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Schriftliche Frage 41 von Stefan Schröder (AfD): Wie erklärt die Bundesregierung die Differenz zwischen den regulatorisch zugrunde gelegten Eigenkapitalzinssätzen für Stromverteilnetzbetrei…

dip / schriftliche_frage 25.09.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 21. September 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.

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Schriftliche Frage 41 von Stefan Schröder (AfD): Wie erklärt die Bundesregierung die Differenz zwischen den regulatorisch zugrunde gelegten Eigenkapitalzinssätzen für Stromverteilnetzbetrei… Frage 41 (Stefan Schröder, AfD): Wie erklärt die Bundesregierung die Differenz zwischen den regulatorisch zugrunde gelegten Eigenkapitalzinssätzen für Stromverteilnetzbetreiber und den vom Bundesverband Neue Energiewirtschaft für 2024 errechneten Eigenkapitalrenditen von durchschnittlich 30,1 Prozent bzw. 60,96 Prozent bei der EWE NETZ GmbH (www.bne-onlin e.de/wp-content/uploads/bne-Analyse-der-Netzbe treiberrenditen-2026-v11.pdf)? Antwort des Staatssekretärs Frank Wetzel vom 25. September 2026: Die regulatorische Eigenkapitalverzinsung von Netzbetreibern wird einheitlich von der unabhängigen Regulierungsbehörde festgelegt und unterliegt der gerichtlichen Kontrolle. Die Höhe der Verzinsung muss nach den Grundsätzen des Energiewirtschaftsgesetzes und in Übereinstimmung mit den Anforderungen des EU-Rechts angemessen, risikoangepasst und im internationalen Vergleich wettbewerbsfähig sein, um die erforderlichen Investitionen in die Netze sicherzustellen. Die regulatorische Eigenkapitalverzinsung ist aus Investorensicht ein zentraler Faktor für die Entscheidung, ob eine Investition in die deutschen Netze gegenüber anderen Anlagemöglichkeiten am Kapitalmarkt vorzuziehen ist. Die in der vorliegenden Veröffentlichung genannten Werte beziehen sich auf handelsrechtliche Eigenkapitalrenditen. Diese sind unternehmensspezifisch und können auch von buchhalterischen oder steuerlichen Effekten beeinflusst werden. Sie sind deshalb nicht mit der regulatorischen Eigenkapitalverzinsung gleichzusetzen.

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