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Neutralitätsgebot in der Bundesjustiz und mögliche bundesgesetzliche Regelungsbedarfe (Antwort zu Drs. 21/4182)

dip / drucksache 04.03.2026 · WP 21 · 21/4570 · Antwort · Original ↗

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Neutralitätsgebot in der Bundesjustiz und mögliche bundesgesetzliche Regelungsbedarfe (Antwort zu Drs. 21/4182) Deutscher Bundestag Drucksache 21/4570 21. Wahlperiode 04.03.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulrich von Zons, Knuth Meyer-Soltau, Dr. Christoph Birghan, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/4182 – Neutralitätsgebot in der Bundesjustiz und mögliche bundesgesetzliche Regelungsbedarfe V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Das staatliche Neutralitätsgebot stellt einen wesentlichen Bestandteil rechtsstaatlichen Handelns dar. In der Justiz kommt diesem Grundsatz eine besondere Bedeutung zu, weil das Vertrauen der Bevölkerung in die Unparteilichkeit der Gerichte maßgeblich von einem neutralen Auftreten der staatlichen Amtsträger abhängt (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 14. Januar 2020, 2 BvR 1333/17, Randnummer 92). Während § 61 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) verbindliche Regelungen für Bundesbeamte, einschließlich der Möglichkeit, das Tragen religiöser oder weltanschaulicher Symbole einzuschränken, normiert, enthält das Deutsche Richtergesetz (DRiG) keine ausdrücklichen Vorgaben zum äußeren Erscheinungsbild von Richtern; es verweist durch § 46 DRiG jedoch wiederum auf das BBG. Der Bund ist gemäß Artikel 74 Absatz 1 Nummer 27 des Grundgesetzes (GG) sowohl für das Statusrecht der Bundesrichter als auch für das Dienstrecht der Bundesbeamten zuständig. Da die Bundesgerichte sowie die Bundesanwaltschaft unmittelbar dem Bund zugeordnet sind, ist es nach Ansicht der Fragesteller fraglich, ob die bestehenden bundesrechtlichen Regelungen ausreichen, um ein einheitliches und klar erkennbares Neutralitätsverständnis innerhalb der Justiz in Deutschland sicherzustellen. Das Neutralitätsgebot der Justiz ergibt sich als verfassungsrechtlicher Grundsatz insbesondere aus Artikel 20 Absatz 3 GG, Artikel 33 Absatz 5 GG sowie Artikel 97 GG. Es verpflichtet Richter sowie weitere Amtsträger der Rechtsprechung zu unparteiischem Verhalten und zu einem äußeren Erscheinungsbild, das keinen Zweifel an ihrer Neutralität aufkommen lässt. In den vergangenen Jahren haben mehrere Bundesländer unterschiedliche Regelungen zur Ausgestaltung dieses Neutralitätsgebots erlassen, insbesondere hinsichtlich des Tragens religiös konnotierter Kleidungsstücke oder Symbole durch Richter und Schöffen. Die Rechtslage ist dabei uneinheitlich: Nordrhein-Westfalen (§ 2 Absatz 1 des Justizneutralitätsgesetzes), Bayern (Artikel 11 Absatz 2 des Bayrischen Richter- und Staatsanwaltsgesetzes) und Berlin (§ 1 des Gesetzes zu Artikel 29 der Verfassung von Berlin) haben jeweils gesetzlich ausdrückliche Regelungen geschaffen, die das Tragen sichtbarer re- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 4. März 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. ligiöser oder weltanschaulicher Symbole durch Richter, Staatsanwälte, Beamte der Rechtspflege oder ehrenamtliche Richter untersagen oder einschränken. Andere Länder verfügen hingegen über keine ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen. Diese Divergenz führt zu einer bundesweit uneinheitlichen Rechtslage und damit zu eventuellen Unsicherheiten in der praktischen Anwendung des Neutralitätsgebots. Vor diesem Hintergrund ist nach Ansicht der Fragesteller zu eruieren, ob eine bundesweit einheitliche Konkretisierung des Neutralitätsgebots erforderlich ist. Eine solche Regelung könnte sicherstellen, dass bundesweit einheitliche Maßstäbe gelten, die sowohl dem verfassungsrechtlichen Gebot staatlicher Neutralität als auch der Religionsfreiheit der Betroffenen Rechnung tragen (www.lto.de/recht/justiz/j/kopftuch-richterin-justiz-vg-darmstadt-bundesverfa ssungsgericht-staatliche-neutralitaet-rechtspflege-gerichtssaal, abgerufen am 5. Februar 2026).  1. Welche Bedeutung misst die Bundesregierung den in § 61 BBG enthaltenen Vorgaben zum äußeren Erscheinungsbild für die in der Bundesjustiz tätigen Bundesbeamten bei, und wie bewertet sie deren praktische Umsetzung in den Bundesgerichten? Der § 61 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) ist eine einfachgesetzliche Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der weltanschaulich-religiösen Neutralität des Staates. Mit dem Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten wurde unter anderem in Anlehnung an ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (vom 17. November 2017 – Az. 2 C 25/17) eine hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage zur Regelung des zulässigen Ausmaßes von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen oder Tätowierungen im sichtbaren Bereich geschaffen. Die Regelung schafft lediglich die Möglichkeit, religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbildes einzuschränken oder zu untersagen, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Das ist in solchen Bereichen denkbar, wo der Staat dem Bürger klassisch hoheitlich gegenübertritt und auf das äußere Gepräge seiner Beamtinnen und Beamten Einfluss nimmt. Ein allgemeines Verbot für das Tragen religiös oder weltanschaulich konnotierter Symbole oder Kleidungsstücke für Beamtinnen und Beamte ergibt sich daraus nicht.  2. Welche Bedeutung misst die Bundesregierung den in § 46 DRiG i. V. m. § 61 BBG enthaltenen Vorgaben zum äußeren Erscheinungsbild für die Richter im Bundesgebiet bei, und wie bewertet sie deren praktische Umsetzung in den Gerichten? Wie in der Antwort zu Frage 1 bereits ausgeführt, dienen die Vorgaben der Durchsetzung der verfassungsrechtlich gebotenen Neutralität des Staates. Zur praktischen Umsetzung kann die Bundesregierung nur insoweit Stellung nehmen, als es sich um die Obersten Bundesgerichte (Artikel 95 Absatz 1 des Grundgesetzes – GG) und das Bundespatentgericht handelt. Schwierigkeiten in der praktischen Umsetzung sind bislang nicht aufgetreten.  3. Welche Überlegungen hat die Bundesregierung ggf. dazu angestellt, ob die im Bundesbeamtenrecht bestehenden Neutralitäts- und Erscheinungsbildpflichten auch für Richter des Bundes gesetzlich weiter konkretisiert werden sollten? Durch das Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften wurde § 61 BBG entsprechend konkretisiert. Weitere Konkretisierungen sind nicht vorgesehen.  4. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung vor über Konfliktfälle oder Beschwerden im Bereich der Bundesjustiz, die das Tragen religiöser oder weltanschaulicher Symbole durch Bundesbedienstete betreffen?  5. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung vor über Konfliktfälle oder Beschwerden im Bereich der Justiz, die das Tragen religiöser oder weltanschaulicher Symbole durch Richter betreffen? Die Fragen 4 und 5 werden zusammen beantwortet. Zu Konfliktfällen oder Beschwerden im Sinne der Fragestellung kann die Bundesregierung nur insoweit Stellung nehmen, als es sich um die Obersten Bundesgerichte (Artikel 95 Absatz 1 GG) und das Bundespatentgericht handelt. Entsprechende Kenntnisse liegen der Bundesregierung nicht vor.  6. Existiert eine einheitliche Leitlinie oder Verwaltungsvorschrift für Bundesbehörden und Bundesgerichte, die den Umgang mit religiösen Symbolen im Dienst klarstellt? Nein.  7. Wenn Frage 6 verneint wird, plant die Bundesregierung, eine derartige Leitlinie oder Verwaltungsvorschrift zu erstellen? Für den Bund können das Bundesministerium des Innern, das Bundesministerium der Finanzen sowie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, jeweils für ihren Geschäftsbereich, Einzelheiten zu den Sätzen 2 bis 4 in § 61 Absatz 2 BBG durch Rechtsverordnung regeln. Eine einheitliche Leitlinie oder Verwaltungsvorschrift im Sinne der Fragestellung ist nicht geplant.  8. Welche Abstimmungen führt die Bundesregierung mit den Bundesländern durch, um eine möglichst kohärente Anwendung des staatlichen Neutralitätsgebots in der gesamten deutschen Justiz sicherzustellen?  9. Welche Überlegungen hat die Bundesregierung ggf. bislang angestellt, eine bundesweit einheitliche Regelung zum äußeren Erscheinungsbild von Richtern und weiteren Amtsträgern der Rechtspflege zu schaffen, etwa durch eine Ergänzung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG)? Die Fragen 8 und 9 werden zusammen beantwortet. Eine bundesweite Abstimmung zum äußeren Erscheinungsbild von Richterinnen und Richtern ist ebenso wenig erforderlich, wie eine bundesweit einheitliche Regelung zum äußeren Erscheinungsbild von Richterinnen und Richtern. Es bestehen keine Zweifel daran, dass die Länder die Einhaltung des Neutralitätsgebotes sicherstellen. 10. Prüft die Bundesregierung, ob das GVG oder andere Bundesgesetze, neben dem DRiG, als geeignete Rechtsgrundlage dienen könnten, um bundeseinheitliche Vorgaben zum Tragen religiöser oder weltanschaulicher Symbole in der Rechtspflege zu normieren? Nein. Es wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen. 11. Hat sich die Bundesregierung zu der Möglichkeit, das Neutralitätsgebot der Justiz durch eine bundesgesetzliche Regelung weiter zu konkretisieren, um die derzeit bestehenden Unterschiede zwischen den Ländern zu harmonisieren, eine Auffassung gebildet, und wenn ja, wie lautet diese? Nein. Es wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen. 12. Welche rechtlichen oder praktischen Hindernisse sieht die Bundesregierung ggf. für die Einführung einer bundesweit einheitlich weitergehenden Regelung zum äußeren Erscheinungsbild von Angehörigen der Rechtspflege? Ein Anlass für entsprechende Überlegungen wird nicht gesehen. Es wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen. Konkrete Erkenntnisse über mögliche praktische Hindernisse liegen der Bundesregierung nicht vor. 13. Gibt es derzeit Gespräche oder Abstimmungen zwischen der Bundesregierung und den Bundesländern über die Möglichkeit einer bundeseinheitlichen gesetzlichen Regelung des Neutralitätsgebots in der Justiz? Nein. Es wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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