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Schriftliche Frage 94 von Michael Kellner (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus der Klage der Nord Stream 2 AG gegen das EU- Parlament und den Rat der Europäischen Union, die…

dip / schriftliche_frage 10.07.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 6. Juli 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.

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Schriftliche Frage 94 von Michael Kellner (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus der Klage der Nord Stream 2 AG gegen das EU- Parlament und den Rat der Europäischen Union, die… Frage 94 (Michael Kellner, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus der Klage der Nord Stream 2 AG gegen das EU- Parlament und den Rat der Europäischen Union, die am 27. April 2026 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde (https://eur-le x.europa.eu/eli/C/2026/3080/oj/eng), und gab es von Seiten der Nord Stream 2 AG nach Kenntnis der Bundesregierung neue Bemühungen, eine für den Betrieb der Pipeline notwendige Zertifizierung zu erhalten? Antwort des Staatssekretärs Frank Wetzel vom 6. Juli 2026: Eine „Klage der Nord Stream 2 AG gegen das EU-Parlament [sic] und den Rat der Europäischen Union, die am 27. April 2026 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde“ ist der Bundesregierung nicht bekannt. Die Bundesregierung weist darauf hin, dass der Link in Ihrer Frage zu einer am 15. Juni 2026 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Klage führt. Nach Kenntnis der Bundesregierung gab es seitens der Nord Stream 2 AG keine erneuten Bemühungen, die für den Betrieb der Pipeline notwendige Zertifizierung zu erhalten. Die Bundesregierung setzt sich weiterhin gegen eine Inbetriebnahme von Nord Stream 2 ein. Dazu stimmt sie sich eng mit relevanten Partnern ab. Hinzuweisen ist auch darauf, dass Transaktionen im Zusammenhang mit den Nord-Stream-Pipelines betreffend Fertigstellung, Betrieb, Instandhaltung und Nutzung gemäß den Sanktionen der EU gegenüber Russland verboten sind.

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