Schriftliche Frage 23 von Sebastian Münzenmaier (AfD): Wie bewertet es die Bundesregierung, wenn ein Bundesbeamter seine dienstliche Adresse als Impressumsangabe für eine nichtstaatliche politisc…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 21. September 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.
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Schriftliche Frage 23 von Sebastian Münzenmaier (AfD): Wie bewertet es die Bundesregierung, wenn ein Bundesbeamter seine dienstliche Adresse als Impressumsangabe für eine nichtstaatliche politisc…
Frage 23 (Sebastian Münzenmaier, AfD):
Wie bewertet es die Bundesregierung, wenn ein Bundesbeamter seine dienstliche Adresse als Impressumsangabe für eine nichtstaatliche politische Organisation verwendet, und ist dies nach Ansicht der Bundesregierung mit dem Neutralitäts- und Mäßigungsgebot vereinbar?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Daniela Ludwig vom 23. September 2026:
Die Pflicht von Beamtinnen und Beamten zur Neutralität und Mäßigung folgt als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums aus Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes. Einfachgesetzlich wird die politische Neutralitätspflicht für Bundesbeamtinnen und -beamte in § 60 des Bundesbeamtengesetzes konkretisiert. Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich demnach verfassungstreu verhalten und sich bei ihren amtlichen Handlungen und Entscheidungen frei von ihrer politischen Einstellung verhalten. Politische Neutralität bedeutet jedoch nicht, dass sich Beamtinnen und Beamte außerdienstlich nicht politisch äußern oder betätigen dürfen. Um das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Neutralität des Staates zu schützen, sollen die Beamtinnen und Beamten hierbei jedoch Zurückhaltung wahren. Es soll schon der Anschein vermieden werden, dass sie sich bei ihren dienstlichen Entscheidungen von ihren politischen Ansichten leiten lassen. Diese Grundsätze sind auch auf die in der Fragestellung dargestellte Konstellation anwendbar. Über einen möglichen Verstoß gegen das Neutralitäts- und Mäßigungsgebot ist im Einzelfall durch die zuständige Behörde zu entscheiden.
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