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Weiterentwicklung des Deutschlandfonds mit Fokus auf die Mobilisierung privaten Kapitals für kommunale Energieversorger und Stadtwerke (Antwort zu Drs. 21/7831)

dip / drucksache 24.09.2026 · WP 21 · 21/8213 · Antwort · Original ↗

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Weiterentwicklung des Deutschlandfonds mit Fokus auf die Mobilisierung privaten Kapitals für kommunale Energieversorger und Stadtwerke (Antwort zu Drs. 21/7831) Deutscher Bundestag Drucksache 21/8213 21. Wahlperiode 24.09.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Lisa Schubert, Violetta Bock, Janine Wissler, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/7831 – Weiterentwicklung des Deutschlandfonds mit Fokus auf die Mobilisierung privaten Kapitals für kommunale Energieversorger und Stadtwerke V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Seit Anfang August 2026 sind zwei weitere Bausteine des Deutschlandfonds an den Start gegangen, die gezielt regionale Energieversorger bei der Finanzierung des Ausbaus der Energieinfrastruktur unterstützen sollen (www.kf w.de/%C3%9Cber-die-KfW/Newsroom/Aktuelles/Pressemitteilungen-Detail s_903360.html). Gefördert werden können demnach kommunale und gewerbliche Energieversorgungsunternehmen sowie Projektgesellschaften für Investitionen in die Modernisierung von Stromverteilnetzen und die Errichtung von Geothermieanlagen, Wärme- und Kältespeichern sowie Wärmeübergabestationen. Neben klassischen zinsvergünstigten Krediten im Auftrag des Staates, die seit jeher zur Kernaufgabe der öffentlichen Förderbank gehören, sowie den institutionellen Investoren wie Versicherungen, Vorsorgewerke oder Pensionskassen, plant die Bundesregierung zusammen mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) jedoch auch die Einbindung privater Finanzinvestoren im Energiebereich, etwa durch die Schaffung „attraktiver Beteiligungsmöglichkeiten“ und die „koordinierte Bündelung von Projekten“ (www.kfw.de/Presse- Newsroom/Aktuelles/Deutschlandfonds/Der-Deutschlandfonds_Faktenblatt_1 71225_final_Lektorat_V2.pdf). Obwohl die Pläne zur Einbindung privaten Kapitals im Energiebereich bereits zum Start des Deutschlandfonds im Dezember 2025 angekündigt wurden, gibt es aus Sicht der Fragestellenden wenig konkrete Informationen zur Ausgestaltung des Programms. Zunächst wurde die Vorstellung eines „schlüssigen Gesamtkonzepts“ im Rahmen der Energieministerkonferenz vom 20. bis 22. Mai 2026 auf Norderney angekündigt (www.kfw.de/Presse-Newsroom/Ak tuelles/Deutschlandfonds/Der-Deutschlandfonds_Faktenblatt_171225_final_L ektorat_V2.pdf). Die Schriftliche Frage 86 auf Bundestagsdrucksache 21/6244 dazu blieb aus Sicht der Fragestellenden unbeantwortet. In den Beschlüssen der Energieministerkonferenz (EnMK) wird der Bund aufgefordert, Möglichkeiten zur Einbindung privaten Kapitals zu prüfen, und die EnMK, bis zum 31. August 2026 schriftlich über den Fortgang des Programms zu berichten (www.enmk.de/documents/beschluesse_7._energieministerkonferenz.pdf). Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 24. September 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Derweil gibt es verschiedene öffentliche Stellungnahmen zur Weiterentwicklung des Deutschlandfonds im Energiebereich von Regierungsvertretern und der KfW. Finanzstaatssekretär Steffen Meyer kündigte zur Jahresmitte 2026 mehr Klarheit zu einem „Private Investor Pool“ an und lies verlauten, dass „Investitionen in Wärme- oder Verteilnetze aufgrund der planbaren Cashflows auch ohne staatliche Unterstützung interessant“ seien (www.boersen-zeitun g.de/esg-pro/geld-der-investoren-fuer-die-transformation-ist-da). Der Investitionsbeauftragte des Bundeskanzlers, Martin Blessing, regte nach Informationen der „Börsen-Zeitung“ eine weitere Konsolidierung der Stadtwerklandschaft in Deutschland an und hob hervor, dass „Geldgeber bei einem Engagement in der Energieinfrastruktur die stabilen und berechenbaren Cashflows sowie die „akzeptable Rendite“ schätzen würden. Stefan Wintels, Vorstandsvorsitzender der KfW-Bankengruppe, sagte gegenüber dem „Handelsblatt“, dass viele Investoren den Energiemarkt auf der Ebene der Stadtwerke für „nicht investierbar“ hielten, und signalisierte Gespräche mit dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) zu einer Plattformlösung, welche die Investierbarkeit für institutionelle Anleger schaffen könnte, ohne dass diese „mit jedem Stadtwerk einzeln verhandeln“ müssen (www.handelsblatt.com/finanzen/banken-versicherungen/ banken/kfw-chef-wintels-mittelstand-und-wagniskapital-staerker-zusammenbr ingen/100238814.html). Aus Sicht der Fragestellenden ist es bemerkenswert, dass Regierungsvertreter einerseits offen über die stabilen und berechenbaren Renditen im staatlich regulierten Energiesektor sprechen, die für private Investoren auch ohne staatliche Unterstützung attraktiv wären, gleichzeitig aber mit staatlichen Mitteln die Investierbarkeit, attraktive Beteiligungsmöglichkeiten und private Investitionsplattformen schaffen wollen. Während bei Übertragungsnetzen bereits privates Investitionsinteresse ohne zusätzliche staatliche Anreize besteht, bleibt dieses bei Verteilnetzen und Stadtwerken weitgehend aus (www.energat e-messenger.de/news/257347/studie-stadtwerke-steuern-auf-eigenkapitallueck e-zu); im Wärmebereich wiederum mangelt es trotz vorhandenen Investitionsinteresses an wirtschaftlich tragfähigen Projekten (www.dena.de/infocenter/na hwaermenetze-zwischen-waermewende-und-finanzierungsrealitaet/). Gerade die berechenbaren, regulatorisch abgesicherten Cashflows im Bereich der öffentlichen Grundversorgung sind aus Sicht der Fragestellenden jedoch der Grund, warum private Finanzinvestitionen mit hohen Renditeerwartungen hier langfristig kostentreibend wirken: Ein risikoarmer, regulierter Markt bietet privaten Investoren überproportionale Gewinnmöglichkeiten, ohne dass diese durch ein vergleichbares unternehmerisches Risiko gerechtfertigt wären. Demgegenüber würden Verbraucherinnen und Verbraucher durch geringere erwartbare Energiekosten sowie Kommunen und öffentliche Haushalte durch entsprechende langfristige Einnahmen gleichermaßen von einer überwiegend öffentlichen Finanzierung profitieren. Entsprechende Belege und Argumente liefert eine Studie von Patrick Kaczmarczyk und Tom Krebs im Auftrag der Hans-Böckler-Stiftung, wonach privates Eigenkapital im Stromnetzbereich strukturell ungeeignet sei, weil Übertragungs- und Verteilnetze natürliche Monopole sind (www.boeckler.de/de/fau st-detail.htm?sync_id=HBS-009163). Es gäbe keinen Wettbewerb, der Preise diszipliniert, sondern die Bundesnetzagentur legt Netzentgelte und die kalkulatorische Eigen- und Fremdkapitalverzinsung regulatorisch fest. Wenn private Investoren wie internationale Finanzinvestoren hohe Renditen verlangen, kann dies nicht über Marktpreise abgefedert werden, sondern schlägt sich direkt in höheren Netzentgelten oder staatlichen Zuschüssen nieder. Die Studie beziffert den gesamtwirtschaftlichen Verlust einer teilweise privat finanzierten Netzausbaustrategie bis 2037 auf rund 110 Mrd. Euro und schlägt als Alternative eine schuldenbremsenneutrale Eigenkapitalstärkung über öffentliche Beteiligungsgesellschaften (finanziert z. B. über die KfW) vor. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, weshalb die Bundesregierung mit dem Deutschlandfonds auf teures privates Eigenkapital setzt oder ob die kostengünstigere und strukturell adäquate Option öffentlicher Beteiligungsgesellschaften geprüft wurde.  1. Ist die Bundesregierung derselben Auffassung wie die Fragestellenden, dass Energieversorgung Daseinsvorsorge ist und somit gemeinwohlorientiert organisiert werden sollte, wenn nein, warum nicht? Energieversorgung weist einen besonderen Gemeinwohlbezug auf. Die Versorgung der Allgemeinheit mit Energie ist unverzichtbarer Bestandteil einer starken Wirtschaft und die Lebensgrundlage von Verbraucherinnen und Verbrauchern. Die Versorgung mit Energie erfolgt nach den geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Energiewirtschaftsgesetz grundsätzlich wettbewerblich und in einem liberalisierten europäischen Binnenmarkt. An die Wettbewerbsgrundsätze ist auch der wirtschaftlich tätig werdende Staat gebunden (Art. 106 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union).  2. Wie beziffert die Bundesregierung den gesamten Investitionsrückstand bei der Energie- und Netzinfrastruktur bis 2035 bzw. 2045, und welcher Anteil davon soll über welche Säule – das geplante Infrastruktur- Sondervermögen, den Deutschlandfonds (private bzw. garantierte Mittel) sowie sonstige öffentliche Finanzierungen – gedeckt werden? Der Ausbau der Energieinfrastruktur erfordert beträchtliche Investitionen bis 2045. Verschiedene Studien quantifizieren den Investitionsbedarf für Energieinfrastrukturen bis 2045, wobei die Bundesregierung sich diese Studien nicht zu eigen macht. Angaben zu einem Investitionsrückstand bzw. dessen Höhe sind der Bundesregierung nicht bekannt. Der Investitionsbedarf in den Stromnetzen wird sich innerhalb der nächsten 20 Jahre in etwa verdoppeln. Der Bedarf bis 2045 wird auf insgesamt bis zu 600 Milliarden. Euro geschätzt (392 Milliarden Euro im Übertragungsnetz sowie 207 Milliarden Euro in den Verteilnetzen). Der anstehende Investitionsbedarf wird für das Übertragungsnetz in den Netzentwicklungsplänen und für das Verteilnetz in den Netzausbauplänen von den jeweiligen Netzbetreibern ermittelt. Die Netzausbaupläne für Stromverteilnetze orientieren sich beispielsweise an dem erwarteten Bedarf bis zum jeweiligen Stützjahr. Es ist damit zu rechnen, dass mit jeder Iteration der jeweils aktualisierte Investitionsbedarf variiert. Die konkrete Investitionstätigkeit folgt auch nicht einem vorgegebenen Ausbaupfad. Es lassen sich folglich zum jetzigen Zeitpunkt keine Investitionsrückstände gegenüber in der Zukunft liegende Stützjahre beziffern. Dies gilt auch für die Wärmenetze, bei denen über die konkret zu tätigenden Investitionen auf lokaler bzw. regionaler Ebene entschieden wird. Die Finanzierung der Investitionen erfolgt durch die Netzbetreiber. Der Bund stellt im Rahmen des Deutschlandfonds über die KfW Instrumente bereit, die die Finanzierung des Aus- und Umbaus der Stromverteil- und Wärmenetze durch Garantieübernahmen und die Kapitalbereitstellung für Investitionen erleichtern. Zudem fördert die Bundesregierung den Neu-, Aus und Umbau der leitungsgebundenen Wärmeversorgung im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) mit Mitteln aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität. Hierfür stellt die Bundesregierung im Haushalt 2026 rund 1,3 Milliarden Euro Barmittel und Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von rund 5,9 Milliarden Euro (für den Zeitraum 2027 bis 2036) bereit. Insgesamt wurden bisher 4,96 Milliarden Euro an Fördermitteln für rund 4.100 Anträge bewilligt.  3. Welche Unternehmen haben bis zum 31. August 2026 Finanzierungs- bzw. Investitionszusagen aus dem Programm Energieversorgungsunternehmen erhalten (bitte je Zusage das zugehörige Finanzierungsinstrument, Unternehmen, Datum, Volumen und die beteiligten Co-Investoren bzw. Kreditgeber wie Banken, Asset Manager und Investmentfonds angeben)? a) Wie viele Zusagen wurden bis zum 31. August 2026 im Förderprogramm Geothermie an welche Projekte und Unternehmen erteilt, in welchem Volumen, und in welcher Höhe wurden Fündigkeitsrisiken abgesichert (bitte je Vorhaben Bundesland, gefördertes Projekt und Absicherungsvolumen angeben)? Das Antragsverfahren im Programm „Förderkredit Geothermie“ erfolgt zweistufig: Im ersten Schritt erfolgt die Registrierung bei der KfW und die Prüfung der Versicherbarkeit des geplanten Vorhabens durch die Munich Re. Im zweiten Schritt erfolgt die Antragstellung über einen Finanzierungspartner der KfW und die Kreditzusage. Projektanfragen liegen vor. Zusagen wurden bis zum 31. August 2026 noch nicht erteilt. b) Wie viele zinsverbilligte Förderkredite an Energieversorgungsunternehmen wurden bis zum 31. August 2026 zugesagt, in welchem Volumen, und wie verteilen sich diese auf die Bundesländer sowie auf die Art der Anlagen zur Erzeugung von Strom, Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energien und Speicher (bitte tabellarisch, zusätzlich getrennt nach kommunalen, teilweise privaten und privaten Energieversorgungsunternehmen angeben)? Bis zum 31. August 2026 wurden im Rahmen des Deutschlandfonds keine zinsverbilligten Förderkredite an Energieversorgungsunternehmen zugesagt. c) Wie viele Investitionskredite und Konsortialkredite für Energieversorgungsunternehmen wurden bis zum 31. August 2026 zugesagt, in welchem Volumen, und wie verteilen sich diese auf die Bundesländer sowie auf die Art der Anlagen zur Erzeugung von Strom, Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energien und Speicher (bitte tabellarisch, zusätzlich getrennt nach kommunalen, teilweise privaten und privaten Energieversorgungsunternehmen angeben)? Die Programme Investitionskredit Energieversorgung und Konsortialkredit Energieversorgung, die Stromverteil- und Wärmenetze adressieren, sind im August 2026 gestartet. Zusagen sind noch nicht erfolgt.  4. Hat die Bundesregierung den von der siebten Energieministerkonferenz erbetenen schriftlichen Bericht über den Fortgang zur Einrichtung eines Programms zur Stärkung der Eigenkapitalbasis von Stadtwerken und die damit verbundene Erleichterung der Fremdkapitalaufnahme bis zum 31. August 2026 erstellt und übermittelt (www.enmk.de/documents/besc hluesse_7._energieministerkonferenz.pdf; bitte Datum der Übermittlung, federführendes Ressort und Titel des Berichts angeben)? a) Wird der Bericht dem Deutschen Bundestag zugeleitet, wenn ja, wann, und wenn nein, aus welchen Gründen nicht? Der Bericht wird dem Deutschen Bundestag nicht zugeleitet. Es handelt sich um eine Berichtsbitte der Energieministerinnen und -minister sowie Senatorinnen der Länder, der der Bund im Rahmen der Energieministerkonferenz nachkommt. b) Wurden darin wie aufgefordert auch Möglichkeiten zur Einbindung von privatem Kapital geprüft, wenn ja, welche, und mit welchem Ergebnis? c) Beabsichtigt die Bundesregierung, im Rahmen des Deutschlandfonds zusammen mit der KfW Mezzanine-Instrumente oder Nachrangdarlehen zur Stärkung der Eigenkapitalbasis von Energieversorgungsunternehmen zu schaffen (bitte Volumen, Verzinsung, Laufzeit, Nachrangigkeitsgrad, Antragsberechtigung und geplanten Starttermin angeben), und wenn nein, warum nicht? Die Fragen 4b und 4c werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung prüft derzeit gemeinsam mit den Ländern die Umsetzung eines Mezzanin-Instruments über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und die Landesförderinstitute für Investitionen in Stromverteil- und Wärmenetze. Die LFI können bei der Umsetzung ihrer Landesprogramme optional private Investoren oder Intermediäre einbinden. Die Ausgestaltung der Landesprogramme obliegt den jeweiligen Ländern und Landesförderinstituten. d) Welche verbindlichen sozialen und ökologischen Leitlinien in Bezug auf die Mobilisierung von privatem Kapital plant die Bundesregierung in das Gesamtkonzept zu Stadtwerken zu implementieren, und inwiefern sollen diese bei der sukzessiven Weiterentwicklung des Energiebereichs des Deutschlandfonds berücksichtigt werden? Die Entscheidung darüber, ob und unter welchen Bedingungen privates Kapital zur Finanzierung der kommunalen Energieinfrastruktur in Anspruch genommen werden soll, obliegt den Stadtwerken bzw. Energieversorgungsunternehmen. e) Welche verbindlichen sozialen und ökologischen Regelungen, Vorgaben und Leitlinien plant die Bundesregierung in das Gesamtkonzept zu Stadtwerken zu implementieren, um die Gemeinwohlorientierung der Energieversorgung sicherzustellen? Das Gesamtkonzept umfasst unterschiedliche Maßnahmen auf Bundes- und Landesebene zur Finanzierung von Stadtwerken und Energieversorgungsunternehmen. Sofern solche Vorgaben Anwendung finden sollen, erfolgt die Implementierung auf Ebene der Einzelmaßnahmen.  5. Hat die Bundesregierung geprüft, wie institutionelle Investoren wie Versicherungen, Vorsorgewerke und Pensionskassen stärker für Investitionen in die inländische Energieinfrastruktur über den Deutschlandfonds gewonnen werden können, wenn ja, mit welchem Ergebnis, und wenn nein, warum nicht? Die im Rahmen des Deutschlandfonds aufgelegten bzw. in Prüfung befindlichen Instrumente zielen auf Erleichterungen bei der Finanzierung von Investitionen in Stromverteil- und Wärmenetze unter anderem durch Übernahme eines Teils des Finanzierungsrisikos durch den Bund. Umfasst sind auch Finanzierungen über Konsortien, an denen ggf. die angesprochenen Akteure beteiligt sein können. Darüber hinaus steht es jedem Finanzakteur frei, Investitionen in die Energieinfrastruktur vorzunehmen. Institutionelle Beteiligungen an Netzbetreibern in den letzten Jahren zeigen, dass davon insbesondere auch von ausländischen Pensionseinrichtungen Gebrauch gemacht wird.  6. Welche konkreten Vorteile sieht die Bundesregierung in der Beteiligung von Asset-Managern, Alternativen Investmentfonds, Private- Equitybzw. Private-Credit-Investoren im Energiebereich, insbesondere bei kommunalen Energieversorgungsunternehmen und Stadtwerken gegenüber einer unmittelbaren öffentlichen Finanzierung? a) Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittlichen Renditeanforderungen privater Asset-Manager, Alternativer Investmentfonds, Private-Equity- bzw. Private-Credit-Investoren und sonstiger institutioneller Finanzinvestoren, die sich an der Finanzierung von Infrastrukturprojekten in Deutschland beteiligen, und wie verhalten sich diese Renditeanforderungen im Vergleich zu den Refinanzierungskosten des Bundes über die Ausgabe von Bundesanleihen? Die Renditeanforderungen hängen von diversen Parametern ab, welche nicht nur akteursspezifisch, sondern auch eng an das Risikoprofil des Projektes und die sonstigen Rahmenbedingungen geknüpft sind. b) Ist der Bundesregierung die wiederholte Kritik des Bundesrechnungshofs bekannt, wonach privat finanzierte bzw. öffentlich flankierte Finanzierungsmodelle bei Infrastrukturvorhaben über ihre Laufzeit häufig höhere Kosten verursachen als eine unmittelbare staatliche Finanzierung, insbesondere weil private Kapitalgeber eine Risiko- und Renditeprämie oberhalb der Refinanzierungskosten des Bundes verlangen und Risiken in der Praxis nicht dauerhaft auf private Akteure übertragen werden, und wenn ja, welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus? c) Hat die Bundesregierung im Rahmen der Konzeption der Finanzierungsinstrumente im Energiebereich des Deutschlandfonds einen Vergleich der Kapitalkosten zwischen verschiedenen Möglichkeiten einer öffentlichen Eigenkapitalzuführung und einer Beteiligung privater Investoren angestellt (wenn ja, bitte Ergebnis sowie die unterstellten Eigenkapitalrenditen und Refinanzierungskosten angeben, und wenn nein, aus welchen Gründen nicht), und wurden dabei die etwaigen Auswirkungen auf Netzentgelte quantifiziert? d) Ist der Bundesregierung die Studie aus dem Jahr 2025 zu Finanzierungsoptionen für den Stromnetzausbau und ihre Auswirkungen auf die Netzentgelte von Patrick Kaczmarczyk und Tom Krebs bekannt (www.imk-boeckler.de/de/faust-detail.htm?sync_id=HBS-009039), wonach eine private Eigenkapitalfinanzierung des Stromnetzausbaus bis 2037 zu einem gesamtwirtschaftlichen Verlust von rund 110 Mrd. Euro und bis 2045 von rund 200 Mrd. Euro führen könnte, und hält sie diese Berechnung für plausibel und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus? Die Fragen 6b bis 6d werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung setzt sich kontinuierlich mit den Auswertungen des Bundesrechnungshofes und der aktuellen Studienlage auseinander und lässt diese Erkenntnisse in die Bewertung und Entwicklung politischer Maßnahmen einfließen. Dazu gehört auch die in der Frage 6d genannte Studie. Die Auswirkungen alternativer Finanzierungslösungen auf die Höhe der Kapital- und Finanzierungskosten werden bei der Bewertung von Finanzierungsinstrumenten berücksichtigt. e) Ist der Bundesregierung die bne (Bundesverband Neue Energiewirtschaft)-Studie „Verteilnetzbetreiber im Renditehoch“ (www.bne-onlin e.de/wp-content/uploads/bne-Analyse-der-Netzbetreiberrenditen-202 6-v11.pdf) bekannt, wonach die 18 größten Verteilnetzbetreiber im Jahr 2024 handelsrechtliche Eigenkapitalrenditen von bis zu 61 Prozent und im Durchschnitt rund 30 Prozent erwirtschaften konnten, und wenn ja, hält sie diese Berechnungen für plausibel, welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus, und welchen Handlungsbedarf leitet sie daraus auch für die Ausgestaltung des Deutschlandfonds ab? Der Bundesregierung ist die genannte Analyse des Bundesverbands Neue Energiewirtschaft bekannt. Die dort ausgewiesenen handelsrechtlichen Eigenkapitalrenditen können nicht unmittelbar mit den von der Bundesnetzagentur festgelegten kalkulatorischen Eigenkapitalzinssätzen gleichgesetzt werden. Handelsrechtliche Eigenkapitalrenditen werden auf Grundlage der handelsrechtlichen Jahresabschlüsse bzw. Tätigkeitsabschlüsse ermittelt und können unter anderem durch die konkrete Bilanzstruktur, die Eigenkapitalausstattung, Bewertungsfragen, Ausschüttungspolitik sowie weitere unternehmensspezifische Faktoren beeinflusst werden. Die Festlegung der regulatorischen Eigenkapitalzinssätze erfolgt durch die zuständige Beschlusskammer der Bundesnetzagentur im Rahmen der gesetzlichen und regulatorischen Vorgaben. Die Bundesnetzagentur nimmt diese Aufgabe als unabhängige Regulierungsbehörde wahr. Aus diesem Grund berücksichtigt die Bundesregierung bei der Ausgestaltung der Programme im Deutschlandfonds die Höhe des jeweils regulierten Zinses als extern gesetzte Maßgabe. f) Liegen der Bundesregierung die Eigenkapitalrenditen der Netzbetreiber seit 2012 vor, und wenn ja, wie hoch sind sie (bitte nach Jahr und Netzbetreiber auflisten), und wie hat die Bundesregierung diese ausgewertet? g) Wie beurteilt die Bundesregierung die Verhältnismäßigkeit der Eigenkapitalverzinsung im Zusammenhang mit der Verantwortung gegenüber den Verbraucherinnen und Verbrauchern? h) Wie gewährleistet die Bundesregierung, dass durch die vergleichsweise hohe, sichere Eigenkapitalrendite nicht unerwünschte Anreize ausgelöst werden, zum Beispiel für mehr Netzausbau als notwendig? Die Fragen 6f bis 6h werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen keine vollständigen, nach einzelnen Netzbetreibern aufgeschlüsselten Daten zu den Eigenkapitalrenditen für den Zeitraum seit 2012 vor. Die Bundesnetzagentur verfügt im Rahmen ihrer regulatorischen Aufgaben über umfangreiche Daten aus den von den Netzbetreibern vorzulegenden Unterlagen und Tätigkeitsabschlüssen. Diese Daten dienen insbesondere der Durchführung der Verfahren nach dem Energiewirtschaftsgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen. Die Festlegung der kalkulatorischen Eigenkapitalzinssätze für die Netzbetreiber erfolgt durch die Bundesnetzagentur in ihrer Funktion als unabhängige nationale Regulierungsbehörde. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht der Bundesnetzagentur dabei, soweit die gesetzlichen Vorgaben keine näheren Bestimmungen enthalten, ein regulatorischer Beurteilungsspielraum zu. Der BGH räumt ihr einen weiten Spielraum bei der Ausfüllung der normativen Anforderungen an eine wettbewerbsfähige, risikoangepasste Eigenkapitalverzinsung ein. Der Bundesregierung ist bewusst, dass das Verfahren der Bundesnetzagentur und die bevorstehenden Entscheidungen zur Festlegung der Kapitalverzinsung von herausragender Bedeutung für den Investitionsrahmen der kommenden Jahre und damit für den Erfolg eines bedarfsgerechten Netzausbaus sowie für die Höhe der Strompreise für Verbraucherinnen und Verbraucher sind. i) Welche konkreten Zielrenditen (Eigenkapitalverzinsung) stellt die Bundesregierung bzw. die KfW den über den Deutschlandfonds angesprochenen privaten Investoren im Energieinfrastrukturbereich in Aussicht, und wie verhält sich dies zu der von der Bundesnetzagentur regulatorisch festgelegten Eigenkapitalverzinsung für Netzbetreiber? Grundlage der im Deutschlandfonds angebotenen bzw. geprüften Instrumente ist jeweils unter anderem eine Kalkulation der erwarteten Risiken sowie der Kosten der Refinanzierung des eingesetzten Kapitals. Potenzielle Investoren müssen mit ihrer Kalkulation darauf aufsetzen und ggf. die Maßgaben der Eigenkapitalverzinsung nach der BNetzA-Regulierung berücksichtigen. j) Teilt die Bundesregierung die Einschätzung des Investitionsbeauftragten des Bundeskanzlers, Martin Blessing, wonach internationale und private Geldgeber die stabilen und berechenbaren Cashflows durch Investitionen in die Energieinfrastruktur schätzen (www.boersen-zeitu ng.de/esg-pro/geld-der-investoren-fuer-die-transformation-ist-da), und vor dem Hintergrund dieser Bewertung, welchen Vorteil sieht die Bundesregierung in der Einbeziehung privater Investoren gegenüber rein öffentlicher Investitionen in die Energieinfrastruktur, wonach entsprechende Cashflows langfristig den öffentlichen Haushalten zugutekämen? Aus Sicht der Bundesregierung ist die Energieinfrastruktur aufgrund ihrer langfristigen Planbarkeit und stabilen Ertragsstrukturen ein attraktives Segment für institutionelle und private Investoren. Angesichts des enormen Investitionsbedarfs für die Energiewende ist die Mobilisierung privaten Kapitals zentral zur Erreichung der energiepolitischen Ziele.  7. Was ist unter dem von Staatssekretär Steffen Meyer genannten „Private Investor Pool“ zu verstehen (www.boersen-zeitung.de/esg-pro/geld-der-i nvestoren-fuer-die-transformation-ist-da; bitte Rechtsform, vorgesehene Beteiligte, Kapitalstruktur und Funktionsweise darstellen)? Der sogenannte Private Investment Pool (PIP) soll private Investoren und Energieversorgungsunternehmen zusammenbringen und mit Hilfe von sogenannten Projektermöglichungsgesellschaften (PEG) die Aufnahme von privatem Eigenkapital unterstützen. Die Konzeption ist bisher nicht abgeschlossen.  8. Liegen der Bundesregierung Konzepte und/oder Entscheidungen, die vor dem Hintergrund der Angaben des Staatssekretärs, wonach bis etwa zur Jahresmitte 2026 feststehen sollte, wie eine Bündelung mithilfe eines „Private Investor Pool“ strukturiert werden könnte vor, und wenn ja, welche, und mit welchem Ergebnis? Zum Private Investment Pool liegen der Bundesregierung Konzepte der KfW vor. Die Bündelung der Projekte kann demnach bei sogenannten Projektermöglichungsgesellschaften erfolgen, die potenziell mehrere Projekte strukturieren und somit investierbar machen.  9. Auf welcher Ebene sollen die angekündigten attraktiven Beteiligungsmöglichkeiten an Stadtwerken im Energiebereich für private Investoren eingeräumt werden (Projektgesellschaft, Netzgesellschaft oder Energieversorgungsunternehmen), sind Minderheits- oder Mehrheitsbeteiligungen vorgesehen, welche Mindest- und Höchstbeteiligungsquoten sind geplant, und welche Regelungen zu Laufzeiten, Exit und Rückerwerb durch kommunale Gesellschafter sind vorgesehen? 10. Welche Regelungen zur Begrenzung von Gewinnausschüttungen, zur Sicherung kommunaler Mitbestimmungs- und Rückerwerbsrechte sowie zur Bindung an Investitions- oder Beschäftigungsauflagen sieht die Bundesregierung bei privaten Beteiligungen an Energieversorgungsunternehmen im Rahmen des Deutschlandfonds vor, und sofern keine solchen Regelungen bisher vorgesehen sind, hält die Bundesregierung die Schaffung von attraktiven Beteiligungsmöglichkeiten und eines „Private Investor Pool“ auch ohne solche Regelungen für zustimmungsfähig? 11. Welche Mitsprache-, Governance- oder Kontrollrechte erhalten private Kapitalgeber, die sich über den Deutschlandfonds an Energieinfrastrukturprojekten beteiligen, insbesondere bei Entscheidungen über Netzausbauprioritäten und Investitionszeiträumen? Die Fragen 9 bis 11 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung räumt keine Beteiligungsmöglichkeiten ein. Die Entscheidung über private Beteiligungen obliegt den Unternehmen. 12. Wie viele Treffen, Gespräche, Telefonate oder anderweitige Austausche haben seit dem 17. September 2025 bis zum 31. August 2026 zwischen Vertreterinnen und Vertretern der Bundesregierung einschließlich der Beauftragten der Bundesregierung, Staatssekretärinnen und Staatssekretären und, falls protokolliert, Abteilungs- und Referatsleitungen sowie der KfW einerseits und Vertreterinnen und Vertretern von BlackRock, KKR & Co. Inc. und CVC Capital Partners andererseits in Bezug auf die Ausgestaltung des Deutschlandfonds im Energiebereich stattgefunden (bitte sämtliche Termine mit Datum, Ort, Teilnehmerkreis, Art des Austauschs sowie Titel oder Kurzbezeichnung übermittelter Unterlagen und Form der Übermittlung einzeln auflisten)? Ressort Vetreter:in Datum Teilnehmende BMF St. Steffen Meyer 30.10.2025 KKR BMWE BM’in Reiche 21.01.2026 Mehrere TN, u. a. Vincent Policard von KKR BMWE BM’in Reiche 02.12.2025 Mehrere TN, u. a. Vincent Policard von KKR 13. Wie viele Treffen, Gespräche, Telefonate oder anderweitige Austausche haben seit dem 17. September 2025 bis zum 31. August 2026 zwischen Vertreterinnen und Vertretern der Bundesregierung einschließlich der Beauftragten der Bundesregierung, Staatssekretärinnen und Staatssekretären und, falls protokolliert, Abteilungs- und Referatsleitungen sowie der KfW einerseits und Verbänden, Energieversorgungsunternehmen, Nichtregierungsorganisationen sowie sonstigen Vertreterinnen und Vertretern der Zivilgesellschaft andererseits in Bezug auf die Ausgestaltung des Deutschlandfonds im Energiebereich stattgefunden (bitte sämtliche Termine mit Datum, Ort, Teilnehmerkreis, Art des Austauschs sowie Titel oder Kurzbezeichnung übermittelter Unterlagen und Form der Übermittlung einzeln auflisten)? Es sind keine derartigen Treffen, Gespräche, Telefonate oder anderweitige Austausche bekannt. 14. Vor dem Hintergrund der Anregung des Investitionsbeauftragten des Bundeskanzlers, Martin Blessing, zu einer weiteren Konsolidierung der Stadtwerkelandschaft (www.boersen-zeitung.de/esg-pro/geld-der-investo ren-fuer-die-transformation-ist-da), ist eine Konsolidierung der kommunalen Stadtwerkelandschaft Gegenstand der Konzeption von Beteiligungs- oder Bündelungsinstrumenten im Rahmen des Deutschlandfonds, und wenn ja, welches Ziel verfolgt die Bundesregierung damit, welche Rolle spielen dabei private Finanzinvestoren, und in welchen Konzeptpapieren oder Vermerken der Bundesregierung oder der KfW wird eine solche Konsolidierung angesprochen (bitte Titel und Datum angeben)? Energieversorgungsunternehmen sind bei den Instrumenten im Deutschlandfonds unabhängig von ihrer Organisationsstruktur antragsberechtigt und es gibt diesbezüglich keine Vorgaben. Die Konsolidierung von Stadtwerken war nicht Thema von Konzeptpapieren oder Vermerken der Bundesregierung. Zudem sind der Bundesregierung keine entsprechenden Konzeptpapiere oder Vermerke der KfW bekannt. 15. Auf welcher Rechtsgrundlage, mit welchem Mandat, mit welchen Kompetenzen, mit welchen Zeichnungs- oder Weisungs- oder Vertretungsrechten, für welche Dauer und gegen welche Vergütung oder Kostenerstattung ist Martin Blessing als Persönlicher Beauftragter des Bundeskanzlers für Investitionen in Deutschland tätig? Die verfassungsmäßige Organisationsgewalt des Bundeskanzlers leitet sich aus Art. 65 S. 1 GG und Art. 64 Abs. 1 GG ab. Der Kanzler besitzt das Recht, seinen Geschäftsbereich nach eigenen Vorstellungen zu strukturieren. Dazu gehört auch die Befugnis, zur Unterstützung seiner Amtsgeschäfte einen „Persönlichen Beauftragten“ zu berufen. Herr Blessings Berufung zum Persönlichen Beauftragten des Bundeskanzlers für Investitionen in Deutschland erfolgte mit Schreiben des Bundeskanzlers vom 5. November 2025. Herr Blessing erhält für diese Tätigkeit kein Gehalt oder vergleichbare Vergütung. Er hat Anspruch auf Ersatz der bei der Erfüllung seines Amtes entstandenen angemessenen Reisekosten und sonstiger barer Auslagen nach den für Bundesbedienstete geltenden Regelungen. 16. Welchen Stand hat die Erarbeitung des sogenannten Deutschland- Standards zur Eigenkapitalstärkung kommunaler Energieversorgungsunternehmen, welche bestehenden Länderinstrumente wurden dabei geprüft, insbesondere im Hinblick auf das über Landesförderbanken bereitgestellte verbürgte Nachrangkapital in Hessen sowie die als nachrangige Gesellschafterdarlehen ausgestalteten Konzernkredite in Niedersachsen, und mit welchem Ergebnis? Der Bund und die Länder befinden sich in einem konstruktiven Austausch über mögliche Maßnahmen auf Bundes- und Landesebene zur Stärkung der Eigenkapitalbasis der Energieversorgungsunternehmen. In diesem Zusammenhang befürwortet die Bundesregierung die beiden genannten Ansätze, die es bereits auf Landesebene gibt. 17. Beabsichtigt die Bundesregierung, sich finanziell an der Eigenkapitalstärkung kommunaler Energieversorgungsunternehmen zu beteiligen, etwa durch Kofinanzierung von Länderprogrammen oder durch eigene nachrangige Instrumente ohne private Beteiligung (bitte Volumen und Ausgestaltung angeben) und wenn nein, aus welchen Gründen nicht? Die Bundesregierung prüft derzeit gemeinsam mit den Ländern die Umsetzung eines Mezzanin-Instruments über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und die Landesförderinstitute für Investitionen in Stromverteil- und Wärmenetze. Bei diesem Programm sollen die Landesförderinstitute Mezzanin- Finanzierungen (z. B. Nachrangdarlehen, stille Beteiligungen, Genussscheine) an Energieversorgungsunternehmen vergeben. 18. Hat die Bundesregierung die Möglichkeit geprüft, den Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung (KENFO) in größerem Umfang für Investitionen in inländische Infrastrukturprojekte zu nutzen, da dieser über langfristig orientiertes Kapital verfügt und der Bund sich über Bundesanleihen als private Infrastrukturinvestoren zu niedrigeren Konditionen refinanzieren kann, wenn ja, mit welchem Ergebnis, und wenn nein, warum nicht? Zweck des KENFO ist gemäß § 1 Abs. 2 Entsorgungsfondsgesetz, die Finanzierung der Kosten für die sichere Entsorgung der entstandenen und zukünftig noch entstehenden radioaktiven Abfälle aus der gewerblichen Nutzung der Kernenergie zur Erzeugung von Elektrizität in Deutschland zu sichern. Zur Anlagestrategie des KENFO gehören auch inländische Infrastrukturinvestments. Der Umfang dieser Investments wird vom KENFO in eigener unternehmerischer Verantwortung zur Erfüllung des Stiftungszwecks und nach Maßgabe von § 9 des Entsorgungsfondsgesetzes und der Anlagerichtlinien nach § 9 Absatz 2 des Entsorgungsfondsgesetzes festgelegt. Einzahlungen in den KENFO aus dem Bundeshaushalt sind gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 Entsorgungsfondsgesetz nicht zulässig. 19. Beabsichtigt die Bundesregierung, Mittel aus der geplanten Kapitalrente neben Investitionen in Aktienfonds auch für Investitionen in Infrastrukturprojekte zu nutzen, etwa entlang der Anlagerichtlinien des KENFO, die auch illiquide Anlagen umfassen, wenn ja, in welcher Form, und in welchem Umfang, und wenn nein, warum nicht? Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erarbeitet derzeit die Regelungen zur Umsetzung der Empfehlungen der Alterssicherungskommission. Der konkreten Ausgestaltung sowie deren Wirkungen kann nicht vorgegriffen werden. 20. Welchen Stand hat die zwischen der Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, Verena Hubertz, und dem Bundesminister der Finanzen, Lars Klingbeil, am 22. Juni 2026 erzielte Einigung über den Aufbau des Wohnungsbaumoduls im Deutschlandfonds, wie viele Bundesmittel sollen in das Modul fließen, wie viel privates Kapital soll gehebelt werden, welche Finanzierungsinstrumente, insbesondere Verbriefungen, zinsvergünstigte Kredite, Garantien und Risikoübernahmen und Fondsinvestitionen, sind dafür vorgesehen, was ist der planmäßige Starttermin für das Modul, und an welche Zielgruppe richten sich die geplanten Finanzierungsinstrumente des Wohnungsbaumoduls und aus welchen Gründen? Mit dem sogenannten „Affordable & Sustainable Housing Fund“ („ASHF“) wird der Bund einen Fonds für bezahlbares Wohnen als Modellvorhaben zur Mobilisierung privaten Kapitals für bezahlbare und klimafreundliche Wohnungsneubaumaßnahmen schaffen, der Anleger adressiert, die nach hoher Sicherheit zu moderaten Renditen suchen. Für die Umsetzung des Fonds wird die KfW beauftragt. Alle notwendigen Voraussetzungen werden derzeit in enger Zusammenarbeit mit der KfW geschaffen. Eine Belastung des Bundeshaushaltes wird mit dem Fonds nicht verbunden sein. Weitere Details werden zu gegebener Zeit veröffentlicht. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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