Cannabis - Perspektiven nach der Entkriminalisierung und aktueller Ausblick unter der aktuellen Bundesregierung (Antwort zu Drs. 21/2862)
Text
Cannabis - Perspektiven nach der Entkriminalisierung und aktueller Ausblick unter der aktuellen Bundesregierung (Antwort zu Drs. 21/2862)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3133
21. Wahlperiode 04.12.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Linda Heitmann, Misbah Khan,
Dr. Kirsten Kappert-Gonther, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/2862 –
Cannabis – Perspektiven nach der Entkriminalisierung und aktueller Ausblick
unter der aktuellen Bundesregierung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In den vergangenen Wochen hat die Bundesanstalt für Landwirtschaft und
Ernährung (BLE) bundesweit für Aufsehen im Bereich der Drogen- und
Suchtforschung gesorgt, indem sie mehrere Anträge auf wissenschaftliche
Modellprojekte zur kontrollierten Abgabe von Cannabis zu Genusszwecken
abgelehnt hat. Die Anträge waren auf Grundlage der sogenannten
Forschungsklausel, die in der Cannabisgesetzgebung in der 20. Wahlperiode verankert wurde,
beim BLE eingegangen. Gemäß Antwort der Bundesregierung auf die
Schriftlichen Frage 77 der Angeordneten Linda Heitmann auf
Bundestagsdrucksache 21/2290 an die Bundesregierung wurden seit dem Inkrafttreten des
Konsumcannabisgesetzes (KCanG) insgesamt 65 Anträge auf wissenschaftliche
Forschungsprojekte bei der BLE eingereicht, die auf ebendieser
Forschungsklausel des § 2 Absatz 4 KCanG basieren. Von diesen 65 Anträgen wurde
bislang kein Antrag genehmigt, neun wurden abgelehnt, die übrigen Anträge
noch nicht abschließend bearbeitet.
Besonders bemerkenswert sind nach Ansicht der Fragestellenden unter
anderem die Ablehnungen der Anträge aus den Städten Hannover und Frankfurt
am Main, die in enger Zusammenarbeit mit der Medizinischen Hochschule
Hannover sowie weiteren wissenschaftlichen Institutionen geplant waren.
Diese Projekte sollten erstmals in Deutschland belastbare Erkenntnisse über
die Auswirkungen eines regulierten Cannabisvertriebs in klar abgegrenzten
„Modellregionen“ auf Gesundheits- und Jugendschutz sowie den
Schwarzmarkt liefern. Die Entscheidung, diese wissenschaftlichen Modellprojekte
abzulehnen, wird von vielen Fachleuten aus der Drogen- und Suchtforschung als
verpasste Chance bewertet. Besonders kritisiert wird, dass diese Modelle
durch ihre wissenschaftliche Begleitung wichtige Erkenntnisse zu den
Auswirkungen einer regulierten Abgabe von Cannabis hätten liefern können, die für
die Weiterentwicklung der Drogen- und Suchtpolitik von Entscheidung wären.
Die BLE begründet die Ablehnungen mit der fehlenden klaren gesetzlichen
Grundlage im aktuellen Konsumcannabisgesetz. Es stellt sich den
Fragestellenden weiterhin die Frage, warum die konkreten Anträge nicht berücksichtigt
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom
3. Dezember 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
wurden, zumal die Projekte als wissenschaftliche Studien konzipiert waren,
die wertvolle, evidenzbasierte Erkenntnisse liefern könnten.
Vor diesem Hintergrund stellen sich zudem zahlreiche weitere Fragen zur
Auslegung, Umsetzung und künftigen Entwicklung des
Konsumcannabisgesetzes sowie zu seiner Bedeutung für die Forschung, den Gesundheitsschutz,
die Justiz und Wirtschaft. Insbesondere betrifft dies neben den Anforderungen
an Antragstellerinnen und Antragsteller wissenschaftlicher Modellprojekte
den Stand der geplanten „zweiten Säule“ und die Auswirkungen der
bisherigen Gesetzesauslegung auf die Forschung, Strafverfolgung und den
Cannabismarkt insgesamt.
1. Welche Anforderungen und Nachweise müssen Antragstellerinnen und
Antragsteller für wissenschaftliche Modellprojekte, die auf Grundlage
der Forschungsklausel eingereicht werden, vorlegen, und wo wird dies
festgelegt?
Welche Anforderungen an die Erteilung einer Erlaubnis zum Umgang mit
Cannabis zu wissenschaftlichen Zwecken gestellt werden und welche Nachweise
vorgelegt werden müssen, um eine solche Erlaubnis zu erhalten, ergibt sich aus
§ 2 Absatz 4 Satz 2 bis 5 des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) in Verbindung
mit den dort jeweils genannten Regelungen des Medizinal-Cannabisgesetzes
(MedCanG).
2. Sofern vonseiten des BLE inzwischen auch bereits positive Bescheide
versendet wurden für wissenschaftliche Modellprojekte, die auf
Grundlage der Forschungsklausel eingegangen waren, um welche
Forschungsprojekte handelt es sich dabei, und in welcher Region sollen sie
durchgeführt werden?
Mit Stand vom 21. November 2025 hat die Bundesanstalt für Landwirtschaft
und Ernährung keine Anträge positiv beschieden.
3. Ermöglicht die Formulierung der Forschungsklausel in der „ersten
Säule“ des KCanG aus Sicht der Bundesregierung die Durchführung
wissenschaftlicher Modellprojekte zur regulierten kommerziellen Abgabe von
Cannabis zu Genusszwecken, und wenn nein, warum nicht?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 77 der
Abgeordneten Linda Heitmann auf Bundestagsdrucksache 21/2290 und auf die
Schriftliche Frage 179 des Abgeordneten Sascha Wagner auf
Bundestagsdrucksache 21/2665 verwiesen.
4. Wie bewertet die Bundesregierung die Notwendigkeit und den aktuellen
Stand eines separaten Gesetzgebungsverfahrens („zweite Säule“) zur
Ermöglichung regional und zeitlich begrenzter Modellprojekte?
a) Sofern die Bundesregierung die Notwendigkeit bejaht, wann ist mit
einer gesetzlichen Grundlage dafür zu rechnen?
b) Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, die Umsetzung zu
beschleunigen?
5. Welche Alternativen sind geplant, um evidenzbasierte Forschung und
wissenschaftliche Modellprojekte insbesondere zur kontrollierten
Abgabe von Cannabis zu Genusszwecken aktuell zu ermöglichen, und wie
sieht der zeitliche Rahmen dafür aus?
6. Welche Risiken sieht die Bundesregierung bei der Durchführung von
wissenschaftlichen Modellprojekten zur kontrollierten Abgabe von
Konsumcannabis im Hinblick auf den Gesundheits- sowie Kinder- und
Jugendschutz?
7. Welche Chancen sieht die Bundesregierung bei der Durchführung von
wissenschaftlichen Modellprojekten zur kontrollierten Abgabe von
Konsumcannabis im Hinblick auf den Gesundheits- sowie Kinder- und
Jugendschutz?
8. Wie beurteilt die Bundesregierung den Beitrag wissenschaftlich
begleiteter Modellprojekte zur kontrollierten und regulierten Abgabe von
Cannabis bei der Entwicklung einer zeitgemäßen, entkriminalisierten und
sicheren Drogen- und Suchtpolitik?
9. Sind nach Einschätzung der Bundesregierung insgesamt wissenschaftlich
begleitete Modellprojekte ungeeignet, um daraus Erkenntnisse für eine
zeitgemäße, entkriminalisierte und sichere Drogen- und Suchtpolitik zu
gewinnen?
Die Fragen 4 bis 9 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD sieht eine Umsetzung der
sogenannten zweiten Säule (regionale Modellvorhaben mit kommerziellen
Lieferketten) nicht vor.
Ergänzend wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 3 verwiesen.
10. Wird nach Einschätzung der Bundesregierung die Forschung im Bereich
des Konsumcannabisgesetzes durch die derzeitige Auslegung des
Gesetzes gehemmt, und wenn ja, inwiefern?
Nein.
11. Rechnet die Bundesregierung die nichtkommerzielle Weitergabe von
Cannabis im sozialen Umfeld („Social Supply“) zum illegalen
Schwarzmarkt?
a) Wenn ja, wie hoch ist der geschätzte Anteil des Social Supplys am
Gesamtvolumen des Cannabisschwarzmarktes in Deutschland?
b) Welche Auswirkungen hat nach Einschätzung der Bundesregierung
der Social Supply auf die Organisierte Kriminalität in Deutschland?
12. Lässt sich nach Ansicht der Bundesregierung die These aufrechterhalten,
dass die Teillegalisierung von Cannabis keinen oder nur einen geringen
Einfluss auf den Cannabisschwarzmarkt hat, wenn der Social Supply
nicht zum Gesamtvolumen des Schwarzmarktes hinzugerechnet wird?
Die Fragen 11 bis 12 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Weitergabe von Cannabis ist gemäß § 34 Absatz 1 Nummer 7 KCanG
strafbewehrt und wird im Fall des polizeilichen Bekanntwerdens als Delikt in
die Polizeiliche Kriminalstatistik aufgenommen.
Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 19 verwiesen.
13. Wie hoch schätzt die Bundesregierung den jährlichen Umsatz des
Cannabisschwarzmarktes in Deutschland in den letzten zehn Jahren (bitte nach
einzelnen Jahren aufschlüsseln)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Daten vor.
14. Wie arbeitet die Bundesregierung mit anderen europäischen Ländern bei
der Bekämpfung des Cannabisschwarzmarktes zusammen?
Bei der Bekämpfung des international organisierten Cannabishandels arbeiten
die deutschen Strafverfolgungsbehörden intensiv mit anderen europäischen
Strafverfolgungs- und Polizeibehörden zusammen. Hier spielt insbesondere
EUROPOL für den internationalen Informationsaustausch auf operativer und
strategischer Ebene eine wichtige Rolle.
15. Wie viele Beschäftigte zählt nach Einschätzung der Bundesregierung
derzeit die Cannabisbranche in Deutschland inklusive der
Wirtschaftszweige Medizinalcannabis und Nutzhanf?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Daten vor.
16. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung das Umsatzvolumen
der legalen Cannabisbranche in Deutschland in den letzten fünf Jahren
entwickelt (bitte Jahreszahlen angeben)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Daten vor.
17. Wie viele Straftaten im Zusammenhang mit Cannabis im Bereich der
Rauschgiftkriminalität gab es nach Kenntnis der Bundesregierung im
Jahr 2024 (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Die Anzahl der in der Polizeilichen Kriminalstatistik erfassten Strafanzeigen
wegen Straftaten nach dem KCanG in den einzelnen Bundesländern im Jahr
2024 ergibt sich aus der folgenden Tabelle.
Bundesland Fälle
Baden-Württemberg 11.209
Bayern 15.270
Berlin 5.231
Brandenburg 2.239
Bremen 1.711
Hamburg 3.400
Hessen 7.808
Mecklenburg-Vorpommern 2.227
Niedersachsen 10.142
Bundesland Fälle
Nordrhein-Westfalen 21.777
Rheinland-Pfalz 5.394
Saarland 869
Sachsen 4.598
Sachsen-Anhalt 2.460
Schleswig-Holstein 3.333
Thüringen 3.677
18. Wie viele Straftaten im Zusammenhang mit Cannabis im Bereich
Rauschgiftkriminalität gab es nach Kenntnis der Bundesregierung im
ersten Halbjahr 2025 (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Die Polizeiliche Kriminalstatistik ist eine Jahresstatistik. Daten für das
Berichtsjahr 2025 werden im Frühjahr 2026 veröffentlicht.
19. Welche Straftatbestände sind den in den Fragen 17 und 18 genannten
Straftaten jeweils zuzuordnen, und bestehen neben den Kategorien
Konsumnahe Delikte, Handelsdelikte und Sonstige Verstöße weitere
Straftatbestände, die als relevant einzustufen sind?
In der Polizeilichen Kriminalstatistik für das Jahr 2024 ist hinsichtlich der
Strafvorschriften des § 34 KCanG und des § 25 MedCanG keine
Differenzierung nach konsumnahen Delikten, Handelsdelikten und sonstigen Verstößen
vorgesehen. Ab dem Jahr 2025 werden diese Straftatbestände in der
Polizeilichen Kriminalstatistik differenzierter dargestellt werden.
20. Wie bewertet die Bundesregierung die Entwicklung der Straftaten im
Zusammenhang mit Cannabis seit 2023, und welchen Einfluss hat nach
Auffassung der Bundesregierung die Teillegalisierung auf diese
Entwicklung?
Cannabis war bis zum Inkrafttreten des Cannabisgesetzes zum 1. April 2024
mit einem Anteil von rund zwei Dritteln an allen Rauschgiftdelikten die
Drogenart mit der weitaus höchsten Anzahl an Handels- und konsumnahen
Delikten. Durch die Teillegalisierung von Cannabis und dem damit einhergehenden
Wegfall konsumnaher Delikte ist dieser Anteil deutlich gesunken.
Die Auswirkungen der Gesetzgebung auf die cannabisbezogene Kriminalität
sind aktuell Gegenstand einer Evaluierung.
21. Wie viele Personalstunden der Polizei und Staatsanwaltschaften wurden
nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2023, 2024 und bis
Mitte 2025 für die Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit
Cannabis aufgewendet (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Daten vor.
22. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die Personalkosten
für diese Einsatzzeiten in den genannten Jahren (bitte nach
Bundesländern aufschlüsseln)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Daten vor.
23. Beobachtet die Bundesregierung seit dem 1. April 2024 eine Entlastung
der Justiz im Bereich Cannabisdelikte?
a) Wenn ja, in welchem Umfang (bitte nach Bundesländern
aufschlüsseln)?
b) Wenn ja, wie bewertet die Bundesregierung diese Entlastung?
Bei den Staatsanwaltschaften hat sich statistisch zwischen den Jahren 2023 und
2024 ein Rückgang bei Verfahren wegen Verstößen gegen das
Betäubungsmittelgesetzes um 26 Prozent gezeigt (www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilun
gen/2025/10/PD25_360_2421.html). Die weitere Entwicklung bleibt
abzuwarten, denn erst ab dem Berichtsjahr 2025 sollen in dem „Statistischen Bericht
Staatsanwaltschaften“ zusätzlich zu den Verstößen gegen das
Betäubungsmittelgesetz auch die Verstöße gegen das MedCanG und das KCanG erhoben und
ausgewiesen werden.
24. Wie bewertet die Bundesregierung die Rolle und Bedeutung der
Cannabisclubs in Deutschland?
Anbauvereinigungen ist gemäß dem KCanG unter Erlaubnisvorbehalt der
gemeinschaftliche Eigenanbau von Cannabis sowie die Weitergabe zum
Eigenkonsum an ihre volljährigen Mitglieder gestattet. Anbauvereinigungen werden
behördlich überwacht.
25. Wie viele Cannabisclubs sind nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit
lizenziert, und wie verteilen sie sich auf die Bundesländer?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine eigenen Erkenntnisse vor. Die
Zuständigkeit für die Erteilung der Erlaubnis nach § 11 KCanG liegt bei den Ländern.
Es wird darauf hingewiesen, dass die „Bundesarbeitsgemeinschaft Cannabis
Anbauvereinigungen“ als Interessenvertretung für Cannabis-
Anbauvereinigungen innerhalb des Branchenverbandes Cannabiswirtschaft e. V. unter anbauverb
and.de/antrags-und-genehmigungszahlen regelmäßig aktualisierte Zahlen zum
Stand der Erlaubniserteilung in den Ländern veröffentlicht. Diese werden von
der Bundesregierung nicht überprüft.
26. Welche bürokratischen, rechtlichen und organisatorischen
Herausforderungen bestehen nach Einschätzung der Bundesregierung aktuell bei der
Erteilung von Lizenzen für Cannabisclubs?
27. In welchem Ausmaß erschweren unterschiedliche Auslegungen und
Zulassungsverfahren der Bundesländer eine bundeseinheitliche
Lizenzierung von Cannabisclubs, und inwiefern plant die Bundesregierung hier
ggf. eine gesetzliche Nachsteuerung?
Die Fragen 26 und 27 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Durchführung des KCanG obliegt den jeweils zuständigen Behörden in den
Ländern (vgl. § 33 KCanG).
28. Welche Unterstützungsangebote und Leitlinien stellt die
Bundesregierung für Initiativen bereit, die Cannabisclubs gründen möchten?
Es ist nicht Aufgabe der Bundesregierung, die Gründung von
Anbauvereinigungen aktiv zu unterstützen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
Relationen
- answered_by → Bundesministerium für Gesundheit
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Cannabis - Perspektiven nach der Entkriminalisierung und aktueller Ausblick unter der aktuellen Bundesregierung (Antwort)