Rechtliche Verfahren unter Beteiligung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat bzw. dessen zuständigen Bundesministers (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/412) (Antwort zu Drs. 21/1304)
Text
Rechtliche Verfahren unter Beteiligung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat bzw. dessen zuständigen Bundesministers (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/412) (Antwort zu Drs. 21/1304)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1463
21. Wahlperiode 03.09.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Peter Bonhof,
Ulrich von Zons, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/1304 –
Rechtliche Verfahren unter Beteiligung des Bundesministeriums des Innern und
für Heimat bzw. dessen zuständigen Bundesministers
(Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 21/412)
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD (Bundestagsdrucksache 21/249)
wurde nicht vollständig beantwortet. Die Bundesregierung trägt als
Begründung pauschal vor, es handele sich bei „zahlreichen Einzelaspekten“ um
„administrative Überkontrolle“ (ebd.). Die Bundesregierung erklärt, dass sie bis
auf die Anzahl der Verfahren und deren Kosten sowie zum Ausgang der
behördlichen Strafanträge und Strafanzeigen daher keine weiteren Auskünfte zu
den einzelnen Verfahren erteilen wird (ebd., S. 2).
Mit dieser Weigerung der vollständigen Beantwortung der Kleinen Anfrage
missachtet die Bundesregierung aus Sicht der Fragesteller den
parlamentarischen Informationsanspruch aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 20
Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes (GG). Die Begründung der
Bundesregierung genügt aus Sicht der Fragesteller in keiner Weise der vom
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorgegebenen Begründungspflicht der Verweigerung
einer Beantwortung von parlamentarischen Fragen (BVerfG, Urteil vom
7. November 2017 – 2 BvE 2/11).
Die Bundesregierung darf aus drei Gründen die Beantwortung von
parlamentarischen Anfragen verweigern: aus Gründen des Staatswohls und des
Grundrechteschutzes sowie aus Gründen, die dem Schutz des Kernbereichs der
exekutiven Eigenverantwortung dienen (s. o.). Verweigert die Bundesregierung
eine Antwort ganz oder teilweise, so hat sie diese Entscheidung zu begründen
(s. o.). Es bedarf aus verfassungsrechtlicher Sicht einer eingehenden
Begründung, die die angewandte Grenze des Fragerechts benennt und eine konkrete
und hinreichend ausführliche Abwägung der betroffenen Belange enthalten
(s. o.).
Die Bundesregierung hat bereits die angewandte Grenze des Fragerechts nicht
benannt. Stattdessen behauptet sie pauschal eine „administrative
Überkontrolle“ und nennt den Grundsatz der Gewaltenteilung. Ob die Bundesregierung
damit den Schutz des Kernbereichs der exekutiven Eigenverantwortung
gemeint hat, bleibt für die Fragesteller unklar. Insofern genügt die Begründung
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern
vom 2. September 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
der Ablehnung der Antwort seitens der Bundesregierung nach Auffassung der
Fragesteller bereits aus diesem Grund nicht den verfassungsrechtlichen
Vorgaben. Unabhängig davon fehlt es in Gänze an der vom
Bundesverfassungsgericht vorgeschriebenen (s. o.) inhaltlichen Abwägung zwischen dem
behaupteten entgegenstehenden verfassungsrechtlichen Schutzgut und dem
Informationsinteresse der Fragesteller bzw. des Deutschen Bundestages.
Besonders fragwürdig aber erscheinen den Fragestellern die Ausführungen der
Bundesregierung hinsichtlich der angeblichen Störung der Regierungsfunktion
durch die Ausübung der parlamentarischen Kontrolle (hier: Beantwortung
einer Kleinen Anfrage). Fest steht, dass das Bundesministerium des Innern
(BMI) über eine „kleine“ Datenbank mit den Gerichtsverfahren, die vom BMI
geführt werden, verfügt (siehe Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 1
und 2 auf Bundestagsdrucksache 21/412). Zudem arbeiten im BMI 487
Beamte mit der Befähigung zum Richteramt (zum Stichtag 27. Mai 2025, siehe
Antwort der Bundesregierung zu Frage 11 auf Bundestagsdrucksache 21/412).
Die Gerichtsverfahren werden im BMI vom Justiziariat und fünf weiteren
fachlich spezialisierten Organisationseinheiten geführt (siehe Antwort zu den
Fragen 1 und 2 auf Bundestagsdrucksache 21/412). Personell ist das BMI
nach Lesart der Fragesteller also durchaus in der Lage, der Bundesregierung
über die erfragten Daten Auskunft zu erteilen. Eine Gefährdung der
Funktionsfähigkeit der Bundesregierung durch die Kleine Anfrage kann hier wohl
kaum ernsthaft behauptet werden.
Als weitere Begründung für die Nichtbeantwortung der Fragen beruft sich die
Bundesregierung auf den Persönlichkeitsschutz sowie auf Artikel 12 Absatz 1
GG: „Bei den Fragen zu Namen der Rechtsanwälte bzw. Kanzleien, zur Höhe
des vereinbarten Stundensatzes und zur Höhe der bereits geleisteten Kosten
etc. ist zudem der Grundrechtsschutz (insbesondere Artikel 12 Absatz 1 des
Grundgesetzes (GG)) von der Bundesregierung zu beachten. Bei den Fragen 7
und 8 ist zudem der Persönlichkeitsschutz zu berücksichtigen“
(Bundestagsdrucksache 21/412, S. 2). Eine Begründung dieser Behauptung folgt nicht. Es
wird an dieser Stelle auf das Urteil vom Bundesverfassungsgericht vom
12. Dezember 2007 – 1 BvR 1625/2066 – hingewiesen. Das
Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass das Persönlichkeitsrecht eines
Rechtsanwalts nicht verletzt ist, wenn sein Name vom gegnerischen Rechtsanwalt z. B.
auf dessen Website zu Werbezwecken im Zusammenhang mit seiner
Mandatierung genannt wird („Gegnerlisten“), sofern die Information sachlich und
nicht herabsetzend ist. Erfolgt die Nennung des Namens eines Rechtsanwalts
im Rahmen einer parlamentarischen Anfrage, dient dies allein zur Sicherung
der Kontrollrechte des Parlaments, mithin nicht zu Werbezwecken. Eine
Verletzung des Persönlichkeitsrechts oder des Artikels 12 GG ist mit Blick auf die
genannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts also ausgeschlossen.
Bei den Fragen 7 und 8 ist der Persönlichkeitsschutz nach Auffassung der
Fragesteller für jedermann erkennbar nicht betroffen, weil nach Namen der
betroffenen Beamten gar nicht gefragt wird. Was mit „etc.“ gemeint ist und
welche Grundrechte noch verletzt sein sollen, wird in der Antwort der
Bundesregierung auch nicht erwähnt. Die Fragesteller können vorliegend wieder
nur mutmaßen, was die Bundesregierung mit der Nennung des Artikels 12
Absatz 1 GG gemeint haben könnte. Vermutlich meinte die Bundesregierung
den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Aufgrund der
Grundrechtebindung der öffentlichen Gewalt sind Grundrechte Dritter grundsätzlich
geeignet, das Fragerecht zu beschränken. Gleichwohl bedarf es hier einer
Begründung und insbesondere einer umfassenden Abwägung, die zum Ausgleich
der verfassungsrechtlichen Interessen führt (s. o.). Beides fehlt in der Antwort
auf die Kleine Anfrage.
Wie die Bundesregierung in der Antwort zu den Fragen 1 und 2 zutreffend
ausführt, beläuft sich der Haushaltstitel für Gerichts-, Rechtsanwalts- und
Sachverständigenkosten im Jahr in der Regel zwischen einer halben und einer
ganzen Million Euro. Es handelt sich also um Steuermittel der Bürger, die das
BMI als Teil der Bundesregierung für seine Rechtsverfolgung und
Rechtsberatung ausgibt. Es besteht mithin ein erhebliches öffentliches Interesse an der
Höhe und Art und Weise, wie diese Steuermittel verwendet werden. Die
Ausübung politischer Kontrolle über die Regierungstätigkeit durch das
parlamentarische Fragerecht ist hier zwingend notwendig und Ausdruck einer
funktionierenden Demokratie. Insofern sind die folgenden Nachfragen angezeigt.
Zusätzlich wird auch nach den rechtlichen Verfahren unter Beteiligung des
BMI im zweiten Quartal 2025 und im Jahr 2023 gefragt. Für die
rechtsanwaltliche Beratung und Vertretung mit Gerichtsprozessen sind 2023 insgesamt
1 028 109,02 Euro nach Auskunft der Bundesregierung angefallen (Antwort
der Bundesregierung zu Frage 2 auf Bundestagsdrucksache 21/412). Im
Vergleich zu 2021 haben sich die Kosten im Jahr 2023 somit fast verdoppelt.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Begrenzung der Verantwortung der Bundesregierung gegenüber dem
Parlament wegen parlamentarischer Überkontrolle setzt notwendigerweise einen
Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung voraus. Dies hat das
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in ständiger Rechtsprechung entschieden. Diese
Entscheidungen hat die Bundesregierung in ihrer Vorbemerkung auf
Bundestagsdrucksache 21/412 mit Fundstellen zitiert und damit die in der Antwort
angewandte Grenze des Fragerechts benannt. Die Antwortbeschränkung ist in ihrer
Vorbemerkung auch ausreichend begründet (Bundestagsdrucksache 21/412).
Die nunmehr gestellten Fragen haben dagegen einen leistbaren Umfang und
werden wie folgt beantwortet.
1. Wie viele Gerichtsverfahren, in denen das BMI bzw. dessen zuständiger
Bundesminister als Beklagter beteiligt ist, sind nach Kenntnis der
Bundesregierung im ersten und zweiten Quartal 2025 bei Gerichten der
Verwaltungsgerichtsbarkeit anhängig (bitte nach Anzahl und Quartal
aufschlüsseln)?
106 Verfahren.
Die Zahl wird aufs Jahr bezogen verwaltet (laufende offene Verfahren
zuzüglich im gleichen Jahr beendeter Verfahren). Eine Zuordnung zu einzelnen
Quartalen (d. h. Zeiträumen) oder zu einzelnen Stichtagen ist nicht möglich, da sich
die Zahl durch hinzukommende und endende Gerichtsverfahren ständig ändert.
2. Wie viele Gerichtsverfahren, in denen das BMI bzw. dessen zuständiger
Bundesminister als Beklagter beteiligt ist, sind nach Kenntnis der
Bundesregierung im ersten und zweiten Quartal 2025 bei Gerichten der
Zivilgerichtsbarkeit anhängig (bitte nach Anzahl und Quartal
aufschlüsseln)?
17 Verfahren.
3. Wie viele Rechtsanwälte bzw. Rechtsanwaltskanzleien wurden im ersten
Quartal und im zweiten Quartal 2025 vom BMI mit der
Prozessvertretung beauftragt?
18 Rechtsanwälte bzw. Rechtsanwaltskanzleien.
4. Wie viele verwaltungsgerichtliche Verfahren wurden von
Rechtsanwälten bzw. Rechtsanwaltskanzleien im Auftrag des BMI im ersten und
zweiten Quartal 2025 geführt (bitte nach Anzahl, Quartal und der
Angabe, in wie vielen dieser Verfahren Anwaltszwang besteht bzw. bestand,
aufschlüsseln)?
Es wurden 36 verwaltungsgerichtliche Verfahren geführt, in denen keine Pflicht
zur Vertretung durch einen Rechtsanwalt, aber Besonderheiten (wie bei beim
Bundesverwaltungsgericht anhängigen Gerichtsverfahren) bestanden.
5. Wie viele zivilgerichtliche Verfahren wurden von Rechtsanwälten bzw.
Rechtsanwaltskanzleien im Auftrag des BMI im ersten und zweiten
Quartal 2025 geführt (bitte nach Anzahl, Quartal und der Angabe, in wie
vielen dieser Verfahren Anwaltszwang besteht bzw. bestand,
aufschlüsseln)?
Es wurden zehn zivilgerichtliche Verfahren geführt, bei zwei Verfahren bestand
keine Pflicht zur Vertretung durch einen Anwalt vor Gericht.
6. Wie viele Rechtsanwälte bzw. Rechtsanwaltskanzleien erhielten vom
BMI im ersten Quartal und zweiten Quartal 2025 ein von der
gesetzlichen Vergütung abweichendes Honorar (z. B. Stundenhonorar) für die
Prozessvertretung, und wie hoch waren diese Honorare insgesamt im
erfragten Zeitraum?
12 (über gesetzliche Gebühren hinausgehend bezahlt).
Gesamtausgaben für Rechtsanwälte 2025 (sowohl gesetzliche Gebühren als
auch darüberhinausgehende Vergütung)
1. Quartal 2025: acht unterschiedliche Kanzleien – Kosten: 211 115,25 Euro,
2. Quartal 2025: zehn unterschiedliche Kanzleien – Kosten: 116 993,00 Euro.
7. Wie viele Rechtsanwälte bzw. Rechtsanwaltskanzleien erhielten vom
BMI im ersten Quartal und zweiten Quartal 2025 ein von der
gesetzlichen Vergütung abweichendes Honorar (z. B. Stundenhonorar) für die
Beratung ohne Prozessvertretung, und wie hoch waren diese Honorare
insgesamt im erfragten Zeitraum?
Für das BMI wird Fehlanzeige gemeldet.
Ein Personalgremium des BMI wurde allerdings von einem Rechtsanwalt
rechtlich beraten. Dafür fielen Kosten von unter 1 000 Euro an.
8. Wie viele Strafanträge hat das BMI bzw. der zuständige Bundesminister
im zweiten Quartal gestellt?
30, davon einer nach Amtsantritt der neuen Hausleitung im Mai 2025.
9. Wie viele Strafanträge wurden von Rechtsanwälten bzw.
Rechtsanwaltskanzleien im Auftrag des BMI im ersten und zweiten Quartal 2025
gestellt, und wie hoch waren die Rechtsanwaltskosten insgesamt im
erfragten Zeitraum?
Es wird Fehlanzeige gemeldet.
Strafanträge wurden nicht im Auftrag des BMI von Rechtsanwälten gestellt.
Mithin fielen dafür auch keine Rechtsanwaltskosten an.
10. Wie viele Rechtsanwälte bzw. Rechtsanwaltskanzleien erhielten vom
BMI im ersten Quartal und zweiten Quartal 2025 ein von der
gesetzlichen Vergütung abweichendes Honorar (z. B. Stundenhonorar) für die
Strafantragstellung im Auftrag des BMI, und wie hoch waren diese
Honorare insgesamt im erfragten Zeitraum?
Es wird Fehlanzeige gemeldet.
11. Bezüglich welcher Delikte (Bezeichnung des Straftatbestandes mit
Norm) hat das BMI bzw. der zuständige Bundesminister im ersten
Quartal und im zweiten Quartal 2025 bei den zuständigen
Staatsanwaltschaften Strafanträge gestellt bzw. stellen lassen?
Die Delikte, wegen derer Strafanträge gestellt werden, werden nicht erhoben
und dokumentiert.
12. Wie hoch waren die Kosten des BMI für die rechtsanwaltliche Beratung
ohne Prozessführung im Jahre 2023?
Für die Begleitung eines Mitarbeiters zu einer Aussage in einem damaligen
Untersuchungsausschuss entstanden Anwaltskosten von unter 10 000 Euro.
Eine genauere Angabe der Kosten in diesem Einzelfall wäre ein Eingriff in das
Berufs- und Geschäftsgeheimnis des Betroffenen.
13. Wie hoch waren die Kosten des BMI für die rechtsanwaltliche Vertretung
in gerichtlichen Verfahren im Jahr 2023?
Die Gesamtkosten lagen im Jahr 2023 bei 1 028 109 Euro.
Sie dürften sich durch ausstehende Kostenerstattungen in Gerichtsverfahren mit
hohen Streitwerten noch nachträglich verringern.
14. Wie viele Strafanträge hat das BMI bzw. der zuständige Bundesminister
im Jahr 2023 gestellt?
18.
15. Wie viele Strafanträge wurden von Rechtsanwälten bzw.
Rechtsanwaltskanzleien im Auftrag des BMI im Jahr 2023 gestellt, und wie hoch waren
die Rechtsanwaltskosten insgesamt im erfragten Zeitraum?
Strafanträge wurden im Jahr 2023 nicht im Auftrag des BMI von
Rechtsanwälten gestellt. Kosten fielen mithin dafür nicht an.
16. Wie viele Rechtsanwälte bzw. Rechtsanwaltskanzleien erhielten vom
BMI im Jahr 2023 ein von der gesetzlichen Vergütung abweichendes
Honorar (z. B. Stundenhonorar) für die Strafantragstellung im Auftrag des
BMI, und wie hoch waren diese Honorare insgesamt im erfragten
Zeitraum?
Es wird Fehlanzeige gemeldet.
17. Bezüglich welcher Delikte (Bezeichnung des Straftatbestandes mit
Norm) hat das BMI bzw. der zuständige Bundesminister im Jahr 2023
bei den zuständigen Staatsanwaltschaften Strafanträge gestellt bzw.
stellen lassen?
Die Delikte, wegen derer Strafanträge im Jahr 2023 gestellt wurden, wurden
nicht erhoben und nicht dokumentiert
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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