Entschließung des Bundesrates: Entlastung des öffentlichen Raums durch Anpassung der gesetzlichen Regelungen für Drogenkonsumräume
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Entschließung des Bundesrates: Entlastung des öffentlichen Raums durch Anpassung der gesetzlichen Regelungen für Drogenkonsumräume
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 522/26
09.09.26
Antrag
der Freien und Hansestadt Hamburg
Entschließung des Bundesrates: Entlastung des öffentlichen
Raums durch Anpassung der gesetzlichen Regelungen für
Drogenkonsumräume
Der Präsident des Senats Hamburg, 8. September 2026
der Freien und Hansestadt Hamburg
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Präsident,
der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg hat beschlossen, dem Bundesrat die
anliegende
Entschließung des Bundesrates:
Entlastung des öffentlichen Raums durch bedarfsgerechte Anpassung der
gesetzlichen Regelungen für Drogenkonsumräume
zuzuleiten.
Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des
Bundesrates auf die Tagesordnung der 1068. Sitzung des Bundesrates am
25. September 2026 zu setzen und sie anschließend den zuständigen Ausschüssen
zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Peter Tschentscher
Erster Bürgermeister
Entschließung des Bundesrates: Entlastung des öffentlichen Raums durch
Anpassung der gesetzlichen Regelungen für Drogenkonsumräume
Der Bundesrat möge folgende Entschließung fassen:
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im Rahmen einer Überarbeitung des
Betäubungsmittelrechts sicherzustellen, dass kraft landesrechtlicher Regelung in erlaubten
Drogenkonsumräumen geringe Mengen von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch
überlassen werden dürfen.
Folgende Regelung wird dafür vorgeschlagen:
In § 10a Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln
wird das Semikolon nach den Worten „in geringer Menge“ durch die Angabe „und von der
Überlassung von Betäubungsmitteln nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe b zum
unmittelbaren Verbrauch in geringer Menge;“ ersetzt.
Begründung:
In vielen Städten führt der Konsum illegaler Drogen im Umfeld von Einrichtungen der
Drogenhilfe zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im
öffentlichen Raum. Dies führt zu einer Ablehnung von Drogenhilfeeinrichtungen in den
betreffenden Stadtteilen. Dies bezieht sich auf das gesamte Spektrum illegaler Drogen,
insbesondere auch auf den Konsum von Crack, das in der Szene oftmals gemeinschaftlich
konsumiert wird.
Nach dem Betäubungsmittelgesetz sind durch die Betreiber von Drogenkonsumräumen
Maßnahmen zur Verhinderung von Straftaten zu treffen. Schon die Weitergabe einer
Crackpfeife dürfte gemäß § 29 Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe b BtMG als Überlassen zum
unmittelbaren Verbrauch strafbar sein, so dass die Betreiber von Drogenkonsumräumen
verpflichtet sind, den Mikrohandel und den gemeinsamen Konsum illegaler Drogen in ihren
Einrichtungen zu unterbinden. Dieser wird damit systematisch in den öffentlichen Raum
verdrängt und findet in der Regel im Umfeld der Drogenkonsumräume statt.
Die damit verbundenen negativen sozialen und gesellschaftlichen Auswirkungen führen zu
einer mangelnden Akzeptanz der Drogenprävention und Drogenhilfe sowie zu einer
erheblichen Beeinträchtigung von Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im öffentlichen Raum
der betreffenden Stadtteile.
Die vorliegende Entschließung knüpft an einen Beschluss der 98.
Gesundheitsministerkonferenz am 11. und 12. Juni 2025 in Weimar an.
Durch die vorgeschlagenen Ergänzungen wäre auch das Überlassen sonstiger in
Drogenkonsumräumen genutzter Substanzen umfasst. An der Strafbarkeit des Überlassens
zum unmittelbaren Verbrauch soll sich durch die Gesetzesänderung im Übrigen nichts ändern.
Die Gesetzesänderung orientiert sich an einer entsprechenden Regelung in der Schweiz, die
auf Erfahrungen der Drogenpolitik der Stadt Zürich zurückgeht.
Diese beruht auf den vier Säulen Prävention, Therapie, Schadensminderung und
Repression/Regulierung und gilt europaweit als das einzige erfolgreiche Konzept, um
wirksame Drogenhilfe und -prävention mit der erforderlichen Sicherheit, Sauberkeit und
Ordnung im öffentlichen Raum zu verbinden.
Etwaige erforderliche Folgeänderungen, gegebenenfalls auch in Bezug auf § 31a Absatz 1
Satz 2 BtMG, sind durch den Gesetzgeber zu prüfen. Weiterhin ausgeschlossen bleiben sollen
die Weitergabe und der Verkauf von Substanzen durch gewerbsmäßige Dealer.
Die Gesetzesänderung ermöglicht eine Fortführung der für die Drogenabhängigen
erforderlichen Unterstützungsangebote bei gleichzeitiger Verstärkung von Maßnahmen der
Sicherheit und Ordnung durch Polizei und kommunale Ordnungsdienste in bisher stark durch
öffentlichen Drogenkonsum belasteten Bereichen im Umfeld von Bahnhöfen und
Drogeneinrichtungen sowie dortigen Straßen, Plätzen und Grünanlagen.
Drucksache 522/26 - 2 -
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