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Folgen der staatlichen Förderung von Umwelt- und Klimaschutzorganisationen (Nachfrage zu der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/1367) (Antwort zu Drs. 21/2379)

dip / drucksache 04.11.2025 · WP 21 · 21/2527 · Antwort · Original ↗

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Folgen der staatlichen Förderung von Umwelt- und Klimaschutzorganisationen (Nachfrage zu der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/1367) (Antwort zu Drs. 21/2379) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/2527 21. Wahlperiode 04.11.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Ingo Hahn, Andreas Bleck, Dr. Michael Blos, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/2379 – Folgen der staatlichen Förderung von Umwelt- und Klimaschutzorganisationen (Nachfrage zu der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/1367) V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r In ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/1367 hat die Bundesregierung eingeräumt, dass zahlreiche Umwelt- und Klimaschutzorganisationen jährlich Fördermittel in Millionenhöhe erhalten. Offen bleiben jedoch zentrale Fragen zur Transparenz, Neutralität und demokratischen Legitimation dieser Förderpraxis. Insbesondere ergeben sich für die Fragesteller neue Fragen zu Landübertragungen, zu möglichen Doppelförderungen, zu Kriterien und Folgen von Evaluierungen sowie zu personellen Verflechtungen zwischen Ministerien und Umwelt- und Klimaschutzorganisationen. Diese Aspekte sind von hoher politischer Relevanz, da es um die Kontrolle der Verwendung öffentlicher Mittel und um mögliche Interessenkonflikte bei politischer Einflussnahme geht.  1. Welche ehemals im Eigentum des Bundes stehenden Flächen (bitte nach Bundesland, Hektar, Verkehrswert und Empfängerorganisation aufschlüsseln) hat die Bundesregierung in den Jahren 2020 bis 2025 ggf. an Umwelt- und Klimaschutzorganisationen übereignet, übertragen oder überlassen, und zu welchem Zweck und auf welcher Rechtsgrundlage erfolgte dies? 7. Welche Ressorts der Bundesregierung und welche ihr nachgeordneten Behörden haben zwischen 2020 und 2025 Fördermittel an Umwelt- und Klimaschutzorganisationen vergeben, und in welcher Höhe jeweils (bitte nach Ressort bzw. Behörde, Haushaltsjahr, Haushaltstitel und empfangender Organisation aufschlüsseln)? Die Fragen 1 und 7 werden zusammen beantwortet. Für den Begriff „Umwelt- und Klimaschutzorganisationen“ gibt es keine eindeutige Definition. Dementsprechend werden Ausgaben des Bundes nicht auf Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit vom 3. November 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. dieser begrifflichen Grundlage erfasst und abgegrenzt. Daher werden keine Listen oder Übersichten im Sinne der Fragestellung geführt.  2. Welche Vorkehrungen bestehen ggf., dass überlassene Flächen nicht für kommerzielle oder parteipolitische Zwecke genutzt werden? In den Naturschutzprogrammen, welche einen Flächenerwerb ermöglichen bzw. in denen Flächen übertragen werden, sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet die Flächen jeweils dinglich mit einem Grundbucheintrag für den Naturschutzzweck zu sichern. Zuvor werden im Zuwendungsbescheid bzw. im diesbezüglichen Vertrag die Naturschutzverpflichtungen des Zuwendungsempfängers festgelegt. Eine anderweitige Nutzung der Flächen ist damit ausgeschlossen.  3. Welche Instrumente existieren ggf., um eine Doppelfinanzierung derselben Fördermaßnahme (Projektförderung, institutionelle Förderung oder Sach- und Strukturförderung) für Nichtregierungsorganisationen durch Bundes-, Landes-, Kommunal- und EU-Mittel auszuschließen? Nach den Grundsätzen der Notwendigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind Zuwendungen nur dann zu bewilligen, wenn das mit der Zuwendung verfolgte Bundesinteresse ohne die Zuwendung nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann (vgl. §§ 6 und 7 i. V. m. §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung-BHO). Der Antragsteller hat bei der Projektförderung einen Finanzierungsplan bzw. bei institutioneller Förderung einen Wirtschaftsplan vorzulegen, in dem die mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben inkl. einer Übersicht über die beabsichtige Finanzierung auszuführen sind (vgl. Verwaltungsvorschriften-VV-Nr. 3.2.1 und 3.2.2 zu § 44 BHO). Damit hat der Antragsteller alle Finanzierungsquellen transparent zu machen. Explizite Regelungen in den Allgemeinen Nebenbestimmungen, die Anlagen und inhaltliche Bestandteile der Zuwendungsbescheide werden, verpflichten die Zuwendungsempfangenden, der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen, wenn sie weitere Zuwendungen für denselben Zweck bei anderen öffentlichen Stellen beantragen oder von ihnen erhalten. Die Nichteinhaltung dieser Auflage kann gemäß § 49 Absatz 3 Nummer 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit dem rückwirkenden Widerruf der Zuwendungsbescheide sanktioniert werden. 4. Plant die Bundesregierung die Einrichtung eines zentralen Fördermittelregisters, das Zuwendungen an Nichtregierungsorganisationen aus allen staatlichen Ebenen dokumentiert, und wenn nein, warum nicht? Nein. Obgleich im allgemeinen Sprachgebrauch der Begriff Nichtregierungsorganisation insbesondere für Organisationen, Vereine und Gruppen geläufig ist, gibt es keine eindeutige Definition des Begriffes. Dementsprechend werden Ausgaben des Bundes nicht auf dieser begrifflichen Grundlage erfasst und abgegrenzt. Der Aufbau eines entsprechenden Registers würde zudem den im Koalitionsvertrag vorgesehenen Zielsetzungen zum Bürokratierückbau und zur Senkung des Erfüllungsaufwands für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger sowie Verwaltung zuwiderlaufen.  5. Welche konkreten Auflagen zur Wahrung der politischen Neutralität bestehen ggf. bei der institutionellen Förderung von Dachverbänden im Bereich Umwelt- und Klimaschutz wie dem Deutschen Naturschutzring (DNR)? Die in Anlage 1 zur Verwaltungsvorschrift Nr. 5.1 zu § 44 BHO geregelten Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I) sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides. 6. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung ggf., wenn staatlich geförderte Nichtregierungsorganisationen im politischen Wettbewerb (z. B. durch Wahlkampfbeteiligung oder parteipolitische Kampagnen) aktiv werden? Die Bundesregierung unterstreicht die Bedeutung gemeinnütziger Organisationen, engagierter Vereine und zivilgesellschaftlicher Akteure als zentrale Säulen unserer Gesellschaft. Hinsichtlich der Gemeinnützigkeit hat der Bundesfinanzhof mit seiner Entscheidung vom 10. Januar 2019 (V R 60/17) zum politischen Engagement gemeinnütziger Organisationen die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt, dass gemeinnützige Organisationen politisch aktiv sein dürfen. Die Bundesregierung weist darauf hin, dass es nach Ziffer 16 des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung zu § 52 „nicht zu beanstanden ist, wenn eine steuerbegünstigte Körperschaft außerhalb ihrer Satzungszwecke vereinzelt zu tagespolitischen Themen Stellung nimmt (z. B. ein Aufruf eines Sportvereins für Klimaschutz oder gegen Rassismus)“. 8. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung ggf., um eine Zersplitterung der Förderpraxis über zahlreiche Ressorts und ihr nachgeordnete Behörden zu vermeiden, und welche Formen der ressort- bzw. behördenübergreifenden Koordination bestehen derzeit (bitte im Einzelnen darstellen, ob hierfür ein zentrales Register, ein regelmäßiger Austausch zwischen den Ressorts oder andere Mechanismen zur Abstimmung und Kontrolle eingerichtet wurden)? Das Zuwendungsrecht des Bundes ist gesetzlich insbesondere in §§ 23, 44 BHO geregelt. Im Übrigen ergeben sich konkretere Vorgaben für Bundeszuwendungen hauptsächlich aus den VV zu den §§ 23, 44 BHO sowie den Anlagen zur VV zu § 44 BHO. Die Ressorts koordinieren sich zur Förderpraxis gemäß der gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien. Der Bund stellt mit der Förderdatenbank (www.foerderdatenbank.de) auch einen Überblick über Förderprogramme des Bundes, der Länder und der Europäischen Union bereit, mit der an einer Förderung Interessierte das für ihr Vorhaben passende Förderangebot finden können.  9. Werden Fördermaßnahmen von Umwelt- und Klimaschutzorganisationen durch externe Evaluationen überprüft, und wenn ja, nach welchen Kriterien wird entschieden, welche Maßnahmen extern evaluiert werden? 10. Welche Fördermaßnahmen mit einem Volumen von mehr als 1 Mio. Euro wurden bislang nicht extern evaluiert, und warum nicht? 11. Welche Konsequenzen hat die Bundesregierung in den Jahren 2020 bis 2025 ggf. nach negativen oder kritischen Evaluationen von Fördermaßnahmen an Umwelt- und Klimaschutzorganisationen gezogen (bitte jeweils mit Angabe der Organisation, der Fördermaßnahme, des Jahres der Evaluation, des Evaluationsergebnisses sowie der konkret ergriffenen Maßnahmen wie Mittelkürzungen, Rückforderungen, Nichtverlängerungen oder zusätzliche Auflagen angeben)? Die Fragen 9 bis 11 werden zusammen beantwortet. Hinsichtlich der Erfassung von Evaluationen von „Umwelt- und Klimaschutzorganisationen“ wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 7 verwiesen. 12. Welche Vorgaben oder Regelungen bestehen, um zu verhindern, dass staatlich geförderte Umwelt- und Klimaschutzorganisationen in Anhörungen des Deutschen Bundestages oder von Bundesministerien als unabhängige Sachverständige auftreten, ohne ihre staatliche Förderung offenzulegen? 13. Plant die Bundesregierung, für Vertreterinnen und Vertreter von Nichtregierungsorganisationen, die in Gesetzgebungsverfahren eingebunden sind, eine Pflicht einzuführen, offenzulegen, ob und in welchem Umfang die von ihnen vertretene Organisation staatliche Fördermittel erhält, und wenn nein, warum nicht? Die Fragen 12 und 13 werden zusammen beantwortet. Im Hinblick auf die Definition des Begriffs „Umwelt- und Klimaschutzorganisation“ wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 7 verwiesen. Im Übrigen wäre eine Regelung, die „Umwelt- und Klimaschutzorganisationen“ bzw. „Nichtregierungsorganisationen“ anders behandelt als andere staatlich geförderte Akteure – wie etwa Gemeinden und kommunale Träger, Forschungseinrichtungen oder Wirtschaftsunternehmen – auch nach Gleichbehandlungsgrundsätzen als kritisch zu bewerten. 14. Wie wird sichergestellt, dass durch Bundesmittel finanzierte Kampagnen von Umwelt- und Klimaschutzorganisationen (z. B. Deutsche Umwelthilfe: „Drei Mal am Tag Fleisch?“, „Wieviel Soja steckt im Schnitzel?“) nicht als steuerfinanzierte politische Meinungsbildung wirken? Die Bundesregierung ist nicht befugt, Zuwendungsempfängern in Hinblick auf die freie Meinungsäußerung oder die Veranstaltung von Demonstrationen Vorgaben zu machen, sofern diese nicht Gegenstand einer Förderung sind. Verlautbarungen jenseits der konkreten staatlich geförderten Projektumsetzung sind Ausdruck einer Grundrechtsausübung, die die vollziehende Gewalt zu gewährleisten, nicht zu beschneiden, hat (Artikel 1 Absatz 3 des Grundgesetzes). 15. Zieht die Bundesregierung bestimmte Kriterien heran, um zwischen „Informationskampagne“ und „politischer Beeinflussung“ zu unterscheiden, und wenn ja, welche? Es ist nicht Aufgabe der Bundesregierung im Allgemeinen unbestimmte Begriffe zu definieren oder mit Kriterien zu unterlegen. 16. Hat die Bundesregierung über frühere Beschäftigungsverhältnisse von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN), des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH), des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE) sowie des Auswärtigen Amts (AA) bei staatlich geförderten Umwelt- und Klimaschutzorganisationen (z. B. die Deutsche Umwelthilfe (DUH), der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND), der Naturschutzbund Deutschland (NABU), der World Wide Fund For Nature (WWF), Germanwatch, Adelphi, Ecologic, Öko-Institut) Kenntnisse, und wenn ja, werden solche Vorbeschäftigungen bei Einstellung systematisch erfasst? Angaben über frühere Beschäftigungsverhältnisse finden sich regelmäßig in den Personalbögen und Lebensläufen in den Personalakten der Mitarbeitenden von Bundesministerien. Im Einstellungsprozess ist eine systematische Erfassung mit Bezug auf einzelne oder Gruppen von Organisationen nicht vorgesehen; insoweit wird auch auf die Antwort zu den Fragen 1 und 7 hingewiesen. 17. Welche Vorgaben oder Regelungen bestehen innerhalb dieser in Frage 16 genannten Bundesministerien zur Vermeidung von Interessenkonflikten im Zusammenhang mit einem Wechsel von Beschäftigten staatlich geförderter Umwelt- und Klimaschutzorganisationen in die Bundesministerien, insbesondere hinsichtlich möglicher Karenzzeiten, Transparenzpflichten oder vergleichbarer Maßnahmen? Nach Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. Zu den hergebrachten Grundsätzen zählt unter anderem die Pflicht zur Neutralität. In diesem Sinne verpflichtet § 60 des Bundesbeamtengesetzes zur unparteiischen und gerechten Amtsführung. Regelungen zur Integrität finden sich zum Beispiel in der durch das Bundesministerium des Innern herausgegebenen Broschüre www.bmi.bund.de/Shar edDocs/downloads/DE/publikationen/themen/moderne-verwaltung/korruptions praevention/BMI14009-korruptionspraevention-regelungen-zur-integritaet.pdf ?__blob=publicationFile&v=13. Weitere Einzelheiten können die Ministerien regeln. So sieht beispielsweise die Geschäftsordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit bei Besorgnis der Befangenheit eine Informationspflicht unter anderem gegenüber der Ansprechperson für Korruptionsprävention und eine unabhängige Prüfung vor. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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