Bürokratiefolgen der Entgelttransparenzrichtlinie und ihre Auswirkungen auf Unternehmen und den Wirtschaftsstandort Deutschland (Antwort zu Drs. 21/6608)
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Bürokratiefolgen der Entgelttransparenzrichtlinie und ihre Auswirkungen auf Unternehmen und den Wirtschaftsstandort Deutschland (Antwort zu Drs. 21/6608)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7026
21. Wahlperiode 08.07.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Leif-Erik Holm,
Dr. Malte Kaufmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/6608 –
Bürokratiefolgen der Entgelttransparenzrichtlinie und ihre Auswirkungen auf
Unternehmen und den Wirtschaftsstandort Deutschland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Richtlinie (EU) 2023/970 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 10. Mai 2023 zur Stärkung der Anwendung des Grundsatzes des gleichen
Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durch
Lohntransparenz und Durchsetzungsmechanismen verpflichtet die
Mitgliedstaaten, bis zum 7. Juni 2026 die erforderlichen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften zu erlassen und die Richtlinie umzusetzen. Die Richtlinie sieht neue
Transparenz-, Auskunfts-, Dokumentations- und Berichtspflichten vor. Hierzu
gehören insbesondere Auskunftsansprüche von Beschäftigten über
durchschnittliche Entgelte von Vergleichsgruppen, Berichtspflichten über
geschlechtsspezifische Entgeltunterschiede, gemeinsame Entgeltbewertungen
bei festgestellten Entgeltunterschieden sowie zusätzliche
Informationspflichten bereits im Bewerbungsverfahren (Richtlinie, https://eur-lex.europa.eu/lega
l-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32023L0970).
Zur Vorbereitung der nationalen Umsetzung setzte die Bundesregierung die
Kommission „Bürokratiearme Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie“
ein. Der Abschlussbericht der Kommission wurde am 7. November 2025
veröffentlicht (www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/273774/d4fc78ee064e0245f8
f4b25ae9efc3ec/abschlussbericht-kommission-etrl-data.pdf). Der Bericht
enthält Empfehlungen zur Ausgestaltung der Entgeltberichterstattung, der
Auskunftsansprüche von Beschäftigten, zur Berücksichtigung tarifgebundener
Arbeitgeber sowie zu Unterstützungsmaßnahmen für Unternehmen. Ziel der
Kommission war es, Vorschläge für eine wirksame Umsetzung der Richtlinie
bei möglichst geringer zusätzlicher Bürokratiebelastung zu erarbeiten.
Die Bundesministerin für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend,
Karin Prien, erklärte in einem Interview mit der „Braunschweiger Zeitung“,
die Entgelttransparenzrichtlinie „schafft Klarheit“ und es sei „an der Zeit, dass
wir dieses Versprechen einlösen“ (www.bmbfsfj.bund.de/bmbfsfj/aktuelles/re
den-und-interviews/karin-prien-gleichberechtigung-ist-verfassungsauftrag-28
1234).
Kritische Stimmen kommen dagegen aus der Fraktion der CDU/CSU. Obwohl
die Richtlinie längst in Kraft getreten und damit für Deutschland rechtsver-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren,
Frauen und Jugend vom 7. Juli 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
bindlich ist, fordert der wirtschaftspolitische Sprecher der CDU/CSU-
Fraktion, Dr. Andreas Lenz (CSU), die Bundesregierung „sollte noch einmal mit
der Kommission sprechen, diese Richtlinie passt weder in die Zeit noch ist sie
ohne enormen bürokratischen Aufwand praktikabel anwendbar“ (https://niu
s.de/politik/unionsfraktion-protestiert-gegen-eu-entgeltrichtlinie-prien-will-um
setzen).
Tatsache ist, dass die Richtlinie neue Auskunfts-, Dokumentations- und
Berichtspflichten begründet, die über die bisherigen Vorgaben des
Entgelttransparenzgesetzes (EntgTranspG) hinausgehen. Damit entstehen also noch mehr
Bürokratiepflichten und folglich zusätzliche Belastungen für die
Unternehmen. Es stellt sich den Fragestellern die Frage, wie die Bundesregierung den
Anspruch eines Bürokratieabbaus mit der Umsetzung einer Richtlinie
vereinbaren will, die selbst noch mehr neue Bürokratiepflichten schafft.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Das federführende Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen
und Jugend (BMBFSFJ) hat die erforderlichen Vorbereitungen für einen
Gesetzentwurf zur bürokratiearmen Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie
(EU) 2023/970 – im Folgenden: ETRL – getroffen und klärt derzeit noch
einzelne für die Umsetzung relevante Fragen. Im Anschluss soll das
Gesetzgebungsverfahren eingeleitet werden.
Erst nach Einleitung des Gesetzgebungsverfahrens ist der Bundesregierung eine
Stellungnahme zu einzelnen Regelungsinhalten auf der Grundlage eines
ressortabgestimmten Gesetzentwurfs möglich.
1. Mit welchem einmaligen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft rechnet
die Bundesregierung infolge der Umsetzung der Richtlinie (EU)
2023/970 (bitte nach Informationspflichten, Berichtspflichten,
Dokumentationspflichten und sonstigem Verwaltungsaufwand aufschlüsseln)?
2. Mit welchem jährlichen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft rechnet
die Bundesregierung infolge der Umsetzung der Richtlinie (EU)
2023/970 (bitte nach Informationspflichten, Berichtspflichten,
Dokumentationspflichten und sonstigem Verwaltungsaufwand aufschlüsseln)?
3. Wie viele Unternehmen werden nach Schätzung der Bundesregierung
von den Berichtspflichten der Richtlinie erfasst werden (bitte nach
Unternehmensgrößenklassen aufschlüsseln)?
Die Fragen 1 bis 3 werden aufgrund des Sach- und Sinnzusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Angaben zum einmaligen und jährlichen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
sowie zur Anzahl der von den Berichtspflichten erfassten Unternehmen sind
Teil der Gesetzesfolgenabschätzung, die im Gesetzentwurf dargestellt werden.
Es wird diesbezüglich auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
4. Welche Position hat die Bundesregierung während der Verhandlungen
zur Richtlinie (EU) 2023/970 hinsichtlich der vorgesehenen Auskunfts-,
Dokumentations- und Berichtspflichten vertreten, und welche
Änderungsvorschläge zur Verringerung des bürokratischen Aufwands hat sie
hierbei eingebracht oder unterstützt?
5. Hat die Bundesregierung im Rat der Europäischen Union gegen einzelne
Vorschriften der Richtlinie wegen zu erwartender Bürokratiebelastungen
Einwendungen erhoben, wenn ja, gegen welche Vorschriften, und wenn
nein, warum nicht?
Die Fragen 4 und 5 werden aufgrund des Sinnzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Die Bundesregierung äußert sich nicht zur Verhandlungsführung früherer
Bundesregierungen auf europäischer Ebene.
6. Welche Folgenabschätzungen, Bewertungen oder sonstigen Erkenntnisse
zum zu erwartenden Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft lagen der
Bundesregierung bei ihrer Entscheidung über das Abstimmungsverhalten
Deutschlands im Rat der Europäischen Union zur Richtlinie (EU)
2023/970 vor?
Der Bundesregierung lagen die von der Europäischen Kommission zum
Richtlinienvorschlag vorgelegten Folgenabschätzungen SWD (2021) 41 final
(Impact Assessment, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX
%3A52021SC0041) und SWD (2021) 42 final (Executive Summary, https://e
c.europa.eu/transparency/documents-register/detail?ref=SWD(2021)41&lan
g=de) vom 4. März 2021 vor.
7. Aus welchen Gründen hat sich Deutschland bei der Abstimmung im Rat
über die Richtlinie (EU) 2023/970 der Stimme enthalten, obwohl
mehrere Mitgliedstaaten gegen die Richtlinie gestimmt haben (https://eur-le
x.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CONSIL:ST_8641_2023_
INIT)?
Die Bundesregierung äußert sich nicht zum Abstimmungsverhalten früherer
Bundesregierungen.
8. Wurde innerhalb der Bundesregierung vor der Einleitung des nationalen
Umsetzungsverfahrens eine ressortabgestimmte Bewertung der
Auswirkungen der Richtlinie (EU) 2023/970 auf Unternehmen,
Bürokratieaufwand und Wettbewerbsfähigkeit erstellt, wenn ja, mit welchem Ergebnis,
und wenn nein, warum nicht?
Nach Vorlage des Richtlinienvorschlags durch die Europäischen Kommission
(KOM (2021) 93 endgültig) übermittelte die Bundesregierung an den
Deutschen Bundestag und an den Bundesrat (Bundesratsdrucksache 204/21) im Mai
2021 einen ressortabgestimmten Berichtsbogen und eine ressortabgestimmte
sogenannte Umfassende Bewertung gemäß § 6 Absatz 2, 3 des Gesetzes über
die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in
Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBBG) und Ziffer II. 3. der Anlage zu
§ 9 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in
Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBLG). Neben Angaben zur
Zuständigkeit der Europäischen Union zum Erlass des vorgeschlagenen EU-
Gesetzgebungsaktes und zu dessen Vereinbarkeit mit den Grundsätzen der Subsidiarität
und Verhältnismäßigkeit enthält letztere eine Abschätzung u. a. der
wirtschaftlichen Folgen für die Bundesrepublik Deutschland.
9. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um bei der
Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/970 sogenanntes Gold-Plating zu
vermeiden, beabsichtigt sie, gleichwohl Regelungen vorzusehen, die zusätzliche
Informations-, Dokumentations-, Auskunfts- oder Berichtspflichten
begründen, die unionsrechtlich nicht zwingend vorgegeben sind, wenn ja,
welche Regelungen sind dies, und aus welchen Gründen hält die
Bundesregierung diese zusätzlichen Belastungen für erforderlich?
Die Bundesregierung zielt auf eine bürokratiearme-Umsetzung der ETRL und
achtet darauf, die Belastungen der Wirtschaft so gering wie möglich zu halten.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
10. Welche konkreten datenschutzrechtlichen Fragestellungen wurden seit
Inkrafttreten der Richtlinie (EU) 2023/970 innerhalb der
Bundesregierung identifiziert (bitte nach Bundesministerium und Gegenstand der
jeweiligen Fragestellung aufschlüsseln)?
11. Wurde der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit in die Vorbereitung der Umsetzung einbezogen?
a) Wenn ja, wann, und mit welchen wesentlichen Hinweisen?
b) Wenn nein, warum nicht?
12. In welchen Fallkonstellationen sieht die Bundesregierung die
Möglichkeit einer Re-Identifizierung einzelner Beschäftigter anhand von
Entgeltdaten trotz Aggregierung, Anonymisierung oder sonstiger
Schutzmaßnahmen?
13. Welche Anforderungen an Anonymisierung, Pseudonymisierung oder
Mindestgruppengrößen hält die Bundesregierung für erforderlich, um
Rückschlüsse auf einzelne Beschäftigte auszuschließen?
14. Sieht die Bundesregierung mögliche Spannungen zwischen den
Transparenzpflichten der Richtlinie (EU) 2023/970 und den Grundsätzen der
Datenschutz-Grundverordnung, insbesondere hinsichtlich
Datenminimierung, Zweckbindung und Vertraulichkeit, wenn ja, welche, und wenn
nein, warum nicht?
15. Welche konkreten Maßnahmen beabsichtigt die Bundesregierung
vorzusehen, um personenbezogene Vergütungsdaten vor unbefugter
Offenlegung zu schützen?
Die Fragen 10 bis 15 werden aufgrund des Sach- und Sinnzusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Artikel 12 Absatz 1 ETRL enthält die Vorgabe, dass die Verarbeitung
personenbezogener Daten bei der Erfüllung der Transparenzinstrumente im Einklang mit
der Datenschutz-Grundverordnung zu erfolgen hat. Diesem Erfordernis wird
der Gesetzentwurf des federführenden BMBFSFJ Rechnung tragen.
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wird
im regulären Gang des Gesetzgebungsverfahrens ebenso wie das für den
Beschäftigtendatenschutz zuständige Bundesministerium für Arbeit und Soziales
beteiligt werden.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
16. Welche Auswirkungen erwartet die Bundesregierung infolge der
Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/970 auf die Wettbewerbsfähigkeit des
Wirtschaftsstandorts Deutschland, und auf welche Tatsachengrundlage
stützt sie diese Bewertung?
Die Richtlinie ist von allen Mitgliedstaaten gleichermaßen in nationales Recht
umzusetzen. Daher entstehen für Unternehmen in Deutschland keine
Wettbewerbsvorteile oder Wettbewerbsnachteile gegenüber Unternehmen in anderen
EU-Ländern, da diese denselben regulatorischen Anforderungen unterliegen.
Die Bundesregierung zielt darüber hinaus auf eine bürokratiearme Umsetzung
der ETRL und achtet darauf, die Belastungen für die Wirtschaft so gering wie
möglich zu halten.
17. Rechnet die Bundesregierung durch die neuen Auskunftsrechte und die
Beweislastumkehr mit einer Zunahme von Klagen vor den
Arbeitsgerichten, wenn ja, welchen zusätzlichen personellen und finanziellen
Aufwand erwartet sie für die Justiz?
Die Bundesregierung kann zum jetzigen Zeitpunkt keine Prognose über die
Nutzung individueller Klageverfahren erstellen. Es wird auf die Vorbemerkung
der Bundesregierung verwiesen.
18. Anhand welcher quantitativen Indikatoren bemisst die Bundesregierung
die Zielerreichung des Entgelttransparenzgesetzes gemäß § 1
EntgTranspG, und wie haben sich diese seit Inkrafttreten des Gesetzes
entwickelt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Die Bundesregierung verweist zur Bewertung der Zielerreichung des
Entgelttransparenzgesetzes (EntgTranspG) auf die nach § 23 EntgTranspG
vorgesehenen Evaluationen. Maßgeblich sind der Erste Evaluationsbericht aus dem Jahr
2019 (Bundestagsdrucksache 19/11470) sowie der Zweite Evaluationsbericht
aus dem Jahr 2023 (Bundestagsdrucksache 20/8100), in denen die Wirksamkeit
des Gesetzes untersucht und dargestellt werden.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
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