Schriftliche Frage 59 von Sebastian Münzenmaier (AfD): Wie viele ausländische Staatsbürger wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2022 eingebürgert und waren gleichzeitig als Bürgergeldemp…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 6. Oktober 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.
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Schriftliche Frage 59 von Sebastian Münzenmaier (AfD): Wie viele ausländische Staatsbürger wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2022 eingebürgert und waren gleichzeitig als Bürgergeldemp…
Frage 59 (Sebastian Münzenmaier, AfD):
Wie viele ausländische Staatsbürger wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2022 eingebürgert und waren gleichzeitig als Bürgergeldempfänger registriert (bitte nach einzelnen Jahren aufschlüsseln und die fünf häufigsten Herkunftsnationalitäten angeben)? 1 Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Daniela Ludwig vom 7. Oktober 2025:
Der Bezug öffentlicher Leistungen ist keines der in § 36 Absatz 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) genannten Erhebungsmerkmale der Einbürgerungsstatistik. Aus diesem Grund liegen der Bundesregierung zu der Anzahl der seit 2022 eingebürgerten ausländischen Staatsangehörigen, die im Zeitpunkt ihrer Einbürgerung Bürgergeld bezogen haben, keine Erkenntnisse vor. Der Bezug öffentlicher Transferleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) steht aber einer Einbürgerung grundsätzlich entgegen. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) am 27. Juni 2024 wurde der Grundsatz einer hinreichenden wirtschaftlichen Integration von Einbürgerungsbewerbern stärker in § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 StAG verankert. Ausnahmen von dem Erfordernis, den eigenen und den Lebensunterhalt der unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder XII bestreiten zu können, wurden ausdrücklich benannt (so genannte „Gastarbeiter“ bzw. Vertragsarbeitnehmer einschließlich der ihnen nachgezogenen Ehegatten, Vollzeiterwerbstätige sowie ein mit einem Vollzeiterwerbstätigen und einem minderjährigen Kind in familiärer Gemeinschaft lebender Elternteil). Vor dem Inkrafttreten des StARModG konnten Einbürgerungsbewerber auch dann einen Anspruch auf Einbürgerung haben, wenn sie Leistungen nach SGB II oder XII in Anspruch genommen haben und die Inanspruchnahme dieser Leistungen nicht zu vertreten hatten (vgl. § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 StAG – alte Fassung). Diese bisherige allgemeine Ausnahmeregelung der „nicht zu vertretenden“ Inanspruchnahme von Leistungen nach SGB II oder XII wurde gestrichen. Für Antragsteller, welche die Voraussetzungen für einen Einbürgerungsanspruch nicht mehr erfüllen und die erforderliche Unterhaltssicherung aufgrund von Umständen nicht erreichen können, die außerhalb ihrer Beeinflussungsmöglichkeiten liegen, soll nach dem Willen des Gesetzgebers die Härtefallregelung in § 8 Absatz 2 StAG zum Tragen kommen, wenn sie alles objektiv Mögliche und subjektiv Zumutbare unternommen haben, um ihren Lebensunterhalt dauerhaft zu sichern. Dies kann etwa Menschen mit einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung betreffen.
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