Schriftliche Frage 88 von Kay-Uwe Ziegler (AfD): Welche konkreten Gründe führten zur Entscheidung, die Entwicklung und den Betrieb der Corona-Warn-App im Umfang von über 214 Mio. Euro ohne…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 14. Juli 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit.
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Schriftliche Frage 88 von Kay-Uwe Ziegler (AfD): Welche konkreten Gründe führten zur Entscheidung, die Entwicklung und den Betrieb der Corona-Warn-App im Umfang von über 214 Mio. Euro ohne…
Frage 88 (Kay-Uwe Ziegler, AfD):
Welche konkreten Gründe führten zur Entscheidung, die Entwicklung und den Betrieb der Corona-Warn-App im Umfang von über 214 Mio. Euro ohne öffentliche Ausschreibung an SAP und T-Systems zu vergeben, und wurde in diesem Zusammenhang ein möglicher Interessenkonflikt im Hinblick auf den damaligen Leiter der Digitalabteilung des Bundesgesundheitsministeriums, G. L., der nach seiner Amtszeit zu einem der beauftragten Unternehmen wechselte, geprüft, und wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Tino Sorge vom 16. Juli 2025:
Die Auswahl der Unternehmen SAP und Telekom wurde seinerzeit nach einem entsprechenden Dringlichkeitsbeschluss des Krisenstabes am 28. April 2020 getroffen. Die Vergabe der Verträge über die Entwicklung der Corona-Warn-App erfolgte nach den vergaberechtlichen Bestimmungen gemäß § 119 Absatz 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Verbindung mit § 14 Absatz 4 Nummer 3 und § 17 der Vergabeverordnung rechtskonform und vor dem Hintergrund der Leistungsfähigkeit der Unternehmen sowie des Eilbedarfs. Im Rahmen eines Vergabeprozesses können ausschließlich zum Zeitpunkt der Vergabe bestehende oder in der Vergangenheit bestandene Beziehungen zwischen den Parteien berücksichtigt und etwaige Interessenkonflikte auf dieser Grundlage bewertet werden. Der Wechsel des zu diesem Zeitpunkt amtierenden Abteilungsleiters fand im März 2022 statt; die Vergabe hat im Juni 2020 stattgefunden. Ein möglicher Interessenkonflikt im Hinblick auf die Anschlusstätigkeit entzog sich angesichts des zeitlichen Abstands von zwei Jahren einer Prüfung im Rahmen des Vergabeverfahrens.
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