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Schriftliche Frage 74 von Ruben Rupp (AfD): Wie erklärt und bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit mit Stand Dezember 2025 307.601 ein…

dip / schriftliche_frage 31.07.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 27. Juli 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

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Schriftliche Frage 74 von Ruben Rupp (AfD): Wie erklärt und bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit mit Stand Dezember 2025 307.601 ein… Frage 74 (Ruben Rupp, AfD): Wie erklärt und bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit mit Stand Dezember 2025 307.601 eingebürgerte Migranten arbeitslos sind, obwohl nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz grundsätzlich Voraussetzung für eine Einbürgerung ist, dass der Einbürgerungsbewerber seinen Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann (vgl. https://nius.de/politik/arbeitslose-eingebuergert)? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Katja Mast vom 27. Juli 2026: Nach Angaben der Statistik der Bundesagentur für Arbeit waren im Dezember 2025 rund 308.000 deutsche Staatsangehörige mit eigener Migrationserfahrung im Sinne der Migrationshintergrund– Erhebungsverordnung arbeitslos gemeldet. Diese Kategorie umfasst Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, deren Geburtsort außerhalb Deutschlands liegt (eigene Migrationserfahrung). Aus der Arbeitslosigkeit im Berichtsmonat Dezember 2025 lässt sich weder ableiten, ob zum Zeitpunkt einer etwaigen Einbürgerung ebenfalls Arbeitslosigkeit vorlag, noch darüber, wie aktuell oder in der Vergangenheit der Lebensunterhalt gesichert war oder ist. Grundsätzlich setzt der Einbürgerungsanspruch gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes voraus, dass der Antragsteller/die Antragstellerin den Lebensunterhalt für sich und seine/ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann.

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