Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren für mehr Flexibilität im Stromsystem und zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren für mehr Flexibilität im Stromsystem und zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8285
21. Wahlperiode 30.09.2026
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Planungs- und
Genehmigungsverfahren für mehr Flexibilität im Stromsystem und zur
Gewährleistung der Versorgungssicherheit
A. Problem und Ziel
Der zunehmende Ausbau der Erneuerbaren Energien bewirkt eine erhebliche
Steigerung des Bedarfs an gesicherter Leistung sowie an Flexibilitätsoptionen im
Stromsystem, um zeitliche Ungleichgewichte zwischen Stromerzeugung und -
verbrauch ausgleichen zu können. Der vom Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie in Auftrag gegebene Bericht „Energiewende. Effizient. Machen.
Monitoringbericht zum Start der 21. Legislaturperiode“ des
energiewissenschaftlichen Instituts an der Universität Köln und der BET Consulting GmbH
(Monitoringbericht)1 von September 2025 empfiehlt vor diesem Hintergrund den Ausbau
steuerbarer Kraftwerkskapazitäten und die Erhöhung von Flexibilitäten durch den
Zubau von Stromspeichern. Entsprechend setzt das Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie in den Schlüsselmaßnahmen zum Monitoringbericht auf
Ausschreibungen für flexible Grundlastkraftwerke und auf die Erhöhung von
Nachfrageflexibilität im Stromsystem. Gleichzeitig wird an dem Ziel, den Anteil des
aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms am Bruttostromverbrauch 2030 auf
80 Prozent zu steigern, festgehalten.
Damit die erforderliche Energieinfrastruktur schnell auf- und ausgebaut werden
kann, ist eine Beschleunigung der Planungs- und Genehmigungsverfahren
essenziell. Der vorliegende Gesetzentwurf ist auf die folgenden Infrastrukturbereiche
fokussiert, bei denen zum Teil erhebliche Beschleunigungspotenziale gehoben
werden können: Kraftwerke und Stromspeicher, die nach dem Gesetz zur
Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten
(Strom-Versorgungssicherheits-und-Kapazitätengesetz – StromVKG)
bezuschlagt werden sollen, Pumpspeicherkraftwerke sowie die zum Ausbau der
Offshore-Windenergie benötigten baulichen Maßnahmen in Hafengebieten.
Die erste Säule des Gesetzentwurfs zielt auf die Beschleunigung der
Zulassungsverfahren für Kraftwerke und Stromspeicher, die im Rahmen des StromVKG
bezuschlagt werden. Der vorliegende Gesetzentwurf flankiert insofern das
StromVKG. Mit dem StromVKG soll ein zunächst auf das Zieljahr 2031
beschränkter Kapazitätsmarkt als Investitionsrahmen geschaffen werden, um
Investitionen in gesicherte Leistung sowie die Bereithaltung ausreichender Stromer-
1 Abrufbar unter der Internetseite https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redak-
tion/DE/Publikationen/Energie/.
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zeugungskapazitäten anzureizen. Die vorgesehenen Ausschreibungen sollen
insbesondere Erzeugungsanlagen adressieren. Hierunter sollen zum Beispiel
Kraftwerke, die für den Betrieb mit Wasserstoff vorbereitet sind, sowie
Stromspeicheranlagen (Batteriespeicher, Pumpspeicher, Druckluftspeicher, Flüssigluftspeicher
und Kohlenstoffdioxid-Batterien) fallen. Damit diese Vorhaben bereits im Jahr
2031 in Betrieb genommen werden können, sind beschleunigte
Genehmigungsverfahren und eine zügige Realisierung unerlässlich.
Mit der zweiten Säule sollen die sehr langwierigen Planungs- und
Genehmigungsverfahren für Pumpspeicherkraftwerke beschleunigt werden. Dies dient der
Umsetzung des Koalitionsvertrags für die 21. Legislaturperiode (Z. 1059 f.:
„Bestehende Potenziale […] bei Pumpspeicherkraftwerken werden wir heben.“). Durch
vereinfachte und effizientere Verfahren sollen erforderliche Modernisierungs-
und Ausbaumaßnahmen sowie neue Pumpspeicher-Projekte angereizt werden.
Pumpspeicherkraftwerken kommt neben Batteriegroßspeichern eine zentrale
Funktion zur Erhöhung der Flexibilität im Stromsystem zu, da sie insbesondere
kurzfristige Schwankungen der Stromerzeugung ausgleichen und damit zur
Integration von Erneuerbaren Energien und zur Frequenzstabilisierung beitragen.
Sie können überdies Systemdienstleistungen für einen stabilen Netzbetrieb
übernehmen (bspw. Blindleistung, Schwarzstartfähigkeit, Sekundärleistung).
Allerdings müssen Pumpspeicherkraftwerke nach bisher geltender Rechtslage
komplizierte und langwierige Zulassungsverfahren durchlaufen. Aktuell sind in
der Regel mehrere unterschiedliche, zum Teil komplexe (Planfeststellungs-)
Verfahren für einzelne Pumpspeicher-Komponenten (Speicherbecken, Wasser- und
Stromleitungen etc.) erforderlich. Es fehlen dabei klare Vorgaben für den
zeitlichen Ablauf und das Zusammenspiel der in unterschiedlichen Fachgesetzen
(Wasserhaushaltsgesetz, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz,
Energiewirtschaftsgesetz) geregelten Verfahren. Die Verfahrensdauer betrug daher zum Teil
deutlich über zehn Jahre, sodass die ursprünglich bei Antragstellung erhobenen
(Umwelt-)Daten noch im laufenden Verfahren veraltet waren. Dies macht erneute
Umweltuntersuchungen erforderlich, was wiederum neuerliche Verzögerungen
bewirkt. Diese Hemmnisse führten bei einer Reihe von Projekten zum Stillstand
bzw. vollständigen Abbruch (Beispiel: Pumpspeicherkraftwerk Atdorf).
Neubauvorhaben wurden vor diesem Hintergrund seit Jahrzehnten nicht mehr in Angriff
genommen (letzter Neubau war das Pumpspeicherkraftwerk Goldisthal in 2003).
Mit der dritten Säule des Gesetzentwurfs sollen bauliche Maßnahmen in
Hafengebieten, einschließlich des Gewässerausbaus, für die Herstellung und den
Transport von Konverter-, Sammel- oder Umspannplattformen für Offshore-
Anbindungsleitungen, die einen Ausbau von Offshore-Windenergieanlagen
ermöglichen, zielgerichtet gestärkt und beschleunigt werden. Die vorgesehene Regelung
dient damit nicht allein industriepolitischen Zielen, sondern ist auch unmittelbar
für die Erreichung der Ausbauziele nach § 1 Absatz 2 Windenergie-auf-See-
Gesetz und damit der energie- und klimapolitischen Zielsetzungen Deutschlands
erforderlich. Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, den Einstieg deutscher
Werften in die Produktion von Konverterplattformen zu unterstützen (Z. 250 f.
des Koalitionsvertrags). Bei der Fertigung von Konverterplattformen besteht
aktuell ein erheblicher Engpass, obwohl diese ein unerlässlicher Baustein und ein
Nadelöhr für jeden Offshore-Windpark sind. Die Herstellung und Fertigung von
Konverterplattformen schaffen erst die Voraussetzungen, um die Offshore-
Windenergie später nutzen zu können. Die Hafeninfrastruktur stellt zudem für die
Europäische Union einen strategischen Sektor dar, da diese Infrastruktur zur
Dekarbonisierung, Ressourceneffizienz und Resilienz beiträgt. In der Deutschen
Stellungnahme für die EU-Hafenstrategie vom 19. März 2026 wurde befürwortet, die
notwendige Hafen- und Werftinfrastruktur für den beschleunigten Ausbau der
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Offshore-Windenergie in das überragende öffentliche Interesse zu stellen. Dem
Bau und Ausbau von Werftinfrastruktur für den Bau von Offshore-
Konverterplattformen, kommen bei der Beschleunigung des Offshore-Ausbaus eine
besondere Bedeutung zu.
Darüber hinaus gilt es, das Verfahrensrecht für Infrastrukturvorhaben zu
vereinheitlichen. Im Entwurf des Infrastruktur-Zukunftsgesetzes (BT-Drs. 21/4099)
wurden die Planfeststellungsverfahren für Verkehrsinfrastruktur beschleunigt und
Vorgaben zur Digitalisierung im Verwaltungsverfahrensgesetz eingeführt. Diese
Regelungen sollten im Sinne einer einheitlichen Beschleunigung auch auf
Planfeststellungsverfahren nach dem Energiewirtschaftsrecht übertragen werden.
Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der
Ziele der Re-solution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25.
September 2015 „Trans-formation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für
nachhaltige Entwicklung“ und trägt insbe-sondere zur Erreichung der
Nachhaltigkeitsziele 7 und 16 bei, den Zugang zu bezahlbarer, verlässlicher und moderner
Energie für alle zu sichern und leistungsfähige, rechenschafts-pflichtige und
transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen.
B. Lösung
Beschleunigungsregelungen für die Zulassung von Kraftwerken und
Stromspeicheranlagen, die nach dem StromVKG bezuschlagt werden, und von baulichen
Maßnahmen in einem Hafen zur Herstellung oder zum Transport von Konverter-
, Sammel- oder Umspannplattformen für Offshore-Anbindungsleitungen werden
in einem Stammgesetz gebündelt. Entsprechend der zentralen Rolle von
Kraftwerken für die Versorgungssicherheit wird festgelegt, dass die Errichtung, die
Änderung und der Betrieb von nach StromVKG bezuschlagten Kraftwerken im
überragenden öffentlichen Interesse liegen. Durch diese Regelung sollen diese
Belange bei Abwägungsentscheidungen gegenüber anderen Belangen (wie zum
Beispiel dem Denkmalschutz) priorisiert werden. Ein überragendes öffentliches
Interesse für Stromspeicher ist bereits in § 11c des Energiewirtschaftsgesetzes
verankert, weswegen es hier keiner zusätzlichen Aufnahme bedarf. Weitere
Beschleunigungsmaßnahmen für Kraftwerke sind als Maßgaberegelungen für
verschiedene Fachgesetze ausgestaltet. Die wasserrechtlichen Verfahren für
Kraftwerke werden außerdem durch Fristenregelungen und durch Erleichterungen bei
der Zulassung des vorzeitigen Beginns von Gewässerbenutzungen bis zum
Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage beschleunigt. Ferner sieht der
Gesetzentwurf eine Beschleunigung im Bauplanungsrecht, eine Verkürzung des
Rechtswegs (erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte), und
Erleichterungen bei Rechtsbehelfen vor. Hiervon profitieren neben Kraftwerken auch
Stromspeicher, sofern sie nach dem StromVKG bezuschlagt werden.
Bei der zweiten Säule soll im Hinblick auf die zielgerichtete Beschleunigung der
Planungs- und Genehmigungsverfahren für Pumpspeicherkraftwerke die
Komplexität des bisherigen Zulassungsrechts deutlich reduziert werden. Der zentrale
Ansatz des Gesetzentwurfs beruht auf der Einführung eines eigenen
Planfeststellungsverfahrens nach dem Energiewirtschaftsgesetz für Pumpspeicherkraftwerke.
Das Verfahren wird durch klare Fristenregelungen, Vermutungsregelungen bzgl.
der Aktualität von Umweltdaten und Vorgaben zur Lenkung der behördlichen
Prüfung und zur Reduzierung des Prüfumfangs beschleunigt. Das Risiko, dass
Umweltdaten während des Verfahrens mehrfach erhoben werden müssen, kann
so vermieden werden. Überdies gelten durch die Überführung des
Planfeststellungsverfahrens in das Energiewirtschaftsgesetz zahlreiche
Beschleunigungsregelungen künftig auch für Pumpspeicherkraftwerke. Aufgrund der Einführung ei-
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nes umfassenden Planfeststellungstatbestandes für Pumpspeicherkraftwerke
entfallen die bisherigen Planfeststellungserfordernisse nach anderen Fachgesetzen.
Bei der dritten Säule sieht der Gesetzentwurf zudem vor, dass bauliche
Maßnahmen in einem Hafengebiet, einschließlich des Gewässerausbaus, zur Herstellung
oder zum Transport von Konverter-, Sammel- oder Umspannplattformen für
Offshore-Anbindungsleitungen als zentraler Baustein für den Ausbau von Offshore-
Windenergieanlagen im überragenden öffentlichen Interesse liegen. Dies stärkt
zusätzlich den heimischen Ausbau von Konverter-, Sammel- sowie
Umspannplattformen. So wird auch dieser zentrale Baustein in der industriellen Vorkette
für Offshore-Windenergie erfasst. Dadurch soll vermieden werden, dass
langwierige Genehmigungsverfahren für bauliche Maßnahmen in einem Hafengebiet zu
einem Hemmnis für den Ausbau der Offshore-Windenergie werden. Ferner sind
auch die im Stammgesetz enthaltene Rechtswegverkürzung und sowie die
Erleichterungen bei Rechtsbehelfen anwendbar.
Zuletzt passt der Gesetzentwurf allgemeine Regelungen zum
Planfeststellungsverfahren nach dem Energiewirtschaftsgesetz an. Konkret werden
Beschleunigungsansätze aus dem Infrastruktur-Zukunftsgesetz in das
Energiewirtschaftsgesetz übertragen.
C. Alternativen
Keine. Mit dem Gesetzentwurf sollen Anliegen aus dem Koalitionsvertrag sowie
aus dem Deutschen Bundestag aufgegriffen und kodifiziert werden.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für die Haushalte des Bundes und der Länder, einschließlich der Kommunen,
entstehen keine neuen Ausgaben.
E. Erfüllungsaufwand
Es besteht kein Erfüllungsaufwand aus unionsrechtlichen Vorgaben.
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Aus den gesetzlichen Änderungen entsteht kein Erfüllungsaufwand für
Bürgerinnen und Bürger. Die Vorgaben richten sich nicht unmittelbar an Bürgerinnen und
Bürger.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Infolge der
Einführung eines beschleunigten Planfeststellungsverfahrens für
Pumpspeicherkraftwerke in Artikel 5 ist von einer einmaligen Entlastung in Höhe von 585.635 Euro
pro Jahr auszugehen. Diese unterfällt der „One in, one out“ Regel.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Es kommen keine Bürokratiekosten aus Informationspflichten hinzu.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Infolge der
Einführung eines beschleunigten Planfeststellungsverfahrens für
Pumpspeicherkraftwerke in Artikel 5 ist von einer einmaligen Entlastung in Höhe von 1.408.320
Euro pro Jahr auszugehen. Diese unterfällt der „One in, one out“ Regel.
F. Weitere Kosten
Die Regelungen dieses Gesetzentwurfs bewirken keine wesentlichen Änderungen
bei den sonstigen Kosten der Wirtschaft und den Kosten für soziale
Sicherungssysteme. Es sind keine Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau,
insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, zu erwarten. Durch Artikel 1 § 10 des
Gesetzentwurfs wird eine erstinstanzliche Zuständigkeit der
Oberverwaltungsgerichte festgelegt. Ob und in welchem Umfang sich daraus Justizkosten ergeben
können, kann derzeit nicht präzise geschätzt werden. Durch die Erweiterung der
erstinstanzlichen Zuständigkeit beim Oberverwaltungsgericht entfällt eine
Tatsacheninstanz. Es wird angenommen, dass insgesamt nur ein geringer Teil der
einschlägigen Verfahren in oberverwaltungsgerichtlichen Verfahren zur
Überprüfung gestellt werden wird, da insbesondere die erfassten Kraftwerke aufgrund
ihrer Größe und ihrer Auswirkungen regelmäßig in Industriegebieten angesiedelt
werden und etwaige Nutzungs- und Interessenkonflikte somit voraussichtlich eher
selten auftreten werden.
Mit der Rechtwegverkürzung kann dabei im Einzelfall die Verfahrensdauer
(Tatsachen- und Rechtsmittelinstanz) erheblich beschleunigt werden, was im
Einzelfall auch zu einer Verringerung der Justizkosten führen kann.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 30. September 2026
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Planungs- und
Genehmigungsverfahren für mehr Flexibilität im Stromsystem
und zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Der Bundesrat hat in seiner 1068. Sitzung am 25. September 2026 gemäß Artikel 76
Absatz 2 des Grundgesetzes beschlossen, zu dem Gesetzentwurf wie aus Anlage 2
ersichtlich Stellung zu nehmen.
Die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates ist in
der als Anlage 3 beigefügten Gegenäußerung dargelegt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Anlage 1
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Planungs- und
Genehmigungsverfahren für mehr Flexibilität im Stromsystem und zur
Gewährleistung der Versorgungssicherheit
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz für mehr Flexibilität im Stromsystem und zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit
(Stromsystemflexibilitätsgesetz - StromFlexG)
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die Zulassung der Errichtung, des Betriebs und der Änderung
folgender Anlagen, für die ein Zuschlag nach dem Strom-Versorgungssicherheits-und-Kapazitätengesetz vom …
[einsetzen: Datum und Fundstelle] in der jeweils geltenden Fassung besteht, einschließlich der dazugehörigen
Nebenanlagen:
1. Kraftwerke und
2. Stromspeicheranlagen.
(2) Dieses Gesetz ist auch anzuwenden auf bauliche Maßnahmen in einem Hafengebiet, einschließlich des
Gewässerausbaus, zur Herstellung oder zum Transport von Konverter-, Sammel- oder Umspannplattformen für
Offshore-Anbindungsleitungen.
§ 2
Überragendes öffentliches Interesse
Die Errichtung, der Betrieb und die Änderung einer Anlage nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 sowie einer
baulichen Maßnahme nach § 1 Absatz 2 liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen
Sicherheit. Sie sollen als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen
eingebracht werden. Für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung einer Anlage nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 sind
die Sätze 1 und 2 nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2031 anzuwenden. Satz 2 ist nicht gegenüber den
Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung anzuwenden.
§ 3
Maßgabe für § 13 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
§ 13 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass in einem Verfahren zur
Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung einer Anlage nach
§ 1 Absatz 1 Nummer 1 die Genehmigung nicht die Erlaubnis nach § 18 der Betriebssicherheitsverordnung vom
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3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel … des Gesetzes vom … [einsetzen: Datum und
Fundstelle der letzten Änderung] geändert worden ist, einschließt.
§ 4
Maßgabe für § 4 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren
§ 4 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren ist mit der Maßgabe anzuwenden,
dass in einem Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung
einer Anlage nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 dem Antrag ein früherer Genehmigungsbescheid sowie der
entsprechende Antrag über eine Anlage oder ein Anlagenteil mit serienidentischer technischer Ausführung beigefügt
werden kann, soweit der Träger des Vorhabens bereits ein anderes Verfahren über eine entsprechende Anlage
oder ein entsprechendes Anlagenteil geführt hat.
§ 5
Maßgabe für § 4e Absatz 5 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren
§ 4e Absatz 5 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass in
einem Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung einer
Anlage nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bei der Einbeziehung der vorhandenen Ergebnisse anderer rechtlich
vorgeschriebener Prüfungen in den UVP-Bericht bezüglich Einzelheiten auf die entsprechenden Fundstellen verwiesen
werden kann.
§ 6
Maßgabe für § 18 Absatz 5 Satz 2 der Betriebssicherheitsverordnung
§ 18 Absatz 5 Satz 2 der Betriebssicherheitsverordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass in einem
Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung einer Anlage nach
§ 1 Absatz 1 Nummer 1 die Frist in begründeten Fällen um höchstens drei Monate verlängert werden kann.
§ 7
Maßgabe für die §§ 8 und 15 des Wasserhaushaltsgesetzes
(1) Für ein Verfahren nach § 8 des Wasserhaushaltsgesetzes, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 2 oder §
15 des Wasserhaushaltsgesetzes, im Zusammenhang mit der Errichtung, dem Betrieb oder der Änderung einer
Anlage nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 sind die §§ 8 und 15 des Wasserhaushaltsgesetzes mit den Maßgaben der
Absätze 2 bis 6 anzuwenden.
(2) Über die Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung nach § 8 des Wasserhaushaltsgesetzes, auch in
Verbindung mit § 11 Absatz 2 oder § 15 des Wasserhaushaltsgesetzes, ist innerhalb einer Frist von höchstens
sieben Monaten zu entscheiden, wobei diese Frist einmalig um bis zu drei Monate verlängert werden kann, wenn
dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich
ist. Die Fristverlängerung ist gegenüber dem Antragsteller zu begründen.
(3) Auf Antrag des Trägers des Vorhabens werden das Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren sowie alle
sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht
erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt.
(4) Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren sind elektronisch durchzuführen.
(5) Sind die Antragsunterlagen vollständig, so bestätigt die zuständige Behörde dies in den Fällen des
Absatzes 3 gegenüber der einheitlichen Stelle, andernfalls gegenüber dem Träger des Vorhabens innerhalb von 45
Tagen nach Eingang des Antrags. Die Antragsunterlagen sind vollständig, wenn sie sich zu allen relevanten As-
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pekten des Vorhabens verhalten und die Behörde in die Lage versetzen, den Antrag unter Berücksichtigung dieser
Aspekte zu prüfen. Fachliche Einwände und Nachfragen zum Antrag stehen der Vollständigkeit nicht entgegen,
sofern der Antrag bereits eine vollumfängliche Prüfung durch die zuständige Behörde ermöglicht. Sind die
Antragsunterlagen nicht vollständig, so fordert die zuständige Behörde, in den Fällen des Absatzes 3 über die
einheitliche Stelle, den Träger des Vorhabens unter Bezeichnung der fehlenden Angaben und Antragsunterlagen
innerhalb der Frist nach Satz 1 auf, die Antragsunterlagen unverzüglich zu ergänzen.
(6) Die Fristen nach Absatz 2 Satz 1 beginnen mit der Bestätigung der Vollständigkeit der
Antragsunterlagen durch die zuständige Behörde oder, falls die Behörde nicht reagiert, mit Ablauf der jeweiligen Frist nach
Absatz 5 Satz 1. Wenn die Behörde den Träger des Vorhabens nach Absatz 5 Satz 4 zur Ergänzung der
Antragsunterlagen aufgefordert hat, beginnt die jeweilige Frist nach Absatz 2 Satz 1 mit der Bestätigung des vollständigen
Eingangs der von der Behörde erstmals nachgeforderten Antragsunterlagen. Nach Eingang der vollständigen
Antragsunterlagen erstellt die zuständige Behörde unverzüglich einen Zeitplan für das weitere Verfahren und teilt
diesen Zeitplan in den Fällen des Absatzes 3 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Träger des Vorhabens mit.
§ 8
Maßgabe für § 17 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes
§ 17 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes ist bei einer Anlage nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 mit der
Maßgabe anzuwenden, dass die zuständige Behörde über einen Antrag auf Zulassung des vorzeitigen Beginns von
Gewässerbenutzungen bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage unverzüglich, spätestens zwölf Wochen
nach Eingang des Antrags, auf Grundlage einer überschlägigen Prüfung zu entscheiden hat.
§ 9
Rechtsbehelfe
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Zulassungsentscheidung für eine Anlage oder für eine
bauliche Maßnahme nach § 1 Absatz 2 sowie gegen die Entscheidung über die Zulassung des vorzeitigen Beginns
im Zusammenhang mit einer Anlage oder einer baulichen Maßnahme nach § 1 haben keine aufschiebende
Wirkung.
(2) Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage
nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Zulassungsentscheidung für eine Anlage
oder für eine bauliche Maßnahme nach § 1 Absatz 2 oder gegen eine Entscheidung der Zulassung des vorzeitigen
Beginns im Zusammenhang mit einer Anlage oder einer baulichen Maßnahme nach § 1 kann nur innerhalb eines
Monats nach der Bekanntgabe der Zulassungsentscheidung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der
Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Treten
später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch die
Zulassungsentscheidung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt,
in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.
§ 10
Sachliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte
Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten über die
Errichtung, den Betrieb oder die Änderung einer Anlage oder über eine bauliche Maßnahme nach § 1 Absatz 2. Satz 1
ist auch anzuwenden auf Streitigkeiten über die Zulassung des vorzeitigen Beginns, die sich auf die Anlagen oder
baulichen Maßnahmen nach Satz 1 beziehen.
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§ 11
Übergangsregelungen
(1) Dieses Gesetz ist auch auf Verwaltungsverfahren über die Zulassung der Errichtung, des Betriebs oder
Änderung einer Anlage oder einer baulichen Maßnahme nach § 1 Absatz 2 anzuwenden, die vor dem … [
einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 7] begonnen, aber nicht abgeschlossen wurden.
(2) § 9 Absatz 2 ist nur auf solche Zulassungsentscheidungen anzuwenden, die ab dem … [einsetzen:
Datum des Inkrafttretens nach Artikel 7] bekanntgegeben werden.
(3) § 10 ist nur auf solche Klageverfahren gegen einen auf eine Anlage oder eine bauliche Maßnahme nach
§ 1 Absatz 2bezogenen Verwaltungsakt anzuwenden, bei denen der Widerspruchsbescheid ab dem … [einsetzen:
Datum des Inkrafttretens nach Artikel 7] zugestellt wird. Satz 1 gilt nicht für Klageverfahren, die bereits von § 48
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Verwaltungsgerichtsordnung erfasst sind. Ist nach § 68 Absatz 1 Satz 2 der
Verwaltungsgerichtsordnung ein Vorverfahren gegen einen auf eine Anlage oder bauliche Maßnahme nach § 1
bezogenen Verwaltungsakt nicht erforderlich, so ist § 10 nur auf ein Klageverfahren anzuwenden, bei dem der
angegriffene Verwaltungsakt ab dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 7] bekanntgegeben wird.
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März
2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 65 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
(4) „ Abweichend von Absatz 1 bedürfen die Errichtung, der Betrieb sowie die Änderung von in Anlage 1
Nummer 19.8 und 19.9 aufgeführten Vorhaben, für die eine Planfeststellung nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer
7 des Energiewirtschaftsgesetzes erforderlich ist, nicht der Planfeststellung nach diesem Gesetz.“
Artikel 3
Änderung des Baugesetzbuchs
Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das
zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 246b durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 246b Sonderregelung für Kraftwerke und Stromspeicheranlagen nach dem Strom-
Versorgungsicherheitsund-Kapazitätengesetz“.
2. § 246b wird durch den folgenden § 246b ersetzt:
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„§ 246b
Sonderregelung für Kraftwerke und Stromspeicheranlagen nach dem Strom-Versorgungsicherheits-und-
Kapazitätengesetz
§ 38 gilt entsprechend für Zulassungsverfahren für die Errichtung und den Betrieb von Kraftwerken
und Stromspeicheranlagen, sofern für die Anlage ein Zuschlag nach dem Strom-
Versorgungssicherheitsund-Kapazitätengesetz vom … [einsetzen: Datum und Fundstelle] in der jeweils geltenden Fassung besteht
und das Vorhaben auf einer in einem Raumordnungsplan für Kraftwerke festgelegten oder nachrichtlich
übernommenen Fläche verwirklicht werden soll.“
Artikel 4
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Die Verwaltungsgerichtsordnung vom 19. März 1991, die zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
In § 48 Absatz 1 Satz 1 wird nach Nummer 3d die folgende Nummer 3e eingefügt:
„3e. Verfahren nach § 10 des Stromsystemflexibilitätsgesetzes,“.
Artikel 5
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch … geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 43o durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 43o Vergleich zur ursprünglichen Infrastruktur“.
2. Nach § 3 Nummer 86 wird die folgende Nummer 86a eingefügt:
„86a. Pumpspeicherkraftwerk
Energiespeicheranlage, in der die Höhendifferenz zwischen künstlichen oder natürlichen Wasserspeichern
zur Umwandlung, Speicherung und Rückumwandlung elektrischer Energie genutzt wird, einschließlich
aller für die Errichtung oder den Betrieb erforderlichen ober- und unterirdischen Anlagen und Leitungen,
insbesondere Umspann- und Schaltanlagen, Stauanlagen, Dämme, Speicherbecken, Maßnahmen des
Gewässerausbaus, Rohrleitungsanlagen, Wasserkraftwerke, Pumpwerke, Wasserfassungen, Kavernen,
Stollen und Nebenanlagen,“
3. In § 12j Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „Absatz 1a“ durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.
4. § 43 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nummer 5 und 6 wird durch die folgenden Nummern 5 bis 7 ersetzt:
5. „ Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern,
6. Anbindungsleitungen von LNG-Anlagen an das Fernleitungsnetz mit einem Durchmesser
von mehr als 300 Millimetern und
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7. Pumpspeicherkraftwerke.“
bb) Nach Satz 4 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Auf Änderungen von Pumpspeicherkraftwerken, für die nach dem Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen und für die kein
Gewässerausbau nach § 67 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes erforderlich ist, sowie für den
identischen oder erweiterten Ersatzneubau von Komponenten eines Pumpspeicherkraftwerks ist Satz 1
Nummer 7 nicht anzuwenden. Auf Antrag des Vorhabenträgers können
Hochspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr, die zu einem Pumpspeicherkraftwerk
gehören und dieses an das Elektrizitätsversorgungsnetz anbinden, in dem
Planfeststellungsverfahren für Pumpspeicherkraftwerke zugelassen werden.“
b) Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt:
8. „ Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Energiespeicheranlagen mit einer
Nennleistung ab 50 Megawatt, soweit sie nicht § 126 des Bundesberggesetzes oder Absatz 1 Satz 1
Nummer 7 unterfallen,“
c) In Absatz 3b Satz 1 wird nach der Angabe „Absatz 3a“ die Angabe „sowie, im Falle der Planfeststellung
für Pumpspeicherkraftwerke, nach § 11c“ eingefügt.
d) Nach Absatz 3c wird der folgende Absatz 3d eingefügt:
„(3d) Absatz 3c Satz 1 Nummer 1 und 3 ist bei der Planfeststellung von Vorhaben nach Absatz 1
Satz 1 Nummer 7 entsprechend anzuwenden.“
5. § 43a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 73“ durch die Angabe „die §§ 72a bis 73c“ ersetzt.
b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ Behörden sowie Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben
berührt wird, übermitteln ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde
festzusetzenden Frist elektronisch an die Anhörungsbehörde. Die Frist darf drei Monate, im Fall von
Pumpspeicherkraftwerken zehn Monate, nicht überschreiten. Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1
eingehen, sind nur dann zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten
Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder sie für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung
von Bedeutung sind. Im Übrigen können sie berücksichtigt werden. Ist ein der Anhörungsbehörde
übermitteltes Dokument nicht zur Bearbeitung geeignet, teilt die Anhörungsbehörde dies dem Absender
unter Angabe der für die Anhörungsbehörde geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich
mit.“
c) Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 8 ersetzt:
(8) „ Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73b des
Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
verzichten. Kein Erörterungstermin findet statt, wenn
1. Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind,
2. die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind,
3. ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf privatrechtlichen Titeln beruhen, oder
4. alle Einwender auf einen Erörterungstermin verzichten.
Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs
Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und diese der Planfeststellungsbehörde
elektronisch zuzuleiten.“
d) Absatz 10 wird durch den folgenden Absatz 10 ersetzt:
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
(10) „ Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so soll von der Erörterung abgesehen werden.“
6. § 43b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Für Planfeststellung und Plangenehmigung sind die §§ 73 bis 74a des
Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 anzuwenden.“
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 73 Absatz 4 Satz 5“ durch die Angabe „§ 73 Absatz 2 Satz 1 Nummer
2“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6“ durch die Angabe „§ 43
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 7“ ersetzt.
d) Absatz 5 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Im Übrigen wird der Planfeststellungsbeschluss öffentlich bekannt gegeben, indem er mit seinem
verfügenden Teil und der Rechtsbehelfsbelehrung für die Dauer von zwei Wochen auf der Internetseite der
Planfeststellungsbehörde öffentlich bekannt gemacht wird.“
e) Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt:
(7) „ Die nach Landesrecht zuständige Behörde fasst einen Planfeststellungsbeschluss in den
Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 innerhalb von höchstens 24 Monaten. Sie kann die Frist
um bis zu zwölf Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen,
die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung ist gegenüber dem
Antragsteller zu begründen. Die Frist nach Satz 1 beginnt mit Auslegung der Planunterlagen nach § 43a
Absatz 3.“
7. § 43c wird durch den folgenden § 43c ersetzt:
„§ 43c
Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung
Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung gelten die § 75 und § 75a des
Verwaltungsverfahrensgesetzes mit den Maßgaben, dass
1. wenn mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der
Unanfechtbarkeit begonnen wird, dieser Plan außer Kraft tritt, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Trägers des
Vorhabens von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert,
2. vor der Entscheidung nach Nummer 1 eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach den für die
Planfeststellung oder für die Plangenehmigung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen ist,
3. für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung die
Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss entsprechend anzuwenden sind und
4. wenn eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren nach § 75 Absatz 2 Satz 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes erforderlich wird und diese Planergänzung oder dieses ergänzende Verfahren
unverzüglich betrieben werden, die Durchführung des Vorhabens zulässig bleibt, soweit es von der
Planergänzung oder dem Ergebnis des ergänzenden Verfahrens offensichtlich nicht berührt ist.“
8. § 43d Satz 1 wird durch den folgenden Satz 1 ersetzt:
„Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren nach § 75 Absatz 2 Satz 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Falle des § 76 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer
Erörterung im Sinne des § 73b des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden soll.“
9. Nach § 43e Absatz 2 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
„Der gesetzliche Sofortvollzug kann mit der Begründung, dass sich der Baubeginn verzögert, nur dann von
der zuständigen Behörde oder dem Gericht ausgesetzt werden, wenn sich der Baubeginn um mindestens vier
Jahre verzögert.“
10. § 43o wird durch den folgenden § 43o ersetzt:
„§ 43o
Vergleich zur ursprünglichen Infrastruktur
(1) Unterliegt die Änderung oder Erweiterung einer Leitung, ein Ersatzneubau oder ein Parallelneubau
bei einer Maßnahme nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 einem Überprüfungsverfahren nach § 43n
Absatz 3, einer Feststellung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, oder einer
Umweltverträglichkeitsprüfung, so beschränkt sich dieses Überprüfungsverfahren, diese Feststellung oder diese
Umweltverträglichkeitsprüfung auf die potenziellen Auswirkungen, die sich aus der Änderung oder Erweiterung
der Leitung, dem Ersatzneubau oder dem Parallelneubau im Vergleich zur ursprünglichen Netzinfrastruktur
ergeben. Bei der Festsetzung einer Kompensation aufgrund einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist
auf die Veränderung gegenüber der Bestandssituation abzustellen.
(2) Unterliegt die Änderung oder Erweiterung eines Pumpspeicherkraftwerks einer Feststellung, ob
eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung, so
beschränkt sich diese Feststellung oder diese Umweltverträglichkeitsprüfung auf die potenziellen
Auswirkungen, die sich aus der Änderung oder Erweiterung des Pumpspeicherkraftwerks im Vergleich mit der
Bestandssituation ergeben. Die Bestandssituation nach Satz 1 bezieht sich auf die tatsächlich vorhandenen
Anlagen, den bislang rechtlich zulässigen Betrieb und die bislang rechtlich zulässigen Gewässerbenutzungen.
Bei der Festsetzung einer Kompensation aufgrund einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist auf die
Veränderung gegenüber der Bestandssituation abzustellen.“
11. § 44a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Planfeststellungsbehörde kann bereits mit dem Abschluss einer Raumverträglichkeitsprüfung
nach § 15 des Raumordnungsgesetzes oder nachträglich für Flächen, die Gegenstand der
Raumverträglichkeitsprüfung waren, eine Veränderungssperre erlassen, wenn anderenfalls die
Möglichkeit besteht, dass die Realisierung des in diesen Flächen zu verwirklichenden Vorhabens erheblich
erschwert wird.“
bb) In Satz 3 wird nach der Angabe „Allgemeinverfügung“ die Angabe „, die öffentlich bekannt
gegeben werden kann“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „Hochspannungsleitungen“ die Angabe „oder
Pumpspeicherkraftwerken“ eingefügt.
12. § 44b Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den Besitz
eines für den Bau, die Inbetriebnahme und den Betrieb sowie die Änderung oder Betriebsänderung von
Hochspannungsfreileitungen, Erdkabeln, Gasversorgungsleitungen oder Pumpspeicherkraftwerken nach §
43 benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu
überlassen, so hat die Enteignungsbehörde den Träger des Vorhabens auf Antrag nach Feststellung des Plans oder
Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen.“
13. § 44c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 1a ersetzt:
(1) „ In einem Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren soll die für die Feststellung des
Plans oder für die Erteilung der Plangenehmigung zuständige Behörde vorläufig zulassen, dass bereits
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
vor Feststellung des Plans oder der Erteilung der Plangenehmigung in Teilen mit der Errichtung oder
Änderung eines Vorhabens nach § 43 Absatz 1 und 2 einschließlich der Vorarbeiten begonnen wird,
wenn
1. der Vorhabenträger ein berechtigtes oder ein öffentliches Interesse an der Zulassung des
vorzeitigen Baubeginns darlegt und
2. der Vorhabenträger sich verpflichtet,
a) alle Schäden zu ersetzen, die bis zur Entscheidung im Planfeststellungs- oder
Plangenehmigungsverfahren durch die Maßnahmen verursacht worden sind, und
b) sofern kein Planfeststellungsbeschluss oder keine Plangenehmigung erfolgt, einen im
Wesentlichen gleichartigen Zustand herzustellen.
Die Zulassung des vorzeitigen Beginns nach Satz 1 setzt bei einem Pumpspeicherkraftwerk
darüber hinaus voraus, dass unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Wasserbehörde bei einer
überschlägigen Prüfung mit einer Entscheidung im Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren
zugunsten des Vorhabenträgers gerechnet werden kann. Die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns erfolgt
auf Antrag des Vorhabenträgers und unter dem Vorbehalt des Widerrufs. § 44 bleibt unberührt.
(1a) In einem Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren entscheidet die für die
Zulassung des vorzeitigen Baubeginns nach Absatz 1 zuständige Behörde auch über den vorzeitigen Beginn
von Gewässerbenutzungen nach § 17 des Wasserhaushaltsgesetzes. Absatz 4 ist entsprechend
anzuwenden.“
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sowie Absatz 1 Satz 3“ durch die
Angabe „Absatz 1 Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Die Entscheidung über die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns ist öffentlich bekannt zu
geben. Die Bekanntgabe erfolgt nach § 27a des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die Entscheidung gilt
zwei Wochen nach der elektronischen Veröffentlichung als bekannt gegeben; hierauf ist bei der
Veröffentlichung hinzuweisen. Die Entscheidung über die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns kann den
anliegenden Gemeinden und den Beteiligten auch zugestellt werden.“
14. Nach § 48a Satz 10 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Abweichend von Satz 10 sind die Sätze 1 bis 8 auch für die Nutzung öffentlicher Verkehrswege
anzuwenden, die keine Bundesfernstraßen sind und deren Sondernutzung sich nach dem bürgerlichen Recht richtet.
Die Sätze 1 bis 11 sind entsprechend anzuwenden für den Transport von Bestandteilen oder Hilfsmitteln, die
für die Errichtung, die Instandhaltung oder den Betrieb von Pumpspeicherkraftwerken erforderlich sind.“
Artikel 6
Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
Das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch … geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 14 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Die Bewilligung wird für eine bestimmte angemessene Frist erteilt, die in besonderen Fällen 30
Jahre überschreiten darf. Für die Bewilligung einer Gewässerbenutzung durch ein Pumpspeicherkraftwerk
nach § 3 Nummer 86a des Energiewirtschaftsgesetzes soll die Dauer der Befristung 30 Jahre überschreiten.“
2. § 68 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
(1) „ Der Gewässerausbau bedarf der Planfeststellung durch die zuständige Behörde. Abweichend von
Satz 1 bedarf ein Gewässerausbau, für den eine Planfeststellung nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des
Energiewirtschaftsgesetzes erforderlich ist, nicht der Planfeststellung nach diesem Gesetz.“
Artikel 7
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Der zunehmende Ausbau der Erneuerbaren Energien bewirkt eine erhebliche Steigerung des Bedarfs an
gesicherter Leistung sowie an Flexibilitätsoptionen im Stromsystem, um zeitliche Ungleichgewichte zwischen
Stromerzeugung und -verbrauch ausgleichen zu können. Der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie in
Auftrag gegebene Bericht zum Energiewende-Monitoring vom 15. September 2025 empfiehlt vor diesem Hintergrund
den Ausbau steuerbarer Kraftwerkskapazitäten und die Erhöhung von Flexibilitäten durch den Zubau von
Stromspeichern. Entsprechend setzt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie in den Schlüsselmaßnahmen
zum Monitoringbericht auf Ausschreibungen für flexible Grundlastkraftwerke und auf die Erhöhung von
Nachfrageflexibilität im Stromsystem. Gleichzeitig wird an dem Ziel, den Anteil des aus erneuerbaren Energien
erzeugten Stroms am Bruttostromverbrauch 2030 auf 80 Prozent zu steigern, festgehalten.
Damit die erforderliche Energieinfrastruktur schnell auf- und ausgebaut werden kann, ist eine Beschleunigung
der Planungs- und Genehmigungsverfahren essenziell. Der vorliegende Gesetzentwurf ist auf die folgenden
Infrastrukturbereiche fokussiert, bei denen zum Teil erhebliche Beschleunigungspotenziale gehoben werden können:
Kraftwerke und Stromspeicher, die nach dem StromVKG bezuschlagt werden, Pumpspeicherkraftwerke sowie
die zum Ausbau der Offshore-Windenergie benötigten baulichen Maßnahmen in Hafengebieten.
Die erste Säule des Gesetzentwurfs zielt auf die Beschleunigung der Zulassungsverfahren für Kraftwerke und
Stromspeicher, die im Rahmen des StromVKG bezuschlagt werden. Der vorliegende Gesetzentwurf flankiert
insofern das StromVKG. Mit dem StromVKG soll ein zunächst auf das Zieljahr 2031 beschränkter Kapazitätsmarkt
als Investitionsrahmen geschaffen werden, um Investitionen in gesicherte Leistung sowie die Bereithaltung
ausreichender Stromerzeugungskapazitäten anzureizen. Die vorgesehenen Ausschreibungen adressieren
insbesondere sogenannte Erzeugungsanlagen. Hierunter fallen zum Beispiel Kraftwerke, die für den Betrieb mit
Wasserstoff vorbereitet sind, sowie Stromspeicher (Batteriespeicher, Pumpspeicher, Druckluftspeicher,
Flüssigluftspeicher und Kohlenstoffdioxid-Batterien). Damit diese Vorhaben bereits im Jahr 2031 in Betrieb genommen werden
können, sind beschleunigte Genehmigungsverfahren und eine zügige Realisierung unerlässlich.
Mit der zweiten Säule werden die sehr langwierigen Planungs- und Genehmigungsverfahren für
Pumpspeicherkraftwerke beschleunigt. Dies dient der Umsetzung des Koalitionsvertrags für die 21. Legislaturperiode (Z. 1059
f.: „Bestehende Potenziale […] bei Pumpspeicherkraftwerken werden wir heben.“). Durch vereinfachte und
effizientere Verfahren sollen erforderliche Modernisierungs- und Ausbaumaßnahmen sowie neue Pumpspeicher-
Projekte angereizt werden. Pumpspeicherkraftwerken kommt neben Batteriegroßspeichern eine zentrale Funktion zur
Erhöhung der Flexibilität im Stromsystem zu, da sie insbesondere kurzfristige Schwankungen der
Stromerzeugung ausgleichen und damit zur Integration von Erneuerbaren Energien und zur Frequenzstabilisierung beitragen.
Sie können überdies Systemdienstleistungen für einen stabilen Netzbetrieb übernehmen (bspw. Blindleistung,
Schwarzstartfähigkeit, Sekundärleistung).
Allerdings müssen Pumpspeicherkraftwerke nach bisher geltender Rechtslage (auch aufgrund der Komplexität
der Bauten) komplizierte und langwierige Zulassungsverfahren durchlaufen. Aktuell sind in der Regel mehrere
unterschiedliche, zum Teil komplexe (Planfeststellungs-)Verfahren für einzelne Pumpspeicher-Komponenten
(Speicherbecken, Wasser- und Stromleitungen etc.) erforderlich. Aufgrund der Betroffenheit und des
Zusammenspiels verschiedenster Fachbereiche sowie der hohen technischen Anforderungen an die komplexen
Prüfungsinhalte dauerten einzelne Verfahren daher in der Vergangenheit zum Teil über zehn Jahre. Nach jetziger Rechtslage
fehlen Vorgaben für den zeitlichen Ablauf und das Zusammenspiel der in unterschiedlichen Fachgesetzen
(Wasserhaushaltsgesetz, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, Energiewirtschaftsgesetz) geregelten Verfahren. Bei
solch langen Zeiträumen veralten die ursprünglich bei Antragstellung erhobenen (Umwelt-)Daten noch im
laufenden Verfahren. Dies macht erneute Umweltuntersuchungen erforderlich, was wiederum neuerliche
Verzögerungen bewirkt (sog. „Endlosschleife“). Diese Hemmnisse führten bei einer Reihe von gestarteten Projekten zum
Stillstand bzw. vollständigen Abbruch (Beispiel: Pumpspeicherkraftwerk Atdorf). Neubauvorhaben wurden vor
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
diesem Hintergrund seit Jahrzehnten nicht mehr in Angriff genommen (letzter Neubau war das
Pumpspeicherkraftwerk Goldisthal in 2003).
Mit der dritten Säule des Gesetzentwurfs sollen bauliche Maßnahmen in Hafengebieten, einschließlich des
Gewässerausbaus, die gerade einen Offshore-Ausbau erst ermöglichen, zielgerichtet gestärkt und beschleunigt
werden. Dies ist angelehnt an die Beschlussempfehlung des Deutschen Bundestages zur Drucksache 21/4326. So soll
die Ausgangslage für die Herstellung von Offshore-Konverterplattformen in Hafengebieten verbessert werden.
Ausweislich des Koalitionsvertrages hat sich die Bundesregierung zum Ziel gesetzt, den Einstieg deutscher
Werften in die Produktion von Offshore-Konverterplattformen zu unterstützen. Die vorgesehene Regelung dient damit
nicht allein industriepolitischen Zielen, sondern ist auch unmittelbar für die Erreichung der Ausbauziele nach § 1
Absatz 2 Windenergie-auf-See-Gesetz und damit der energie- und klimapolitischen Zielsetzungen Deutschlands
erforderlich. Bei der Fertigung von Offshore-Konverterplattformen besteht aktuell ein erheblicher Engpass. Auf
den Konverterplattformen wird der Strom aus den Windenergieanlagen gebündelt, in Gleichstrom konvertiert und
so an Land weitergeleitet. Die zugrundeliegenden Konverterplattformen sind damit ein unerlässlicher Baustein
und ein Nadelöhr für jeden Offshore-Windpark. Die baulichen Maßnahmen in Hafengebieten schaffen damit erst
die Voraussetzungen, um die Offshore-Windenergie später nutzen zu können. Die Hafeninfrastruktur stellt zudem
für die Europäische Union einen strategischen Sektor dar, da diese Infrastruktur zur Dekarbonisierung,
Ressourceneffizienz und Resilienz beiträgt (vgl. Erwägungsgrund 6 der RL 2024/1252). In der Deutschen Stellungnahme
für die EU-Hafenstrategie vom 19.03.2026 wurde befürwortet, die notwendige Hafen- und Werftinfrastruktur für
den beschleunigten Ausbau der Offshore-Windenergie in das überragende öffentliche Interesse zu stellen. Dem
Bau und Ausbau von Produktionsanlagen für erneuerbare Energieanlagen in den Häfen, wie zum Beispiel der
Ausbau von Werftinfrastruktur für den Bau von Konverterplattformen, kommen bei der Beschleunigung des
Offshore-Ausbaus eine besondere Bedeutung zu.
Darüber hinaus gilt es, das Verfahrensrecht für Infrastrukturvorhaben zu vereinheitlichen. Im Entwurf des
Infrastruktur-Zukunftsgesetzes (BT-Drs. 21/4099) wurden die Planfeststellungsverfahren für Verkehrsinfrastruktur
beschleunigt und Vorgaben zur Digitalisierung im Verwaltungsverfahrensgesetz eingeführt. Diese Regelungen
sollten im Sinne einer einheitlichen Beschleunigung auch in Planfeststellungsverfahren nach dem
Energiewirtschaftsrecht übertragen werden.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Beschleunigungsregelungen für die erste und dritte Säule werden in einem Stammgesetz gebündelt. Dies bedeutet
für die erste Säule: Entsprechend der zentralen Rolle von Kraftwerken für die Versorgungssicherheit wird
festgelegt, dass nach dem StromVKG bezuschlagte Kraftwerke im überragenden öffentlichen Interesse liegen. Ein
überragendes öffentliches Interesse für Stromspeicher ist bereits in § 11c EnWG verankert, weswegen es hier keiner
zusätzlichen Aufnahme bedarf. Weitere Beschleunigungsmaßnahmen für Kraftwerke sind als
Maßgaberegelungen für verschiedene Fachgesetze ausgestaltet. Auch die wasserrechtlichen Verfahren für Kraftwerke werden
durch Fristenregelungen und Erleichterungen bei der Zulassung des vorzeitigen Beginns von
Gewässerbenutzungen bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage beschleunigt.
Ferner sieht der Gesetzentwurf eine Beschleunigung im Bauplanungsrecht, eine Verkürzung des Rechtswegs
(erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte), und Erleichterungen bei Rechtsbehelfen vor.
Hiervon profitieren neben Kraftwerken auch Stromspeicher, sofern sie nach dem StromVKG bezuschlagt werden.
Zudem legt der Gesetzentwurf hinsichtlich der dritten Säule zur Stärkung des heimischen Ausbaus von
Konverterplattformen fest, dass bauliche Maßnahmen einschließlich des Gewässerausbaus in einem Hafengebiet, zur
Herstellung oder zum Transport von Konverter-,Sammel- oder Umspannplattformen für Offshore-
Anbindungsleitungen im überragenden öffentlichen Interesse liegen. Auf diese Weise wird auch dieser zentrale Baustein in
der industriellen Vorkette für Offshore-Windenergie erfasst. Durch diese Anpassung soll vermieden werden, dass
langwierige Genehmigungsverfahren für bauliche Maßnahmen in einem Hafengebiet zu einem Hemmnis für den
Ausbau der Offshore-Windenergie werden. Ferner sind auch die im Stammgesetz enthaltene
Rechtswegverkürzung und die Erleichterung bei Rechtsbehelfen anwendbar.
Im Energiewirtschaftsgesetz werden spezifische Beschleunigungsmaßnahmen für Pumpspeicherkraftwerke
eingeführt. Ausgangspunkt dieser Maßnahmen ist die Einführung eines obligatorischen Planfeststellungsverfahrens
speziell für Pumpspeicherkraftwerke. Wesentliche Beschleunigungsinstrumente sind eine umfassende Definition
des Begriffs des Pumpspeicherkraftwerks, klare Fristenregelungen, Vermutungsregelungen bzgl. der Aktualität
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
von Umweltdaten, Vorgaben zur Lenkung der behördlichen Prüfung und zur Reduzierung des Prüfumfangs.
Zusätzlich passt der Gesetzentwurf allgemeine Regelungen zum Planfeststellungsverfahren nach dem
Energiewirtschaftsgesetz an. Konkret werden Beschleunigungsansätze aus dem Infrastruktur-Zukunftsgesetz in das
Energiewirtschaftsgesetz übertragen.
Im Wasserhaushaltsgesetz entfällt, soweit es sich um Gewässerausbauten handelt, das bisherige
Planfeststellungserfordernis für Pumpspeicherkraftwerke als Folge des neuen Planfeststellungstatbestandes im
Energiewirtschaftsgesetz. Zudem sollen Erlaubnisse für Gewässerbenutzungen, die einem Pumpspeicherkraftwerk dienen, für eine
Dauer von über 30 Jahre befristet werden.
Im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung entfallen die bisherigen Planfeststellungserfordernisse für
Pumpspeicherkraftwerke als Folge des neuen Planfeststellungstatbestandes im Energiewirtschaftsgesetz.
Im Baugesetzbuch wird eine bauplanungsrechtliche Ausnahmeregelung geschaffen, um die zügige Realisierung
von nach dem StromVKG bezuschlagten Kraftwerken und Stromspeichern zu erleichtern.
III. Exekutiver Fußabdruck
Zu dem Gesetzentwurf wurden seitens der Fachebene des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
vereinzelt Fachgespräche mit Sachverständigen aus der Anwendungspraxis und einschlägigen Verbänden
durchgeführt. Dabei wurden die konzeptionellen Überlegungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
vorgestellt und diskutiert, nicht aber der Gesetzentwurf.
IV. Alternativen
Keine. Mit dem Entwurf sollen Anliegen aus dem Koalitionsvertrag sowie aus der Beschlussempfehlung des
Deutschen Bundestages zur Drucksache 21/4326 aufgegriffen und kodifiziert werden.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das StromFlexG in Artikel 1 des Gesetzes folgt aus Artikel 74
Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes (Recht der Wirtschaft), Artikel 74 Absatz 1 Nummer 24 des
Grundgesetzes (Luftreinhaltung), Artikel 74 Absatz 1 Nummer 32 des Grundgesetzes (Wasserhaushalt), jeweils in
Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes. Eine bundesgesetzliche Regelung für das StromFlexG
(Artikel 1) ist im Sinne des Artikels 72 Absatz 2 des Grundgesetzes zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit
im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Das StromFlexG regelt den bundeseinheitlichen Rahmen für die
beschleunigte Planung und Genehmigung für die von Artikel 1 § 1 StromFlexG erfassten Anlagen und baulichen
Maßnahmen. Die hierfür im StromFlexG enthaltenen genehmigungsrechtlichen Instrumente sind
bundeseinheitlich zu regeln. Eine divergierende Regelung auf Bundes- und Länderebene würde zu unterschiedlichen
genehmigungsrechtlichen Standards führen, was weder im Interesse des Bundes noch der Länder wäre und eine
unzumutbare Behinderung für Unternehmen und die Verwaltung darstellen würde.
Für Artikel 2 (Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung) ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des
Bundes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes (Recht der Wirtschaft). Eine bundesgesetzliche
Regelung in Artikel 2 ist im Sinne des Artikels 72 Absatz 2 des Grundgesetzes zur Wahrung der Rechts- und
Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Der im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
geregelte Entfall des bisherigen Planfeststellungserfordernisses für Pumpspeicherkraftwerke als Folge des neuen
Planfeststellungstatbestandes im Energiewirtschaftsgesetz ist bundeseinheitlich zu regeln. Eine divergierende
Regelung auf Bundes- und Länderebene würde zu unterschiedlichen genehmigungsrechtlichen Standards führen,
was weder im Interesse des Bundes noch der Länder wäre und eine unzumutbare Behinderung für Unternehmen
und die Verwaltung darstellen würde.
Für die Novellierung des Baugesetzbuchs in Artikel 3 ist der Bund im Rahmen seiner konkurrierenden
Gesetzgebungskompetenz für den städtebaulichen Grundstücksverkehr und das Bodenrecht (Artikel 74 Absatz 1 Nummer
18 des Grundgesetzes) zuständig.
Regelungen zum gerichtlichen Verfahren in Artikel 1 (§§ 9, 10 StromFlexG) und Regelungen nach Artikel 4
(Verwaltungsgerichtsordnung) kann der Bund aufgrund von Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes
(Gerichtsverfassung, gerichtliches Verfahren) treffen.
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Artikel 5 (Energiewirtschaftsgesetz) folgt aus Artikel 74
Nummer 11 des Grundgesetzes (Energiewirtschaft) in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes. Eine
bundesgesetzliche Regelung ist im Sinne des Artikels 72 Absatz 2 des Grundgesetzes zur Wahrung der Rechts-
und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse für das EnWG erforderlich. Das EnWG regelt den
bundeseinheitlichen energiewirtschaftlichen Rahmen der Energieversorgung in Deutschland. Das Zulassungsverfahren
für Pumpspeicherkraftwerke ist bundeseinheitlich zu regeln. Landesspezifische Regelungen würden zu
Wettbewerbsverzerrungen führen.
Regelungen zum Wasserhaushaltsgesetz nach Artikel 6 kann der Bund auf Grund von Artikel 74 Absatz 1
Nummer 32 des Grundgesetzes treffen.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts sowie des internationalen
Rechts im Übrigen.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die vorgesehenen Regelungen tragen zur Vereinfachung der Rechts- und Verwaltungsvorgänge im
Zusammenhang mit der Zulassung der vom Gesetzentwurf erfassten Infrastrukturvorhaben bei.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Das Gesetz entspricht den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der
Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie Weiterentwicklung 2025 (DNS), die der Umsetzung der UN-Agenda 2030 für
nachhaltige Entwicklung dient.
Indem der Entwurf die beschleunigte Zulassung für die vom Gesetzentwurf erfasste Energieinfrastruktur regelt,
leistet er einen Beitrag zur Verwirklichung von Nachhaltigkeitsziel 7 „Zugang zu bezahlbarer, verlässlicher,
nachhaltiger und moderner Energie für alle sichern“.
Im Sinne des systemischen Zusammendenkens der Nachhaltigkeitsziele leistet das Gesetz damit gleichzeitig einen
Beitrag zur Erreichung von Ziel 16, welches in seiner Zielvorgabe 16.6 verlangt, leistungsfähige,
rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen. Das Gesetz fördert die Erreichung dieser
Zielvorgabe, indem es die Planungs- und Genehmigungsverfahren für die vom Gesetzentwurf erfasste
Energieinfrastruktur vereinfacht.
Außerdem trägt der Entwurf zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 13 bei, umgehend Maßnahmen zur
Bekämpfung des Klimawandels und seiner Auswirkungen zu ergreifen, und seiner Zielvorgabe 13.3 bei, die personellen
und institutionellen Kapazitäten im Bereich der Abschwächung des Klimawandels, der Klimaanpassung und der
Reduzierung der Klimaauswirkungen zu verbessern. Der beschleunigte Zubau der vom Gesetzentwurf erfassten
Energieinfrastruktur soll den Ausbau der Erneuerbaren Energien flankieren, wodurch die nationalen und
internationalen Klimaschutzziele erreicht werden sollen.
Ebenso trägt das Regelungsvorhaben zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 9, eine widerstandsfähige
Infrastruktur aufzubauen, inklusive und nachhaltige Industrialisierung zu fördern und Innovationen zu unterstützen,
bei. Der Entwurf fördert die Erreichung dieser Zielvorgabe, indem er für eine zügige Realisierung der vom
Gesetzentwurf erfassten Infrastruktur sorgt.
Damit berücksichtigt der Entwurf auch die Querverbindungen zwischen den Zielen für nachhaltige Entwicklung
und deren integrierenden Charakter, der für die Erfüllung von Ziel und Zweck der UN-Agenda 2030 von
ausschlaggebender Bedeutung ist.
Der Entwurf folgt den Nachhaltigkeitsprinzipien der DNS „(a) Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip
konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden“, „(b) Global Verantwortung wahrnehmen“,
„(c) Natürliche Lebensgrundlagen erhalten“, „(d) Nachhaltiges Wirtschaften stärken“, „(e) Sozialen
Zusammenhalt in einer offenen Gesell-schaft wahren und verbessern“, „(f) Bildung, Wissenschaft und Innovation als Treiber
einer nachhaltigen Entwicklung nutzen“)
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Für die Haushalte des Bundes und der Länder, einschließlich der Kommunen, entstehen keine zusätzlichen
Ausgaben. Etwaigen Mehrbedarfen bei den Oberverwaltungsgerichten bzw. Verwaltungsgerichtshöfen infolge der
vorgesehenen erstinstanzlichen Zuständigkeit dieser Gerichte stehen Minderbedarfe bei den
Verwaltungsgerichten gegenüber.
4. Erfüllungsaufwand
Der Gesetzentwurf beschleunigt die Planungs- und Genehmigungsverfahren für Kraftwerke und Stromspeicher,
die nach dem StromVKG bezuschlagt werden, für Pumpspeicherkraftwerke sowie für die zum Ausbau der
Offshore-Windenergie benötigten baulichen Maßnahmen in Hafengebieten. Hierdurch ist eine Entlastung für
Wirtschaft und Verwaltung zu erwarten. Es besteht kein Erfüllungsaufwand aus unionsrechtlichen Vorgaben.
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Aus den gesetzlichen Änderungen entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger. Die
Vorgaben richten sich nicht unmittelbar an Bürgerinnen und Bürger.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Durch den Gesetzentwurf sind insbesondere
Entlastungen zu erwarten, die unterhalb der Schwelle der Geringfügigkeit liegen. Infolge der Einführung eines
beschleunigten Planfeststellungsverfahrens für Pumpspeicherkraftwerke in Artikel 5 ist von einer einmaligen
Entlastung in Höhe von 585.635 Euro pro Jahr auszugehen. Diese unterfällt der „One in, one out“ Regel. Es kommen
keine Bürokratiekosten aus Informationspflichten hinzu.
Einmalige Entlastung infolge der Einführung eines beschleunigten Planfeststellungsverfahrens für
Pumpspeicherkraftwerke in Artikel 5:
Fallzahl pro
Jahr
Zeitaufwand
pro Fall (in
Stunden)
Lohnsatz pro
Stunde (in
Euro)
Sachkosten
pro Fall (in
Euro)
Personalkosten (in Tsd.
Euro)
Sachkosten (in
Tsd. Euro)
2 7.040 59,40 2.500.000 836,35 5.000
Entlastung (aufgrund einer Abschätzung von 10 % Reduktion des
Erfüllungsaufwands)
583,63
Übersicht der Regelungen mit geringfügiger Entlastung:
Nr. Norm; Bezeichnung Entlastung bis zu 100.000 Euro
(„geringfügig“)
4.2.1 Art. 1 (§ 2 StromFlexG); Überragendes öffentliches
Interesse
Geringfügig aufgrund absehbar
geringer Fallzahl und aufgrund absehbar
geringen Zeit- und Sachaufwandes
4.2.2 Art. 1 (§ 3 StromFlexG); Maßgabe für § 13 BImSchG Geringfügig aufgrund absehbar
geringer Fallzahl
4.2.3 Art. 1 (§ 4 StromFlexG); Maßgabe für § 4 Abs. 1 Satz
1 der 9. BImSchV
Voraussichtlich geringfügig aufgrund
absehbar geringer Fallzahl
4.2.4 Art. 1 (§ 5 StromFlexG); Maßgabe für § 4e Abs. 5 der
9. BImSchV
Geringfügig aufgrund absehbar
geringer Fallzahl
4.2.5 Art. 1 (§ 7 StromFlexG); Maßgaben für §§ 8, 15 WHG Geringfügig aufgrund absehbar
geringer Fallzahl
4.2.6 Art. 6 (§ 246b BauGB) Geringfügig aufgrund absehbar
geringer Fallzahl
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Artikel 1 (StromFlexG)
Der Anwendungsbereich in Artikel 1 § 1 StromFlexG erfasst Kraftwerke und Stromspeicher, für die ein Zuschlag
nach dem StromVKG besteht, sowie bauliche Maßnahmen in einem Hafengebiet zur Herstellung oder zum
Transport von Offshore-Konverterplattformen. Im Hinblick auf die baulichen Maßnahmen im Zusammenhang mit
Konverterplattformen ist allenfalls von einer niedrigen einstelligen jährlichen Gesamtfallzahl auszugehen. Im
Hinblick auf die genannten Kraftwerke und Stromspeicher lässt sich eine jährliche Gesamtfallzahl nicht abschließend
abschätzen. Diese Fallzahlen hängen von den Ergebnissen der Ausschreibungen nach dem neuen
Förderinstrument des StromVKG ab. Diese Ergebnisse hängen wiederum stark von der Wettbewerbssituation, den technischen
Liefermärkten, den Erwartungen der Marktakteure an die zukünftige Entwicklung des Strommarkts sowie den
Geschäftsmodellen der Marktakteure ab. Hinsichtlich der Ausschreibung von Langzeitkapazitäten nach dem
StromVKG wird von 40 Geboten ausgegangen (s. BT-Drs. 21/6279, S 87, lfd. Nr. 2.27). Es kann angenommen
werden, dass etwa 20 dieser Gebote einen Zuschlag erhalten, sodass von etwa 20 bezuschlagten Kraftwerken und
Stromspeichern auszugehen ist. Für einige dieser Anlagen dürften bereits Genehmigungen bestehen, sodass die
Anzahl der von Artikel 1 § 1 Absatz 1 StromFlexG erfassten Anlagen, die tatsächlich von den
Beschleunigungsregelungen des StromFlexG profitieren, noch geringer sein dürfte.
Infolge der Festlegung des überragenden öffentlichen Interesses in Artikel 1 § 2 StromFlexG ist zu erwarten, dass
sich Projekte weniger häufig verzögern und dass somit das Risiko von Kostensteigerungen in geringfügiger, nicht
näher zu quantifizierender Höhe reduziert wird.
Hinsichtlich der in Artikel 1 § 7 Absatz 4 StromFlexG enthaltenen Vorgabe, dass wasserrechtliche Erlaubnis- und
Bewilligungsverfahren elektronisch durchzuführen sind, ist nicht von einem einmaligen Erfüllungsaufwand für
die Wirtschaft auszugehen, da inzwischen bei Vorhabenträgern ohnehin regelmäßig elektronische Unterlagen
verwendet werden. Allerdings wird die Wirtschaft voraussichtlich durch die Digitalisierung des Erlaubnis- und
Bewilligungsverfahrens nach § 7 Absatz 4 StromFlexG jährlich entlastet. Konkret kann pro Fall aufgrund der
Ersparnis von Druckkosten von Entlastungen von 2 000 Euro Sachkosten pro ausgegangen werden (vgl. BT-Drs.
21/2506, S. 27). Im Übrigen wird für die Abschätzung der personellen Entlastung auf eine Abschätzung zu einer
vergleichbaren Digitalisierungsvorgabe in der BT-Drs. 21/568, S. 21 f., Bezug genommen. Konkret wurde dort
pro Fall ein Lohnsatz von 31,60 Euro pro Stunde (Durchschnitt aus mittlerem und niedrigem Qualifikationsniveau
für die Wirtschaftsabschnitte A-S) und etwa eine zeitliche Entlastung der in OnDEA erfassten Standardaktivitäten
um 5 Minuten „Formulare ausfüllen, beschriften, kennzeichnen“, 23 Minuten „Berechnungen durchführen“, 20
Minuten „Aufbereitung der Daten“ und 10 Minuten „Überprüfen der Daten und Eingaben“ angesetzt. Daraus
ergibt sich pro Fall eine Arbeitsentlastung von rund 30,54 Euro.
Artikel 5 (Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes)
Infolge der Einführung eines beschleunigten Planfeststellungsverfahrens für Pumpspeicherkraftwerke in Artikel 5
Nummer 4 a) (§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 EnWG-neu) samt den flankierenden Regelungen in Artikel 5
Nummer 4 c) und d), 5 b), 6 c) und e), 10, 11 a) und b), 12, 13 a) und 14 ist von einer deutlichen Entlastung der
Vorhabenträger auszugehen. Eine konkrete Minderung des Erfüllungsaufwands lässt sich jedoch nicht belastbar
beziffern. Dies beruht darauf, dass der Erfüllungsaufwand für ein Planfeststellungsverfahren maßgeblich von der
Art, Größe und Komplexität eines Projekts abhängt. Zudem wird durch Artikel 5 erstmals ein einheitliches
Planfeststellungsverfahren für sämtliche Pumpspeicher-Komponenten eingeführt. Nach bislang geltender Rechtslage
mussten hingegen unterschiedliche Komponenten in unterschiedlichen Verfahren nach WHG, EnWG oder UVPG
planfestgestellt werden. Damit bestehen keine belastbaren Anhaltspunkte für den durchschnittlichen
Erfüllungsaufwand eines einheitlichen Planfeststellungsverfahrens für Pumpspeicherkraftwerke. Allenfalls näherungsweise
können für die Abschätzung die durchschnittlichen Kosten anderer Planfeststellungsverfahren herangezogen
werden. Hier wird auf die Kosten eines Planfeststellungsverfahrens für ein Speichervorhaben nach dem KSpTG
abgestellt, wonach Vorhabenträger für ein Planfeststellungsverfahren insgesamt 2.918.175 Euro zu tragen haben
(418.176 Euro an Personalkosten und 2.500.000 Euro an Sachkosten, einschließlich Kosten für
Gutachterleistungen; vgl. BT-Drs. 20/11900, S. 28). Stark vereinfacht kann angenommen werden, dass der Erfüllungsaufwand
infolge der Einführung eines beschleunigten Planfeststellungsverfahrens um 10 % reduziert wird. Damit wird eine
einmalige Entlastung von 291.817 Euro bewirkt.
Auch die Gesamtfallzahl lässt sich nicht belastbar abschätzen. Aktuell werden nach Jahren des Stillstands wieder
Pumpspeicher-Projekte verfolgt. Das Ausmaß dieser Dynamik in der Branche und die konkrete Anzahl von Neu-
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
bauprojekten beziehungsweise von Erweiterungen und Modernisierungsvorhaben hängt von vielfältigen Faktoren
und zukünftigen Entwicklungen des Strommarkts ab, die nicht vollständig absehbar sind. Allenfalls
näherungsweise kann nach Rücksprache mit Branchenexperten von einem Potenzial von bis zu 20 Neubauprojekten in den
nächsten Jahren ausgegangen werden. Stark vereinfacht wird hier von einer durchschnittlichen Fallzahl von zwei
Planfeststellungsverfahren für Pumpspeicherkraftwerke pro Jahr ausgegangen. Für diese zwei Verfahren kann
von einer einmaligen Entlastung von insgesamt 585.635 Euro ausgegangen werden.
4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Durch den Gesetzentwurf sind insbesondere
Entlastungen für die Länderverwaltung zu erwarten, die unterhalb der Schwelle der Geringfügigkeit liegen.
Infolge der Einführung eines beschleunigten Planfeststellungsverfahrens für Pumpspeicherkraftwerke in Artikel 5
ist von einer einmaligen Entlastung in Höhe von 1.408.320 Euro pro Jahr auszugehen. Diese unterfällt der „One
in, one out“ Regel. Der Arbeitsumfang der Vollzugsbehörden wird reduziert und die Komplexität der Verfahren
wird reduziert. An mehreren Stellen werden Arbeitsschritte beschleunigt, vereinfacht und flexibler.
Einmalige Entlastung infolge der Einführung eines beschleunigten Planfeststellungsverfahrens für
Pumpspeicherkraftwerke in Artikel 5:
Fallzahl
pro Jahr
Zeitaufwand pro
Fall (in Stunden)
Lohnsatz pro
Stunde (in
Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
2 72.000 65,2 9.388,80
Entlastung (aufgrund einer Abschätzung von 15 % Reduktion des
Erfüllungsaufwands)
1.408,32
Übersicht der Regelungen mit geringfügiger Entlastung:
Nr. Norm; Bezeichnung Entlastung bis zu 100.000 Euro
(„geringfügig“)
4.3.1 Art. 1 (§ 2 StromFlexG); Überragendes öffentliches
Interesse
Geringfügig aufgrund absehbar
geringer Fallzahl und aufgrund
absehbar geringen Zeit- und
Sachaufwandes
4.3.2 Art. 1 (§ 4 StromFlexG); Maßgabe für § 4 Abs. 1 Satz
1 der 9. BImSchV
Voraussichtlich geringfügig aufgrund
absehbar geringer Fallzahl
4.3.3 Art. 1 (§ 5 StromFlexG); Maßgabe für § 4e Abs. 5 der
9. BImSchV
Geringfügig aufgrund absehbar
geringer Fallzahl
4.3.4 Art. 1 (§ 7 StromFlexG); Maßgaben für §§ 8, 15 WHG Geringfügig aufgrund absehbar
geringer Fallzahl
4.3.5 Art. 1 (§ 8 StromFlexG) Maßgabe für § 17 WHG Geringfügig aufgrund absehbar
geringer Fallzahl
4.3.6 Art. 3 (§ 246b BauGB) Geringfügig aufgrund absehbar
geringer Fallzahl
4.3.7 Art. 5 Nr. 13 (§ 44c EnWG-E) Geringfügig aufgrund absehbar
geringer Fallzahl
Erläuterungen zum Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Artikel 1 (StromFlexG)
Mit der Regelung in Artikel 1 § 2 StromFlexG wird eine (inhaltliche) Gewichtungsvorgabe für
Zulassungsentscheidungen im Anwendungsbereich des StromFlexG getroffen. Damit dürften sich einzelne entgegenstehende
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Belange zwar leichter überwinden lassen. Es erscheint jedoch nicht zwingend, dass sich der hierdurch anfallende
Verfahrens- und Begründungsaufwand in Zulassungsentscheidungen über einen geringen Minderaufwand hinaus
reduziert (vgl. Begründung in BT-Drs. 780/25, S. 75 f.).
Infolge der Regelung in Artikel 1 § 4 StromFlexG ist eine Entlastung der Genehmigungsbehörden im
Genehmigungsverfahren zu erwarten. Eine konkrete Entlastung dieser neuen Maßnahme lässt sich noch nicht näher
beziffern, da erst die Anwendung in der Praxis Anhaltspunkte für ihre Minderungswirkung geben wird.
Hinsichtlich der in Artikel 1 § 7 Absatz 4 StromFlexG enthaltenen Vorgabe, dass wasserrechtliche Erlaubnis- und
Bewilligungsverfahren elektronisch durchzuführen sind, ist nicht von einem einmaligen Erfüllungsaufwand für
die Verwaltung auszugehen. Die Pflicht zur vollständig elektronischen Durchführung des
Genehmigungsverfahrens setzt zwar grundsätzlich voraus, dass die Verwaltung entsprechende digitale Ausrüstung und geschultes
Personal vorhält (vgl. BT-Drs. 21/568, S. 24). Allerdings verpflichtet bereits das geltende Wasserhaushaltsgesetz die
Genehmigungsbehörden dazu, eine vollständig elektronische Durchführung der Genehmigungsverfahren für
bestimmte Infrastrukturvorhaben zu gewährleisten (vgl. § 11a Absatz 4 WHG), sodass keine Änderung des
Erfüllungsaufwands bewirkt wird. Ferner ist davon auszugehen, dass die Genehmigungsbehörden durch die
Digitalisierungsvorgabe in Artikel 1 § 7 Absatz 4 StromFlexG jährlich entlastet werden. Mit der elektronischen
Einreichung der Genehmigungsunterlagen können diese auch elektronisch ausgelegt werden. Ebenso läuft das
behördliche Beteiligungsverfahren digital ab. Für die Abschätzung einer möglichen Entlastung kann dabei auf eine
vergleichbare Schätzung in der BT-Drs. 21/2506, S. 29, Bezug genommen werden. Dort wurde für die elektronische
Zugänglichmachung der Genehmigungsunterlagen pro Fall eine Entlastung, d. h. pro Genehmigungsverfahren,
von 1.500 Euro geschätzt. Diese Entlastung kann auch hier angenommen werden.
Artikel 2 (Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung)
Durch die Streichung des Planfeststellungserfordernisses für Pumpspeicherkraftwerke in Artikel 2 (§ 65 Absatz
4 UVPG-neu) ist eine Entlastung zu erwarten, da die Planfeststellung für Pumpspeicherkraftwerke nunmehr im
beschleunigten Verfahren nach §§ 43 ff. EnWG erfolgt (s. Erläuterung zum neuen Planfeststellungsverfahren für
Pumpspeicherkraftwerke Artikel 5 in Abschnitt 4.3).
Artikel 5 (Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes)
Durch die Einführung eines neuen Planfeststellungserfordernisses für Pumpspeicherkraftwerke in Artikel 5
Nummer 4 a) (§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 EnWG-neu) entsteht kein einmaliger Erfüllungsaufwand für die
Verwaltung, da zugleich die bisherigen Planfeststellungserfordernisse für Pumpspeicherkraftwerke nach § 68 Absatz
1 WHG und § 65 Absatz 1 UVPG gestrichen werden (Artikel 6 Nummer 2 und Artikel 2). Zudem besteht bereits
nach bisher geltender Rechtslage die Möglichkeit, ein fakultatives Planfeststellungsverfahren für ein
Pumpspeicherkraftwerk als Energiespeicheranlage nach § 43 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 EnWG durchzuführen. Ferner ist
davon auszugehen, dass die Anhörungs- und Planfeststellungsbehörden durch das beschleunigte
Planfeststellungsverfahren nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 EnWG-neu einschließlich der flankierenden Ausweitung
der Verfahrensregelungen des EnWG auf Pumpspeicherkraftwerke in Artikel 5 Nummer 4 c) und d), 5 b), 6 c)
und e), 10, 11 a) und b), 12, 13 a) und 14 jährlich entlastet werden. Eine konkrete Entlastung lässt sich im Hinblick
auf Planfeststellungsverfahren für Pumpspeicherkraftwerke jedoch allenfalls näherungsweise beziffern (s.
Begründung zu Artikel 5 in Abschnitt 4.2). Hierzu wird auf die Kosten eines Planfeststellungsverfahrens für ein
Speichervorhaben nach dem KSpTG abgestellt, wonach für die Verwaltung ein Erfüllungsaufwand von insgesamt
4.694.400 Euro entsteht (Personalkosten pro Fall; vgl. BT-Drs. 20/11900, S. 30). Stark vereinfacht kann
angenommen werden, dass der Erfüllungsaufwand infolge der Einführung eines beschleunigten
Planfeststellungsverfahrens um 15 % reduziert wird. Damit wird eine einmalige Entlastung von 704.160 Euro bewirkt. Stark
vereinfacht wird hier von einer durchschnittlichen Fallzahl von zwei Planfeststellungsverfahren für
Pumpspeicherkraftwerke pro Jahr ausgegangen. Für diese zwei Verfahren kann von einer einmaligen Entlastung von insgesamt
1.408.320 Euro ausgegangen werden.
Hinsichtlich der in Artikel 5 Nummer 5 b) (§ 43a Absatz 5 EnWG-neu) enthaltenen Vorgabe zur elektronischen
Übermittlung der Stellungnahme durch beteiligte Behörden, ist nicht von einem einmaligen Erfüllungsaufwand
für die Verwaltung auszugehen. Die Pflicht zur vollständig elektronischen Durchführung des
Genehmigungsverfahrens setzt zwar grundsätzlich voraus, dass die Verwaltung entsprechende digitale Ausrüstung und geschultes
Personal vorhält (vgl. BT-Drs. 21/568, S. 24). Allerdings verpflichten bereits geltende Fachgesetze die Behörden
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dazu, eine vollständig elektronische Durchführung der Genehmigungsverfahren zu gewährleisten (vgl. bspw. §
11a Absatz 4 WHG), sodass keine Änderung des Erfüllungsaufwands bewirkt wird.
Infolge der Regelung in Artikel 5 Nummer 13 a) (§ 44c Absatz 1 EnWG-neu) entfällt die Voraussetzung einer
positiven Prognose hinsichtlich einer Entscheidung zugunsten des Vorhabenträgers (in Bezug auf
Pumpspeicherkraftwerke gilt eine Ausnahmeregelung). Hier wird für die Abschätzung einer möglichen Entlastung auf die
Abschätzung zu einer vergleichbaren Regelung in der BT-Drs. 780/25, S. 84 f., Bezug genommen. Dort wurde eine
zeitliche Entlastung von durchschnittlich 3 Stunden angenommen. Bei einem durchschnittlichen Lohnsatz der
Verwaltung auf Landesebene von 46,70 Euro ergibt sich eine Arbeitsentlastung pro Fall von 140,10 Euro. Eine
jährliche Gesamtfallzahl für die von dieser Regelung betroffenen Netzinfrastrukturvorhaben wird mit etwa 75 p.
a. geschätzt (vgl. BT-Drs. 21/2506). Diese Zahl resultiert aus einer Datenerhebung der BNetzA für Antragszahlen
nach dem Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG). Die dort erhobenen Fallzahlen werden
als unteres Szenario für das EnWG herangezogen (rund 50 p. a.). Mit der Betroffenheit auch für die
Hochspannungsebene bei Verteilernetzbetreibern oder bei Wasserstoff- und Gasnetzbetreibern ist auch ein oberer
Szenariorahmen (rund 100 p. a.) anzusetzen. Daraus ergibt sich ein Mittelwert von 75 Fallzahlen. Wird zugrunde gelegt,
dass in 2/3 dieser Fälle ein sofortiger Baubeginn nach § 44c Absatz 1 EnWG-neu zugelassen wird, ergibt sich
eine Arbeitsentlastung von 7 005 Euro p. a.
Artikel 6 (Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes)
Durch die Streichung des Planfeststellungserfordernisses für Pumpspeicherkraftwerke in Artikel 6 Nummer 2 (§
68 Absatz 1 Satz 2 WHG-neu) ist eine Entlastung zu erwarten, da die Planfeststellung für
Pumpspeicherkraftwerke nunmehr im beschleunigten Verfahren nach §§ 43 ff. EnWG erfolgt (s. Erläuterung zum neuen
Planfeststellungsverfahren für Pumpspeicherkraftwerke Artikel 5 in Abschnitt 4.3).
5. Weitere Kosten
Die Regelungen dieses Gesetzentwurfs bewirken keine wesentlichen Änderungen bei den sonstigen Kosten der
Wirtschaft und den Kosten für soziale Sicherungssysteme. Es sind keine Auswirkungen auf Einzelpreise und das
Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, zu erwarten. Durch Artikel 1 § 10 des Gesetzentwurfs
werden auch Zuständigkeiten der Oberverwaltungsgerichte festgelegt. Ob und in welchem Umfang sich daraus
Justizkosten ergeben können, kann derzeit nicht präzise geschätzt werden. Durch die Erweiterung der
erstinstanzlichen Zuständigkeit beim Oberverwaltungsgericht entfällt eine Tatsacheninstanz. Es wird angenommen, dass
insgesamt nur ein geringer Teil der einschlägigen Verfahren in oberverwaltungsgerichtlichen Verfahren zur
Überprüfung gestellt werden wird, da insbesondere die erfassten Kraftwerke aufgrund ihrer Größe und ihrer
Auswirkungen regelmäßig in Industriegebieten angesiedelt werden und etwaige Nutzungs- und Interessenkonflikte somit
voraussichtlich eher selten auftreten werden.
Durchschnittliche Einzelfallkosten für ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht anstelle des
Verwaltungsgerichts liegen nicht vor. Für Oberverwaltungsgerichte weist die Statistik des Statistischen Bundesamtes für 2023
DESTATIS, Statistischer Bericht – Verwaltungsgericht - 2023 leicht divergierende Daten je nach Land aus, für
technische Großvorhaben werden für Deutschland gemittelte 15,3 Monate angegeben (Datenblatt 24251-16). Für
Verwaltungsgerichte wird für erledigte Hauptverfahren eine deutschlandweit gemittelte Verfahrensdauer von 16,4
Monaten angegeben (Datenblatt 24251-06). Grob überschlägig und ohne Ansehung der Besoldungsstufen kann
der Personalaufwand für Richter bei einem Verfahren vor dem VG, dem OVG oder dem BVerwG als vergleichbar
angesehen werden (drei Richter und gegebenenfalls zwei ehrenamtliche Richter am VG, drei oder fünf Richter
am OVG). Das SG Duisburg (Entscheidung vom 28.3.2023, Az. S 49 U 26/22) hat die Kosten einer Richterstunde
mit rund 300 Euro beziffert.
Mit der Rechtwegverkürzung kann dabei im Einzelfall die Verfahrensdauer (Tatsachen- und Rechtsmittelinstanz)
erheblich beschleunigt werden, was im Einzelfall auch zu einer Verringerung der Justizkosten führen kann.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Die Prüfung des Gesetzes im Hinblick auf die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse der Menschen hat ergeben,
dass die Regelungen zu deren Verbesserung beitragen. Durch die Beschleunigung der Zulassungsverfahren für
die vom Gesetzentwurf erfassten Infrastrukturvorhaben wird die Versorgungssicherheit in der deutschen
Energieversorgung gestärkt. Das Gesetz hat keine erkennbaren gleichstellungspolitischen Auswirkungen. Grundsätzlich
sind Frauen und Männer von den Vorschriften des Gesetzes in gleicher Weise betroffen. Auch demografische
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Auswirkungen sind nicht erkennbar. Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher sind nicht zu
erwarten.
VIII. Befristung; Evaluierung
Das Gesetz gilt unbefristet. Eine Evaluierung ist nicht vorgesehen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Gesetz für mehr Flexibilität im Stromsystem und zur Gewährleistung der
Versorgungssicherheit)
Zu § 1 (Anwendungsbereich)
Der Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst in Absatz 1 die Zulassung der Errichtung, des Betriebs und der
Änderung von Kraftwerken und Stromspeichern, für die ein wirksamer Zuschlag nach dem StromVKG besteht.
Unter dem Begriff eines Kraftwerks sind solche Kraftwerke im Sinne des § 2 Nummer 27 StromVKG zu
verstehen, in denen elektrische Energie unter Einsatz von gasförmigen Brennstoffen als Hauptenergieträger erzeugt
wird. Hierunter sind insbesondere Gas- und Wasserstoffkraftwerke sowie Biomethan- und Biogasanlagen zu
verstehen. Unter den Begriff einer Stromspeicheranlage fallen nach § 2 Nummer 36 StromVKG Batteriespeicher,
Pumpspeicher, Druckluftspeicher, Flüssigluftspeicher und Kohlenstoffdioxid-Batterien. Die jeweils
dazugehörigen Nebenanlagen sind ebenfalls erfasst.
Durch die Regelung in Absatz 2 gilt der Anwendungsbereich dieses Gesetzes ebenso für bauliche Maßnahmen,
einschließlich des Gewässerausbaus, in einem Hafengebiet zur Herstellung oder zum Transport von Konverter-
,Sammel- oder Umspannplattformen für Offshore-Anbindungsleitungen.
Der Ausdruck „Hafengebiet“ erfasst Hafengebiete im Sinne des § 11 Absatz 2 BauNVO. Die klare Definition und
Abgrenzbarkeit eines „Hafengebiets“ nach der BauNVO gegenüber anderen Gebieten erleichtert den Vollzug der
Regelung. Der Begriff „Hafengebiet“ umfasst primär die durch Bebauungsplan ausgewiesenen Sondergebiete
Hafen (SO Hafen). Darüber hinaus fallen unter den Begriff auch die im Zusammenhang bebauten Ortsteile rund
um den Hafen gemäß § 34 Absatz 1 BauGB. Damit wird sichergestellt, dass auch unbeplante
Innenbereichsflächen, die das Hafenareal prägen und funktional mit ihm verflochten sind, lückenlos vom Regelungsgehalt erfasst
werden Das Sondergebiet „Hafengebiet“ erfasst damit genau das für die Herstellung und Transport von Offshore-
Konverterplattformen erforderliche Gebiet.
Die erforderlichen baulichen Maßnahmen, einschließlich des Gewässerausbaus dienen der Ertüchtigung des
Hafens für die Herstellung oder den Transport von Konverter-, Sammel- oder Umspannplattformen für Offshore-
Anbindungsleitungen. Konkrete bauliche Maßnahmen sind beispielsweise die Verstärkung der Kaikante, die
Vertiefung des Hafenbeckens und die Herstellung der Schwerlastfähigkeit des Hafens.
Zu § 2 (Überragendes öffentliches Interesse)
Der Ausbau einer resilienten und jederzeit gesicherten Stromversorgung ist für die Wirtschaftskraft, die
Versorgung und die Sicherheit in der Bundesrepublik von hoher Bedeutung. Die Bereitstellung von Strom stellt eine
zentrale Aufgabe der Daseinsvorsorge dar. Da die Stromerzeugung durch erneuerbare Energien jahreszeitlichen
und wetterbedingten Schwankungen unterliegt, ist der ergänzende Neu- und Ausbau von Kraftwerken
unerlässlich, um Lücken in der Stromversorgung zu vermeiden, die aufgrund der Abschaltung von fossilen Kraftwerken
entstehen. Damit erfolgt eine systemdienliche Einspeisung von Strom in das Netz zu Zeiten, in denen Erneuerbare
Energien aufgrund von Wetterereignissen keinen ausreichenden Beitrag leisten können. Diese Kraftwerke dienen
somit grundlegenden Gemeinwohlzwecken und liegen im überragenden öffentlichen Interesse. Satz 3 bestimmt,
dass das überragende öffentliche Interesse für diese Kraftwerke bis zum Ende des Jahres 2031 befristet gilt.
Stromspeicher nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 werden hingegen nicht von § 2 erfasst, da diese bereits nach § 11c
EnWG unbefristet im überragenden öffentlichen Interesse liegen.
Mit der Regelung werden zudem bauliche Maßnahmen in Hafengebieten, einschließlich des Gewässerausbaus,
zur Herstellung oder zum Transport von Konverter-, Sammel- oder Umspannplattformen für Offshore-
Anbindungsleitungen in ein überragendes öffentliches Interesse gestellt. Bauliche Maßnahmen in Hafengebieten, die
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
überhaupt erst die Voraussetzungen schaffen, um Windenergie-Anlagen auf See errichten und betreiben zu
können, indem sie der Herstellung von Konverterplattformen dienen, werden anders als die eigentlichen
Windenergie-Anlagen selbst nicht vom überragenden öffentlichen Interesse nach § 1 Absatz 3 WindSeeG erfasst. Die
zügige Errichtung und Inbetriebnahme von geeigneten Fertigungsanlagen als Teil der Vorkette zum letztendlichen
Offshore Ausbau ist gleichwohl essentiell. Konkrete bauliche Maßnahmen sind beispielsweise die Verstärkung
der Kaikante, Vertiefung des Hafenbeckens und Herstellung der Schwerlastfähigkeit des Hafens. Gegenwärtig
bestehen hier massive Engpässe. Deutschland baut gegenwärtig eigene Kapazitäten auf, war bislang jedoch in
erheblichem Umfang auf ausländische Werften angewiesen. Die neue Regelung dient insofern der
Diversifizierung und Stärkung der Resilienz der Energieversorgung und stärkt zugleich die deutsche Produktion und
Wirtschaft.
Die Festlegung des überragenden öffentlichen Interesses führt zu einer prioritären Gewichtung in allen
behördlichen Abwägungsentscheidungen sowie gerichtlichen Verfahren. Ermessensentscheidungen im Fachrecht werden
damit vorgeprägt. Das überragende öffentliche Interesse ist von der zuständigen Behörde als grundsätzlich
vorrangiger Belang in die durchzuführende Schutzgüterabwägung einzubringen. Aufgrund des überragenden
öffentlichen Interesses an Anlagen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 sollen diese nach Satz 2 als vorrangiger
Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Das überragende
öffentliche Interesse aus Satz 1 wird in Übereinstimmung mit § 2 Satz 2 EEG konkretisiert. Wie auch im EEG handelt es
sich hier um eine Gewichtungsvorgabe und eine diesbezügliche Erleichterung der Darlegungs- und
Begründungslast.
Die überragende Bedeutung einer leistungsfähigen Stromversorgung für die öffentliche Sicherheit zeigt sich
insbesondere in der derzeitigen politischen Situation. Eine inländische Erzeugungskapazität, unabhängig von der
Versorgung durch Drittstaaten und unabhängig von Wettereignissen, gewinnt zunehmend an Bedeutung und ist
insoweit dringend erforderlich.
Aus den Festlegungen, dass die Errichtung und der Betrieb von Anlagen im überragenden öffentlichen Interesse
liegen und der öffentlichen Sicherheit dienen, ergeben sich keine Nachteile für die Belange der Landes- und
Bündnisverteidigung, insbesondere im Rahmen von Abwägungsentscheidungen. Die Belange der Landes- und
Bündnisverteidigung liegen ebenfalls im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen
Sicherheit. Im Rahmen der Genehmigungsverfahren für Anlagen nach § 1 sind diese Belange umfassend zu
berücksichtigen. Insbesondere angesichts der aktuellen Sicherheitslage in Europa ist eine effektive
Verteidigungsfähigkeit Grundlage für die Sicherung der verfassungsmäßigen Ordnung nach außen und damit von
hohem Gewicht. Im Falle einer Einzelabwägung müssen militärische Belange eine diesem Gewicht angemessene
Berücksichtigung finden. Dies kann dazu führen, dass sich das überragende öffentliche Interesse an einem
Vorhaben nach § 1 nicht regelmäßig durchsetzt, sondern hinter die Belange der Landes- und Bündnisverteidigung
zurücktritt. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits 1970 festgestellt, dass sich aus Artikel 87a des
Grundgesetzes die grundsätzliche Verpflichtung ergibt, dass die Bundeswehr funktionsfähig und ihrem
Verteidigungsauftrag gewachsen sein muss. Diese Wertigkeit muss sich auch aus dem einfachen Gesetz ergeben.
Militärische Belange müssen deshalb zumindest gleichrangig mit den Interessen für den Ausbau der Vorhaben
nach § 1 sein.
Zu § 3 (Maßgabe für § 13 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes)
Die Regelung normiert eine Besonderheit für Anlagen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 hinsichtlich der Reichweite
der immissionsschutzrechtlichen Konzentrationswirkung. Die Regelung stellt sicher, dass das Erlaubnisverfahren
nach § 18 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) nicht von der immissionsschutzrechtlichen
Genehmigung für die Anlagen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 eingeschlossen ist. Der Antrag nach § 18 BetrSichV kann
daher bis zu Inbetriebnahme der Anlage gestellt werden. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass bei
Antragstellung im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren der nach § 18 BetrSichV erforderliche Detailgrad
häufig noch nicht vorliegt. Durch die zeitliche Entkopplung der Einreichung wird verhindert, dass das Verfahren
nach § 18 BetrSichV die immissionsschutzrechtliche Genehmigung aufhält. Die inhaltlichen Anforderungen nach
§ 18 BetrSichV werden dadurch nicht verändert. Nur der Zeitpunkt des Nachweises wird vom
immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren entkoppelt.
§ 73 BImSchG findet auf die vorliegende Maßgabe keine Anwendung, sodass eine Abweichungsmöglichkeit der
Länder besteht.
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Zu § 4 (Maßgabe für § 4 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren)
Die Regelung flankiert die in § 3 StromFlexG geregelte Verfahrensbeschleunigung nach dem BImSchG. Die
Regelung gibt dem Vorhabenträger die Möglichkeit, einen früheren Genehmigungsbescheid und den
entsprechenden Antrag über eine Anlage oder ein Anlagenteil mit serienidentischer technischer Ausführung den
Antragsunterlagen beizufügen, soweit der Vorhabenträger bereits ein anderes Verfahren über eine entsprechende Anlage
oder ein entsprechendes Anlagenteil geführt hat. Hierdurch sollen aktuelle Unterlagen, Gutachten und
Herstellernachweise zu serienidentischen, technischen Anlagen oder Anlagenteilen nicht immer wieder neu erhoben
werden. Die Prüfung der Genehmigungsbehörde kann sich somit vielmehr auf die konkreten standortspezifischen
Abweichungen und ggf. Besonderheiten vor Ort fokussieren, was der Verfahrensbeschleunigung dient.
§ 73 BImSchG findet auf die vorliegende Maßgabe keine Anwendung, sodass eine Abweichungsmöglichkeit der
Länder besteht.
Zu § 5 (Maßgabe für § 4e Absatz 5 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren)
Die Regelung flankiert die in § 3 StromFlexG geregelte Verfahrensbeschleunigung nach dem BImSchG. Mit der
Regelung wird sichergestellt, dass der UVP-Bericht bei Anlagen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 auf die
Einzelheiten der Ergebnisse anderer Fachgutachten verweisen kann. Hierfür soll lediglich auf die entsprechenden
Fundstellen verwiesen werden. Eine Wiederholung oder Einordnung von Textpassagen soll dadurch vermieden
werden. Gleichzeitig muss der UVP-Bericht in sich schlüssig sein. Die Regelung dient dazu, aufwändige
Mehrfachprüfungen oder das Übertragen von Textpassagen zu vermeiden und den bürokratischen Aufwand so schlank wie
möglich zu halten.
§ 73 BImSchG findet auf die vorliegende Maßgabe keine Anwendung, sodass eine Abweichungsmöglichkeit der
Länder besteht.
Zu § 6 (Maßgabe für § 18 Absatz 5 Satz 2 der Betriebssicherheitsverordnung)
Die Regelung flankiert die in § 3 StromFlexG geregelte Verfahrensbeschleunigung nach dem BImSchG. Die Frist
kann in begründeten Fällen durch die zuständige Behörde um höchstens drei Monate verlängert werden.
Zu § 7 (Maßgabe für die §§ 8 und 15 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Zu Absatz 1
Die Regelung stellt klar, dass für Gewässerbenutzungen im Zusammenhang mit Vorhaben nach
§ 1 Absatz 1 Nummer 1 die nachfolgenden Absätze als Maßgabe zu den entsprechenden Vorschriften im
Wasserhaushaltsgesetz gelten.
Zu Absatz 2
In Absatz 2 werden Fristen für die Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung nach § 8, auch in Verbindung
mit § 11 oder § 15 WHG, für Vorhaben nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 eingeführt. Die Ausgangsfrist beträgt sieben
Monate. Mit dieser Frist soll insbesondere ein Gleichlauf zur geltenden Frist für Kraftwerke im
Immissionsschutzrecht hergestellt werden, da diese immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig sind und insoweit das
immissionsschutzrechtliche Verfahren innerhalb von sieben Monaten durchlaufen (siehe § 10 Absatz 6a BImSchG).
Die Frist kann einmalig um drei Monate verlängert werden. Auch dies stellt einen Gleichlauf mit dem
immissionsschutzrechtlichen Verfahren dar.
Zu Absatz 3
Absatz 3 normiert die Verfahrensabwicklung über eine einheitliche Stelle auf Antrag des Vorhabenträgers. Die
Regelung orientiert sich am geltenden § 11a Absatz 2 WHG.
Zu Absatz 4
Absatz 4 regelt die vollständig elektronische Durchführung der Zulassungsverfahren. Dies betrifft insbesondere
die Einreichung der Unterlagen, die Kommunikation zwischen den Behörden und mit dem Vorhabenträger, die
Stellungnahmen und die Bekanntgabe der Entscheidung.
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Zu Absatz 5
Die Regelung stellt Voraussetzungen für die Vollständigkeit von Antragsunterlagen auf. Sie orientiert sich am
geltenden § 11a Absatz 5 WHG.
Zu Absatz 6
Absatz 6 regelt den Fristbeginn der Frist in Absatz 2. Er orientiert sich am geltenden § 11a Absatz 6 WHG.
Zu § 8 (Maßgabe für § 17 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Die Regelung enthält für Gewässerbenutzungen bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme einer Anlage nach
§ 1 Absatz 1 Nummer 1 eine Maßgabe für § 17 Absatz 1 WHG. Die Entscheidung der zuständigen Behörde über
die Zulassung des vorzeitigen Beginns der Gewässerbenutzung muss unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb
von zwölf Wochen nach Eingang des Antrags getroffen werden. Grundlage für die behördliche Entscheidung ist
eine lediglich überschlägige Prüfung, insbesondere im Hinblick auf die nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 WHG zu
treffende Prognose. Damit soll vermieden werden, dass die zuständige Behörde eine vollumfängliche Prüfung
durchführt und dadurch eine Verzögerung der Entscheidung bewirkt. Ziel der Regelung ist die Beschleunigung
des Verfahrens und damit eine zügige Genehmigung und Realisierung von Kraftwerken.
Zu § 9 (Rechtsbehelfe)
Zu Absatz 1
In Absatz 1 wird die sofortige Vollziehung für Anlagen und bauliche Maßnahmen nach § 1 gesetzlich angeordnet.
Es handelt sich um alle Entscheidungen im Zusammenhang einer Anlage einschließlich der jeweils dazugehörigen
Nebenanlagen. Außerdem handelt es sich auch um alle Entscheidungen im Zusammenhang mit baulichen
Maßnahmen. Die zeitnahe Realisierung ist für die Versorgungssicherheit von großer Bedeutung und gemäß § 2 sowie
bei Stromspeicheranlagen nach § 11c EnWG aus Gründen eines überragenden öffentlichen Interesses erforderlich.
Die Vorschrift trägt somit dem Interesse des Vorhabenträgers an Planungssicherheit Rechnung. Ausreichender
Rechtsschutz entsprechend Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes ist gewährleistet, da den Betroffenen die
Möglichkeit bleibt, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Absatz 5 VwGO zu beantragen.
Zu Absatz 2
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage gegen eine
Zulassungsentscheidung oder gegen eine Entscheidung der Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 80 Absatz
5 Satz 1 VwGO kann nach Absatz 2 nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassungsentscheidung
gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. Für den Fristbeginn und
die entsprechende Belehrung ist § 58 VwGO entsprechend anzuwenden. Wenn später Tatsachen eintreten, die die
Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, kann der durch die Zulassungsentscheidung Beschwerte
einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Absatz 5 Satz 1 VwGO innerhalb einer Frist von einem Monat stellen
und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.
Die Regelung dient der Beschleunigung der Verfahren, damit schnellstmöglich die Errichtung, der Betrieb oder
die Änderung der entsprechenden Anlagen sichergestellt werden können.
Zu § 10 (Sachliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte)
Die Regelung schafft eine neue Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts im ersten Rechtszug für Vorhaben
nach § 1, soweit die Vorhaben nicht bereits in der erstinstanzlichen Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts
liegen gemäß § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 VwGO. Die erstinstanzliche Zuständigkeit liegt nur ausnahmsweise
beim Oberverwaltungsgericht. Die Ausnahmeregelung rechtfertigt sich dadurch, dass mit ihr eine signifikante
Beschleunigung der betreffenden gerichtlichen Verfahren zu erwarten ist. Eine derartige Straffung des
gerichtlichen Verfahrens schafft zügig Rechts- und Investitionssicherheit. Für die rasche Realisierung der Kraftwerke und
Stromspeicher und damit die Sicherstellung der nationalen Versorgung, unabhängig von Temperatur und Wetter
ist dies von besonderer Bedeutung. Im Vergleich zum Regelfall der erstinstanzlichen Zuständigkeit der
Verwaltungsgerichte entfällt hier die Berufungsinstanz. Stattdessen ist die Revision zum Bundesverwaltungsgericht
möglich. Das Gerichtsverfahren hat daher maximal zwei Instanzen. Die Zuständigkeit betrifft auch alle mit dem
Vorhaben zusammenhängenden Entscheidungen, insbesondere die Zulassung des vorzeitigen Beginns sowie etwaige
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Anzeigeverfahren (Satz 2). Dadurch wird vermieden, dass bei im Zusammenhang stehenden Vorhaben die
erstinstanzlichen Zuständigkeiten auseinanderlaufen. Damit werden weitere Verzögerungspotenziale ausgeräumt.
Zu § 11 (Übergangsregelungen)
Zu Absatz 1
Mit der Regelung sollen bereits begonnene Zulassungsverfahren einer Anlage einschließlich der jeweils
dazugehörigen Nebenanlagen nach § 1 mit Hilfe der in diesem Gesetz geregelten Verfahrenserleichterungen
weitergeführt werden können. Bereits begonnene Verfahrensschritte sollen nach altem Recht weitergeführt und zunächst
abgeschlossen werden.
Zu Absatz 2
Mit der Regelung wird festgelegt, dass § 12 Absatz 2 erst ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes
Anwendung findet.
Zu Absatz 3
Die Vorschrift geht darauf ein, dass sich während einer laufenden Klagefrist aufgrund des Inkrafttretens des
Gesetzes die sachliche Zuständigkeit des Gerichts ändern kann. Anstatt des Verwaltungsgerichts kann das
Oberverwaltungsgericht erstinstanzlich zuständig sein. In diesen Fällen soll vermieden werden, dass eine vor Inkrafttreten
des Gesetzes erteilte Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig wird. Satz 2 stellt klar, dass Satz 1 nicht anwendbar ist auf
Verfahren, die bereits von der geltenden Regelung des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 VwGO erfasst sind.
Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung)
Die Regelung nimmt Wasserfernleitungen und künstliche Wasserspeicher, die für die Errichtung, den Betrieb
oder die Änderung eines Pumpspeicherkraftwerks erforderlich sind, von dem Planfeststellungserfordernis nach
65 Absatz 1 UVPG aus. Diese Ausnahmeregelung folgt aus der Aufnahme eines neuen, spezielleren
Planfeststellungserfordernisses für Pumpspeicherkraftwerke in § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 EnWG (neu), das bereits
Wasserfernleitungen und künstliche Wasserspeicher umfasst. Sie dient der Verfahrensvereinfachung und
vermeidet Rechtsunsicherheiten, die infolge einschlägiger Planfeststellungserfordernisse sowohl nach dem EnWG als
auch nach UVPG und ggf. dem WHG entstehen würden.
Zu Artikel 3 (Änderung des Baugesetzbuchs)
Zu Nummer 1
Es handelt sich um eine Folgeanpassung des Inhaltsverzeichnisses.
Zu Nummer 2
Kraftwerkstandorte sollen im Zuge der Umsetzung der Kraftwerkstrategie der Bundesregierung für die Errichtung
Kraftwerke und Stromspeicher so schnell wie möglich verfügbar sein. Die Regelung erfasst daher Standorte, die
in einem Raumordnungsplan für Kraftwerke festgelegt oder nachrichtlich übernommen wurden. Dabei werden
auch Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzung mit einer Zweckbindung für Kraftwerke erfasst. Unter
dem Begriff eines Kraftwerks sind solche Kraftwerke im Sinne des § 2 Nummer 27 StromVKG zu verstehen, in
denen elektrische Energie unter Einsatz von gasförmigen Brennstoffen als Hauptenergieträger erzeugt wird.
Hierunter sind insbesondere Gas- und Wasserstoffkraftwerke sowie Biomethan- und Biogasanlagen zu fassen. Unter
den Begriff einer Stromspeicheranlage fallen nach § 2 Nummer 36 StromVKG Batteriespeicher, Pumpspeicher,
Druckluftspeicher, Flüssigluftspeicher und Kohlenstoffdioxid-Batterien. Da bereits eine Planung für Kraftwerke
(in der Regel Kohlekraftwerke) stattgefunden hat, soll vermieden werden, dass ein neuer Bebauungsplan
ausgewiesen wird.
Zu Artikel 4 (Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung)
Die mit § 10 des Stromsystemflexibilitätsgesetzes geschaffene erstinstanzliche Zuständigkeit der
Oberverwaltungsgerichte wird deklaratorisch in § 48 Absatz 1 Satz 1 VwGO aufgenommen. Soweit diese Verfahren nicht
bereits unter § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 VwGO fallen, werden sie von der neu geschaffenen Nummer 3e
erfasst.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Zu Artikel 5 (Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes)
Zu Nummer 1
Es handelt sich um eine Folgeänderung in der Inhaltsübersicht.
Zu Nummer 2
Durch die Einführung der neuen Nummer 86a in § 3 EnWG wird der Begriff „Pumpspeicherkraftwerke“ definiert.
Die Begriffsbestimmung dient zum einen der Klarstellung, dass Pumpspeicherkraftwerke Energiespeicheranlagen
im Sinne des § 3 Nummer 36 EnWG sind und damit im überragenden öffentlichen Interesse nach § 11c EnWG
liegen. Zum anderen wird klargestellt, dass die zahlreichen unterschiedlichen Komponenten eines
Pumpspeicherkraftwerks unter den hier eingeführten Oberbegriff fallen. Die in Nummer 86a enthaltene Aufzählung ist nicht
abschließend. Zu weiteren für die Errichtung oder den Betrieb eines Pumpspeicherkraftwerks erforderlichen
Anlagen und Leitungen zählen unter anderem auch Wasserleitungen (als Teil einer Rohrleitungsanlage oder
eigenständig), Betriebsgebäude, Betriebsstraßen, Abgrabungen und Aufschüttungen.
Zu Nummer 3
Die Änderung dient der Anpassung des Verweises auf die Regelungen zum Planfeststellungsverfahren im
VwVfG, die durch das InfZuG geändert wurden. Eine inhaltliche Änderung wird nicht bewirkt.
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Die neuen Nummern 5 und 6 entsprechen deckungsgleich den bisherigen Nummern 5 und 6. Sie werden nur aus
rechtsförmlichen Gründen aufgenommen. Durch die Einführung der neuen Nummer 7 in § 43 Absatz 1 Satz 1
EnWG wird ein eigenständiges, obligatorisches Planfeststellungsverfahren für die Errichtung und den Betrieb
sowie die Änderung von Pumpspeicherkraftwerken angeordnet. Pumpspeicherkraftwerke unterfallen demnach
aus systematischen Gründen nicht mehr dem fakultativen Planfeststellungsverfahren nach § 43 Absatz 2 Satz 1
Nummer 8 EnWG.
Zweck dieser Änderung ist es, einen einheitlichen Planfeststellungstatbestand speziell für
Pumpspeicherkraftwerke zu schaffen. Durch das Zusammenspiel dieser Änderung mit der Ausnahme von Pumpspeichern aus den
Planfeststellungserfordernissen nach § 68 WHG (Artikel 6) und § 65 UVPG (Artikel 2) wird sichergestellt, dass
keine zusätzlichen Planfeststellungsverfahren nach anderen Fachgesetzen für einzelne Komponenten von
Pumpspeicherkraftwerken erforderlich sind (Vermeidung von Doppelverfahren). Dies betrifft insbesondere
Planfeststellungsverfahren für Wasserfernleitungen und künstliche Wasserspeicher nach § 65 Absatz 1 UVPG in
Verbindung mit Nummer 19.8 und 19.9 der Anlage 1 zum UVPG sowie für einen Gewässerausbau nach § 68 Absatz 1
WHG. Mithin gewährleistet die Änderung des § 43 Absatz 1 EnWG, dass das Verfahren in der Zuständigkeit
einer einzigen Planfeststellungsbehörde im Sinne eines „One-Stop-Shop“ liegt. Ferner werden auch notwendige
Folgemaßnahmen eines Pumpspeicherkraftwerks nach § 75 Absatz 1 VwVfG in einem einheitlichen
Planfeststellungsverfahren gemeinsam mit dem Pumpspeicherkraftwerk zugelassen. Dies betrifft insbesondere
vorhabenakzessorische Deponien, sofern diese nicht bereits Bestandteil des Pumpspeicherkraftwerks selbst sind.
Vorhabenakzessorische Deponien dienen ausschließlich dem Zweck der Ablagerung von Aushub, der infolge der
Errichtung oder Änderung eines Pumpspeicherkraftwerks entsteht.
Infolge der Änderung unterfallen Streitigkeiten betreffend Planfeststellungsverfahren für
Pumpspeicherkraftwerke nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 VwGO i.V.m. § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 EnWG der
erstinstanzlichen Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte.
Zu Doppelbuchstabe bb
Mit der Regelung in Satz 5 werden zwei Ausnahmen von dem neuen Planfeststellungstatbestand für
Pumpspeicherkraftwerke in § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 EnWG eingeführt. Zum einen ist keine Planfeststellung für
diejenigen Änderungsvorhaben erforderlich, für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung und kein
Gewässerausbau im Sinne des § 67 Absatz 2 WHG erforderlich sind. Damit soll sichergestellt werden, dass kleinere
Änderungsvorhaben, die nach bisher geltender Rechtslage keiner Planfeststellung bedürfen, nicht nach § 43 Absatz 1
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Satz 1 Nummer 7 EnWG planfestgestellt werden müssen. Für diese Änderungsvorhaben bleibt jedoch eine
Planfeststellung auf Antrag des Vorhabenträgers nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 EnWG möglich. Gleichzeitig
müssen diejenigen Änderungen eines Pumpspeicherkraftwerks, die auch nach bisheriger Rechtslage einer
Planfeststellung nach § 65 Absatz 1 UVPG oder § 68 Absatz 1 WHG bedürfen (Änderungen von Wasserfernleitungen
und künstlichen Wasserspeichern sowie Gewässerausbaumaßnahmen), als Änderungsvorhaben im Sinne des § 43
Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 EnWG ein Planfeststellungsverfahren durchlaufen.
Zum anderen greift das Planfeststellungserfordernis nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 EnWG nicht für den
identischen oder erweiterten Ersatzneubau einer Komponente eines Pumpspeicherkraftwerks. Von einem
erweiterten Ersatzneubau im Sinne der Regelung in Satz 5 ist auszugehen, wenn die neue Anlage oder Leitung am
bisherigen Standort oder in dessen unmittelbarer Nähe errichtet wird und im Vergleich zur Bestandsanlage oder -
leitung nur unwesentliche Änderungen aufweist. Unwesentliche Änderungen liegen insbesondere dann vor, wenn
die Leistung der Anlage nicht mehr als 20 Prozent gesteigert wird oder wenn der Ersatzneubau im Wesentlichen
einer Anpassung an den Stand der Technik dient. Die Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass
Ersatzneubaumaßnahmen, in denen eine bisherige Anlage oder Leitung durch den Neubau einer identischen oder
erweiterten Anlage oder Leitung ersetzt wird, keine erneute Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und
privaten Belange im Rahmen der Planfeststellung erforderlich macht. Statt durch Planfeststellungsbeschluss
erfolgt die Zulassung nach dem einschlägigen Fachrecht, etwa durch eine Genehmigung im Bauordnungsrecht. Die
Änderung dient der Beschleunigung der Zulassungsverfahren für Pumpspeicherkraftwerke. Mit dieser Regelung
wird die Maßnahme 92 der Föderalen Modernisierungsagenda speziell für Pumpspeicherkraftwerke umgesetzt.
Danach sollen Erleichterungen bei Ersatzneubauten geschaffen werden, indem bestimmte Ersatzneubauten von
der Planfeststellungspflicht befreit werden.
Mit der Regelung in Satz 6 wird ein einheitliches Planfeststellungsverfahren für Pumpspeicherkraftwerke und
Anbindungsleitungen, die zu dem Pumpspeicherkraftwerk gehören, auf Antrag des Vorhabenträgers ermöglicht.
Auf diese Weise sollen gegebenenfalls erforderliche parallele Planfeststellungsverfahren nach § 43 Absatz 1 Satz
1 Nummer 7 und § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EnWG vermieden werden. Die Freistellung von
Hochspannungsfreileitungen vom Planfeststellungserfordernis in § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bleibt
unberührt. Mit der Eingrenzung der Regelung auf Hochspannungsfreileitungen ab 110 Kilovolt, die zu einem
Pumpspeicherkraftwerk gehören, wird klargestellt, dass Netzausbauvorhaben von Übertragungs- oder
Verteilnetzbetreibern nicht erfasst werden.
Zu Buchstabe b
Mit der neuen Nummer 8 wird der Begriff der „Großspeicheranlage“ durch den Begriff der
„Energiespeicheranlage“ ersetzt. Hierdurch wird die Regelung an den im EnWG gebräuchlichen Begriff einer Energiespeicheranlage
angepasst. Eine inhaltliche Änderung erfolgt hierdurch nicht, da die Schwelle einer Nennleistung ab 50 Megawatt
unberührt bleibt. Die Änderung stellt klar, dass Pumpspeicherkraftwerke, soweit diese unter das neu eingeführte
Planfeststellungserfordernis nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 EnWG fallen, ausgenommen sind.
Pumpspeicherkraftwerke nach § 3 Nummer 86a EnWG, die nicht unter § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 EnWG fallen, sind
hingegen als Energiespeicheranlagen von § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 EnWG erfasst. Somit können kleinere
Änderungsvorhaben sowie Ersatzneubauten im Sinne des neuen § 43 Absatz 1 Satz 5 EnWG im fakultativen
Planfeststellungsverfahren nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 EnWG zugelassen werden.
Zu Buchstabe c
Mit der Änderung wird das überragende öffentliche Interesse an Pumpspeicherkraftwerken als
Energiespeicheranlagen im Sinne des § 11c EnWG als abwägungsrelevanter Belang in den Maßstab des § 43 Absatz 3b EnWG
hinsichtlich der Entscheidung über die Durchführung einer detaillierten Alternativenprüfung aufgenommen.
Zu Buchstabe d
Mit der Einfügung eines neuen Absatzes 3d wird § 43 Absatz 3c Satz 1 Nummer 1 und 3 EnWG bei der
Planfeststellung von Pumpspeicherkraftwerken nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 EnWG entsprechend anwendbar
erklärt. Damit gelten die darin normierten Optimierungsgebote, um eine möglichst zügige Planung, Genehmigung
und Realisierung von Pumpspeicherprojekten zu erreichen. Den Zielvorgaben der frühzeitigen Inbetriebnahme (§
43 Absatz 3c Satz 1 Nummer 1 EnWG) und Wirtschaftlichkeit (§ 43 Absatz 3c Satz 1 Nummer 3 EnWG) von
Pumpspeicherkraftwerken kommt damit in der planerischen Abwägung ein besonderes Gewicht zu. Die Vorha-
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
benträger haben bei der Erstellung der Unterlagen das Planungszielsystem und seine Anwendung auf die
Alternativenprüfung abzubilden.
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Die Änderung dient der Anpassung der Verweise auf die Regelungen zum Planfeststellungsverfahren im VwVfG,
die durch das InfZuG geändert wurden. Eine inhaltliche Änderung wird nicht bewirkt.
Zu Buchstabe b
Die Änderungen gegenüber der bisherigen Rechtslage in Absatz 5 beziehen sich auf die Frist zur Abgabe der
Stellungnahmen von Behörden sowie Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben
berührt wird. Neu ist die Vorgabe, dass die Frist zur Abgabe der Stellungnahmen drei Monate nicht überschreiten
darf. Für die Verfahren für Pumpspeicherkraftwerke im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 darf die Frist
hingegen zehn Monate nicht überschreiten.
Zu Buchstabe c
Die Änderung in Satz 1 dient der Anpassung des Verweises auf die Regelungen zum Planfeststellungsverfahren
im VwVfG, die durch das InfZuG geändert wurden. Eine inhaltliche Änderung wird nicht bewirkt. Die Änderung
in Satz 2 erfolgt, da infolge des Entfalls von § 43 Absatz 9 VwVfG im Zuge der Änderung des VwVfG durch das
InfZuG auch der Verweis auf diese Regelung in Satz 2 entfällt.
Zu Buchstabe d
Mit der Regelung soll die Anhörungsbehörde, außer in atypischen Ausnahmefällen, auf die Durchführung eines
Erörterungstermins verzichten, wenn ein ausgelegter Plan geändert werden soll.
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Die Änderung dient der Anpassung der Verweise auf die Regelungen zum Planfeststellungsverfahren im VwVfG,
die durch das InfZuG geändert wurden. Eine inhaltliche Änderung wird nicht bewirkt.
Zu Buchstabe c
Durch die Änderung ist die in § 43b Absatz 4 EnWG normierte Vermutungsregelung bezüglich der Aktualität der
Antragsunterlagen zum Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung auch auf Pumpspeicherkraftwerke anwendbar. Die
Änderung dient der Beschleunigung der Zulassungsverfahren für Pumpspeicherkraftwerke.
Zu Buchstabe d
Durch die Änderung wird die öffentliche Bekanntmachung in örtlichen Tageszeitungen gestrichen. Dies dient der
Beschleunigung des Verfahrens sowie der Angleichung an die neuen Regelungen im
Verwaltungsverfahrensgesetz, die mit dem Infrastruktur-Zukunftsgesetz eingeführt werden. Die Regelung der öffentlichen
Bekanntmachung orientiert sich an § 27a VwVfG.
Zu Buchstabe e
Die Regelung ergänzt den bestehenden § 43b Absatz 7 EnWG um eine Frist für Pumpspeicherkraftwerke. Satz 1
führt diese Frist für die Erteilung eines Planfeststellungsbeschlusses im Rahmen von Planfeststellungsverfahren
für Pumpspeicherkraftwerke nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 EnWG ein. Die Frist beträgt 24 Monate. Sie
kann nach Satz 2 einmalig um bis zu 12 Monate verlängert werden, wenn dies aufgrund der Schwierigkeit der
Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung ist
nach Satz 3 gegenüber dem Vorhabenträger zu begründen. Satz 4 regelt, dass die Frist für den
Planfeststellungsbeschluss mit Auslegung der Planunterlagen nach § 43a Absatz 3 EnWG zu laufen beginnt.
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Zu Nummer 7
Die Änderung dient der Anpassung der Verweise auf die Regelungen zum Planfeststellungsverfahren im VwVfG,
die durch das InfZuG geändert wurden. Die Änderung erfolgt ferner aus Gründen der Rechtsförmlichkeit. Eine
inhaltliche Änderung wird nicht bewirkt
Zu Nummer 8
Die Änderung dient der Anpassung der Verweise auf die Regelungen zum Planfeststellungsverfahren im VwVfG,
die durch das InfZuG geändert wurden. Die Änderung erfolgt ferner aus Gründen der Rechtsförmlichkeit. Eine
inhaltliche Änderung wird nicht bewirkt
Zu Nummer 9
Die neuen Sätze in § 43e Absatz 2 EnWG konkretisieren, wann eine zuständige Behörde oder ein Gericht von der
gesetzlichen Grundentscheidung des Sofortvollzugs abweichen kann. Der gesetzliche Sofortvollzug kann mit der
Begründung, dass sich der Baubeginn verzögert, nur dann ausgesetzt werden, wenn sich der Baubeginn um
mindestens vier Jahre verzögert.
Zu Nummer 10
Die Änderung der Paragraphenüberschrift ist eine Folgeänderung der Einfügung eines neuen Absatzes 2.
Durch die Neufassung des § 43o wird ein neuer Absatz 2 für Pumpspeicherkraftwerke eingefügt. Die bisherige
Regelung des § 43o a.F. wird unverändert in Absatz 1 überführt. Durch den neuen Absatz 2 wird die in Absatz 1
enthaltene Deltaprüfung mit spezifischen Modifikationen auch für die Vorprüfung zur Feststellung der UVP-
Pflicht und für die Umweltverträglichkeitsprüfung im Hinblick auf Pumpspeicherkraftwerke eingeführt. Nach
Absatz 2 Satz 1 ist hierbei nur auf die möglichen Auswirkungen der Änderung oder Erweiterung eines
Pumpspeicherkraftwerks im Vergleich zu der Bestandssituation abzustellen. Absatz 2 Satz 2 stellt klar, worin bei
Pumpspeicherkraftwerken die Bestandssituation zu sehen ist: die tatsächlich vorhandenen Anlagen, der bislang
rechtlich zulässige Betrieb und die bislang rechtlich zulässigen Gewässerbenutzungen. Diese Klarstellung dient der
Rechtssicherheit, da auf die rechtlich zulässige Bewirtschaftung (d.h. maximal zulässiges Stauziel und maximal
zulässiges Absenkziel) und nicht auf die tatsächlichen, bei Pumpspeicherkraftwerken fluktuierenden, Füllstände
der Speicherbecken abzustellen ist.
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Mit der Änderung wird die in § 44a Absatz 1 Satz 2 EnWG enthaltene Regelung auf alle Vorhaben nach § 43
Absatz 1 und 2 EnWG ausgeweitet, wovon konkret auch Pumpspeicherkraftwerke profitieren.
Zu Doppelbuchstabe bb
Durch die Regelung kann eine Allgemeinverfügung hinsichtlich einer Veränderungssperre im Sinne von § 41
Absatz 3 Satz 1 VwVfG öffentlich bekannt gegeben werden. Hierdurch entfällt die Voraussetzung nach § 41
Absatz 3 Satz 2 VwVfG, wonach eine öffentliche Bekanntgabe nur dann erfolgen darf, wenn eine Bekanntgabe
an die Beteiligten untunlich ist. Dadurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass sich die
Veränderungssperre regelmäßig auf eine Vielzahl potenziell betroffener Grundstücke erstreckt und sich die
Eigentumsverhältnisse im frühen Verfahrensstadium häufig nur mit erheblichem Verwaltungsaufwand vollständig ermitteln lassen.
Dies dient der Verfahrensbeschleunigung energiewirtschaftlicher Infrastrukturvorhaben. Die Möglichkeit einer
individuellen Bekanntgabe bleibt unberührt.
Zu Buchstabe b
Durch die Änderung werden Pumpspeicherkraftwerke im Hinblick auf den Fristenlauf für
Entschädigungsansprüche in § 44a Absatz 2 Satz 1 EnWG den Hochspannungsleitungen gleichgestellt. Dies trägt dem Umstand
Rechnung, dass Pumpspeicherkraftwerke eine den Hochspannungsleitungen vergleichbar hohe Bedeutung für das
Stromsystem haben und eine vergleichbar hohe Komplexität aufweisen, weshalb sie ebenfalls privilegiert werden.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Zu Nummer 12
Durch die Änderung ist die in § 44b EnWG normierte Möglichkeit der vorzeitigen Besitzeinweisung auch für
Pumpspeicherkraftwerke nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 EnWG anwendbar. Die Änderung dient der
schnellen Realisierung von Pumpspeicherkraftwerken.
Zu Nummer 13
Zu Buchstabe a
Durch die Erweiterung des Verweises in Satz 1 auf § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 ist die in § 44c Absatz 1 Satz
1 normierte Soll-Regelung zur Zulassung des vorzeitigen Beginns auch für Pumpspeicherkraftwerke nach § 43
Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 anwendbar. Die Änderung dient der schnellen Realisierung von
Pumpspeicherkraftwerken. Darüber hinaus dienen die Änderungen des Absatzes 1 der Umsetzung der im Koalitionsvertrag 2025
vereinbarten Maßnahmen zur Planungs- und Genehmigungsbeschleunigung im Bereich der Wasserstoffwirtschaft
und Stromnetze. Ziel ist es, den vorzeitigen Baubeginn als Instrument zur frühzeitigen Umsetzung vorbereitender
Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Ausbau oder Neubau wieder zu stärken sowie rechtssicher auszugestalten.
Die bisherige Voraussetzung, dass mit einer Entscheidung zugunsten des Vorhabens gerechnet werden kann (§
44c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EnWG-alt), wird für Vorhaben nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 und
Absatz 2 EnWG gestrichen. Diese Prognose war in der Praxis erst in einer späten Phase möglich und dabei schwer
operationalisierbar. Sie führte zu Unsicherheiten bei der Anwendung.
Ferner hat sich die bisherige Einschränkung auf reversible Maßnahmen (§ 44c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 EnWG-
alt in der Praxis nicht bewährt. Sie führte zu Unsicherheit bei Vorhabenträgern und dazu, dass das Instrument des
vorzeitigen Baubeginns nur selten genutzt wurde. Dies widerspricht dem Ziel der Planungsbeschleunigung. Einige
Maßnahmen benötigen eine gewisse Flexibilität und können nicht immer vollständig reversibel gestaltet werden.
Der vorzeitige Baubeginn bleibt dabei ein fakultatives Instrument, das nur dann beantragt wird, wenn es für den
Träger des Vorhabens einen praktischen Vorteil bietet.
Der neue Satz 2 regelt, dass nur bei Pumpspeicherkraftwerken zusätzlich eine überschlägige positive
Prognoseentscheidung erforderlich ist. Diese Sonderregelung beruht auf der Eingriffsintensität von
Pumpspeicherkraftwerken und der neuen Einführung eines Planfeststellungsverfahrens nach dem EnWG. Bei der Entscheidung über die
Zulassung des vorzeitigen Beginns, die auf Grundlage einer rein überschlägigen Prüfung zu erfolgen hat, ist die
Stellungnahme der Wasserbehörde zu berücksichtigen.
Die Neuregelung in Absatz 1a Satz 1 stellt sicher, dass die Zulassung des vorzeitigen Beginns einer
Gewässerbenutzung nach § 17 WHG, die einem Pumpspeicherkraftwerk dient, durch dieselbe Behörde erfolgt wie die
Zulassung des vorzeitigen Baubeginns nach § 44c EnWG. Die Neuregelung entspricht – bezogen auf den vorzeitigen
Beginn – der bestehenden Rechtslage für die Hauptentscheidung nach § 19 Absatz 1 WHG. Dementsprechend ist
auch die Entscheidung über den vorzeitigen Beginn der Gewässerbenutzung nach Absatz 1a Satz 1 im Benehmen
mit der zuständigen Wasserbehörde zu treffen (§ 19 Absatz 3 Satz 1 WHG). Mit Satz 2 wird geregelt, dass
Rechtsbehelfe gegen die Zulassung des vorzeitigen Beginns der Gewässerbenutzung einschließlich damit verbundener
Vollstreckungsmaßnahmen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz keine aufschiebende Wirkung haben.
Dies dient der Verfahrenserleichterung für Pumpspeicherkraftwerke.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine Folgeänderung, die aufgrund der Anpassung des Absatzes 1 erforderlich ist.
Zu Buchstabe c
Die Regelung dient der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung, indem sie eine öffentliche Bekanntgabe
der Entscheidung über die Zulassung des vorzeitigen Beginns vorsieht. Die öffentliche Bekanntgabe erfolgt nach
§ 27a VwVfG. Damit wird eine zeitgemäße und effiziente Form der Bekanntgabe geschaffen, die den
Anforderungen digitalisierter Verwaltungsverfahren Rechnung trägt. Für den Fall der elektronischen Veröffentlichung
sieht die Regelung eine gesetzliche Bekanntgabefiktion vor: Zwei Wochen nach der Veröffentlichung gilt die
Entscheidung über die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns als bekannt gegeben. Diese Frist orientiert sich an
§ 41 Absatz 4 VwVfG und gewährleistet Rechtssicherheit. Mit Ablauf der Frist beginnt regelmäßig auch die
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Rechtsbehelfsfrist. Der Hinweis auf diese Rechtsfolge bei der Veröffentlichung stellt sicher, dass die Betroffenen
über Beginn und Dauer der Frist informiert sind und ihre Rechte sachgerecht wahr-nehmen können.
Zusätzlich ist es der zuständigen Behörde freigestellt, die Entscheidung über die Zulassung des vorzeitigen
Baubeginns den anliegenden Gemeinden und den Beteiligten zusätzlich zuzustellen.
Zu Nummer 14
Der neue Satz 11 trägt dem Umstand Rechnung, dass es in einigen Ländern straßenrechtliche Regelungen gibt,
wonach eine öffentlich-rechtliche Sondernutzung nur auf größere Straßenkategorien beschränkt ist. In diesen
Fällen richtet sich die Sondernutzung öffentlicher Straßen in der geringsten Straßenkategorie (bspw. kleine
Gemeindestraßen) nach dem Zivilrecht. Dies hat zur Wirkung, dass die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis nicht in
die Planfeststellung einkonzentriert wird. Die neue Regelung stellt daher einen öffentlichen Eigentümer einer
solchen Straße einem sonstigen Eigentümer gleich, weshalb die Duldungspflicht von Transporten nach § 48a
EnWG in diesem speziellen Fall abweichend von § 48a Satz 10 EnWG Anwendung findet. Auf Bundesfernstraßen
ist die Regelung nicht anwendbar.
Durch die Einfügung eines neuen Satzes 11 sind die in § 48a Satz 1 bis 10 EnWG enthaltenen Bestimmungen zur
Duldungspflicht bei Transporten von Bestandteilen, die für die Errichtung, die Instandhaltung oder den Betrieb
von Pumpspeicherkraftwerken erforderlich sind, entsprechend anzuwenden. Die Regelung dient der schnellen
Realisierung von Pumpspeicherkraftwerken.
Zu Artikel 6 (Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes)
Zu Nummer 1
§ 14 Absatz 2 Satz 1 führt die bestehende Regelung in § 14 Absatz 2 Satz 1 WHG unverändert fort. Die neue
Regelung in Satz 2 sieht vor, dass die zuständige Behörde die Bewilligung einer Gewässerbenutzung durch ein
Pumpspeicherkraftwerk für eine Dauer von mehr als 30 Jahren erteilen soll. Damit soll ein positiver Anreiz für
den Aus- und Zubau von Pumpspeicherkraftwerken gesetzt werden.
Zu Nummer 2
§ 68 Absatz 1 Satz 1 WHG führt die bestehende Regelung in § 68 Absatz 1 Satz 1 WHG unverändert fort. Die
neue Regelung in Satz 2 nimmt den Gewässerausbau, der für die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung eines
Pumpspeicherkraftwerks erforderlich ist, von dem Planfeststellungserfordernis nach § 68 Absatz 1 Satz 1 WHG
aus. Diese Ausnahmeregelung folgt aus der Aufnahme eines neuen, spezielleren Planfeststellungserfordernisses
für Pumpspeicherkraftwerke in § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 EnWG. Sie dient der Verfahrensvereinfachung
und vermeidet Rechtsunsicherheiten, die infolge einschlägiger Planfeststellungserfordernisse sowohl nach dem
EnWG als auch nach dem WHG und ggf. dem UVPG entstehen würden.
Zu Artikel 7 (Inkrafttreten)
Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündigung in Kraft. Dies ist vor dem Hintergrund der Bedeutung der
Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren für die von diesem Gesetz adressierten
Infrastrukturvorhaben notwendig, um die Flexibilität im Stromsystem zu erhöhen und die Versorgungssicherheit zu
gewährleisten.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Anlage 2
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner 1068. Sitzung am 25. September 2026 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß
Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 (§ 1 Absatz 2 StromFlexG)
In Artikel 1 § 1 Absatz 2 ist nach der Angabe „von“ die Angabe „Komponenten von Windenergieanlagen
im Sinne des § 3 Nummer 12 des Windenergie-auf See-Gesetzes sowie des § 2 Nummer 3 des
Windenergiebedarfsflächengesetzes,“ einzufügen.
Begründung:
Um die Ausbauziele der Windenergie On- und Offshore zu erfüllen, werden schwerlastfähige
Kaikanten mit einer hinreichenden Wassertiefe auch zur Produktion und zum Transport von
Anlagenteilen der Windenergieanlagen selbst dringend benötigt. Insofern sind die mit dem gesetzlichen
Abwägungsvorrang intendierten Beschleunigungsmaßnahmen zur Ertüchtigung der
Hafeninfrastrukturen nicht nur auf die Herstellung und zum Transport von Offshore-Konverterplattformen zu
beschränken, sondern auch auf den Produktionsprozess der Windenergieanlagen auszuweiten.
Da der Wortlaut des § 2 EEG bzw. § 1 Absatz 3 WindSeeG sich nur auf die Errichtung der
Windenergieanlage selbst bezieht und sich nicht auch auf die für die Errichtung notwendigen
Hafeninfrastrukturmaßnahmen erstreckt, ist der Wortlaut der Vorschrift des § 1 Abs. 2 StromFlexG insofern
auf bauliche Maßnahmen in einem Hafengebiet zur Herstellung oder Transport
Windenergieanlagen-Komponenten zu erweitern.
2. Zu Artikel 1 (§ 1 Absatz 3 – neu –, § 2 Satz 1 StromFlexG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) Nach § 1 Absatz 2 ist der folgende Absatz 3 einzufügen:
„(3) Dieses Gesetz ist auch anzuwenden auf die Zulassung der Errichtung, des Betriebs und der
Änderung folgender Anlagen einschließlich der dazugehörigen Nebenanlagen:
1. Errichtung und Erweiterung von Netzverknüpfungspunkten zwischen
Elektrizitätsversorgungsnetzen;
2. Errichtung und Erweiterung von Umspannwerken.“
b) In § 2 Satz 1 ist nach der Angabe „§ 1 Absatz 2“ die Angabe „und 3“ einzufügen.
Begründung:
Das Stromsystem gewinnt denknotwendig keine Flexibilität, wenn nicht Anlagenbau und -
integration zusammen mit Transport und Netzfunktionalität gleichrangig gedacht werden. Die mit dem
Gesetzentwurf beabsichtigte Beschleunigung und Vereinfachung von Planungs- und
Genehmigungsverfahren kann ihre Wirkung nur vollständig entfalten, wenn nicht nur die Leitungen selbst,
sondern eben auch die für deren Funktion erforderlichen Netzanlagen erfasst werden.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Netzverknüpfungspunkte und Umspannwerke sind keine von der Leitung losgelösten
Infrastrukturvorhaben, sondern bilden mit den Leitungen eine funktionale Einheit. Ohne eine Einbeziehung läuft
ein Leitungsvorhaben ins Leere.
Insbesondere vor dem Hintergrund des Ausbaus der Erneuerbaren Energien sowie des wachsenden
Bedarfs an Flexibilitätsoptionen und zusätzlicher Netzkapazität ist gerade auch der Transport in die
Verbrauchs- bzw. Lastzentren zu gewährleisten und in den Fokus der Netzausbaubeschleunigung zu
bringen.
Die Einbeziehung entspricht zudem der bestehenden Systematik des Netzausbaurechts. Im
Bundesbedarfsplan werden Netzverknüpfungspunkte als maßgebliche Anfangs-, Zwischen- und Endpunkte
von Vorhaben festgelegt. Der Netzentwicklungsplan betrachtet den für eine sichere und
bedarfsgerechte Stromversorgung erforderlichen Netzausbau ebenfalls nicht isoliert nach einzelnen
Leitungen, sondern als Gesamtsystem. Netzverknüpfungspunkte werden als zentrale Schnittstellen
berücksichtigt, um Transportbedarf und Einspeisung erneuerbarer Energien zu planen. Auch das NABEG
sieht (in § 18 Absatz 2) ausdrücklich vor, dass z. B. Konverter, Umspannanlagen und
Netzverknüpfungspunkte auch in ein Planfeststellungsverfahren einbezogen werden können.
Eine durchgängige und stringente Beschleunigung der Energieinfrastruktur entlang der gesamten
erforderlichen Infrastrukturkette vermeidet parallele oder zeitlich auseinanderfallende
Genehmigungsverfahren und fördert die effiziente Nutzung der bestehenden Netzstrukturen.
3. Zu Artikel 1 (§ 3 StromFlexG)
Artikel 1 § 3 ist durch den folgenden § 3 zu ersetzen:
„§ 3
Maßgabe für § 18 Absatz 1 der Betriebssicherheitsverordnung
Anlagen im Sinne von § 18 Absatz 1 der Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I
S. 49), die zuletzt durch Artikel [Artikel] des Gesetzes vom [Datum] (BGBl. I S. [Fundstelle]) geändert
worden ist, bedürfen in einem Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung, den Betrieb oder
die Änderung einer Anlage nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 nicht der Erlaubnis nach § 18 Absatz 1 der
Betriebssicherheitsverordnung. Vor Inbetriebnahme dieser Anlagen hat der Betreiber der zuständigen
Genehmigungsbehörde den Prüfbericht nach § 18 Absatz 3 Satz 7 der Betriebssicherheitsverordnung vorzulegen.“
Folgeänderung:
Zu Artikel 1 (§ 6 StromFlexG)
Artikel 1 § 6 ist zu streichen.
Begründung:
Durch den Wegfall des Erlaubnisvorbehalts nach § 18 der Betriebssicherheitsverordnung
(BetrSichV) sollen die Zulassungsverfahren für Anlagen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 beschleunigt und
bürokratische Erleichterungen umgesetzt werden. Das Sicherheitsniveau wird gewahrt, indem vor
Inbetriebnahme einer Anlage im Sinne von § 18 Absatz 1 der BetrSichV eine Prüfung durch eine
zugelassene Überwachungsstelle erfolgt. Diese Prüfung war auch schon bisher im Rahmen des
Erlaubnisverfahrens erforderlich (siehe § 18 Absatz 3 Satz 7). Das bisherige Erlaubnisverfahren der
Behörde nach § 18 BetrSichV bietet in sicherheitstechnischer Hinsicht keinen wesentlichen
Mehrwert, da der Prüfbericht bereits bestätigt, dass die Anlage sicher betrieben werden kann.
Nach aktuellem Kenntnisstand plant das zuständige Bundesministerium für Arbeit und Soziales,
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demnächst Referentenentwürfe für die Verordnung über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlV)
und die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung von Arbeitsmitteln
bei der Arbeit (Arbeitsmittelbenutzungsverordnung - AMBV) vorzulegen. Diese Regelwerke sollen
die BetrSichV ablösen und kein an § 18 BetrSichV angelehntes Erlaubnisverfahren mehr vorsehen.
Durch § 3 werden bereits jetzt die ohnehin geplanten Verfahrenserleichterungen für Anlagen nach
§ 1 Absatz 1 Nummer 1 umgesetzt.
Folgeänderung: Nach Wegfall des Erlaubnisvorbehalts nach § 18 Absatz 1 der BetrSichV verliert
§ 6 seinen Regelungsgehalt und wird daher gegenstandslos.
4. Zu Artikel 1 (§ 4 StromFlexG)
Artikel 1 § 4 ist zu streichen.
Begründung:
Die vorgeschlagene Regelung ist rechtlich nicht haltbar, da sie den Grundsatz der behördlichen
Einzelfallprüfung unterläuft. Genehmigungsbehörden sind verpflichtet, die Zulässigkeit eines
Vorhabens umfassend anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls in eigener Verantwortung zu
prüfen. Diese Pflicht kann nicht dadurch ersetzt oder verkürzt werden, dass auf Bewertungen und
Feststellungen aus früheren Genehmigungsverfahren anderer Anlagen oder Anlagenteile
zurückgegriffen wird.
Zwar kann es, wie Typengenehmigungen im Bereich Windenergie zeigen, sachgerecht sein, bereits
vorliegende Unterlagen oder Erkenntnisse zu berücksichtigen. Jedoch sind auch bei
serienidentischen Anlagen stets standortbezogene Besonderheiten, unterschiedliche Standort- und
Umweltbedingungen sowie individuelle Risiken zu bewerten. Die pauschale Übernahme früherer
Bewertungen birgt die Gefahr, dass wesentliche Prüfungsaspekte unzureichend berücksichtigt werden.
Darüber hinaus ist zu betonen, dass die umfassende inhaltliche Prüfung und die finale Entscheidung
ausschließlich bei der jeweils zuständigen Genehmigungsbehörde liegt. Die Bewertung einer
anderen (unzuständigen) Behörde in einem früheren Verfahren entfaltet keine Bindungswirkung und
kann eine eigenständige Prüfung nicht ersetzen. Eine solche faktische Delegation der
Prüfentscheidung würde dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sowie dem Vorsorge- und
Schutzprinzip des Immissionsschutzrechts widersprechen.
5. Zu Artikel 1 (§ 5 StromFlexG)
Artikel 1 § 5 ist zu streichen.
Begründung:
§ 5 StromFlexG-E ist entbehrlich. Die Regelung ist als „Kann“-Vorschrift ausgestaltet und erlaubt
Verweise nur „bezüglich Einzelheiten“. Die Vorschrift ändert nichts am bürokratischen Aufwand
für den Vorhabenträger. Der Vorhabenträger ist bereits nach der geltenden Rechtslage nicht
gezwungen, sämtliche Inhalte aus den Fachgutachten in den UVP-Bericht zu übernehmen. Vielmehr kann
er sich hinsichtlich der Einzelheiten auch auf Verweise beschränken (vgl. auch Ziffer 16.1.4 der
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung vom 14. April 2025). Für die Genehmigungsbehörden sind ebenfalls keine Erleichterungen
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erkennbar.
6. Zu Artikel 1 (§ 7 Absatz 3 StromFlexG)
Artikel 1 § 7 Absatz 3 ist zu streichen.
Begründung:
Die Vorschrift verfolgt das Ziel, dass Genehmigungsverfahren über eine „einheitliche Stelle“
durchgeführt werden können. Die Bestimmung konkret zuständiger (Landes-)Behörden obliegt dem
Organisationsrecht des Landes und muss in der Regel durch förmliches Landesrecht bestimmt werden.
Im Freistaat Sachsen erfolgte die Bestimmung nach § 11 Absatz 2 WHG durch eine Änderung des
Landeswassergesetzes.
Da die vorliegende Regelung nicht auf bereits vorhandene „einheitliche Stellen“ verweist, sondern
eine neue Stelle schafft, führt die Regelung zur Notwendigkeit, in allen Ländern erneut auch diese
„einheitliche Stelle“ zu bestimmen. Dies ist sachwidrig und das Gegenteil von
Verfahrensbeschleunigung und Bürokratieabbau. Als Alternative, die derartigen Aufwand nicht auslöst, könnte
unmittelbar § 11a WHG geändert werden. Dies würde jedoch voraussetzen, dass zunächst umfassend
evaluiert wird, ob die Einführung des § 11a WHG tatsächlich genutzt wird und verfahrensvereinfachend
gewirkt hat.
7. Zu Artikel 1 (§ 7 Absatz 6 Satz 3 StromFlexG)
Artikel 1 § 7 Absatz 6 Satz 3 ist zu streichen.
Begründung:
Das Erfordernis, einen Zeitplan aufzustellen, schafft einen zusätzlichen Arbeitsschritt. Angesichts
der ohnehin engen Fristvorgaben nach § 7 steht die Bindung von Personalressourcen in den
Behörden dem Beschleunigungsinteresse direkt entgegen. Der Mehrwert eines Zeitplans ist nicht
erkennbar und die Entwurfsbegründung verweist auf eine Orientierung an § 11a Absatz 5 WHG. Allein die
Tatsache, dass auch bei anderen Verfahren ein solcher Zeitplan gefordert wird, vermag es nicht zu
rechtfertigen, neue Bürokratie zu schaffen. Die Orientierung an § 11a Absatz 5 WHG ist rechtlich
nicht zwingend.
8. Zu Artikel 1 (§ 8 StromFlexG)
In Artikel 1 § 8 ist die Angabe „auf Grundlage einer überschlägigen Prüfung“ zu streichen.
Begründung:
Es bleibt völlig unklar, was das Tatbestandsmerkmal „überschlägig“ bedeuten soll. § 17 WHG hat
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bereits feste Tatbestandsvorgaben und stellt selbst hinsichtlich der Prognose in § 17 Absatz 1
Nummer 1 WHG eine faktisch „überschlägige“ Prüfung dar, da Voraussetzung ist, dass „mit einer
Entscheidung zugunsten des Benutzers gerechnet werden kann“. Wie eine überschlägige Prüfung einer
bereits überschlägigen Prüfung erfolgen soll, ist nicht nachvollziehbar. Es ist unklar, wie eine
überschlägige Prüfung aussehen soll, wenn es nicht als nicht umsetzbarer Appell zu verstehen sein soll,
die Prüfung letztlich willkürlich durchzuführen. Im Ergebnis ist zu erwarten, dass sich nichts an der
aktuellen Prüfpraxis ändert und die Maßgabe verfassungskonform nur deklaratorisch zu verstehen
ist mit Verweis auf die Tatbestandsmerkmale des § 17 WHG, da kein bestehender Rechtsbegriff
gewählt ist und der untechnische Begriff „überschlägig“ unbestimmt bleibt. Mit dieser
verfassungskonformen Auslegung ist die Regelung dann aber überflüssig, weil das schon der aktuellen
Rechtslage entspricht. Mit § 8 StromFlexG-E wird vermeintlich abgeschafft, was gar nicht Gegenstand des
§ 17 WHG ist, denn dieser beinhaltet bereits jetzt nur eine „überschlägige“ Prüfung in Form einer
Prognose. Für die Vollzugsbehörden stellt sich dann bundesweit die Unsicherheit, was überhaupt
Gegenstand der Regelung ist. In der Begründung zu § 8 steht: „Damit soll vermieden werden, dass
die zuständige Behörde eine vollumfängliche Prüfung durchführt und dadurch eine Verzögerung der
Entscheidung bewirkt.“ Dazu ist festzustellen, dass es bereits geltende Rechtslage ist, dass keine
vollumfängliche Prüfung durchzuführen, sondern nur eine Prognose abzugeben ist.
9. Zu Artikel 1 (§§ 3 bis 8 StromFlexG)
Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Regelungen mit „Maßgaben“ in den §§ 3 bis 8 StromFlexG-E im
Sinne eines weniger bürokratischen Vollzugs direkt in die entsprechenden Vorschriften der jeweiligen
Fachgesetze zu implementieren sind.
Begründung:
Bereits im Rahmen der Länderanhörung wurde die Maßgabe-Technik in den §§ 3 bis 8 StromFlexG-
E kritisiert (Maßgaben für: § 13 BImSchG, § 4 Absatz 1 Satz 1, § 4e Absatz 5 der 9. BImSchV, § 18
Absatz 5 Satz 2 BetrSichV, §§ 8, 15, 17 Absatz 1 WHG).
Zur Beschleunigung, Effizienz und weniger bürokratischen Ausgestaltung der
Genehmigungsverfahren sollten soweit wie möglich einheitliche Vorgaben für alle Anlagen gelten und diese zentral
gebündelt im BImSchG und anderen Fachgesetzen wie dem WHG geregelt werden. Die
„Zerfaserung des Rechts“ für einzelne Anlagenarten durch unterschiedliche Regelungswerke (z. B.
Umsetzung RED III, WasserstoffBG, NZIA, CRMA, LNG-BG etc.) erschwert die Rechtsanwendung
erheblich, führt zu Auslegungsfragen, Rechtsunsicherheit, Bürokratieaufbau und damit auch zu
Verzögerungen in den Verfahren.
Sofern sich einzelne Spezialregelungen für bestimmte Anlagenarten nicht vermeiden lassen, sollten
diese zumindest auch zentral im BImSchG und den weiteren Fachgesetzen selbst geregelt werden.
Es widerspricht der Systematik des Immissionsschutzrechts und des weiteren Fachrechts, einzelne
verfahrensrechtliche Vorschriften in andere Gesetze auszugliedern.
Bereits jetzt führen die leicht unterschiedlichen Umsetzungen von RED II und RED III in
unterschiedlichen Fachgesetzen wie BImSchG und WHG zu deutlich komplizierteren Verfahren im
Rahmen der vermeintlichen Beschleunigung; vorzugswürdig wäre ein zentraler Regelungsansatz im
VwVfG.
Die im StromFlexG vorgesehenen „Maßgaben“ für die Anwendung der Fachgesetze sind für den
Vollzug untauglich; entsprechende Regelungen sollten stattdessen in den jeweiligen Fachgesetzen
eingefügt werden. Die Verfahrensanforderungen würden ansonsten weiter zerfasert und die
Fehleranfälligkeit deutlich erhöht, da mit dem StromFlexG ein zusätzlich zu berücksichtigendes
Fachgesetz in den Verfahren Anwendung finden müsste. Es gibt in den Fachgesetzen schon jetzt
entsprechende Paragraphen mit Beschleunigungsvorgaben, wie § 11a WHG, in die die entsprechenden
Vorgaben direkt implementiert werden könnten. Der gewählte Regelungsansatz mit „Maßgaben“ steht
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dem Ziel einer Vereinfachung und Beschleunigung von Verfahren entgegen.
10. Zu Artikel 1 (§ 11 Absatz 1 StromFlexG)
In Artikel 1 § 11 Absatz 1 ist die Angabe „auch“ durch die Angabe „nicht“ zu ersetzen.
Begründung:
Die Übergangsregelung wäre überhaupt nicht vollzugsfähig, da auch bereits begonnene
Verfahrensschritte nach den neuen Regelungen fortzuführen wären. Dies stellt die Behörden vor nicht lösbare
Probleme. Insbesondere ist unklar, wie die u. a. in § 7 Absatz 2 und 4 i.V.m. Absatz 5 angeordneten
Fristen im Fall eines bereits begonnenen Verfahrens wirken. Die Behörden können nicht
rückwirkend so gestellt werden, als hätten die Fristen schon bei Antragstellung gegolten. Der Gesetzestext
in der jetzigen Entwurfsfassung würde aber genau das bewirken.
Der Gesetzestext und die Begründung passen hier nicht zusammen. Die Darstellung in der
Begründung, dass bereits begonnene Verfahrensschritte nach altem Recht weitergeführt und zunächst
abgeschlossen werden sollen, findet im Text keine Stütze. § 11 Absatz 1 spricht nicht von
Verfahrensschritten und die angeordnete Rechtsfolge ist alternativlos (gebunden). Nach der Begründung
hingegen sollen bereits begonnene Zulassungsverfahren mit Hilfe der in diesem Gesetz geregelten
Verfahrenserleichterungen weitergeführt werden können; es würde dann ein Ermessen bestehen.
11. Zu Artikel 2 (§ 65 Absatz 4 Satz 2 – neu – UVPG)
Nach Artikel 2 § 65 Absatz 4 Satz 1 ist der folgende Satz einzufügen:
„Die materiell-rechtlichen Vorgaben der einschlägigen Fachgesetze bleiben davon unberührt.“
Begründung:
Es bedarf der Klarstellung, dass mit der Herausnahme von Wasserfernleitungen und künstlichen
Wasserspeichern nach § 65 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
(UVPG-E) nicht die Prüfung und Einhaltung der nach den einschlägigen Fachgesetzen
materiellrechtlichen Voraussetzungen entfällt.
12. Zu Artikel 3 Nummer 2 (§ 246b Satz 2 – neu – bis 4 – neu – BauGB)
Nach Artikel 3 Nummer 2 § 246b Satz 1 sind die folgenden Sätze einzufügen:
„Wird über die Zulässigkeit des Vorhabens nicht in einem Verfahren entschieden, in dem die städtebaulichen
Belange in eine Abwägung eingestellt werden, ist das Einvernehmen der Gemeinde erforderlich, in deren
Gebiet das Vorhaben verwirklicht werden soll. Das Einvernehmen darf nur versagt werden, wenn
städtebauliche Belange von besonderem Gewicht entgegenstehen. § 36 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Begründung:
Die entsprechende Anwendung des § 38 BauGB stellt von den §§ 29 bis 37 BauGB frei und erfasst
damit auch § 36 BauGB. Nach geltendem Recht ist das Einvernehmen der Gemeinde auch dann
erforderlich, wenn über die Zulässigkeit eines Vorhabens in einem anderen als dem
bauaufsichtlichen Verfahren entschieden wird, etwa im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren
(§ 36 Absatz 1 Satz 2 BauGB). Dieses wehrfähige Mitwirkungsrecht entfällt; an seine Stelle tritt
allein die Berücksichtigungspflicht des § 38 Satz 1 BauGB.
Sie ist kein gleichwertiger Ersatz. Die Privilegierung nach § 38 BauGB beruht darauf, dass das
fachgesetzliche Verfahren eine materielle Berücksichtigung der städtebaulichen Belange gewährleistet
und die Gemeinde am Verfahren beteiligt wird (BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2006, 4 B
73.06, unter Verweis auf BT-Drucksache 13/6392). Wo über die Zulässigkeit gebunden und ohne
Abwägung entschieden wird – im immissionsschutzrechtlichen Verfahren für ein Gaskraftwerk
ebenso wie im Baugenehmigungsverfahren für einen Batteriespeicher – fehlt der
Abwägungsrahmen, in dem die städtebaulichen Belange wirksam werden könnten. Die Berücksichtigungspflicht
läuft dort weitgehend leer, obwohl die Festlegung eines Bereichs im Raumordnungsplan keine
Standortentscheidung für die einzelne Anlage ersetzt.
Das steht in Spannung zu der Zusage, die Entscheidungsspielräume der Kommunen zu erweitern,
und zum Leitbild, den Akteuren vor Ort Entscheidungsspielraum zu erhalten. Bei kleinteiligen
Gemeindestrukturen wirkt der Steuerungsverlust besonders deutlich: Betroffene Gemeinden verfügen
regelmäßig über kein eigenes Instrument, um die Folgen eines großflächigen Kraftwerks- oder
Speichervorhabens für Erschließung, Nachbarnutzungen und Innenentwicklung aufzufangen.
Der Vorschlag hält an der Beschleunigungswirkung fest. Er belässt die Freistellung von den §§ 29
bis 37 BauGB für alle Verfahren, in denen die städtebaulichen Belange abgewogen werden, und
beschränkt das Einvernehmen auf die abwägungsfreien Fälle. Der eigene Versagungsmaßstab ist
erforderlich, weil die Versagungsgründe des § 36 Absatz 2 Satz 1 BauGB an die freigestellten §§ 31
bis 35 BauGB anknüpfen; er begrenzt die Verweigerung auf städtebauliche Belange von
besonderem Gewicht. Eine Blockademöglichkeit entsteht dadurch nicht: Über den Verweis auf § 36
Absatz 2 Satz 2 und 3 BauGB gilt das Einvernehmen nach zwei Monaten als erteilt, und ein
rechtswidrig versagtes Einvernehmen kann von der nach Landesrecht zuständigen Behörde ersetzt werden.
13. Zu Artikel 3 allgemein
a) Der Bundesrat weist darauf hin, dass bestehende und ehemalige Kraftwerksstandorte aufgrund ihrer
energiewirtschaftlichen und industriellen Vorprägung sowie vorhandener Energie- und
Netzinfrastruktur besondere Potenziale für neue Nutzungen bieten können.
b) Der Bundesrat betont insbesondere die Potenziale solcher Standorte für die Errichtung netztechnischer
Anlagen wie Konverter und Phasenschiebertransformatoren, deren Standortwahl wesentlich von der
Netzanbindung und den Anforderungen des Netzbetriebs geprägt wird.
c) Der Bundesrat weist darauf hin, dass bestehende und ehemalige Kraftwerksstandorte auch für
energieintensive industrielle Nutzungen und Rechenzentren günstige Bedingungen bieten können.
d) Der Bundesrat bittet daher zu prüfen, inwieweit planungs- und genehmigungsrechtliche
Erleichterungen für die Nachnutzung bestehender und ehemaliger Kraftwerksstandorte geschaffen werden können.
Dabei sollte insbesondere die Weiternutzung vorhandener Energieinfrastruktur berücksichtigt werden.
e) Der Bundesrat bittet, bei der weiteren Ausgestaltung des Gesetzentwurfs auch die im Vorschlag der
Europäischen Kommission für den Industrial Accele
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
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