Neutralitätsgebot in der Bundesjustiz und mögliche bundesgesetzliche Regelungsbedarfe
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Neutralitätsgebot in der Bundesjustiz und mögliche bundesgesetzliche Regelungsbedarfe
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4182
21. Wahlperiode 18.02.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Ulrich von Zons, Knuth Meyer-Soltau, Dr. Christoph Birghan,
Peter Bohnhof, Gereon Bollmann, Sascha Lensing, Tobias Matthias Peterka und
der Fraktion der AfD
Neutralitätsgebot in der Bundesjustiz und mögliche bundesgesetzliche
Regelungsbedarfe
Das staatliche Neutralitätsgebot stellt einen wesentlichen Bestandteil
rechtsstaatlichen Handelns dar. In der Justiz kommt diesem Grundsatz eine besondere
Bedeutung zu, weil das Vertrauen der Bevölkerung in die Unparteilichkeit der
Gerichte maßgeblich von einem neutralen Auftreten der staatlichen Amtsträger
abhängt (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 14. Januar 2020,
2 BvR 1333/17, Randnummer 92). Während § 61 des Bundesbeamtengesetzes
(BBG) verbindliche Regelungen für Bundesbeamte, einschließlich der
Möglichkeit, das Tragen religiöser oder weltanschaulicher Symbole einzuschränken,
normiert, enthält das Deutsche Richtergesetz (DRiG) keine ausdrücklichen
Vorgaben zum äußeren Erscheinungsbild von Richtern; es verweist durch § 46
DRiG jedoch wiederum auf das BBG.
Der Bund ist gemäß Artikel 74 Absatz 1 Nummer 27 des Grundgesetzes (GG)
sowohl für das Statusrecht der Bundesrichter als auch für das Dienstrecht der
Bundesbeamten zuständig. Da die Bundesgerichte sowie die
Bundesanwaltschaft unmittelbar dem Bund zugeordnet sind, ist es nach Ansicht der
Fragesteller fraglich, ob die bestehenden bundesrechtlichen Regelungen ausreichen,
um ein einheitliches und klar erkennbares Neutralitätsverständnis innerhalb der
Justiz in Deutschland sicherzustellen.
Das Neutralitätsgebot der Justiz ergibt sich als verfassungsrechtlicher
Grundsatz insbesondere aus Artikel 20 Absatz 3 GG, Artikel 33 Absatz 5 GG sowie
Artikel 97 GG. Es verpflichtet Richter sowie weitere Amtsträger der
Rechtsprechung zu unparteiischem Verhalten und zu einem äußeren Erscheinungsbild,
das keinen Zweifel an ihrer Neutralität aufkommen lässt.
In den vergangenen Jahren haben mehrere Bundesländer unterschiedliche
Regelungen zur Ausgestaltung dieses Neutralitätsgebots erlassen, insbesondere
hinsichtlich des Tragens religiös konnotierter Kleidungsstücke oder Symbole
durch Richter und Schöffen. Die Rechtslage ist dabei uneinheitlich: Nordrhein-
Westfalen (§ 2 Absatz 1 des Justizneutralitätsgesetzes), Bayern (Artikel 11
Absatz 2 des Bayrischen Richter- und Staatsanwaltsgesetzes) und Berlin (§ 1 des
Gesetzes zu Artikel 29 der Verfassung von Berlin) haben jeweils gesetzlich
ausdrückliche Regelungen geschaffen, die das Tragen sichtbarer religiöser oder
weltanschaulicher Symbole durch Richter, Staatsanwälte, Beamte der
Rechtspflege oder ehrenamtliche Richter untersagen oder einschränken. Andere
Länder verfügen hingegen über keine ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen.
Diese Divergenz führt zu einer bundesweit uneinheitlichen Rechtslage und
damit zu eventuellen Unsicherheiten in der praktischen Anwendung des
Neutralitätsgebots.
Vor diesem Hintergrund ist nach Ansicht der Fragesteller zu eruieren, ob eine
bundesweit einheitliche Konkretisierung des Neutralitätsgebots erforderlich ist.
Eine solche Regelung könnte sicherstellen, dass bundesweit einheitliche
Maßstäbe gelten, die sowohl dem verfassungsrechtlichen Gebot staatlicher
Neutralität als auch der Religionsfreiheit der Betroffenen Rechnung tragen (www.lt
o.de/recht/justiz/j/kopftuch-richterin-justiz-vg-darmstadt-bundesverfassungsger
icht-staatliche-neutralitaet-rechtspflege-gerichtssaal, abgerufen am 5. Februar
2026).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Welche Bedeutung misst die Bundesregierung den in § 61 BBG
enthaltenen Vorgaben zum äußeren Erscheinungsbild für die in der Bundesjustiz
tätigen Bundesbeamten bei, und wie bewertet sie deren praktische
Umsetzung in den Bundesgerichten?
2. Welche Bedeutung misst die Bundesregierung den in § 46 DRiG i. V. m.
§ 61 BBG enthaltenen Vorgaben zum äußeren Erscheinungsbild für die
Richter im Bundesgebiet bei, und wie bewertet sie deren praktische
Umsetzung in den Gerichten?
3. Welche Überlegungen hat die Bundesregierung ggf. dazu angestellt, ob
die im Bundesbeamtenrecht bestehenden Neutralitäts- und
Erscheinungsbildpflichten auch für Richter des Bundes gesetzlich weiter konkretisiert
werden sollten?
4. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung vor über Konfliktfälle
oder Beschwerden im Bereich der Bundesjustiz, die das Tragen religiöser
oder weltanschaulicher Symbole durch Bundesbedienstete betreffen?
5. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung vor über Konfliktfälle
oder Beschwerden im Bereich der Justiz, die das Tragen religiöser oder
weltanschaulicher Symbole durch Richter betreffen?
6. Existiert eine einheitliche Leitlinie oder Verwaltungsvorschrift für
Bundesbehörden und Bundesgerichte, die den Umgang mit religiösen
Symbolen im Dienst klarstellt?
7. Wenn Frage 6 verneint wird, plant die Bundesregierung, eine derartige
Leitlinie oder Verwaltungsvorschrift zu erstellen?
8. Welche Abstimmungen führt die Bundesregierung mit den Bundesländern
durch, um eine möglichst kohärente Anwendung des staatlichen
Neutralitätsgebots in der gesamten deutschen Justiz sicherzustellen?
9. Welche Überlegungen hat die Bundesregierung ggf. bislang angestellt,
eine bundesweit einheitliche Regelung zum äußeren Erscheinungsbild von
Richtern und weiteren Amtsträgern der Rechtspflege zu schaffen, etwa
durch eine Ergänzung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG)?
10. Prüft die Bundesregierung, ob das GVG oder andere Bundesgesetze,
neben dem DRiG, als geeignete Rechtsgrundlage dienen könnten, um
bundeseinheitliche Vorgaben zum Tragen religiöser oder
weltanschaulicher Symbole in der Rechtspflege zu normieren?
11. Hat sich die Bundesregierung zu der Möglichkeit, das Neutralitätsgebot
der Justiz durch eine bundesgesetzliche Regelung weiter zu
konkretisieren, um die derzeit bestehenden Unterschiede zwischen den Ländern zu
harmonisieren, eine Auffassung gebildet, und wenn ja, wie lautet diese?
12. Welche rechtlichen oder praktischen Hindernisse sieht die
Bundesregierung ggf. für die Einführung einer bundesweit einheitlich weitergehenden
Regelung zum äußeren Erscheinungsbild von Angehörigen der
Rechtspflege?
13. Gibt es derzeit Gespräche oder Abstimmungen zwischen der
Bundesregierung und den Bundesländern über die Möglichkeit einer
bundeseinheitlichen gesetzlichen Regelung des Neutralitätsgebots in der Justiz?
Berlin, den 9. Februar 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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