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Schriftliche Frage 25 von Sascha Lensing (AfD): Wann ist mit einer Umsetzung der im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD angekündigten Regelausweisung ausländischer Staatsbürger bei…

dip / schriftliche_frage 18.07.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 14. Juli 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.

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Schriftliche Frage 25 von Sascha Lensing (AfD): Wann ist mit einer Umsetzung der im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD angekündigten Regelausweisung ausländischer Staatsbürger bei… Frage 25 (Sascha Lensing, AfD): Wann ist mit einer Umsetzung der im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD angekündigten Regelausweisung ausländischer Staatsbürger bei einer Verurteilung wegen einer schweren Straftat (Straftaten gegen Leib und Leben, gegen die sexuelle Selbstbestimmung, bei Volksverhetzung, bei antisemitisch motivierten Straftaten sowie bei Widerstand und einem tätlichen Angriff gegen Vollstreckungsbeamte sowie bei einer öffentlicher Aufforderung zur Abschaffung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung) zu rechnen (www.koalitionsvertrag2025.de/sites/ww w.koalitionsvertrag2025.de/files/koav_2025.pdf; Zeilen 3011 bis 3022), und welche Gesetzesinitiativen liegen hierzu bereits vor bzw. befinden sich derzeit in der Abstimmung zwischen den zuständigen Bundesministerien? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Daniela Ludwig vom 16. Juli 2025: Die Bundesregierung prüft derzeit, wie die Vorgabe des Koalitionsvertrags, bei schweren Straftaten eine Regelausweisung einzuführen, umgesetzt werden kann. Gesetzesinitiativen hierzu liegen daher noch nicht vor. Unabhängig davon wird darauf hingewiesen, dass die im Koalitionsvertrag an dieser Stelle ausdrücklich genannten Beispiele für schwere Straftaten, d. h. Straftaten gegen Leib und Leben, gegen die sexuelle Selbstbestimmung sowie der Widerstand und der tätliche Angriff gegen Vollstreckungsbeamte bereits ausdrücklich in § 54 Absatz 1 Nummer 1a und 1d des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) aufgeführt sind, so dass hier bereits bei Verurteilung zu einer einjährigen Freiheitsstrafe beziehungsweise halbjährigen Freiheitsstrafe bei Verwendung eines Messers beziehungsweise gefährlichen Werkzeugs ein besonders schweres Ausweisungsinteresse begründet wird. Wiegt das Interesse an der Ausweisung besonders schwer, da ein solches Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 AufenthG vorliegt, wird hiermit bereits eine Vorfestlegung für ein Überwiegen des Ausweisungsinteresses bei der Abwägung getroffen, das nur noch durch das Vorliegen besonders schwerer Bleibeinteressen nach § 55 Absatz 1 AufenthG umgestoßen werden kann.

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