Schriftliche Frage 132 von Ruben Rupp (AfD): Sind der Bundesregierung mögliche Gründe dafür bekannt, dass nur wenige gesetzlich versicherte Patienten, die sich von ihrer Krankenkasse ei…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 28. Juli 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit.
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Schriftliche Frage 132 von Ruben Rupp (AfD): Sind der Bundesregierung mögliche Gründe dafür bekannt, dass nur wenige gesetzlich versicherte Patienten, die sich von ihrer Krankenkasse ei…
Frage 132 (Ruben Rupp, AfD):
Sind der Bundesregierung mögliche Gründe dafür bekannt, dass nur wenige gesetzlich versicherte Patienten, die sich von ihrer Krankenkasse eine elektronische Patientenakte (ePA) haben anlegen lassen, diese auch tatsächlich selbst konsultieren (vgl. www.welt.de/vermischtes/article687d3257f0 7ffd73a2ebc644/krankenkassen-millionen-mensc hen-schauen-nicht-in-ihre-elektronische-patienten akte.html), und ist es nach Kenntnis der Bundesregierung für die Patienten möglich, die Daten der individuellen ePA mit einer App zu verwalten, die nicht von den gesetzlichen Krankenkassen, sondern von einem externen Dienstleister herausgegeben wird?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Tino Sorge vom 1. August 2025:
Die Nutzung der elektronischen Patientenakte (ePA) ist für die Versicherten freiwillig. Eine verpflichtende Nutzung der ePA für die Leistungserbringer erfolgt zum 1. Oktober 2025. Die Bundesregierung geht dann von einem steigenden Nutzungsgrad aus. Auch unabhängig von der Nutzung der ePA-App durch die Versicherten wird die ePA den Versorgungsalltag für Patientinnen und Patienten wie auch Leistungserbringer erheblich verbessern. Im Fall einer Behandlung können die betreffenden Ärztinnen und Ärzte, das Krankenhaus oder die Apotheke sowohl Daten in die ePA einstellen als auch die vorhandenen Informationen bei der Behandlung nutzen, wenn die oder der Versicherte dem nicht widersprochen hat. Ein konkretes Beispiel ist die in der ePA enthaltende Übersicht der Medikamente, die sich aus den verordneten und eingelösten E-Rezepten generiert. Diese Übersicht unterstützt den gesamten Prozess von der Verschreibung bis zur Abgabe eines Arzneimittels und kann ungewollte Wechselwirkungen verhindern. Als Anbieter der ePA obliegt den gesetzlichen Krankenkassen die Umsetzung und Ausgestaltung der ePA (§ 342 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – SGB V). Sie tragen die Verantwortung für die technische Umsetzung, Bereitstellung und den Betrieb der ePA. Darüber hinaus darf die ePA nicht angeboten werden.
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