polradar

Cannabis - Perspektiven nach der Entkriminalisierung und aktueller Ausblick unter der aktuellen Bundesregierung (Antwort zu Drs. 21/2862)

dip / drucksache 04.12.2025 · WP 21 · 21/3133 · Antwort · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Cannabis - Perspektiven nach der Entkriminalisierung und aktueller Ausblick unter der aktuellen Bundesregierung (Antwort zu Drs. 21/2862) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/3133 21. Wahlperiode 04.12.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Linda Heitmann, Misbah Khan, Dr. Kirsten Kappert-Gonther, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 21/2862 – Cannabis – Perspektiven nach der Entkriminalisierung und aktueller Ausblick unter der aktuellen Bundesregierung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r In den vergangenen Wochen hat die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) bundesweit für Aufsehen im Bereich der Drogen- und Suchtforschung gesorgt, indem sie mehrere Anträge auf wissenschaftliche Modellprojekte zur kontrollierten Abgabe von Cannabis zu Genusszwecken abgelehnt hat. Die Anträge waren auf Grundlage der sogenannten Forschungsklausel, die in der Cannabisgesetzgebung in der 20. Wahlperiode verankert wurde, beim BLE eingegangen. Gemäß Antwort der Bundesregierung auf die Schriftlichen Frage 77 der Angeordneten Linda Heitmann auf Bundestagsdrucksache 21/2290 an die Bundesregierung wurden seit dem Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) insgesamt 65 Anträge auf wissenschaftliche Forschungsprojekte bei der BLE eingereicht, die auf ebendieser Forschungsklausel des § 2 Absatz 4 KCanG basieren. Von diesen 65 Anträgen wurde bislang kein Antrag genehmigt, neun wurden abgelehnt, die übrigen Anträge noch nicht abschließend bearbeitet. Besonders bemerkenswert sind nach Ansicht der Fragestellenden unter anderem die Ablehnungen der Anträge aus den Städten Hannover und Frankfurt am Main, die in enger Zusammenarbeit mit der Medizinischen Hochschule Hannover sowie weiteren wissenschaftlichen Institutionen geplant waren. Diese Projekte sollten erstmals in Deutschland belastbare Erkenntnisse über die Auswirkungen eines regulierten Cannabisvertriebs in klar abgegrenzten „Modellregionen“ auf Gesundheits- und Jugendschutz sowie den Schwarzmarkt liefern. Die Entscheidung, diese wissenschaftlichen Modellprojekte abzulehnen, wird von vielen Fachleuten aus der Drogen- und Suchtforschung als verpasste Chance bewertet. Besonders kritisiert wird, dass diese Modelle durch ihre wissenschaftliche Begleitung wichtige Erkenntnisse zu den Auswirkungen einer regulierten Abgabe von Cannabis hätten liefern können, die für die Weiterentwicklung der Drogen- und Suchtpolitik von Entscheidung wären. Die BLE begründet die Ablehnungen mit der fehlenden klaren gesetzlichen Grundlage im aktuellen Konsumcannabisgesetz. Es stellt sich den Fragestellenden weiterhin die Frage, warum die konkreten Anträge nicht berücksichtigt Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 3. Dezember 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. wurden, zumal die Projekte als wissenschaftliche Studien konzipiert waren, die wertvolle, evidenzbasierte Erkenntnisse liefern könnten. Vor diesem Hintergrund stellen sich zudem zahlreiche weitere Fragen zur Auslegung, Umsetzung und künftigen Entwicklung des Konsumcannabisgesetzes sowie zu seiner Bedeutung für die Forschung, den Gesundheitsschutz, die Justiz und Wirtschaft. Insbesondere betrifft dies neben den Anforderungen an Antragstellerinnen und Antragsteller wissenschaftlicher Modellprojekte den Stand der geplanten „zweiten Säule“ und die Auswirkungen der bisherigen Gesetzesauslegung auf die Forschung, Strafverfolgung und den Cannabismarkt insgesamt.  1. Welche Anforderungen und Nachweise müssen Antragstellerinnen und Antragsteller für wissenschaftliche Modellprojekte, die auf Grundlage der Forschungsklausel eingereicht werden, vorlegen, und wo wird dies festgelegt? Welche Anforderungen an die Erteilung einer Erlaubnis zum Umgang mit Cannabis zu wissenschaftlichen Zwecken gestellt werden und welche Nachweise vorgelegt werden müssen, um eine solche Erlaubnis zu erhalten, ergibt sich aus § 2 Absatz 4 Satz 2 bis 5 des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) in Verbindung mit den dort jeweils genannten Regelungen des Medizinal-Cannabisgesetzes (MedCanG).  2. Sofern vonseiten des BLE inzwischen auch bereits positive Bescheide versendet wurden für wissenschaftliche Modellprojekte, die auf Grundlage der Forschungsklausel eingegangen waren, um welche Forschungsprojekte handelt es sich dabei, und in welcher Region sollen sie durchgeführt werden? Mit Stand vom 21. November 2025 hat die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung keine Anträge positiv beschieden.  3. Ermöglicht die Formulierung der Forschungsklausel in der „ersten Säule“ des KCanG aus Sicht der Bundesregierung die Durchführung wissenschaftlicher Modellprojekte zur regulierten kommerziellen Abgabe von Cannabis zu Genusszwecken, und wenn nein, warum nicht? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 77 der Abgeordneten Linda Heitmann auf Bundestagsdrucksache 21/2290 und auf die Schriftliche Frage 179 des Abgeordneten Sascha Wagner auf Bundestagsdrucksache 21/2665 verwiesen.  4. Wie bewertet die Bundesregierung die Notwendigkeit und den aktuellen Stand eines separaten Gesetzgebungsverfahrens („zweite Säule“) zur Ermöglichung regional und zeitlich begrenzter Modellprojekte? a) Sofern die Bundesregierung die Notwendigkeit bejaht, wann ist mit einer gesetzlichen Grundlage dafür zu rechnen? b) Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, die Umsetzung zu beschleunigen?  5. Welche Alternativen sind geplant, um evidenzbasierte Forschung und wissenschaftliche Modellprojekte insbesondere zur kontrollierten Abgabe von Cannabis zu Genusszwecken aktuell zu ermöglichen, und wie sieht der zeitliche Rahmen dafür aus?  6. Welche Risiken sieht die Bundesregierung bei der Durchführung von wissenschaftlichen Modellprojekten zur kontrollierten Abgabe von Konsumcannabis im Hinblick auf den Gesundheits- sowie Kinder- und Jugendschutz?  7. Welche Chancen sieht die Bundesregierung bei der Durchführung von wissenschaftlichen Modellprojekten zur kontrollierten Abgabe von Konsumcannabis im Hinblick auf den Gesundheits- sowie Kinder- und Jugendschutz?  8. Wie beurteilt die Bundesregierung den Beitrag wissenschaftlich begleiteter Modellprojekte zur kontrollierten und regulierten Abgabe von Cannabis bei der Entwicklung einer zeitgemäßen, entkriminalisierten und sicheren Drogen- und Suchtpolitik?  9. Sind nach Einschätzung der Bundesregierung insgesamt wissenschaftlich begleitete Modellprojekte ungeeignet, um daraus Erkenntnisse für eine zeitgemäße, entkriminalisierte und sichere Drogen- und Suchtpolitik zu gewinnen? Die Fragen 4 bis 9 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD sieht eine Umsetzung der sogenannten zweiten Säule (regionale Modellvorhaben mit kommerziellen Lieferketten) nicht vor. Ergänzend wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 3 verwiesen. 10. Wird nach Einschätzung der Bundesregierung die Forschung im Bereich des Konsumcannabisgesetzes durch die derzeitige Auslegung des Gesetzes gehemmt, und wenn ja, inwiefern? Nein. 11. Rechnet die Bundesregierung die nichtkommerzielle Weitergabe von Cannabis im sozialen Umfeld („Social Supply“) zum illegalen Schwarzmarkt? a) Wenn ja, wie hoch ist der geschätzte Anteil des Social Supplys am Gesamtvolumen des Cannabisschwarzmarktes in Deutschland? b) Welche Auswirkungen hat nach Einschätzung der Bundesregierung der Social Supply auf die Organisierte Kriminalität in Deutschland? 12. Lässt sich nach Ansicht der Bundesregierung die These aufrechterhalten, dass die Teillegalisierung von Cannabis keinen oder nur einen geringen Einfluss auf den Cannabisschwarzmarkt hat, wenn der Social Supply nicht zum Gesamtvolumen des Schwarzmarktes hinzugerechnet wird? Die Fragen 11 bis 12 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Weitergabe von Cannabis ist gemäß § 34 Absatz 1 Nummer 7 KCanG strafbewehrt und wird im Fall des polizeilichen Bekanntwerdens als Delikt in die Polizeiliche Kriminalstatistik aufgenommen. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 19 verwiesen. 13. Wie hoch schätzt die Bundesregierung den jährlichen Umsatz des Cannabisschwarzmarktes in Deutschland in den letzten zehn Jahren (bitte nach einzelnen Jahren aufschlüsseln)? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Daten vor. 14. Wie arbeitet die Bundesregierung mit anderen europäischen Ländern bei der Bekämpfung des Cannabisschwarzmarktes zusammen? Bei der Bekämpfung des international organisierten Cannabishandels arbeiten die deutschen Strafverfolgungsbehörden intensiv mit anderen europäischen Strafverfolgungs- und Polizeibehörden zusammen. Hier spielt insbesondere EUROPOL für den internationalen Informationsaustausch auf operativer und strategischer Ebene eine wichtige Rolle. 15. Wie viele Beschäftigte zählt nach Einschätzung der Bundesregierung derzeit die Cannabisbranche in Deutschland inklusive der Wirtschaftszweige Medizinalcannabis und Nutzhanf? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Daten vor. 16. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung das Umsatzvolumen der legalen Cannabisbranche in Deutschland in den letzten fünf Jahren entwickelt (bitte Jahreszahlen angeben)? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Daten vor. 17. Wie viele Straftaten im Zusammenhang mit Cannabis im Bereich der Rauschgiftkriminalität gab es nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2024 (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)? Die Anzahl der in der Polizeilichen Kriminalstatistik erfassten Strafanzeigen wegen Straftaten nach dem KCanG in den einzelnen Bundesländern im Jahr 2024 ergibt sich aus der folgenden Tabelle. Bundesland Fälle Baden-Württemberg 11.209 Bayern 15.270 Berlin 5.231 Brandenburg 2.239 Bremen 1.711 Hamburg 3.400 Hessen 7.808 Mecklenburg-Vorpommern 2.227 Niedersachsen 10.142 Bundesland Fälle Nordrhein-Westfalen 21.777 Rheinland-Pfalz 5.394 Saarland 869 Sachsen 4.598 Sachsen-Anhalt 2.460 Schleswig-Holstein 3.333 Thüringen 3.677 18. Wie viele Straftaten im Zusammenhang mit Cannabis im Bereich Rauschgiftkriminalität gab es nach Kenntnis der Bundesregierung im ersten Halbjahr 2025 (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)? Die Polizeiliche Kriminalstatistik ist eine Jahresstatistik. Daten für das Berichtsjahr 2025 werden im Frühjahr 2026 veröffentlicht. 19. Welche Straftatbestände sind den in den Fragen 17 und 18 genannten Straftaten jeweils zuzuordnen, und bestehen neben den Kategorien Konsumnahe Delikte, Handelsdelikte und Sonstige Verstöße weitere Straftatbestände, die als relevant einzustufen sind? In der Polizeilichen Kriminalstatistik für das Jahr 2024 ist hinsichtlich der Strafvorschriften des § 34 KCanG und des § 25 MedCanG keine Differenzierung nach konsumnahen Delikten, Handelsdelikten und sonstigen Verstößen vorgesehen. Ab dem Jahr 2025 werden diese Straftatbestände in der Polizeilichen Kriminalstatistik differenzierter dargestellt werden. 20. Wie bewertet die Bundesregierung die Entwicklung der Straftaten im Zusammenhang mit Cannabis seit 2023, und welchen Einfluss hat nach Auffassung der Bundesregierung die Teillegalisierung auf diese Entwicklung? Cannabis war bis zum Inkrafttreten des Cannabisgesetzes zum 1. April 2024 mit einem Anteil von rund zwei Dritteln an allen Rauschgiftdelikten die Drogenart mit der weitaus höchsten Anzahl an Handels- und konsumnahen Delikten. Durch die Teillegalisierung von Cannabis und dem damit einhergehenden Wegfall konsumnaher Delikte ist dieser Anteil deutlich gesunken. Die Auswirkungen der Gesetzgebung auf die cannabisbezogene Kriminalität sind aktuell Gegenstand einer Evaluierung. 21. Wie viele Personalstunden der Polizei und Staatsanwaltschaften wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2023, 2024 und bis Mitte 2025 für die Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit Cannabis aufgewendet (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Daten vor. 22. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die Personalkosten für diese Einsatzzeiten in den genannten Jahren (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Daten vor. 23. Beobachtet die Bundesregierung seit dem 1. April 2024 eine Entlastung der Justiz im Bereich Cannabisdelikte? a) Wenn ja, in welchem Umfang (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)? b) Wenn ja, wie bewertet die Bundesregierung diese Entlastung? Bei den Staatsanwaltschaften hat sich statistisch zwischen den Jahren 2023 und 2024 ein Rückgang bei Verfahren wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetzes um 26 Prozent gezeigt (www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilun gen/2025/10/PD25_360_2421.html). Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten, denn erst ab dem Berichtsjahr 2025 sollen in dem „Statistischen Bericht Staatsanwaltschaften“ zusätzlich zu den Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz auch die Verstöße gegen das MedCanG und das KCanG erhoben und ausgewiesen werden. 24. Wie bewertet die Bundesregierung die Rolle und Bedeutung der Cannabisclubs in Deutschland? Anbauvereinigungen ist gemäß dem KCanG unter Erlaubnisvorbehalt der gemeinschaftliche Eigenanbau von Cannabis sowie die Weitergabe zum Eigenkonsum an ihre volljährigen Mitglieder gestattet. Anbauvereinigungen werden behördlich überwacht. 25. Wie viele Cannabisclubs sind nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit lizenziert, und wie verteilen sie sich auf die Bundesländer? Hierzu liegen der Bundesregierung keine eigenen Erkenntnisse vor. Die Zuständigkeit für die Erteilung der Erlaubnis nach § 11 KCanG liegt bei den Ländern. Es wird darauf hingewiesen, dass die „Bundesarbeitsgemeinschaft Cannabis Anbauvereinigungen“ als Interessenvertretung für Cannabis- Anbauvereinigungen innerhalb des Branchenverbandes Cannabiswirtschaft e. V. unter anbauverb and.de/antrags-und-genehmigungszahlen regelmäßig aktualisierte Zahlen zum Stand der Erlaubniserteilung in den Ländern veröffentlicht. Diese werden von der Bundesregierung nicht überprüft. 26. Welche bürokratischen, rechtlichen und organisatorischen Herausforderungen bestehen nach Einschätzung der Bundesregierung aktuell bei der Erteilung von Lizenzen für Cannabisclubs? 27. In welchem Ausmaß erschweren unterschiedliche Auslegungen und Zulassungsverfahren der Bundesländer eine bundeseinheitliche Lizenzierung von Cannabisclubs, und inwiefern plant die Bundesregierung hier ggf. eine gesetzliche Nachsteuerung? Die Fragen 26 und 27 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Durchführung des KCanG obliegt den jeweils zuständigen Behörden in den Ländern (vgl. § 33 KCanG). 28. Welche Unterstützungsangebote und Leitlinien stellt die Bundesregierung für Initiativen bereit, die Cannabisclubs gründen möchten? Es ist nicht Aufgabe der Bundesregierung, die Gründung von Anbauvereinigungen aktiv zu unterstützen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

Relationen