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Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren für mehr Flexibilität im Stromsystem und zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit

dip / drucksache 14.09.2026 · WP 21 · 472/1/26 · Empfehlungen · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren für mehr Flexibilität im Stromsystem und zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 472/1/26 14.09.26 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse Wi - R - U - Wo zu Punkt ... der 1068. Sitzung des Bundesrates am 25. September 2026 Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren für mehr Flexibilität im Stromsystem und zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit A Der federführende Wirtschaftsausschuss (Wi), der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (U) und der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung (Wo) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zu Artikel 1 (§ 1 Absatz 2 StromFlexG) In Artikel 1 § 1 Absatz 2 ist nach der Angabe „von“ die Angabe „Komponenten von Windenergieanlagen im Sinne des § 3 Nummer 12 des Windenergie-auf See-Gesetzes sowie des § 2 Nummer 3 des Windenergiebedarfsflächengesetzes,“ einzufügen. Wi U ... Begründung: Um die Ausbauziele der Windenergie On- und Offshore zu erfüllen, werden schwerlastfähige Kaikanten mit einer hinreichenden Wassertiefe auch zur Produktion und zum Transport von Anlagenteilen der Windenergieanlagen selbst dringend benötigt. Insofern sind die mit dem gesetzlichen Abwägungsvorrang intendierten Beschleunigungsmaßnahmen zur Ertüchtigung der Hafeninfrastrukturen nicht nur auf die Herstellung und zum Transport von Offshore- Konverterplattformen zu beschränken, sondern auch auf den Produktionsprozess der Windenergieanlagen auszuweiten. Da der Wortlaut des § 2 EEG bzw. § 1 Absatz 3 WindSeeG sich nur auf die Errichtung der Windenergieanlage selbst bezieht und sich nicht auch auf die für die Errichtung notwendigen Hafeninfrastrukturmaßnahmen erstreckt, ist der Wortlaut der Vorschrift des § 1 Abs. 2 StromFlexG insofern auf bauliche Maßnahmen in einem Hafengebiet zur Herstellung oder Transport Windenergieanlagen-Komponenten zu erweitern. 2. Zu Artikel 1 (§ 1 Absatz 3 – neu –, § 2 Satz 1 StromFlexG) Artikel 1 ist wie folgt zu ändern: a) Nach § 1 Absatz 2 ist der folgende Absatz 3 einzufügen: „(3) Dieses Gesetz ist auch anzuwenden auf die Zulassung der Errichtung, des Betriebs und der Änderung folgender Anlagen einschließlich der dazugehörigen Nebenanlagen: 1. Errichtung und Erweiterung von Netzverknüpfungspunkten zwischen Elektrizitätsversorgungsnetzen; 2. Errichtung und Erweiterung von Umspannwerken.“ b) In § 2 Satz 1 ist nach der Angabe „§ 1 Absatz 2“ die Angabe „und 3“ einzufügen. Begründung: Das Stromsystem gewinnt denknotwendig keine Flexibilität, wenn nicht Anlagenbau und -integration zusammen mit Transport und Netzfunktionalität gleichrangig gedacht werden. Die mit dem Gesetzentwurf beabsichtigte Beschleunigung und Vereinfachung von Planungs- und Genehmigungsverfah- Wi U ... ren kann ihre Wirkung nur vollständig entfalten, wenn nicht nur die Leitungen selbst, sondern eben auch die für deren Funktion erforderlichen Netzanlagen erfasst werden. Netzverknüpfungspunkte und Umspannwerke sind keine von der Leitung losgelösten Infrastrukturvorhaben, sondern bilden mit den Leitungen eine funktionale Einheit. Ohne eine Einbeziehung läuft ein Leitungsvorhaben ins Leere. Insbesondere vor dem Hintergrund des Ausbaus der Erneuerbaren Energien sowie des wachsenden Bedarfs an Flexibilitätsoptionen und zusätzlicher Netzkapazität ist gerade auch der Transport in die Verbrauchs- bzw. Lastzentren zu gewährleisten und in den Fokus der Netzausbaubeschleunigung zu bringen. Die Einbeziehung entspricht zudem der bestehenden Systematik des Netzausbaurechts. Im Bundesbedarfsplan werden Netzverknüpfungspunkte als maßgebliche Anfangs-, Zwischen- und Endpunkte von Vorhaben festgelegt. Der Netzentwicklungsplan betrachtet den für eine sichere und bedarfsgerechte Stromversorgung erforderlichen Netzausbau ebenfalls nicht isoliert nach einzelnen Leitungen, sondern als Gesamtsystem. Netzverknüpfungspunkte werden als zentrale Schnittstellen berücksichtigt, um Transportbedarf und Einspeisung erneuerbarer Energien zu planen. Auch das NABEG sieht (in § 18 Absatz 2) ausdrücklich vor, dass z. B. Konverter, Umspannanlagen und Netzverknüpfungspunkte auch in ein Planfeststellungsverfahren einbezogen werden können. Eine durchgängige und stringente Beschleunigung der Energieinfrastruktur entlang der gesamten erforderlichen Infrastrukturkette vermeidet parallele oder zeitlich auseinanderfallende Genehmigungsverfahren und fördert die effiziente Nutzung der bestehenden Netzstrukturen. 3. Zu Artikel 1 (§ 2 Satz 1 StromFlexG) In Artikel 1 § 2 Satz 1 ist die Angabe „Nummer 1“ zu streichen. Begründung: Die vorgeschlagene Streichung stellt die in Nummer 2 genannten Stromspeicheranlagen, die nach dem StromVKG bezuschlagt werden, ebenfalls in das überragende öffentliche Interesse. Im Sinne der intendierten Technologieoffenheit des StromVKG ist nicht ersichtlich, weshalb es hier eine Ungleichbehandlung geben sollte. Unter Effizienz- und Kostengesichtspunkten ist zu kritisieren, dass entsprechende Anlagen im aktuellen Entwurf des StromFlexBG dahingehend benachteiligt werden. Die vorgeschlagene Änderung soll dahingehend eine Gleichbehandlung aller im StromVKG vorgesehenen Technologieoptionen sicherzustellen. Wi ... 4. Zu Artikel 1 (§ 3 StromFlexG) Artikel 1 § 3 ist durch den folgenden § 3 zu ersetzen: „§ 3 Maßgabe für § 18 Absatz 1 der Betriebssicherheitsverordnung Anlagen im Sinne von § 18 Absatz 1 der Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel [Artikel] des Gesetzes vom [Datum] (BGBl. I S. [Fundstelle]) geändert worden ist, bedürfen in einem Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung einer Anlage nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 nicht der Erlaubnis nach § 18 Absatz 1 der Betriebssicherheitsverordnung. Vor Inbetriebnahme dieser Anlagen hat der Betreiber der zuständigen Genehmigungsbehörde den Prüfbericht nach § 18 Absatz 3 Satz 7 der Betriebssicherheitsverordnung vorzulegen.“ Folgeänderung: Zu Artikel 1 (§ 6 StromFlexG) Artikel 1 § 6 ist zu streichen. Begründung: Durch den Wegfall des Erlaubnisvorbehalts nach § 18 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sollen die Zulassungsverfahren für Anlagen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 beschleunigt und bürokratische Erleichterungen umgesetzt werden. Das Sicherheitsniveau wird gewahrt, indem vor Inbetriebnahme einer Anlage im Sinne von § 18 Absatz 1 der BetrSichV eine Prüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle erfolgt. Diese Prüfung war auch schon bisher im Rahmen des Erlaubnisverfahrens erforderlich (siehe § 18 Absatz 3 Satz 7). Das bisherige Erlaubnisverfahren der Behörde nach § 18 BetrSichV bietet in sicherheitstechnischer Hinsicht keinen wesentlichen Mehrwert, da der Prüfbericht bereits bestätigt, dass die Anlage sicher betrieben werden kann. Nach aktuellem Kenntnisstand plant das zuständige Bundesministerium für Arbeit und Soziales, demnächst Referentenentwürfe für die Verordnung über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlV) und die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung von Arbeitsmitteln bei der Arbeit (Arbeitsmittelbenutzungsverordnung - AMBV) vorzulegen. Diese Regel- U (bei Annahme entfällt Ziffer 5) ... werke sollen die BetrSichV ablösen und kein an § 18 BetrSichV angelehntes Erlaubnisverfahren mehr vorsehen. Durch § 3 werden bereits jetzt die ohnehin geplanten Verfahrenserleichterungen für Anlagen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 umgesetzt. Folgeänderung: Nach Wegfall des Erlaubnisvorbehalts nach § 18 Absatz 1 der BetrSichV verliert § 6 seinen Regelungsgehalt und wird daher gegenstandslos. 5. Zu Artikel 1 (§ 3 StromFlexG)* In Artikel 1 § 3 ist nach der Angabe „Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist“ die Angabe „auf Antrag des Vorhabenträgers“ einzufügen. Begründung: Grundsätzlich führt das Erfordernis der Erlaubnis nach § 18 BetrSichV in der Praxis zu Verzögerungen, weil die erforderliche Stellungnahme der zugelassenen Überwachungsstellen in der Regel erst sehr spät vorliegt. Insofern könnte die Herausnahme dieser Erlaubnis aus der Konzentrationswirkung (und damit aus dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren) ein gewisses Beschleunigungspotenzial bewirken. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Genehmigungsvoraussetzungen des § 6 Absatz 1 und 2 BImSchG trotzdem im Genehmigungsverfahren zu prüfen sind und damit auch entsprechende Unterlagen beizufügen sind. Außerdem ist die Erlaubnis im separaten Verfahren einzuholen, bevor die Anlage in Betrieb gehen dürfte. Das wäre dann problematisch, wenn die Zuständigkeiten für die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung einerseits und der Erlaubnis nach § 18 BetrSichV andererseits auseinanderfallen sollten oder sich Änderungen im Antragsgegenstand ergeben. Somit steht dem Vorteil einer ggf. weniger detaillierten Anlagenplanung zum BImSchG-Antrag der Nachteil geringerer Rechtssicherheit gegenüber. Ein weiterer Nachteil der später erteilten Erlaubnis nach § 18 BetrSichV ist, dass die Erlaubnis nach UmwRG separat gerichtlich angreifbar sein dürfte, zumal mangels Beteiligungs-/Bekanntmachungsanforderungen keine Klagefrist läuft. Diese Flexibilisierung kann also in vielen, aber nicht in allen Fällen zu einer Erleichterung führen. * Hilfsempfehlung zu Ziffer 4 U (entfällt bei Annahme von Ziffer 4) ... Die geforderten Beschleunigungspotenziale werden in der Verwaltungspraxis bereits über die Nutzung von Teilgenehmigungen unter Beibehaltung der Konzentrationswirkung erzielt. Somit werden Verzögerungen z. B. in der geplanten Errichtung der Anlage vermieden. Die Entscheidung, ob die Konzentration greifen soll oder nicht, sollte daher dem Vorhabenträger überlassen bleiben, damit er in den Fällen, in denen eine zeitgleiche Entscheidung möglich ist, nicht immer zwei getrennte Verfahren führen muss, die dann zusätzlichen Aufwand ohne ersichtlichen Nutzen und im Zweifel sogar eine Rechtsunsicherheit verursachen. 6. Zu Artikel 1 (§ 4 StromFlexG) Artikel 1 § 4 ist zu streichen. Begründung: Die vorgeschlagene Regelung ist rechtlich nicht haltbar, da sie den Grundsatz der behördlichen Einzelfallprüfung unterläuft. Genehmigungsbehörden sind verpflichtet, die Zulässigkeit eines Vorhabens umfassend anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls in eigener Verantwortung zu prüfen. Diese Pflicht kann nicht dadurch ersetzt oder verkürzt werden, dass auf Bewertungen und Feststellungen aus früheren Genehmigungsverfahren anderer Anlagen oder Anlagenteile zurückgegriffen wird. Zwar kann es, wie Typengenehmigungen im Bereich Windenergie zeigen, sachgerecht sein, bereits vorliegende Unterlagen oder Erkenntnisse zu berücksichtigen. Jedoch sind auch bei serienidentischen Anlagen stets standortbezogene Besonderheiten, unterschiedliche Standort- und Umweltbedingungen sowie individuelle Risiken zu bewerten. Die pauschale Übernahme früherer Bewertungen birgt die Gefahr, dass wesentliche Prüfungsaspekte unzureichend berücksichtigt werden. Darüber hinaus ist zu betonen, dass die umfassende inhaltliche Prüfung und die finale Entscheidung ausschließlich bei der jeweils zuständigen Genehmigungsbehörde liegt. Die Bewertung einer anderen (unzuständigen) Behörde in einem früheren Verfahren entfaltet keine Bindungswirkung und kann eine eigenständige Prüfung nicht ersetzen. Eine solche faktische Delegation der Prüfentscheidung würde dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sowie dem Vorsorge- und Schutzprinzip des Immissionsschutzrechts widersprechen. U ... 7. Zu Artikel 1 (§ 5 StromFlexG) Artikel 1 § 5 ist zu streichen. Begründung: § 5 StromFlexG-E ist entbehrlich. Die Regelung ist als „Kann“-Vorschrift ausgestaltet und erlaubt Verweise nur „bezüglich Einzelheiten“. Die Vorschrift ändert nichts am bürokratischen Aufwand für den Vorhabenträger. Der Vorhabenträger ist bereits nach der geltenden Rechtslage nicht gezwungen, sämtliche Inhalte aus den Fachgutachten in den UVP-Bericht zu übernehmen. Vielmehr kann er sich hinsichtlich der Einzelheiten auch auf Verweise beschränken (vgl. auch Ziffer 16.1.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 14. April 2025). Für die Genehmigungsbehörden sind ebenfalls keine Erleichterungen erkennbar. 8. Zu Artikel 1 (§ 7 Absatz 3 StromFlexG) Artikel 1 § 7 Absatz 3 ist zu streichen. Begründung: Die Vorschrift verfolgt das Ziel, dass Genehmigungsverfahren über eine „einheitliche Stelle“ durchgeführt werden können. Die Bestimmung konkret zuständiger (Landes-)Behörden obliegt dem Organisationsrecht des Landes und muss in der Regel durch förmliches Landesrecht bestimmt werden. Im Freistaat Sachsen erfolgte die Bestimmung nach § 11 Absatz 2 WHG durch eine Änderung des Landeswassergesetzes. Da die vorliegende Regelung nicht auf bereits vorhandene „einheitliche Stellen“ verweist, sondern eine neue Stelle schafft, führt die Regelung zur Notwendigkeit, in allen Ländern erneut auch diese „einheitliche Stelle“ zu bestimmen. Dies ist sachwidrig und das Gegenteil von Verfahrensbeschleunigung und Bürokratieabbau. Als Alternative, die derartigen Aufwand nicht auslöst, könnte unmittelbar § 11a WHG geändert werden. Dies würde jedoch voraussetzen, dass zunächst umfassend evaluiert wird, ob die Einführung des § 11a WHG tatsächlich genutzt wird und verfahrensvereinfachend gewirkt hat. U U ... 9. Zu Artikel 1 (§ 7 Absatz 6 Satz 3 StromFlexG) Artikel 1 § 7 Absatz 6 Satz 3 ist zu streichen. Begründung: Das Erfordernis, einen Zeitplan aufzustellen, schafft einen zusätzlichen Arbeitsschritt. Angesichts der ohnehin engen Fristvorgaben nach § 7 steht die Bindung von Personalressourcen in den Behörden dem Beschleunigungsinteresse direkt entgegen. Der Mehrwert eines Zeitplans ist nicht erkennbar und die Entwurfsbegründung verweist auf eine Orientierung an § 11a Absatz 5 WHG. Allein die Tatsache, dass auch bei anderen Verfahren ein solcher Zeitplan gefordert wird, vermag es nicht zu rechtfertigen, neue Bürokratie zu schaffen. Die Orientierung an § 11a Absatz 5 WHG ist rechtlich nicht zwingend. 10. Zu Artikel 1 (§ 8 StromFlexG) In Artikel 1 § 8 ist die Angabe „auf Grundlage einer überschlägigen Prüfung“ zu streichen. Begründung: Es bleibt völlig unklar, was das Tatbestandsmerkmal „überschlägig“ bedeuten soll. § 17 WHG hat bereits feste Tatbestandsvorgaben und stellt selbst hinsichtlich der Prognose in § 17 Absatz 1 Nummer 1 WHG eine faktisch „überschlägige“ Prüfung dar, da Voraussetzung ist, dass „mit einer Entscheidung zugunsten des Benutzers gerechnet werden kann“. Wie eine überschlägige Prüfung einer bereits überschlägigen Prüfung erfolgen soll, ist nicht nachvollziehbar. Es ist unklar, wie eine überschlägige Prüfung aussehen soll, wenn es nicht als nicht umsetzbarer Appell zu verstehen sein soll, die Prüfung letztlich willkürlich durchzuführen. Im Ergebnis ist zu erwarten, dass sich nichts an der aktuellen Prüfpraxis ändert und die Maßgabe verfassungskonform nur deklaratorisch zu verstehen ist mit Verweis auf die Tatbestandsmerkmale des § 17 WHG, da kein bestehender Rechtsbegriff gewählt ist und der untechnische Begriff „überschlägig“ unbestimmt bleibt. Mit dieser verfassungskonformen Auslegung ist die Regelung dann aber überflüssig, weil das schon der aktuellen Rechtslage entspricht. Mit § 8 StromFlexG-E wird vermeintlich abgeschafft, was gar nicht Gegenstand des § 17 WHG ist, denn dieser beinhaltet bereits jetzt nur eine „überschlägige“ Prüfung in Form einer Prognose. Für die Vollzugsbehörden stellt sich dann bundesweit die Unsicherheit, was überhaupt Gegenstand der U U ... Regelung ist. In der Begründung zu § 8 steht: „Damit soll vermieden werden, dass die zuständige Behörde eine vollumfängliche Prüfung durchführt und dadurch eine Verzögerung der Entscheidung bewirkt.“ Dazu ist festzustellen, dass es bereits geltende Rechtslage ist, dass keine vollumfängliche Prüfung durchzuführen, sondern nur eine Prognose abzugeben ist. 11. Zu Artikel 1 (§§ 3 bis 8 StromFlexG) Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Regelungen mit „Maßgaben“ in den §§ 3 bis 8 StromFlexG-E im Sinne eines weniger bürokratischen Vollzugs direkt in die entsprechenden Vorschriften der jeweiligen Fachgesetze zu implementieren sind. Begründung: Bereits im Rahmen der Länderanhörung wurde die Maßgabe-Technik in den §§ 3 bis 8 StromFlexG-E kritisiert (Maßgaben für: § 13 BImSchG, § 4 Absatz 1 Satz 1, § 4e Absatz 5 der 9. BImSchV, § 18 Absatz 5 Satz 2 BetrSichV, §§ 8, 15, 17 Absatz 1 WHG). Zur Beschleunigung, Effizienz und weniger bürokratischen Ausgestaltung der Genehmigungsverfahren sollten soweit wie möglich einheitliche Vorgaben für alle Anlagen gelten und diese zentral gebündelt im BImSchG und anderen Fachgesetzen wie dem WHG geregelt werden. Die „Zerfaserung des Rechts“ für einzelne Anlagenarten durch unterschiedliche Regelungswerke (z. B. Umsetzung RED III, WasserstoffBG, NZIA, CRMA, LNG-BG etc.) erschwert die Rechtsanwendung erheblich, führt zu Auslegungsfragen, Rechtsunsicherheit, Bürokratieaufbau und damit auch zu Verzögerungen in den Verfahren. Sofern sich einzelne Spezialregelungen für bestimmte Anlagenarten nicht vermeiden lassen, sollten diese zumindest auch zentral im BImSchG und den weiteren Fachgesetzen selbst geregelt werden. Es widerspricht der Systematik des Immissionsschutzrechts und des weiteren Fachrechts, einzelne verfahrensrechtliche Vorschriften in andere Gesetze auszugliedern. Bereits jetzt führen die leicht unterschiedlichen Umsetzungen von RED II und RED III in unterschiedlichen Fachgesetzen wie BImSchG und WHG zu deutlich komplizierteren Verfahren im Rahmen der vermeintlichen Beschleunigung; vorzugswürdig wäre ein zentraler Regelungsansatz im VwVfG. Die im StromFlexG vorgesehenen „Maßgaben“ für die Anwendung der Fachgesetze sind für den Vollzug untauglich; entsprechende Regelungen sollten stattdessen in den jeweiligen Fachgesetzen eingefügt werden. Die Verfahrens- U ... anforderungen würden ansonsten weiter zerfasert und die Fehleranfälligkeit deutlich erhöht, da mit dem StromFlexG ein zusätzlich zu berücksichtigendes Fachgesetz in den Verfahren Anwendung finden müsste. Es gibt in den Fachgesetzen schon jetzt entsprechende Paragraphen mit Beschleunigungsvorgaben, wie § 11a WHG, in die die entsprechenden Vorgaben direkt implementiert werden könnten. Der gewählte Regelungsansatz mit „Maßgaben“ steht dem Ziel einer Vereinfachung und Beschleunigung von Verfahren entgegen. 12. Zu Artikel 1 (§ 11 Absatz 1 StromFlexG) In Artikel 1 § 11 Absatz 1 ist die Angabe „auch“ durch die Angabe „nicht“ zu ersetzen. Begründung: Die Übergangsregelung wäre überhaupt nicht vollzugsfähig, da auch bereits begonnene Verfahrensschritte nach den neuen Regelungen fortzuführen wären. Dies stellt die Behörden vor nicht lösbare Probleme. Insbesondere ist unklar, wie die u. a. in § 7 Absatz 2 und 4 i.V.m. Absatz 5 angeordneten Fristen im Fall eines bereits begonnenen Verfahrens wirken. Die Behörden können nicht rückwirkend so gestellt werden, als hätten die Fristen schon bei Antragstellung gegolten. Der Gesetzestext in der jetzigen Entwurfsfassung würde aber genau das bewirken. Der Gesetzestext und die Begründung passen hier nicht zusammen. Die Darstellung in der Begründung, dass bereits begonnene Verfahrensschritte nach altem Recht weitergeführt und zunächst abgeschlossen werden sollen, findet im Text keine Stütze. § 11 Absatz 1 spricht nicht von Verfahrensschritten und die angeordnete Rechtsfolge ist alternativlos (gebunden). Nach der Begründung hingegen sollen bereits begonnene Zulassungsverfahren mit Hilfe der in diesem Gesetz geregelten Verfahrenserleichterungen weitergeführt werden können; es würde dann ein Ermessen bestehen. 13. Zu Artikel 2 (§ 65 Absatz 4 Satz 2 – neu – UVPG) Nach Artikel 2 § 65 Absatz 4 Satz 1 ist der folgende Satz einzufügen: „Die materiell-rechtlichen Vorgaben der einschlägigen Fachgesetze bleiben davon unberührt.“ U U ... Begründung: Es bedarf der Klarstellung, dass mit der Herausnahme von Wasserfernleitungen und künstlichen Wasserspeichern nach § 65 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG-E) nicht die Prüfung und Einhaltung der nach den einschlägigen Fachgesetzen materiell-rechtlichen Voraussetzungen entfällt. 14. Zu Artikel 3 Nummer 2 (§ 246b BauGB) Artikel 3 Nummer 2 § 246b ist wie folgt zu ändern: a) Die Angabe „besteht und“ ist durch die Angabe „besteht oder“ zu ersetzen. b) Die Angabe „für Kraftwerke“ ist zu streichen. c) Nach der Angabe „Fläche“ ist die Angabe „ , die für Kraftwerke geeignet ist,“ einzufügen. Begründung: Zum einen gibt es auch außerhalb der StromVKG-Ausschreibungen Kraftwerksprojekte, die beschleunigt werden können und sollten, um zur Versorgungssicherheit beizutragen. Zum anderen gibt es ehemalige Kraftwerksstandorte, die in den Raumordnungsplänen nicht mehr als Kraftwerksstandorte festgelegt oder nachrichtlich übernommen sind, aber dennoch für die neuen Kraftwerke in besonderer Weise geeignet sind. Das sind insbesondere Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzung ohne Zweckbindung für Kraftwerke. Vor diesem Hintergrund muss die Regelung des § 246b BauGB allgemeiner formuliert werden, um die Beschleunigung für alle neuen Kraftwerke zu erreichen. Wi (bei Annahme entfällt Ziffer 15) ... 15. Zu Artikel 3 Nummer 2 (§ 246b BauGB) In Artikel 3 Nummer 2 § 246b BauGB ist die Angabe „auf einer in einem Raumordnungsplan für Kraftwerke festgelegten oder nachrichtlich übernommenen Fläche“ durch die Angabe „auf einer Fläche, die in einem Raumordnungsplan als Vorranggebiet für Kraftwerke oder Stromspeicheranlagen nach § 7 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Raumordnungsgesetzes festgelegt oder nachrichtlich übernommen ist,“ zu ersetzen. Begründung: Die geplante Vorschrift erstreckt die Rechtsfolge des § 38 BauGB – die Freistellung von den §§ 29 bis 37 BauGB – auf Zulassungsverfahren für bezuschlagte Kraftwerke und Stromspeicheranlagen. Sie knüpft dafür an einen „Raumordnungsplan für Kraftwerke“ an. Einen solchen Plantyp kennt das Raumordnungsgesetz nicht. § 13 ROG sieht den landesweiten Raumordnungsplan und Regionalpläne vor, die auch als sachliche Teilpläne aufgestellt werden können; eine Kategorie „Raumordnungsplan für Kraftwerke“ ist darin nicht angelegt. Der Wortlaut lässt zudem offen, welche Festlegungsart und welcher Konkretisierungsgrad die Freistellung auslösen. Die Begründung des Gesetzentwurfs geht über den Wortlaut hinaus, indem sie auch „Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzung mit einer Zweckbindung für Kraftwerke“ erfassen will (BR-Drucksache 472/26, S. 28 f.). Ob und wo die Freistellung eingreift, hängt damit von der Auslegung vorhandener landesplanerischer Festlegungen ab. In vielen Ländern sind Kraftwerksstandorte bislang nicht als eigener Plantyp, sondern über Festlegungen zu Industrie- und Gewerbeflächen sowie zu Braunkohlefolgenutzungen erfasst. Zulassungsentscheidungen werden dadurch mit einem vermeidbaren Streitrisiko belastet; die Träger der Regionalplanung geraten unter Anpassungsdruck, ohne dass der Bund den Anknüpfungspunkt normativ festlegt. Die vorgeschlagene Fassung behebt dies, ohne das Regelungsziel anzutasten: Sie bindet die Freistellung an eine im Raumordnungsgesetz vorhandene Festlegungsart – das Vorranggebiet nach § 7 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 ROG – und lässt die nachrichtliche Übernahme unberührt. Für Standorte, an denen bereits eine Kraftwerksplanung stattgefunden hat und die deshalb nach der Begründung des Entwurfs privilegiert werden sollen, ist diese Festlegungsart die sachgerechte Anknüpfung. Wo (entfällt bei Annahme von Ziffer 14) ... 16. Zu Artikel 3 Nummer 2 (§ 246b Satz 2 – neu – bis 4 – neu – BauGB) Nach Artikel 3 Nummer 2 § 246b Satz 1 sind die folgenden Sätze einzufügen: „Wird über die Zulässigkeit des Vorhabens nicht in einem Verfahren entschieden, in dem die städtebaulichen Belange in eine Abwägung eingestellt werden, ist das Einvernehmen der Gemeinde erforderlich, in deren Gebiet das Vorhaben verwirklicht werden soll. Das Einvernehmen darf nur versagt werden, wenn städtebauliche Belange von besonderem Gewicht entgegenstehen. § 36 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“ Begründung: Die entsprechende Anwendung des § 38 BauGB stellt von den §§ 29 bis 37 BauGB frei und erfasst damit auch § 36 BauGB. Nach geltendem Recht ist das Einvernehmen der Gemeinde auch dann erforderlich, wenn über die Zulässigkeit eines Vorhabens in einem anderen als dem bauaufsichtlichen Verfahren entschieden wird, etwa im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren (§ 36 Absatz 1 Satz 2 BauGB). Dieses wehrfähige Mitwirkungsrecht entfällt; an seine Stelle tritt allein die Berücksichtigungspflicht des § 38 Satz 1 BauGB. Sie ist kein gleichwertiger Ersatz. Die Privilegierung nach § 38 BauGB beruht darauf, dass das fachgesetzliche Verfahren eine materielle Berücksichtigung der städtebaulichen Belange gewährleistet und die Gemeinde am Verfahren beteiligt wird (BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2006, 4 B 73.06, unter Verweis auf BT-Drucksache 13/6392). Wo über die Zulässigkeit gebunden und ohne Abwägung entschieden wird – im immissionsschutzrechtlichen Verfahren für ein Gaskraftwerk ebenso wie im Baugenehmigungsverfahren für einen Batteriespeicher – fehlt der Abwägungsrahmen, in dem die städtebaulichen Belange wirksam werden könnten. Die Berücksichtigungspflicht läuft dort weitgehend leer, obwohl die Festlegung eines Bereichs im Raumordnungsplan keine Standortentscheidung für die einzelne Anlage ersetzt. Das steht in Spannung zu der Zusage, die Entscheidungsspielräume der Kommunen zu erweitern, und zum Leitbild, den Akteuren vor Ort Entscheidungsspielraum zu erhalten. Bei kleinteiligen Gemeindestrukturen wirkt der Steuerungsverlust besonders deutlich: Betroffene Gemeinden verfügen regelmäßig über kein eigenes Instrument, um die Folgen eines großflächigen Kraftwerksoder Speichervorhabens für Erschließung, Nachbarnutzungen und Innenentwicklung aufzufangen. Wo ... Der Vorschlag hält an der Beschleunigungswirkung fest. Er belässt die Freistellung von den §§ 29 bis 37 BauGB für alle Verfahren, in denen die städtebaulichen Belange abgewogen werden, und beschränkt das Einvernehmen auf die abwägungsfreien Fälle. Der eigene Versagungsmaßstab ist erforderlich, weil die Versagungsgründe des § 36 Absatz 2 Satz 1 BauGB an die freigestellten §§ 31 bis 35 BauGB anknüpfen; er begrenzt die Verweigerung auf städtebauliche Belange von besonderem Gewicht. Eine Blockademöglichkeit entsteht dadurch nicht: Über den Verweis auf § 36 Absatz 2 Satz 2 und 3 BauGB gilt das Einvernehmen nach zwei Monaten als erteilt, und ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen kann von der nach Landesrecht zuständigen Behörde ersetzt werden. 17. Zu Artikel 3 allgemein a) Der Bundesrat weist darauf hin, dass bestehende und ehemalige Kraftwerksstandorte aufgrund ihrer energiewirtschaftlichen und industriellen Vorprägung sowie vorhandener Energie- und Netzinfrastruktur besondere Potenziale für neue Nutzungen bieten können. b) Der Bundesrat betont insbesondere die Potenziale solcher Standorte für die Errichtung netztechnischer Anlagen wie Konverter und Phasenschiebertransformatoren, deren Standortwahl wesentlich von der Netzanbindung und den Anforderungen des Netzbetriebs geprägt wird. c) Der Bundesrat weist darauf hin, dass bestehende und ehemalige Kraftwerksstandorte auch für energieintensive industrielle Nutzungen und Rechenzentren günstige Bedingungen bieten können. d) Der Bundesrat bittet daher zu prüfen, inwieweit planungs- und genehmigungsrechtliche Erleichterungen für die Nachnutzung bestehender und ehemaliger Kraftwerksstandorte geschaffen werden können. Dabei sollte insbesondere die Weiternutzung vorhandener Energieinfrastruktur berücksichtigt werden. e) Der Bundesrat bittet, bei der weiteren Ausgestaltung des Gesetzentwurfs auch die im Vorschlag der Europäischen Kommission für den Industrial Accelerator Act (IAA) (COM(2026) 100 final) vorgesehenen Industrial Manufacturing Acceleration Areas sowie die dort vorgesehene frühzeitige Wi ... Ermittlung der Energiebedarfe und erforderlichen Energieinfrastrukturkapazitäten zu berücksichtigen. Begründung: Mit § 246b BauGB-E sollen planungsrechtliche Erleichterungen für die Errichtung von Kraftwerken und Stromspeichern geschaffen werden. Bestehende und ehemalige Kraftwerksstandorte bieten darüber hinaus Potenziale für weitere Nutzungen. Dies gilt insbesondere für netztechnische Anlagen. Konverter werden für die Einbindung von Gleichstromverbindungen in das Wechselstromnetz benötigt. Phasenschiebertransformatoren ermöglichen die gezielte Steuerung von Lastflüssen und eine bessere Auslastung bestehender Netzinfrastruktur. Kraftwerksstandorte können hierfür aufgrund ihrer Netzanbindung und industriellen Vorprägung geeignete Standortvoraussetzungen bieten. Dies zeigt z. B. der ehemalige Kraftwerksstandort Ibbenbüren, an dem die Konverterstation für die Offshore-Netzanbindung BalWin2 errichtet wird. Für die Anbindung an den Netzverknüpfungspunkt Westerkappeln beispielsweise soll zudem die bestehende Freileitung des ehemaligen Kraftwerks genutzt werden. Entsprechende Standortvorteile können auch für energieintensive industrielle Nutzungen sowie Rechenzentren bestehen. Ein Beispiel ist das ehemalige Kraftwerk Frimmersdorf in Grevenbroich, in dem ein Rechenzentrum für IT.NRW entstehen soll. Die vorhandenen Energieversorgungsanlagen und die Nähe zum Hochspannungsnetz bieten hierfür günstige Standortvoraussetzungen. Die frühzeitige Berücksichtigung künftiger Energiebedarfe kann dazu beitragen, Standortentwicklung und Netzinfrastruktur besser aufeinander abzustimmen. Dies gilt umso mehr, als die Verfügbarkeit ausreichender Netzanschlusskapazitäten für Großverbraucher wie Industrieunternehmen und Rechenzentren zunehmend zu einem kritischen Standortfaktor wird. Der im IAA vorgesehene Regelungsansatz sollte daher bei der weiteren Ausgestaltung des Gesetzentwurfs auch für die Nachnutzung bestehender und ehemaliger Kraftwerksstandorte aufgegriffen werden. 18. Zu Artikel 5 Nummer 4 Buchstabe b (§ 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 8 EnWG) Artikel 5 Nummer 4 Buchstabe b ist durch den folgenden Buchstaben b zu ersetzen: Wi ... ‚b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 ist nach der Angabe „Wasserstoff“ die Angabe „ , Energiespeicheranlagen nach Nummer 8“ einzufügen. bb) Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt: „8. < … weiter wie Vorlage … > auf Antrag des Vorhabenträgers erfolgt eine Verbindung mit einem Planfeststellungsverfahren nach Nummer 3.“ ‘ Begründung: In der Praxis sind die Behörden zunehmend mit Planfeststellungsverfahren für Batteriegroßspeicher nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 EnWG befasst. Es ist insoweit unklar, ob die notwendige Erdkabelanbindung zwischen der anschlussnehmerseitigen Umspannanlage und dem Umspannwerk des Netzbetreibers noch dem Vorhaben Batteriespeicher zugeordnet werden kann oder ein eigenes Vorhaben darstellt. Diese Problematik stellt sich insbesondere, wenn es um 380 Kilovolt-Anbindungen geht. Für eine separate Betrachtung von Anlage und Anbindung spricht die Systematik von § 43 EnWG. In § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 EnWG werden Anbindungserdkabel für große Erzeuger oder Abnehmer als separater (fakultativer) Planfeststellungstatbestand aufgeführt. Insbesondere beim Elektrolyseur gibt es einen fakultativen Planfeststellungstatbestand für die Anlage (Nummer 7) und einen für das Anbindungserdkabel (Nummer 3). Auch im Kontext von Flüssigerdgas (LNG) gibt es einen fakultativen Planfeststellungstatbestand für die Anlage (Nummer 9; sogenannte FSRU-Anlage [Floating Storage and Regasification Unit]) und einen Tatbestand für die Anbindungsleitung an das Fernleitungsnetz (§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 EnWG). Beim Batteriespeicher gibt es jedoch nur einen Planfeststellungstatbestand für die Anlage; ein Tatbestand für die Anbindungsleitung fehlt. Zur Vermeidung einer Zulassung der Erdkabelanbindung im Wege von Einzelgenehmigungen sollte für komplexe Fälle die Option einer Planfeststellung geschaffen werden. § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 EnWG umfasst 110 Kilovolt- und 380 Kilovolt-Erdkabelanbindungen für Kraftwerke, Elektrolyseure und Pumpspeicherkraftwerke. Es ist nicht ersichtlich, warum Erdkabelanbindungen für Batteriegroßspeicher anders behandelt werden sollten. Aus Sicht des Bundesrates sollte diese Regelungslücke geschlossen werden. Aus Gründen der Verfahrenseffizienz sollte zudem eine Verbindungsmöglichkeit hinsichtlich der Planfeststellungsverfahren für Batteriespeicher und Erdkabelanbindung geschaffen werden – analog zu § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 EnWG. Der Gesetzentwurf sieht im Übrigen auch für Pumpspeicher- ... kraftwerke in § 43 Absatz 1 Satz 6 EnWG-E eine Option des Einschlusses der Anbindungsleitung in das Planfeststellungsverfahren für den Pumpspeicher vor. 19. Zu Artikel 5 Nummer 4 Buchstabe d (§ 43 Absatz 3d1 – neu – EnWG) Artikel 5 Nummer 4 Buchstabe d ist durch den folgenden Buchstaben d zu ersetzen: ‚d Nach Absatz 3c werden die folgenden Absätze 3d und 3d1 eingefügt: „(3d) < … weiter wie Vorlage … > (3d1) Die Errichtung, der Betrieb und die Änderung von Anbindungsleitungen von Kraftwerken und Stromspeicheranlagen, für die ein Zuschlag nach dem Strom-Versorgungssicherheits- und Kapazitätengesetz vom 21. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 210a) in der jeweils geltenden Fassung besteht, an das Strom- und Gasnetz liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Sie sollen als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden.“ ‘ Begründung: Nach Auffassung des Bundesrates sollten nicht nur die Kraftwerke und Stromspeicher mit Zuschlägen nach dem Strom-Versorgungssicherheits- und Kapazitätengesetz (StromVKG) sowie die dazugehörigen Nebenanlagen im überragenden öffentlichen Interesse liegen, sondern auch die notwendigen neuen oder zu verstärkenden Anbindungsleitungen an das Strom- und Gasnetz. Ohne die Anbindungsleitungen können beispielsweise die Kraftwerke nicht betrieben werden. Denn sie können im Fall von Verzögerungen bei den Anbindungsleitungen nicht rechtzeitig ans Netz gehen. Im Referentenentwurf, der Gegenstand der Länderanhörung war, waren die dazugehörigen Anbindungsleitungen noch von § 1 Absatz 1 StromFlexG erfasst. Nach Auffassung des Bundesrates sollten aus den oben genannten Gründen Lücken im Hinblick auf das überragende öffentliche Interesse vermieden werden. Für die Gasanbindungsleitungen gibt es bisher kein einschlägiges überragendes öffentliches Interesse. Hinsichtlich der Anbindungen an das Stromnetz ist ein gegenüber dem allgemeinen überragenden öffentlichen Interesse am Stromnetzausbau (§ 43 Absatz 3a EnWG) spezielleres überragendes öffentliches Interesse hilfreich. Wi ... Eine Normierung im EnWG und nicht im StromFlexG ist aus Sicht des Bundesrates sachgerecht, da sich die Planfeststellung der Anbindungsleitungen nach EnWG richtet und die §§ 3 ff. StromFlexBG ohnehin leerliefen. 20. Zu Artikel 5 Nummer 5 Buchstabe a1 – neu – (§ 43a Absatz 3 Satz 4 EnWG) Nach Artikel 5 Nummer 5 Buchstabe a ist der folgende Buchstabe a1 einzufügen: ‚a1) In Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „sowie in einer Tageszeitung“ gestrichen.‘ Begründung: Nach dem Inkrafttreten des Infrastrukturzukunftsgesetz ist nunmehr allein in Planfeststellungsverfahren nach EnWG die Bekanntmachung der Auslegung der Planunterlagen zusätzlich auch in einer Tageszeitung zu veröffentlichen. In allen anderen Fachplanungsverfahren ist diese Option entfallen und erfolgt ausschließlich auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde nach § 73 Absatz 3 VwVfG i. V. m. § 27a VwVfG. Im EnWG bliebe damit ein umfangreicherer Verwaltungsaufwand für die Bekanntmachung der Planauslegung bestehen, als es das VwVfG und die anderen Fachplanungsgesetze vorsehen. Dies widerspricht dem Beschleunigungs- und Harmonisierungsgrundsatz. Zudem ist durch die vorgesehene Neufassung des § 43b Absatz 5 Satz 2 EnWG-E für die Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses die Veröffentlichung in der Tageszeitung entfallen. Auch vor diesem Hintergrund sollte diese Erforderlichkeit für die Auslegung der Planunterlagen ebenfalls entfallen. 21. Zu Artikel 5 Nummer 6 Buchstabe d (§ 43b Absatz 5 EnWG) Artikel 5 Nummer 6 Buchstabe d ist durch den folgenden Buchstaben d zu ersetzen: ‚d) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt: „(5) Die Planfeststellungsbehörde legt den Planfeststellungsbeschluss gemäß den Vorgaben von § 74 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrens- U U ... gesetzes aus. Die Planfeststellungsbehörde macht die Auslegung des festgestellten Plans vorher gemäß § 74 Absatz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes öffentlich bekannt.“ ‘ Begründung: In der vorgesehenen Fassung des Satzes 2 würde künftig alleine in Planfeststellungsverfahren nach dem EnWG auch der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses öffentlich bekannt gegeben. Zudem würde der Erhalt der Pflicht der Zustellung des Beschlusses an den Vorhabenträger dazu führen, dass auch dies nur noch in Planfeststellungsverfahren nach dem EnWG erfolgen muss. Trotz der vorgesehenen Änderungen von Absatz 5 würde die verpflichtende Zustellung des Beschlusses an die Vorhabenträger erhalten bleiben. Die Neuformulierung würde zudem ausschließlich für Vorhaben nach dem EnWG eine öffentliche Bekanntmachung auch des verfügenden Teils des Planfeststellungsbeschlusses erforderlich machen. In allen anderen Fachplanungsverfahren ist beides nach § 74 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 VwVfG nicht vorgesehen. Es würde daher im EnWG ein umfangreicherer Verwaltungsaufwand für die Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses entstehen, als es das VwVfG und die anderen Fachplanungsgesetze vorsehen. Dies widerspricht dem Beschleunigungs- und Harmonisierungsgrundsatz. Zudem wird nicht mehr eindeutig zwischen der Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses sowie der Bekanntmachung des Planfeststellungsbeschlusses differenziert, wie es § 74 Absatz 4 und 5 VwVfG und der derzeit gültige § 43b Absatz 5 Satz 2 EnWG vorsehen. Stattdessen wird lediglich die „Bekanntgabe“ vorgesehen. Dies sorgt für die rechtliche Unsicherheit, ob damit beides zugleich oder jeweils nur die Auslegung oder Bekanntmachung gemeint ist. Es sollte somit auf eine eigene Festlegung im EnWG verzichtet und vielmehr auf die Vorgehensweise des VwVfG verwiesen werden. 22. Zu Artikel 5 Nummer 9 Buchstabe a – neu – (§ 43e Absatz 1 Satz 2 EnWG) Artikel 5 Nummer 9 ist durch die folgende Nummer 9 zu ersetzen: ‚9. § 43e wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „seitens des Vorhabenträgers nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung und im Übrigen nur U (bei Annahme entfällt Ziffer 23) ... innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe nach § 43b Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 und 3“ durch die Angabe „nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe nach § 43b Absatz 5“ ersetzt. b) Nach Absatz 2 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Der gesetzliche Sofortvollzug < … weiter wie Vorlage … >.“ ‘ Begründung: Der Verweis in § 43e Absatz 1 läuft ins Leere. 23. Zu Artikel 5 Nummer 9 Buchstabe a – neu – (§ 43e Absatz 1 Satz 2 EnWG)* Artikel 5 Nummer 9 ist durch die folgende Nummer 9 zu ersetzen: ‚9. § 43e wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 43b Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 und 3“ durch die Angabe „§ 43b Absatz 5 Satz 2“ ersetzt. b) Nach Absatz 2 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Der gesetzliche Sofortvollzug < … weiter wie Vorlage … >.“ ‘ Begründung: Der Verweis in § 43e Absatz 1 läuft ins Leere. Dieser ist neu zu fassen. 24. Zu Artikel 5 Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa (§ 44a Absatz 1 Satz 2 EnWG) Artikel 5 Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa ist durch den folgenden Doppelbuchstaben aa zu ersetzen: * Hilfsempfehlung zu Ziffer 22 U (entfällt bei Annahme von Ziffer 22) Wo ... ‚aa) Satz 2 wird durch den folgenden Satz 2 ersetzt: „Die Planfeststellungsbehörde kann für Flächen, die Gegenstand einer Raumverträglichkeitsprüfung nach § 15 des Raumordnungsgesetzes waren, nach deren Abschluss oder nachträglich eine Veränderungssperre erlassen, wenn sie nach eigener Prüfung zu dem Ergebnis kommt, dass das Vorhaben auf diesen Flächen verwirklicht werden wird und anderenfalls die Möglichkeit besteht, dass die Realisierung des Vorhabens erheblich erschwert oder unmöglich gemacht wird; die Veränderungssperre ist zu begründen.“ ‘ Begründung: Die Raumverträglichkeitsprüfung nach § 15 ROG ist ein raumordnerisches Prüfverfahren. Sie schließt mit einer gutachterlichen Aussage der Raumordnungsbehörde ab, entfaltet keine unmittelbare Außenwirkung gegenüber Dritten und ist nicht darauf angelegt, grundstücksbezogene Rechtsfolgen auszulösen. Der Entwurf macht ihren Abschluss gleichwohl zum Auslöser einer Veränderungssperre, die mit Nutzungsbeschränkungen und Entschädigungsansprüchen nach § 44a Absatz 2 EnWG verbunden ist und nach § 44a Absatz 1 Satz 3 EnWG-E zudem öffentlich bekannt gegeben werden kann. Die Begründung des Gesetzentwurfs geht auf diesen Anknüpfungspunkt nicht ein; sie beschränkt sich auf die Feststellung, die bisherige Regelung werde auf alle Vorhaben nach § 43 Absatz 1 und 2 EnWG ausgeweitet (BR-Drucksache 472/26, S. 33). Das Verhältnis zu § 15 ROG bleibt damit ungeklärt. Für die Praxis hat das zwei Folgen: Das Ergebnis eines raumordnerischen Prüfverfahrens wird rechtlich aufgeladen, ohne dass die Raumordnungsbehörde ein darauf zugeschnittenes Verfahren führt; und Betroffene werden auf ein Verfahren verwiesen, an dem sie nicht beteiligt waren. Die vorgeschlagene Fassung hält an der Beschleunigungswirkung fest: Die Veränderungssperre bleibt bereits vor Einleitung des Planfeststellungsverfahrens möglich. Sie stellt jedoch klar, dass ihre Voraussetzungen von der Planfeststellungsbehörde eigenständig zu prüfen sind und der Abschluss der Raumverträglichkeitsprüfung allein die Sperre nicht trägt. Die Begründungspflicht ist die notwendige Entsprechung zur Möglichkeit der öffentlichen Bekanntgabe und dient der gerichtlichen Nachprüfbarkeit eines Eingriffs in die Grundstücksnutzung. ... 25. Zu Artikel 5 Nummer 13 Buchstabe a (§ 44c Absatz 1 Satz 2 EnWG) In Artikel 5 Nummer 13 Buchstabe a § 44c Absatz 1 Satz 2 ist die Angabe „bei einer überschlägigen Prüfung“ zu streichen. Begründung: Mit der Streichung wird ein Gleichlauf mit den Voraussetzungen der Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) hergestellt. Die Zulassung des vorzeitigen Benutzungsbeginns nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 WHG in der aktuell geltenden Fassung ist davon abhängig, dass im Hauptverfahren mit einer Entscheidung zugunsten des Unternehmers gerechnet werden kann. Gefordert ist dafür eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose. Diese Prognoseentscheidung ist dabei maßgeblich vom Erkenntnisstand im Hauptverfahren abhängig. Insoweit muss letztlich bereits für die Zulassung des vorzeitigen Beginns ein entsprechender Erkenntnisstand über die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens vorliegen. Nach dem vorliegenden Gesetzentwurf würde die Wahrscheinlichkeitsprognose auf einer überschlägigen Prüfung beruhen. Eine überschlägige Prüfung reduziert jedoch nicht den Prüfungsaufwand und ist zudem der nachvollziehbar erstrebenswerten möglichst baldigen Planungs- und Rechtssicherheit des Vorhabensträgers nicht zuträglich. Denn der Vorhabenträger hat im Zweifel die durch die Benutzung verursachten Schäden zu ersetzen. Wenn bereits Unsicherheit in der Praxis auf Seiten der Vorhabensträger bezüglich nicht reversibler Schäden bestand, so dürfte dies erst recht gelten, wenn nunmehr nur noch eine überschlägige Prüfung auf Seiten der Behörden stattfindet. Auch ist damit zu rechnen, dass die zuständigen Behörden im Zweifel bei entsprechend fehlendem Erkenntnisstand im Hauptverfahren einen Antrag ablehnen, als sich womöglich dem Vorwurf der Verursachung von Umweltschäden aussetzen zu müssen. 26. Zu Artikel 5 Nummer 13 Buchstabe a (§ 44c Absatz 1a Satz 1 EnWG) In Artikel 5 Nummer 13 Buchstabe a § 44c Absatz 1a Satz 1 ist nach der Angabe „Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren“ die Angabe „für ein Pumpspeicherkraftwerk“ einzufügen. U U ... Begründung: Die im vorliegenden Gesetzentwurf vorgesehene Regelung, dass nach § 44c Absatz 1a EnWG-E in einem Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren die für die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns nach §§ 44c Absatz 1 EnWG-E zuständige Behörde auch über den vorzeitigen Beginn von Gewässerbenutzungen nach § 17 des Wasserhaushaltsgesetzes entscheidet, steht im Widerspruch zur Begründung des Gesetzentwurfs, welche die vorgesehen Neuregelung auf den vorzeitigen Baubeginn von Pumpspeicherkraftwerken beschränkt. Aus dem vorliegenden Gesetzeswortlaut ist diese Einschränkung jedoch gerade nicht ersichtlich. Insoweit würden grundsätzlich alle Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren nach § 43 Absatz 1 und 2 EnWG erfasst. Mit Blick auf die in § 44c Absatz 1 EnWG-E vorgesehene, erleichterte Zulassung des vorzeitigen Beginns (Entfallen der Voraussetzung eines nach summarischer Prüfung zu Gunsten des Vorhabensträgers ausfallenden Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens), erscheint dies angesichts des hohen Schutzguts „Wasser“ nicht gerechtfertigt. 27. Zu Artikel 5a – neu – (§ 8 Absatz 2 Satz 1, 4 WasserstoffBG) Nach Artikel 5 ist der folgende Artikel 5a einzufügen: ,Artikel 5a Änderung des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes Das Wasserstoffbeschleunigungsgesetz vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 84), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 6 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 137) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach der Angabe „gegen eine Zulassungsentscheidung für eine Anlage oder eine Leitung nach § 2 Absatz 1“ wird die Angabe „oder gegen die Entscheidung über den vorzeitigen Beginn einer Maßnahme“ eingefügt. bb) Die Angabe „der Bekanntgabe der Zulassungsentscheidung“ wird durch die Angabe „deren Bekanntgabe“ ersetzt. Wi ... b) In Satz 4 wird die Angabe „Zulassungsentscheidung“ durch die Angabe „Entscheidung“ ersetzt.‘ Begründung: § 9 Absatz 2 Satz 1 StromFlexG-E enthält eine Fristenregelung für den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei Widerspruch oder Anfechtungsklage. Eine ähnliche Formulierung sollte auch im Rahmen des § 8 WasserstoffBG gewählt werden. Die hier vorgeschlagenen Änderungen bewirken, dass die in § 8 Absatz 2 Satz 1 WasserstoffBG normierte Frist für den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung auch für den Fall der Entscheidung über den vorzeitigen Beginn einer Maßnahme gilt. So werden – in Anlehnung an § 9 Absatz 2 Satz 1 StromFlexG-E – Rechtsunsicherheiten beseitigt und ein redaktionelles Versehen behoben. § 8 WasserstoffBG sieht in Absatz 1 vor, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Zulassungsentscheidung für eine Anlage oder eine Leitung nach § 2 Absatz 1 sowie gegen die Entscheidung über den vorzeitigen Beginn einer Maßnahme keine aufschiebende Wirkung haben. Absatz 2 Satz 1 bestimmt, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe der Zulassungsentscheidung gestellt und begründet werden kann. Die Vorschrift nimmt dabei ausschließlich Bezug auf Zulassungsentscheidungen, nicht aber auf die Entscheidung über den vorzeitigen Beginn einer Maßnahme. Die Aussparung im Rahmen des Absatzes 2 Satz 1 könnte in Zusammenschau mit Absatz 1 (und vergleichbaren Normen wie § 9 Absatz 2 Satz 1 StromFlexG-E) so ausgelegt werden, dass es sich um eine bewusste Weglassung handelt. Dann wären für Entscheidungen über den vorzeitigen Beginn einer Maßnahme weder die Frist nach § 8 Absatz 2 Satz 1 noch – da es sich beim WasserstoffBG um das speziellere Gesetz handelt – Fristen wie die des § 44c Absatz 4 Satz 2 EnWG einschlägig. Es gälte keine Frist für die Stellung des Antrags. Eine derartige Auslegung (und letztlich Schlechterstellung von Wasserstoffvorhaben) läuft allerdings dem Sinn des WasserstoffBG entgegen. Somit handelt es sich bei der Aussparung um ein reparaturbedürftiges redaktionelles Versehen. Der Änderungsvorschlag hilft dem ab. ... 28. Zu Artikel 6 Nummer 1 (§ 14 Absatz 2 WHG) Artikel 6 Nummer 1 ist zu streichen. Begründung: Mit der Regelung soll § 14 Absatz 2 WHG dahingehend geändert werden, dass für die Bewilligung einer Gewässerbenutzung durch ein Pumpspeicherkraftwerk die Befristung 30 Jahre überschreiten soll. Bislang sieht das Gesetz vor, dass die Frist, für die eine Bewilligung erteilt wird, nur in besonderen Fällen 30 Jahre überschreiten darf. Die Regelung trägt dem Grundgedanken von § 14 WHG Rechnung, wonach Bewilligungen aufgrund der damit verbundenen Beschränkungen der wasserbehördlichen Steuerungsmöglichkeiten auf eng auszulegende Ausnahmefälle beschränkt bleiben sollen. Dies betrifft auch die vorgegebene Befristung. Grundsätzlich kann diese auch länger sein als 30 Jahre, das wäre im Einzelfall aber gesondert zu begründen. Es ist nicht nachvollziehbar, warum für Pumpspeicherkraftwerke etwas anderes gelten soll und es ist zu befürchten, dass diese Regelung Begehrlichkeiten anderer Vorhabensträger auslöst, insbesondere wenn diese ebenfalls überragende öffentliche Interessen für sich in Anspruch nehmen können. 29. Zu Artikel 6 Nummer 2 (§ 68 Absatz 1 Satz 3 – neu – WHG) Nach Artikel 6 Nummer 2 § 68 Absatz 1 Satz 2 ist der folgende Satz einzufügen: „Die materiell-rechtlichen Vorgaben der einschlägigen Fachgesetze bleiben davon unberührt.“ Begründung: Es bedarf der Klarstellung, dass mit der Herausnahme von Pumpspeicherkraftwerken aus den Planfeststellungserfordernissen nach § 68 Absatz 1 WHG-E für einen Gewässerausbau nicht die Prüfung und Einhaltung der nach den einschlägigen Fachgesetzen materiell-rechtlichen Voraussetzungen entfällt. U U ... 30. Zum Gesetzentwurf allgemein a) Der Bundesrat unterstützt angesichts des Bedarfs an gesicherter Leistung den im Gesetzentwurf gesetzten Schwerpunkt auf Kraftwerke und Stromspeicher mit einem wirksamen Zuschlag nach dem Strom- Versorgungssicherheits- und-Kapazitätengesetz (StromVKG). b) Der Bundesrat bittet zu prüfen, ob außerhalb des Anwendungsbereichs des StromFlexG ein vergleichbarer Beschleunigungsbedarf auch für weitere systemdienliche Vorhaben besteht. c) Der Bundesrat bittet ferner zu prüfen, inwieweit geeignete Beschleunigungsregelungen des Gesetzentwurfs auch auf die für die erfassten Erzeugungs- und Speicheranlagen erforderliche Stromnetzinfrastruktur, insbesondere Umspannwerke, Schaltanlagen und Konverter, erstreckt werden können. d) Der Bundesrat bittet, die in § 43b Absatz 7 EnWG-E vorgesehene Fristenregelung für Planfeststellungsverfahren bei Pumpspeicherkraftwerken zu überprüfen und dabei den besonderen Anforderungen komplexer Verfahren angemessen Rechnung zu tragen. Insbesondere sollte der Beginn der Entscheidungsfrist an das Vorliegen vollständiger und prüffähiger Unterlagen geknüpft werden. e) Der Bundesrat unterstützt die mit § 44c Absatz 1a EnWG-E vorgesehene Klarstellung zum Verhältnis des vorzeitigen Baubeginns zu einer Zulassung des vorzeitigen Beginns einer Gewässerbenutzung nach § 17 Wasserhaushaltsgesetz. f) Der Bundesrat bittet daher zu prüfen, ob das Verhältnis des vorzeitigen Baubeginns zu weiteren im Zusammenhang mit Vorarbeiten regelmäßig erforderlichen fachrechtlichen Zulassungen klargestellt werden kann, insbesondere im Naturschutz-, Forst- und Denkmalschutzrecht. g) Der Bundesrat begrüßt die Einbeziehung baulicher Maßnahmen in Hafengebieten zur Herstellung oder zum Transport von Konverter-, Sammel- oder Umspannplattformen für Offshore-Anbindungsleitungen in den Anwendungsbereich des StromFlexG. Wi h) Der Bundesrat bittet zu prüfen, inwieweit geeignete Beschleunigungsregelungen auch für Vorhaben zur Herstellung wesentlicher Vorprodukte und Komponenten für Konverter-, Sammel- oder Umspannplattformen für Offshore-Anbindungsleitungen vorgesehen werden können. i) Darüber hinaus bittet der Bundesrat zu prüfen, welche weiteren Maßnahmen dazu beitragen können, die heimischen Produktionskapazitäten für Konverter-, Sammel- oder Umspannplattformen für Offshore- Anbindungsleitungen zu stärken. Begründung: Der Gesetzentwurf enthält wichtige Ansätze zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren für Vorhaben zur Stärkung der Flexibilität des Stromsystems und der Energieversorgungssicherheit. Ein möglicher Beschleunigungsbedarf sollte auch bei weiteren systemdienlichen Vorhaben sowie bei der erforderlichen Stromnetzinfrastruktur berücksichtigt werden, um eine Verlagerung von Engpässen zu vermeiden. Planfeststellungsverfahren für Pumpspeicherkraftwerke können aufgrund ihrer Komplexität einen erheblichen Zeitbedarf aufweisen. Die Fristenregelung muss diesem Umstand Rechnung tragen und eine sachgerechte Abwägungsentscheidung ermöglichen. Leistungsfähige Produktions- und Lieferketten für Plattformen und Komponenten sind Voraussetzung für den rechtzeitigen Ausbau der Offshore- Netzanbindungskapazitäten und daher in den Blick zu nehmen. B 31. Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes k e i n e Einwendungen zu erheben.

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