polradar

Schriftliche Frage 46 von Maik Brückner (DIE LINKE): Inwiefern berücksichtigt die Bundesregierung die jüngst erneut geäußerte Kritik des Lesben- und Schwulenverbands Deutschland plus (LSVD+) un…

dip / schriftliche_frage 02.05.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 28. April 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit.

Im Graph öffnen

Text

Schriftliche Frage 46 von Maik Brückner (DIE LINKE): Inwiefern berücksichtigt die Bundesregierung die jüngst erneut geäußerte Kritik des Lesben- und Schwulenverbands Deutschland plus (LSVD+) un… Frage 46 (Maik Brückner, Die Linke): Inwiefern berücksichtigt die Bundesregierung die jüngst erneut geäußerte Kritik des Lesben- und Schwulenverbands Deutschland plus (LSVD+) und der Hamburger Aidshilfe (https://schwulissim o.de/neuigkeiten/bedenken-bei-e-patientenakte-kr itik-von-lsvd-und-aidshilfe) zur Datensicherheit und Aufklärung besonders im Hinblick auf vulnerable Gruppen (wie z. B. queere Menschen oder HIV-positive Menschen) bei der Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA)? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Edgar Franke vom 30. April 2025: Eine sichere Nutzung von Gesundheitsdaten ist die Grundvoraussetzung für die Nutzung der elektronischen Patientenakte (ePA). Die Umsetzung der ePA erfolgt datenschutzkonform. Die ePA ist nach dem Opt-Out- Prinzip entwickelt worden, um für möglichst viele Bürgerinnen und Bürger Mehrwerte schaffen zu können. Die gesetzlichen Regelungen sind das Ergebnis eines intensiven politischen Dialogs und berücksichtigen sowohl die Dimension der Patientenrechte als auch das Ziel, möglichst vollständige und verlässliche Informationen in der Versorgung nutzen zu können. Den Belangen vulnerabler Gruppen wird bei den Nutzungsmöglichkeiten der ePA durch verschiedene Maßnahmen Rechnung getragen. Die ePA ist eine versichertengeführte Patientenakte. Das heißt, dass die Versicherten die ePA selbst verwalten und verschiedene Widerspruchsund Zugriffsrechte ausüben können. So können Versicherte gegen die Übermittlung von Daten in die ePA und gegen die sogenannten Anwendungsfälle, wozu zum Beispiel die Medikationsliste gehört, widersprechen. Sie haben auch die Möglichkeit, einzelne Dokumente vor Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern dauerhaft oder temporär zu verbergen sowie einzelne Dokumente aus der ePA dauerhaft zu löschen. Versicherte können auch den Zugriff einzelner Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer auf die ePA oder auf einzelne Anwendungsfälle beschränken. Dadurch können diese in der ePA weder Daten einsehen noch Daten einstellen. Zudem haben Ärztinnen und Ärzte bei der Übermittlung und Speicherung von Daten in die ePA, deren Bekanntwerden Anlass zu Diskriminierung oder Stigmatisierung geben kann, eine besondere Verpflichtung, explizit auf das Widerspruchsrecht gegen die Übermittlung und Speicherung solcher Daten in die ePA hinzuweisen. Zu diesen Daten zählen insbesondere Daten zu sexuell übertragbaren Infektionen, psychischen Erkrankungen und Schwangerschaftsabbrüchen, wobei diese Aufzählung nicht abschließend ist. Über diese Rechte wurden die Versicherten auch von ihren Krankenkassen vor der Bereitstellung der ePA informiert. Zudem klärt die Bundesregierung auf der Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit in einem umfangreichen Frage- und Antwortformat unter anderem über Zugriffs- und Widerspruchsrechte sowie über die Datensicherheit auf. Auch weitere Akteure wie beispielsweise die Deutsche Aidshilfe e. V. haben anschaulich über die ePA informiert und einen wichtigen Beitrag zur Aufklärung der Versicherten geleistet. Versicherte haben außerdem zu jedem Zeitpunkt das Recht, der ePA insgesamt zu widersprechen. Gespeicherte Daten werden infolgedessen vollständig gelöscht. Patientinnen und Patienten dürfen in der Versorgung nicht diskriminiert werden, wenn sie keine ePA nutzen.

Relationen