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Schriftliche Frage 95 von Ulle Schauws (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche Artikel der EU- Entgelttransparenzrichtlinie (ETRL) gelten nach Einschätzung der Bundesregierung mit Ablauf der Umsetzungsfrist am 7.…

dip / schriftliche_frage 17.07.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 13. Juli 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

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Schriftliche Frage 95 von Ulle Schauws (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche Artikel der EU- Entgelttransparenzrichtlinie (ETRL) gelten nach Einschätzung der Bundesregierung mit Ablauf der Umsetzungsfrist am 7.… Frage 95 (Ulle Schauws, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche Artikel der EU- Entgelttransparenzrichtlinie (ETRL) gelten nach Einschätzung der Bundesregierung mit Ablauf der Umsetzungsfrist am 7. Juni 2026 für öffentliche und private Arbeitgeber gegenüber Stellenbewerbern und Stellenbewerberinnen sowie Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen trotz versäumter Umsetzung seitens der Bundesregierung? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Mareike Lotte Wulf vom 14. Juli 2026: Die Entgelttransparenzrichtlinie (EU) 970/2023 (ETRL) richtet sich an die Mitgliedstaaten und muss von diesen in nationales Recht umgesetzt werden. Sie entfaltet daher grundsätzlich keine unmittelbare Wirkung zwischen privaten Akteuren. Nationales Bestandsrecht ist im Einzelfall richtlinienkonform auszulegen. Ausnahmsweise können einzelne Regelungen der ETRL im Verhältnis zwischen Beschäftigten und einem öffentlichen Arbeitgeber bzw. Dienstherren unmittelbare Wirkung entfalten. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes setzt dies voraus, dass die Umsetzungsfrist abgelaufen ist, die Richtlinie nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß umgesetzt wurde und die jeweilige Richtlinienbestimmung inhaltlich hinreichend genau sowie unbedingt ist. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist für jede Regelung der ETRL gesondert zu prüfen.

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