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Entschließung des Bundesrates: Entlastung des öffentlichen Raums durch Anpassung der gesetzlichen Regelungen für Drogenkonsumräume

dip / drucksache 09.09.2026 · WP 21 · 522/26 · Antrag · Original ↗

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Entschließung des Bundesrates: Entlastung des öffentlichen Raums durch Anpassung der gesetzlichen Regelungen für Drogenkonsumräume Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 522/26 09.09.26 Antrag der Freien und Hansestadt Hamburg Entschließung des Bundesrates: Entlastung des öffentlichen Raums durch Anpassung der gesetzlichen Regelungen für Drogenkonsumräume Der Präsident des Senats Hamburg, 8. September 2026 der Freien und Hansestadt Hamburg An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Präsident, der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg hat beschlossen, dem Bundesrat die anliegende Entschließung des Bundesrates: Entlastung des öffentlichen Raums durch bedarfsgerechte Anpassung der gesetzlichen Regelungen für Drogenkonsumräume zuzuleiten. Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates auf die Tagesordnung der 1068. Sitzung des Bundesrates am 25. September 2026 zu setzen und sie anschließend den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen. Mit freundlichen Grüßen Dr. Peter Tschentscher Erster Bürgermeister Entschließung des Bundesrates: Entlastung des öffentlichen Raums durch Anpassung der gesetzlichen Regelungen für Drogenkonsumräume Der Bundesrat möge folgende Entschließung fassen: Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im Rahmen einer Überarbeitung des Betäubungsmittelrechts sicherzustellen, dass kraft landesrechtlicher Regelung in erlaubten Drogenkonsumräumen geringe Mengen von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch überlassen werden dürfen. Folgende Regelung wird dafür vorgeschlagen: In § 10a Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln wird das Semikolon nach den Worten „in geringer Menge“ durch die Angabe „und von der Überlassung von Betäubungsmitteln nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe b zum unmittelbaren Verbrauch in geringer Menge;“ ersetzt. Begründung: In vielen Städten führt der Konsum illegaler Drogen im Umfeld von Einrichtungen der Drogenhilfe zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im öffentlichen Raum. Dies führt zu einer Ablehnung von Drogenhilfeeinrichtungen in den betreffenden Stadtteilen. Dies bezieht sich auf das gesamte Spektrum illegaler Drogen, insbesondere auch auf den Konsum von Crack, das in der Szene oftmals gemeinschaftlich konsumiert wird. Nach dem Betäubungsmittelgesetz sind durch die Betreiber von Drogenkonsumräumen Maßnahmen zur Verhinderung von Straftaten zu treffen. Schon die Weitergabe einer Crackpfeife dürfte gemäß § 29 Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe b BtMG als Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch strafbar sein, so dass die Betreiber von Drogenkonsumräumen verpflichtet sind, den Mikrohandel und den gemeinsamen Konsum illegaler Drogen in ihren Einrichtungen zu unterbinden. Dieser wird damit systematisch in den öffentlichen Raum verdrängt und findet in der Regel im Umfeld der Drogenkonsumräume statt. Die damit verbundenen negativen sozialen und gesellschaftlichen Auswirkungen führen zu einer mangelnden Akzeptanz der Drogenprävention und Drogenhilfe sowie zu einer erheblichen Beeinträchtigung von Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im öffentlichen Raum der betreffenden Stadtteile. Die vorliegende Entschließung knüpft an einen Beschluss der 98. Gesundheitsministerkonferenz am 11. und 12. Juni 2025 in Weimar an. Durch die vorgeschlagenen Ergänzungen wäre auch das Überlassen sonstiger in Drogenkonsumräumen genutzter Substanzen umfasst. An der Strafbarkeit des Überlassens zum unmittelbaren Verbrauch soll sich durch die Gesetzesänderung im Übrigen nichts ändern. Die Gesetzesänderung orientiert sich an einer entsprechenden Regelung in der Schweiz, die auf Erfahrungen der Drogenpolitik der Stadt Zürich zurückgeht. Diese beruht auf den vier Säulen Prävention, Therapie, Schadensminderung und Repression/Regulierung und gilt europaweit als das einzige erfolgreiche Konzept, um wirksame Drogenhilfe und -prävention mit der erforderlichen Sicherheit, Sauberkeit und Ordnung im öffentlichen Raum zu verbinden. Etwaige erforderliche Folgeänderungen, gegebenenfalls auch in Bezug auf § 31a Absatz 1 Satz 2 BtMG, sind durch den Gesetzgeber zu prüfen. Weiterhin ausgeschlossen bleiben sollen die Weitergabe und der Verkauf von Substanzen durch gewerbsmäßige Dealer. Die Gesetzesänderung ermöglicht eine Fortführung der für die Drogenabhängigen erforderlichen Unterstützungsangebote bei gleichzeitiger Verstärkung von Maßnahmen der Sicherheit und Ordnung durch Polizei und kommunale Ordnungsdienste in bisher stark durch öffentlichen Drogenkonsum belasteten Bereichen im Umfeld von Bahnhöfen und Drogeneinrichtungen sowie dortigen Straßen, Plätzen und Grünanlagen. Drucksache 522/26 - 2 -

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