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Das US-amerikanische Sanktionsregime gegen Nord Stream 2 und die Haltung der Bundesregierung

dip / drucksache 21.09.2026 · WP 21 · 21/8077 · Kleine Anfrage · Original ↗

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Das US-amerikanische Sanktionsregime gegen Nord Stream 2 und die Haltung der Bundesregierung Deutscher Bundestag Drucksache 21/8077 21. Wahlperiode 21.09.2026 Kleine Anfrage der Abgeordneten Steffen Kotré, Tobias Teich, Dr. Malte Kaufmann, Stefan Keuter, Udo Theodor Hemmelgarn und der Fraktion der AfD Das US-amerikanische Sanktionsregime gegen Nord Stream 2 und die Haltung der Bundesregierung Der Countering America’s Adversaries Through Sanctions Act (CAATSA, Public Law 115–44 vom 2. August 2017, 131 STAT. 931 f., kodifiziert als 22 U.S.C. 9546), erklärt in Section 257 Absatz a zur Politik der Vereinigten Staaten unter anderem, dass durch ein Gesetz eines verbündeten Staates die Ablehnung eines Infrastrukturvorhabens auf deutschem Hoheitsgebiet ausdrücklich zur eigenen Politik erklärt und im selben Abschnitt die vorrangige Förderung eigener Energieexporte zur Schaffung eigener Arbeitsplätze als Ziel benannt wird. Die Europäische Union hat die extraterritoriale Anwendung von Sanktionen mehrmals als völkerrechtswidrig bezeichnet: in der Erklärung des Hohen Vertreters vom 17. Juli 2020 („sie hält die extraterritoriale Anwendung von Sanktionen für völkerrechtswidrig“, englischer Wortlaut: „it considers the extraterritorial application of sanctions to be contrary to international law“, vgl. www.ee as.europa.eu/eeas/statement-high-representativevice-president-josep-borrell- ussanctions_en), in der Mitteilung COM(2021) 32, final vom 19. Januar 2021: „die rechtswidrige extraterritoriale Anwendung“ (englischer Wortlaut: „the unlawful extra-territorial application“, vgl. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/ DE/TXT/?uri=CELEX%3A52021DC0032) und im Bericht COM(2021) 535, final vom 3. September 2021: „Grundsätzlich hält die EU die extraterritoriale Anwendung von Sanktionen für völkerrechtswidrig“ (englischer Wortlaut: „As a matter of principle, the EU considers the extra-territorial application of sanctions contrary to international law“, vgl. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/D E/TXT/?uri=celex%3A52021DC0535). An dieser Rechtsauffassung hält die Europäische Kommission auch aktuell fest. Auf ihrer Webseite zur sogenannten Blocking-Verordnung heißt es ausdrücklich: „The European Union does not recognise the extra-territorial application of laws adopted by third countries and considers such effects to be contrary to international law“ (vgl. Europäische Kommission, „Extraterritoriality [Blocking statute]“, https://finance.ec.europ a.eu/eu-and-world/open-strategic-autonomy/extraterritoriality-blocking-statut e_en). Die Ausarbeitung WD 2 - 3000 - 075/20 der Wissenschaftlichen Dienste (WD) des Deutschen Bundestages hält einen Völkerrechtsverstoß demgegenüber für „eher fern“ (vgl. www.bundestag.de/resource/blob/794744/5613bf9f65fa52fd7c 1d06ec6f52ebb3/WD-2-075-20-pdf-data.pdf). Die Bundesregierung hat sich nach Kenntnis der Fragesteller bislang nicht zu dem Unterschied zwischen beiden Bewertungen geäußert. Ein Sachverständiger vor dem 3. Parlamentarischen Untersuchungsausschuss des Landtags Mecklenburg-Vorpommern hat dazu eine Unterscheidung vorgetragen, die diesen Widerspruch auflösen könnte (Landtagsdrucksache 8/6690 vom 24. Juni 2026, S. 170 und 176). Danach sei der Einsatz von Sekundärsanktionen ein „Grauzonenbereich des Gewohnheitsvölkerrechts“, weil es völkerrechtlich kein Recht auf wirtschaftlichen Austausch gebe. Anders verhalte es sich mit den auf dem International Emergency Economic Powers Act beruhenden Teilen des Protecting Europe’s Energy Security Act (PEESA). Die Fragesteller gehen davon aus, dass die Bundesregierung zu einem veröffentlichten Gesetz eines Drittstaates, das ein Vorhaben auf deutschem Hoheitsgebiet betrifft, eine eigene Rechtsauffassung hat, und dass diese dem Deutschen Bundestag mitzuteilen ist. Wir fragen die Bundesregierung:  1. Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass mit Section 257 Absatz a Nummer 9 CAATSA ein Gesetz der Vereinigten Staaten von Amerika in die Angelegenheiten Deutschlands eingreift und Deutschlands Projekte, Infrastrukturmaßnahmen und Unternehmen als Objekte eigener Politik erklärt?  2. Hat die Bundesregierung gegenüber der Regierung oder dem Kongress der Vereinigten Staaten zu dieser Vorschrift Stellung genommen, wenn ja, wann, in welcher Form, auf welcher Ebene, mit welchem Ergebnis, und wenn nein, aus welchem Grund nicht?  3. Hat die Bundesregierung gegenüber der Regierung der Vereinigten Staaten zu Section 257 Absatz a Nummer 10 CAATSA Stellung genommen, wonach die vorrangige Förderung amerikanischer Energieexporte der Schaffung amerikanischer Arbeitsplätze dienen soll?  4. Hat sich die Bundesregierung eine Auffassung dazu erarbeitet, in welchem Verhältnis die in Nummer 7 genannte versorgungssicherheitspolitische Zielsetzung zu der in Nummer 10 genannten wirtschaftspolitischen Zielsetzung innerhalb derselben Vorschrift steht (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), und wenn ja, wie lautet diese?  5. Hat die Bundesregierung eine eigene Untersuchung oder Bewertung der wirtschaftlichen Auswirkungen des US-amerikanischen Sanktionsregimes auf den deutschen und europäischen Gasmarkt vorgenommen oder in Auftrag gegeben, wenn ja, mit welchem Ergebnis, und wenn nein, warum nicht?  6. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Europäischen Kommission, dass die extraterritoriale Anwendung von Sanktionen „völkerrechtswidrig“ (englischer Wortlaut: „contrary to international law“) ist, und wenn nein, aus welchen völkerrechtlichen Gründen nicht (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?  7. Wie verhält sich die Auffassung der Bundesregierung zu der Einschätzung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages in der Ausarbeitung WD 2 - 3000 - 075/20, ein Völkerrechtsverstoß liege „eher fern“?  8. Hat die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag den in der Vorbemerkung der Fragesteller dargestellten Unterschied zwischen der Formulierung der Europäischen Union und ihrer eigenen, zurückhaltenderen Wortwahl je erläutert, und wenn nein, aus welchem Grund nicht?  9. Teilt die Bundesregierung die Unterscheidung zwischen dem bloßen Entzug von Privilegien – etwa des Zugangs zum amerikanischen Kapitalmarkt – und der extraterritorialen Vollziehung amerikanischen Rechts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)? 10. Hat die Bundesregierung Überlegungen dazu angestellt, welche Bedeutung der Umstand hat, dass Section 7503(c) des Protecting Europe’s Energy Security Act auf Vermögen abstellt, das „in den Vereinigten Staaten“ (englischer Wortlaut: „in the United States“), „in die Vereinigten Staaten gelangt“ (englischer Wortlaut: „come[s] within the United States“) oder „im Besitz oder unter der Kontrolle einer Person der Vereinigten Staaten“ (englischer Wortlaut: „within the possession or control of a United States person“) ist, für europäische Unternehmen, die kein Vermögen unter amerikanischer Jurisdiktion halten, und wenn ja, welche Überlegungen hat sie hierzu angestellt, insbesondere im Hinblick auf Dollar-Verrechnung, Tochtergesellschaften in den Vereinigten Staaten und § 7503(g)(2)? 11. Sieht die Bundesregierung das völkerrechtliche Nichteinmischungsgebot berührt, soweit Straf- und Bußgeldvorschriften eines Drittstaates an Handlungen anknüpfen, die im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland vorgenommen werden? 12. Hat die Bundesregierung zu diesen Fragen ein eigenes völkerrechtliches Gutachten erstellt oder in Auftrag gegeben, wenn ja, wann, durch wen, und mit welchem Ergebnis? 13. Erkennt die Bundesregierung, da sie mit den USA z. B. über Ausnahmeregelungen aus den Sanktionen bezüglich der Ölversorgung der Raffinerie PCK Schwedt verhandelt hat, das exterritoriale Sanktionsregime der USA und damit den Eingriff in die Souveränität Deutschlands an? 14. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über ein Gutachten des Juristischen Dienstes des Rates der Europäischen Union, auf das die Bundesnetzagentur in ihrem Beschluss BK7‑20‑004 vom 15. Mai 2020 auf S. 14 Bezug nimmt, insbesondere hinsichtlich der dort behandelten Vereinbarkeit einer Anwendung der Gasrichtlinie auf die ausschließliche Wirtschaftszone mit den Artikeln 56 und 58 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, und liegt der Bundesregierung dieses Gutachten vor? 15. Trifft es zu, dass dieses Gutachten über die von der Bundesnetzagentur wiedergegebene Unvereinbarkeit hinaus feststellt, der Union fehle die Hoheitsbefugnis, Energierecht über Entflechtung, Transparenz, Netzzugang Dritter und regulierte Entgelte auf Fernleitungen anzuwenden, die die ausschließliche Wirtschaftszone von Mitgliedstaaten durchqueren – und zwar auch dann nicht, wenn dies auf Gründe der Versorgungssicherheit gestützt wird (vgl. Frage 14), und ist die Bundesregierung bereit, sich beim Rat für eine Freigabe des Gutachtens einzusetzen? 16. Hat sich die Bundesregierung mit der Frage befasst, ob Erwägungsgrund 9 der Richtlinie (EU) 2019/692, der im Falle von Offshore-Fernleitungen auf die Anwendung der Richtlinie „in den Küstenmeeren […] der Mitgliedstaaten“ Bezug nimmt, dahin zu verstehen ist, dass die Richtlinie in der ausschließlichen Wirtschaftszone keine Anwendung findet, wenn ja, zu welchem Ergebnis ist sie gelangt, und welche Bedeutung hatte dies für den Zuständigkeitsbereich der Bundesnetzagentur im Zertifizierungsverfahren? 17. Auf welche Kompetenzgrundlage stützt die Bundesregierung die Anwendung eines unionsrechtlichen Transaktionsverbots auf Leitungen, die außerhalb des Hoheitsgebiets der Union verlaufen, und hält sie die Erwägungen des Juristischen Dienstes zur beschränkten Hoheitsgewalt in der ausschließlichen Wirtschaftszone insoweit für übertragbar? 18. Ist der Bundesregierung bekannt, ob die Bundesnetzagentur in dem genannten Beschluss auf ein weiteres Gutachten des Juristischen Dienstes des Rates vom 26. März 2018 Bezug nimmt und ob darin die Auffassung vertreten wird, dass der Abschluss einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über den Betrieb einer Fernleitung notwendig werde, wenn ein Teil der Leitung nicht der Gerichtsbarkeit der Union unterliegt und widersprüchliche Rechtsvorschriften mehrerer Rechtsordnungen auf dieselbe Leitung Anwendung finden, wenn ja, liegt der Bundesregierung dieses Gutachten vor, hat sie den Abschluss einer solchen zwischenstaatlichen Vereinbarung für die Nord-Stream-Leitungen erwogen oder betrieben, und wenn nein, aus welchem Grund nicht? 19. Trifft es zu, dass der Abschluss völkerrechtlicher Vereinbarungen über den Betrieb von Fernleitungen mit Drittstaaten nach Inkrafttreten der Richtlinie (EU) 2019/692 in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union nach Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) fällt, wenn ja, hat die Bundesregierung die Europäische Kommission um die Aufnahme entsprechender Verhandlungen ersucht, und mit welchem Ergebnis? 20. Auf welche ungeklärten Rechtsfragen bezog sich der damalige Bundesminister für Wirtschaft und Energie, als er am 13. Februar 2019 im Deutschen Bundestag zur Einigung über die Änderung der Gasrichtlinie ausführte, die Entscheidung gehe „auf einen Kompromissvorschlag zurück, den Frankreich und Deutschland gemeinsam erarbeitet haben“, und das Ergebnis sei, dass die Leitung „trotz ungeklärter Rechtsfragen europäisch reguliert wird, aber nicht in der Tiefe, wie es ursprünglich von der Kommission geplant war“? 21. Was gab es für Vorteile für Deutschland, worin bestand der Beitrag der EU für die Aufgabe der deutschen Souveränität hinsichtlich des Baus und des Betriebes von Leitungen zur Energielieferungen nach Deutschland? 22. Hat sich die Bundesregierung eine Auffassung dazu erarbeitet, ob und inwieweit sich die Einschätzung des damaligen Bundesministers für Wirtschaft und Energie, Deutschland könne „in erheblicher Weise an diesen Entscheidungen mitwirken“, im Rückblick bestätigt hat, insbesondere im Hinblick auf den Ausgang des Zertifizierungsverfahrens nach § 28b des Energiewirtschaftsgesetzes, und wenn ja, wie lautet diese? 23. Hat die Bundesregierung im Zusammenhang mit der am 13. November 2019 erfolgten Annahme des Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/692 (Bundesgesetzblatt I 2019, S. 2002 ff.) in der Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (Bundestagsdrucksache 19/14878) die gegenüber dem Regierungsentwurf vorgenommene Änderung angeregt, wonach der Stichtag 23. Mai 2019 aus dem Bedingungskatalog entfiel, im Eingangssatz des § 28b Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes jedoch erhalten blieb, war sie an der Ausarbeitung dieser Änderung beteiligt, und hat sie ihr zugestimmt? 24. Hat die Bundesregierung geprüft, in welchem Verhältnis die in den Beschlüssen BK7‑20‑004 vom 15. Mai 2020 und BK7‑19‑0108 vom 20. Mai 2020 vorgenommene baulich-technische Bestimmung des Stichtags durch die Bundesnetzagentur zu den Ausführungen in der Begründung der Beschlussempfehlung steht, wonach die Änderung der „Klarstellung“ diene und bei der Bestimmung, ob eine Leitung vor dem Stichtag fertiggestellt worden sei, „allen Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen“ sei, und wenn ja, zu welchem Ergebnis ist sie gelangt? 25. Sind der Bundesregierung weitere Entscheidungen der Bundesnetzagentur zu Freistellungs- oder Zertifizierungsanträgen bekannt, die die Nord- Stream-Leitungen betreffen – insbesondere der Beschluss BK7‑19‑0108 zu einem Antrag für die Bestandsleitung (bitte jeweils Aktenzeichen, Datum, Antragsteller und Tenor angeben)? 26. Hat die Bundesregierung ihre in der Befragung der Bundesregierung am 13. November 2019 (Plenarprotokoll 19/126, S. 15692) durch den damaligen Bundesminister für Wirtschaft und Energie zum Ausdruck gebrachte Auffassung, wonach es sich bei Nord Stream 2 um ein privatwirtschaftliches Projekt handele, das sie für mit dem europäischen Binnenmarktrecht vereinbar halte, geändert, wenn ja, seit wann, und aus welchem Anlass? 27. Wie viele Gespräche mit der US-Regierung hat die Bundesregierung seit ihrer in der in Bezug auf Frage 26 dieser Kleinen Anfrage genannten Antwort zum Ausdruck gebrachten Absicht geführt, „weiterhin mit der US- Regierung über dieses Thema [zu] sprechen, damit es zu keinen Sanktionen kommt“, auf welcher Ebene fanden diese Gespräche statt, zu welchen Ergebnissen führten sie, und welche Schlussfolgerungen hat die Bundesregierung im Hinblick auf die später erfolgte Verhängung von Sanktionen gezogen? 28. Hat die Bundesregierung in dem in COM(2021) 535 final genannten Ausschuss für extraterritoriale Rechtsakte eine Erweiterung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 um CAATSA, PEESA oder PEESCA (Protecting Europe’s Energy Security Clarification Act of 2020) angeregt oder erörtert, wenn ja, wann, und mit welchem Ergebnis? 29. Hat die Bundesregierung gegenüber der Europäischen Kommission, der die Befugnis zur Ergänzung des Anhangs allein zusteht, eine solche Ergänzung angeregt? 30. War die Bundesregierung vor der Antwort des Exekutiv-Vizepräsidenten der Europäischen Kommission Valdis Dombrovskis vom 11. Juni 2020 auf die parlamentarische Anfrage E-002021/2020, die Kommission plane derzeit keine Aufnahme von Nord Stream 2 in den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 („The Commission does not plan to add Nord Stream 2 to the Annex [of the Blocking Statute] at this stage.“), beteiligt oder unterrichtet worden (vgl. Europäisches Parlament, „Extraterritorial sanctions on trade and investments and European responses“, PE 653.618, 2020, S. 65; www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/STU D/2020/653618/EXPO_STU%282020%29653618_EN.pdf)? 31. Hat sich die Bundesregierung eine Auffassung zur Schutzwirkung der Blocking-Verordnung in der Praxis erarbeitet, insbesondere vor dem Hintergrund der Aussage des früheren Chefs des Bundeskanzleramts als Zeuge vor dem 3. Parlamentarischen Untersuchungsausschuss des Landtags Mecklenburg-Vorpommern, die Wirkung sei „der praktischen Erfahrung nach begrenzt“, die Verordnung sei aber „der formal richtige Weg“ (Landtagsdrucksache 8/6690, S. 174), und wenn ja, wie lautet diese? 32. Welche Handlungsempfehlung gibt die Bundesregierung deutschen Unternehmen, die sich zwischen einem unionsrechtlichen Befolgungsverbot und wirtschaftlich existenzbedrohenden Folgen einer Nichtbefolgung entscheiden müssen? 33. Hat die Bundesregierung Kenntnis von einem Schreiben erhalten, das drei Senatoren des Auswärtigen Ausschusses des US-amerikanischen Senats am 5. August 2020 an die Fährhafen Sassnitz GmbH gerichtet haben sollen und in dem Unternehmen für den Fall einer fortgesetzten Beteiligung an Nord Stream 2 Sanktionen angedroht worden sein sollen (vgl. www.cru z.senate.gov/newsroom/press-releases/sens-cruz-cotton-johnson-put-germ an-port-on-notice-for-involvement-in-russia-and-146s-nord-stream-2-pipe line), wenn ja, wann, und auf welchem Weg? 34. Hat die Bundesregierung wegen dieses Schreibens (vgl. Frage 33) gegenüber der Regierung der Vereinigten Staaten interveniert – etwa durch eine Demarche, wenn ja, wann, durch welche Stelle, mit welchem Ergebnis, und wenn nein, aus welchem Grund nicht? 35. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, wie viele Unternehmen sich wegen der Sanktionsdrohungen aus dem Vorhaben zurückgezogen haben (bitte nach Verlegeunternehmen, Zertifizierungs- und Prüfdienstleistern sowie Versicherern und Rückversicherern aufschlüsseln)? 36. Hat die Bundesregierung den betroffenen deutschen Unternehmen Unterstützung angeboten – rechtlich, diplomatisch oder wirtschaftlich (vgl. Frage 35), wenn ja, welcher Art, und wenn nein, warum nicht? 37. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen deutsche Kreditinstitute, einschließlich regionaler Sparkassen und Genossenschaftsbanken, Geschäftsbeziehungen wegen des amerikanischen Sanktionsregimes beendet oder nicht aufgenommen haben? 38. Ist der Bundesregierung bekannt, ob ein deutsches oder europäisches Unternehmen wegen der Sanktionen oder Sanktionsdrohungen im Zusammenhang mit Nord Stream 2 vor einem Gericht der Vereinigten Staaten Klage erhoben hat? 39. Sind gegenüber der Bundesrepublik Deutschland Ansprüche auf Entschädigung wegen sanktionsbedingter Vermögensnachteile geltend gemacht worden, wenn ja, in welcher Zahl, und mit welchem Verfahrensstand? 40. Hat die Bundesregierung geprüft, ob und wie betroffene Unternehmen auf einem der in der Ausarbeitung WD 2 - 3000 - 075/20 auf S. 14 genannten Wege Rechtsschutz erlangen können (vgl. www.bundestag.de/resource/bl ob/794744/5613bf9f65fa52fd7c1d06ec6f52ebb3/WD-2-075-20-pdf-dat a.pdf), und wenn ja, mit welchem Ergebnis? 41. Hat sich die Bundesregierung zu dem Umstand eine Position erarbeitet, dass ein Sanktionsregime, dessen bloße Androhung bereits zum Rückzug von Unternehmen führt, gerichtlich regelmäßig nicht überprüft wird, und wenn ja, wie lautet diese? 42. Teilt die Bundesregierung die Auslegung des Stichtags durch die Bundesnetzagentur in ihrem Beschluss vom 15. Mai 2020 (Az. BK7‑20‑004), mit dem diese den Antrag der Betreibergesellschaft auf Freistellung nach § 28b des Energiewirtschaftsgesetzes abgelehnt hat, weil die Leitung „unter Zugrundelegung eines baulich-technischen Verständnisses der Fertigstellung […] nicht zum Stichtag 23. Mai 2019 fertiggestellt“ gewesen sei, und welche Auffassung hat sie hierzu im Gesetzgebungsverfahren zu Bundestagsdrucksache 19/13443 vertreten, insbesondere dazu, ob „Fertigstellung“ baulich-technisch oder wirtschaftlich-funktional zu verstehen ist? 43. Ist das Zertifizierungsverfahren (Az. BK7‑21‑056), das am 16. November 2021 mit der Begründung ausgesetzt wurde, eine Zertifizierung sei nur möglich, wenn der Betreiber „in einer Rechtsform nach deutschem Recht organisiert“ (englischer Wortlaut: „organised in a legal form under German law“) ist, seither fortgesetzt, eingestellt oder weiterhin ausgesetzt, und hat sich die Bundesregierung eine Auffassung dazu erarbeitet, ob eine Zertifizierung möglich wäre, wenn die Betreibergesellschaft die beanstandete Rechtsform herstellte, sowie dazu, welche weiteren Voraussetzungen hierfür erfüllt sein müssten? 44. Bezieht sich die Aussage der Bundesregierung vom 11. Oktober 2022, der nicht zerstörte Strang sei „grundsätzlich technisch funktionsfähig“, aber „aufgrund der nicht erfolgten Zertifizierung nicht in Betrieb zu nehmen“ (Antwort zu Frage 12 auf Bundestagsdrucksache 20/3987), auf die Ablehnung der Freistellung vom 15. Mai 2020, auf die Aussetzung der Zertifizierung vom 16. November 2021 oder auf beides? 45. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über den gegenwärtigen technischen Zustand der nicht zerstörten Leitung, und wann wurde dieser zuletzt durch eine Inspektion oder Vermessung festgestellt? 46. Sind Inspektions-, Vermessungs- oder Instandhaltungsmaßnahmen an den Leitungen nach Auffassung der Bundesregierung von Artikel 5af der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen, eingefügt durch die Verordnung (EU) 2025/1494 des Rates vom 18. Juli 2025, erfasst, soweit sie der Vermeidung von Umwelt- und Sicherheitsrisiken dienen, und hat die Bundesregierung hierzu bei der Europäischen Kommission um Klärung gebeten? 47. Ist der Bundesregierung die in Section 7503(e)(4) des Protecting Europe’s Energy Security Act enthaltene Ausnahmevorschrift bekannt, wonach „Sanktionen nach diesem Abschnitt […] keine Anwendung auf eine Person [finden], die Tätigkeiten ausübt, die für die Instandsetzung oder Instandhaltung eines Pipelinevorhabens oder für die Umweltsanierung in Bezug darauf erforderlich sind oder damit im Zusammenhang stehen“ (englischer Wortlaut: „Sanctions under this section shall not apply with respect to a person for engaging in activities necessary for or related to the repair or maintenance of, or environmental remediation with respect to, a pipeline project“)? 48. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass Artikel 5af der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung der Verordnung (EU) 2025/1494 demgegenüber zwei enger gefasste Regelungen enthält, nämlich eine Nichtanwendung nach Absatz 2 nur für Transaktionen, die „unbedingt erforderlich für die dringende Abwehr oder Minderung eines Ereignisses, das schwerwiegende und erhebliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und Sicherheit oder auf die Umwelt haben dürfte“ (englischer Wortlaut: „strictly necessary for the urgent prevention or mitigation of an event likely to have a serious and significant impact on human health and safety, or the environment“) sind, verbunden mit einer Anzeigepflicht fünf Arbeitstage im Voraus, sowie eine Genehmigungsmöglichkeit nach Absatz 3 Buchstabe e für „regelmäßige Instandhaltungsleistungen“ (englischer Wortlaut: „regular maintenance services“)? 49. Hat sich die Bundesregierung zu dem Umstand eine Auffassung erarbeitet, dass Instandhaltung und Umweltsanierung nach dem US- amerikanischen Gesetz ohne Schwelle, ohne Anzeige und ohne Genehmigung vom Sanktionsverbot ausgenommen sind, während sie nach Artikel 5af der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung der Verordnung (EU) 2025/1494 entweder eine Dringlichkeitslage mit schwerwiegenden Auswirkungen voraussetzen oder einer Genehmigung im Ermessen der zuständigen Behörde bedürfen, und wenn ja, wie lautet diese? 50. Trifft es zu, dass die in Section 7503(h) des genannten Gesetzes vorgesehene Sanktionsbefugnis spätestens am 20. Dezember 2024 ausgelaufen ist und auf dieses Gesetz gestützte Sanktionen seither nicht mehr verhängt werden können, und welche amerikanischen Rechtsgrundlagen stehen einer Inbetriebnahme nach Auffassung der Bundesregierung gegenwärtig noch entgegen? 51. Hat sich die Bundesregierung im Rechtsetzungsverfahren zur Verordnung (EU) 2025/1494 für eine weitergehende Ausnahme für Instandhaltung, Inspektion oder Umweltsanierung eingesetzt, wenn ja, mit welchem Inhalt, mit welchem Ergebnis, und wenn nein, aus welchem Grund nicht? 52. Hat die Bundesregierung im Rat darauf hingewirkt, in die Erwägungsgründe der Verordnung (EU) 2025/1494 neben der in Erwägungsgrund 15 genannten Begründung, Erdgaslieferungen über diese Pipelines könnten „in Zukunft Einnahmen für Russland generieren“, auch Umwelt- oder Sicherheitsbelange aufzunehmen? 53. Sind der Bundesregierung Anzeigen nach Artikel 5af Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung der Verordnung (EU) 2025/1494 oder Anträge nach Absatz 3 Buchstabe e bekannt, die die Nord-Stream- Leitungen betreffen, und wenn ja, wie viele, von wem, wann und mit welchem Ergebnis wurden sie beschieden? 54. Teilt die Bundesregierung die von der Europäischen Kommission in ihren Auslegungshinweisen vom 23. Januar 2026 vorgenommene Abgrenzung, wonach „die bloße Überwachung und Beobachtung des Zustands der Leitungen, die nicht mit der Wiederherstellung und Erhaltung ihres funktionsfähigen Zustands zusammenhängt, fällt nicht unter das Transaktionsverbot“ (englischer Wortlaut: „mere surveillance and monitoring of the pipelines’ status that is not connected to restoration and preservation of their functional condition does not fall under the transaction ban“), während Inspektionen zur Beurteilung der Integrität der Leitungen erfasst sein können, und wie wird diese Abgrenzung in Deutschland vollzogen? 55. Hat die Bundesregierung seit ihrer Antwort zu Frage 68 der Großen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/12284, wonach ihr nähere Erkenntnisse, insbesondere zu den Ergebnissen der Untersuchungen der Schäden an den Pipelines durch die Nord Stream AG, nicht vorlagen, bei der Betreibergesellschaft, bei den Küstenstaaten Dänemark und Schweden oder auf europäischer Ebene um Übermittlung dieser Untersuchungsergebnisse ersucht, und wenn nein, aus welchem Grund nicht? 56. Verfügen Behörden des Bundes – insbesondere das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie – oder, nach Kenntnis der Bundesregierung, das Bergamt Stralsund über Ergebnisse dieser Untersuchungen oder über eigene Erkenntnisse zum gegenwärtigen baulichen Zustand der Leitungen, und auf welcher tatsächlichen Grundlage beurteilt die Bundesregierung den Zustand der Leitungen und die davon ausgehenden Umwelt- und Sicherheitsrisiken, wenn ihr die Ergebnisse der abgeschlossenen Untersuchungen nach eigener Auskunft nicht vorliegen? 57. Hält die Bundesregierung ihre am 19. November 2019 geäußerte Einschätzung, Nord Stream 2 werde „zusätzliche Versorgungssicherheit für Europa bringen und damit positiv zu den Zielen der Energieunion beitragen“ (Bundestagsdrucksache 19/15310), für den Zeitpunkt ihrer Abgabe für zutreffend, und welche Umstände haben aus ihrer Sicht seither zu einer anderen Beurteilung geführt? Berlin, den 16. September 2026 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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