Fragen zur Maskenbeschaffung an die Bundesregierung (Antwort zu Drs. 21/3234)
Text
Fragen zur Maskenbeschaffung an die Bundesregierung (Antwort zu Drs. 21/3234)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/3719
21. Wahlperiode 20.01.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Paula Piechotta,
Dr. Janosch Dahmen, Lisa Paus, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/3234 –
Fragen zur Maskenbeschaffung an die Bundesregierung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Aufklärung der Maskenbeschaffungen unter dem ehemaligen
Bundesminister für Gesundheit Jens Spahn kann nach Auffassung der Fragestellenden
weiterhin nicht abgeschlossen werden, weil die Bundesregierung auf
Fragen des Parlaments nicht suffizient antwortet, einen Untersuchungsausschuss
verweigert und zentrale Dokumente dem Parlament nicht zur Verfügung stellt.
Gleichzeitig hat die Bundesrepublik Deutschland vor deutschen Gerichten
bereits Verfahren gegen Maskenhändler verloren – bei einer kumulierten
Streitsumme von mehr als 2 Mrd. Euro. Angesichts der aktuellen Haushaltslage
beschädigt es nach Meinung der Fragestellenden einerseits das Vertrauen der
Bürgerinnen und Bürger in die Politik und Demokratie, wenn von der
Bundesregierung Einsparungsanstrengungen von der Bevölkerung erwartet werden,
aber andererseits diejenigen, die ggf. für Milliarden an
Steuergeldverschwendung verantwortlich sind, nicht einmal politische Konsequenzen ziehen und
berechtigte Fragen des Parlaments ein ums andere Mal nicht anständig und
vollständig beantworten.
Angesichts der drohenden weiteren finanziellen Verluste für den deutschen
Steuerzahler und das Ansehen der deutschen Demokratie dürfen die
mutmaßlichen Verfehlungen der Maskenbeschaffung unter Jens Spahn nicht länger
vertuscht werden. Es geht dabei nicht nur um das Verwaltungshandeln in einer
Ausnahmesituation, sondern auch um den Schutz des Steuerzahlers und das
Vertrauen in die Selbstreinigungskräfte der Demokratie. Der etwaige Verdacht
des Machtmissbrauchs im Amt, die mögliche Vergabe milliardenschwerer
Aufträge an parteinahe Unternehmen ohne hinreichende Kontrolle sowie der
Verzicht auf Schadenersatzforderungen gegenüber diesen Unternehmen
können nur mit vollständiger Transparenz und Ehrlichkeit aus der Welt geräumt
werden. Diese Transparenz und Ehrlichkeit bleibt die aktuelle
Bundesregierung weiter schuldig.
Mit dieser Kleinen Anfrage legen die Fragestellenden einen Katalog von
Fragen zur Maskenbeschaffung vor, die nach Ansicht der Fragestellenden bislang
unbeantwortet, unvollständig oder ausweichend beantwortet wurden. Eine
umfassende, substanzielle und zügige Beantwortung im Sinne des
parlamentarischen Auskunftsrechts und des öffentlichen Interesses ist notwendig, um das
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom
19. Januar 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Vertrauen in die demokratischen Institutionen und die aktuellen
Entscheidungsträger zu stärken.
1. Auf welcher rechtlichen Grundlage handelte der damalige
Bundesminister für Gesundheit, Jens Spahn, als er Maskengeschäfte tätigte, die über
die Entscheidungen des Haushaltsausschusses und die Beschlüsse des
Coronakrisenstabs hinausgingen, vor dem Hintergrund, dass der
Coronakrisenstab der Bundesregierung gemäß der ihm vorgelegten
Bedarfsanalyse im März 2020 275 Mio. Masken besorgen wollte (Bericht des
Bundesrechnungshofs nach § 88 Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung
[BHO]: Prüfung der zentralen Beschaffung von persönlicher
Schutzausrüstung für das Gesundheitswesen), Jens Spahn und das
Bundesministerium für Gesundheit (BMG) jedoch das ca. 20-Fache dieser
Bedarfsanalyse beschafften und von 5,7 Milliarden beschafften Schutzmasken trotz
kostenloser Verteilungen und Schenkungen nach Berichten bis zu
2,9 Millionen mit hohen Lager- und Vernichtungskosten verbrannt
werden mussten oder zur Vernichtung vorgesehen sind?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 8 bis 10 der Kleinen
Anfrage der Fraktion der AfD „Bericht des Bundesrechnungshofs bezüglich
Maskenbeschaffung durch das Bundesministerium für Gesundheit“ auf
Bundestagsdrucksache 21/609 wird verwiesen.
2. Welche Kontrollinstanzen innerhalb der Bundesregierung und des
Deutschen Bundestages hatten im ersten Halbjahr 2020 die Möglichkeit, die
Quantität der Maskengeschäfte zu begrenzen, vor dem Hintergrund, dass
der Bundesrechnungshof von einer erheblichen Überbeschaffung durch
das Bundesministerium für Gesundheit unter Bundesminister Jens Spahn
und entsprechenden Folgekosten spricht (Bericht des
Bundesrechnungshofs nach § 88 Absatz 2 BHO: Prüfung der Beschaffung und Verteilung
von Schutzmasken durch das Bundesministerium für Gesundheit)?
Die Beschaffung erfolgte insbesondere in Abstimmung mit dem Corona-
Kabinett, dem Beschaffungsstab des Bundesministeriums für Gesundheit und dem
Bundesministerium der Finanzen. Das Bundesministerium der Finanzen sowie
der Haushaltsausschuss waren über die außerplanmäßigen Anträge des
Bundesministeriums für Gesundheit zur Maskenbeschaffung informiert bzw. haben
diese genehmigt.
Die Bedarfsermittlung des Bundes (in Höhe von circa 5 Millarden
Schutzmasken pro Jahr) war im Beschaffungsstab bekannt und wurde schließlich durch
Beschluss des „Vorschlages zur vorläufigen Beendigung der Beschaffung von
Masken und zum Aufbau einer Nationalen Reserve Gesundheitsschutz“ in der
Kabinettsitzung vom 3. Juni 2020 bestätigt. Von einer „erheblichen
Überbeschaffung“ kann vor dem Hintergrund des ermittelten Bedarfs und der in der
Notsituation beschafften Mengen aufgrund von Dringlichkeitsvergaben keine
Rede sein.
Im Übrigen hat das Bundesministerium für Gesundheit auch zu den Berichten
des Bundesrechnungshofs Stellung genommen.
3. a) Welche Unternehmen haben in welchem Lieferumfang und zu
welchen Gesamtrechnungssummen Maskengeschäfte mit dem BMG
abgeschlossen?
Da sich das Bundesministerium für Gesundheit weiterhin in noch andauernden
gerichtlichen Verfahren befindet und nachteilige Auswirkungen auf die
Prozessstrategie sowie etwaige vergleichsweise Einigungen zu befürchten und
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der jeweiligen Unternehmen betroffen sind,
können die entsprechenden Informationen nicht zur Verfügung gestellt werden.
b) Haben die in Medienberichten teilweise als CDU-nah bezeichneten
Unternehmen wie Emix, Areal Invest und Fiege von besonders guten
Konditionen sowohl bei der initialen Vertragsgestaltung und den
Vergleichsverhandlungen als auch bei der Abwägung von
Schadenersatzforderungen profitiert, und wenn ja, in welcher Weise?
Nein.
4. Welche Maskenbeschaffungsunternehmen waren zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses mit dem BMG erst seit weniger als drei Monaten im
Handelsregister registriert?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
5. a) Gab es im BMG eine Anweisung, dass die Veraktung ausgesetzt
werden kann, wenn ja, wer hat diese erteilt, und wer im BMG hat
Vermerke falsch datiert, vor dem Hintergrund, dass die Veraktung der
Maskengeschäfte im BMG unter Bundesgesundheitsminister Jens
Spahn im Jahr 2020 nach den Berichten des Bundesrechnungshofs
nicht den Standards einer obersten Bundesbehörde entspricht,
Vermerke nachweislich falsch datiert wurden und für zentrale
Entscheidungen bis heute keine gezeichneten Vermerke vorliegen, was nach
Ansicht der Fragestellenden in der Zusammenschau dieser Befunde
die Akten des BMG zu den Maskengeschäften nicht glaubwürdig
erscheinen lässt, was wiederum geeignet ist, das Vertrauen in
funktionierende demokratische Strukturen zu beeinträchtigen, weil es die
Nachvollziehbarkeit von Regierungshandeln erschweren und die
Position des Bundes vor Gericht verschlechtern kann?
b) Sind Dokumente zu Vertragsverhandlungen etc. außerhalb des BMG
gelagert worden, was nach Ansicht der Fragestellenden eine
parlamentarische Kontrolle des Regierungshandelns erheblich erschwert,
und wenn ja, wer hat diese Entscheidung getroffen?
Die Fragen 5a und 5b werden gemeinsam beantwortet.
Das Bundesministerium für Gesundheit hat auf der Grundlage der sich aus § 75
der Bundeshaushaltsordnung ergebenden haushaltsrechtlichen Anforderungen
für jede Transaktion die erforderlichen zahlungsbegründenden Unterlagen
vollständig und für einen Dritten nachvollziehbar zusammengestellt und
aufbereitet; hierzu gehören insbesondere Verträge und Dokumente zur
Vertragsabwicklung, beispielsweise Anliefernachweise und Rechnungen.
Die effektive Bekämpfung der Pandemie und auch deren Abwicklung wurden
zunächst klar priorisiert. Es ist im Wesentlichen zutreffend und insbesondere
der Ressourcensituation geschuldet, dass eine (analoge) Vorgangsveraktung erst
nachträglich erfolgt ist. Soweit eine Dokumentation von Verwaltungshandeln
nicht unmittelbar im zeitlichen Anschluss an ein Verwaltungshandeln erfolgte,
wurde und wird dies nachgeholt und in den zeitlichen Kontext eingeordnet. Die
vorhandenen Dokumente werden mithin teilweise noch in eine aktenmäßige
Ordnung gebracht. Soweit sich Daten, Unterlagen oder Akten teilweise noch
bei externen Dienstleistern (Anwälten) befinden, ist dies der Tatsache
geschuldet, dass (gerichtliche) Verfahren weiterhin andauern.
6. Liegen dem BMG inzwischen alle geschlossenen Verträge mit
Maskenbeschaffungsunternehmen schriftlich im Original vor?
Alle erforderlichen Unterlagen für den Nachweis des wirksamen
Vertragsschlusses mit dem Bundesministerium für Gesundheit als Vertragspartner
liegen vor.
7. a) Ist über nichtoffizielle Kanäle Kommunikation zwischen dem
ehemaligen Bundesgesundheitsminister Jens Spahn und Maskenhändlern
erfolgt, und wenn ja, liegt diese Kommunikation der
Bundesregierung oder nach ihrer Kenntnis dem ehemaligen
Bundesgesundheitsminister sowie den Maskenhändlern noch vor?
b) Sofern die etwaige Kommunikation den Maskenhändlern, nicht aber
dem ehemaligen Bundesgesundheitsminister vorliegen sollte, ist Jens
Spahn nach Ansicht der Bundesregierung vor diesem Hintergrund als
Geheimnisträger der Bundesrepublik Deutschland durch Dritte
erpressbar?
Die Fragen 7a und 7b werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung ist die in Gerichtsverfahren vorgetragene unmittelbare
Kommunikation des Bundesministers d. h. bekannt. Zu den von den
Fragestellern aufgestellten Behauptungen liegen der Bundesregierung keine
Anhaltspunkte vor.
8. Welche Angaben kann die Bundesregierung zur Darstellung der
Preisfestsetzung im Open-House-Verfahren (OHV) im sogenannten Sudhof-
Bericht und zu der Darstellung des BMG in dessen Begleitschreiben an
den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zum Sudhof-Bericht
vom 23. Juni 2025 machen, und sofern es Unterschiede gibt, wie sind
diese zu erklären, und hat das BMG den Haushaltsausschuss ggf. falsch
informiert?
Die Bundesregierung hält an der Darstellung des Bundesministeriums für
Gesundheit aus dem Begleitschreiben an den Haushaltsausschuss des Deutschen
Bundestages auf Ausschussdrucksache 21/69 fest.
9. Wie, durch wen, und zu welchem Zeitpunkt wurde die Qualität der
gelieferten Masken geprüft?
a) Wie viele Lieferungen bzw. welcher Anteil der Gesamtmenge erwies
sich dabei als mangelhaft?
b) In welchen Fällen wurden trotz festgestellter Qualitätsmängel
Zahlungen geleistet oder anderweitig über die Abnahme entschieden?
c) Wurden Qualitätskontrollen mit dem Ziel konzipiert,
Zahlungsverpflichtungen nicht eingehen zu müssen?
Die Fragen 9a bis 9c werden gemeinsam beantwortet.
Die Sicherstellung der Qualität der Masken und damit der Gesundheit der
Nutzerinnen und Nutzer im Gesundheitssektor hatte für die Bundesregierung
oberste Priorität. Aus diesem Grund haben das Bundesministerium für
Gesundheit, das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) sowie
der TÜV Nord ein mehrstufiges Prüfverfahren eingeführt. Darüber hinaus wird
auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Mangelhafte Schutzmasken“ auf
Bundestagsdrucksache 19/21798 sowie die Festlegungen in § 5b des
Infektionsschutzgesetzes verwiesen.
Zahlungen wurden dann geleistet, wenn die zahlungsbegründenden
Anforderungen erfüllt waren. Im Übrigen wurden Qualitätskontrollen ausschließlich zur
Erfüllung des oben genannten Zwecks durchgeführt.
10. Für welchen Teil der Masken wurden Qualitätsmängel im Sinne der
angedachten medizinischen Verwendung nachgewiesen, und bei welchem
Anteil an Masken wurden lediglich vor dem Hintergrund der
Ausschreibung Mängel festgestellt, um eine Nichtzahlung begründen zu können?
11. In wie vielen Fällen erklärte das BMG im Nachgang
Maskenlieferverträge für nichtig oder trat von Verträgen zurück (etwa wegen verspäteter
Lieferung im Open-House-Verfahren), und auf welcher rechtlichen
Grundlage geschah dies jeweils?
Die Fragen 10 und 11 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Sicherstellung der Qualität der Masken und damit der Gesundheit der
Nutzerinnen und Nutzer im Gesundheitssektor hatte für die Bundesregierung
oberste Priorität. Aus diesem Grund haben das Bundesministerium für
Gesundheit, das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte sowie die TÜV
Nord AG ein mehrstufiges Prüfverfahren eingeführt. Darüber hinaus wird auf
die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Mangelhafte Schutzmasken“ auf
Bundestagsdrucksache 19/21798 sowie die Festlegungen in § 5b des
Infektionsschutzgesetzes verwiesen.
Im Rahmen des Open-House-Verfahrens haben 535 Vertragspartner mindestens
einen Zuschlag erhalten. In der weiteren Abwicklung trat das
Bundesministerium für Gesundheit bei rund 350 Vertragspartnern von Verträgen insbesondere
bei Nichtlieferung oder Schlechtleistung zurück. Der Bundesregierung liegen
keine Informationen zu etwaigen „Verflechtungen“ von Unternehmen und
Parteien vor.
12. a) Welchen Unternehmen, die im Open-House-Verfahren nicht
berücksichtigt wurden, wurde im Nachgang ein Direktvertrag durch das
BMG oder durch Fiege angeboten, und welchen nicht?
b) Ist hier ein einheitlicher kriterienbasierter Entscheidungsweg für alle
Direktbeschaffungen erkennbar, bei denen sich Unternehmen bereits
im OHV beteiligten?
Die Fragen 12a und 12b werden gemeinsam beantwortet.
Im Rahmen des Open-House-Verfahrens wurde jedem Bieter ein Zuschlag
erteilt, der rechtzeitig ein korrektes und vollständiges Angebot eingereicht hat. In
der angespannten Marktsituation während der Pandemie haben Lieferanten dem
Bundesministerium für Gesundheit Masken über verschiedene Kanäle
angeboten und geliefert.
13. a) Fand bei der Vergabe von Direktaufträgen an einzelne Unternehmen
ein strukturiertes Auswahlverfahren statt?
b) Nach welchen Kriterien wurden Unternehmen für Direktverträge im
April, Mai und sogar noch Juni 2020 ausgewählt und mit ihnen
Verträge abgeschlossen?
Die Fragen 13a und 13b werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 7 der Kleinen Anfrage der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Vorwürfe über unzulässige
Einflussnahme bei der Maskenbeschaffung des Bundes“ auf Bundestagsdrucksache
19/28561 wird verwiesen.
14. In welchen Fällen wurden welchen Unternehmen in Direktverträgen, die
nach der vorzeitigen Beendigung des Open-House-Verfahrens
abgeschlossen wurden, höhere Preise pro FFP2-Maske oder OP-Maske
gezahlt als im Rahmen des Open-House-Verfahrens?
Nach Abschluss des Open-House-Verfahrens (OHV) am 8. April 2020 wurden
in zwei Fällen Verträge mit höheren Preisen als im OHV geschlossen. Im
Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 3a verwiesen.
15. Haben nach Kenntnis der Bundesregierung Jens Spahn und das BMG im
Coronakrisenstab – und damit auch gegenüber der damaligen
Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel und dem damaligen Bundesminister der
Finanzen Olaf Scholz – zu jedem Zeitpunkt die tatsächlich bereits
vertraglich gebundenen Maskenmengen kommuniziert oder wurden im
Coronakrisenstab gegenüber den Kabinettskolleginnen und Kabinettskollegen
nach Kenntnis der Bundesregierung durch Jens Spahn oder das BMG
fehlerhafte oder unvollständige Zahlen genannt oder aber nicht
korrigiert?
Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 107 der
Abgeordneten Dr. Paula Piechotta auf Bundestagsdrucksache 21/982 wird
verwiesen.
16. Wie viele Verträge aus dem Open-House-Verfahren konnten nicht erfüllt
werden, weil die betreffenden Lieferanten keine fristgerechten
Liefertermine beim Logistiker Fiege erhielten?
Entsprechende Sachverhalte sind der Bundesregierung nicht bekannt.
17. Gab es Aufforderungen durch das Bundesgesundheitsministerium oder
nach Kenntnis der Bundesregierung durch Ernst & Young (EY) als
Betriebsführer gegenüber der Firma Fiege, gegen die
Gefahrstoffverordnung zu verstoßen und mehr Desinfektionsmittel einzulagern, als unter
Einhaltung der Gefahrstoffverordnung zulässig wäre?
Ein entsprechender Sachverhalt ist der Bundesregierung nicht bekannt.
18. Welche zusätzlichen Anti-Korruptionsmaßnahmen wurden im
Bundesgesundheitsministerium im Anschluss an die Fälle Tandler, Nüsslein etc.
eingeführt?
Maßgebend für Anti-Korruptions-Maßnahmen in der Bundesregierung ist die
Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der
Bundesverwaltung vom 30. Juli 2004. Die Vorgaben der Richtlinie wurden im Jahr 2020
genauso wie in den Vor- und Folgejahren im Bundesministerium für
Gesundheit beachtet.
19. a) Hat der damalige Bundesminister für Gesundheit Jens Spahn über
private oder persönliche dienstliche Accounts oder Mailadressen
zentrale Absprachen zu Maskengeschäften mit Unternehmen getroffen,
wenn ja, sind diese Absprachen veraktet worden, und wenn ja, wie
(z. B. mittelbar durch Übersetzung in Verwaltungshandeln)?
b) Wenn die Frage 19a bejaht wurde, kann aus Sicht des BMG eine
mittelbare Veraktung ggf. vorgenommen werden, ohne die initiale
Kommunikation zwischen Bundesgesundheitsminister und
Maskenbeschaffungsunternehmen zu kennen, und in welcher Form wurden die
Ergebnisse der Absprachen zwischen Bundesgesundheitsminister
und Maskenbeschaffungsunternehmen in das BMG kommuniziert?
Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen.
20. Gab es Weisungen oder Bitten aus dem Bundeskanzleramt oder von
anderen Bundesregierungsmitgliedern an das BMG, bestimmte
Unternehmen oder Angebote bei der Maskenbeschaffung bevorzugt zu behandeln
(beispielsweise aufgrund politischer oder persönlicher Kontakte oder
Landesinteressen)?
21. Hat der ehemalige Bundesgesundheitsminister Jens Spahn nach Kenntnis
der Bundesregierung während der Beschaffungskampagne Abgeordneten
oder Parteifreunden Zusagen gemacht, bestimmte Lieferanten zu
berücksichtigen?
Die Fragen 20 und 21 werden gemeinsam beantwortet.
Entsprechende Sachverhalte sind der Bundesregierung nicht bekannt.
22. Warum erhielt das Logistikunternehmen Fiege zusätzlich zum
Logistikauftrag einen umfangreichen Auftrag zur Beschaffung und Verteilung
von bis zu 1,05 Milliarden Masken, obwohl dieses Unternehmen keine
Expertise in der Maskenherstellung, Maskenbeschaffung oder
Qualitätsprüfung verfügte?
Es wird verwiesen auf die Antworten der Bundesregierung auf
• die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP „Beschaffungsvorhaben von
persönlicher Schutzausrüstung durch das Bundesministerium für Gesundheit“
auf Bundestagsdrucksache 19/23045,
• die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP „Beschaffungsvorhaben von
persönlicher Schutzausrüstung durch das Bundesministerium für Gesundheit“
auf Bundestagsdrucksache 19/25504,
• die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP „Weitere Fragen zur Beschaffung
von Schutzausrüstung“ auf Bundestagsdrucksache 19/27011 und
• die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. „Maskenbeschaffung in der
Corona-Pandemie“ auf Bundestagsdrucksache 19/31693.
23. Wurde die Entscheidung für das Unternehmen Fiege als zentraler
Logistiker der Maskenbeschaffung und gegen die Logistikunternehmen DHL
und Schenker zwischen dem damaligen Bundesministerium des Innern,
für Bau und Heimat (BMI), Bundesministerium der Verteidigung
(BMVg) und BMG auf Staatssekretärsebene oder auf
Bundesministerebene geklärt?
Es gab keine Entscheidung gegen die Logistikunternehmen DHL und DB
Schenker. Beide Unternehmen wurden ebenfalls zur Unterstützung der
logistischen Abwicklung der Beschaffung medizinischer Schutzausrüstung
hinzugezogen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 21 sowie auf die Antwort der
Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 104 der Abgeordneten Dr. Paula
Piechotta auf Bundestagsdrucksache 21/982 verwiesen.
24. Wurden der Firma Fiege, anders als vielen anderen Unternehmen, im
Rahmen der Maskenbeschaffungen des BMG vertraglich
Haftungsfreistellungen gewährt, und wenn ja, warum?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 14 der Kleinen Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. „Maskenbeschaffung in der Corona-Pandemie“ auf
Bundestagsdrucksache 19/31693 wird verwiesen.
25. Kam es aufgrund von Versäumnissen der Firma Fiege zu einem
Zahlungsverzug des Bundes gegenüber Maskenhändlern, und wenn ja, in wie
vielen Fällen?
Entsprechende Sachverhalte sind der Bundesregierung nicht bekannt.
26. Wurden durch das BMG in den Vergleichsverhandlungen mit Emix
Regressansprüche geltend gemacht, wenn nein, warum nicht, und was hatte
die die Fachebene des BMG zur Verfolgung von Regressansprüchen
geraten?
Etwaige gegenseitige Ansprüche wurden im Rahmen der
Klarstellungsvereinbarung angemessen berücksichtigt. Ein von der Klarstellungsvereinbarung
abweichender Rat der „Fachebene des BMG“ lag nicht vor.
27. In welcher Form war der damalige Bundesgesundheitsminister Jens
Spahn persönlich in die Geschäfte mit Emix eingebunden, und wie viele
persönliche Treffen fanden zu welchen Zeitpunkten zwischen den Emix-
Geschäftsführern und Vertretern des BMG, einschließlich des damaligen
Bundesgesundheitsministers Jens Spahn, statt?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
28. Ab welchem Zeitpunkt wusste der damalige Bundesgesundheitsminister
Jens Spahn nach Kenntnis der Bundesregierung, dass Andrea Tandler
Provisionszahlungen in Millionenhöhe für die Vermittlung von
Maskengeschäften mit ihm erhielt?
Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 200 der
Abgeordneten Ines Schwerdtner auf Bundestagsdrucksache 21/848 wird verwiesen.
29. Hatte Prof. Dr. Niels Korte nach Kenntnis der Bundesregierung
exklusive Kenntnisse zur Prozessstrategie des BMG, als er Klagen anderer
Maskenhändler nach Medienberichten in Höhe von rund einer halben
Milliarde Euro finanzierte, die aktuell gegenüber dem Bund geltend gemacht
werden?
Die Bundesregierung kann keine Fragen zu Kenntnissen Dritter beantworten.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse zu den von den Fragestellern
erfragten Kenntnissen vor.
30. a) Hat Prof. Dr. Niels Korte eine Entschädigungszahlung oder einen
Abgeltungsbetrag erhalten, wenn ja, in welcher Höhe, und wie lässt
sich die Höhe des gezahlten Betrages plausibilisieren?
b) Sofern die Frage 30a bejaht wird, haben andere Maskenhändler
Zahlungen in ggf. vergleichbarer Höhe erhalten?
Die Fragen 30a und 30b werden gemeinsam beantwortet.
Nein. Dr. Niels Korte hat keine entsprechenden Zahlungen erhalten.
31. Welche internen Warnungen oder kritischen Hinweise gab es innerhalb
des BMG zu Beginn der Maskenbeschaffung (etwa zu überhöhten
Preisen, unzuverlässigen Anbietern oder überzogenen Bestellmengen), und
inwiefern wurden diese Bedenken veraktet oder wurden sie ggf. auf
Abteilungsleiterebene, Staatssekretärsebene oder durch den ehemaligen
Bundesgesundheitsminister selbst als nicht entscheidungsleitend
eingeordnet?
Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 105 der
Abgeordneten Dr. Paula Piechotta auf Bundestagsdrucksache 21/982 wird
verwiesen.
32. Gab es innerhalb des BMG Bedenken oder Gegenstimmen zu den
großzügigen Vergleichskonditionen für bestimmte Maskenhändler oder gegen
den Verzicht auf Vertragsstrafen, und wie wurden diese intern diskutiert
und veraktet?
Das Bundesministerium für Gesundheit hat nur Vergleiche beziehungsweise
Klarstellungsvereinbarungen geschlossen, die im Interesse des Bundes sowie
wirtschaftlich und zweckmäßig waren.
33. Wie wurde die interne Koordination der Maskenbeschaffung im BMG
organisiert, und welche Korruptionspräventionsmaßnahmen wurden
berücksichtigt?
Die Beschaffung erfolgte unter Einbeziehung der jeweils zuständigen
Fachabteilungen und war im Übrigen nach allgemeinen Verwaltungsgrundsätzen
organisiert. Des Weiteren wird auf die Antwort zu Frage 18 verwiesen.
34. In welchem Zeitraum bzw. in welchen Zeiträumen erfolgte keine
vollständige Vorgangsdokumentation im BMG, die den Standards einer
obersten Bundesbehörde entspricht?
35. Zu welchem Zeitpunkt wurde die Hausleitung über die unvollständige
Vorgangsdokumentation informiert, und welche Maßnahmen wurden
infolgedessen durch die Hausleitung ergriffen, um diesen Missstand zu
beheben?
Die Fragen 34 und 35 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Es wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen.
36. Wurden vor dem Hintergrund des sogenannten Sudhof-Berichts im BMG
mögliche disziplinarrechtliche Konsequenzen aus der
Maskenbeschaffung für Beamte und Mitarbeiter im BMG geprüft, wurde hierzu ggf. ein
Vermerk angefertigt, und wenn ja, welche disziplinarrechtlichen Folgen
werden für die besprochenen Beamten und Mitarbeiter als zulässig
bewertet?
Die Beurteilung des dienstlichen Verhaltens von Beamtinnen und Beamten
muss innerhalb der Schranken des Artikels 33 Absatz 2 des Grundgesetzes
(GG) erfolgen. Artikel 33 Absatz 2 GG ist ein grundrechtsgleiches Recht, das
der einzelnen Beamtin bzw. dem einzelnen Beamten einen Anspruch auf
ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung vermittelt (vgl. BVerfGE
14, 492). Dabei entspricht es den hergebrachten Grundsätzen des
Berufsbeamtentums (Artikel 33 Absatz 5 GG), dass Beamtinnen und Beamte nur Stellen
ihres Dienstherrn verantwortlich sind und dass auch nur diese Stellen zu einer
Beurteilung der Beamtin oder des Beamten befugt sind (vgl. BVerfGE 9, 268
[283 f.]). Die einzelne Ministerialbeamtin oder der einzelne Ministerialbeamte
ist daher hinsichtlich der Eignung, Befähigung und Leistung nicht Gegenstand
parlamentarischer Kontrolle und öffentlicher Auseinandersetzung. Die
beamtenverfassungsrechtlichen Vorschriften des Grundgesetzes beschränken
insoweit den Informationsanspruch des Parlaments und werden durch das
Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, das den Regelungen des
Personaldatenschutzes zugrunde liegt, noch ergänzt.
Darüber hinaus beinhaltet der Bericht der Sachverständigen Beraterin Dr.
Margaretha Sudhof keine Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten von Mitarbeitenden
des Bundesministeriums für Gesundheit, die vom Anwendungsbereich des
Disziplinarrechts erfasst sind.
37. Welche konkreten Maßnahmen wurden bislang ergriffen, um die
bestehenden Dokumentationslücken zu schließen und die bislang
ausgebliebene Rückführung aller Unterlagen von beauftragten
Beratungsunternehmen und Kanzleien in das BMG sicherzustellen, und wie entscheidet das
BMG im Rahmen der nachträglichen Veraktung, zu welchem Datum die
nachträgliche Veraktung erfolgt?
38. Ist sichergestellt, dass alle vorliegenden Dokumente der
Maskenbeschaffung im BMG und beim externen Dienstleister EY, die bislang noch nicht
veraktet sind, veraktet werden?
39. Existieren im BMG weiterhin ungesichtete Loseblattsammlungen zum
Thema Maskenbeschaffungen, und wenn ja, warum sollen den
Mitgliedern der Enquete-Kommission Corona lediglich zwei Aktenordner
Originaldokumente vorgelegt werden?
40. Wie wurde und wird sichergestellt, dass keine erneute falsche Datierung
der nachträglich verakteten Unterlagen stattfindet?
Die Fragen 37 bis 40 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Enquete-Kommission „Aufarbeitung der Corona-Pandemie und Lehren für
zukünftige pandemische Ereignisse“ des 21. Deutschen Bundestages hat das
Bundesministerium für Gesundheit ersucht, der Vorsitzenden und den Obleuten
der Kommission die Möglichkeit einzuräumen, in die im Bericht der
Sachverständigen Beraterin Dr. Margaretha Sudhof zitierten Dokumente Einsicht zu
nehmen. Das Ersuchen der Enquete-Kommission galt für den Zeitraum im
Vorfeld zur 12. Sitzung der Enquete-Kommission am 15. Dezember 2025. Das
Bundesministerium für Gesundheit hat dieses Ersuchen ohne Anerkenntnis
einer Rechtspflicht vollumfänglich erfüllt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu
Frage 5 verwiesen.
41. Wie dokumentiert das BMG für das Parlament, dass es seit 2025 keine
Dokumente im BMG oder beim externen Dienstleister EY vernichten
lässt?
Ein entsprechender Sachverhalt ist der Bundesregierung nicht bekannt. Unter
Beachtung der rechtlichen Vorgaben und der Registraturrichtlinie werden die
Aufbewahrungsfristen im Bundesministerium für Gesundheit eingehalten.
42. Welchem Referat im BMG oblag die Prüfung der Konzeption und
Veröffentlichung des Open-House-Verfahrens, das durch eine externe
Anwaltskanzlei entworfen wurde und dessen Allgemeine
Geschäftsbedingungen (AGB) sich als fehlerhaft erwiesen?
Es wird verwiesen auf die Antworten der Bundesregierung zu
• Frage 31 der Kleinen Anfrage der Fraktion der FDP
„Beschaffungsvorhaben von persönlicher Schutzausrüstung durch das Bundesministerium für
Gesundheit“ auf Bundestagsdrucksache 19/23045 sowie
• Frage 2 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD „Bericht des
Bundesrechnungshofs bezüglich Maskenbeschaffung durch das Bundesministerium
für Gesundheit“ auf Bundestagsdrucksache 21/609.
43. Erfolgte im BMG eine juristische Prüfung und Koordinierung der
Prozessstrategien der verschiedenen von der Bundesregierung im Kontext
Maskengeschäfte mandatierten Kanzleien?
Ja.
44. Nutzte das BMG die juristische Expertise des BMI und BMVg, um die
Ausschreibung des OHV und die Kontrolle der Prozessstrategie der
verschiedenen von der Bundesregierung im Kontext Maskengeschäfte
mandatierten Kanzleien zu überprüfen?
Die Geschäftsverteilung innerhalb der Bundesregierung sieht eine derartige
Vorgehensweise nicht vor. Der Entscheidungsfindung im Bundesministerium
für Gesundheit lag die eigene Expertise zugrunde. Die Mandatierung der
jeweiligen Kanzleien erfolgte aufgrund dort vorhandener spezieller Fachkenntnisse,
die im Hinblick auf den Gegenstand der zu erbringenden Leistungen notwendig
waren.
45. War das Bundesgesundheitsministerbüro in die Auswahl der beauftragten
vergaberechtlichen Kanzlei sowie in die Festlegung der
Vertragskonditionen eingebunden oder wurden diese ausschließlich von der zuständigen
Abteilung erarbeitet (ggf. mit Änderungen durch die Hausleitung)?
Es wurde eine auf das Vergaberecht spezialisierte Kanzlei mit der Beratung der
zuständigen Fachabteilung bei der Erstellung der für die Durchführung des
Verfahrens benötigten Unterlagen beauftragt.
46. In welchem Zeitraum galt die Weisung an das Haushaltsreferat des
BMG, auch bei fehlender finanzieller Deckung im Bundeshaushalt
Maskenbeschaffungen des BMG mitzuzeichnen, und wann wurde sie dem
damaligen Bundesministerium der Finanzen (BMF) und dem
Haushaltsausschuss bekannt?
Der Bundesrechnungshof führt in seinem Bericht an den Haushaltsausschuss
des Deutschen Bundestages nach § 88 Absatz 2 BHO „Prüfung der zentralen
Beschaffung von persönlicher Schutzausrüstung für das Gesundheitswesen“
aus dem Jahr 2021 auf Seite 18 Folgendes aus: „An das Haushaltsreferat des
BMG erging intern die ausdrückliche Weisung, alle Beschaffungsvorgänge
auch dann mitzuzeichnen, wenn im Einzelplan 15 dafür aktuell keine
Haushaltsmittel verfügbar seien. Weitere Mittel aus der Globalen Mehrausgabe in
Kapitel 6002 Titel 971 07 würden den eingegangenen Verpflichtungen
entsprechend nachträglich beantragt.“ Das Bundesministerium der Finanzen sowie der
Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages waren über die über- und
außerplanmäßigen Anträge des Bundesministeriums für Gesundheit zur
Maskenbeschaffung informiert beziehungsweise haben diese genehmigt. Im Zweiten
Nachtragshaushaltsgesetz 2020 vom 14. Juli 2020 (BGBl. I S. 1669) ist der
Ansatz beim Haushaltstitel „Zuschüsse zur Bekämpfung des Ausbruchs des neuen
Coronavirus“ (Kapitel 1503, Titel 684 03) auf 9,1 Mrd. Euro festgesetzt
worden. Darin waren die Ausgaben für die Beschaffung von persönlicher
Schutzausrüstung enthalten.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche
Frage 12 der Abgeordneten Dr. Paula Piechotta auf Bundestagsdrucksache
21/982 verwiesen.
47. Welche Dokumente wurden dem Bundesrechnungshof für seine Prüfung
der Maskenbeschaffungen zur Verfügung gestellt?
Gemäß § 95 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung sind dem
Bundesrechnungshof zur Erfüllung seiner Aufgaben die Unterlagen vorzulegen, die er für
erforderlich hält.
48. Gab es im BMG nach Abschluss der ersten Beschaffungswelle im April
2020 interne Evaluierungen oder Besprechungen zur Analyse des
Vorgehens?
Das Bundesministerium für Gesundheit hat bereits während der Beschaffung
und deren Abwicklung seine Maßnahmen und Prozesse überprüft und
erforderlichenfalls angepasst. Später hat das Bundesministerium für Gesundheit
Lessons-learned-Initiativen aufgesetzt, um etwa hausinterne Abläufe und
Organisationstrukturen für künftige Krisenfälle und Vergaberechtsfragen zu entwickeln.
49. Wurden Mitarbeitende des BMG für hausinterne Kritik an der
Maskenbeschaffung sanktioniert – insbesondere durch den damaligen
Abteilungsleiter Z.?
Nein.
50. Geschah der Entzug des kurz zuvor an die Kanzlei JBB vergebenen
Mandats nach dem Regierungswechsel 2025 möglicherweise vor dem
Hintergrund, dass eine bessere Verhandlungsposition des Bundes vor
Gericht dazu führen könnte, dass bereits geschlossene Vergleiche aus der
Zeit vor 2022 mit Maskenhändlern neu verhandelt werden müssten?
Die Entscheidung, die der Kanzlei JBB Rechtsanwälte Jaschinski Biere Brexl
Partnerschaft mbB (JBB) erteilten Mandate zu entziehen, wurde in der Zeit der
geschäftsführenden Bundesregierung Ende April 2025 in der zuständigen
Fachabteilung des Bundesministeriums für Gesundheit getroffen und ab Anfang Mai
2025 (insbesondere unter Berücksichtigung von Fristen,
Wirtschaftlichkeitsaspekten und zur Ermöglichung einer ordnungsgemäßen Übertragung) operativ
im Wesentlichen bis Ende Juni 2025 umgesetzt. Zwei weitere Fälle wurden
formal aus prozessualen Gründen noch Mitte Juli 2025 übertragen. Die Frage
suggeriert einen Zusammenhang, der nicht besteht.
51. Warum wurde der Kanzlei JBB nach dem Regierungswechsel 2025 das
Mandat in den Maskenverfahren entzogen, obwohl sie laut
Medienberichten durch eine geänderte Prozessstrategie zuletzt Erfolge vor
Gericht erzielt hatte?
Auf die Antwort zu Frage 50 wird verwiesen.
52. Welche inhaltlichen oder strategischen Gründe führten zu der laut
Medienberichten erfolgten Abkehr von der bisherigen Linie, und verfolgt
das Bundesministerium für Gesundheit nun eine abweichende
Prozessstrategie?
53. Besteht die Gefahr, dass aufgrund der laut Medienberichten geänderten
Strategie bereits abgeschlossene Vergleiche rechtlich erneut überprüft
oder neu verhandelt werden könnten, und welche Auswirkungen hätte
eine mögliche Wiederaufnahme oder Neubewertung solcher Vergleiche
auf die laufenden Verfahren und den Gesamtstreitwert der
Maskenbeschaffung?
54. Verfolgt die aktuelle, nach dem Regierungswechsel 2025 laut
Medienberichten erneut geänderte Prozessstrategie des BMG in den
Maskenprozessen als übergeordnetes Ziel eine Minimierung des Schadens für
den deutschen Steuerzahler oder das übergeordnete Ziel einer
Minimierung des politischen Schadens für das BMG?
55. Wurde zu jedem Zeitpunkt das finanzielle Interesse der Steuerzahler zum
obersten Ziel der Prozessstrategie des BMG erhoben, vor dem
Hintergrund, dass das BMG bereits im Sommer 2024 gefragt wurde, ob bei
einer ggf. aussichtslosen Lage des BMG vor Gericht und hoher
Verzugszinsen ggf. zeitnahe Vergleiche zwischen dem BMG und den
Maskenhändlern für den Steuerzahler mit weniger hohen Kosten einhergehen
würden als das Festhalten an Prozessen, deren Kosten aufgrund der
Verzugszinsen jeden Tag höher werden?
Die Fragen 52 bis 55 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Prozessstrategie bestand und besteht weiterhin darin, die (fiskalischen)
Interessen der Bundesrepublik Deutschland bestmöglich zu vertreten.
56. Welchen finanziellen Gesamtschaden beziffert die Bundesregierung
aktuell als Folge der Maskenbeschaffungen für
a) bereits angefallene Zahlungen aus Vergleichen oder verlorenen
Prozessen,
b) maximal drohende Zahlungsverpflichtungen aus den noch laufenden
Verfahren (2,3 Mrd. Euro Streitwert),
c) den Wert der unbrauchbaren bzw. vernichteten Masken,
d) angefallene Lager- und Entsorgungskosten?
Die Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen wird nicht als Schaden betrachtet.
Es wurden bisher rund 120 Vergleiche bzw. Klarstellungsvereinbarungen
geschlossen. Im Rahmen dieser Vereinbarungen erfolgten Zahlungen in Höhe von
insgesamt rund 390 Mio. Euro. Der Bundesregierung liegen keine
hypothetischen Berechnungen zu möglichen maximalen Zahlungsverpflichtungen vor.
Den bisher einer Verwertung zugeführten Masken steht kein Wert gegenüber,
da sie nicht mehr genutzt werden können. Für die Abwicklung der Beschaffung
von Schutzausrüstung sind seit Frühjahr 2020 Logistikkosten in Höhe von rund
330 Mio. Euro angefallen. Diese Kosten beinhalten die Lager-, Transport- und
Verwertungskosten.
57. In welchen Fällen hat die Bundesregierung bewusst darauf verzichtet,
Schadenersatzansprüche geltend zu machen, wie lässt sich dieses
Vorgehen plausibilisieren, und liegen dabei Verstöße gegen die
Bundeshaushaltsordnung vor?
58. In welcher Höhe hat das BMG durch den Verzicht auf
Schadenersatzansprüche dem Steuerzahler Mehrkosten aufgebürdet?
Die Fragen 57 und 58 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Entsprechende Sachverhalte sind der Bundesregierung nicht bekannt. Die
Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wird einzelfallbezogen geprüft.
Die Bundesregierung hat hier stets die Interessen der Bundesrepublik
Deutschland vertreten. In Fällen, in denen es hinreichende Erfolgsaussichten gab,
wurden Ansprüche stets geltend gemacht.
59. Kann der Bund weiterhin Schadenersatzansprüche gegen Emix geltend
machen?
60. Kann der Bund weiterhin Schadenersatzansprüche gegen Fiege geltend
machen?
61. Kann der Bund weiterhin Schadenersatzansprüche gegen EY geltend
machen?
Die Fragen 59 bis 61 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 57 und 58 verwiesen. Im Übrigen hat
das Bundesministerium für Gesundheit regelmäßig darauf geachtet, dass die
üblichen Käuferrechte bei der Vertragsabwicklung gewährt sind und im
Bedarfsfall entsprechende Ansprüche geltend gemacht werden.
62. Warum hat das BMG in Fällen, in denen Lieferanten ihre vertraglichen
Pflichten nicht erfüllten, auf rechtliche Schritte verzichtet bzw. nach
Einschätzung der Fragestellenden ungewöhnlich großzügige
Vergleichsvereinbarungen abgeschlossen?
Der Bundesregierung sind die behaupteten „ungewöhnlich großzügige(n)
Vergleichsvereinbarungen“ nicht bekannt.
63. Wer im BMG hat die Vergleichsentscheidungen zulasten des Bundes
gezeichnet, und wer hat sie angewiesen?
Der Bundesregierung sind Vergleichsentscheidungen zu Lasten der
Bundesrepublik Deutschland nicht bekannt. Es wurden nur Vergleiche oder
Klarstellungsvereinbarungen geschlossen, die im Interesse der Bundesrepublik
Deutschland sowie wirtschaftlich und zweckmäßig waren.
64. Wie hoch sind die bislang angefallenen Verzugszinsen in den
Maskenverfahren, und mit welchem Gesamtumfang an zu zahlenden
Verzugszinsen rechnet die Bundesregierung für den Fall, dass alle Verfahren im Jahr
2026 abgeschlossen werden?
Vor rechtskräftiger Klärung der Verfahren kann keine Prognose zu
möglicherweise zu zahlenden Verzugszinsen getroffen werden.
65. Liegen zum aktuellen Zeitpunkt noch Klageansprüche von Dritten im
Kontext der Beschaffung von Desinfektionsmitteln, Handschuhen,
Coronatests und Schutzanzügen durch das BMG im Jahr 2020 vor, und wie
hoch sind der kumulierte Streitwert sowie der Streitwert für die jeweilige
Produktgruppe?
Der Bundesregierung sind keine Klageansprüche in Bezug auf die genannten
Produktgruppen bekannt.
66. Werden aktuell durch das BMG kostenlos Beatmungsgeräte,
Sauerstoffsensoren, Persönliche Schutzausrüstung oder weitere medizintechnische
Ausrüstung abgegeben, und wie wird sichergestellt, dass diese kostenlos
abgegebenen, ursprünglich steuerfinanzierten Güter nicht durch die
Empfänger weiterverkauft werden?
Soweit die vorstehend genannten Gegenstände kostenlos abgegeben werden,
erfolgt die Abgabe regelmäßig zweckgebunden. Ein Weiterverkauf ist
regelmäßig kein solcher Zweck.
67. Wurde im BMG angesichts der hohen Kosten der Maskeneinlagerung in
Erwägung gezogen, die Bestände frühzeitiger aufzulösen, um diese
Kosten einzusparen?
Das Bundesministerium für Gesundheit verteilt weiterhin regelmäßig
Schutzausrüstung an entsprechende Bedarfsträger. Schutzausrüstung wird nur
verwertet, wenn das Mindesthaltbarkeitsdatum erreicht wurde. Eine Verwertung
streitbefangener Ware ist nicht möglich. Eine Vorhaltung von Schutzmasken erfolgte
insbesondere aufgrund von § 5b des Infektionsschutzgesetzes. Das
Bundesministerium für Gesundheit prüft regelmäßig Optimierungen der Lager und
nutzt bereits für einen Großteil der Schutzausrüstung Lagermöglichkeiten des
Bundes.
68. Wie ist der aktuelle Stand der Vernichtung überschüssiger bzw.
abgelaufener Masken hinsichtlich
a) der bereits vernichteten Stückzahl und der Kosten,
b) des noch eingelagertes Maskenvolumens,
c) der geplanten weiteren Vernichtungen und der erwarteten Kosten?
Bisher wurden rund 3 Milliarden Masken in Deutschland verwertet. Die Kosten
der Verwertung liegen bisher bei rund 8 Mio. Euro. In den Lagern des Bundes
befinden sich aktuell noch rund 5 Millionen auslieferungsfähige FFP2- und
120 Millionen auslieferungsfähige OP-Masken.
69. Wer im BMG steuerte verantwortlich die Berücksichtigung der
Interessen des Bundes gegenüber den mandatierten Kanzleien, und gab es eine
Prozessstrategie des BMG vor 2024?
Die vom Bundesministerium für Gesundheit beauftragten Kanzleien vertreten
die (fiskalischen) Interessen der Bundesrepublik Deutschland. Im Übrigen wird
auf die Antwort zu den Fragen 52 bis 55 verwiesen.
70. Warum verblieben beim Regierungswechsel 2021 zentrale Akteure der
Maskenbeschaffung im BMG in ihren Positionen, und wurde dadurch
nach Auffassung der Bundesregierung möglicherweise eine
schadensmindernde, frühzeitigere Aufklärung der Defizite im
Maskenmanagement erschwert?
Die Beurteilung des dienstlichen Verhaltens von Beamtinnen und Beamten
muss innerhalb der Schranken des Artikels 33 Absatz 2 GG erfolgen.
Artikel 33 Absatz 2 GG ist ein grundrechtsgleiches Recht, das der einzelnen
Beamtin und dem einzelnen Beamten einen Anspruch auf ermessens- und
beurteilungsfehlerfreie Entscheidung vermittelt (vgl. BVerfGE 14, 492). Dabei
entspricht es den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Artikel 33
Absatz 5 GG), dass Beamtinnen und Beamte nur Stellen ihres Dienstherrn
verantwortlich sind und dass auch nur diese Stellen zu einer Beurteilung der
Beamtin oder des Beamten befugt sind (vgl. BVerfGE 9, 268 [283 f.]). Die
einzelne Ministerialbeamtin oder der einzelne Ministerialbeamte ist daher
hinsichtlich seiner Eignung, Befähigung und Leistung nicht Gegenstand
parlamentarischer Kontrolle und öffentlicher Auseinandersetzung. Die
beamtenverfassungsrechtlichen Vorschriften des Grundgesetzes beschränken insoweit den
Informationsanspruch des Parlaments und werden durch das Grundrecht auf
informationelle Selbstbestimmung, das den Regelungen des Personaldatenschutzes
zugrunde liegt, noch ergänzt.
71. Welche externen Beratungsunternehmen und Anwaltskanzleien wurden
mit welchen Kosten im Zusammenhang mit der Maskenbeschaffung
beauftragt?
Im Rahmen der Unterstützung der Betriebsführung bzw. der Abwicklung der
Gerichtsverfahren wurden folgende Unternehmen beauftragt:
• Ernst & Young WPG,
• Deloitte Consulting GmbH,
• Ernst & Young Law GmbH,
• CMS Hasche Sigle Partnerschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern
mbB,
• PricewaterhouseCoopers Legal AG Rechtsanwaltsgesellschaft,
• Dentons Europe (Germany) GmbH & Co. KG,
• Deloitte Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH,
• Flick Gocke Schaumburg Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater
Partnerschaft mbB,
• JBB Rechtsanwälte Jaschinski Biere Brexl Partnerschaft mbB,
• Raue Partnerschaft von Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen mbB,
• REDEKER SELLNER DAHS Partnerschaft von Rechtsanwältinnen und
Rechtsanwälten mbB,
• Rechtliche Vertretung vor dem Bundesgerichtshof.
Die Kosten für diese Beratungsleistungen belaufen sich im Rahmen der
Annexkosten auf rund 176 Mio. Euro.
72. Wofür wurden Beratungsleistungen im Einzelnen erbracht?
Es wurden insbesondere Rechtsberatungsleistungen sowie
Betriebsführungsleistungen erbracht.
73. Spielte die wirtschaftliche Situation des Unternehmens EY bei der
Beauftragung als Betriebsführer durch das BMG eine Rolle?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
74. a) Wurden auch Verträge und Akten zu weiteren Beschaffungen des
BMG, beispielsweise zu Desinfektionsmitteln, Handschuhen,
Coronatests und Schutzanzügen, extern gesammelt?
Es wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen.
b) Wurden Verträge und Akten zur Beschaffung von
Desinfektionsmitteln im BMI oder in anderen beteiligten Bundesministerien
ordnungsgemäß veraktet?
Ja.
75. Hatte Dr. Margaretha Sudhof uneingeschränkten Zugang zu allen Akten,
sämtlichen Daten und Ansprechpartnern im BMG und durch das BMG
beauftrage Dritte, und wenn nein, welche Beschränkungen bestanden
(z. B. klassifizierte Dokumente, fehlende Aussagegenehmigungen,
unvollständige Aktenlage etc.)?
Die Sachverständige Beraterin Dr. Margaretha Sudhof hatte Zugang zu allen
geforderten Akten, Unterlagen und Ansprechpartnern.
76. Wer entschied, wann, und nach welchen Vorgaben die Schwärzung
einzelner Passagen des sogenannten Sudhof-Berichts im BMG erfolgte, und
welche Referate im BMG waren an den Entscheidungen zu
Schwärzungen des Sudhof-Berichts beteiligt?
77. a) Wann, und in welcher Form war die Bundesministerin über die Form
und das Verfahren der Schwärzungen informiert, und war sie an
diesen direkt oder indirekt beteiligt?
b) Wurden auch solche Passagen unkenntlich gemacht, für die keine
zwingenden rechtlichen Notwendigkeiten oder
Geheimhaltungsgründe vorlagen, und wenn ja, warum?
Die Fragen 76 bis 77b werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Es wird verwiesen auf die Antwort der Bundesregierung auf
• die Schriftliche Frage 82 der Abgeordneten Dr. Christina Baum auf
Bundestagsdrucksache 21/664 und
• die Schriftliche Frage 86 der Abgeordneten Ines Schwerdtner auf
Bundestagsdrucksache vom 18. Juli 2025.
Zudem hat das Bundesministerium für Gesundheit der Enquete-Kommission
„Aufarbeitung der Corona-Pandemie und Lehren für zukünftige pandemische
Ereignisse“ des 21. Deutschen Bundestages auf deren Ersuchen für ihre 12.
Sitzung am 15. Dezember 2025 eine offene Fassung des Berichts der
Sachverständigen Beraterin Dr. Margaretha Sudhof zur Verfügung gestellt. Die Einstufung
als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad „VS-Nur für den
Dienstgebrauch“ wurde in diesem Zusammenhang aufgehoben. Soweit einzelne
Textteile aus rechtlichen Gründen, etwa zum Schutz von Betriebs- und
Geschäftsgeheimnissen oder auch Persönlichkeitsrechten, weiterhin nicht offenbart werden
dürfen, wurden diese unkenntlich gemacht. Die Bundesministerin für
Gesundheit erhielt nachrichtlich im Geschäftsgang davon Kenntnis.
78. Warum wurde Dr. Margaretha Sudhof lediglich eine begrenzte
Aussagegenehmigung seitens des BMG gewährt, und wie kann die
Konditionierung der Aussagegenehmigung von Dr. Margaretha Sudhof gegenüber
dem Parlament vom BMG gerechtfertigt werden?
Das Bundesministerium für Gesundheit hat Dr. Margaretha Sudhof für die
Fachgespräche im Haushaltsausschuss und im Ausschuss für Gesundheit des
Deutschen Bundestages von der vertraglich festgehaltenen
Verschwiegenheitsklausel aus der vergangenen Legislatur entbunden. Dr. Margaretha Sudhof
durfte in den Ausschusssitzungen zu allen Themen ihres Berichts vollumfänglich
befragt werden und Auskunft geben. Der Bericht von Dr. Margaretha Sudhof
war zum Zeitpunkt ihrer Teilnahme an den in nichtöffentlicher Sitzung
durchgeführten Fachgesprächen in Haushalts- und Gesundheitsausschuss noch als
Verschlusssache des Geheimhaltungsgrades „VS-Nur für den Dienstgebrauch“
eingestuft. Die Erörterung des eingestuften Berichts konnte nur unter
Ausschluss der Öffentlichkeit erfolgen.
Für ihre Mitwirkung als eingeladene Sachverständige an der 12. Sitzung der
Enquete-Kommission „Aufarbeitung der Corona-Pandemie und Lehren für
zukünftige pandemische Ereignisse“ des 21. Deutschen Bundestages am 15.
Dezember 2025 hat das Bundesministerium für Gesundheit Dr. Margaretha
Sudhof ebenfalls von der vertraglich festgehaltenen Verschwiegenheitsklausel aus
der vergangenen Legislaturperiode entbunden. Die Entbindung von der
Verschwiegenheitsklausel sah keine Einschränkungen vor.
79. Erfolgte eine interministerielle Abstimmung zur
Kommunikationsstrategie im Rahmen der Veröffentlichung des Sudhof-Berichts?
80. War der damalige Bundesgesundheitsminister Jens Spahn in die
Entscheidungen zur Kommunikation des BMG bezüglich der
Maskenbeschaffung eingebunden, insbesondere im Zusammenhang mit den 2025
veröffentlichten Passagen des Sudhof-Berichts und der daraus
resultierenden Kritik?
81. In welcher Form war die jetzige Bundesministerin für Gesundheit Nina
Warken in die Entscheidungen zur Kommunikation eingebunden?
Die Fragen 79 bis 81 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Das Bundesministerium für Gesundheit stimmt sich anlassbezogen über die
Kommunikation ressortübergreifender Themen im Rahmen der jeweiligen
Ressortzuständigkeiten ab. Die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des
Bundesministeriums für Gesundheit erfolgt zudem in enger Abstimmung mit der
Hausleitung. Dritte werden dabei nur im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen
Beteiligungen (zum Beispiel im Rahmen von Persönlichkeitsrechten oder
Geschäftsgeheimnissen) einbezogen.
82. Hat der damalige Bundesgesundheitsminister Jens Spahn nach Kenntnis
der Bundesregierung in der Öffentlichkeit oder im Deutschen Bundestag
in Anwesenheit des BMG Aussagen zur Maskenbeschaffung gemacht,
die nicht der Wahrheit entsprechen, z. B. zu etwaigen frühen Warnungen
vor bestimmten Verfahrensweisen?
Der Bundesregierung ist nicht bekannt, dass der Bundesminister d. h. Jens
Spahn in der Öffentlichkeit oder im Deutschen Bundestag Aussagen zur
Maskenbeschaffung getroffen hätte, die nicht der Wahrheit entsprächen.
83. Welche Kontakte bestanden zwischen dem
Bundesgesundheitsministerbüro Jens Spahn und der Geschäftsführung der Firma Fiege vor und
während der Maskengeschäfte, und hat es persönliche Treffen, Telefonate
oder schriftliche Kommunikation gegeben, die im Zusammenhang mit
der Auftragsvergabe an Fiege stehen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 22 verwiesen.
84. Mit welchen Unternehmen hat der seinerzeitige Leiter der
Zentralabteilung, Europa und Internationales im Bundesministerium für Gesundheit
Ingo Behnel persönlich kommuniziert?
Im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Leiter der Zentralabteilung des
Bundesministeriums für Gesundheit wurden aus dienstlichen Gründen auch
Gespräche mit Unternehmen geführt. Es ist weder rechtlich geboten noch im
Sinne einer effizienten und ressourcenschonenden öffentlichen Verwaltung
leistbar, entsprechende Informationen und Daten (z. B. sämtliche
Kommunikation mit Unternehmen) vollständig zu erfassen oder entsprechende
Dokumentationen darüber zu erstellen, zu pflegen und aufzubewahren.
85. a) Haben weitere Personen neben Prof. Dr. Niels Korte Klagen von
Maskenhändlern finanziert oder darüber hinausgehend aufgekauft?
b) Sind dadurch Schadenersatzansprüche von Maskenhändlern, die ggf.
ihre Klageansprüche an Dritte abgetreten haben, gegenüber dem
BMG entstanden?
Die Fragen 85a und 85b werden gemeinsam beantwortet.
Ein „Aufkauf“ von Klagen ist dem Bundesministerium für Gesundheit nicht
bekannt.
86. Welche Verbindung bestand zwischen dem BMG unter Jens Spahn und
der Burda GmbH im Rahmen der Maskenbeschaffung, und trifft es zu,
dass die Burda GmbH einen Direktauftrag für Maskenlieferungen erhielt,
während Jens Spahns Ehemann Daniel Funke dort tätig war, und wie
beurteilt die Bundesregierung diesen Vorgang?
87. Wurden mögliche Interessenkonflikte von Jens Spahn im Hinblick auf
die Tätigkeit seines Ehemanns für Burda angezeigt, und liegen der
Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, ob Daniel Funke in die
Beschaffungsvorgänge jenseits seines Arbeitgebers involviert oder informiert
war?
Die Fragen 86 und 87 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Burda GmbH erhielt einen Direktvertrag über die Beschaffung von
570.000 PfH-Masken. Daniel Funke war nach Kenntnis der Bundesregierung
nicht in die Anbahnung, Vertragsgestaltung oder Vertragsumsetzung involviert.
88. Besitzt oder besaß Jens Spahn oder besitzen oder besaßen andere in der
Maskenbeschaffung beteiligte Personen nach Kenntnis der
Bundesregierung während seiner Amtszeit finanzielle Beteiligungen oder sonstige
Verbindungen zu Unternehmen, die an der Maskenbeschaffung beteiligt
waren?
Entsprechende Sachverhalte sind der Bundesregierung nicht bekannt.
89. Wechselten Mitarbeiter des BMG, und nach Kenntnis der
Bundesregierung von EY oder Deloitte, zu Unternehmen, mit denen das BMG über
Maskenverträge verbunden war?
Dem Bundesministerium für Gesundheit liegen hierzu keine Kenntnisse vor.
Das Bundesministerium für Gesundheit erfasst nach dem Ausscheiden von
Mitarbeitenden keine Daten zu anschließenden Beschäftigungsverhältnissen oder
selbstständigen Tätigkeiten. Die Bundesregierung kann zudem keine Angaben
zu Arbeitsverhältnissen machen, an denen sie nicht beteiligt ist.
90. Kam es bei zentralen Geschäftspartnern des BMG aufseiten von EY und
Deloitte zu persönlichen Verfehlungen aus Arbeitsverhältnissen, und
wenn ja, welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über etwaige
Konsequenzen?
Der Bundesregierung liegen keine eigenen Erkenntnisse über etwaige
Konsequenzen vor.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
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