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Auskunfteien und ihre Folgen für Verbraucherinnen und Verbraucher (Antwort zu Drs. 21/5731)

dip / drucksache 20.05.2026 · WP 21 · 21/6021 · Antwort · Original ↗

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Auskunfteien und ihre Folgen für Verbraucherinnen und Verbraucher (Antwort zu Drs. 21/5731) Deutscher Bundestag Drucksache 21/6021 21. Wahlperiode 20.05.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Christin Willnat, Doris Achelwilm, Clara Bünger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/5731 – Auskunfteien und ihre Folgen für Verbraucherinnen und Verbraucher V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Bonitätsbewertungen durch privatwirtschaftliche Auskunfteien wie die SCHUFA Holding AG haben in Deutschland erhebliche Auswirkungen auf zentrale Lebensbereiche. Sie werden in der Praxis routinemäßig bei der Entscheidung über Vertragsabschlüsse herangezogen und können darüber bestimmen, ob Verbraucherinnen und Verbraucher Kredite erhalten, Wohnungen anmieten oder Verträge im Alltag abschließen können (www.verbraucherzentral e.de/wissen/digitale-welt/datenschutz/scoring-mit-kundendaten-so-verlangen-s ie-auskunft-bei-schufa-co-12756). Mit der Einführung eines neuen Scoring-Systems („NextGen Score 1.0“) wurde die Bewertungslogik der SCHUFA grundlegend verändert. Berichte zeigen, dass sich Bonitätseinstufungen infolge dieser Umstellung verändern können, ohne dass sich das tatsächliche Zahlungsverhalten der Betroffenen erkennbar geändert hat (www.test.de/Gewusst-wie-Schufa-Daten-pruefen-4530316-0/). Diese Entwicklung verdeutlicht ein strukturelles Problem von Scoring- Verfahren: Die Bewertung der Kreditwürdigkeit basiert nicht ausschließlich auf individuellem Verhalten, sondern wesentlich auf statistischen Modellannahmen und deren Gewichtung. Zugleich bestehen weiterhin Risiken hinsichtlich der Datenqualität. Verbraucherorganisationen weisen darauf hin, dass fehlerhafte oder veraltete Einträge in Auskunfteien vorkommen können und unmittelbare Auswirkungen auf die Bonitätsbewertung haben, während die Korrektur solcher Daten für Betroffene häufig mit erheblichem Aufwand verbunden ist (www.vzbv.de/pressemitteilungen/fehlerhafte-bonitaets-scores-verbraucherze ntrale-fordert-mehr-sorgfalt). Insgesamt zeigt sich, dass das neue Scoring-Modell bestehende strukturelle Probleme nicht auflöst, sondern die Abhängigkeit von schwer nachvollziehbaren Bewertungsverfahren fortbesteht. Angesichts der erheblichen Auswirkungen auf die wirtschaftliche Teilhabe wirft dies grundlegende Fragen hinsichtlich der Transparenz, Nachvollziehbarkeit und Verlässlichkeit des Systems auf. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 19. Mai 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesregierung hat zu dem mit dieser Kleinen Anfrage adressierten Themenfeld in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/5561 ausführlich Stellung genommen. Hierauf wird ergänzend verwiesen.  1. Welche Erkenntnis hat die Bundesregierung darüber, welche personenbezogenen Daten durch Auskunfteien gespeichert werden, die für die aktuelle Bewertung der Kreditwürdigkeit nicht erforderlich sind? Der Bundesregierung liegen hierzu keine über öffentlich verfügbare Informationen hinausgehenden Erkenntnisse vor. Die Erhebung, Verarbeitung und Verwertung personenbezogener Daten durch Auskunfteien, einschließlich der Erstellung und Verwendung von Bonitätsscores, richten sich nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Die Kontrolle und Durchsetzung des Datenschutzrechts erfolgt durch die unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder.  2. Welche Maßnahmen bestehen aus Sicht der Bundesregierung, um sicherzustellen, dass nicht mehr erforderliche Daten tatsächlich gelöscht werden? Gemäß Artikel 17 Absatz 1 DSGVO ist der Verantwortliche verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern diese für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind. Im Übrigen wird auf die Zuständigkeit der Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder verwiesen.  3. Hält die Bundesregierung privatwirtschaftliche Auskunfteien grundsätzlich für ein geeignetes Instrument zur Bewertung der Zahlungsfähigkeit von Verbraucherinnen und Verbrauchern, und wenn ja, warum?  4. Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass privatwirtschaftliche Unternehmen faktisch über den Zugang zu zentralen Lebensbereichen wie Wohnraum oder Energieversorgung mitentscheiden? Die Fragen 3 und 4 werden zusammen beantwortet. Die Dienstleistungen der Scoring-Unternehmen dienen dazu, Unternehmen eine fundierte Entscheidung darüber zu ermöglichen, ob sie einen Vertrag mit einer konkreten Person abschließen oder davon wegen Bedenken bezüglich deren Bonität absehen möchten. Die bestehende Nachfrage nach solchen Dienstleistungen zeigt, dass diese von Unternehmen als geeignete Instrumente angesehen werden. Zudem sind fundierte Bonitätsbewertungen nicht nur im Interesse der Unternehmen, sondern auch derjenigen Vertragspartner/Kunden, die ihren Verpflichtungen zuverlässig nachkommen.  5. Welche Risiken sieht die Bundesregierung darin, dass wirtschaftliche Teilhabe in erheblichem Maße von Bonitätsbewertungen privater Akteure abhängt? Unternehmen in Deutschland sind dem geltenden Grundsatz der allgemeinen Vertragsfreiheit folgend grundsätzlich frei in ihrer Entscheidung, Verträge abzuschließen. Berechtigterweise spielt dabei die Bonität der potenziellen Vertragspartner eine wichtige Rolle, ganz besonders dann, wenn das Unternehmen mit Waren oder Dienstleistungen in Vorleistung geht. Soweit in diesem Zusammenhang personenbezogene Daten verarbeitet werden bzw. zum Einsatz kommen, so gilt hier auch das allgemeine Datenschutzrecht, insbesondere die DSGVO.  6. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über das Ausmaß fehlerhafter oder unzulässiger Einträge bei Auskunfteien vor? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Auf die Zuständigkeit der Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder wird verwiesen.  7. Sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf, die Rechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern im Zusammenhang mit fehlerhaften Bonitätsdaten zu stärken? a) Wenn ja, wie? b) Wenn nein, warum nicht?  8. Sieht die Bundesregierung Defizite bei der Transparenz algorithmischer Bonitätsbewertungen? a) Wenn ja, welche? b) Wenn nein, warum nicht? Die Fragen 7 bis 8b werden zusammen beantwortet. Das Recht der Betroffenen auf Berichtigung fehlerhafter Daten ist in Artikel 16 DSGVO geregelt. Bei unrechtmäßigen Eintragungen sieht die DSGVO in Artikel 17 ein Recht auf Löschung vor. Eine Reaktion muss unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats erfolgen. Die Kontrolle und Durchsetzung des Datenschutzrechts erfolgt durch die unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder. Hierdurch werden die Rechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern geschützt. Zudem hat der Deutsche Bundestag am 17. April 2026 eine gesetzliche Änderung der Scoring‑Regelung in § 37a BDSG‑neu in zweiter und dritter Lesung verabschiedet, die die Rechte von Verbraucherinnen und Verbraucher in Bezug auf algorithmische Bonitätsbewertungen weiter stärkt. Die neue Regelung sieht umfangreiche und differenzierte Regelungen zu den für die Berechnung von Scorewerten zulässigen Datenkategorien sowie zu Transparenz und Informationspflichten vor.  9. Welche Kritikpunkte hat nach Kenntnis der Bundesregierung die Datenschutzaufsicht in den vergangenen Jahren im Zusammenhang mit Bonitätsbewertungen geäußert? 10. Welche staatlichen Stellen sind nach Kenntnis der Bundesregierung für die Kontrolle von Auskunfteien zuständig, und welche konkreten Befugnisse bestehen? Die Fragen 9 und 10 werden zusammen beantwortet. Für die Aufsicht über Auskunfteien sind die jeweils für den Sitz des Unternehmens zuständigen Landesdatenschutzbehörden zuständig. Die Datenschutzaufsichtsbehörden handeln bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach der DSGVO unabhängig und sind nur an Recht und Gesetz gebunden. Sie haben umfangreiche, gesetzlich geregelte Kontrollbefugnisse. Sie informieren hierüber insbesondere in jährlich veröffentlichten Tätigkeitsberichten. Der Bundesregierung liegen keine über die öffentlich zugänglichen Quellen hinausgehenden Informationen vor. 11. Hat die Bundesregierung geprüft, inwieweit alternative Modelle zur Organisation von Bonitätsbewertungen, insbesondere unter stärkerer öffentlicher Kontrolle oder staatlicher Trägerschaft, möglich wären? Aktuell fördert die Bundesregierung ein Projekt, welches die systemischen Herausforderungen und ethischen Implikationen der aktuellen Kreditbewertungspraxis in Deutschland untersuchen soll. Das Projekt soll die notwendigen ethischen, rechtlichen, ökonomischen und datengestützten Kriterien für die Etablierung eines Fair Open Credit Scoring (FOCiS) Systems untersuchen. Teil des Projekts ist auch ein Vergleich mit der Situation in anderen europäischen Staaten, die über öffentlich verwaltete Scoring Systeme verfügen. Die Laufzeit des Projekts ist bis Ende 2026 angelegt. 12. Für welche Vertragsarten ist nach Kenntnis der Bundesregierung eine privatwirtschaftliche Bonitätsbewertung Grundlage von Entscheidungen zum Vertragsabschluss? Auf die Antwort zu den Fragen 4 und 5 wird verwiesen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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