Folgen der staatlichen Förderung von Umwelt- und Klimaschutzorganisationen (Nachfrage zu der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/1367) (Antwort zu Drs. 21/2379)
Text
Folgen der staatlichen Förderung von Umwelt- und Klimaschutzorganisationen (Nachfrage zu der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/1367) (Antwort zu Drs. 21/2379)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2527
21. Wahlperiode 04.11.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Ingo Hahn, Andreas Bleck,
Dr. Michael Blos, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/2379 –
Folgen der staatlichen Förderung von Umwelt- und Klimaschutzorganisationen
(Nachfrage zu der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 21/1367)
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/1367
hat die Bundesregierung eingeräumt, dass zahlreiche Umwelt- und
Klimaschutzorganisationen jährlich Fördermittel in Millionenhöhe erhalten. Offen
bleiben jedoch zentrale Fragen zur Transparenz, Neutralität und
demokratischen Legitimation dieser Förderpraxis. Insbesondere ergeben sich für die
Fragesteller neue Fragen zu Landübertragungen, zu möglichen
Doppelförderungen, zu Kriterien und Folgen von Evaluierungen sowie zu personellen
Verflechtungen zwischen Ministerien und Umwelt- und
Klimaschutzorganisationen. Diese Aspekte sind von hoher politischer Relevanz, da es um die
Kontrolle der Verwendung öffentlicher Mittel und um mögliche
Interessenkonflikte bei politischer Einflussnahme geht.
1. Welche ehemals im Eigentum des Bundes stehenden Flächen (bitte nach
Bundesland, Hektar, Verkehrswert und Empfängerorganisation
aufschlüsseln) hat die Bundesregierung in den Jahren 2020 bis 2025 ggf. an
Umwelt- und Klimaschutzorganisationen übereignet, übertragen oder
überlassen, und zu welchem Zweck und auf welcher Rechtsgrundlage
erfolgte dies?
7. Welche Ressorts der Bundesregierung und welche ihr nachgeordneten
Behörden haben zwischen 2020 und 2025 Fördermittel an Umwelt- und
Klimaschutzorganisationen vergeben, und in welcher Höhe jeweils (bitte
nach Ressort bzw. Behörde, Haushaltsjahr, Haushaltstitel und
empfangender Organisation aufschlüsseln)?
Die Fragen 1 und 7 werden zusammen beantwortet.
Für den Begriff „Umwelt- und Klimaschutzorganisationen“ gibt es keine
eindeutige Definition. Dementsprechend werden Ausgaben des Bundes nicht auf
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz,
Naturschutz und nukleare Sicherheit vom 3. November 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
dieser begrifflichen Grundlage erfasst und abgegrenzt. Daher werden keine
Listen oder Übersichten im Sinne der Fragestellung geführt.
2. Welche Vorkehrungen bestehen ggf., dass überlassene Flächen nicht für
kommerzielle oder parteipolitische Zwecke genutzt werden?
In den Naturschutzprogrammen, welche einen Flächenerwerb ermöglichen
bzw. in denen Flächen übertragen werden, sind die Zuwendungsempfänger
verpflichtet die Flächen jeweils dinglich mit einem Grundbucheintrag für den
Naturschutzzweck zu sichern. Zuvor werden im Zuwendungsbescheid bzw. im
diesbezüglichen Vertrag die Naturschutzverpflichtungen des
Zuwendungsempfängers festgelegt. Eine anderweitige Nutzung der Flächen ist damit
ausgeschlossen.
3. Welche Instrumente existieren ggf., um eine Doppelfinanzierung
derselben Fördermaßnahme (Projektförderung, institutionelle Förderung oder
Sach- und Strukturförderung) für Nichtregierungsorganisationen durch
Bundes-, Landes-, Kommunal- und EU-Mittel auszuschließen?
Nach den Grundsätzen der Notwendigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
sind Zuwendungen nur dann zu bewilligen, wenn das mit der Zuwendung
verfolgte Bundesinteresse ohne die Zuwendung nicht oder nicht im notwendigen
Umfang befriedigt werden kann (vgl. §§ 6 und 7 i. V. m. §§ 23 und 44 der
Bundeshaushaltsordnung-BHO). Der Antragsteller hat bei der Projektförderung
einen Finanzierungsplan bzw. bei institutioneller Förderung einen
Wirtschaftsplan vorzulegen, in dem die mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden
Ausgaben inkl. einer Übersicht über die beabsichtige Finanzierung auszuführen
sind (vgl. Verwaltungsvorschriften-VV-Nr. 3.2.1 und 3.2.2 zu § 44 BHO).
Damit hat der Antragsteller alle Finanzierungsquellen transparent zu machen.
Explizite Regelungen in den Allgemeinen Nebenbestimmungen, die Anlagen und
inhaltliche Bestandteile der Zuwendungsbescheide werden, verpflichten die
Zuwendungsempfangenden, der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen,
wenn sie weitere Zuwendungen für denselben Zweck bei anderen öffentlichen
Stellen beantragen oder von ihnen erhalten. Die Nichteinhaltung dieser Auflage
kann gemäß § 49 Absatz 3 Nummer 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
(VwVfG) mit dem rückwirkenden Widerruf der Zuwendungsbescheide
sanktioniert werden.
4. Plant die Bundesregierung die Einrichtung eines zentralen
Fördermittelregisters, das Zuwendungen an Nichtregierungsorganisationen aus allen
staatlichen Ebenen dokumentiert, und wenn nein, warum nicht?
Nein. Obgleich im allgemeinen Sprachgebrauch der Begriff
Nichtregierungsorganisation insbesondere für Organisationen, Vereine und Gruppen geläufig
ist, gibt es keine eindeutige Definition des Begriffes. Dementsprechend werden
Ausgaben des Bundes nicht auf dieser begrifflichen Grundlage erfasst und
abgegrenzt. Der Aufbau eines entsprechenden Registers würde zudem den im
Koalitionsvertrag vorgesehenen Zielsetzungen zum Bürokratierückbau und zur
Senkung des Erfüllungsaufwands für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger
sowie Verwaltung zuwiderlaufen.
5. Welche konkreten Auflagen zur Wahrung der politischen Neutralität
bestehen ggf. bei der institutionellen Förderung von Dachverbänden im
Bereich Umwelt- und Klimaschutz wie dem Deutschen Naturschutzring
(DNR)?
Die in Anlage 1 zur Verwaltungsvorschrift Nr. 5.1 zu § 44 BHO geregelten
Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen
Förderung (ANBest-I) sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides.
6. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung ggf., wenn staatlich
geförderte Nichtregierungsorganisationen im politischen Wettbewerb
(z. B. durch Wahlkampfbeteiligung oder parteipolitische Kampagnen)
aktiv werden?
Die Bundesregierung unterstreicht die Bedeutung gemeinnütziger
Organisationen, engagierter Vereine und zivilgesellschaftlicher Akteure als zentrale Säulen
unserer Gesellschaft. Hinsichtlich der Gemeinnützigkeit hat der
Bundesfinanzhof mit seiner Entscheidung vom 10. Januar 2019 (V R 60/17) zum politischen
Engagement gemeinnütziger Organisationen die Auffassung der
Finanzverwaltung bestätigt, dass gemeinnützige Organisationen politisch aktiv sein dürfen.
Die Bundesregierung weist darauf hin, dass es nach Ziffer 16 des
Anwendungserlasses zur Abgabenordnung zu § 52 „nicht zu beanstanden ist, wenn eine
steuerbegünstigte Körperschaft außerhalb ihrer Satzungszwecke vereinzelt zu
tagespolitischen Themen Stellung nimmt (z. B. ein Aufruf eines Sportvereins
für Klimaschutz oder gegen Rassismus)“.
8. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung ggf., um eine
Zersplitterung der Förderpraxis über zahlreiche Ressorts und ihr nachgeordnete
Behörden zu vermeiden, und welche Formen der ressort- bzw.
behördenübergreifenden Koordination bestehen derzeit (bitte im Einzelnen
darstellen, ob hierfür ein zentrales Register, ein regelmäßiger Austausch
zwischen den Ressorts oder andere Mechanismen zur Abstimmung und
Kontrolle eingerichtet wurden)?
Das Zuwendungsrecht des Bundes ist gesetzlich insbesondere in §§ 23, 44
BHO geregelt. Im Übrigen ergeben sich konkretere Vorgaben für
Bundeszuwendungen hauptsächlich aus den VV zu den §§ 23, 44 BHO sowie den
Anlagen zur VV zu § 44 BHO. Die Ressorts koordinieren sich zur Förderpraxis
gemäß der gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien. Der Bund
stellt mit der Förderdatenbank (www.foerderdatenbank.de) auch einen
Überblick über Förderprogramme des Bundes, der Länder und der Europäischen
Union bereit, mit der an einer Förderung Interessierte das für ihr Vorhaben
passende Förderangebot finden können.
9. Werden Fördermaßnahmen von Umwelt- und Klimaschutzorganisationen
durch externe Evaluationen überprüft, und wenn ja, nach welchen
Kriterien wird entschieden, welche Maßnahmen extern evaluiert werden?
10. Welche Fördermaßnahmen mit einem Volumen von mehr als 1 Mio. Euro
wurden bislang nicht extern evaluiert, und warum nicht?
11. Welche Konsequenzen hat die Bundesregierung in den Jahren 2020 bis
2025 ggf. nach negativen oder kritischen Evaluationen von
Fördermaßnahmen an Umwelt- und Klimaschutzorganisationen gezogen (bitte
jeweils mit Angabe der Organisation, der Fördermaßnahme, des Jahres der
Evaluation, des Evaluationsergebnisses sowie der konkret ergriffenen
Maßnahmen wie Mittelkürzungen, Rückforderungen,
Nichtverlängerungen oder zusätzliche Auflagen angeben)?
Die Fragen 9 bis 11 werden zusammen beantwortet.
Hinsichtlich der Erfassung von Evaluationen von „Umwelt- und
Klimaschutzorganisationen“ wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 7 verwiesen.
12. Welche Vorgaben oder Regelungen bestehen, um zu verhindern, dass
staatlich geförderte Umwelt- und Klimaschutzorganisationen in
Anhörungen des Deutschen Bundestages oder von Bundesministerien als
unabhängige Sachverständige auftreten, ohne ihre staatliche Förderung
offenzulegen?
13. Plant die Bundesregierung, für Vertreterinnen und Vertreter von
Nichtregierungsorganisationen, die in Gesetzgebungsverfahren eingebunden
sind, eine Pflicht einzuführen, offenzulegen, ob und in welchem Umfang
die von ihnen vertretene Organisation staatliche Fördermittel erhält, und
wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 12 und 13 werden zusammen beantwortet.
Im Hinblick auf die Definition des Begriffs „Umwelt- und
Klimaschutzorganisation“ wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 7 verwiesen. Im Übrigen
wäre eine Regelung, die „Umwelt- und Klimaschutzorganisationen“ bzw.
„Nichtregierungsorganisationen“ anders behandelt als andere staatlich
geförderte Akteure – wie etwa Gemeinden und kommunale Träger,
Forschungseinrichtungen oder Wirtschaftsunternehmen – auch nach
Gleichbehandlungsgrundsätzen als kritisch zu bewerten.
14. Wie wird sichergestellt, dass durch Bundesmittel finanzierte Kampagnen
von Umwelt- und Klimaschutzorganisationen (z. B. Deutsche
Umwelthilfe: „Drei Mal am Tag Fleisch?“, „Wieviel Soja steckt im Schnitzel?“)
nicht als steuerfinanzierte politische Meinungsbildung wirken?
Die Bundesregierung ist nicht befugt, Zuwendungsempfängern in Hinblick auf
die freie Meinungsäußerung oder die Veranstaltung von Demonstrationen
Vorgaben zu machen, sofern diese nicht Gegenstand einer Förderung sind.
Verlautbarungen jenseits der konkreten staatlich geförderten Projektumsetzung sind
Ausdruck einer Grundrechtsausübung, die die vollziehende Gewalt zu
gewährleisten, nicht zu beschneiden, hat (Artikel 1 Absatz 3 des Grundgesetzes).
15. Zieht die Bundesregierung bestimmte Kriterien heran, um zwischen
„Informationskampagne“ und „politischer Beeinflussung“ zu
unterscheiden, und wenn ja, welche?
Es ist nicht Aufgabe der Bundesregierung im Allgemeinen unbestimmte
Begriffe zu definieren oder mit Kriterien zu unterlegen.
16. Hat die Bundesregierung über frühere Beschäftigungsverhältnisse von
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Bundesministeriums für Umwelt,
Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN), des
Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH),
des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE) sowie des
Auswärtigen Amts (AA) bei staatlich geförderten Umwelt- und
Klimaschutzorganisationen (z. B. die Deutsche Umwelthilfe (DUH), der Bund
für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND), der Naturschutzbund
Deutschland (NABU), der World Wide Fund For Nature (WWF),
Germanwatch, Adelphi, Ecologic, Öko-Institut) Kenntnisse, und wenn ja,
werden solche Vorbeschäftigungen bei Einstellung systematisch erfasst?
Angaben über frühere Beschäftigungsverhältnisse finden sich regelmäßig in
den Personalbögen und Lebensläufen in den Personalakten der Mitarbeitenden
von Bundesministerien. Im Einstellungsprozess ist eine systematische
Erfassung mit Bezug auf einzelne oder Gruppen von Organisationen nicht
vorgesehen; insoweit wird auch auf die Antwort zu den Fragen 1 und 7 hingewiesen.
17. Welche Vorgaben oder Regelungen bestehen innerhalb dieser in Frage 16
genannten Bundesministerien zur Vermeidung von Interessenkonflikten
im Zusammenhang mit einem Wechsel von Beschäftigten staatlich
geförderter Umwelt- und Klimaschutzorganisationen in die
Bundesministerien, insbesondere hinsichtlich möglicher Karenzzeiten,
Transparenzpflichten oder vergleichbarer Maßnahmen?
Nach Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes ist das Recht des öffentlichen
Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des
Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. Zu den hergebrachten
Grundsätzen zählt unter anderem die Pflicht zur Neutralität. In diesem Sinne verpflichtet
§ 60 des Bundesbeamtengesetzes zur unparteiischen und gerechten
Amtsführung. Regelungen zur Integrität finden sich zum Beispiel in der durch das
Bundesministerium des Innern herausgegebenen Broschüre www.bmi.bund.de/Shar
edDocs/downloads/DE/publikationen/themen/moderne-verwaltung/korruptions
praevention/BMI14009-korruptionspraevention-regelungen-zur-integritaet.pdf
?__blob=publicationFile&v=13. Weitere Einzelheiten können die Ministerien
regeln. So sieht beispielsweise die Geschäftsordnung des Bundesministeriums
für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit bei Besorgnis
der Befangenheit eine Informationspflicht unter anderem gegenüber der
Ansprechperson für Korruptionsprävention und eine unabhängige Prüfung vor.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]