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Schriftliche Frage 27 von Dr. Konstantin von Notz (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Auf welche konkrete Rechtsgrundlage stützt die Bundesregierung die Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht sämtlicher Personen, der…

dip / schriftliche_frage 03.07.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 29. Juni 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.

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Schriftliche Frage 27 von Dr. Konstantin von Notz (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Auf welche konkrete Rechtsgrundlage stützt die Bundesregierung die Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht sämtlicher Personen, der… Frage 27 (Dr. Konstantin von Notz, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Auf welche konkrete Rechtsgrundlage stützt die Bundesregierung die Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht sämtlicher Personen, deren personenbezogene Daten im Rahmen einer automatisierten Datenanalyse durch das Bundesamt für Verfassungsschutz verarbeitet werden, und mit welcher Begründung hält die Bundesregierung die Durchführung automatisierter Datenanalysen ohne spezifische Rechtsgrundlage im Bundesverfassungsschutzgesetz für rechtmäßig, insbesondere vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 16. Februar 2023 – 1 BvR 1547/19, Rn. 55 – Hessen Data)? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Christoph de Vries vom 2. Juli 2026: Gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) darf das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten verarbeiten, soweit nicht die anzuwendenden Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes oder besondere Regelungen im BVerfSchG entgegenstehen. Dabei regelt das BVerfSchG in allgemeiner Form und somit technologieneutral die Verarbeitung personenbezogener Daten in Dateien. Soweit die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften der §§ 10, 11 und 12 BVerfSchG durch ein Dateiverfahren gewährleistet ist, besteht gegen dessen Einsatz zur Verarbeitung personenbezogener Daten kein datenschutzrechtlicher Hinderungsgrund.

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