Auskunfteien und ihre Folgen für Verbraucherinnen und Verbraucher (Antwort zu Drs. 21/5731)
Text
Auskunfteien und ihre Folgen für Verbraucherinnen und Verbraucher (Antwort zu Drs. 21/5731)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6021
21. Wahlperiode 20.05.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Christin Willnat, Doris Achelwilm, Clara
Bünger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/5731 –
Auskunfteien und ihre Folgen für Verbraucherinnen und Verbraucher
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Bonitätsbewertungen durch privatwirtschaftliche Auskunfteien wie die
SCHUFA Holding AG haben in Deutschland erhebliche Auswirkungen auf
zentrale Lebensbereiche. Sie werden in der Praxis routinemäßig bei der
Entscheidung über Vertragsabschlüsse herangezogen und können darüber
bestimmen, ob Verbraucherinnen und Verbraucher Kredite erhalten, Wohnungen
anmieten oder Verträge im Alltag abschließen können (www.verbraucherzentral
e.de/wissen/digitale-welt/datenschutz/scoring-mit-kundendaten-so-verlangen-s
ie-auskunft-bei-schufa-co-12756).
Mit der Einführung eines neuen Scoring-Systems („NextGen Score 1.0“)
wurde die Bewertungslogik der SCHUFA grundlegend verändert. Berichte zeigen,
dass sich Bonitätseinstufungen infolge dieser Umstellung verändern können,
ohne dass sich das tatsächliche Zahlungsverhalten der Betroffenen erkennbar
geändert hat (www.test.de/Gewusst-wie-Schufa-Daten-pruefen-4530316-0/).
Diese Entwicklung verdeutlicht ein strukturelles Problem von Scoring-
Verfahren: Die Bewertung der Kreditwürdigkeit basiert nicht ausschließlich auf
individuellem Verhalten, sondern wesentlich auf statistischen Modellannahmen
und deren Gewichtung. Zugleich bestehen weiterhin Risiken hinsichtlich der
Datenqualität. Verbraucherorganisationen weisen darauf hin, dass fehlerhafte
oder veraltete Einträge in Auskunfteien vorkommen können und unmittelbare
Auswirkungen auf die Bonitätsbewertung haben, während die Korrektur
solcher Daten für Betroffene häufig mit erheblichem Aufwand verbunden ist
(www.vzbv.de/pressemitteilungen/fehlerhafte-bonitaets-scores-verbraucherze
ntrale-fordert-mehr-sorgfalt).
Insgesamt zeigt sich, dass das neue Scoring-Modell bestehende strukturelle
Probleme nicht auflöst, sondern die Abhängigkeit von schwer
nachvollziehbaren Bewertungsverfahren fortbesteht. Angesichts der erheblichen
Auswirkungen auf die wirtschaftliche Teilhabe wirft dies grundlegende Fragen
hinsichtlich der Transparenz, Nachvollziehbarkeit und Verlässlichkeit des Systems
auf.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz vom 19. Mai 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung hat zu dem mit dieser Kleinen Anfrage adressierten
Themenfeld in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD auf
Bundestagsdrucksache 21/5561 ausführlich Stellung genommen. Hierauf wird
ergänzend verwiesen.
1. Welche Erkenntnis hat die Bundesregierung darüber, welche
personenbezogenen Daten durch Auskunfteien gespeichert werden, die für die
aktuelle Bewertung der Kreditwürdigkeit nicht erforderlich sind?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine über öffentlich verfügbare
Informationen hinausgehenden Erkenntnisse vor. Die Erhebung, Verarbeitung und
Verwertung personenbezogener Daten durch Auskunfteien, einschließlich der
Erstellung und Verwendung von Bonitätsscores, richten sich nach der
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz
(BDSG). Die Kontrolle und Durchsetzung des Datenschutzrechts erfolgt durch
die unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder.
2. Welche Maßnahmen bestehen aus Sicht der Bundesregierung, um
sicherzustellen, dass nicht mehr erforderliche Daten tatsächlich gelöscht
werden?
Gemäß Artikel 17 Absatz 1 DSGVO ist der Verantwortliche verpflichtet,
personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern diese für die Zwecke, für
die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr
notwendig sind. Im Übrigen wird auf die Zuständigkeit der
Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder verwiesen.
3. Hält die Bundesregierung privatwirtschaftliche Auskunfteien
grundsätzlich für ein geeignetes Instrument zur Bewertung der Zahlungsfähigkeit
von Verbraucherinnen und Verbrauchern, und wenn ja, warum?
4. Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass
privatwirtschaftliche Unternehmen faktisch über den Zugang zu zentralen
Lebensbereichen wie Wohnraum oder Energieversorgung mitentscheiden?
Die Fragen 3 und 4 werden zusammen beantwortet.
Die Dienstleistungen der Scoring-Unternehmen dienen dazu, Unternehmen eine
fundierte Entscheidung darüber zu ermöglichen, ob sie einen Vertrag mit einer
konkreten Person abschließen oder davon wegen Bedenken bezüglich deren
Bonität absehen möchten. Die bestehende Nachfrage nach solchen
Dienstleistungen zeigt, dass diese von Unternehmen als geeignete Instrumente angesehen
werden. Zudem sind fundierte Bonitätsbewertungen nicht nur im Interesse der
Unternehmen, sondern auch derjenigen Vertragspartner/Kunden, die ihren
Verpflichtungen zuverlässig nachkommen.
5. Welche Risiken sieht die Bundesregierung darin, dass wirtschaftliche
Teilhabe in erheblichem Maße von Bonitätsbewertungen privater
Akteure abhängt?
Unternehmen in Deutschland sind dem geltenden Grundsatz der allgemeinen
Vertragsfreiheit folgend grundsätzlich frei in ihrer Entscheidung, Verträge
abzuschließen. Berechtigterweise spielt dabei die Bonität der potenziellen
Vertragspartner eine wichtige Rolle, ganz besonders dann, wenn das Unternehmen
mit Waren oder Dienstleistungen in Vorleistung geht. Soweit in diesem
Zusammenhang personenbezogene Daten verarbeitet werden bzw. zum Einsatz
kommen, so gilt hier auch das allgemeine Datenschutzrecht, insbesondere die
DSGVO.
6. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über das Ausmaß
fehlerhafter oder unzulässiger Einträge bei Auskunfteien vor?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Auf die
Zuständigkeit der Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder wird verwiesen.
7. Sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf, die Rechte von
Verbraucherinnen und Verbrauchern im Zusammenhang mit fehlerhaften
Bonitätsdaten zu stärken?
a) Wenn ja, wie?
b) Wenn nein, warum nicht?
8. Sieht die Bundesregierung Defizite bei der Transparenz algorithmischer
Bonitätsbewertungen?
a) Wenn ja, welche?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 7 bis 8b werden zusammen beantwortet.
Das Recht der Betroffenen auf Berichtigung fehlerhafter Daten ist in Artikel 16
DSGVO geregelt. Bei unrechtmäßigen Eintragungen sieht die DSGVO in
Artikel 17 ein Recht auf Löschung vor. Eine Reaktion muss unverzüglich,
spätestens innerhalb eines Monats erfolgen. Die Kontrolle und Durchsetzung des
Datenschutzrechts erfolgt durch die unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden
der Länder. Hierdurch werden die Rechte von Verbraucherinnen und
Verbrauchern geschützt.
Zudem hat der Deutsche Bundestag am 17. April 2026 eine gesetzliche
Änderung der Scoring‑Regelung in § 37a BDSG‑neu in zweiter und dritter Lesung
verabschiedet, die die Rechte von Verbraucherinnen und Verbraucher in Bezug
auf algorithmische Bonitätsbewertungen weiter stärkt. Die neue Regelung sieht
umfangreiche und differenzierte Regelungen zu den für die Berechnung von
Scorewerten zulässigen Datenkategorien sowie zu Transparenz und
Informationspflichten vor.
9. Welche Kritikpunkte hat nach Kenntnis der Bundesregierung die
Datenschutzaufsicht in den vergangenen Jahren im Zusammenhang mit
Bonitätsbewertungen geäußert?
10. Welche staatlichen Stellen sind nach Kenntnis der Bundesregierung für
die Kontrolle von Auskunfteien zuständig, und welche konkreten
Befugnisse bestehen?
Die Fragen 9 und 10 werden zusammen beantwortet.
Für die Aufsicht über Auskunfteien sind die jeweils für den Sitz des
Unternehmens zuständigen Landesdatenschutzbehörden zuständig. Die
Datenschutzaufsichtsbehörden handeln bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach der DSGVO
unabhängig und sind nur an Recht und Gesetz gebunden. Sie haben umfangreiche,
gesetzlich geregelte Kontrollbefugnisse. Sie informieren hierüber insbesondere
in jährlich veröffentlichten Tätigkeitsberichten.
Der Bundesregierung liegen keine über die öffentlich zugänglichen Quellen
hinausgehenden Informationen vor.
11. Hat die Bundesregierung geprüft, inwieweit alternative Modelle zur
Organisation von Bonitätsbewertungen, insbesondere unter stärkerer
öffentlicher Kontrolle oder staatlicher Trägerschaft, möglich wären?
Aktuell fördert die Bundesregierung ein Projekt, welches die systemischen
Herausforderungen und ethischen Implikationen der aktuellen
Kreditbewertungspraxis in Deutschland untersuchen soll. Das Projekt soll die notwendigen
ethischen, rechtlichen, ökonomischen und datengestützten Kriterien für die
Etablierung eines Fair Open Credit Scoring (FOCiS) Systems untersuchen. Teil des
Projekts ist auch ein Vergleich mit der Situation in anderen europäischen
Staaten, die über öffentlich verwaltete Scoring Systeme verfügen. Die Laufzeit des
Projekts ist bis Ende 2026 angelegt.
12. Für welche Vertragsarten ist nach Kenntnis der Bundesregierung eine
privatwirtschaftliche Bonitätsbewertung Grundlage von Entscheidungen
zum Vertragsabschluss?
Auf die Antwort zu den Fragen 4 und 5 wird verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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