Die elektronische Patientenakte - Verhinderung unbefugter Datenweitergabe, differenzierte Zuteilung von Zugriffsrechten und barrierefreie Nutzung für die Patientinnen und Patienten (Antwort zu Drs. 21/1912)
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Die elektronische Patientenakte - Verhinderung unbefugter Datenweitergabe, differenzierte Zuteilung von Zugriffsrechten und barrierefreie Nutzung für die Patientinnen und Patienten (Antwort zu Drs. 21/1912)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2238
21. Wahlperiode 15.10.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stella Merendino, Anne-Mieke Bremer,
Nicole Gohlke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/1912 –
Die elektronische Patientenakte – Verhinderung unbefugter Datenweitergabe,
differenzierte Zuteilung von Zugriffsrechten und barrierefreie Nutzung für die
Patientinnen und Patienten
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA) ist in vollem Gange,
ab dem 1. Oktober ist ihre Nutzung verpflichtend. Nach wie vor sind nach
Ansicht der Fragestellenden eine Reihe von datenschutzrechtlichen Bedenken
rund um die ePA jedoch nicht ausreichend geklärt oder entkräftet,
insbesondere betreffs der differenzierten Steuerung von Zugriffsrechten durch die
Versicherten, der möglichen unbefugten Datenweitergabe sowie der inklusiven,
diskriminierungsfreien und barrierefreien Nutzung der ePA. Besonders schwer
wiegt das Risiko, dass in der ePA abgespeicherte Daten an ausländische
Behörden weitergegeben werden könnten. Der Betrieb der ePA erfolgt u. a. durch
die IBM Deutschland GmbH (Tochter der US-amerikanischen IBM Corp.)
und das österreichische Unternehmen RISE GmbH. Unabhängig von der
deutschen ePA und der hieran beteiligten Unternehmen erklärte am 10. Juni 2025
der Chefjustiziar von Microsoft Frankreich, Anton Carniaux, vor dem Senat
des französischen Parlaments betreffend Daten, die Microsoft von der
französischen zentralen Beschaffungsstelle des öffentlichen Sektors für Schulen,
Rathäuser und kommunale Verwaltungen erhalte, er könne für Microsoft nicht
unter Eid garantieren, dass Kundinnen- und Kundendaten aus der EU nicht auf
Anforderung an US-Behörden übermittelt werden, weil das Unternehmen der
extraterritorialen Wirkung von US-Recht unterliege (https://datenschutzticke
r.de/2025/07/keine-gewaehr-dass-die-usa-keine-daten-von-microsoft-erhal
ten/). Diese Aussagen werfen nach Auffassung der Fragestellenden
grundlegende Zweifel daran auf, ob die ePA den Datenschutz der Patientinnen und
Patienten gewährleisten kann. Datenschutzrechtliche Bedenken bestehen nach
ihrer Ansicht außerdem weiterhin in Bezug auf das Opt-Out-Verfahren sowie
auf die Möglichkeit der Nutzerinnen und Nutzer, den Zugriff auf ihre Daten
feingranular zu beschränken. Schließlich ist es unerlässlich, dass die
Patientinnen und Patienten die ePA barriere- und diskriminierungsfrei und
selbstbestimmt führen können. Vor diesem Hintergrund wird um die Beantwortung
folgender Fragen zur Umsetzung der ePA gebeten.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit
vom 14. Oktober 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. a) Inwiefern ist nach Auffassung der Bundesregierung auszuschließen,
dass IBM und RISE im Falle eines behördlichen Auskunftsersuchens
gemäß US-amerikanischem bzw. österreichischem Recht
personenbezogene Daten aus der ePA an Behörden außerhalb Deutschlands
oder der EU übermitteln?
b) Welche konkreten technischen, organisatorischen und vertraglichen
Maßnahmen wurden mit IBM und RISE vereinbart, um die
Weitergabe von Gesundheitsdaten aus der ePA an ausländische Stellen zu
verhindern, und inwiefern ist dies unter Berücksichtigung extraterritorial
wirkenden Rechts überhaupt vollständig sicherzustellen?
Die Fragen 1a und 1b werden gemeinsam beantwortet.
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat keine Kenntnis über die
zwischen den Betreibern der elektronischen Patientenakte (ePA) RISE und IBM
und den gesetzlichen Krankenkassen als ePA-Anbieter geschlossenen Verträge
und den darin getroffenen Regelungen.
Zum Schutz der Daten sind umfangreiche technische und organisatorische
Sicherheitsmaßnahmen umgesetzt. Die Daten der ePA werden immer
verschlüsselt auf Servern in der Bundesrepublik Deutschland gespeichert und können
ohne den Schlüssel des Versicherten nicht durch Unbefugte gelesen werden.
2. Plant die Bundesregierung eine eigenständige Überprüfung der
Abhängigkeiten öffentlicher IT-Infrastrukturen von außereuropäischen
Anbietern und deren potenziellen Auskunftspflichten gegenüber ausländischen
Behörden?
Die gematik und das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
legen bereits heute Anforderungen an den Betreiber, den Ort der
Datenspeicherung sowie die Datenverarbeitung fest. Dies bedeutet konkret für die
elektronische Patientenakte, dass ein technischer Betreiberausschluss besteht, sodass
selbst ein fremdbestimmter Betreiber keinen Zugriff auf die Daten der ePA
erlangen würde.
Unterstützend stehen folgende rechtlichen Instrumente zur Verfügung: Bereits
nach geltender Rechtslage kann das Bundesministerium des Innern (BMI) auf
der Grundlage von § 9b Absatz 2 des Gesetzes über das Bundesamt für
Sicherheit in der Informationstechnik (BSIG) den erstmaligen Einsatz einer kritischen
Komponente gegenüber dem Betreiber einer Kritischen Infrastruktur unter
Einbeziehung weiterer Ressorts untersagen oder Anordnungen erlassen, wenn der
Einsatz die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland voraussichtlich beeinträchtigt, insbesondere, wenn der Hersteller der
kritischen Komponente nicht vertrauenswürdig ist. Bei der Prüfung kann unter
anderem berücksichtigt werden, ob der Hersteller unmittelbar oder mittelbar von
der Regierung, einschließlich sonstiger staatlicher Stellen oder Streitkräfte,
eines Drittstaates kontrolliert wird, oder der Hersteller bereits an Aktivitäten
beteiligt war oder ist, die nachteilige Auswirkungen auf die öffentliche
Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation
oder des Nordatlantikvertrages oder auf deren Einrichtungen hatten.
Die Befugnis des BMI gilt für alle kritische Komponenten im Sinne des BSIG.
Dies sind IT-Produkte, die in Kritischen Infrastrukturen eingesetzt werden, bei
denen Störungen der Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit
zu einem Ausfall oder zu einer erheblichen Beeinträchtigung der
Funktionsfähigkeit Kritischer Infrastrukturen oder zu Gefährdungen für die öffentliche
Sicherheit führen können und die auf Grund eines Gesetzes unter Verweis auf
diese Vorschrift als kritische Komponente bestimmt werden oder eine aufgrund
eines Gesetzes als kritisch bestimmte Funktion realisieren. Kritische
Komponenten in diesem Sinne sind bislang für den Bereich des
Telekommunikationsrechts und des Energiewirtschaftsrechts bestimmt worden.
3. Sind seitens des Bundesministeriums für Gesundheit oder der gematik
zukünftige Evaluationen zum Opt-Out-Verfahren der elektronischen
Patientenakte geplant?
a) Wenn ja, in welchem Umfang, mit welchem methodischen Ansatz
und in welchem zeitlichen Turnus sollen diese erfolgen?
b) Gibt es dazu bereits abgestimmte Regelungen oder Vereinbarungen
mit den Krankenkassen?
Die Fragen 3 bis 3b werden gemeinsam beantwortet.
Seitens des Bundesministeriums für Gesundheit sind derzeit keine derartigen
Evaluationen geplant. Es besteht ein regelmäßiger Austausch mit
verschiedenen Fachorganisationen und Verbänden, welche die Nutzerinnen und Nutzer
der elektronischen Patientenakte auf Leistungserbringer- oder Versichertenseite
repräsentieren, um das Widerspruchsverfahren zu beurteilen.
Das Widerspruchsverfahren der ePA wird seitens der gematik mithilfe von
Studien und wissenschaftlichen Evaluationen betrachtet und bewertet. In diesem
Zusammenhang gibt es keine abgestimmten Regelungen oder Vereinbarungen
mit den Krankenkassen.
4. Welche Daten werden nach Kenntnis der Bundesregierung von Gesetzes
wegen in die ePA eingestellt, sofern die Patientinnen und Patienten nicht
widersprochen haben?
Von Gesetzes wegen ist zu unterscheiden zwischen Daten, die in die ePA
gespeichert werden müssen, und Daten, die darüber hinausgehend in der ePA
gespeichert werden können. Zum Katalog der pflichtmäßig zu befüllenden Daten
gehören insbesondere diejenigen, die Leistungserbringende im Rahmen der
aktuellen Behandlung des Versicherten erheben und die von Gesetzes wegen als
sogenannte Anwendungsfälle in der ePA verarbeitet werden, z. B.
Medikationsdaten. Ferner sind u. a. auch Daten zu Laborbefunden, Befundberichte aus
bildgebender Diagnostik, aus invasiven oder chirurgischen sowie aus nicht-
invasiven oder konservativen Maßnahmen und elektronische Arztbriefe verpflichtend
in der ePA zu speichern.
5. Welche Daten können nach Kenntnis der Bundesregierung in die ePA
eingestellt werden, wenn die Patientinnen und Patienten dies wünschen?
Gesetzlich ist vorgesehen, dass bestimmte Daten auf Verlangen der
Versicherten in die ePA eingestellt werden können. Hierzu zählen die elektronische
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU), Daten im Rahmen eines Disease-
Management-Programms (DMP), Daten aus der Pflege und der pflegerischen
Versorgung sowie Hinweise zur Organspende oder zur Patientenverfügung.
6. Wie lange werden die Daten der ePA nach Kenntnis der Bundesregierung
gespeichert?
Die ePA ist als lebenslange Akte konzipiert. Es werden keine Daten
automatisch gelöscht.
7. Welche Maßnahmen und Vorhaben sind vorgesehen, um die
Wahrnehmung von Betroffenenrechten im Rahmen der ePA u. a. hinsichtlich der
Einsichtnahme, Auskunftsersuchen, Berichtigung und Löschung von
Daten zu evaluieren?
Evaluationen im Sinne der Fragestellung sind aktuell nicht geplant.
8. Aus welchen Gründen ist es Patientinnen und Patienten aktuell nicht
möglich, über die ePA eigeninitiativ den Kontakt zu Ärztinnen und
Ärzten herzustellen?
a) Welche rechtlichen, technischen oder organisatorischen Erwägungen
stehen dieser Funktion entgegen?
b) Plant das Bundesministerium für Gesundheit, diese Art der
Kontaktaufnahme zu ermöglichen?
Die Fragen 8 bis 8b werden gemeinsam beantwortet.
Die ePA selbst ist nicht darauf ausgelegt, Kontakt zu Leistungserbringern
herzustellen. Zu diesem Zweck wurde der TI-Messenger (Sofortnachrichtendienst
der Telematikinfrastruktur), der u. a. die Kommunikation zwischen
Versicherten und Ärztinnen und Ärzten ermöglicht, als Funktion der ePA-App der
Krankenkassen zum 15. Juli 2025 integriert. Die Spezifikationen der gematik zum
TI-Messenger sehen vor, dass die initiale Kommunikation zwischen
Versicherten und Leistungserbringern grundsätzlich vom Leistungserbringer ausgehen
muss. Die Kommunikation kann aber auch auf Wunsch des Leistungserbringers
von der oder dem Versicherten aus gestartet werden. Der Leistungserbringer
kann dies in seinem TI-Messenger umstellen.
Eine Anpassung dieser Vorgaben ist derzeit nicht geplant.
9. Wie wird gewährleistet, dass die ePA für Menschen mit Seh- oder
Hörbehinderungen, motorischen Einschränkungen oder geringen
Deutschkenntnissen in all ihren Funktionen barrierefrei nutzbar ist?
Alle Versicherten erhalten von ihrer Krankenkasse Informationsmaterial zur
ePA, welches entsprechend der gesetzlichen Vorgaben in präziser, transparenter,
verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen
Sprache und barrierefrei zur Verfügung zu stellen ist.
Die bei den Krankenkassen eingerichteten Ombudsstellen informieren, beraten
und unterstützen die Versicherten bei Fragen und etwaigen Problemen im
Zusammenhang mit der Nutzung der ePA. Versicherte können sich jederzeit mit
ihren Anliegen in diesem Zusammenhang an die Ombudsstelle wenden.
Insbesondere können die Ombudsstellen auch Widersprüche der Versicherten
entgegennehmen und für deren Durchsetzung sorgen.
Daneben haben Versicherte, die ihre ePA nicht selbst verwalten können oder
wollen, die Möglichkeit, eine Vertretungsperson hiermit zu betrauen. Diese
Person, z. B. ein Angehöriger, kann die ePA dann in sämtlichen Funktionalitäten
verwalten.
10. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um auch Patientinnen
und Patienten ohne Smartphone oder Internetzugang den sicheren
Zugang zur und die Nutzung der ePA zu ermöglichen sowie dort
Zugriffsrechte zu verwalten?
Abseits der Nutzung des Smartphones und des PCs zur Verwaltung der
elektronischen Patientenakte können Versicherte sich an die Geschäftsstelle der
Krankenkasse wenden oder die Ombudsstelle kontaktieren.
11. Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung evaluiert, ob der Zugang
zur ePA z. B. in Arztpraxen, Krankenhäusern oder Apotheken tatsächlich
in der Praxis besteht und inwieweit er angenommen wird?
Leistungserbringer müssen gegenüber ihrer Kassenärztlichen Vereinigung
nachweisen, dass sie sich mit den notwendigen technischen Komponenten zur
Nutzung der ePA ausgestattet haben. Darüber hinaus veröffentlicht die gematik
auf dem TI-Dashboard regelmäßig Nutzungszahlen.
12. Welche Vergütungen sind nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils für
die Leistungserbringenden vorgesehen, wenn sie den Patientinnen und
Patienten Zugang zu ihrer ePA ermöglichen?
Der Zugang zu ihrer ePA wird Versicherten nicht durch die Leistungserbringer
ermöglicht. Vielmehr haben sie ab Bereitstellung jederzeit Zugang zu ihrer
ePA, indem sie sie über die ePA-App oder den Desktop Client am PC selbst
oder über eine Vertreterin oder einen Vertreter verwalten. Somit sind hierfür
keine Vergütungen für Leistungserbringer vorgesehen.
13. Inwiefern besteht nach Kenntnis der Bundesregierung die Möglichkeit
für die Patientinnen und Patienten, in Niederlassungen von
Krankenkassen Einsicht in ihre ePA zu nehmen (bitte Anzahl bestehender oder
geplanter Terminals angeben)?
Ob die Krankenkassen Terminals zur Einsichtnahme in die ePA für ihre
Versicherten in den Niederlassungen aufgestellt haben, ist der Bundesregierung
nicht bekannt. Eine gesetzliche Verpflichtung hierfür gibt es nicht.
14. Wie viele Krankenkassen haben nach Kenntnis der Bundesregierung
Ombudsstellen zur Unterstützung der Versicherten bei der Führung der
ePA eingerichtet?
Jede Krankenkasse ist verpflichtet, eine Ombudsstelle einzurichten.
15. Wie häufig wurden nach Kenntnis der Bundesregierung die gesetzlichen
Krankenkassen um Unterstützung bei der ePA von den Versicherten
angefragt, und wie wird überprüft, in welcher Art und in welchem Umfang
diese den Unterstützungspflichten nachkommen?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen hinsichtlich der
Inanspruchnahme von Unterstützungsleistungen durch die Versicherten bei ihren
Krankenkassen vor.
16. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Umsetzungsstand eines
Desktop-Clients für die eigenständige Verwaltung der ePA durch die
Patientinnen und Patienten?
Alle Krankenkassen bieten ihren Versicherten bereits einen Desktop Client für
die Verwaltung ihrer ePA an.
17. a) Inwiefern wird nach Kenntnis der Bundesregierung erhoben, wie
viele ePA von den Versicherten aktiv geführt werden (Zugriff,
Einstellen von Dokumenten, Veränderung von Zugriffsrechten etc.)?
Es gibt keine systematische Erhebung von Kennzahlen zur aktiven Führung der
ePA durch die Versicherten.
b) Sind die Krankenkassen verpflichtet, entsprechende Daten
anonymisiert zu erheben und zusammenzuführen?
Eine gesetzliche Verpflichtung der Krankenkassen, Nutzerdaten zu erheben, ist
nicht vorgesehen.
18. Welche Möglichkeiten der differenzierten Verwaltung von
Zugriffsrechten für die ePA gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung für die
Versicherten?
Versicherte können institutionsbezogen Zugriffsrechte erteilen und entziehen.
a) Können einzelne Dokumente für einzelne Leistungserbringende
unsichtbar gemacht werden?
Das Verbergen einzelner Dokumente für einzelne Leistungserbringer ist nicht
möglich. Versicherte können Dokumente verbergen, dies gilt dann für alle
zugriffsberechtigten Institutionen.
b) Können die Versicherten den Zeitraum für die mögliche
Einsichtnahme in ihre ePA durch Leistungserbringende frei wählen?
Ja, dazu ist die Verwendung einer ePA-App notwendig. Alternativ kann ein
eingerichteter Vertreter Zeiträume für Zugriffe administrieren. Zusätzlich können
Versicherte bei der Ombudsstelle ihrer Krankenkasse Zugriffe in der Laufzeit
der Befugnis frühzeitig beenden lassen oder von vornherein einschränken.
c) Können alle Hinweise auf eine Erkrankung (z. B. auch
Arzneimittelverordnungen, Krankenkassendaten, Arztbriefe, Atteste etc.)
unkompliziert „mit einem Klick“ für bestimmte oder alle nichtbeteiligten
Leistungserbringende verborgen werden?
d) Können einzelne Arzneimittelverordnungen nach Kenntnis der
Bundesregierung für einzelne Leistungserbringende unsichtbar gemacht
werden?
Die Fragen 18c und 18d werden gemeinsam beantwortet.
Die Möglichkeit des Verbergens ist für Dokumente z. B. einen Arztbrief
vorgesehen. In der Folge kann keine Leistungserbringerinstitution das Dokument
sehen. Die Daten des digital gestützten Medikationsprozesses hingegen (zeigt
sich konkret in der elektronischen Medikationsliste) können für einzelne
Institutionen in Gänze verborgen werden.
e) Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung so, dass die Einsicht der
Beschäftigten z. B. einer Apotheke oder einer Zahnarztpraxis in
bestimmte Dokumente mit Diagnosen oder Therapien nur dann
verhindert werden kann, wenn diese Dokumente für alle
Leistungserbringenden gesperrt werden oder der ePA ganz widersprochen wird?
Ja, Dokumente können immer nur für alle Institutionen verborgen werden.
f) Können einzelne Dokumente in der ePA nach Kenntnis der
Bundesregierung nur für diejenigen Leistungserbringenden sichtbar gemacht
werden, die mit der Behandlung der jeweiligen Erkrankung befasst
sind (z. B. nur Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie
Psychiaterinnen und Psychiater etc.)?
Dokumente können immer nur für alle Institutionen verborgen werden.
g) Welche Möglichkeiten haben Patientinnen und Patienten,
Zugriffsrechte in Echtzeit anzupassen, insbesondere in Notfallsituationen?
Dies ist jederzeit über die ePA App möglich. Es besteht auch die Möglichkeit,
die Ombudsstelle zu kontaktieren.
19. Wie häufig wurden in den Testläufen oder im späteren Regelbetrieb der
ePA Zugriffs- bzw. Einsichtsrechte für bestimmte Dokumente durch die
Patientinnen und Patienten verändert?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor.
20. Welche Möglichkeiten haben die Patientinnen und Patienten nach
Kenntnis der Bundesregierung, um nachzuvollziehen, wer genau in welchem
Zeitraum auf welche Daten in ihrer ePA zugegriffen hat?
a) Können die Patientinnen und Patienten nach Kenntnis der
Bundesregierung nachvollziehen, wer bei größeren Einrichtungen wie
Medizinischen Versorgungszentren oder Krankenhäusern auf ihre ePA
zugegriffen hat?
Die Fragen 20 und 20a werden gemeinsam beantwortet.
Die Versicherten können mittels der Protokolldaten der ePA nachvollziehen,
welche Institution wann auf ihre ePA zugegriffen hat. Konkret wird bspw.
protokolliert, wann auf welche Dokumente zugegriffen wurde und welche
Dokumente aktualisiert wurden.
Die personengenaue Protokollierung innerhalb der ePA muss laut § 309
Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) ab dem 1. Januar 2030
erfolgen. Bis dahin muss direkt im System, mit dem der Zugriff und die
Verarbeitung stattfand, dies entsprechend protokolliert werden. Protokolldaten
müssen laut § 309 Absatz 1 SGB V mindestens drei Jahre gespeichert werden.
b) Wie lange können die einzelnen Leistungserbringenden jeweils
Einsicht in die gesamte ePA nehmen, wenn die Gesundheitskarte
eingelesen wurde?
Laut § 342 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe l SGB V ist standardmäßig der
Zugriff für Leistungserbringende auf 90 Tage und für Apotheken auf drei Tage
begrenzt. Über die ePA-App können Versicherte die Dauer des Zugriffs
individuell anpassen.
c) In welchem Umfang können medizinische Fachkräfte auf Daten
zugreifen, die nicht unmittelbar für die aktuelle Behandlung relevant
sind?
Zugriff auf die ePA besteht nur in Fällen, in denen die Versicherten der ePA
nicht widersprochen haben, und setzt einen nachgewiesenen Behandlungs- bzw.
Versorgungskontext voraus. Grundsätzlich gilt, dass Leistungserbringer im
zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung nur auf Daten in der ePA zugreifen
dürfen, soweit diese für die konkrete Behandlung notwendig sind.
21. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu Befürchtungen vor,
dass die Speicherung psychiatrischer Diagnosen in der ePA zu einer
Verschlechterung der individuellen medizinischen Versorgung oder zu
sozialer Ausgrenzung führen könnte?
Das BMG steht in regelmäßigem Austausch mit den entsprechenden
Fachorganisationen und -verbänden und ist sich der besonderen Schutzbedürftigkeit
bestimmter besonders sensibler Daten bewusst. Aus diesem Grund wurden
gesetzlich gezielte Vorkehrungen zum Schutz solcher Daten getroffen. Nach
§ 347 Absatz 1 Satz 4 bzw. § 348 Absatz 1 Satz 2 SGB V haben
Leistungserbringer die Versicherten vor der Übermittlung und Speicherung von Daten der
bzw. des Versicherten, deren Bekanntwerden Anlass zu Diskriminierung oder
Stigmatisierung der bzw. des Versicherten geben kann, insbesondere zu sexuell
übertragbaren Infektionen, psychischen Erkrankungen und
Schwangerschaftsabbrüchen, in die ePA auf das Recht zum Widerspruch gegen die Übermittlung
und Speicherung der Daten in die ePA ausdrücklich hinzuweisen.
22. Wie bewertet die Bundesregierung das Risiko, dass psychiatrische
Diagnosen in der ePA zum Nachteil der Patientinnen und Patienten Einfluss
auf andere medizinische Entscheidungen, Versicherungsleistungen oder
das Arzt-Patienten-Verhältnis nehmen könnten?
a) Wie wird gewährleistet, dass Patientinnen und Patienten mit
psychischen Erkrankungen gezielt steuern können, welche psychiatrischen
oder anderen sensiblen Befunde oder Behandlungsdaten in ihrer ePA
für welche Leistungserbringenden sichtbar sind?
Die Fragen 22 und 22a werden gemeinsam beantwortet.
Versicherte können die Zugriffe auf die in ihrer ePA gespeicherten Daten selbst
verwalten. Mittels der ePA-App oder dem Desktop Client am PC können sie
sowohl die Zugriffsberechtigungen als auch die Zugriffsdauer festlegen und
kontrollieren und jederzeit ändern. Sie haben auch die Möglichkeit, einzelne
Dokumente für alle zu verbergen (d. h. diese sind dann nur für die bzw. den
Versicherten sichtbar) oder zu löschen.
Alternativ zur eigenständigen Verwaltung der ePA können die Versicherten
auch eine Vertreterin oder einen Vertreter damit betrauen oder zur
Wahrnehmung ihrer Rechte die Unterstützung der Ombudsstellen der Krankenkassen in
Anspruch nehmen.
b) Welche Vorkehrungen bestehen, um zu verhindern, dass Diagnosen
aus der Psychiatrie in der ePA zu Stigmatisierung oder
Benachteiligung führen?
Auf die Antwort zu Frage 21 wird verwiesen.
c) Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu
Missbrauchsfällen von Gesundheitsdaten aus der ePA vor, differenziert nach
Fachbereichen?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor.
d) Wie wird dokumentiert, wer wann auf eine ePA zugegriffen hat, und
wie lange werden diese Zugriffsprotokolle gespeichert?
Auf die Antwort zu den Fragen 20 und 20a wird verwiesen.
23. Aus welchen Erwägungen heraus wurde die frühere feingranulare
Steuerung der ePA ab 2025 durch eine nur noch grobe Steuerbarkeit ersetzt?
Die Betroffenenrechte in Bezug auf die ePA für alle sind anders ausgestaltet als
in der vorherigen ePA nach dem Einwilligungsprinzip (Opt-in ePA). Von der
Opt-in ePA konnten ausschließlich Versicherte profitieren, welche ihre ePA
aktiv nutzten und dezidiert über die ePA-App steuerten. Die Opt-in ePA wurde
zuletzt von etwa zwei bis drei Prozent der Versicherten genutzt (Stand:
Dezember 2024). Eine Nutzung in der medizinischen Versorgung fand bis zuletzt
faktisch nicht statt. Zudem haben Erkenntnisse aus der Opt-In ePA bzw. anderer
Patientenakten im europäischen Raum belegt, dass ein feingranulares
Rechtemanagement (also jedes Dokument einzeln in Sicherheitsstufen zu
klassifizieren) zu kompliziert ist und von den Bürgerinnen und Bürgern nicht genutzt
wird.
Die ePA für alle ist entwickelt worden, um konsequent Mehrwerte für alle
Beteiligten zu schaffen. Die gesetzlichen Regelungen berücksichtigen sowohl die
Dimension der Patientenrechte als auch das Ziel möglichst vollständige und
verlässliche Informationen in der Versorgung nutzen zu können. Versicherte
haben mit der aktuellen ePA weiterhin selbst das Recht zu entscheiden, wer auf
ihre Daten zugreifen kann.
Sie haben verschiedene Möglichkeiten zum Widerspruch.
24. In welcher Form werden Patientinnen und Patienten über ihre Rechte
und Möglichkeiten der Datenfreigabe bei der ePA aufgeklärt?
a) Welche besonderen Aufklärungsmaßnahmen gibt es für vulnerable
Gruppen, etwa Patientinnen und Patienten in psychiatrischer
Behandlung, Menschen mit Sprachbarrieren oder eingeschränkter digitaler
Kompetenz?
b) Ist aus Sicht der Bundesregierung sichergestellt, dass die
Patientinnen und Patienten darüber informiert werden, dass ihre
Krankenkassen ebenfalls Dokumente mit Abrechnungen, aus denen auch
Diagnosen und Behandlungen hervorgehen, in die ePA einstellen, und
wenn ja, wie?
Die Fragen 24 bis 24b werden gemeinsam beantwortet.
Die primäre Pflicht zur Information über die Möglichkeiten, Mehrwerte und
Funktionalitäten der ePA und insbesondere der Rechtewahrnehmung der
Versicherten in diesem Zusammenhang obliegt den Krankenkassen. Sie sind nach
§ 343 Absatz 1a SGB V verpflichtet, den Versicherten umfassendes und
geeignetes Informationsmaterial zur Verfügung zu stellen. Die Krankenkassen haben
sicherzustellen, dass das Informationsmaterial so ausgestaltet ist, dass es
barrierefrei zur Kenntnis genommen werden kann. Hierbei ist darauf zu achten, dass
die Informationen zielgruppengerecht und nutzerfreundlich aufbereitet werden,
wobei besonderer Wert auf die Vermeidung oder den Abbau etwaiger Barrieren
bei der Kenntnisnahme der Informationen für vulnerable Gruppen zu legen ist.
Die Vorschrift des § 343 Absatz 1a SGB V enthält einen umfassenden Katalog,
welche Informationen den Versicherten im Rahmen des Informationsmaterials
vermittelt werden müssen. Hierzu zählen neben den Informationen zur
Rechtewahrnehmung auch die Möglichkeit zur Datenweitergabe zu
Forschungszwecken. Bestandteil der Informationen muss nach § 343 Absatz 1a Nummer 10
SGB V auch die Information über die Übermittlung von bei der Krankenkasse
gespeicherten Daten nach § 350 Absatz 1 SGB V sowie über die Verarbeitung
dieser Daten sein.
25. Wie wird sichergestellt, dass Notaufnahmen schnell und vollständig auf
relevante medizinische Informationen zugreifen können, ohne gegen
Datenschutzbestimmungen zu verstoßen?
Soweit Notaufnahmen in die Organisationsstruktur einer
Leistungserbringerinstitution, beispielsweise eines Krankenhauses, eingebunden sind, unterliegen sie
denselben für diese geltenden Zugriffsvoraussetzungen und -regelungen. Aus
rechtlicher Sicht bedeutet das, dass grundsätzlich im zeitlichen Zusammenhang
mit einer Behandlung nach Maßgabe des § 352 SGB V Leistungserbringer oder
andere zugriffsberechtigte Person auf die in der ePA gespeicherten Daten
zugreifen dürfen, soweit das u. a. für die Versorgung, Behandlung oder
medizinische Diagnostik erforderlich ist und soweit der Versicherte dem nicht
widersprochen hat.
26. Welche Maßnahmen werden ergriffen, um sicherzustellen, dass
psychiatrische Notfallinformationen (z. B. Medikation, Krisenpläne) in der ePA
hinterlegt und im Notfall abrufbar sind?
Leistungserbringer sind dazu verpflichtet, wichtige medizinische Dokumente
aus der Behandlung wie z. B. Arztbriefe und Befundberichte in die ePA
einzustellen. Zudem können Patientinnen und Patienten auch selbst Dokumente in
ihre ePA einstellen. Darüber hinaus können Versicherte eine Kopie des
Notfalldatensatzes in der ePA speichern lassen.
27. Wie bewertet die Bundesregierung den Nutzen der ePA für die
sektorenübergreifende Versorgung zwischen Psychiatrie, somatischer Medizin
und ambulanter Versorgung?
Der Nutzen der ePA für die sektorenübergreifende Versorgung wird durch die
Bundesregierung insgesamt als sehr hoch bewertet. Erstmals können
Dokumente ohne Medienbrüche zwischen verschiedenen Institutionen und medizinischen
Sektoren ausgetauscht werden.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
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