Schriftliche Frage 72 von Stefan Schröder (AfD): Wie bewertet die Bundesregierung vor dem Hintergrund des Vertrauens- und Bestandsschutzes für bereits im Jahr 2025 in Betrieb genommene priv…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 13. Juli 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.
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Schriftliche Frage 72 von Stefan Schröder (AfD): Wie bewertet die Bundesregierung vor dem Hintergrund des Vertrauens- und Bestandsschutzes für bereits im Jahr 2025 in Betrieb genommene priv…
Frage 72 (Stefan Schröder, AfD):
Wie bewertet die Bundesregierung vor dem Hintergrund des Vertrauens- und Bestandsschutzes für bereits im Jahr 2025 in Betrieb genommene private Photovoltaikanlagen den am 27. Mai 2026 vorgestellten Zwischenstand der Bundesnetzagentur zur Netzentgeltreform „AgNes“, wonach Betreiber privater Photovoltaikanlagen künftig über einen erhöhten Grundpreis pauschal mit zusätzlichen Kosten belastet werden könnten, und beabsichtigt die Bundesregierung, sich für eine gesetzliche Regelung einzusetzen, die für vor Inkrafttreten einer solchen Reform angemeldete private Photovoltaikanlagen einen langfristigen Bestandsschutz gegenüber solchen prosumerbezogenen Zusatzgrundpreisen vorsieht?
Antwort des Staatssekretärs Frank Wetzel vom 13. Juli 2026:
Die Bundesnetzagentur führt das Festlegungsverfahren „AgNes“ in ihrer Funktion als unabhängige Regulierungsbehörde. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs muss die Ausgestaltung der Systematik der Netzentgelte der nationalen Regulierungsbehörde überlassen bleiben. Diese ist bei ihren Entscheidungen nicht nur ans nationale Recht, sondern vor allem auch an die normativen Vorgaben des Unionsrechts gebunden, unter anderem an das Gebot der Diskriminierungsfreiheit. Eine unterschiedliche Behandlung einzelner Gruppen von Netznutzern kann aus Sachgründen gerechtfertigt sein, vorliegend etwa wegen der Erwägung, dass sog. Prosumer stärker an der Finanzierung der Netzkosten zu beteiligen sind, weil sie wie auch „reine Verbraucher“ jederzeit die volle Leistung des Netzes für ihre Versorgung in Anspruch nehmen können. Das Festlegungsverfahren der Bundesnetzagentur ist noch nicht abgeschlossen. Alle betroffenen Akteure werden nach der Veröffentlichung des Festlegungsentwurfs erneut die Möglichkeit haben, zu den beabsichtigten Regelungen Stellung zu nehmen. Nach aktuellem Stand schätzt die Bundesnetzagentur, dass die aus dem angedachten Grundpreisaufschlag resultierende zusätzliche Belastung für Prosumer – ungeachtet regionaler Unterschiede – voraussichtlich nicht mehr als 100 Euro im Jahr betragen wird. Zur Frage, ob und in welchem Umfang parallel zu Festlegungen der Bundesnetzagentur auch gesetzliche Regelungen bzw. Gesetzesanpassungen in zulässigem Umfang zielführend sein können, stehen Bundesnetzagentur und Bundesregierung in regelmäßigem Austausch.
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