Weiterentwicklung des Deutschlandfonds mit Fokus auf die Mobilisierung privaten Kapitals für kommunale Energieversorger und Stadtwerke (Antwort zu Drs. 21/7831)
Text
Weiterentwicklung des Deutschlandfonds mit Fokus auf die Mobilisierung privaten Kapitals für kommunale Energieversorger und Stadtwerke (Antwort zu Drs. 21/7831)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8213
21. Wahlperiode 24.09.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Lisa Schubert, Violetta Bock,
Janine Wissler, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/7831 –
Weiterentwicklung des Deutschlandfonds mit Fokus auf die Mobilisierung
privaten Kapitals für kommunale Energieversorger und Stadtwerke
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Seit Anfang August 2026 sind zwei weitere Bausteine des Deutschlandfonds
an den Start gegangen, die gezielt regionale Energieversorger bei der
Finanzierung des Ausbaus der Energieinfrastruktur unterstützen sollen (www.kf
w.de/%C3%9Cber-die-KfW/Newsroom/Aktuelles/Pressemitteilungen-Detail
s_903360.html). Gefördert werden können demnach kommunale und
gewerbliche Energieversorgungsunternehmen sowie Projektgesellschaften für
Investitionen in die Modernisierung von Stromverteilnetzen und die Errichtung von
Geothermieanlagen, Wärme- und Kältespeichern sowie
Wärmeübergabestationen. Neben klassischen zinsvergünstigten Krediten im Auftrag des Staates, die
seit jeher zur Kernaufgabe der öffentlichen Förderbank gehören, sowie den
institutionellen Investoren wie Versicherungen, Vorsorgewerke oder
Pensionskassen, plant die Bundesregierung zusammen mit der Kreditanstalt für
Wiederaufbau (KfW) jedoch auch die Einbindung privater Finanzinvestoren im
Energiebereich, etwa durch die Schaffung „attraktiver
Beteiligungsmöglichkeiten“ und die „koordinierte Bündelung von Projekten“ (www.kfw.de/Presse-
Newsroom/Aktuelles/Deutschlandfonds/Der-Deutschlandfonds_Faktenblatt_1
71225_final_Lektorat_V2.pdf).
Obwohl die Pläne zur Einbindung privaten Kapitals im Energiebereich bereits
zum Start des Deutschlandfonds im Dezember 2025 angekündigt wurden, gibt
es aus Sicht der Fragestellenden wenig konkrete Informationen zur
Ausgestaltung des Programms. Zunächst wurde die Vorstellung eines „schlüssigen
Gesamtkonzepts“ im Rahmen der Energieministerkonferenz vom 20. bis
22. Mai 2026 auf Norderney angekündigt (www.kfw.de/Presse-Newsroom/Ak
tuelles/Deutschlandfonds/Der-Deutschlandfonds_Faktenblatt_171225_final_L
ektorat_V2.pdf). Die Schriftliche Frage 86 auf Bundestagsdrucksache 21/6244
dazu blieb aus Sicht der Fragestellenden unbeantwortet. In den Beschlüssen
der Energieministerkonferenz (EnMK) wird der Bund aufgefordert,
Möglichkeiten zur Einbindung privaten Kapitals zu prüfen, und die EnMK, bis zum
31. August 2026 schriftlich über den Fortgang des Programms zu berichten
(www.enmk.de/documents/beschluesse_7._energieministerkonferenz.pdf).
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom
24. September 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Derweil gibt es verschiedene öffentliche Stellungnahmen zur
Weiterentwicklung des Deutschlandfonds im Energiebereich von Regierungsvertretern und
der KfW. Finanzstaatssekretär Steffen Meyer kündigte zur Jahresmitte 2026
mehr Klarheit zu einem „Private Investor Pool“ an und lies verlauten, dass
„Investitionen in Wärme- oder Verteilnetze aufgrund der planbaren Cashflows
auch ohne staatliche Unterstützung interessant“ seien (www.boersen-zeitun
g.de/esg-pro/geld-der-investoren-fuer-die-transformation-ist-da). Der
Investitionsbeauftragte des Bundeskanzlers, Martin Blessing, regte nach
Informationen der „Börsen-Zeitung“ eine weitere Konsolidierung der
Stadtwerklandschaft in Deutschland an und hob hervor, dass „Geldgeber bei einem
Engagement in der Energieinfrastruktur die stabilen und berechenbaren Cashflows
sowie die „akzeptable Rendite“ schätzen würden. Stefan Wintels,
Vorstandsvorsitzender der KfW-Bankengruppe, sagte gegenüber dem „Handelsblatt“, dass
viele Investoren den Energiemarkt auf der Ebene der Stadtwerke für „nicht
investierbar“ hielten, und signalisierte Gespräche mit dem Bundesministerium
der Finanzen (BMF) und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
(BMWE) zu einer Plattformlösung, welche die Investierbarkeit für
institutionelle Anleger schaffen könnte, ohne dass diese „mit jedem Stadtwerk einzeln
verhandeln“ müssen (www.handelsblatt.com/finanzen/banken-versicherungen/
banken/kfw-chef-wintels-mittelstand-und-wagniskapital-staerker-zusammenbr
ingen/100238814.html).
Aus Sicht der Fragestellenden ist es bemerkenswert, dass Regierungsvertreter
einerseits offen über die stabilen und berechenbaren Renditen im staatlich
regulierten Energiesektor sprechen, die für private Investoren auch ohne
staatliche Unterstützung attraktiv wären, gleichzeitig aber mit staatlichen Mitteln
die Investierbarkeit, attraktive Beteiligungsmöglichkeiten und private
Investitionsplattformen schaffen wollen. Während bei Übertragungsnetzen bereits
privates Investitionsinteresse ohne zusätzliche staatliche Anreize besteht,
bleibt dieses bei Verteilnetzen und Stadtwerken weitgehend aus (www.energat
e-messenger.de/news/257347/studie-stadtwerke-steuern-auf-eigenkapitallueck
e-zu); im Wärmebereich wiederum mangelt es trotz vorhandenen
Investitionsinteresses an wirtschaftlich tragfähigen Projekten (www.dena.de/infocenter/na
hwaermenetze-zwischen-waermewende-und-finanzierungsrealitaet/). Gerade
die berechenbaren, regulatorisch abgesicherten Cashflows im Bereich der
öffentlichen Grundversorgung sind aus Sicht der Fragestellenden jedoch der
Grund, warum private Finanzinvestitionen mit hohen Renditeerwartungen hier
langfristig kostentreibend wirken: Ein risikoarmer, regulierter Markt bietet
privaten Investoren überproportionale Gewinnmöglichkeiten, ohne dass diese
durch ein vergleichbares unternehmerisches Risiko gerechtfertigt wären.
Demgegenüber würden Verbraucherinnen und Verbraucher durch geringere
erwartbare Energiekosten sowie Kommunen und öffentliche Haushalte durch
entsprechende langfristige Einnahmen gleichermaßen von einer überwiegend
öffentlichen Finanzierung profitieren.
Entsprechende Belege und Argumente liefert eine Studie von Patrick
Kaczmarczyk und Tom Krebs im Auftrag der Hans-Böckler-Stiftung, wonach
privates Eigenkapital im Stromnetzbereich strukturell ungeeignet sei, weil
Übertragungs- und Verteilnetze natürliche Monopole sind (www.boeckler.de/de/fau
st-detail.htm?sync_id=HBS-009163). Es gäbe keinen Wettbewerb, der Preise
diszipliniert, sondern die Bundesnetzagentur legt Netzentgelte und die
kalkulatorische Eigen- und Fremdkapitalverzinsung regulatorisch fest. Wenn private
Investoren wie internationale Finanzinvestoren hohe Renditen verlangen, kann
dies nicht über Marktpreise abgefedert werden, sondern schlägt sich direkt in
höheren Netzentgelten oder staatlichen Zuschüssen nieder. Die Studie
beziffert den gesamtwirtschaftlichen Verlust einer teilweise privat finanzierten
Netzausbaustrategie bis 2037 auf rund 110 Mrd. Euro und schlägt als
Alternative eine schuldenbremsenneutrale Eigenkapitalstärkung über öffentliche
Beteiligungsgesellschaften (finanziert z. B. über die KfW) vor.
Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, weshalb die Bundesregierung
mit dem Deutschlandfonds auf teures privates Eigenkapital setzt oder ob die
kostengünstigere und strukturell adäquate Option öffentlicher
Beteiligungsgesellschaften geprüft wurde.
1. Ist die Bundesregierung derselben Auffassung wie die Fragestellenden,
dass Energieversorgung Daseinsvorsorge ist und somit
gemeinwohlorientiert organisiert werden sollte, wenn nein, warum nicht?
Energieversorgung weist einen besonderen Gemeinwohlbezug auf. Die
Versorgung der Allgemeinheit mit Energie ist unverzichtbarer Bestandteil einer
starken Wirtschaft und die Lebensgrundlage von Verbraucherinnen und
Verbrauchern. Die Versorgung mit Energie erfolgt nach den geltenden rechtlichen
Rahmenbedingungen des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union
und dem Energiewirtschaftsgesetz grundsätzlich wettbewerblich und in einem
liberalisierten europäischen Binnenmarkt. An die Wettbewerbsgrundsätze ist
auch der wirtschaftlich tätig werdende Staat gebunden (Art. 106 des Vertrages
über die Arbeitsweise der Europäischen Union).
2. Wie beziffert die Bundesregierung den gesamten Investitionsrückstand
bei der Energie- und Netzinfrastruktur bis 2035 bzw. 2045, und welcher
Anteil davon soll über welche Säule – das geplante Infrastruktur-
Sondervermögen, den Deutschlandfonds (private bzw. garantierte Mittel) sowie
sonstige öffentliche Finanzierungen – gedeckt werden?
Der Ausbau der Energieinfrastruktur erfordert beträchtliche Investitionen bis
2045. Verschiedene Studien quantifizieren den Investitionsbedarf für
Energieinfrastrukturen bis 2045, wobei die Bundesregierung sich diese Studien nicht zu
eigen macht. Angaben zu einem Investitionsrückstand bzw. dessen Höhe sind
der Bundesregierung nicht bekannt. Der Investitionsbedarf in den Stromnetzen
wird sich innerhalb der nächsten 20 Jahre in etwa verdoppeln. Der Bedarf bis
2045 wird auf insgesamt bis zu 600 Milliarden. Euro geschätzt (392 Milliarden
Euro im Übertragungsnetz sowie 207 Milliarden Euro in den Verteilnetzen).
Der anstehende Investitionsbedarf wird für das Übertragungsnetz in den
Netzentwicklungsplänen und für das Verteilnetz in den Netzausbauplänen von den
jeweiligen Netzbetreibern ermittelt. Die Netzausbaupläne für Stromverteilnetze
orientieren sich beispielsweise an dem erwarteten Bedarf bis zum jeweiligen
Stützjahr. Es ist damit zu rechnen, dass mit jeder Iteration der jeweils
aktualisierte Investitionsbedarf variiert. Die konkrete Investitionstätigkeit folgt auch
nicht einem vorgegebenen Ausbaupfad. Es lassen sich folglich zum jetzigen
Zeitpunkt keine Investitionsrückstände gegenüber in der Zukunft liegende
Stützjahre beziffern. Dies gilt auch für die Wärmenetze, bei denen über die
konkret zu tätigenden Investitionen auf lokaler bzw. regionaler Ebene
entschieden wird. Die Finanzierung der Investitionen erfolgt durch die Netzbetreiber.
Der Bund stellt im Rahmen des Deutschlandfonds über die KfW Instrumente
bereit, die die Finanzierung des Aus- und Umbaus der Stromverteil- und
Wärmenetze durch Garantieübernahmen und die Kapitalbereitstellung für
Investitionen erleichtern. Zudem fördert die Bundesregierung den Neu-, Aus und
Umbau der leitungsgebundenen Wärmeversorgung im Rahmen der
Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) mit Mitteln aus dem Sondervermögen
Infrastruktur und Klimaneutralität. Hierfür stellt die Bundesregierung im
Haushalt 2026 rund 1,3 Milliarden Euro Barmittel und
Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von rund 5,9 Milliarden Euro (für den Zeitraum 2027 bis 2036)
bereit. Insgesamt wurden bisher 4,96 Milliarden Euro an Fördermitteln für rund
4.100 Anträge bewilligt.
3. Welche Unternehmen haben bis zum 31. August 2026 Finanzierungs- bzw.
Investitionszusagen aus dem Programm Energieversorgungsunternehmen
erhalten (bitte je Zusage das zugehörige Finanzierungsinstrument,
Unternehmen, Datum, Volumen und die beteiligten Co-Investoren bzw.
Kreditgeber wie Banken, Asset Manager und Investmentfonds angeben)?
a) Wie viele Zusagen wurden bis zum 31. August 2026 im
Förderprogramm Geothermie an welche Projekte und Unternehmen erteilt, in
welchem Volumen, und in welcher Höhe wurden Fündigkeitsrisiken
abgesichert (bitte je Vorhaben Bundesland, gefördertes Projekt und
Absicherungsvolumen angeben)?
Das Antragsverfahren im Programm „Förderkredit Geothermie“ erfolgt
zweistufig: Im ersten Schritt erfolgt die Registrierung bei der KfW und die Prüfung
der Versicherbarkeit des geplanten Vorhabens durch die Munich Re. Im zweiten
Schritt erfolgt die Antragstellung über einen Finanzierungspartner der KfW und
die Kreditzusage. Projektanfragen liegen vor. Zusagen wurden bis zum 31.
August 2026 noch nicht erteilt.
b) Wie viele zinsverbilligte Förderkredite an
Energieversorgungsunternehmen wurden bis zum 31. August 2026 zugesagt, in welchem
Volumen, und wie verteilen sich diese auf die Bundesländer sowie auf die
Art der Anlagen zur Erzeugung von Strom, Wärme und Kälte aus
erneuerbaren Energien und Speicher (bitte tabellarisch, zusätzlich
getrennt nach kommunalen, teilweise privaten und privaten
Energieversorgungsunternehmen angeben)?
Bis zum 31. August 2026 wurden im Rahmen des Deutschlandfonds keine
zinsverbilligten Förderkredite an Energieversorgungsunternehmen zugesagt.
c) Wie viele Investitionskredite und Konsortialkredite für
Energieversorgungsunternehmen wurden bis zum 31. August 2026 zugesagt, in
welchem Volumen, und wie verteilen sich diese auf die Bundesländer
sowie auf die Art der Anlagen zur Erzeugung von Strom, Wärme und
Kälte aus erneuerbaren Energien und Speicher (bitte tabellarisch,
zusätzlich getrennt nach kommunalen, teilweise privaten und privaten
Energieversorgungsunternehmen angeben)?
Die Programme Investitionskredit Energieversorgung und Konsortialkredit
Energieversorgung, die Stromverteil- und Wärmenetze adressieren, sind im
August 2026 gestartet. Zusagen sind noch nicht erfolgt.
4. Hat die Bundesregierung den von der siebten Energieministerkonferenz
erbetenen schriftlichen Bericht über den Fortgang zur Einrichtung eines
Programms zur Stärkung der Eigenkapitalbasis von Stadtwerken und die
damit verbundene Erleichterung der Fremdkapitalaufnahme bis zum
31. August 2026 erstellt und übermittelt (www.enmk.de/documents/besc
hluesse_7._energieministerkonferenz.pdf; bitte Datum der Übermittlung,
federführendes Ressort und Titel des Berichts angeben)?
a) Wird der Bericht dem Deutschen Bundestag zugeleitet, wenn ja,
wann, und wenn nein, aus welchen Gründen nicht?
Der Bericht wird dem Deutschen Bundestag nicht zugeleitet. Es handelt sich
um eine Berichtsbitte der Energieministerinnen und -minister sowie
Senatorinnen der Länder, der der Bund im Rahmen der Energieministerkonferenz
nachkommt.
b) Wurden darin wie aufgefordert auch Möglichkeiten zur Einbindung
von privatem Kapital geprüft, wenn ja, welche, und mit welchem
Ergebnis?
c) Beabsichtigt die Bundesregierung, im Rahmen des Deutschlandfonds
zusammen mit der KfW Mezzanine-Instrumente oder
Nachrangdarlehen zur Stärkung der Eigenkapitalbasis von
Energieversorgungsunternehmen zu schaffen (bitte Volumen, Verzinsung, Laufzeit,
Nachrangigkeitsgrad, Antragsberechtigung und geplanten Starttermin
angeben), und wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 4b und 4c werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung prüft derzeit gemeinsam mit den Ländern die Umsetzung
eines Mezzanin-Instruments über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)
und die Landesförderinstitute für Investitionen in Stromverteil- und
Wärmenetze. Die LFI können bei der Umsetzung ihrer Landesprogramme optional
private Investoren oder Intermediäre einbinden. Die Ausgestaltung der
Landesprogramme obliegt den jeweiligen Ländern und Landesförderinstituten.
d) Welche verbindlichen sozialen und ökologischen Leitlinien in Bezug
auf die Mobilisierung von privatem Kapital plant die Bundesregierung
in das Gesamtkonzept zu Stadtwerken zu implementieren, und
inwiefern sollen diese bei der sukzessiven Weiterentwicklung des
Energiebereichs des Deutschlandfonds berücksichtigt werden?
Die Entscheidung darüber, ob und unter welchen Bedingungen privates Kapital
zur Finanzierung der kommunalen Energieinfrastruktur in Anspruch
genommen werden soll, obliegt den Stadtwerken bzw.
Energieversorgungsunternehmen.
e) Welche verbindlichen sozialen und ökologischen Regelungen,
Vorgaben und Leitlinien plant die Bundesregierung in das Gesamtkonzept
zu Stadtwerken zu implementieren, um die Gemeinwohlorientierung
der Energieversorgung sicherzustellen?
Das Gesamtkonzept umfasst unterschiedliche Maßnahmen auf Bundes- und
Landesebene zur Finanzierung von Stadtwerken und
Energieversorgungsunternehmen. Sofern solche Vorgaben Anwendung finden sollen, erfolgt die
Implementierung auf Ebene der Einzelmaßnahmen.
5. Hat die Bundesregierung geprüft, wie institutionelle Investoren wie
Versicherungen, Vorsorgewerke und Pensionskassen stärker für Investitionen
in die inländische Energieinfrastruktur über den Deutschlandfonds
gewonnen werden können, wenn ja, mit welchem Ergebnis, und wenn nein,
warum nicht?
Die im Rahmen des Deutschlandfonds aufgelegten bzw. in Prüfung
befindlichen Instrumente zielen auf Erleichterungen bei der Finanzierung von
Investitionen in Stromverteil- und Wärmenetze unter anderem durch Übernahme eines
Teils des Finanzierungsrisikos durch den Bund. Umfasst sind auch
Finanzierungen über Konsortien, an denen ggf. die angesprochenen Akteure beteiligt sein
können. Darüber hinaus steht es jedem Finanzakteur frei, Investitionen in die
Energieinfrastruktur vorzunehmen. Institutionelle Beteiligungen an
Netzbetreibern in den letzten Jahren zeigen, dass davon insbesondere auch von
ausländischen Pensionseinrichtungen Gebrauch gemacht wird.
6. Welche konkreten Vorteile sieht die Bundesregierung in der Beteiligung
von Asset-Managern, Alternativen Investmentfonds, Private-
Equitybzw. Private-Credit-Investoren im Energiebereich, insbesondere bei
kommunalen Energieversorgungsunternehmen und Stadtwerken
gegenüber einer unmittelbaren öffentlichen Finanzierung?
a) Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die
durchschnittlichen Renditeanforderungen privater Asset-Manager, Alternativer
Investmentfonds, Private-Equity- bzw. Private-Credit-Investoren und
sonstiger institutioneller Finanzinvestoren, die sich an der
Finanzierung von Infrastrukturprojekten in Deutschland beteiligen, und wie
verhalten sich diese Renditeanforderungen im Vergleich zu den
Refinanzierungskosten des Bundes über die Ausgabe von
Bundesanleihen?
Die Renditeanforderungen hängen von diversen Parametern ab, welche nicht
nur akteursspezifisch, sondern auch eng an das Risikoprofil des Projektes und
die sonstigen Rahmenbedingungen geknüpft sind.
b) Ist der Bundesregierung die wiederholte Kritik des
Bundesrechnungshofs bekannt, wonach privat finanzierte bzw. öffentlich flankierte
Finanzierungsmodelle bei Infrastrukturvorhaben über ihre Laufzeit
häufig höhere Kosten verursachen als eine unmittelbare staatliche
Finanzierung, insbesondere weil private Kapitalgeber eine Risiko- und
Renditeprämie oberhalb der Refinanzierungskosten des Bundes verlangen
und Risiken in der Praxis nicht dauerhaft auf private Akteure
übertragen werden, und wenn ja, welche Schlussfolgerungen zieht die
Bundesregierung daraus?
c) Hat die Bundesregierung im Rahmen der Konzeption der
Finanzierungsinstrumente im Energiebereich des Deutschlandfonds einen
Vergleich der Kapitalkosten zwischen verschiedenen Möglichkeiten einer
öffentlichen Eigenkapitalzuführung und einer Beteiligung privater
Investoren angestellt (wenn ja, bitte Ergebnis sowie die unterstellten
Eigenkapitalrenditen und Refinanzierungskosten angeben, und wenn
nein, aus welchen Gründen nicht), und wurden dabei die etwaigen
Auswirkungen auf Netzentgelte quantifiziert?
d) Ist der Bundesregierung die Studie aus dem Jahr 2025 zu
Finanzierungsoptionen für den Stromnetzausbau und ihre Auswirkungen auf
die Netzentgelte von Patrick Kaczmarczyk und Tom Krebs bekannt
(www.imk-boeckler.de/de/faust-detail.htm?sync_id=HBS-009039),
wonach eine private Eigenkapitalfinanzierung des Stromnetzausbaus
bis 2037 zu einem gesamtwirtschaftlichen Verlust von rund 110 Mrd.
Euro und bis 2045 von rund 200 Mrd. Euro führen könnte, und hält sie
diese Berechnung für plausibel und welche Schlussfolgerungen zieht
sie daraus?
Die Fragen 6b bis 6d werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung setzt sich kontinuierlich mit den Auswertungen des
Bundesrechnungshofes und der aktuellen Studienlage auseinander und lässt diese
Erkenntnisse in die Bewertung und Entwicklung politischer Maßnahmen
einfließen. Dazu gehört auch die in der Frage 6d genannte Studie. Die
Auswirkungen alternativer Finanzierungslösungen auf die Höhe der Kapital- und
Finanzierungskosten werden bei der Bewertung von Finanzierungsinstrumenten
berücksichtigt.
e) Ist der Bundesregierung die bne (Bundesverband Neue
Energiewirtschaft)-Studie „Verteilnetzbetreiber im Renditehoch“ (www.bne-onlin
e.de/wp-content/uploads/bne-Analyse-der-Netzbetreiberrenditen-202
6-v11.pdf) bekannt, wonach die 18 größten Verteilnetzbetreiber im
Jahr 2024 handelsrechtliche Eigenkapitalrenditen von bis zu 61
Prozent und im Durchschnitt rund 30 Prozent erwirtschaften konnten, und
wenn ja, hält sie diese Berechnungen für plausibel, welche
Schlussfolgerungen zieht sie daraus, und welchen Handlungsbedarf leitet sie
daraus auch für die Ausgestaltung des Deutschlandfonds ab?
Der Bundesregierung ist die genannte Analyse des Bundesverbands Neue
Energiewirtschaft bekannt. Die dort ausgewiesenen handelsrechtlichen
Eigenkapitalrenditen können nicht unmittelbar mit den von der Bundesnetzagentur
festgelegten kalkulatorischen Eigenkapitalzinssätzen gleichgesetzt werden.
Handelsrechtliche Eigenkapitalrenditen werden auf Grundlage der
handelsrechtlichen Jahresabschlüsse bzw. Tätigkeitsabschlüsse ermittelt und können unter
anderem durch die konkrete Bilanzstruktur, die Eigenkapitalausstattung,
Bewertungsfragen, Ausschüttungspolitik sowie weitere unternehmensspezifische
Faktoren beeinflusst werden. Die Festlegung der regulatorischen
Eigenkapitalzinssätze erfolgt durch die zuständige Beschlusskammer der Bundesnetzagentur im
Rahmen der gesetzlichen und regulatorischen Vorgaben. Die
Bundesnetzagentur nimmt diese Aufgabe als unabhängige Regulierungsbehörde wahr. Aus
diesem Grund berücksichtigt die Bundesregierung bei der Ausgestaltung der
Programme im Deutschlandfonds die Höhe des jeweils regulierten Zinses als
extern gesetzte Maßgabe.
f) Liegen der Bundesregierung die Eigenkapitalrenditen der
Netzbetreiber seit 2012 vor, und wenn ja, wie hoch sind sie (bitte nach Jahr und
Netzbetreiber auflisten), und wie hat die Bundesregierung diese
ausgewertet?
g) Wie beurteilt die Bundesregierung die Verhältnismäßigkeit der
Eigenkapitalverzinsung im Zusammenhang mit der Verantwortung
gegenüber den Verbraucherinnen und Verbrauchern?
h) Wie gewährleistet die Bundesregierung, dass durch die
vergleichsweise hohe, sichere Eigenkapitalrendite nicht unerwünschte Anreize
ausgelöst werden, zum Beispiel für mehr Netzausbau als notwendig?
Die Fragen 6f bis 6h werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine vollständigen, nach einzelnen Netzbetreibern
aufgeschlüsselten Daten zu den Eigenkapitalrenditen für den Zeitraum seit
2012 vor. Die Bundesnetzagentur verfügt im Rahmen ihrer regulatorischen
Aufgaben über umfangreiche Daten aus den von den Netzbetreibern
vorzulegenden Unterlagen und Tätigkeitsabschlüssen. Diese Daten dienen
insbesondere der Durchführung der Verfahren nach dem Energiewirtschaftsgesetz und den
darauf beruhenden Verordnungen.
Die Festlegung der kalkulatorischen Eigenkapitalzinssätze für die Netzbetreiber
erfolgt durch die Bundesnetzagentur in ihrer Funktion als unabhängige
nationale Regulierungsbehörde. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
steht der Bundesnetzagentur dabei, soweit die gesetzlichen Vorgaben keine
näheren Bestimmungen enthalten, ein regulatorischer Beurteilungsspielraum zu.
Der BGH räumt ihr einen weiten Spielraum bei der Ausfüllung der normativen
Anforderungen an eine wettbewerbsfähige, risikoangepasste
Eigenkapitalverzinsung ein.
Der Bundesregierung ist bewusst, dass das Verfahren der Bundesnetzagentur
und die bevorstehenden Entscheidungen zur Festlegung der Kapitalverzinsung
von herausragender Bedeutung für den Investitionsrahmen der kommenden
Jahre und damit für den Erfolg eines bedarfsgerechten Netzausbaus sowie für
die Höhe der Strompreise für Verbraucherinnen und Verbraucher sind.
i) Welche konkreten Zielrenditen (Eigenkapitalverzinsung) stellt die
Bundesregierung bzw. die KfW den über den Deutschlandfonds
angesprochenen privaten Investoren im Energieinfrastrukturbereich in
Aussicht, und wie verhält sich dies zu der von der Bundesnetzagentur
regulatorisch festgelegten Eigenkapitalverzinsung für Netzbetreiber?
Grundlage der im Deutschlandfonds angebotenen bzw. geprüften Instrumente
ist jeweils unter anderem eine Kalkulation der erwarteten Risiken sowie der
Kosten der Refinanzierung des eingesetzten Kapitals. Potenzielle Investoren
müssen mit ihrer Kalkulation darauf aufsetzen und ggf. die Maßgaben der
Eigenkapitalverzinsung nach der BNetzA-Regulierung berücksichtigen.
j) Teilt die Bundesregierung die Einschätzung des
Investitionsbeauftragten des Bundeskanzlers, Martin Blessing, wonach internationale und
private Geldgeber die stabilen und berechenbaren Cashflows durch
Investitionen in die Energieinfrastruktur schätzen (www.boersen-zeitu
ng.de/esg-pro/geld-der-investoren-fuer-die-transformation-ist-da), und
vor dem Hintergrund dieser Bewertung, welchen Vorteil sieht die
Bundesregierung in der Einbeziehung privater Investoren gegenüber rein
öffentlicher Investitionen in die Energieinfrastruktur, wonach
entsprechende Cashflows langfristig den öffentlichen Haushalten
zugutekämen?
Aus Sicht der Bundesregierung ist die Energieinfrastruktur aufgrund ihrer
langfristigen Planbarkeit und stabilen Ertragsstrukturen ein attraktives Segment für
institutionelle und private Investoren. Angesichts des enormen
Investitionsbedarfs für die Energiewende ist die Mobilisierung privaten Kapitals zentral zur
Erreichung der energiepolitischen Ziele.
7. Was ist unter dem von Staatssekretär Steffen Meyer genannten „Private
Investor Pool“ zu verstehen (www.boersen-zeitung.de/esg-pro/geld-der-i
nvestoren-fuer-die-transformation-ist-da; bitte Rechtsform, vorgesehene
Beteiligte, Kapitalstruktur und Funktionsweise darstellen)?
Der sogenannte Private Investment Pool (PIP) soll private Investoren und
Energieversorgungsunternehmen zusammenbringen und mit Hilfe von sogenannten
Projektermöglichungsgesellschaften (PEG) die Aufnahme von privatem
Eigenkapital unterstützen. Die Konzeption ist bisher nicht abgeschlossen.
8. Liegen der Bundesregierung Konzepte und/oder Entscheidungen, die vor
dem Hintergrund der Angaben des Staatssekretärs, wonach bis etwa zur
Jahresmitte 2026 feststehen sollte, wie eine Bündelung mithilfe eines
„Private Investor Pool“ strukturiert werden könnte vor, und wenn ja,
welche, und mit welchem Ergebnis?
Zum Private Investment Pool liegen der Bundesregierung Konzepte der KfW
vor. Die Bündelung der Projekte kann demnach bei sogenannten
Projektermöglichungsgesellschaften erfolgen, die potenziell mehrere Projekte strukturieren
und somit investierbar machen.
9. Auf welcher Ebene sollen die angekündigten attraktiven
Beteiligungsmöglichkeiten an Stadtwerken im Energiebereich für private Investoren
eingeräumt werden (Projektgesellschaft, Netzgesellschaft oder
Energieversorgungsunternehmen), sind Minderheits- oder
Mehrheitsbeteiligungen vorgesehen, welche Mindest- und Höchstbeteiligungsquoten sind
geplant, und welche Regelungen zu Laufzeiten, Exit und Rückerwerb durch
kommunale Gesellschafter sind vorgesehen?
10. Welche Regelungen zur Begrenzung von Gewinnausschüttungen, zur
Sicherung kommunaler Mitbestimmungs- und Rückerwerbsrechte sowie
zur Bindung an Investitions- oder Beschäftigungsauflagen sieht die
Bundesregierung bei privaten Beteiligungen an
Energieversorgungsunternehmen im Rahmen des Deutschlandfonds vor, und sofern keine solchen
Regelungen bisher vorgesehen sind, hält die Bundesregierung die
Schaffung von attraktiven Beteiligungsmöglichkeiten und eines „Private
Investor Pool“ auch ohne solche Regelungen für zustimmungsfähig?
11. Welche Mitsprache-, Governance- oder Kontrollrechte erhalten private
Kapitalgeber, die sich über den Deutschlandfonds an
Energieinfrastrukturprojekten beteiligen, insbesondere bei Entscheidungen über
Netzausbauprioritäten und Investitionszeiträumen?
Die Fragen 9 bis 11 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung räumt keine Beteiligungsmöglichkeiten ein. Die
Entscheidung über private Beteiligungen obliegt den Unternehmen.
12. Wie viele Treffen, Gespräche, Telefonate oder anderweitige Austausche
haben seit dem 17. September 2025 bis zum 31. August 2026 zwischen
Vertreterinnen und Vertretern der Bundesregierung einschließlich der
Beauftragten der Bundesregierung, Staatssekretärinnen und
Staatssekretären und, falls protokolliert, Abteilungs- und Referatsleitungen sowie der
KfW einerseits und Vertreterinnen und Vertretern von BlackRock,
KKR & Co. Inc. und CVC Capital Partners andererseits in Bezug auf die
Ausgestaltung des Deutschlandfonds im Energiebereich stattgefunden
(bitte sämtliche Termine mit Datum, Ort, Teilnehmerkreis, Art des
Austauschs sowie Titel oder Kurzbezeichnung übermittelter Unterlagen und
Form der Übermittlung einzeln auflisten)?
Ressort Vetreter:in Datum Teilnehmende
BMF St. Steffen Meyer 30.10.2025 KKR
BMWE BM’in Reiche 21.01.2026 Mehrere TN, u. a. Vincent
Policard von KKR
BMWE BM’in Reiche 02.12.2025 Mehrere TN, u. a. Vincent
Policard von KKR
13. Wie viele Treffen, Gespräche, Telefonate oder anderweitige Austausche
haben seit dem 17. September 2025 bis zum 31. August 2026 zwischen
Vertreterinnen und Vertretern der Bundesregierung einschließlich der
Beauftragten der Bundesregierung, Staatssekretärinnen und
Staatssekretären und, falls protokolliert, Abteilungs- und Referatsleitungen sowie der
KfW einerseits und Verbänden, Energieversorgungsunternehmen,
Nichtregierungsorganisationen sowie sonstigen Vertreterinnen und Vertretern
der Zivilgesellschaft andererseits in Bezug auf die Ausgestaltung des
Deutschlandfonds im Energiebereich stattgefunden (bitte sämtliche
Termine mit Datum, Ort, Teilnehmerkreis, Art des Austauschs sowie Titel
oder Kurzbezeichnung übermittelter Unterlagen und Form der
Übermittlung einzeln auflisten)?
Es sind keine derartigen Treffen, Gespräche, Telefonate oder anderweitige
Austausche bekannt.
14. Vor dem Hintergrund der Anregung des Investitionsbeauftragten des
Bundeskanzlers, Martin Blessing, zu einer weiteren Konsolidierung der
Stadtwerkelandschaft (www.boersen-zeitung.de/esg-pro/geld-der-investo
ren-fuer-die-transformation-ist-da), ist eine Konsolidierung der
kommunalen Stadtwerkelandschaft Gegenstand der Konzeption von
Beteiligungs- oder Bündelungsinstrumenten im Rahmen des Deutschlandfonds,
und wenn ja, welches Ziel verfolgt die Bundesregierung damit, welche
Rolle spielen dabei private Finanzinvestoren, und in welchen
Konzeptpapieren oder Vermerken der Bundesregierung oder der KfW wird eine
solche Konsolidierung angesprochen (bitte Titel und Datum angeben)?
Energieversorgungsunternehmen sind bei den Instrumenten im
Deutschlandfonds unabhängig von ihrer Organisationsstruktur antragsberechtigt und es gibt
diesbezüglich keine Vorgaben. Die Konsolidierung von Stadtwerken war nicht
Thema von Konzeptpapieren oder Vermerken der Bundesregierung. Zudem
sind der Bundesregierung keine entsprechenden Konzeptpapiere oder Vermerke
der KfW bekannt.
15. Auf welcher Rechtsgrundlage, mit welchem Mandat, mit welchen
Kompetenzen, mit welchen Zeichnungs- oder Weisungs- oder
Vertretungsrechten, für welche Dauer und gegen welche Vergütung oder
Kostenerstattung ist Martin Blessing als Persönlicher Beauftragter des
Bundeskanzlers für Investitionen in Deutschland tätig?
Die verfassungsmäßige Organisationsgewalt des Bundeskanzlers leitet sich aus
Art. 65 S. 1 GG und Art. 64 Abs. 1 GG ab. Der Kanzler besitzt das Recht,
seinen Geschäftsbereich nach eigenen Vorstellungen zu strukturieren. Dazu gehört
auch die Befugnis, zur Unterstützung seiner Amtsgeschäfte einen
„Persönlichen Beauftragten“ zu berufen. Herr Blessings Berufung zum Persönlichen
Beauftragten des Bundeskanzlers für Investitionen in Deutschland erfolgte mit
Schreiben des Bundeskanzlers vom 5. November 2025. Herr Blessing erhält für
diese Tätigkeit kein Gehalt oder vergleichbare Vergütung. Er hat Anspruch auf
Ersatz der bei der Erfüllung seines Amtes entstandenen angemessenen
Reisekosten und sonstiger barer Auslagen nach den für Bundesbedienstete geltenden
Regelungen.
16. Welchen Stand hat die Erarbeitung des sogenannten Deutschland-
Standards zur Eigenkapitalstärkung kommunaler
Energieversorgungsunternehmen, welche bestehenden Länderinstrumente wurden dabei geprüft,
insbesondere im Hinblick auf das über Landesförderbanken
bereitgestellte verbürgte Nachrangkapital in Hessen sowie die als nachrangige
Gesellschafterdarlehen ausgestalteten Konzernkredite in Niedersachsen, und
mit welchem Ergebnis?
Der Bund und die Länder befinden sich in einem konstruktiven Austausch über
mögliche Maßnahmen auf Bundes- und Landesebene zur Stärkung der
Eigenkapitalbasis der Energieversorgungsunternehmen. In diesem Zusammenhang
befürwortet die Bundesregierung die beiden genannten Ansätze, die es bereits
auf Landesebene gibt.
17. Beabsichtigt die Bundesregierung, sich finanziell an der
Eigenkapitalstärkung kommunaler Energieversorgungsunternehmen zu beteiligen,
etwa durch Kofinanzierung von Länderprogrammen oder durch eigene
nachrangige Instrumente ohne private Beteiligung (bitte Volumen und
Ausgestaltung angeben) und wenn nein, aus welchen Gründen nicht?
Die Bundesregierung prüft derzeit gemeinsam mit den Ländern die Umsetzung
eines Mezzanin-Instruments über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)
und die Landesförderinstitute für Investitionen in Stromverteil- und
Wärmenetze. Bei diesem Programm sollen die Landesförderinstitute Mezzanin-
Finanzierungen (z. B. Nachrangdarlehen, stille Beteiligungen, Genussscheine) an
Energieversorgungsunternehmen vergeben.
18. Hat die Bundesregierung die Möglichkeit geprüft, den Fonds zur
Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung (KENFO) in größerem Umfang
für Investitionen in inländische Infrastrukturprojekte zu nutzen, da dieser
über langfristig orientiertes Kapital verfügt und der Bund sich über
Bundesanleihen als private Infrastrukturinvestoren zu niedrigeren
Konditionen refinanzieren kann, wenn ja, mit welchem Ergebnis, und wenn nein,
warum nicht?
Zweck des KENFO ist gemäß § 1 Abs. 2 Entsorgungsfondsgesetz, die
Finanzierung der Kosten für die sichere Entsorgung der entstandenen und zukünftig
noch entstehenden radioaktiven Abfälle aus der gewerblichen Nutzung der
Kernenergie zur Erzeugung von Elektrizität in Deutschland zu sichern. Zur
Anlagestrategie des KENFO gehören auch inländische Infrastrukturinvestments.
Der Umfang dieser Investments wird vom KENFO in eigener
unternehmerischer Verantwortung zur Erfüllung des Stiftungszwecks und nach Maßgabe von
§ 9 des Entsorgungsfondsgesetzes und der Anlagerichtlinien nach § 9 Absatz 2
des Entsorgungsfondsgesetzes festgelegt. Einzahlungen in den KENFO aus
dem Bundeshaushalt sind gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 Entsorgungsfondsgesetz
nicht zulässig.
19. Beabsichtigt die Bundesregierung, Mittel aus der geplanten Kapitalrente
neben Investitionen in Aktienfonds auch für Investitionen in
Infrastrukturprojekte zu nutzen, etwa entlang der Anlagerichtlinien des KENFO,
die auch illiquide Anlagen umfassen, wenn ja, in welcher Form, und in
welchem Umfang, und wenn nein, warum nicht?
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erarbeitet derzeit die
Regelungen zur Umsetzung der Empfehlungen der Alterssicherungskommission.
Der konkreten Ausgestaltung sowie deren Wirkungen kann nicht vorgegriffen
werden.
20. Welchen Stand hat die zwischen der Bundesministerin für Wohnen,
Stadtentwicklung und Bauwesen, Verena Hubertz, und dem
Bundesminister der Finanzen, Lars Klingbeil, am 22. Juni 2026 erzielte
Einigung über den Aufbau des Wohnungsbaumoduls im Deutschlandfonds,
wie viele Bundesmittel sollen in das Modul fließen, wie viel privates
Kapital soll gehebelt werden, welche Finanzierungsinstrumente,
insbesondere Verbriefungen, zinsvergünstigte Kredite, Garantien und
Risikoübernahmen und Fondsinvestitionen, sind dafür vorgesehen, was ist der
planmäßige Starttermin für das Modul, und an welche Zielgruppe richten sich
die geplanten Finanzierungsinstrumente des Wohnungsbaumoduls und
aus welchen Gründen?
Mit dem sogenannten „Affordable & Sustainable Housing Fund“ („ASHF“)
wird der Bund einen Fonds für bezahlbares Wohnen als Modellvorhaben zur
Mobilisierung privaten Kapitals für bezahlbare und klimafreundliche
Wohnungsneubaumaßnahmen schaffen, der Anleger adressiert, die nach hoher
Sicherheit zu moderaten Renditen suchen. Für die Umsetzung des Fonds wird die
KfW beauftragt. Alle notwendigen Voraussetzungen werden derzeit in enger
Zusammenarbeit mit der KfW geschaffen. Eine Belastung des
Bundeshaushaltes wird mit dem Fonds nicht verbunden sein. Weitere Details werden zu
gegebener Zeit veröffentlicht.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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