Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren für mehr Flexibilität im Stromsystem und zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren für mehr Flexibilität im Stromsystem und zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit
...
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 472/1/26
14.09.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
Wi - R - U - Wo
zu Punkt ... der 1068. Sitzung des Bundesrates am 25. September 2026
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Planungs- und
Genehmigungsverfahren für mehr Flexibilität im Stromsystem
und zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit
A
Der federführende Wirtschaftsausschuss (Wi),
der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (U) und
der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung (Wo)
empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des
Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 (§ 1 Absatz 2 StromFlexG)
In Artikel 1 § 1 Absatz 2 ist nach der Angabe „von“ die Angabe „Komponenten
von Windenergieanlagen im Sinne des § 3 Nummer 12 des Windenergie-auf
See-Gesetzes sowie des § 2 Nummer 3 des
Windenergiebedarfsflächengesetzes,“ einzufügen.
Wi
U
...
Begründung:
Um die Ausbauziele der Windenergie On- und Offshore zu erfüllen, werden
schwerlastfähige Kaikanten mit einer hinreichenden Wassertiefe auch zur
Produktion und zum Transport von Anlagenteilen der Windenergieanlagen selbst
dringend benötigt. Insofern sind die mit dem gesetzlichen Abwägungsvorrang
intendierten Beschleunigungsmaßnahmen zur Ertüchtigung der
Hafeninfrastrukturen nicht nur auf die Herstellung und zum Transport von Offshore-
Konverterplattformen zu beschränken, sondern auch auf den
Produktionsprozess der Windenergieanlagen auszuweiten.
Da der Wortlaut des § 2 EEG bzw. § 1 Absatz 3 WindSeeG sich nur auf die
Errichtung der Windenergieanlage selbst bezieht und sich nicht auch auf die für
die Errichtung notwendigen Hafeninfrastrukturmaßnahmen erstreckt, ist der
Wortlaut der Vorschrift des § 1 Abs. 2 StromFlexG insofern auf bauliche
Maßnahmen in einem Hafengebiet zur Herstellung oder Transport
Windenergieanlagen-Komponenten zu erweitern.
2. Zu Artikel 1 (§ 1 Absatz 3 – neu –, § 2 Satz 1 StromFlexG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) Nach § 1 Absatz 2 ist der folgende Absatz 3 einzufügen:
„(3) Dieses Gesetz ist auch anzuwenden auf die Zulassung der
Errichtung, des Betriebs und der Änderung folgender Anlagen einschließlich der
dazugehörigen Nebenanlagen:
1. Errichtung und Erweiterung von Netzverknüpfungspunkten zwischen
Elektrizitätsversorgungsnetzen;
2. Errichtung und Erweiterung von Umspannwerken.“
b) In § 2 Satz 1 ist nach der Angabe „§ 1 Absatz 2“ die Angabe „und 3“
einzufügen.
Begründung:
Das Stromsystem gewinnt denknotwendig keine Flexibilität, wenn nicht
Anlagenbau und -integration zusammen mit Transport und Netzfunktionalität
gleichrangig gedacht werden. Die mit dem Gesetzentwurf beabsichtigte
Beschleunigung und Vereinfachung von Planungs- und Genehmigungsverfah-
Wi
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...
ren kann ihre Wirkung nur vollständig entfalten, wenn nicht nur die Leitungen
selbst, sondern eben auch die für deren Funktion erforderlichen Netzanlagen
erfasst werden.
Netzverknüpfungspunkte und Umspannwerke sind keine von der Leitung
losgelösten Infrastrukturvorhaben, sondern bilden mit den Leitungen eine
funktionale Einheit. Ohne eine Einbeziehung läuft ein Leitungsvorhaben ins Leere.
Insbesondere vor dem Hintergrund des Ausbaus der Erneuerbaren Energien
sowie des wachsenden Bedarfs an Flexibilitätsoptionen und zusätzlicher
Netzkapazität ist gerade auch der Transport in die Verbrauchs- bzw. Lastzentren zu
gewährleisten und in den Fokus der Netzausbaubeschleunigung zu bringen.
Die Einbeziehung entspricht zudem der bestehenden Systematik des
Netzausbaurechts. Im Bundesbedarfsplan werden Netzverknüpfungspunkte als
maßgebliche Anfangs-, Zwischen- und Endpunkte von Vorhaben festgelegt. Der
Netzentwicklungsplan betrachtet den für eine sichere und bedarfsgerechte
Stromversorgung erforderlichen Netzausbau ebenfalls nicht isoliert nach
einzelnen Leitungen, sondern als Gesamtsystem. Netzverknüpfungspunkte werden
als zentrale Schnittstellen berücksichtigt, um Transportbedarf und Einspeisung
erneuerbarer Energien zu planen. Auch das NABEG sieht (in § 18 Absatz 2)
ausdrücklich vor, dass z. B. Konverter, Umspannanlagen und
Netzverknüpfungspunkte auch in ein Planfeststellungsverfahren einbezogen werden können.
Eine durchgängige und stringente Beschleunigung der Energieinfrastruktur
entlang der gesamten erforderlichen Infrastrukturkette vermeidet parallele oder
zeitlich auseinanderfallende Genehmigungsverfahren und fördert die effiziente
Nutzung der bestehenden Netzstrukturen.
3. Zu Artikel 1 (§ 2 Satz 1 StromFlexG)
In Artikel 1 § 2 Satz 1 ist die Angabe „Nummer 1“ zu streichen.
Begründung:
Die vorgeschlagene Streichung stellt die in Nummer 2 genannten
Stromspeicheranlagen, die nach dem StromVKG bezuschlagt werden, ebenfalls in
das überragende öffentliche Interesse. Im Sinne der intendierten
Technologieoffenheit des StromVKG ist nicht ersichtlich, weshalb es hier eine
Ungleichbehandlung geben sollte. Unter Effizienz- und Kostengesichtspunkten ist zu
kritisieren, dass entsprechende Anlagen im aktuellen Entwurf des StromFlexBG
dahingehend benachteiligt werden. Die vorgeschlagene Änderung soll
dahingehend eine Gleichbehandlung aller im StromVKG vorgesehenen
Technologieoptionen sicherzustellen.
Wi
...
4. Zu Artikel 1 (§ 3 StromFlexG)
Artikel 1 § 3 ist durch den folgenden § 3 zu ersetzen:
„§ 3
Maßgabe für § 18 Absatz 1 der Betriebssicherheitsverordnung
Anlagen im Sinne von § 18 Absatz 1 der Betriebssicherheitsverordnung
vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel [Artikel] des
Gesetzes vom [Datum] (BGBl. I S. [Fundstelle]) geändert worden ist, bedürfen
in einem Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung, den
Betrieb oder die Änderung einer Anlage nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 nicht der
Erlaubnis nach § 18 Absatz 1 der Betriebssicherheitsverordnung. Vor
Inbetriebnahme dieser Anlagen hat der Betreiber der zuständigen Genehmigungsbehörde
den Prüfbericht nach § 18 Absatz 3 Satz 7 der Betriebssicherheitsverordnung
vorzulegen.“
Folgeänderung:
Zu Artikel 1 (§ 6 StromFlexG)
Artikel 1 § 6 ist zu streichen.
Begründung:
Durch den Wegfall des Erlaubnisvorbehalts nach § 18 der
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sollen die Zulassungsverfahren für Anlagen nach § 1
Absatz 1 Nummer 1 beschleunigt und bürokratische Erleichterungen umgesetzt
werden. Das Sicherheitsniveau wird gewahrt, indem vor Inbetriebnahme einer
Anlage im Sinne von § 18 Absatz 1 der BetrSichV eine Prüfung durch eine
zugelassene Überwachungsstelle erfolgt. Diese Prüfung war auch schon bisher im
Rahmen des Erlaubnisverfahrens erforderlich (siehe § 18 Absatz 3 Satz 7). Das
bisherige Erlaubnisverfahren der Behörde nach § 18 BetrSichV bietet in
sicherheitstechnischer Hinsicht keinen wesentlichen Mehrwert, da der
Prüfbericht bereits bestätigt, dass die Anlage sicher betrieben werden kann.
Nach aktuellem Kenntnisstand plant das zuständige Bundesministerium für
Arbeit und Soziales, demnächst Referentenentwürfe für die Verordnung über
überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlV) und die Verordnung über
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung von Arbeitsmitteln bei der
Arbeit (Arbeitsmittelbenutzungsverordnung - AMBV) vorzulegen. Diese Regel-
U
(bei
Annahme
entfällt
Ziffer 5)
...
werke sollen die BetrSichV ablösen und kein an § 18 BetrSichV angelehntes
Erlaubnisverfahren mehr vorsehen. Durch § 3 werden bereits jetzt die ohnehin
geplanten Verfahrenserleichterungen für Anlagen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1
umgesetzt.
Folgeänderung: Nach Wegfall des Erlaubnisvorbehalts nach § 18 Absatz 1 der
BetrSichV verliert § 6 seinen Regelungsgehalt und wird daher gegenstandslos.
5. Zu Artikel 1 (§ 3 StromFlexG)*
In Artikel 1 § 3 ist nach der Angabe „Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist“ die
Angabe „auf Antrag des Vorhabenträgers“ einzufügen.
Begründung:
Grundsätzlich führt das Erfordernis der Erlaubnis nach § 18 BetrSichV in der
Praxis zu Verzögerungen, weil die erforderliche Stellungnahme der
zugelassenen Überwachungsstellen in der Regel erst sehr spät vorliegt. Insofern könnte
die Herausnahme dieser Erlaubnis aus der Konzentrationswirkung (und damit
aus dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren) ein gewisses
Beschleunigungspotenzial bewirken. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die
Genehmigungsvoraussetzungen des § 6 Absatz 1 und 2 BImSchG trotzdem im
Genehmigungsverfahren zu prüfen sind und damit auch entsprechende
Unterlagen beizufügen sind. Außerdem ist die Erlaubnis im separaten Verfahren
einzuholen, bevor die Anlage in Betrieb gehen dürfte. Das wäre dann
problematisch, wenn die Zuständigkeiten für die Erteilung der
immissionsschutzrechtlichen Genehmigung einerseits und der Erlaubnis nach § 18 BetrSichV
andererseits auseinanderfallen sollten oder sich Änderungen im
Antragsgegenstand ergeben. Somit steht dem Vorteil einer ggf. weniger detaillierten
Anlagenplanung zum BImSchG-Antrag der Nachteil geringerer Rechtssicherheit
gegenüber.
Ein weiterer Nachteil der später erteilten Erlaubnis nach § 18 BetrSichV ist,
dass die Erlaubnis nach UmwRG separat gerichtlich angreifbar sein dürfte,
zumal mangels Beteiligungs-/Bekanntmachungsanforderungen keine Klagefrist
läuft. Diese Flexibilisierung kann also in vielen, aber nicht in allen Fällen zu
einer Erleichterung führen.
* Hilfsempfehlung zu Ziffer 4
U
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 4)
...
Die geforderten Beschleunigungspotenziale werden in der Verwaltungspraxis
bereits über die Nutzung von Teilgenehmigungen unter Beibehaltung der
Konzentrationswirkung erzielt. Somit werden Verzögerungen z. B. in der geplanten
Errichtung der Anlage vermieden.
Die Entscheidung, ob die Konzentration greifen soll oder nicht, sollte daher
dem Vorhabenträger überlassen bleiben, damit er in den Fällen, in denen eine
zeitgleiche Entscheidung möglich ist, nicht immer zwei getrennte Verfahren
führen muss, die dann zusätzlichen Aufwand ohne ersichtlichen Nutzen und im
Zweifel sogar eine Rechtsunsicherheit verursachen.
6. Zu Artikel 1 (§ 4 StromFlexG)
Artikel 1 § 4 ist zu streichen.
Begründung:
Die vorgeschlagene Regelung ist rechtlich nicht haltbar, da sie den Grundsatz
der behördlichen Einzelfallprüfung unterläuft. Genehmigungsbehörden sind
verpflichtet, die Zulässigkeit eines Vorhabens umfassend anhand der konkreten
Umstände des Einzelfalls in eigener Verantwortung zu prüfen. Diese Pflicht
kann nicht dadurch ersetzt oder verkürzt werden, dass auf Bewertungen und
Feststellungen aus früheren Genehmigungsverfahren anderer Anlagen oder
Anlagenteile zurückgegriffen wird.
Zwar kann es, wie Typengenehmigungen im Bereich Windenergie zeigen,
sachgerecht sein, bereits vorliegende Unterlagen oder Erkenntnisse zu
berücksichtigen. Jedoch sind auch bei serienidentischen Anlagen stets
standortbezogene Besonderheiten, unterschiedliche Standort- und Umweltbedingungen
sowie individuelle Risiken zu bewerten. Die pauschale Übernahme früherer
Bewertungen birgt die Gefahr, dass wesentliche Prüfungsaspekte unzureichend
berücksichtigt werden.
Darüber hinaus ist zu betonen, dass die umfassende inhaltliche Prüfung und die
finale Entscheidung ausschließlich bei der jeweils zuständigen
Genehmigungsbehörde liegt. Die Bewertung einer anderen (unzuständigen) Behörde in einem
früheren Verfahren entfaltet keine Bindungswirkung und kann eine
eigenständige Prüfung nicht ersetzen. Eine solche faktische Delegation der
Prüfentscheidung würde dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sowie dem
Vorsorge- und Schutzprinzip des Immissionsschutzrechts widersprechen.
U
...
7. Zu Artikel 1 (§ 5 StromFlexG)
Artikel 1 § 5 ist zu streichen.
Begründung:
§ 5 StromFlexG-E ist entbehrlich. Die Regelung ist als „Kann“-Vorschrift
ausgestaltet und erlaubt Verweise nur „bezüglich Einzelheiten“. Die Vorschrift
ändert nichts am bürokratischen Aufwand für den Vorhabenträger. Der
Vorhabenträger ist bereits nach der geltenden Rechtslage nicht gezwungen,
sämtliche Inhalte aus den Fachgutachten in den UVP-Bericht zu übernehmen.
Vielmehr kann er sich hinsichtlich der Einzelheiten auch auf Verweise
beschränken (vgl. auch Ziffer 16.1.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur
Ausführung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom
14. April 2025). Für die Genehmigungsbehörden sind ebenfalls keine
Erleichterungen erkennbar.
8. Zu Artikel 1 (§ 7 Absatz 3 StromFlexG)
Artikel 1 § 7 Absatz 3 ist zu streichen.
Begründung:
Die Vorschrift verfolgt das Ziel, dass Genehmigungsverfahren über eine
„einheitliche Stelle“ durchgeführt werden können. Die Bestimmung konkret
zuständiger (Landes-)Behörden obliegt dem Organisationsrecht des Landes und
muss in der Regel durch förmliches Landesrecht bestimmt werden. Im Freistaat
Sachsen erfolgte die Bestimmung nach § 11 Absatz 2 WHG durch eine
Änderung des Landeswassergesetzes.
Da die vorliegende Regelung nicht auf bereits vorhandene „einheitliche
Stellen“ verweist, sondern eine neue Stelle schafft, führt die Regelung zur
Notwendigkeit, in allen Ländern erneut auch diese „einheitliche Stelle“ zu
bestimmen. Dies ist sachwidrig und das Gegenteil von Verfahrensbeschleunigung
und Bürokratieabbau. Als Alternative, die derartigen Aufwand nicht auslöst,
könnte unmittelbar § 11a WHG geändert werden. Dies würde jedoch
voraussetzen, dass zunächst umfassend evaluiert wird, ob die Einführung des § 11a
WHG tatsächlich genutzt wird und verfahrensvereinfachend gewirkt hat.
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9. Zu Artikel 1 (§ 7 Absatz 6 Satz 3 StromFlexG)
Artikel 1 § 7 Absatz 6 Satz 3 ist zu streichen.
Begründung:
Das Erfordernis, einen Zeitplan aufzustellen, schafft einen zusätzlichen
Arbeitsschritt. Angesichts der ohnehin engen Fristvorgaben nach § 7 steht die
Bindung von Personalressourcen in den Behörden dem
Beschleunigungsinteresse direkt entgegen. Der Mehrwert eines Zeitplans ist nicht erkennbar und die
Entwurfsbegründung verweist auf eine Orientierung an § 11a Absatz 5 WHG.
Allein die Tatsache, dass auch bei anderen Verfahren ein solcher Zeitplan
gefordert wird, vermag es nicht zu rechtfertigen, neue Bürokratie zu schaffen. Die
Orientierung an § 11a Absatz 5 WHG ist rechtlich nicht zwingend.
10. Zu Artikel 1 (§ 8 StromFlexG)
In Artikel 1 § 8 ist die Angabe „auf Grundlage einer überschlägigen Prüfung“
zu streichen.
Begründung:
Es bleibt völlig unklar, was das Tatbestandsmerkmal „überschlägig“ bedeuten
soll. § 17 WHG hat bereits feste Tatbestandsvorgaben und stellt selbst
hinsichtlich der Prognose in § 17 Absatz 1 Nummer 1 WHG eine faktisch
„überschlägige“ Prüfung dar, da Voraussetzung ist, dass „mit einer Entscheidung
zugunsten des Benutzers gerechnet werden kann“. Wie eine überschlägige Prüfung
einer bereits überschlägigen Prüfung erfolgen soll, ist nicht nachvollziehbar. Es
ist unklar, wie eine überschlägige Prüfung aussehen soll, wenn es nicht als
nicht umsetzbarer Appell zu verstehen sein soll, die Prüfung letztlich
willkürlich durchzuführen. Im Ergebnis ist zu erwarten, dass sich nichts an der
aktuellen Prüfpraxis ändert und die Maßgabe verfassungskonform nur deklaratorisch
zu verstehen ist mit Verweis auf die Tatbestandsmerkmale des § 17 WHG, da
kein bestehender Rechtsbegriff gewählt ist und der untechnische Begriff
„überschlägig“ unbestimmt bleibt. Mit dieser verfassungskonformen Auslegung ist
die Regelung dann aber überflüssig, weil das schon der aktuellen Rechtslage
entspricht. Mit § 8 StromFlexG-E wird vermeintlich abgeschafft, was gar nicht
Gegenstand des § 17 WHG ist, denn dieser beinhaltet bereits jetzt nur eine
„überschlägige“ Prüfung in Form einer Prognose. Für die Vollzugsbehörden
stellt sich dann bundesweit die Unsicherheit, was überhaupt Gegenstand der
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Regelung ist. In der Begründung zu § 8 steht: „Damit soll vermieden werden,
dass die zuständige Behörde eine vollumfängliche Prüfung durchführt und
dadurch eine Verzögerung der Entscheidung bewirkt.“ Dazu ist festzustellen,
dass es bereits geltende Rechtslage ist, dass keine vollumfängliche Prüfung
durchzuführen, sondern nur eine Prognose abzugeben ist.
11. Zu Artikel 1 (§§ 3 bis 8 StromFlexG)
Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Regelungen mit „Maßgaben“ in den
§§ 3 bis 8 StromFlexG-E im Sinne eines weniger bürokratischen Vollzugs
direkt in die entsprechenden Vorschriften der jeweiligen Fachgesetze zu
implementieren sind.
Begründung:
Bereits im Rahmen der Länderanhörung wurde die Maßgabe-Technik in den
§§ 3 bis 8 StromFlexG-E kritisiert (Maßgaben für: § 13 BImSchG, § 4
Absatz 1 Satz 1, § 4e Absatz 5 der 9. BImSchV, § 18 Absatz 5 Satz 2 BetrSichV,
§§ 8, 15, 17 Absatz 1 WHG).
Zur Beschleunigung, Effizienz und weniger bürokratischen Ausgestaltung der
Genehmigungsverfahren sollten soweit wie möglich einheitliche Vorgaben für
alle Anlagen gelten und diese zentral gebündelt im BImSchG und anderen
Fachgesetzen wie dem WHG geregelt werden. Die „Zerfaserung des Rechts“
für einzelne Anlagenarten durch unterschiedliche Regelungswerke (z. B.
Umsetzung RED III, WasserstoffBG, NZIA, CRMA, LNG-BG etc.) erschwert die
Rechtsanwendung erheblich, führt zu Auslegungsfragen, Rechtsunsicherheit,
Bürokratieaufbau und damit auch zu Verzögerungen in den Verfahren.
Sofern sich einzelne Spezialregelungen für bestimmte Anlagenarten nicht
vermeiden lassen, sollten diese zumindest auch zentral im BImSchG und den
weiteren Fachgesetzen selbst geregelt werden. Es widerspricht der Systematik des
Immissionsschutzrechts und des weiteren Fachrechts, einzelne
verfahrensrechtliche Vorschriften in andere Gesetze auszugliedern.
Bereits jetzt führen die leicht unterschiedlichen Umsetzungen von RED II und
RED III in unterschiedlichen Fachgesetzen wie BImSchG und WHG zu
deutlich komplizierteren Verfahren im Rahmen der vermeintlichen
Beschleunigung; vorzugswürdig wäre ein zentraler Regelungsansatz im VwVfG.
Die im StromFlexG vorgesehenen „Maßgaben“ für die Anwendung der
Fachgesetze sind für den Vollzug untauglich; entsprechende Regelungen sollten
stattdessen in den jeweiligen Fachgesetzen eingefügt werden. Die Verfahrens-
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anforderungen würden ansonsten weiter zerfasert und die Fehleranfälligkeit
deutlich erhöht, da mit dem StromFlexG ein zusätzlich zu berücksichtigendes
Fachgesetz in den Verfahren Anwendung finden müsste. Es gibt in den
Fachgesetzen schon jetzt entsprechende Paragraphen mit Beschleunigungsvorgaben,
wie § 11a WHG, in die die entsprechenden Vorgaben direkt implementiert
werden könnten. Der gewählte Regelungsansatz mit „Maßgaben“ steht dem
Ziel einer Vereinfachung und Beschleunigung von Verfahren entgegen.
12. Zu Artikel 1 (§ 11 Absatz 1 StromFlexG)
In Artikel 1 § 11 Absatz 1 ist die Angabe „auch“ durch die Angabe „nicht“ zu
ersetzen.
Begründung:
Die Übergangsregelung wäre überhaupt nicht vollzugsfähig, da auch bereits
begonnene Verfahrensschritte nach den neuen Regelungen fortzuführen wären.
Dies stellt die Behörden vor nicht lösbare Probleme. Insbesondere ist unklar,
wie die u. a. in § 7 Absatz 2 und 4 i.V.m. Absatz 5 angeordneten Fristen im
Fall eines bereits begonnenen Verfahrens wirken. Die Behörden können nicht
rückwirkend so gestellt werden, als hätten die Fristen schon bei Antragstellung
gegolten. Der Gesetzestext in der jetzigen Entwurfsfassung würde aber genau
das bewirken.
Der Gesetzestext und die Begründung passen hier nicht zusammen. Die
Darstellung in der Begründung, dass bereits begonnene Verfahrensschritte nach
altem Recht weitergeführt und zunächst abgeschlossen werden sollen, findet im
Text keine Stütze. § 11 Absatz 1 spricht nicht von Verfahrensschritten und die
angeordnete Rechtsfolge ist alternativlos (gebunden). Nach der Begründung
hingegen sollen bereits begonnene Zulassungsverfahren mit Hilfe der in
diesem Gesetz geregelten Verfahrenserleichterungen weitergeführt werden
können; es würde dann ein Ermessen bestehen.
13. Zu Artikel 2 (§ 65 Absatz 4 Satz 2 – neu – UVPG)
Nach Artikel 2 § 65 Absatz 4 Satz 1 ist der folgende Satz einzufügen:
„Die materiell-rechtlichen Vorgaben der einschlägigen Fachgesetze bleiben
davon unberührt.“
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...
Begründung:
Es bedarf der Klarstellung, dass mit der Herausnahme von Wasserfernleitungen
und künstlichen Wasserspeichern nach § 65 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes über
die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG-E) nicht die Prüfung und
Einhaltung der nach den einschlägigen Fachgesetzen materiell-rechtlichen
Voraussetzungen entfällt.
14. Zu Artikel 3 Nummer 2 (§ 246b BauGB)
Artikel 3 Nummer 2 § 246b ist wie folgt zu ändern:
a) Die Angabe „besteht und“ ist durch die Angabe „besteht oder“ zu ersetzen.
b) Die Angabe „für Kraftwerke“ ist zu streichen.
c) Nach der Angabe „Fläche“ ist die Angabe „ , die für Kraftwerke geeignet
ist,“ einzufügen.
Begründung:
Zum einen gibt es auch außerhalb der StromVKG-Ausschreibungen
Kraftwerksprojekte, die beschleunigt werden können und sollten, um zur
Versorgungssicherheit beizutragen.
Zum anderen gibt es ehemalige Kraftwerksstandorte, die in den
Raumordnungsplänen nicht mehr als Kraftwerksstandorte festgelegt oder nachrichtlich
übernommen sind, aber dennoch für die neuen Kraftwerke in besonderer Weise
geeignet sind. Das sind insbesondere Bereiche für gewerbliche und industrielle
Nutzung ohne Zweckbindung für Kraftwerke. Vor diesem Hintergrund muss
die Regelung des § 246b BauGB allgemeiner formuliert werden, um die
Beschleunigung für alle neuen Kraftwerke zu erreichen.
Wi
(bei
Annahme
entfällt
Ziffer 15)
...
15. Zu Artikel 3 Nummer 2 (§ 246b BauGB)
In Artikel 3 Nummer 2 § 246b BauGB ist die Angabe „auf einer in einem
Raumordnungsplan für Kraftwerke festgelegten oder nachrichtlich
übernommenen Fläche“ durch die Angabe „auf einer Fläche, die in einem
Raumordnungsplan als Vorranggebiet für Kraftwerke oder Stromspeicheranlagen nach § 7
Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Raumordnungsgesetzes festgelegt oder
nachrichtlich übernommen ist,“ zu ersetzen.
Begründung:
Die geplante Vorschrift erstreckt die Rechtsfolge des § 38 BauGB – die
Freistellung von den §§ 29 bis 37 BauGB – auf Zulassungsverfahren für
bezuschlagte Kraftwerke und Stromspeicheranlagen. Sie knüpft dafür an einen
„Raumordnungsplan für Kraftwerke“ an. Einen solchen Plantyp kennt das
Raumordnungsgesetz nicht. § 13 ROG sieht den landesweiten
Raumordnungsplan und Regionalpläne vor, die auch als sachliche Teilpläne aufgestellt
werden können; eine Kategorie „Raumordnungsplan für Kraftwerke“ ist darin
nicht angelegt.
Der Wortlaut lässt zudem offen, welche Festlegungsart und welcher
Konkretisierungsgrad die Freistellung auslösen. Die Begründung des Gesetzentwurfs
geht über den Wortlaut hinaus, indem sie auch „Bereiche für gewerbliche und
industrielle Nutzung mit einer Zweckbindung für Kraftwerke“ erfassen will
(BR-Drucksache 472/26, S. 28 f.). Ob und wo die Freistellung eingreift, hängt
damit von der Auslegung vorhandener landesplanerischer Festlegungen ab. In
vielen Ländern sind Kraftwerksstandorte bislang nicht als eigener Plantyp,
sondern über Festlegungen zu Industrie- und Gewerbeflächen sowie zu
Braunkohlefolgenutzungen erfasst. Zulassungsentscheidungen werden dadurch mit
einem vermeidbaren Streitrisiko belastet; die Träger der Regionalplanung
geraten unter Anpassungsdruck, ohne dass der Bund den Anknüpfungspunkt
normativ festlegt.
Die vorgeschlagene Fassung behebt dies, ohne das Regelungsziel anzutasten:
Sie bindet die Freistellung an eine im Raumordnungsgesetz vorhandene
Festlegungsart – das Vorranggebiet nach § 7 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 ROG –
und lässt die nachrichtliche Übernahme unberührt. Für Standorte, an denen
bereits eine Kraftwerksplanung stattgefunden hat und die deshalb nach der
Begründung des Entwurfs privilegiert werden sollen, ist diese Festlegungsart
die sachgerechte Anknüpfung.
Wo
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 14)
...
16. Zu Artikel 3 Nummer 2 (§ 246b Satz 2 – neu – bis 4 – neu – BauGB)
Nach Artikel 3 Nummer 2 § 246b Satz 1 sind die folgenden Sätze einzufügen:
„Wird über die Zulässigkeit des Vorhabens nicht in einem Verfahren
entschieden, in dem die städtebaulichen Belange in eine Abwägung eingestellt werden,
ist das Einvernehmen der Gemeinde erforderlich, in deren Gebiet das Vorhaben
verwirklicht werden soll. Das Einvernehmen darf nur versagt werden, wenn
städtebauliche Belange von besonderem Gewicht entgegenstehen. § 36 Absatz 2
Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“
Begründung:
Die entsprechende Anwendung des § 38 BauGB stellt von den §§ 29 bis 37
BauGB frei und erfasst damit auch § 36 BauGB. Nach geltendem Recht ist das
Einvernehmen der Gemeinde auch dann erforderlich, wenn über die
Zulässigkeit eines Vorhabens in einem anderen als dem bauaufsichtlichen Verfahren
entschieden wird, etwa im immissionsschutzrechtlichen
Genehmigungsverfahren (§ 36 Absatz 1 Satz 2 BauGB). Dieses wehrfähige Mitwirkungsrecht
entfällt; an seine Stelle tritt allein die Berücksichtigungspflicht des § 38 Satz 1
BauGB.
Sie ist kein gleichwertiger Ersatz. Die Privilegierung nach § 38 BauGB beruht
darauf, dass das fachgesetzliche Verfahren eine materielle Berücksichtigung
der städtebaulichen Belange gewährleistet und die Gemeinde am Verfahren
beteiligt wird (BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2006, 4 B 73.06, unter
Verweis auf BT-Drucksache 13/6392). Wo über die Zulässigkeit gebunden und
ohne Abwägung entschieden wird – im immissionsschutzrechtlichen Verfahren
für ein Gaskraftwerk ebenso wie im Baugenehmigungsverfahren für einen
Batteriespeicher – fehlt der Abwägungsrahmen, in dem die städtebaulichen
Belange wirksam werden könnten. Die Berücksichtigungspflicht läuft dort
weitgehend leer, obwohl die Festlegung eines Bereichs im Raumordnungsplan
keine Standortentscheidung für die einzelne Anlage ersetzt.
Das steht in Spannung zu der Zusage, die Entscheidungsspielräume der
Kommunen zu erweitern, und zum Leitbild, den Akteuren vor Ort
Entscheidungsspielraum zu erhalten. Bei kleinteiligen Gemeindestrukturen wirkt der
Steuerungsverlust besonders deutlich: Betroffene Gemeinden verfügen regelmäßig
über kein eigenes Instrument, um die Folgen eines großflächigen
Kraftwerksoder Speichervorhabens für Erschließung, Nachbarnutzungen und
Innenentwicklung aufzufangen.
Wo
...
Der Vorschlag hält an der Beschleunigungswirkung fest. Er belässt die
Freistellung von den §§ 29 bis 37 BauGB für alle Verfahren, in denen die
städtebaulichen Belange abgewogen werden, und beschränkt das Einvernehmen auf
die abwägungsfreien Fälle. Der eigene Versagungsmaßstab ist erforderlich,
weil die Versagungsgründe des § 36 Absatz 2 Satz 1 BauGB an die
freigestellten §§ 31 bis 35 BauGB anknüpfen; er begrenzt die Verweigerung auf
städtebauliche Belange von besonderem Gewicht. Eine Blockademöglichkeit entsteht
dadurch nicht: Über den Verweis auf § 36 Absatz 2 Satz 2 und 3 BauGB gilt
das Einvernehmen nach zwei Monaten als erteilt, und ein rechtswidrig
versagtes Einvernehmen kann von der nach Landesrecht zuständigen Behörde ersetzt
werden.
17. Zu Artikel 3 allgemein
a) Der Bundesrat weist darauf hin, dass bestehende und ehemalige
Kraftwerksstandorte aufgrund ihrer energiewirtschaftlichen und industriellen
Vorprägung sowie vorhandener Energie- und Netzinfrastruktur besondere
Potenziale für neue Nutzungen bieten können.
b) Der Bundesrat betont insbesondere die Potenziale solcher Standorte für die
Errichtung netztechnischer Anlagen wie Konverter und
Phasenschiebertransformatoren, deren Standortwahl wesentlich von der Netzanbindung
und den Anforderungen des Netzbetriebs geprägt wird.
c) Der Bundesrat weist darauf hin, dass bestehende und ehemalige
Kraftwerksstandorte auch für energieintensive industrielle Nutzungen und
Rechenzentren günstige Bedingungen bieten können.
d) Der Bundesrat bittet daher zu prüfen, inwieweit planungs- und
genehmigungsrechtliche Erleichterungen für die Nachnutzung bestehender und
ehemaliger Kraftwerksstandorte geschaffen werden können. Dabei sollte
insbesondere die Weiternutzung vorhandener Energieinfrastruktur
berücksichtigt werden.
e) Der Bundesrat bittet, bei der weiteren Ausgestaltung des Gesetzentwurfs
auch die im Vorschlag der Europäischen Kommission für den Industrial
Accelerator Act (IAA) (COM(2026) 100 final) vorgesehenen Industrial
Manufacturing Acceleration Areas sowie die dort vorgesehene frühzeitige
Wi
...
Ermittlung der Energiebedarfe und erforderlichen
Energieinfrastrukturkapazitäten zu berücksichtigen.
Begründung:
Mit § 246b BauGB-E sollen planungsrechtliche Erleichterungen für die
Errichtung von Kraftwerken und Stromspeichern geschaffen werden. Bestehende und
ehemalige Kraftwerksstandorte bieten darüber hinaus Potenziale für weitere
Nutzungen.
Dies gilt insbesondere für netztechnische Anlagen. Konverter werden für die
Einbindung von Gleichstromverbindungen in das Wechselstromnetz benötigt.
Phasenschiebertransformatoren ermöglichen die gezielte Steuerung von
Lastflüssen und eine bessere Auslastung bestehender Netzinfrastruktur.
Kraftwerksstandorte können hierfür aufgrund ihrer Netzanbindung und industriellen
Vorprägung geeignete Standortvoraussetzungen bieten. Dies zeigt z. B. der
ehemalige Kraftwerksstandort Ibbenbüren, an dem die Konverterstation für die
Offshore-Netzanbindung BalWin2 errichtet wird. Für die Anbindung an den
Netzverknüpfungspunkt Westerkappeln beispielsweise soll zudem die
bestehende Freileitung des ehemaligen Kraftwerks genutzt werden.
Entsprechende Standortvorteile können auch für energieintensive industrielle
Nutzungen sowie Rechenzentren bestehen. Ein Beispiel ist das ehemalige
Kraftwerk Frimmersdorf in Grevenbroich, in dem ein Rechenzentrum für
IT.NRW entstehen soll. Die vorhandenen Energieversorgungsanlagen und die
Nähe zum Hochspannungsnetz bieten hierfür günstige
Standortvoraussetzungen.
Die frühzeitige Berücksichtigung künftiger Energiebedarfe kann dazu
beitragen, Standortentwicklung und Netzinfrastruktur besser aufeinander
abzustimmen. Dies gilt umso mehr, als die Verfügbarkeit ausreichender
Netzanschlusskapazitäten für Großverbraucher wie Industrieunternehmen und Rechenzentren
zunehmend zu einem kritischen Standortfaktor wird.
Der im IAA vorgesehene Regelungsansatz sollte daher bei der weiteren
Ausgestaltung des Gesetzentwurfs auch für die Nachnutzung bestehender und
ehemaliger Kraftwerksstandorte aufgegriffen werden.
18. Zu Artikel 5 Nummer 4 Buchstabe b (§ 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 8 EnWG)
Artikel 5 Nummer 4 Buchstabe b ist durch den folgenden Buchstaben b zu
ersetzen:
Wi
...
‚b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 ist nach der Angabe „Wasserstoff“ die Angabe „ ,
Energiespeicheranlagen nach Nummer 8“ einzufügen.
bb) Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt:
„8. < … weiter wie Vorlage … > auf Antrag des Vorhabenträgers
erfolgt eine Verbindung mit einem Planfeststellungsverfahren
nach Nummer 3.“ ‘
Begründung:
In der Praxis sind die Behörden zunehmend mit Planfeststellungsverfahren für
Batteriegroßspeicher nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 EnWG befasst. Es
ist insoweit unklar, ob die notwendige Erdkabelanbindung zwischen der
anschlussnehmerseitigen Umspannanlage und dem Umspannwerk des
Netzbetreibers noch dem Vorhaben Batteriespeicher zugeordnet werden kann oder
ein eigenes Vorhaben darstellt. Diese Problematik stellt sich insbesondere,
wenn es um 380 Kilovolt-Anbindungen geht.
Für eine separate Betrachtung von Anlage und Anbindung spricht die
Systematik von § 43 EnWG. In § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 EnWG werden
Anbindungserdkabel für große Erzeuger oder Abnehmer als separater (fakultativer)
Planfeststellungstatbestand aufgeführt. Insbesondere beim Elektrolyseur gibt es
einen fakultativen Planfeststellungstatbestand für die Anlage (Nummer 7) und
einen für das Anbindungserdkabel (Nummer 3). Auch im Kontext von
Flüssigerdgas (LNG) gibt es einen fakultativen Planfeststellungstatbestand für die
Anlage (Nummer 9; sogenannte FSRU-Anlage [Floating Storage and
Regasification Unit]) und einen Tatbestand für die Anbindungsleitung an das
Fernleitungsnetz (§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 EnWG).
Beim Batteriespeicher gibt es jedoch nur einen Planfeststellungstatbestand für
die Anlage; ein Tatbestand für die Anbindungsleitung fehlt.
Zur Vermeidung einer Zulassung der Erdkabelanbindung im Wege von
Einzelgenehmigungen sollte für komplexe Fälle die Option einer Planfeststellung
geschaffen werden. § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 EnWG umfasst 110
Kilovolt- und 380 Kilovolt-Erdkabelanbindungen für Kraftwerke, Elektrolyseure
und Pumpspeicherkraftwerke. Es ist nicht ersichtlich, warum
Erdkabelanbindungen für Batteriegroßspeicher anders behandelt werden sollten. Aus Sicht
des Bundesrates sollte diese Regelungslücke geschlossen werden.
Aus Gründen der Verfahrenseffizienz sollte zudem eine
Verbindungsmöglichkeit hinsichtlich der Planfeststellungsverfahren für Batteriespeicher und
Erdkabelanbindung geschaffen werden – analog zu § 43 Absatz 2 Satz 1
Nummer 9 EnWG. Der Gesetzentwurf sieht im Übrigen auch für Pumpspeicher-
...
kraftwerke in § 43 Absatz 1 Satz 6 EnWG-E eine Option des Einschlusses der
Anbindungsleitung in das Planfeststellungsverfahren für den Pumpspeicher
vor.
19. Zu Artikel 5 Nummer 4 Buchstabe d (§ 43 Absatz 3d1 – neu – EnWG)
Artikel 5 Nummer 4 Buchstabe d ist durch den folgenden Buchstaben d zu
ersetzen:
‚d Nach Absatz 3c werden die folgenden Absätze 3d und 3d1 eingefügt:
„(3d) < … weiter wie Vorlage … >
(3d1) Die Errichtung, der Betrieb und die Änderung von
Anbindungsleitungen von Kraftwerken und Stromspeicheranlagen, für die ein Zuschlag
nach dem Strom-Versorgungssicherheits- und Kapazitätengesetz vom
21. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 210a) in der jeweils geltenden Fassung
besteht, an das Strom- und Gasnetz liegen im überragenden öffentlichen
Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Sie sollen als vorrangiger
Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen
eingebracht werden.“ ‘
Begründung:
Nach Auffassung des Bundesrates sollten nicht nur die Kraftwerke und
Stromspeicher mit Zuschlägen nach dem Strom-Versorgungssicherheits- und
Kapazitätengesetz (StromVKG) sowie die dazugehörigen Nebenanlagen im
überragenden öffentlichen Interesse liegen, sondern auch die notwendigen neuen
oder zu verstärkenden Anbindungsleitungen an das Strom- und Gasnetz. Ohne
die Anbindungsleitungen können beispielsweise die Kraftwerke nicht betrieben
werden. Denn sie können im Fall von Verzögerungen bei den
Anbindungsleitungen nicht rechtzeitig ans Netz gehen.
Im Referentenentwurf, der Gegenstand der Länderanhörung war, waren die
dazugehörigen Anbindungsleitungen noch von § 1 Absatz 1 StromFlexG erfasst.
Nach Auffassung des Bundesrates sollten aus den oben genannten Gründen
Lücken im Hinblick auf das überragende öffentliche Interesse vermieden
werden. Für die Gasanbindungsleitungen gibt es bisher kein einschlägiges
überragendes öffentliches Interesse. Hinsichtlich der Anbindungen an das
Stromnetz ist ein gegenüber dem allgemeinen überragenden öffentlichen Interesse
am Stromnetzausbau (§ 43 Absatz 3a EnWG) spezielleres überragendes
öffentliches Interesse hilfreich.
Wi
...
Eine Normierung im EnWG und nicht im StromFlexG ist aus Sicht des
Bundesrates sachgerecht, da sich die Planfeststellung der Anbindungsleitungen
nach EnWG richtet und die §§ 3 ff. StromFlexBG ohnehin leerliefen.
20. Zu Artikel 5 Nummer 5 Buchstabe a1 – neu – (§ 43a Absatz 3 Satz 4 EnWG)
Nach Artikel 5 Nummer 5 Buchstabe a ist der folgende Buchstabe a1
einzufügen:
‚a1) In Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „sowie in einer Tageszeitung“
gestrichen.‘
Begründung:
Nach dem Inkrafttreten des Infrastrukturzukunftsgesetz ist nunmehr allein in
Planfeststellungsverfahren nach EnWG die Bekanntmachung der Auslegung
der Planunterlagen zusätzlich auch in einer Tageszeitung zu veröffentlichen. In
allen anderen Fachplanungsverfahren ist diese Option entfallen und erfolgt
ausschließlich auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde nach § 73
Absatz 3 VwVfG i. V. m. § 27a VwVfG. Im EnWG bliebe damit ein
umfangreicherer Verwaltungsaufwand für die Bekanntmachung der Planauslegung
bestehen, als es das VwVfG und die anderen Fachplanungsgesetze vorsehen. Dies
widerspricht dem Beschleunigungs- und Harmonisierungsgrundsatz. Zudem ist
durch die vorgesehene Neufassung des § 43b Absatz 5 Satz 2 EnWG-E für die
Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses die Veröffentlichung in der
Tageszeitung entfallen. Auch vor diesem Hintergrund sollte diese Erforderlichkeit
für die Auslegung der Planunterlagen ebenfalls entfallen.
21. Zu Artikel 5 Nummer 6 Buchstabe d (§ 43b Absatz 5 EnWG)
Artikel 5 Nummer 6 Buchstabe d ist durch den folgenden Buchstaben d zu
ersetzen:
‚d) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
„(5) Die Planfeststellungsbehörde legt den Planfeststellungsbeschluss
gemäß den Vorgaben von § 74 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrens-
U
U
...
gesetzes aus. Die Planfeststellungsbehörde macht die Auslegung des
festgestellten Plans vorher gemäß § 74 Absatz 5 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes öffentlich bekannt.“ ‘
Begründung:
In der vorgesehenen Fassung des Satzes 2 würde künftig alleine in
Planfeststellungsverfahren nach dem EnWG auch der verfügende Teil des
Planfeststellungsbeschlusses öffentlich bekannt gegeben. Zudem würde der Erhalt der
Pflicht der Zustellung des Beschlusses an den Vorhabenträger dazu führen,
dass auch dies nur noch in Planfeststellungsverfahren nach dem EnWG
erfolgen muss.
Trotz der vorgesehenen Änderungen von Absatz 5 würde die verpflichtende
Zustellung des Beschlusses an die Vorhabenträger erhalten bleiben. Die
Neuformulierung würde zudem ausschließlich für Vorhaben nach dem EnWG eine
öffentliche Bekanntmachung auch des verfügenden Teils des
Planfeststellungsbeschlusses erforderlich machen. In allen anderen Fachplanungsverfahren
ist beides nach § 74 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 VwVfG nicht
vorgesehen. Es würde daher im EnWG ein umfangreicherer Verwaltungsaufwand für
die Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses entstehen, als es das VwVfG
und die anderen Fachplanungsgesetze vorsehen. Dies widerspricht dem
Beschleunigungs- und Harmonisierungsgrundsatz. Zudem wird nicht mehr
eindeutig zwischen der Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses sowie der
Bekanntmachung des Planfeststellungsbeschlusses differenziert, wie es § 74
Absatz 4 und 5 VwVfG und der derzeit gültige § 43b Absatz 5 Satz 2 EnWG
vorsehen. Stattdessen wird lediglich die „Bekanntgabe“ vorgesehen. Dies sorgt für
die rechtliche Unsicherheit, ob damit beides zugleich oder jeweils nur die
Auslegung oder Bekanntmachung gemeint ist.
Es sollte somit auf eine eigene Festlegung im EnWG verzichtet und vielmehr
auf die Vorgehensweise des VwVfG verwiesen werden.
22. Zu Artikel 5 Nummer 9 Buchstabe a – neu – (§ 43e Absatz 1 Satz 2 EnWG)
Artikel 5 Nummer 9 ist durch die folgende Nummer 9 zu ersetzen:
‚9. § 43e wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „seitens des Vorhabenträgers nur
innerhalb eines Monats nach der Zustellung und im Übrigen nur
U
(bei
Annahme
entfällt
Ziffer 23)
...
innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe nach § 43b Absatz 1
Nummer 3 Satz 2 und 3“ durch die Angabe „nur innerhalb eines
Monats nach der Bekanntgabe nach § 43b Absatz 5“ ersetzt.
b) Nach Absatz 2 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Der gesetzliche Sofortvollzug < … weiter wie Vorlage … >.“ ‘
Begründung:
Der Verweis in § 43e Absatz 1 läuft ins Leere.
23. Zu Artikel 5 Nummer 9 Buchstabe a – neu – (§ 43e Absatz 1 Satz 2 EnWG)*
Artikel 5 Nummer 9 ist durch die folgende Nummer 9 zu ersetzen:
‚9. § 43e wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 43b Absatz 1 Nummer 3 Satz 2
und 3“ durch die Angabe „§ 43b Absatz 5 Satz 2“ ersetzt.
b) Nach Absatz 2 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Der gesetzliche Sofortvollzug < … weiter wie Vorlage … >.“ ‘
Begründung:
Der Verweis in § 43e Absatz 1 läuft ins Leere. Dieser ist neu zu fassen.
24. Zu Artikel 5 Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa (§ 44a Absatz 1
Satz 2 EnWG)
Artikel 5 Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa ist durch den folgenden
Doppelbuchstaben aa zu ersetzen:
* Hilfsempfehlung zu Ziffer 22
U
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 22)
Wo
...
‚aa) Satz 2 wird durch den folgenden Satz 2 ersetzt:
„Die Planfeststellungsbehörde kann für Flächen, die Gegenstand einer
Raumverträglichkeitsprüfung nach § 15 des Raumordnungsgesetzes
waren, nach deren Abschluss oder nachträglich eine
Veränderungssperre erlassen, wenn sie nach eigener Prüfung zu dem Ergebnis kommt,
dass das Vorhaben auf diesen Flächen verwirklicht werden wird und
anderenfalls die Möglichkeit besteht, dass die Realisierung des
Vorhabens erheblich erschwert oder unmöglich gemacht wird; die
Veränderungssperre ist zu begründen.“ ‘
Begründung:
Die Raumverträglichkeitsprüfung nach § 15 ROG ist ein raumordnerisches
Prüfverfahren. Sie schließt mit einer gutachterlichen Aussage der
Raumordnungsbehörde ab, entfaltet keine unmittelbare Außenwirkung gegenüber
Dritten und ist nicht darauf angelegt, grundstücksbezogene Rechtsfolgen
auszulösen. Der Entwurf macht ihren Abschluss gleichwohl zum Auslöser einer
Veränderungssperre, die mit Nutzungsbeschränkungen und
Entschädigungsansprüchen nach § 44a Absatz 2 EnWG verbunden ist und nach § 44a Absatz 1
Satz 3 EnWG-E zudem öffentlich bekannt gegeben werden kann.
Die Begründung des Gesetzentwurfs geht auf diesen Anknüpfungspunkt nicht
ein; sie beschränkt sich auf die Feststellung, die bisherige Regelung werde auf
alle Vorhaben nach § 43 Absatz 1 und 2 EnWG ausgeweitet (BR-Drucksache
472/26, S. 33). Das Verhältnis zu § 15 ROG bleibt damit ungeklärt. Für die
Praxis hat das zwei Folgen: Das Ergebnis eines raumordnerischen
Prüfverfahrens wird rechtlich aufgeladen, ohne dass die Raumordnungsbehörde ein darauf
zugeschnittenes Verfahren führt; und Betroffene werden auf ein Verfahren
verwiesen, an dem sie nicht beteiligt waren.
Die vorgeschlagene Fassung hält an der Beschleunigungswirkung fest: Die
Veränderungssperre bleibt bereits vor Einleitung des
Planfeststellungsverfahrens möglich. Sie stellt jedoch klar, dass ihre Voraussetzungen von der
Planfeststellungsbehörde eigenständig zu prüfen sind und der Abschluss der
Raumverträglichkeitsprüfung allein die Sperre nicht trägt.
Die Begründungspflicht ist die notwendige Entsprechung zur Möglichkeit der
öffentlichen Bekanntgabe und dient der gerichtlichen Nachprüfbarkeit eines
Eingriffs in die Grundstücksnutzung.
...
25. Zu Artikel 5 Nummer 13 Buchstabe a (§ 44c Absatz 1 Satz 2 EnWG)
In Artikel 5 Nummer 13 Buchstabe a § 44c Absatz 1 Satz 2 ist die Angabe „bei
einer überschlägigen Prüfung“ zu streichen.
Begründung:
Mit der Streichung wird ein Gleichlauf mit den Voraussetzungen der Zulassung
des vorzeitigen Beginns nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 Wasserhaushaltsgesetz
(WHG) hergestellt.
Die Zulassung des vorzeitigen Benutzungsbeginns nach § 17 Absatz 1
Nummer 1 WHG in der aktuell geltenden Fassung ist davon abhängig, dass im
Hauptverfahren mit einer Entscheidung zugunsten des Unternehmers gerechnet
werden kann. Gefordert ist dafür eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose.
Diese Prognoseentscheidung ist dabei maßgeblich vom Erkenntnisstand im
Hauptverfahren abhängig. Insoweit muss letztlich bereits für die Zulassung des
vorzeitigen Beginns ein entsprechender Erkenntnisstand über die
Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens vorliegen.
Nach dem vorliegenden Gesetzentwurf würde die
Wahrscheinlichkeitsprognose auf einer überschlägigen Prüfung beruhen. Eine überschlägige Prüfung
reduziert jedoch nicht den Prüfungsaufwand und ist zudem der nachvollziehbar
erstrebenswerten möglichst baldigen Planungs- und Rechtssicherheit des
Vorhabensträgers nicht zuträglich. Denn der Vorhabenträger hat im Zweifel die
durch die Benutzung verursachten Schäden zu ersetzen. Wenn bereits
Unsicherheit in der Praxis auf Seiten der Vorhabensträger bezüglich nicht
reversibler Schäden bestand, so dürfte dies erst recht gelten, wenn nunmehr nur
noch eine überschlägige Prüfung auf Seiten der Behörden stattfindet. Auch ist
damit zu rechnen, dass die zuständigen Behörden im Zweifel bei entsprechend
fehlendem Erkenntnisstand im Hauptverfahren einen Antrag ablehnen, als sich
womöglich dem Vorwurf der Verursachung von Umweltschäden aussetzen zu
müssen.
26. Zu Artikel 5 Nummer 13 Buchstabe a (§ 44c Absatz 1a Satz 1 EnWG)
In Artikel 5 Nummer 13 Buchstabe a § 44c Absatz 1a Satz 1 ist nach der
Angabe „Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren“ die Angabe „für ein
Pumpspeicherkraftwerk“ einzufügen.
U
U
...
Begründung:
Die im vorliegenden Gesetzentwurf vorgesehene Regelung, dass nach § 44c
Absatz 1a EnWG-E in einem Planfeststellungs- oder
Plangenehmigungsverfahren die für die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns nach §§ 44c Absatz 1
EnWG-E zuständige Behörde auch über den vorzeitigen Beginn von
Gewässerbenutzungen nach § 17 des Wasserhaushaltsgesetzes entscheidet, steht im
Widerspruch zur Begründung des Gesetzentwurfs, welche die vorgesehen
Neuregelung auf den vorzeitigen Baubeginn von Pumpspeicherkraftwerken
beschränkt. Aus dem vorliegenden Gesetzeswortlaut ist diese Einschränkung
jedoch gerade nicht ersichtlich. Insoweit würden grundsätzlich alle
Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren nach § 43 Absatz 1 und 2 EnWG
erfasst. Mit Blick auf die in § 44c Absatz 1 EnWG-E vorgesehene, erleichterte
Zulassung des vorzeitigen Beginns (Entfallen der Voraussetzung eines nach
summarischer Prüfung zu Gunsten des Vorhabensträgers ausfallenden
Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens), erscheint dies angesichts des
hohen Schutzguts „Wasser“ nicht gerechtfertigt.
27. Zu Artikel 5a – neu – (§ 8 Absatz 2 Satz 1, 4 WasserstoffBG)
Nach Artikel 5 ist der folgende Artikel 5a einzufügen:
,Artikel 5a
Änderung des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes
Das Wasserstoffbeschleunigungsgesetz vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I
Nr. 84), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 6 des Gesetzes vom 12. Mai 2026
(BGBl. 2026 I Nr. 137) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Angabe „gegen eine Zulassungsentscheidung für eine
Anlage oder eine Leitung nach § 2 Absatz 1“ wird die Angabe „oder gegen
die Entscheidung über den vorzeitigen Beginn einer Maßnahme“
eingefügt.
bb) Die Angabe „der Bekanntgabe der Zulassungsentscheidung“ wird
durch die Angabe „deren Bekanntgabe“ ersetzt.
Wi
...
b) In Satz 4 wird die Angabe „Zulassungsentscheidung“ durch die Angabe
„Entscheidung“ ersetzt.‘
Begründung:
§ 9 Absatz 2 Satz 1 StromFlexG-E enthält eine Fristenregelung für den Antrag
auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei Widerspruch oder
Anfechtungsklage. Eine ähnliche Formulierung sollte auch im Rahmen des § 8
WasserstoffBG gewählt werden. Die hier vorgeschlagenen Änderungen
bewirken, dass die in § 8 Absatz 2 Satz 1 WasserstoffBG normierte Frist für den
Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung auch für den Fall der
Entscheidung über den vorzeitigen Beginn einer Maßnahme gilt. So werden – in
Anlehnung an § 9 Absatz 2 Satz 1 StromFlexG-E – Rechtsunsicherheiten
beseitigt und ein redaktionelles Versehen behoben.
§ 8 WasserstoffBG sieht in Absatz 1 vor, dass Widerspruch und
Anfechtungsklage gegen eine Zulassungsentscheidung für eine Anlage oder eine Leitung
nach § 2 Absatz 1 sowie gegen die Entscheidung über den vorzeitigen Beginn
einer Maßnahme keine aufschiebende Wirkung haben. Absatz 2 Satz 1
bestimmt, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des
Widerspruchs oder der Anfechtungsklage nur innerhalb eines Monats nach der
Bekanntgabe der Zulassungsentscheidung gestellt und begründet werden kann.
Die Vorschrift nimmt dabei ausschließlich Bezug auf
Zulassungsentscheidungen, nicht aber auf die Entscheidung über den vorzeitigen Beginn einer
Maßnahme.
Die Aussparung im Rahmen des Absatzes 2 Satz 1 könnte in Zusammenschau
mit Absatz 1 (und vergleichbaren Normen wie § 9 Absatz 2 Satz 1
StromFlexG-E) so ausgelegt werden, dass es sich um eine bewusste
Weglassung handelt. Dann wären für Entscheidungen über den vorzeitigen Beginn
einer Maßnahme weder die Frist nach § 8 Absatz 2 Satz 1 noch – da es sich
beim WasserstoffBG um das speziellere Gesetz handelt – Fristen wie die des
§ 44c Absatz 4 Satz 2 EnWG einschlägig. Es gälte keine Frist für die Stellung
des Antrags. Eine derartige Auslegung (und letztlich Schlechterstellung von
Wasserstoffvorhaben) läuft allerdings dem Sinn des WasserstoffBG entgegen.
Somit handelt es sich bei der Aussparung um ein reparaturbedürftiges
redaktionelles Versehen. Der Änderungsvorschlag hilft dem ab.
...
28. Zu Artikel 6 Nummer 1 (§ 14 Absatz 2 WHG)
Artikel 6 Nummer 1 ist zu streichen.
Begründung:
Mit der Regelung soll § 14 Absatz 2 WHG dahingehend geändert werden, dass
für die Bewilligung einer Gewässerbenutzung durch ein
Pumpspeicherkraftwerk die Befristung 30 Jahre überschreiten soll. Bislang sieht das Gesetz vor,
dass die Frist, für die eine Bewilligung erteilt wird, nur in besonderen Fällen
30 Jahre überschreiten darf. Die Regelung trägt dem Grundgedanken von § 14
WHG Rechnung, wonach Bewilligungen aufgrund der damit verbundenen
Beschränkungen der wasserbehördlichen Steuerungsmöglichkeiten auf eng
auszulegende Ausnahmefälle beschränkt bleiben sollen. Dies betrifft auch die
vorgegebene Befristung. Grundsätzlich kann diese auch länger sein als
30 Jahre, das wäre im Einzelfall aber gesondert zu begründen. Es ist nicht
nachvollziehbar, warum für Pumpspeicherkraftwerke etwas anderes gelten soll
und es ist zu befürchten, dass diese Regelung Begehrlichkeiten anderer
Vorhabensträger auslöst, insbesondere wenn diese ebenfalls überragende
öffentliche Interessen für sich in Anspruch nehmen können.
29. Zu Artikel 6 Nummer 2 (§ 68 Absatz 1 Satz 3 – neu – WHG)
Nach Artikel 6 Nummer 2 § 68 Absatz 1 Satz 2 ist der folgende Satz
einzufügen:
„Die materiell-rechtlichen Vorgaben der einschlägigen Fachgesetze bleiben
davon unberührt.“
Begründung:
Es bedarf der Klarstellung, dass mit der Herausnahme von
Pumpspeicherkraftwerken aus den Planfeststellungserfordernissen nach § 68 Absatz 1 WHG-E für
einen Gewässerausbau nicht die Prüfung und Einhaltung der nach den
einschlägigen Fachgesetzen materiell-rechtlichen Voraussetzungen entfällt.
U
U
...
30. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat unterstützt angesichts des Bedarfs an gesicherter Leistung
den im Gesetzentwurf gesetzten Schwerpunkt auf Kraftwerke und
Stromspeicher mit einem wirksamen Zuschlag nach dem Strom-
Versorgungssicherheits- und-Kapazitätengesetz (StromVKG).
b) Der Bundesrat bittet zu prüfen, ob außerhalb des Anwendungsbereichs des
StromFlexG ein vergleichbarer Beschleunigungsbedarf auch für weitere
systemdienliche Vorhaben besteht.
c) Der Bundesrat bittet ferner zu prüfen, inwieweit geeignete
Beschleunigungsregelungen des Gesetzentwurfs auch auf die für die erfassten
Erzeugungs- und Speicheranlagen erforderliche Stromnetzinfrastruktur,
insbesondere Umspannwerke, Schaltanlagen und Konverter, erstreckt werden
können.
d) Der Bundesrat bittet, die in § 43b Absatz 7 EnWG-E vorgesehene
Fristenregelung für Planfeststellungsverfahren bei Pumpspeicherkraftwerken zu
überprüfen und dabei den besonderen Anforderungen komplexer Verfahren
angemessen Rechnung zu tragen. Insbesondere sollte der Beginn der
Entscheidungsfrist an das Vorliegen vollständiger und prüffähiger Unterlagen
geknüpft werden.
e) Der Bundesrat unterstützt die mit § 44c Absatz 1a EnWG-E vorgesehene
Klarstellung zum Verhältnis des vorzeitigen Baubeginns zu einer Zulassung
des vorzeitigen Beginns einer Gewässerbenutzung nach § 17
Wasserhaushaltsgesetz.
f) Der Bundesrat bittet daher zu prüfen, ob das Verhältnis des vorzeitigen
Baubeginns zu weiteren im Zusammenhang mit Vorarbeiten regelmäßig
erforderlichen fachrechtlichen Zulassungen klargestellt werden kann,
insbesondere im Naturschutz-, Forst- und Denkmalschutzrecht.
g) Der Bundesrat begrüßt die Einbeziehung baulicher Maßnahmen in
Hafengebieten zur Herstellung oder zum Transport von Konverter-, Sammel- oder
Umspannplattformen für Offshore-Anbindungsleitungen in den
Anwendungsbereich des StromFlexG.
Wi
h) Der Bundesrat bittet zu prüfen, inwieweit geeignete
Beschleunigungsregelungen auch für Vorhaben zur Herstellung wesentlicher Vorprodukte und
Komponenten für Konverter-, Sammel- oder Umspannplattformen für
Offshore-Anbindungsleitungen vorgesehen werden können.
i) Darüber hinaus bittet der Bundesrat zu prüfen, welche weiteren
Maßnahmen dazu beitragen können, die heimischen Produktionskapazitäten für
Konverter-, Sammel- oder Umspannplattformen für Offshore-
Anbindungsleitungen zu stärken.
Begründung:
Der Gesetzentwurf enthält wichtige Ansätze zur Beschleunigung von
Planungs- und Genehmigungsverfahren für Vorhaben zur Stärkung der Flexibilität
des Stromsystems und der Energieversorgungssicherheit. Ein möglicher
Beschleunigungsbedarf sollte auch bei weiteren systemdienlichen Vorhaben
sowie bei der erforderlichen Stromnetzinfrastruktur berücksichtigt werden, um
eine Verlagerung von Engpässen zu vermeiden.
Planfeststellungsverfahren für Pumpspeicherkraftwerke können aufgrund ihrer
Komplexität einen erheblichen Zeitbedarf aufweisen. Die Fristenregelung muss
diesem Umstand Rechnung tragen und eine sachgerechte
Abwägungsentscheidung ermöglichen.
Leistungsfähige Produktions- und Lieferketten für Plattformen und
Komponenten sind Voraussetzung für den rechtzeitigen Ausbau der Offshore-
Netzanbindungskapazitäten und daher in den Blick zu nehmen.
B
31. Der Rechtsausschuss
empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2
des Grundgesetzes k e i n e Einwendungen zu erheben.
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren für mehr Flexibilität im Stromsystem und zur Gewährleistung der Versorgung (Empfehlungen der Ausschüsse)