Das US-amerikanische Sanktionsregime gegen Nord Stream 2 und die Haltung der Bundesregierung
Text
Das US-amerikanische Sanktionsregime gegen Nord Stream 2 und die Haltung der Bundesregierung
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8077
21. Wahlperiode 21.09.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Steffen Kotré, Tobias Teich, Dr. Malte Kaufmann,
Stefan Keuter, Udo Theodor Hemmelgarn und der Fraktion der AfD
Das US-amerikanische Sanktionsregime gegen Nord Stream 2 und die Haltung
der Bundesregierung
Der Countering America’s Adversaries Through Sanctions Act (CAATSA,
Public Law 115–44 vom 2. August 2017, 131 STAT. 931 f., kodifiziert als
22 U.S.C. 9546), erklärt in Section 257 Absatz a zur Politik der Vereinigten
Staaten unter anderem, dass durch ein Gesetz eines verbündeten Staates die
Ablehnung eines Infrastrukturvorhabens auf deutschem Hoheitsgebiet
ausdrücklich zur eigenen Politik erklärt und im selben Abschnitt die vorrangige
Förderung eigener Energieexporte zur Schaffung eigener Arbeitsplätze als Ziel
benannt wird.
Die Europäische Union hat die extraterritoriale Anwendung von Sanktionen
mehrmals als völkerrechtswidrig bezeichnet: in der Erklärung des Hohen
Vertreters vom 17. Juli 2020 („sie hält die extraterritoriale Anwendung von
Sanktionen für völkerrechtswidrig“, englischer Wortlaut: „it considers the
extraterritorial application of sanctions to be contrary to international law“, vgl. www.ee
as.europa.eu/eeas/statement-high-representativevice-president-josep-borrell-
ussanctions_en), in der Mitteilung COM(2021) 32, final vom 19. Januar 2021:
„die rechtswidrige extraterritoriale Anwendung“ (englischer Wortlaut: „the
unlawful extra-territorial application“, vgl. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/
DE/TXT/?uri=CELEX%3A52021DC0032) und im Bericht COM(2021) 535,
final vom 3. September 2021: „Grundsätzlich hält die EU die extraterritoriale
Anwendung von Sanktionen für völkerrechtswidrig“ (englischer Wortlaut: „As
a matter of principle, the EU considers the extra-territorial application of
sanctions contrary to international law“, vgl. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/D
E/TXT/?uri=celex%3A52021DC0535). An dieser Rechtsauffassung hält die
Europäische Kommission auch aktuell fest. Auf ihrer Webseite zur sogenannten
Blocking-Verordnung heißt es ausdrücklich: „The European Union does not
recognise the extra-territorial application of laws adopted by third countries and
considers such effects to be contrary to international law“ (vgl. Europäische
Kommission, „Extraterritoriality [Blocking statute]“, https://finance.ec.europ
a.eu/eu-and-world/open-strategic-autonomy/extraterritoriality-blocking-statut
e_en).
Die Ausarbeitung WD 2 - 3000 - 075/20 der Wissenschaftlichen Dienste (WD)
des Deutschen Bundestages hält einen Völkerrechtsverstoß demgegenüber für
„eher fern“ (vgl. www.bundestag.de/resource/blob/794744/5613bf9f65fa52fd7c
1d06ec6f52ebb3/WD-2-075-20-pdf-data.pdf). Die Bundesregierung hat sich
nach Kenntnis der Fragesteller bislang nicht zu dem Unterschied zwischen
beiden Bewertungen geäußert.
Ein Sachverständiger vor dem 3. Parlamentarischen Untersuchungsausschuss
des Landtags Mecklenburg-Vorpommern hat dazu eine Unterscheidung
vorgetragen, die diesen Widerspruch auflösen könnte (Landtagsdrucksache 8/6690
vom 24. Juni 2026, S. 170 und 176). Danach sei der Einsatz von
Sekundärsanktionen ein „Grauzonenbereich des Gewohnheitsvölkerrechts“, weil es
völkerrechtlich kein Recht auf wirtschaftlichen Austausch gebe. Anders verhalte es
sich mit den auf dem International Emergency Economic Powers Act
beruhenden Teilen des Protecting Europe’s Energy Security Act (PEESA).
Die Fragesteller gehen davon aus, dass die Bundesregierung zu einem
veröffentlichten Gesetz eines Drittstaates, das ein Vorhaben auf deutschem
Hoheitsgebiet betrifft, eine eigene Rechtsauffassung hat, und dass diese dem
Deutschen Bundestag mitzuteilen ist.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass mit Section 257
Absatz a Nummer 9 CAATSA ein Gesetz der Vereinigten Staaten von
Amerika in die Angelegenheiten Deutschlands eingreift und Deutschlands
Projekte, Infrastrukturmaßnahmen und Unternehmen als Objekte eigener
Politik erklärt?
2. Hat die Bundesregierung gegenüber der Regierung oder dem Kongress
der Vereinigten Staaten zu dieser Vorschrift Stellung genommen, wenn ja,
wann, in welcher Form, auf welcher Ebene, mit welchem Ergebnis, und
wenn nein, aus welchem Grund nicht?
3. Hat die Bundesregierung gegenüber der Regierung der Vereinigten
Staaten zu Section 257 Absatz a Nummer 10 CAATSA Stellung genommen,
wonach die vorrangige Förderung amerikanischer Energieexporte der
Schaffung amerikanischer Arbeitsplätze dienen soll?
4. Hat sich die Bundesregierung eine Auffassung dazu erarbeitet, in
welchem Verhältnis die in Nummer 7 genannte
versorgungssicherheitspolitische Zielsetzung zu der in Nummer 10 genannten wirtschaftspolitischen
Zielsetzung innerhalb derselben Vorschrift steht (vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller), und wenn ja, wie lautet diese?
5. Hat die Bundesregierung eine eigene Untersuchung oder Bewertung der
wirtschaftlichen Auswirkungen des US-amerikanischen Sanktionsregimes
auf den deutschen und europäischen Gasmarkt vorgenommen oder in
Auftrag gegeben, wenn ja, mit welchem Ergebnis, und wenn nein, warum
nicht?
6. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Europäischen Kommission,
dass die extraterritoriale Anwendung von Sanktionen
„völkerrechtswidrig“ (englischer Wortlaut: „contrary to international law“) ist, und wenn
nein, aus welchen völkerrechtlichen Gründen nicht (vgl. Vorbemerkung
der Fragesteller)?
7. Wie verhält sich die Auffassung der Bundesregierung zu der Einschätzung
der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages in der
Ausarbeitung WD 2 - 3000 - 075/20, ein Völkerrechtsverstoß liege „eher fern“?
8. Hat die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag den in der
Vorbemerkung der Fragesteller dargestellten Unterschied zwischen der
Formulierung der Europäischen Union und ihrer eigenen, zurückhaltenderen
Wortwahl je erläutert, und wenn nein, aus welchem Grund nicht?
9. Teilt die Bundesregierung die Unterscheidung zwischen dem bloßen
Entzug von Privilegien – etwa des Zugangs zum amerikanischen
Kapitalmarkt – und der extraterritorialen Vollziehung amerikanischen Rechts im
Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller)?
10. Hat die Bundesregierung Überlegungen dazu angestellt, welche
Bedeutung der Umstand hat, dass Section 7503(c) des Protecting Europe’s
Energy Security Act auf Vermögen abstellt, das „in den Vereinigten Staaten“
(englischer Wortlaut: „in the United States“), „in die Vereinigten Staaten
gelangt“ (englischer Wortlaut: „come[s] within the United States“) oder
„im Besitz oder unter der Kontrolle einer Person der Vereinigten Staaten“
(englischer Wortlaut: „within the possession or control of a United States
person“) ist, für europäische Unternehmen, die kein Vermögen unter
amerikanischer Jurisdiktion halten, und wenn ja, welche Überlegungen hat sie
hierzu angestellt, insbesondere im Hinblick auf Dollar-Verrechnung,
Tochtergesellschaften in den Vereinigten Staaten und § 7503(g)(2)?
11. Sieht die Bundesregierung das völkerrechtliche Nichteinmischungsgebot
berührt, soweit Straf- und Bußgeldvorschriften eines Drittstaates an
Handlungen anknüpfen, die im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
vorgenommen werden?
12. Hat die Bundesregierung zu diesen Fragen ein eigenes völkerrechtliches
Gutachten erstellt oder in Auftrag gegeben, wenn ja, wann, durch wen,
und mit welchem Ergebnis?
13. Erkennt die Bundesregierung, da sie mit den USA z. B. über
Ausnahmeregelungen aus den Sanktionen bezüglich der Ölversorgung der Raffinerie
PCK Schwedt verhandelt hat, das exterritoriale Sanktionsregime der USA
und damit den Eingriff in die Souveränität Deutschlands an?
14. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über ein Gutachten des
Juristischen Dienstes des Rates der Europäischen Union, auf das die
Bundesnetzagentur in ihrem Beschluss BK7‑20‑004 vom 15. Mai 2020 auf S. 14
Bezug nimmt, insbesondere hinsichtlich der dort behandelten
Vereinbarkeit einer Anwendung der Gasrichtlinie auf die ausschließliche
Wirtschaftszone mit den Artikeln 56 und 58 des Seerechtsübereinkommens der
Vereinten Nationen, und liegt der Bundesregierung dieses Gutachten vor?
15. Trifft es zu, dass dieses Gutachten über die von der Bundesnetzagentur
wiedergegebene Unvereinbarkeit hinaus feststellt, der Union fehle die
Hoheitsbefugnis, Energierecht über Entflechtung, Transparenz, Netzzugang
Dritter und regulierte Entgelte auf Fernleitungen anzuwenden, die die
ausschließliche Wirtschaftszone von Mitgliedstaaten durchqueren – und zwar
auch dann nicht, wenn dies auf Gründe der Versorgungssicherheit gestützt
wird (vgl. Frage 14), und ist die Bundesregierung bereit, sich beim Rat für
eine Freigabe des Gutachtens einzusetzen?
16. Hat sich die Bundesregierung mit der Frage befasst, ob Erwägungsgrund 9
der Richtlinie (EU) 2019/692, der im Falle von Offshore-Fernleitungen
auf die Anwendung der Richtlinie „in den Küstenmeeren […] der
Mitgliedstaaten“ Bezug nimmt, dahin zu verstehen ist, dass die Richtlinie in
der ausschließlichen Wirtschaftszone keine Anwendung findet, wenn ja,
zu welchem Ergebnis ist sie gelangt, und welche Bedeutung hatte dies für
den Zuständigkeitsbereich der Bundesnetzagentur im
Zertifizierungsverfahren?
17. Auf welche Kompetenzgrundlage stützt die Bundesregierung die
Anwendung eines unionsrechtlichen Transaktionsverbots auf Leitungen, die
außerhalb des Hoheitsgebiets der Union verlaufen, und hält sie die
Erwägungen des Juristischen Dienstes zur beschränkten Hoheitsgewalt in der
ausschließlichen Wirtschaftszone insoweit für übertragbar?
18. Ist der Bundesregierung bekannt, ob die Bundesnetzagentur in dem
genannten Beschluss auf ein weiteres Gutachten des Juristischen Dienstes
des Rates vom 26. März 2018 Bezug nimmt und ob darin die Auffassung
vertreten wird, dass der Abschluss einer zwischenstaatlichen Vereinbarung
über den Betrieb einer Fernleitung notwendig werde, wenn ein Teil der
Leitung nicht der Gerichtsbarkeit der Union unterliegt und
widersprüchliche Rechtsvorschriften mehrerer Rechtsordnungen auf dieselbe Leitung
Anwendung finden, wenn ja, liegt der Bundesregierung dieses Gutachten
vor, hat sie den Abschluss einer solchen zwischenstaatlichen Vereinbarung
für die Nord-Stream-Leitungen erwogen oder betrieben, und wenn nein,
aus welchem Grund nicht?
19. Trifft es zu, dass der Abschluss völkerrechtlicher Vereinbarungen über den
Betrieb von Fernleitungen mit Drittstaaten nach Inkrafttreten der
Richtlinie (EU) 2019/692 in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen
Union nach Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (AEUV) fällt, wenn ja, hat die Bundesregierung die
Europäische Kommission um die Aufnahme entsprechender
Verhandlungen ersucht, und mit welchem Ergebnis?
20. Auf welche ungeklärten Rechtsfragen bezog sich der damalige
Bundesminister für Wirtschaft und Energie, als er am 13. Februar 2019 im
Deutschen Bundestag zur Einigung über die Änderung der Gasrichtlinie
ausführte, die Entscheidung gehe „auf einen Kompromissvorschlag zurück,
den Frankreich und Deutschland gemeinsam erarbeitet haben“, und das
Ergebnis sei, dass die Leitung „trotz ungeklärter Rechtsfragen europäisch
reguliert wird, aber nicht in der Tiefe, wie es ursprünglich von der
Kommission geplant war“?
21. Was gab es für Vorteile für Deutschland, worin bestand der Beitrag der
EU für die Aufgabe der deutschen Souveränität hinsichtlich des Baus und
des Betriebes von Leitungen zur Energielieferungen nach Deutschland?
22. Hat sich die Bundesregierung eine Auffassung dazu erarbeitet, ob und
inwieweit sich die Einschätzung des damaligen Bundesministers für
Wirtschaft und Energie, Deutschland könne „in erheblicher Weise an diesen
Entscheidungen mitwirken“, im Rückblick bestätigt hat, insbesondere im
Hinblick auf den Ausgang des Zertifizierungsverfahrens nach § 28b des
Energiewirtschaftsgesetzes, und wenn ja, wie lautet diese?
23. Hat die Bundesregierung im Zusammenhang mit der am 13. November
2019 erfolgten Annahme des Gesetzes zur Änderung des
Energiewirtschaftsgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/692
(Bundesgesetzblatt I 2019, S. 2002 ff.) in der Fassung der Beschlussempfehlung des
Ausschusses für Wirtschaft und Energie (Bundestagsdrucksache
19/14878) die gegenüber dem Regierungsentwurf vorgenommene
Änderung angeregt, wonach der Stichtag 23. Mai 2019 aus dem
Bedingungskatalog entfiel, im Eingangssatz des § 28b Absatz 1 des
Energiewirtschaftsgesetzes jedoch erhalten blieb, war sie an der Ausarbeitung dieser
Änderung beteiligt, und hat sie ihr zugestimmt?
24. Hat die Bundesregierung geprüft, in welchem Verhältnis die in den
Beschlüssen BK7‑20‑004 vom 15. Mai 2020 und BK7‑19‑0108 vom 20. Mai
2020 vorgenommene baulich-technische Bestimmung des Stichtags durch
die Bundesnetzagentur zu den Ausführungen in der Begründung der
Beschlussempfehlung steht, wonach die Änderung der „Klarstellung“ diene
und bei der Bestimmung, ob eine Leitung vor dem Stichtag fertiggestellt
worden sei, „allen Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen“ sei,
und wenn ja, zu welchem Ergebnis ist sie gelangt?
25. Sind der Bundesregierung weitere Entscheidungen der Bundesnetzagentur
zu Freistellungs- oder Zertifizierungsanträgen bekannt, die die Nord-
Stream-Leitungen betreffen – insbesondere der Beschluss BK7‑19‑0108
zu einem Antrag für die Bestandsleitung (bitte jeweils Aktenzeichen,
Datum, Antragsteller und Tenor angeben)?
26. Hat die Bundesregierung ihre in der Befragung der Bundesregierung am
13. November 2019 (Plenarprotokoll 19/126, S. 15692) durch den
damaligen Bundesminister für Wirtschaft und Energie zum Ausdruck gebrachte
Auffassung, wonach es sich bei Nord Stream 2 um ein
privatwirtschaftliches Projekt handele, das sie für mit dem europäischen Binnenmarktrecht
vereinbar halte, geändert, wenn ja, seit wann, und aus welchem Anlass?
27. Wie viele Gespräche mit der US-Regierung hat die Bundesregierung seit
ihrer in der in Bezug auf Frage 26 dieser Kleinen Anfrage genannten
Antwort zum Ausdruck gebrachten Absicht geführt, „weiterhin mit der US-
Regierung über dieses Thema [zu] sprechen, damit es zu keinen
Sanktionen kommt“, auf welcher Ebene fanden diese Gespräche statt, zu welchen
Ergebnissen führten sie, und welche Schlussfolgerungen hat die
Bundesregierung im Hinblick auf die später erfolgte Verhängung von Sanktionen
gezogen?
28. Hat die Bundesregierung in dem in COM(2021) 535 final genannten
Ausschuss für extraterritoriale Rechtsakte eine Erweiterung des Anhangs der
Verordnung (EG) Nr. 2271/96 um CAATSA, PEESA oder PEESCA
(Protecting Europe’s Energy Security Clarification Act of 2020) angeregt oder
erörtert, wenn ja, wann, und mit welchem Ergebnis?
29. Hat die Bundesregierung gegenüber der Europäischen Kommission, der
die Befugnis zur Ergänzung des Anhangs allein zusteht, eine solche
Ergänzung angeregt?
30. War die Bundesregierung vor der Antwort des Exekutiv-Vizepräsidenten
der Europäischen Kommission Valdis Dombrovskis vom 11. Juni 2020
auf die parlamentarische Anfrage E-002021/2020, die Kommission plane
derzeit keine Aufnahme von Nord Stream 2 in den Anhang der
Verordnung (EG) Nr. 2271/96 („The Commission does not plan to add
Nord Stream 2 to the Annex [of the Blocking Statute] at this stage.“),
beteiligt oder unterrichtet worden (vgl. Europäisches Parlament,
„Extraterritorial sanctions on trade and investments and European responses“,
PE 653.618, 2020, S. 65; www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/STU
D/2020/653618/EXPO_STU%282020%29653618_EN.pdf)?
31. Hat sich die Bundesregierung eine Auffassung zur Schutzwirkung der
Blocking-Verordnung in der Praxis erarbeitet, insbesondere vor dem
Hintergrund der Aussage des früheren Chefs des Bundeskanzleramts als
Zeuge vor dem 3. Parlamentarischen Untersuchungsausschuss des Landtags
Mecklenburg-Vorpommern, die Wirkung sei „der praktischen Erfahrung
nach begrenzt“, die Verordnung sei aber „der formal richtige Weg“
(Landtagsdrucksache 8/6690, S. 174), und wenn ja, wie lautet diese?
32. Welche Handlungsempfehlung gibt die Bundesregierung deutschen
Unternehmen, die sich zwischen einem unionsrechtlichen Befolgungsverbot
und wirtschaftlich existenzbedrohenden Folgen einer Nichtbefolgung
entscheiden müssen?
33. Hat die Bundesregierung Kenntnis von einem Schreiben erhalten, das drei
Senatoren des Auswärtigen Ausschusses des US-amerikanischen Senats
am 5. August 2020 an die Fährhafen Sassnitz GmbH gerichtet haben
sollen und in dem Unternehmen für den Fall einer fortgesetzten Beteiligung
an Nord Stream 2 Sanktionen angedroht worden sein sollen (vgl. www.cru
z.senate.gov/newsroom/press-releases/sens-cruz-cotton-johnson-put-germ
an-port-on-notice-for-involvement-in-russia-and-146s-nord-stream-2-pipe
line), wenn ja, wann, und auf welchem Weg?
34. Hat die Bundesregierung wegen dieses Schreibens (vgl. Frage 33)
gegenüber der Regierung der Vereinigten Staaten interveniert – etwa durch eine
Demarche, wenn ja, wann, durch welche Stelle, mit welchem Ergebnis,
und wenn nein, aus welchem Grund nicht?
35. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, wie viele
Unternehmen sich wegen der Sanktionsdrohungen aus dem Vorhaben
zurückgezogen haben (bitte nach Verlegeunternehmen, Zertifizierungs- und
Prüfdienstleistern sowie Versicherern und Rückversicherern aufschlüsseln)?
36. Hat die Bundesregierung den betroffenen deutschen Unternehmen
Unterstützung angeboten – rechtlich, diplomatisch oder wirtschaftlich (vgl.
Frage 35), wenn ja, welcher Art, und wenn nein, warum nicht?
37. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen deutsche
Kreditinstitute, einschließlich regionaler Sparkassen und Genossenschaftsbanken,
Geschäftsbeziehungen wegen des amerikanischen Sanktionsregimes beendet
oder nicht aufgenommen haben?
38. Ist der Bundesregierung bekannt, ob ein deutsches oder europäisches
Unternehmen wegen der Sanktionen oder Sanktionsdrohungen im
Zusammenhang mit Nord Stream 2 vor einem Gericht der Vereinigten Staaten
Klage erhoben hat?
39. Sind gegenüber der Bundesrepublik Deutschland Ansprüche auf
Entschädigung wegen sanktionsbedingter Vermögensnachteile geltend gemacht
worden, wenn ja, in welcher Zahl, und mit welchem Verfahrensstand?
40. Hat die Bundesregierung geprüft, ob und wie betroffene Unternehmen auf
einem der in der Ausarbeitung WD 2 - 3000 - 075/20 auf S. 14 genannten
Wege Rechtsschutz erlangen können (vgl. www.bundestag.de/resource/bl
ob/794744/5613bf9f65fa52fd7c1d06ec6f52ebb3/WD-2-075-20-pdf-dat
a.pdf), und wenn ja, mit welchem Ergebnis?
41. Hat sich die Bundesregierung zu dem Umstand eine Position erarbeitet,
dass ein Sanktionsregime, dessen bloße Androhung bereits zum Rückzug
von Unternehmen führt, gerichtlich regelmäßig nicht überprüft wird, und
wenn ja, wie lautet diese?
42. Teilt die Bundesregierung die Auslegung des Stichtags durch die
Bundesnetzagentur in ihrem Beschluss vom 15. Mai 2020 (Az. BK7‑20‑004), mit
dem diese den Antrag der Betreibergesellschaft auf Freistellung nach
§ 28b des Energiewirtschaftsgesetzes abgelehnt hat, weil die Leitung
„unter Zugrundelegung eines baulich-technischen Verständnisses der
Fertigstellung […] nicht zum Stichtag 23. Mai 2019 fertiggestellt“ gewesen
sei, und welche Auffassung hat sie hierzu im Gesetzgebungsverfahren zu
Bundestagsdrucksache 19/13443 vertreten, insbesondere dazu, ob
„Fertigstellung“ baulich-technisch oder wirtschaftlich-funktional zu verstehen
ist?
43. Ist das Zertifizierungsverfahren (Az. BK7‑21‑056), das am 16. November
2021 mit der Begründung ausgesetzt wurde, eine Zertifizierung sei nur
möglich, wenn der Betreiber „in einer Rechtsform nach deutschem Recht
organisiert“ (englischer Wortlaut: „organised in a legal form under
German law“) ist, seither fortgesetzt, eingestellt oder weiterhin ausgesetzt,
und hat sich die Bundesregierung eine Auffassung dazu erarbeitet, ob eine
Zertifizierung möglich wäre, wenn die Betreibergesellschaft die
beanstandete Rechtsform herstellte, sowie dazu, welche weiteren Voraussetzungen
hierfür erfüllt sein müssten?
44. Bezieht sich die Aussage der Bundesregierung vom 11. Oktober 2022, der
nicht zerstörte Strang sei „grundsätzlich technisch funktionsfähig“, aber
„aufgrund der nicht erfolgten Zertifizierung nicht in Betrieb zu nehmen“
(Antwort zu Frage 12 auf Bundestagsdrucksache 20/3987), auf die
Ablehnung der Freistellung vom 15. Mai 2020, auf die Aussetzung der
Zertifizierung vom 16. November 2021 oder auf beides?
45. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über den gegenwärtigen
technischen Zustand der nicht zerstörten Leitung, und wann wurde dieser
zuletzt durch eine Inspektion oder Vermessung festgestellt?
46. Sind Inspektions-, Vermessungs- oder Instandhaltungsmaßnahmen an den
Leitungen nach Auffassung der Bundesregierung von Artikel 5af der
Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen,
eingefügt durch die Verordnung (EU) 2025/1494 des Rates vom 18. Juli 2025,
erfasst, soweit sie der Vermeidung von Umwelt- und Sicherheitsrisiken
dienen, und hat die Bundesregierung hierzu bei der Europäischen
Kommission um Klärung gebeten?
47. Ist der Bundesregierung die in Section 7503(e)(4) des Protecting Europe’s
Energy Security Act enthaltene Ausnahmevorschrift bekannt, wonach
„Sanktionen nach diesem Abschnitt […] keine Anwendung auf eine
Person [finden], die Tätigkeiten ausübt, die für die Instandsetzung oder
Instandhaltung eines Pipelinevorhabens oder für die Umweltsanierung in
Bezug darauf erforderlich sind oder damit im Zusammenhang stehen“
(englischer Wortlaut: „Sanctions under this section shall not apply with
respect to a person for engaging in activities necessary for or related to the
repair or maintenance of, or environmental remediation with respect to, a
pipeline project“)?
48. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass
Artikel 5af der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung der Verordnung
(EU) 2025/1494 demgegenüber zwei enger gefasste Regelungen enthält,
nämlich eine Nichtanwendung nach Absatz 2 nur für Transaktionen, die
„unbedingt erforderlich für die dringende Abwehr oder Minderung eines
Ereignisses, das schwerwiegende und erhebliche Auswirkungen auf die
menschliche Gesundheit und Sicherheit oder auf die Umwelt haben
dürfte“ (englischer Wortlaut: „strictly necessary for the urgent prevention or
mitigation of an event likely to have a serious and significant impact on
human health and safety, or the environment“) sind, verbunden mit einer
Anzeigepflicht fünf Arbeitstage im Voraus, sowie eine
Genehmigungsmöglichkeit nach Absatz 3 Buchstabe e für „regelmäßige
Instandhaltungsleistungen“ (englischer Wortlaut: „regular maintenance services“)?
49. Hat sich die Bundesregierung zu dem Umstand eine Auffassung
erarbeitet, dass Instandhaltung und Umweltsanierung nach dem US-
amerikanischen Gesetz ohne Schwelle, ohne Anzeige und ohne
Genehmigung vom Sanktionsverbot ausgenommen sind, während sie nach
Artikel 5af der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung der Verordnung
(EU) 2025/1494 entweder eine Dringlichkeitslage mit schwerwiegenden
Auswirkungen voraussetzen oder einer Genehmigung im Ermessen der
zuständigen Behörde bedürfen, und wenn ja, wie lautet diese?
50. Trifft es zu, dass die in Section 7503(h) des genannten Gesetzes
vorgesehene Sanktionsbefugnis spätestens am 20. Dezember 2024 ausgelaufen
ist und auf dieses Gesetz gestützte Sanktionen seither nicht mehr verhängt
werden können, und welche amerikanischen Rechtsgrundlagen stehen
einer Inbetriebnahme nach Auffassung der Bundesregierung gegenwärtig
noch entgegen?
51. Hat sich die Bundesregierung im Rechtsetzungsverfahren zur Verordnung
(EU) 2025/1494 für eine weitergehende Ausnahme für Instandhaltung,
Inspektion oder Umweltsanierung eingesetzt, wenn ja, mit welchem Inhalt,
mit welchem Ergebnis, und wenn nein, aus welchem Grund nicht?
52. Hat die Bundesregierung im Rat darauf hingewirkt, in die
Erwägungsgründe der Verordnung (EU) 2025/1494 neben der in Erwägungsgrund 15
genannten Begründung, Erdgaslieferungen über diese Pipelines könnten
„in Zukunft Einnahmen für Russland generieren“, auch Umwelt- oder
Sicherheitsbelange aufzunehmen?
53. Sind der Bundesregierung Anzeigen nach Artikel 5af Absatz 2 der
Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung der Verordnung (EU) 2025/1494
oder Anträge nach Absatz 3 Buchstabe e bekannt, die die Nord-Stream-
Leitungen betreffen, und wenn ja, wie viele, von wem, wann und mit
welchem Ergebnis wurden sie beschieden?
54. Teilt die Bundesregierung die von der Europäischen Kommission in ihren
Auslegungshinweisen vom 23. Januar 2026 vorgenommene Abgrenzung,
wonach „die bloße Überwachung und Beobachtung des Zustands der
Leitungen, die nicht mit der Wiederherstellung und Erhaltung ihres
funktionsfähigen Zustands zusammenhängt, fällt nicht unter das
Transaktionsverbot“ (englischer Wortlaut: „mere surveillance and monitoring of the
pipelines’ status that is not connected to restoration and preservation of
their functional condition does not fall under the transaction ban“),
während Inspektionen zur Beurteilung der Integrität der Leitungen erfasst sein
können, und wie wird diese Abgrenzung in Deutschland vollzogen?
55. Hat die Bundesregierung seit ihrer Antwort zu Frage 68 der Großen
Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/12284, wonach ihr nähere
Erkenntnisse, insbesondere zu den Ergebnissen der Untersuchungen der Schäden
an den Pipelines durch die Nord Stream AG, nicht vorlagen, bei der
Betreibergesellschaft, bei den Küstenstaaten Dänemark und Schweden oder
auf europäischer Ebene um Übermittlung dieser Untersuchungsergebnisse
ersucht, und wenn nein, aus welchem Grund nicht?
56. Verfügen Behörden des Bundes – insbesondere das Bundesamt für
Seeschifffahrt und Hydrographie – oder, nach Kenntnis der Bundesregierung,
das Bergamt Stralsund über Ergebnisse dieser Untersuchungen oder über
eigene Erkenntnisse zum gegenwärtigen baulichen Zustand der Leitungen,
und auf welcher tatsächlichen Grundlage beurteilt die Bundesregierung
den Zustand der Leitungen und die davon ausgehenden Umwelt- und
Sicherheitsrisiken, wenn ihr die Ergebnisse der abgeschlossenen
Untersuchungen nach eigener Auskunft nicht vorliegen?
57. Hält die Bundesregierung ihre am 19. November 2019 geäußerte
Einschätzung, Nord Stream 2 werde „zusätzliche Versorgungssicherheit für
Europa bringen und damit positiv zu den Zielen der Energieunion
beitragen“ (Bundestagsdrucksache 19/15310), für den Zeitpunkt ihrer Abgabe
für zutreffend, und welche Umstände haben aus ihrer Sicht seither zu
einer anderen Beurteilung geführt?
Berlin, den 16. September 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
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