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Schriftliche Frage 97 von Marcel Emmerich (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche konkreten Maßnahmen plant die Bundesregierung mit Blick auf die Modernisierungsumlage (§ 559 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB), um…

dip / schriftliche_frage 01.08.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 28. Juli 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.

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Schriftliche Frage 97 von Marcel Emmerich (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche konkreten Maßnahmen plant die Bundesregierung mit Blick auf die Modernisierungsumlage (§ 559 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB), um… Frage 97 (Marcel Emmerich, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche konkreten Maßnahmen plant die Bundesregierung mit Blick auf die Modernisierungsumlage (§ 559 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB), um zu verhindern, dass die Umlage durch den Einbau modernerer, aber nicht notwendigerweise besser geeigneterer Geräte (beispielsweise Zusatzfunktionen bei Rauchwarnmeldern) genutzt wird, um eine Instandhaltungsmaßnahme als Modernisierungsmaßnahme zu deklarieren und hierfür Kosten an die Mieterinnen und Mieter weitergegeben zu können, und welche Einschränkung der hierfür berücksichtigbaren Modernisierungsmaßnahmen nach  § 555b BGB, beispielsweise auf energetische Modernisierung, beispielsweise mit Blick auf das Gebäudeenergiegesetz (GEG), plant die Bundesregierung? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Frank Schwabe vom 31. Juli 2025: Nach geltender Rechtslage können Vermietende nach bestimmten Modernisierungsmaßnahmen die Miete um die für die Wohnung aufgewendeten Kosten nach § 559 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) erhöhen (Modernisierungsmieterhöhung). Demgegenüber berechtigt eine Erhaltungsmaßnahme grundsätzlich nicht zu einer Modernisierungsmieterhöhung. Gehen mit einer Modernisierungsmaßnahme gleichzeitig auch Erhaltungsmaßnahmen (§ 555a BGB) einher (modernisierende Instandhaltung beziehungsweise modernisierende Instandsetzung), so gehören gemäß § 559 Absatz 2 Halbsatz 1 BGB die Kosten, die für die Erhaltungsmaßnahme erforderlich gewesen wären, nicht zur den für die Wohnung aufgewendeten Kosten nach § 559 Absatz 1 BGB; die (fiktiven) Erhaltungskosten sind von den für die Wohnung aufgewendeten Kosten in Abzug zu bringen. Liegt der Mieterhöhung eine Modernisierung der Heizungsanlage, die die Anforderungen des § 71 des Gebäudeenergiegesetzes erfüllt, zu Grunde, und wird der erhöhte Umlageprozentsatz von 10 Prozent nach § 559e Absatz 1 BGB geltend gemacht, sind Kosten für Erhaltungsmaßnahmen pauschal in Höhe von 15 Prozent anzusetzen (§ 559e Absatz 2 BGB). Auch im vereinfachten Verfahren ist bei Aufwendungen für Modernisierungen bis zu 10.000 Euro eine Pauschalierung der Instandhaltungskosten in Höhe von 30 Prozent (vergleiche § 559c Absatz 1 Satz 2 BGB) vorgesehen. Inwieweit eine Maßnahme nach diesen Grundsätzen als Modernisierung, Erhaltung oder modernisierende Instandhaltung beziehungsweise Instandsetzung einzuordnen ist, ist bereits auf der Basis der geltenden Rechtslage nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu entscheiden. Der Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode sieht vor, dass die Wertgrenze für Modernisierungsmieterhöhungen im vereinfachten Verfahren auf 20.000 Euro angehoben wird. Zudem soll über eine Änderung der Modernisierungsumlage dafür Sorge getragen werden, dass zum einen wirtschaftliche Investitionen in den Wohnungsbestand angereizt und zum anderen die Bezahlbarkeit der Mieten künftig besser als jetzt gewährleistet werden kann. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz prüft, wie diese Vereinbarungen umgesetzt werden können.

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