Schriftliche Frage 100 von Dr. Christina Baum (AfD): Werden nach Kenntnis der Bundesregierung Abrechnungsdaten der gesetzlichen Krankenkassen in die elektronische Patientenakte (ePA) der Versic…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 27. Oktober 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit.
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Schriftliche Frage 100 von Dr. Christina Baum (AfD): Werden nach Kenntnis der Bundesregierung Abrechnungsdaten der gesetzlichen Krankenkassen in die elektronische Patientenakte (ePA) der Versic…
Frage 100 (Dr. Christina Baum, AfD):
Werden nach Kenntnis der Bundesregierung Abrechnungsdaten der gesetzlichen Krankenkassen in die elektronische Patientenakte (ePA) der Versicherten eingestellt, und falls ja, wie viele Jahre rückwirkend umfassen diese Daten, und können nach Kenntnis der Bundesregierung Versicherungen (Krankenkassen, Lebensversicherungen, Berufsunfähigkeitsversicherungen etc.) den Zugang zur ePA als Voraussetzung für den Abschluss zukünftiger Versicherungsverträge fordern, und wenn ja, welche rechtlichen Rahmenbedingungen gelten hierfür?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Tino Sorge vom 29. Oktober 2025:
Die gesetzlichen Krankenkassen speichern automatisiert die bei ihnen vorliegenden Abrechnungsdaten in die elektronische Patientenakte (ePA) der beziehungsweise des Versicherten, sofern sie oder er nicht widersprochen hat. Wie weit diese Daten in die Vergangenheit zurückreichen, obliegt den einstellenden Krankenkassen. Ein Zugriff auf die ePA außerhalb eines Behandlungskontextes ist gemäß des Diskriminierungsverbots nach § 335 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) rechtlich untersagt. Gemäß § 362 Absatz 1 i. V. m. § 335 SGB V gilt das Diskriminierungsverbot auch für Unternehmen der privaten Krankenversicherungen, wenn diese innerhalb der Telematikinfrastruktur ihren Versicherten eine ePA anbieten. Versicherte dürfen weder von Leistungserbringern noch von Kostenträgern benachteiligt oder bevorzugt werden, wenn sie der Nutzung der ePA oder dem Zugriff auf die Daten in der ePA widersprochen haben oder einen Zugriff darauf nicht erteilen. Verstöße sind gemäß § 397 Absatz 1 Nummer 3 und 4 SGB V bußgeldbewehrt.
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