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Schriftliche Frage 78 von Anne-Mieke Bremer (DIE LINKE): Ist für die elektronische Patientenakte (ePA) zukünftig die Möglichkeit geplant, als versicherte Person Berechtigungen für einzelne Daten fü…

dip / schriftliche_frage 16.05.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 12. Mai 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit.

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Schriftliche Frage 78 von Anne-Mieke Bremer (DIE LINKE): Ist für die elektronische Patientenakte (ePA) zukünftig die Möglichkeit geplant, als versicherte Person Berechtigungen für einzelne Daten fü… Frage 78 (Anne-Mieke Bremer, Die Linke): Ist für die elektronische Patientenakte (ePA) zukünftig die Möglichkeit geplant, als versicherte Person Berechtigungen für einzelne Daten für bestimmte Gesundheitsinstitutionen zu beschränken, und aus welchen Gründen ist dies zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich, ohne die Daten gänzlich zu sperren? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Tino Sorge vom 14. Mai 2025: Die elektronische Patientenakte (ePA) für alle ist entwickelt worden, um die medizinische Versorgung für Versicherte und Leistungserbringende zu verbessern und Versicherten mehr Transparenz über ihre Gesundheitsdaten zu geben. Diese Zielsetzung wurde bei der Ausgestaltung der erforderlichen Steuerungs- und Widerspruchsmöglichkeiten für Patientinnen und Patienten zugrunde gelegt. Es ist insbesondere möglich, einzelne Dokumente für alle Leistungserbringenden zu verbergen oder den Zugriff auf die ePA für einzelne Leistungserbringende zu beschränken. Zudem dürfen Leistungserbringende nur im zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung auf Daten in der ePA zugreifen, soweit dies für die Versorgung der Patientinnen und Patienten erforderlich ist. Jeder Zugriff ist zeitlich begrenzt und wird streng protokolliert. Darüber hinaus müssen Leistungserbringende die Patientinnen und Patienten bei der Übermittlung besonders sensibler Behandlungsdaten in die ePA gesondert auf ihre Widerspruchsmöglichkeit hinweisen. Eine Zugriffsbeschränkung für einzelne Behandlungsdokumente je Leistungserbringer ist nicht vorgesehen. Für die ePA für alle ist die Verfügbarkeit aller für die konkrete Behandlung relevanten Informationen maßgeblich, und zwar genau dann, wenn diese benötigt werden. Nur auf diese Weise kann die ePA Mehrwerte in der Versorgung schaffen und zugleich die Behandlungsqualität verbessern.

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