Haus & Grund Deutschland
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Haus & Grund Deutschland
Tätigkeit: Privatrechtliche Organisation mit Anerkennung der Gemeinnützigkeit nach Abgabenordnung
Haus & Grund Deutschland vertritt die Interessen von privaten Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümern. Diese bieten Wohnraum zur Miete an oder sind selbstnutzende Wohnungs- oder Hauseigentümer. Das Ziel der Interessenvertretung ist primär, privates Wohneigentum zu fördern. Insbesondere sollte die Position vermietender Privatpersonen verbessert werden, die andere Bedürfnisse haben und anderen Zwängen unterliegen als Wohnungsunternehmen.
Im Schwerpunkt wird die Interessenvertretung ausgeübt, um private Eigentümer angesichts der Herausforderungen knappen Wohnraums und der Energiewende zu unterstützen. Sie sind das Rückgrat der guten und bezahlbaren Wohnraumversorgung in Deutschland. Sie müssen in die Lage versetzt werden, die Herausforderungen finanziell und organisatorisch zu meistern.
Um dies zu erreichen werden Gespräche mit Abgeordneten des Deutschen Bundestages sowie mit Vertretern der betroffenen Fachministerien geführt. Zudem werden parlamentarische Abende durchgeführt und Regierungsmitglieder, Abgeordnete sowie Vertreter der Ministerien zu Verbandsveranstaltungen eingeladen, um diesen die Positionen des Verbandes zu erläutern. Darüber hinaus werden zu relevanten Regelungsvorhaben Stellungnahmen und Gutachten erarbeitet und übermittelt.
Interessenbereiche: Versicherungswesen; Ländlicher Raum; Verbraucherschutz; Erneuerbare Energien; Immissionsschutz; Sonstiges im Bereich "Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen"; Wohnen; Fossile Energien; Bauwesen und Bauwirtschaft; EU-Gesetzgebung; Energienetze; Allgemeine Energiepolitik; Stadtentwicklung; Sonstige Interessenbereiche; Klimaschutz; Sonstiges im Bereich "Energie"; Öffentliches Recht; Zivilrecht
Regelungsvorhaben:
- Baugesetzbuch - Interessen privater Eigentümer bei der Novelle stärken: Der Verband verfolgt im Rahmen der Novelle des BauGB das Ziel, private Eigentümer verstärkt für die Stadtentwicklung und den Wohnungsbau zu mobilisieren. Dazu gehört eine Beteiligung privater Eigentümer und kleinteilige sowie bürgernahe Stadtentwicklungsprozesse. Gleichzeitig setzt sich Haus & Grund für die Reduzierung eines Übermaßes an planungsrechtlichen Anforderungen und kommunalen Eingriffsrechten in das Eigentum ein. Wesentlich ist dabei auch die Forderung nach max. Prozess- und Kostentransparenz beim Einsatz städtebaulicher Instrumente. Diese sollen im Verhältnis zwischen Eigentümer und Kommune kooperativ statt konfrontativ gestaltet werden. Zudem fordert Haus & Grund eine Reform der Milieuschutzsatzungen, um deren Missbrauch auszuschließen.
- Höhere Kosten für Schornsteinfegerleistungen vermeiden: Haus & Grund Deutschland setzt sich dafür ein, dass die Kosten für Leistungen der Schornsteinfeger, die die Haus- und Wohnungseigentümer tragen müssen, nicht weiter steigen und nach Möglichkeit gesenkt werden.
- Fernwärme: Mehr Verbraucherschutz und Preistransparenz: Der Verband begrüßt, dass mit der Novellierung weitestgehend auch die Verbraucherrechte aus dem Gas- und Strommarkt angewendet werden sollen. Er plädiert zudem dafür, ein bundesweites Vergleichsportal und eine zentrale Stelle zur Preisaufsicht einzuführen. Da mit Blick auf die besonderen Infrastrukturen von Fernwärmenetzen vor Ort eine regionale Monopolstellung der Fernwärmeunternehmen nicht zu verhindern ist, wären ein bundesweiter Vergleich der Fernwärmeunternehmen untereinander und die Preisaufsicht wichtige Maßnahmen, um noch mehr Kostentransparenz und Fairness zwischen den Vertragsparteien zu schaffen.
- Keine Ausweitung der Schonfristregelung auf ordentliche Kündigungen: Die Koalition von CDU, CSU und SPD plant, die Schonfristregelung im Mietrecht auf ordentliche Kündigungen ausgeweitet werden. Aus Sicht von Haus & Grund Deutschland könne und würde diese Regelung keinen Schutz vor Wohnungslosigkeit bieten. Sie würde Zahlungsunfähigen nicht helfen, wohl aber Zahlungsunwilligen. Mit dieser Gesetzesänderung würde dem Missbrauch zu Lasten vermietender Privatpersonen, die 63,5 Prozent aller Mietwohnungen anbieten, Tür und Tor geöffnet. Angesichts einer vielerorts stark ausgelasteten Justiz drohten Millionenschäden bei vermietenden Privatpersonen.
- Abschaffung des Heizungsgesetzes: : Haus & Grund Deutschland unterstützt das Vorhaben der Bundesregierung, das bisherige Heizungsgesetz abzuschaffen und durch ein technologieoffeneres, flexibleres und einfacheres Gebäudemodernisierungsgesetz zu ersetzen. Nur so kann Klimaschutz im Gebäudebereich effektiv und effizient gelingen. Das zukünftige Gesetz ist so auszugestalten, dass die an Bestandsgebäude gerichteten Pflichten verhältnismäßig, zumutbar und tatsächlich erfüllbar sind. Die Anforderungen des Gesetzes müssen von jedem Eigentümer (ohne teure Zwischenlösungen) erfüllt werden können.
- Mietwucher juristisch klar und maßvoll weiterentwickeln: Haus & Grund Deutschland setzt sich dafür ein, dass künftig eine klare Grenze zwischen dem Wirtschaftsstrafrecht (§ 5 Wirtschaftsstrafgesetz) und der zivilrechtlich ausgestalteten Mietpreisbremse gezogen wird. Um unklare Rechtsfolgen und eine potenzielle Doppelbestrafung von Vermietern zu vermeiden, sollte gesetzlich klargestellt werden, dass in Gebieten, in denen eine Mietpreisbegrenzung auf Grundlage der Mietpreisbremse gilt, der Straftatbestand des § 5 WiStrG nicht zusätzlich Anwendung findet.
- Keine Verlängerung der Mietpreisbremse: Das Ziel der politischen Interessenvertretung ist, dass die Mietpreisbremse abgeschafft wird. Nach Auffassung von Haus & Grund Deutschland schafft das Instrument keinen neuen Wohnraum und verstärkt den Nachfragedruck auf ohnehin angespannten Wohnungsmärkten. Damit verstärkt die Mietpreisbremse die Probleme für Wohnungssuchende satt sie zu lindern oder gar zu lösen.
- Indexmiete nicht weiter regulieren: Der Verband setzt sich für die Beibehaltung der bisherigen Regelung ein. Die Indexmiete ist ein in der Praxis bewährtes, ausgewogenes Instrument zur langfristigen Wertsicherung von Mietverhältnissen. Sie gewährleistet Planbarkeit und Verlässlichkeit für beide Seiten – Mieter wie Vermieter – und hat sich besonders im Rahmen unbefristeter Mietverhältnisse als faire Grundlage erwiesen. Zugleich trägt sie dem Umstand Rechnung, dass Vermietung eine wirtschaftlich tragfähige Tätigkeit bleiben muss, wenn privates Kapital weiterhin zur Wohnraumschaffung beitragen soll.
- Möbliertes Wohnen nicht weiter regulieren: Der Verband sieht keinen Änderungsbedarf. Die Mietpreisbremse gilt auch für möblierten Wohnraum. Ein Möblierungszuschlag wird in der Rechtsprechung und in der Praxis der Wohnungsunternehmen regelmäßig durch ein Abschreibungsmodell geltend gemacht. Wenn überhaupt, ist ein gesetzlicher Zuschlag in Höhe des Abschreibungsbetrages der Möbel möglich, bedeutet aber einen massiven bürokratischen Aufwand insbesondere für vermietende Privatpersonen. Möblierte Vermietung muss für vermietende Privatpersonen ohne großen Aufwand möglich bleiben. Ansonsten drohen Marktverschiebungen (Verkauf von Möbeln oder Vermietung ohne Teilmöblierung, wie zum Beispiel Küchen).
- Schonfristregelung nicht ausweiten: Die Schonfristregelung soll nach dem Willen der Koalition auf ordentliche Kündigungen ausgeweitet werden. Diese Regelung kann und wird aus Sicht des Verbandes keinen Schutz vor Wohnungslosigkeit bringen. Sie hilft Zahlungsunfähigen nicht, wohl aber Zahlungsunwilligen. Schutz vor einer ordentlichen Kündigung wegen Zahlungsverzug bietet der Sozialstaat. Jeder Bürger hat – je nach Lage – Anspruch auf staatliche Unterstützung, um den Verlust der Wohnung zu verhindern.
- Contracting mietrechtlich ermöglichen: Um den Ausbau und die Dekarbonisierung von Wärmenetzen voranzutreiben und um für möglichst viele Wohngebäude eine bezahlbare erneuerbare Wärmeversorgung anzubieten, müssen aus Sicht des Verbandes die Regelungen im Mietrecht sowie die Wärmelieferverordnung praxisgerecht ausgestaltet werden. Bislang ist der Anschluss an ein Fern- oder Nahwärmenetz bei Häusern mit vermieteten Wohnungen keine Option, da die Betriebskosten im Vergleich zur bisherigen Heizung nicht steigen dürfen. Dies lässt sich in der Praxis jedoch nicht umsetzen.
- Modernisierungsmieterhöhung anpassen: Haus & Grund setzt sich zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit von Modernisierungsmaßnahmen dafür ein, dass die Begrenzung der Modernisierungsumlage (§ 559 BGB) an die Baukostenentwicklung angepasst wird, indem die Kappungsgrenzen auf 3 bzw. 4 €/m² erhöht, jährlich dynamisch an den Baukostenindex gekoppelt werden und die gesonderte Regelung für den Heizungsaustausch i. H. v. 0,50 €/m² entfällt. Die vereinbarte Verdopplung der Wertgrenze auf 20.000 Euro im Rahmen von Kleinmodernisierungen würde verpuffen, würden die Kappungsgrenzen unverändert beibehalten.
- Energetische Modernisierung für Erben erleichtern: Haus & Grund Deutschland setzt sich dafür ein, dass die Kosten für die energetische Modernisierung einer Wohnimmobilie direkt von der Erbschaftsteuerschuld abgezogen werden können. So kann verhindert werden, dass sich Erben für den Verkauf bzw. die Aufgabe der Vermietung entscheiden müssen. Die Erbschaftsteuer-Entlastung motiviert zu energetischer Modernisierung und trägt dazu bei, vermietende Privateigentümer im Markt zu halten und die für den deutschen Mietmarkt prägende Anbieter- und Angebotsvielfalt zu erhalten. Zugleich trägt diese Lösung zur schnelleren Erreichung der Klimaziele bei.
- Günstiges Vermieten steuerlich fördern: Die preiswerte Vermietung sowie Modernisierungsmaßnahmen sollten nicht länger bestraft, sondern steuerlich wirksam gefördert werden. Dies würde durch die vollständige Abschaffung der Werbungskosten-Kürzung erreicht – und zwar für jede Vermietung unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete durch vermietende Privatpersonen.
- Die ortsübliche Vergleichsmiete muss methodisch und rechtlich einwandfrei ermittelt werden.: Um eine sachgerechte und überprüfbare Bemessungsgrundlage zu schaffen, müssen nach Auffassung von Haus & Grund künftig Datengrundlage, Auswahlverfahren und Berechnungsmethode vollständig offengelegt und die maßgeblichen Interessenverbände der Vermieter und Mieter verpflichtend beteiligt werden. Die Vergleichsmiete muss künftig zudem an reale Bau-, Modernisierungs- und Finanzierungskosten gekoppelt werden. Gekappte oder staatlich regulierte Mieten dürfen nicht in die Berechnungsgrundlage einfließen, da sie den Referenzwert künstlich verzerren. Nur eine marktorientierte, methodisch belastbare und rechtssicher ermittelte Vergleichsmiete kann ihrer Funktion als objektiver Maßstab für Mieterhöhungen und Mietpreisbegrenzungen gerecht werden.
- Modernisierungsmieterhöhung realitätsnah gestalten: Die derzeitige Begrenzung der Modernisierungsmieterhöhung bildet die tatsächlichen Kostensteigerungen im Bau- und Sanierungssektor nicht mehr ab. Wenn schon keine Streichung, dann sollte eine Anpassung an den Baupreis- und Instandhaltungsindex vorgenommen werden, um sicherzustellen, dass energetische und werterhaltende Investitionen weiterhin wirtschaftlich vertretbar bleiben. Ohne diese Kopplung drohen Investitionsrückgänge, insbesondere bei vermietenden Privatpersonen, und eine schleichende Substanzgefährdung des Bestands.
- Neuen Kündigungsgrund "nachhaltige Zerrüttung des Mietverhältnisses": Nach der derzeitigen Rechtslage ist es für Vermieter äußerst schwierig, ein Mietverhältnis wegen Fehlverhaltens des Mieters zu beenden. Damit besteht ein strukturelles Ungleichgewicht: Auch bei dauerhaft gestörtem oder vollständig zerstörtem Vertrauensverhältnis bleibt das Mietverhältnis regelmäßig fortbestehen, weil die gesetzlichen Kündigungstatbestände zu eng gefasst sind und in der gerichtlichen Anwendung nur selten greifen. Zur Wiederherstellung eines ausgewogenen Interessenausgleichs sollte daher ein eigenständiger Zerrüttungskündigungstatbestand geschaffen werden. Er muss Vermietern ermöglichen, ein Mietverhältnis zu beenden, wenn das Vertrauensverhältnis nachhaltig und objektiv nachvollziehbar zerstört ist.
- Mietminderungsrecht nur auf Kaltmiete beziehen: Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit und Missbrauch sollte gesetzlich klargestellt werden, dass eine Mietminderung ausschließlich auf die Nettokaltmiete zu beziehen ist. Betriebskosten sind Vorauszahlungen auf Verbrauch und keine Gegenleistung für den Gebrauch der Mietsache. Eine Minderung der Warmmiete widerspricht daher der Systematik des Mietrechts und führt in der Praxis zu ungerechtfertigten finanziellen Belastungen vermietender Privatpersonen.
- Kappungsgrenze dynamisieren: Die starre Begrenzung der Mieterhöhungen wird den regionalen und wirtschaftlichen Unterschieden des Wohnungsmarkts nicht gerecht. Eine dynamische Anpassung an die tatsächliche Kostenentwicklung (Bau-, Instandhaltungs-, Finanzierungs- und Energiekosten) ist erforderlich. Darüber hinaus sollte eine Differenzierung nach Vermietergröße erfolgen, da vermietende Privatpersonen durch Kostensteigerungen in weit höherem Maße betroffen sind als institutionelle Anbieter mit Skaleneffekten.
- Kein Bußgeld bei Verstößen gegen die Mietpreisbremse: Haus & Grund lehnt die Einführung eines an die Mietpreisbremse anknüpfenden Bußgeldtatbestandes grundsätzlich ab. Sollte dies politisch jedoch angestrebt werden, müssen konkrete ordnungsrechtliche und formalen Anforderungen für einen zivilrechtlichen Bußgeldtatbestand gelten.
- Ungerechtfertigte Untervermietung wirksam begrenzen: Zur Verbesserung der Kontrollmöglichkeiten sollten Untervermietungen stärker in bestehende Melde- und Verwaltungsverfahren integriert werden. Künftig sollte bei der Anmeldung eines Untermieters die Zustimmung des vermietenden Eigentümers oder seiner bevollmächtigten Vertretung verpflichtend vorgelegt werden. Die Meldebehörde kann im Rahmen der Anmeldung zudem ohne nennenswerten Mehraufwand prüfen, ob für die betreffende Wohnung bereits eine Person gemeldet ist und damit ein mögliches Untermietverhältnis vorliegt.
Auch bei der Gewährung staatlicher Leistungen, insbesondere Wohngeld sowie Leistungen nach dem SGB II und SGB XII, sollte grundsätzlich überprüft werden, ob für das angegebene Untermietverhältnis eine entsprechende Genehmigung des Eigentümers oder seines Vertreters vorliegt.
- Regelungen im Falle des Todes eines Mieters weiterentwickeln: Aus Sicht von Haus & Grund Ziel einer Reform sein, die Abwicklung von Mietverhältnissen nach dem sollte Tod eines Mieters deutlich zu beschleunigen, Rechtssicherheit für Vermieter zu schaffen und zu vermeiden, dass Wohnungen über längere Zeit dem Wohnungsmarkt entzogen werden. Gleichzeitig sollten die wirtschaftlichen Risiken für Vermieter reduziert werden, ohne die berechtigten Interessen der Erben zu beeinträchtigen.
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