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Bürokratiefolgen der Entgelttransparenzrichtlinie und ihre Auswirkungen auf Unternehmen und den Wirtschaftsstandort Deutschland (Antwort zu Drs. 21/6608)

dip / drucksache 08.07.2026 · WP 21 · 21/7026 · Antwort · Original ↗

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Bürokratiefolgen der Entgelttransparenzrichtlinie und ihre Auswirkungen auf Unternehmen und den Wirtschaftsstandort Deutschland (Antwort zu Drs. 21/6608) Deutscher Bundestag Drucksache 21/7026 21. Wahlperiode 08.07.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Leif-Erik Holm, Dr. Malte Kaufmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/6608 – Bürokratiefolgen der Entgelttransparenzrichtlinie und ihre Auswirkungen auf Unternehmen und den Wirtschaftsstandort Deutschland V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Richtlinie (EU) 2023/970 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Stärkung der Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durch Lohntransparenz und Durchsetzungsmechanismen verpflichtet die Mitgliedstaaten, bis zum 7. Juni 2026 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen und die Richtlinie umzusetzen. Die Richtlinie sieht neue Transparenz-, Auskunfts-, Dokumentations- und Berichtspflichten vor. Hierzu gehören insbesondere Auskunftsansprüche von Beschäftigten über durchschnittliche Entgelte von Vergleichsgruppen, Berichtspflichten über geschlechtsspezifische Entgeltunterschiede, gemeinsame Entgeltbewertungen bei festgestellten Entgeltunterschieden sowie zusätzliche Informationspflichten bereits im Bewerbungsverfahren (Richtlinie, https://eur-lex.europa.eu/lega l-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32023L0970). Zur Vorbereitung der nationalen Umsetzung setzte die Bundesregierung die Kommission „Bürokratiearme Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie“ ein. Der Abschlussbericht der Kommission wurde am 7. November 2025 veröffentlicht (www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/273774/d4fc78ee064e0245f8 f4b25ae9efc3ec/abschlussbericht-kommission-etrl-data.pdf). Der Bericht enthält Empfehlungen zur Ausgestaltung der Entgeltberichterstattung, der Auskunftsansprüche von Beschäftigten, zur Berücksichtigung tarifgebundener Arbeitgeber sowie zu Unterstützungsmaßnahmen für Unternehmen. Ziel der Kommission war es, Vorschläge für eine wirksame Umsetzung der Richtlinie bei möglichst geringer zusätzlicher Bürokratiebelastung zu erarbeiten. Die Bundesministerin für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Karin Prien, erklärte in einem Interview mit der „Braunschweiger Zeitung“, die Entgelttransparenzrichtlinie „schafft Klarheit“ und es sei „an der Zeit, dass wir dieses Versprechen einlösen“ (www.bmbfsfj.bund.de/bmbfsfj/aktuelles/re den-und-interviews/karin-prien-gleichberechtigung-ist-verfassungsauftrag-28 1234). Kritische Stimmen kommen dagegen aus der Fraktion der CDU/CSU. Obwohl die Richtlinie längst in Kraft getreten und damit für Deutschland rechtsver- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 7. Juli 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. bindlich ist, fordert der wirtschaftspolitische Sprecher der CDU/CSU- Fraktion, Dr. Andreas Lenz (CSU), die Bundesregierung „sollte noch einmal mit der Kommission sprechen, diese Richtlinie passt weder in die Zeit noch ist sie ohne enormen bürokratischen Aufwand praktikabel anwendbar“ (https://niu s.de/politik/unionsfraktion-protestiert-gegen-eu-entgeltrichtlinie-prien-will-um setzen). Tatsache ist, dass die Richtlinie neue Auskunfts-, Dokumentations- und Berichtspflichten begründet, die über die bisherigen Vorgaben des Entgelttransparenzgesetzes (EntgTranspG) hinausgehen. Damit entstehen also noch mehr Bürokratiepflichten und folglich zusätzliche Belastungen für die Unternehmen. Es stellt sich den Fragestellern die Frage, wie die Bundesregierung den Anspruch eines Bürokratieabbaus mit der Umsetzung einer Richtlinie vereinbaren will, die selbst noch mehr neue Bürokratiepflichten schafft. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Das federführende Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) hat die erforderlichen Vorbereitungen für einen Gesetzentwurf zur bürokratiearmen Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie (EU) 2023/970 – im Folgenden: ETRL – getroffen und klärt derzeit noch einzelne für die Umsetzung relevante Fragen. Im Anschluss soll das Gesetzgebungsverfahren eingeleitet werden. Erst nach Einleitung des Gesetzgebungsverfahrens ist der Bundesregierung eine Stellungnahme zu einzelnen Regelungsinhalten auf der Grundlage eines ressortabgestimmten Gesetzentwurfs möglich.  1. Mit welchem einmaligen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft rechnet die Bundesregierung infolge der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/970 (bitte nach Informationspflichten, Berichtspflichten, Dokumentationspflichten und sonstigem Verwaltungsaufwand aufschlüsseln)?  2. Mit welchem jährlichen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft rechnet die Bundesregierung infolge der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/970 (bitte nach Informationspflichten, Berichtspflichten, Dokumentationspflichten und sonstigem Verwaltungsaufwand aufschlüsseln)?  3. Wie viele Unternehmen werden nach Schätzung der Bundesregierung von den Berichtspflichten der Richtlinie erfasst werden (bitte nach Unternehmensgrößenklassen aufschlüsseln)? Die Fragen 1 bis 3 werden aufgrund des Sach- und Sinnzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Angaben zum einmaligen und jährlichen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft sowie zur Anzahl der von den Berichtspflichten erfassten Unternehmen sind Teil der Gesetzesfolgenabschätzung, die im Gesetzentwurf dargestellt werden. Es wird diesbezüglich auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.  4. Welche Position hat die Bundesregierung während der Verhandlungen zur Richtlinie (EU) 2023/970 hinsichtlich der vorgesehenen Auskunfts-, Dokumentations- und Berichtspflichten vertreten, und welche Änderungsvorschläge zur Verringerung des bürokratischen Aufwands hat sie hierbei eingebracht oder unterstützt?  5. Hat die Bundesregierung im Rat der Europäischen Union gegen einzelne Vorschriften der Richtlinie wegen zu erwartender Bürokratiebelastungen Einwendungen erhoben, wenn ja, gegen welche Vorschriften, und wenn nein, warum nicht? Die Fragen 4 und 5 werden aufgrund des Sinnzusammenhangs zusammen beantwortet. Die Bundesregierung äußert sich nicht zur Verhandlungsführung früherer Bundesregierungen auf europäischer Ebene.  6. Welche Folgenabschätzungen, Bewertungen oder sonstigen Erkenntnisse zum zu erwartenden Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft lagen der Bundesregierung bei ihrer Entscheidung über das Abstimmungsverhalten Deutschlands im Rat der Europäischen Union zur Richtlinie (EU) 2023/970 vor? Der Bundesregierung lagen die von der Europäischen Kommission zum Richtlinienvorschlag vorgelegten Folgenabschätzungen SWD (2021) 41 final (Impact Assessment, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX %3A52021SC0041) und SWD (2021) 42 final (Executive Summary, https://e c.europa.eu/transparency/documents-register/detail?ref=SWD(2021)41&lan g=de) vom 4. März 2021 vor.  7. Aus welchen Gründen hat sich Deutschland bei der Abstimmung im Rat über die Richtlinie (EU) 2023/970 der Stimme enthalten, obwohl mehrere Mitgliedstaaten gegen die Richtlinie gestimmt haben (https://eur-le x.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CONSIL:ST_8641_2023_ INIT)? Die Bundesregierung äußert sich nicht zum Abstimmungsverhalten früherer Bundesregierungen.  8. Wurde innerhalb der Bundesregierung vor der Einleitung des nationalen Umsetzungsverfahrens eine ressortabgestimmte Bewertung der Auswirkungen der Richtlinie (EU) 2023/970 auf Unternehmen, Bürokratieaufwand und Wettbewerbsfähigkeit erstellt, wenn ja, mit welchem Ergebnis, und wenn nein, warum nicht? Nach Vorlage des Richtlinienvorschlags durch die Europäischen Kommission (KOM (2021) 93 endgültig) übermittelte die Bundesregierung an den Deutschen Bundestag und an den Bundesrat (Bundesratsdrucksache 204/21) im Mai 2021 einen ressortabgestimmten Berichtsbogen und eine ressortabgestimmte sogenannte Umfassende Bewertung gemäß § 6 Absatz 2, 3 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBBG) und Ziffer II. 3. der Anlage zu § 9 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBLG). Neben Angaben zur Zuständigkeit der Europäischen Union zum Erlass des vorgeschlagenen EU- Gesetzgebungsaktes und zu dessen Vereinbarkeit mit den Grundsätzen der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit enthält letztere eine Abschätzung u. a. der wirtschaftlichen Folgen für die Bundesrepublik Deutschland.  9. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um bei der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/970 sogenanntes Gold-Plating zu vermeiden, beabsichtigt sie, gleichwohl Regelungen vorzusehen, die zusätzliche Informations-, Dokumentations-, Auskunfts- oder Berichtspflichten begründen, die unionsrechtlich nicht zwingend vorgegeben sind, wenn ja, welche Regelungen sind dies, und aus welchen Gründen hält die Bundesregierung diese zusätzlichen Belastungen für erforderlich? Die Bundesregierung zielt auf eine bürokratiearme-Umsetzung der ETRL und achtet darauf, die Belastungen der Wirtschaft so gering wie möglich zu halten. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 10. Welche konkreten datenschutzrechtlichen Fragestellungen wurden seit Inkrafttreten der Richtlinie (EU) 2023/970 innerhalb der Bundesregierung identifiziert (bitte nach Bundesministerium und Gegenstand der jeweiligen Fragestellung aufschlüsseln)? 11. Wurde der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in die Vorbereitung der Umsetzung einbezogen? a) Wenn ja, wann, und mit welchen wesentlichen Hinweisen? b) Wenn nein, warum nicht? 12. In welchen Fallkonstellationen sieht die Bundesregierung die Möglichkeit einer Re-Identifizierung einzelner Beschäftigter anhand von Entgeltdaten trotz Aggregierung, Anonymisierung oder sonstiger Schutzmaßnahmen? 13. Welche Anforderungen an Anonymisierung, Pseudonymisierung oder Mindestgruppengrößen hält die Bundesregierung für erforderlich, um Rückschlüsse auf einzelne Beschäftigte auszuschließen? 14. Sieht die Bundesregierung mögliche Spannungen zwischen den Transparenzpflichten der Richtlinie (EU) 2023/970 und den Grundsätzen der Datenschutz-Grundverordnung, insbesondere hinsichtlich Datenminimierung, Zweckbindung und Vertraulichkeit, wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht? 15. Welche konkreten Maßnahmen beabsichtigt die Bundesregierung vorzusehen, um personenbezogene Vergütungsdaten vor unbefugter Offenlegung zu schützen? Die Fragen 10 bis 15 werden aufgrund des Sach- und Sinnzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Artikel 12 Absatz 1 ETRL enthält die Vorgabe, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Erfüllung der Transparenzinstrumente im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung zu erfolgen hat. Diesem Erfordernis wird der Gesetzentwurf des federführenden BMBFSFJ Rechnung tragen. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wird im regulären Gang des Gesetzgebungsverfahrens ebenso wie das für den Beschäftigtendatenschutz zuständige Bundesministerium für Arbeit und Soziales beteiligt werden. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 16. Welche Auswirkungen erwartet die Bundesregierung infolge der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/970 auf die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Deutschland, und auf welche Tatsachengrundlage stützt sie diese Bewertung? Die Richtlinie ist von allen Mitgliedstaaten gleichermaßen in nationales Recht umzusetzen. Daher entstehen für Unternehmen in Deutschland keine Wettbewerbsvorteile oder Wettbewerbsnachteile gegenüber Unternehmen in anderen EU-Ländern, da diese denselben regulatorischen Anforderungen unterliegen. Die Bundesregierung zielt darüber hinaus auf eine bürokratiearme Umsetzung der ETRL und achtet darauf, die Belastungen für die Wirtschaft so gering wie möglich zu halten. 17. Rechnet die Bundesregierung durch die neuen Auskunftsrechte und die Beweislastumkehr mit einer Zunahme von Klagen vor den Arbeitsgerichten, wenn ja, welchen zusätzlichen personellen und finanziellen Aufwand erwartet sie für die Justiz? Die Bundesregierung kann zum jetzigen Zeitpunkt keine Prognose über die Nutzung individueller Klageverfahren erstellen. Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 18. Anhand welcher quantitativen Indikatoren bemisst die Bundesregierung die Zielerreichung des Entgelttransparenzgesetzes gemäß § 1 EntgTranspG, und wie haben sich diese seit Inkrafttreten des Gesetzes entwickelt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Die Bundesregierung verweist zur Bewertung der Zielerreichung des Entgelttransparenzgesetzes (EntgTranspG) auf die nach § 23 EntgTranspG vorgesehenen Evaluationen. Maßgeblich sind der Erste Evaluationsbericht aus dem Jahr 2019 (Bundestagsdrucksache 19/11470) sowie der Zweite Evaluationsbericht aus dem Jahr 2023 (Bundestagsdrucksache 20/8100), in denen die Wirksamkeit des Gesetzes untersucht und dargestellt werden. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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