Schriftliche Frage 41 von Tobias Matthias Peterka (AfD): Sieht die Bundesregierung vor dem Hintergrund der laufenden Reform der aufsichtsrechtlichen Verfahren der Rechtsanwaltskammern (auf Bundesta…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 17. August 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.
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Schriftliche Frage 41 von Tobias Matthias Peterka (AfD): Sieht die Bundesregierung vor dem Hintergrund der laufenden Reform der aufsichtsrechtlichen Verfahren der Rechtsanwaltskammern (auf Bundesta…
Frage 41 (Tobias Matthias Peterka, AfD):
Sieht die Bundesregierung vor dem Hintergrund der laufenden Reform der aufsichtsrechtlichen Verfahren der Rechtsanwaltskammern (auf Bundestagsdrucksache 21/4298) und mit Blick auf datenschutzrechtliche Aspekte gesetzgeberischen Handlungsbedarf dahingehend, ausdrücklich zu regeln, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Bundesrechtsanwaltskammer bzw. regionale Rechtsanwaltskammern beim technischen Betreiber des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs personenbezogene Nutzungs- und Protokolldaten einzelner Postfächer anfordern dürfen, wenn nein, warum nicht?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Anette Kramme vom 18. August 2026:
Die Bundesregierung sieht keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf. Der technische Betreiber der besonderen elektronischen Anwaltspostfächer wird für die Bundesrechtsanwaltskammer als Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikel 28 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) tätig. Verantwortlich für die Datenverarbeitung bleibt die Bundesrechtsanwaltskammer. Wie bei jedem Auftragsverarbeitungsverhältnis kann die Bundesrechtsanwaltskammer als Verantwortliche Daten, die vom Auftragsverarbeiter verarbeitet werden dürfen, von diesem anfordern. Die regionalen Rechtsanwaltskammern können vom technischen Betreiber ohnehin keine personenbezogenen Daten anfordern.
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