Schriftliche Frage 141 von Katalin Gennburg (DIE LINKE): Welche Kenntnisse hat die Bunderegierung zu den historischen Ursachen und Hintergründen, die zur Integration der Bürgerbeteiligung in das Ba…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 29. Juni 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen.
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Schriftliche Frage 141 von Katalin Gennburg (DIE LINKE): Welche Kenntnisse hat die Bunderegierung zu den historischen Ursachen und Hintergründen, die zur Integration der Bürgerbeteiligung in das Ba…
Frage 141 (Katalin Gennburg, Die Linke):
Welche Kenntnisse hat die Bunderegierung zu den historischen Ursachen und Hintergründen, die zur Integration der Bürgerbeteiligung in das Bauplanungsrecht führten, und welche Schlussfolgerung zieht die Bundesregierung daraus?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Sören Bartol vom 30. Juni 2026:
Die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern im Bauleitplanverfahren ist seit langer Zeit etabliert: Bereits das Bundesbaugesetz von 1960 sah eine (einstufige) Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen vor (§ 2 Absatz 6 des Bundesbaugesetzes). Zweck der Regelung waren in Bezug auf die Auslegung der Entwürfe der Bauleitpläne die Herstellung der durch den Rechtsstaat gebotenen Transparenz sowie in Bezug auf die Beteiligung die Möglichkeit zur Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger im Rahmen der Planung (Bundestagsdrucksache 3/336, S. 62 f. und 65). Die Regelungen zu Auslegung und Bürger- beziehungsweise Öffentlichkeitsbeteiligung sind ins Baugesetzbuch (BauGB) übernommen und im Laufe der Zeit modernisiert worden. Über die Einzelheiten gibt es ausreichend öffentlich zugängliche Informationen, deren Aufbereitung und Zusammenstellung nicht Aufgabe der Bundesregierung ist (siehe beispielsweise die Übersicht bei Krautzberger/Jaeger, in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 161. Erg.-Lfg. (November 2025), § 3 BauGB Rn. 2 ff.). Über die Jahre unverändert geblieben ist, dass im Bauleitplanverfahren stets eine verpflichtende Beteiligung mindestens der betroffenen Öffentlichkeit mit Einsicht- und Stellungnahmemöglichkeit erfolgen muss.
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