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Fragen zur Maskenbeschaffung an die Bundesregierung (Antwort zu Drs. 21/3234)

dip / drucksache 20.01.2026 · WP 21 · 21/3719 · Antwort · Original ↗

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Fragen zur Maskenbeschaffung an die Bundesregierung (Antwort zu Drs. 21/3234) Deutscher Bundestag Drucksache 21/3719 21. Wahlperiode 20.01.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Paula Piechotta, Dr. Janosch Dahmen, Lisa Paus, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 21/3234 – Fragen zur Maskenbeschaffung an die Bundesregierung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Aufklärung der Maskenbeschaffungen unter dem ehemaligen Bundesminister für Gesundheit Jens Spahn kann nach Auffassung der Fragestellenden weiterhin nicht abgeschlossen werden, weil die Bundesregierung auf Fragen des Parlaments nicht suffizient antwortet, einen Untersuchungsausschuss verweigert und zentrale Dokumente dem Parlament nicht zur Verfügung stellt. Gleichzeitig hat die Bundesrepublik Deutschland vor deutschen Gerichten bereits Verfahren gegen Maskenhändler verloren – bei einer kumulierten Streitsumme von mehr als 2 Mrd. Euro. Angesichts der aktuellen Haushaltslage beschädigt es nach Meinung der Fragestellenden einerseits das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Politik und Demokratie, wenn von der Bundesregierung Einsparungsanstrengungen von der Bevölkerung erwartet werden, aber andererseits diejenigen, die ggf. für Milliarden an Steuergeldverschwendung verantwortlich sind, nicht einmal politische Konsequenzen ziehen und berechtigte Fragen des Parlaments ein ums andere Mal nicht anständig und vollständig beantworten. Angesichts der drohenden weiteren finanziellen Verluste für den deutschen Steuerzahler und das Ansehen der deutschen Demokratie dürfen die mutmaßlichen Verfehlungen der Maskenbeschaffung unter Jens Spahn nicht länger vertuscht werden. Es geht dabei nicht nur um das Verwaltungshandeln in einer Ausnahmesituation, sondern auch um den Schutz des Steuerzahlers und das Vertrauen in die Selbstreinigungskräfte der Demokratie. Der etwaige Verdacht des Machtmissbrauchs im Amt, die mögliche Vergabe milliardenschwerer Aufträge an parteinahe Unternehmen ohne hinreichende Kontrolle sowie der Verzicht auf Schadenersatzforderungen gegenüber diesen Unternehmen können nur mit vollständiger Transparenz und Ehrlichkeit aus der Welt geräumt werden. Diese Transparenz und Ehrlichkeit bleibt die aktuelle Bundesregierung weiter schuldig. Mit dieser Kleinen Anfrage legen die Fragestellenden einen Katalog von Fragen zur Maskenbeschaffung vor, die nach Ansicht der Fragestellenden bislang unbeantwortet, unvollständig oder ausweichend beantwortet wurden. Eine umfassende, substanzielle und zügige Beantwortung im Sinne des parlamentarischen Auskunftsrechts und des öffentlichen Interesses ist notwendig, um das Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 19. Januar 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Vertrauen in die demokratischen Institutionen und die aktuellen Entscheidungsträger zu stärken.  1. Auf welcher rechtlichen Grundlage handelte der damalige Bundesminister für Gesundheit, Jens Spahn, als er Maskengeschäfte tätigte, die über die Entscheidungen des Haushaltsausschusses und die Beschlüsse des Coronakrisenstabs hinausgingen, vor dem Hintergrund, dass der Coronakrisenstab der Bundesregierung gemäß der ihm vorgelegten Bedarfsanalyse im März 2020 275 Mio. Masken besorgen wollte (Bericht des Bundesrechnungshofs nach § 88 Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung [BHO]: Prüfung der zentralen Beschaffung von persönlicher Schutzausrüstung für das Gesundheitswesen), Jens Spahn und das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) jedoch das ca. 20-Fache dieser Bedarfsanalyse beschafften und von 5,7 Milliarden beschafften Schutzmasken trotz kostenloser Verteilungen und Schenkungen nach Berichten bis zu 2,9 Millionen mit hohen Lager- und Vernichtungskosten verbrannt werden mussten oder zur Vernichtung vorgesehen sind? Auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 8 bis 10 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD „Bericht des Bundesrechnungshofs bezüglich Maskenbeschaffung durch das Bundesministerium für Gesundheit“ auf Bundestagsdrucksache 21/609 wird verwiesen.  2. Welche Kontrollinstanzen innerhalb der Bundesregierung und des Deutschen Bundestages hatten im ersten Halbjahr 2020 die Möglichkeit, die Quantität der Maskengeschäfte zu begrenzen, vor dem Hintergrund, dass der Bundesrechnungshof von einer erheblichen Überbeschaffung durch das Bundesministerium für Gesundheit unter Bundesminister Jens Spahn und entsprechenden Folgekosten spricht (Bericht des Bundesrechnungshofs nach § 88 Absatz 2 BHO: Prüfung der Beschaffung und Verteilung von Schutzmasken durch das Bundesministerium für Gesundheit)? Die Beschaffung erfolgte insbesondere in Abstimmung mit dem Corona- Kabinett, dem Beschaffungsstab des Bundesministeriums für Gesundheit und dem Bundesministerium der Finanzen. Das Bundesministerium der Finanzen sowie der Haushaltsausschuss waren über die außerplanmäßigen Anträge des Bundesministeriums für Gesundheit zur Maskenbeschaffung informiert bzw. haben diese genehmigt. Die Bedarfsermittlung des Bundes (in Höhe von circa 5 Millarden Schutzmasken pro Jahr) war im Beschaffungsstab bekannt und wurde schließlich durch Beschluss des „Vorschlages zur vorläufigen Beendigung der Beschaffung von Masken und zum Aufbau einer Nationalen Reserve Gesundheitsschutz“ in der Kabinettsitzung vom 3. Juni 2020 bestätigt. Von einer „erheblichen Überbeschaffung“ kann vor dem Hintergrund des ermittelten Bedarfs und der in der Notsituation beschafften Mengen aufgrund von Dringlichkeitsvergaben keine Rede sein. Im Übrigen hat das Bundesministerium für Gesundheit auch zu den Berichten des Bundesrechnungshofs Stellung genommen.  3. a) Welche Unternehmen haben in welchem Lieferumfang und zu welchen Gesamtrechnungssummen Maskengeschäfte mit dem BMG abgeschlossen? Da sich das Bundesministerium für Gesundheit weiterhin in noch andauernden gerichtlichen Verfahren befindet und nachteilige Auswirkungen auf die Prozessstrategie sowie etwaige vergleichsweise Einigungen zu befürchten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der jeweiligen Unternehmen betroffen sind, können die entsprechenden Informationen nicht zur Verfügung gestellt werden. b) Haben die in Medienberichten teilweise als CDU-nah bezeichneten Unternehmen wie Emix, Areal Invest und Fiege von besonders guten Konditionen sowohl bei der initialen Vertragsgestaltung und den Vergleichsverhandlungen als auch bei der Abwägung von Schadenersatzforderungen profitiert, und wenn ja, in welcher Weise? Nein.  4. Welche Maskenbeschaffungsunternehmen waren zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit dem BMG erst seit weniger als drei Monaten im Handelsregister registriert? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.  5. a) Gab es im BMG eine Anweisung, dass die Veraktung ausgesetzt werden kann, wenn ja, wer hat diese erteilt, und wer im BMG hat Vermerke falsch datiert, vor dem Hintergrund, dass die Veraktung der Maskengeschäfte im BMG unter Bundesgesundheitsminister Jens Spahn im Jahr 2020 nach den Berichten des Bundesrechnungshofs nicht den Standards einer obersten Bundesbehörde entspricht, Vermerke nachweislich falsch datiert wurden und für zentrale Entscheidungen bis heute keine gezeichneten Vermerke vorliegen, was nach Ansicht der Fragestellenden in der Zusammenschau dieser Befunde die Akten des BMG zu den Maskengeschäften nicht glaubwürdig erscheinen lässt, was wiederum geeignet ist, das Vertrauen in funktionierende demokratische Strukturen zu beeinträchtigen, weil es die Nachvollziehbarkeit von Regierungshandeln erschweren und die Position des Bundes vor Gericht verschlechtern kann? b) Sind Dokumente zu Vertragsverhandlungen etc. außerhalb des BMG gelagert worden, was nach Ansicht der Fragestellenden eine parlamentarische Kontrolle des Regierungshandelns erheblich erschwert, und wenn ja, wer hat diese Entscheidung getroffen? Die Fragen 5a und 5b werden gemeinsam beantwortet. Das Bundesministerium für Gesundheit hat auf der Grundlage der sich aus § 75 der Bundeshaushaltsordnung ergebenden haushaltsrechtlichen Anforderungen für jede Transaktion die erforderlichen zahlungsbegründenden Unterlagen vollständig und für einen Dritten nachvollziehbar zusammengestellt und aufbereitet; hierzu gehören insbesondere Verträge und Dokumente zur Vertragsabwicklung, beispielsweise Anliefernachweise und Rechnungen. Die effektive Bekämpfung der Pandemie und auch deren Abwicklung wurden zunächst klar priorisiert. Es ist im Wesentlichen zutreffend und insbesondere der Ressourcensituation geschuldet, dass eine (analoge) Vorgangsveraktung erst nachträglich erfolgt ist. Soweit eine Dokumentation von Verwaltungshandeln nicht unmittelbar im zeitlichen Anschluss an ein Verwaltungshandeln erfolgte, wurde und wird dies nachgeholt und in den zeitlichen Kontext eingeordnet. Die vorhandenen Dokumente werden mithin teilweise noch in eine aktenmäßige Ordnung gebracht. Soweit sich Daten, Unterlagen oder Akten teilweise noch bei externen Dienstleistern (Anwälten) befinden, ist dies der Tatsache geschuldet, dass (gerichtliche) Verfahren weiterhin andauern.  6. Liegen dem BMG inzwischen alle geschlossenen Verträge mit Maskenbeschaffungsunternehmen schriftlich im Original vor? Alle erforderlichen Unterlagen für den Nachweis des wirksamen Vertragsschlusses mit dem Bundesministerium für Gesundheit als Vertragspartner liegen vor.  7. a) Ist über nichtoffizielle Kanäle Kommunikation zwischen dem ehemaligen Bundesgesundheitsminister Jens Spahn und Maskenhändlern erfolgt, und wenn ja, liegt diese Kommunikation der Bundesregierung oder nach ihrer Kenntnis dem ehemaligen Bundesgesundheitsminister sowie den Maskenhändlern noch vor? b) Sofern die etwaige Kommunikation den Maskenhändlern, nicht aber dem ehemaligen Bundesgesundheitsminister vorliegen sollte, ist Jens Spahn nach Ansicht der Bundesregierung vor diesem Hintergrund als Geheimnisträger der Bundesrepublik Deutschland durch Dritte erpressbar? Die Fragen 7a und 7b werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung ist die in Gerichtsverfahren vorgetragene unmittelbare Kommunikation des Bundesministers d. h. bekannt. Zu den von den Fragestellern aufgestellten Behauptungen liegen der Bundesregierung keine Anhaltspunkte vor.  8. Welche Angaben kann die Bundesregierung zur Darstellung der Preisfestsetzung im Open-House-Verfahren (OHV) im sogenannten Sudhof- Bericht und zu der Darstellung des BMG in dessen Begleitschreiben an den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zum Sudhof-Bericht vom 23. Juni 2025 machen, und sofern es Unterschiede gibt, wie sind diese zu erklären, und hat das BMG den Haushaltsausschuss ggf. falsch informiert? Die Bundesregierung hält an der Darstellung des Bundesministeriums für Gesundheit aus dem Begleitschreiben an den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages auf Ausschussdrucksache 21/69 fest.  9. Wie, durch wen, und zu welchem Zeitpunkt wurde die Qualität der gelieferten Masken geprüft? a) Wie viele Lieferungen bzw. welcher Anteil der Gesamtmenge erwies sich dabei als mangelhaft? b) In welchen Fällen wurden trotz festgestellter Qualitätsmängel Zahlungen geleistet oder anderweitig über die Abnahme entschieden? c) Wurden Qualitätskontrollen mit dem Ziel konzipiert, Zahlungsverpflichtungen nicht eingehen zu müssen? Die Fragen 9a bis 9c werden gemeinsam beantwortet. Die Sicherstellung der Qualität der Masken und damit der Gesundheit der Nutzerinnen und Nutzer im Gesundheitssektor hatte für die Bundesregierung oberste Priorität. Aus diesem Grund haben das Bundesministerium für Gesundheit, das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) sowie der TÜV Nord ein mehrstufiges Prüfverfahren eingeführt. Darüber hinaus wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Mangelhafte Schutzmasken“ auf Bundestagsdrucksache 19/21798 sowie die Festlegungen in § 5b des Infektionsschutzgesetzes verwiesen. Zahlungen wurden dann geleistet, wenn die zahlungsbegründenden Anforderungen erfüllt waren. Im Übrigen wurden Qualitätskontrollen ausschließlich zur Erfüllung des oben genannten Zwecks durchgeführt. 10. Für welchen Teil der Masken wurden Qualitätsmängel im Sinne der angedachten medizinischen Verwendung nachgewiesen, und bei welchem Anteil an Masken wurden lediglich vor dem Hintergrund der Ausschreibung Mängel festgestellt, um eine Nichtzahlung begründen zu können? 11. In wie vielen Fällen erklärte das BMG im Nachgang Maskenlieferverträge für nichtig oder trat von Verträgen zurück (etwa wegen verspäteter Lieferung im Open-House-Verfahren), und auf welcher rechtlichen Grundlage geschah dies jeweils? Die Fragen 10 und 11 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Sicherstellung der Qualität der Masken und damit der Gesundheit der Nutzerinnen und Nutzer im Gesundheitssektor hatte für die Bundesregierung oberste Priorität. Aus diesem Grund haben das Bundesministerium für Gesundheit, das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte sowie die TÜV Nord AG ein mehrstufiges Prüfverfahren eingeführt. Darüber hinaus wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Mangelhafte Schutzmasken“ auf Bundestagsdrucksache 19/21798 sowie die Festlegungen in § 5b des Infektionsschutzgesetzes verwiesen. Im Rahmen des Open-House-Verfahrens haben 535 Vertragspartner mindestens einen Zuschlag erhalten. In der weiteren Abwicklung trat das Bundesministerium für Gesundheit bei rund 350 Vertragspartnern von Verträgen insbesondere bei Nichtlieferung oder Schlechtleistung zurück. Der Bundesregierung liegen keine Informationen zu etwaigen „Verflechtungen“ von Unternehmen und Parteien vor. 12. a) Welchen Unternehmen, die im Open-House-Verfahren nicht berücksichtigt wurden, wurde im Nachgang ein Direktvertrag durch das BMG oder durch Fiege angeboten, und welchen nicht? b) Ist hier ein einheitlicher kriterienbasierter Entscheidungsweg für alle Direktbeschaffungen erkennbar, bei denen sich Unternehmen bereits im OHV beteiligten? Die Fragen 12a und 12b werden gemeinsam beantwortet. Im Rahmen des Open-House-Verfahrens wurde jedem Bieter ein Zuschlag erteilt, der rechtzeitig ein korrektes und vollständiges Angebot eingereicht hat. In der angespannten Marktsituation während der Pandemie haben Lieferanten dem Bundesministerium für Gesundheit Masken über verschiedene Kanäle angeboten und geliefert. 13. a) Fand bei der Vergabe von Direktaufträgen an einzelne Unternehmen ein strukturiertes Auswahlverfahren statt? b) Nach welchen Kriterien wurden Unternehmen für Direktverträge im April, Mai und sogar noch Juni 2020 ausgewählt und mit ihnen Verträge abgeschlossen? Die Fragen 13a und 13b werden gemeinsam beantwortet. Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 7 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Vorwürfe über unzulässige Einflussnahme bei der Maskenbeschaffung des Bundes“ auf Bundestagsdrucksache 19/28561 wird verwiesen. 14. In welchen Fällen wurden welchen Unternehmen in Direktverträgen, die nach der vorzeitigen Beendigung des Open-House-Verfahrens abgeschlossen wurden, höhere Preise pro FFP2-Maske oder OP-Maske gezahlt als im Rahmen des Open-House-Verfahrens? Nach Abschluss des Open-House-Verfahrens (OHV) am 8. April 2020 wurden in zwei Fällen Verträge mit höheren Preisen als im OHV geschlossen. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 3a verwiesen. 15. Haben nach Kenntnis der Bundesregierung Jens Spahn und das BMG im Coronakrisenstab – und damit auch gegenüber der damaligen Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel und dem damaligen Bundesminister der Finanzen Olaf Scholz – zu jedem Zeitpunkt die tatsächlich bereits vertraglich gebundenen Maskenmengen kommuniziert oder wurden im Coronakrisenstab gegenüber den Kabinettskolleginnen und Kabinettskollegen nach Kenntnis der Bundesregierung durch Jens Spahn oder das BMG fehlerhafte oder unvollständige Zahlen genannt oder aber nicht korrigiert? Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 107 der Abgeordneten Dr. Paula Piechotta auf Bundestagsdrucksache 21/982 wird verwiesen. 16. Wie viele Verträge aus dem Open-House-Verfahren konnten nicht erfüllt werden, weil die betreffenden Lieferanten keine fristgerechten Liefertermine beim Logistiker Fiege erhielten? Entsprechende Sachverhalte sind der Bundesregierung nicht bekannt. 17. Gab es Aufforderungen durch das Bundesgesundheitsministerium oder nach Kenntnis der Bundesregierung durch Ernst & Young (EY) als Betriebsführer gegenüber der Firma Fiege, gegen die Gefahrstoffverordnung zu verstoßen und mehr Desinfektionsmittel einzulagern, als unter Einhaltung der Gefahrstoffverordnung zulässig wäre? Ein entsprechender Sachverhalt ist der Bundesregierung nicht bekannt. 18. Welche zusätzlichen Anti-Korruptionsmaßnahmen wurden im Bundesgesundheitsministerium im Anschluss an die Fälle Tandler, Nüsslein etc. eingeführt? Maßgebend für Anti-Korruptions-Maßnahmen in der Bundesregierung ist die Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung vom 30. Juli 2004. Die Vorgaben der Richtlinie wurden im Jahr 2020 genauso wie in den Vor- und Folgejahren im Bundesministerium für Gesundheit beachtet. 19. a) Hat der damalige Bundesminister für Gesundheit Jens Spahn über private oder persönliche dienstliche Accounts oder Mailadressen zentrale Absprachen zu Maskengeschäften mit Unternehmen getroffen, wenn ja, sind diese Absprachen veraktet worden, und wenn ja, wie (z. B. mittelbar durch Übersetzung in Verwaltungshandeln)? b) Wenn die Frage 19a bejaht wurde, kann aus Sicht des BMG eine mittelbare Veraktung ggf. vorgenommen werden, ohne die initiale Kommunikation zwischen Bundesgesundheitsminister und Maskenbeschaffungsunternehmen zu kennen, und in welcher Form wurden die Ergebnisse der Absprachen zwischen Bundesgesundheitsminister und Maskenbeschaffungsunternehmen in das BMG kommuniziert? Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen. 20. Gab es Weisungen oder Bitten aus dem Bundeskanzleramt oder von anderen Bundesregierungsmitgliedern an das BMG, bestimmte Unternehmen oder Angebote bei der Maskenbeschaffung bevorzugt zu behandeln (beispielsweise aufgrund politischer oder persönlicher Kontakte oder Landesinteressen)? 21. Hat der ehemalige Bundesgesundheitsminister Jens Spahn nach Kenntnis der Bundesregierung während der Beschaffungskampagne Abgeordneten oder Parteifreunden Zusagen gemacht, bestimmte Lieferanten zu berücksichtigen? Die Fragen 20 und 21 werden gemeinsam beantwortet. Entsprechende Sachverhalte sind der Bundesregierung nicht bekannt. 22. Warum erhielt das Logistikunternehmen Fiege zusätzlich zum Logistikauftrag einen umfangreichen Auftrag zur Beschaffung und Verteilung von bis zu 1,05 Milliarden Masken, obwohl dieses Unternehmen keine Expertise in der Maskenherstellung, Maskenbeschaffung oder Qualitätsprüfung verfügte? Es wird verwiesen auf die Antworten der Bundesregierung auf • die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP „Beschaffungsvorhaben von persönlicher Schutzausrüstung durch das Bundesministerium für Gesundheit“ auf Bundestagsdrucksache 19/23045, • die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP „Beschaffungsvorhaben von persönlicher Schutzausrüstung durch das Bundesministerium für Gesundheit“ auf Bundestagsdrucksache 19/25504, • die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP „Weitere Fragen zur Beschaffung von Schutzausrüstung“ auf Bundestagsdrucksache 19/27011 und • die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. „Maskenbeschaffung in der Corona-Pandemie“ auf Bundestagsdrucksache 19/31693. 23. Wurde die Entscheidung für das Unternehmen Fiege als zentraler Logistiker der Maskenbeschaffung und gegen die Logistikunternehmen DHL und Schenker zwischen dem damaligen Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI), Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) und BMG auf Staatssekretärsebene oder auf Bundesministerebene geklärt? Es gab keine Entscheidung gegen die Logistikunternehmen DHL und DB Schenker. Beide Unternehmen wurden ebenfalls zur Unterstützung der logistischen Abwicklung der Beschaffung medizinischer Schutzausrüstung hinzugezogen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 21 sowie auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 104 der Abgeordneten Dr. Paula Piechotta auf Bundestagsdrucksache 21/982 verwiesen. 24. Wurden der Firma Fiege, anders als vielen anderen Unternehmen, im Rahmen der Maskenbeschaffungen des BMG vertraglich Haftungsfreistellungen gewährt, und wenn ja, warum? Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 14 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. „Maskenbeschaffung in der Corona-Pandemie“ auf Bundestagsdrucksache 19/31693 wird verwiesen. 25. Kam es aufgrund von Versäumnissen der Firma Fiege zu einem Zahlungsverzug des Bundes gegenüber Maskenhändlern, und wenn ja, in wie vielen Fällen? Entsprechende Sachverhalte sind der Bundesregierung nicht bekannt. 26. Wurden durch das BMG in den Vergleichsverhandlungen mit Emix Regressansprüche geltend gemacht, wenn nein, warum nicht, und was hatte die die Fachebene des BMG zur Verfolgung von Regressansprüchen geraten? Etwaige gegenseitige Ansprüche wurden im Rahmen der Klarstellungsvereinbarung angemessen berücksichtigt. Ein von der Klarstellungsvereinbarung abweichender Rat der „Fachebene des BMG“ lag nicht vor. 27. In welcher Form war der damalige Bundesgesundheitsminister Jens Spahn persönlich in die Geschäfte mit Emix eingebunden, und wie viele persönliche Treffen fanden zu welchen Zeitpunkten zwischen den Emix- Geschäftsführern und Vertretern des BMG, einschließlich des damaligen Bundesgesundheitsministers Jens Spahn, statt? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 28. Ab welchem Zeitpunkt wusste der damalige Bundesgesundheitsminister Jens Spahn nach Kenntnis der Bundesregierung, dass Andrea Tandler Provisionszahlungen in Millionenhöhe für die Vermittlung von Maskengeschäften mit ihm erhielt? Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 200 der Abgeordneten Ines Schwerdtner auf Bundestagsdrucksache 21/848 wird verwiesen. 29. Hatte Prof. Dr. Niels Korte nach Kenntnis der Bundesregierung exklusive Kenntnisse zur Prozessstrategie des BMG, als er Klagen anderer Maskenhändler nach Medienberichten in Höhe von rund einer halben Milliarde Euro finanzierte, die aktuell gegenüber dem Bund geltend gemacht werden? Die Bundesregierung kann keine Fragen zu Kenntnissen Dritter beantworten. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse zu den von den Fragestellern erfragten Kenntnissen vor. 30. a) Hat Prof. Dr. Niels Korte eine Entschädigungszahlung oder einen Abgeltungsbetrag erhalten, wenn ja, in welcher Höhe, und wie lässt sich die Höhe des gezahlten Betrages plausibilisieren? b) Sofern die Frage 30a bejaht wird, haben andere Maskenhändler Zahlungen in ggf. vergleichbarer Höhe erhalten? Die Fragen 30a und 30b werden gemeinsam beantwortet. Nein. Dr. Niels Korte hat keine entsprechenden Zahlungen erhalten. 31. Welche internen Warnungen oder kritischen Hinweise gab es innerhalb des BMG zu Beginn der Maskenbeschaffung (etwa zu überhöhten Preisen, unzuverlässigen Anbietern oder überzogenen Bestellmengen), und inwiefern wurden diese Bedenken veraktet oder wurden sie ggf. auf Abteilungsleiterebene, Staatssekretärsebene oder durch den ehemaligen Bundesgesundheitsminister selbst als nicht entscheidungsleitend eingeordnet? Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 105 der Abgeordneten Dr. Paula Piechotta auf Bundestagsdrucksache 21/982 wird verwiesen. 32. Gab es innerhalb des BMG Bedenken oder Gegenstimmen zu den großzügigen Vergleichskonditionen für bestimmte Maskenhändler oder gegen den Verzicht auf Vertragsstrafen, und wie wurden diese intern diskutiert und veraktet? Das Bundesministerium für Gesundheit hat nur Vergleiche beziehungsweise Klarstellungsvereinbarungen geschlossen, die im Interesse des Bundes sowie wirtschaftlich und zweckmäßig waren. 33. Wie wurde die interne Koordination der Maskenbeschaffung im BMG organisiert, und welche Korruptionspräventionsmaßnahmen wurden berücksichtigt? Die Beschaffung erfolgte unter Einbeziehung der jeweils zuständigen Fachabteilungen und war im Übrigen nach allgemeinen Verwaltungsgrundsätzen organisiert. Des Weiteren wird auf die Antwort zu Frage 18 verwiesen. 34. In welchem Zeitraum bzw. in welchen Zeiträumen erfolgte keine vollständige Vorgangsdokumentation im BMG, die den Standards einer obersten Bundesbehörde entspricht? 35. Zu welchem Zeitpunkt wurde die Hausleitung über die unvollständige Vorgangsdokumentation informiert, und welche Maßnahmen wurden infolgedessen durch die Hausleitung ergriffen, um diesen Missstand zu beheben? Die Fragen 34 und 35 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. 36. Wurden vor dem Hintergrund des sogenannten Sudhof-Berichts im BMG mögliche disziplinarrechtliche Konsequenzen aus der Maskenbeschaffung für Beamte und Mitarbeiter im BMG geprüft, wurde hierzu ggf. ein Vermerk angefertigt, und wenn ja, welche disziplinarrechtlichen Folgen werden für die besprochenen Beamten und Mitarbeiter als zulässig bewertet? Die Beurteilung des dienstlichen Verhaltens von Beamtinnen und Beamten muss innerhalb der Schranken des Artikels 33 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) erfolgen. Artikel 33 Absatz 2 GG ist ein grundrechtsgleiches Recht, das der einzelnen Beamtin bzw. dem einzelnen Beamten einen Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung vermittelt (vgl. BVerfGE 14, 492). Dabei entspricht es den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Artikel 33 Absatz 5 GG), dass Beamtinnen und Beamte nur Stellen ihres Dienstherrn verantwortlich sind und dass auch nur diese Stellen zu einer Beurteilung der Beamtin oder des Beamten befugt sind (vgl. BVerfGE 9, 268 [283 f.]). Die einzelne Ministerialbeamtin oder der einzelne Ministerialbeamte ist daher hinsichtlich der Eignung, Befähigung und Leistung nicht Gegenstand parlamentarischer Kontrolle und öffentlicher Auseinandersetzung. Die beamtenverfassungsrechtlichen Vorschriften des Grundgesetzes beschränken insoweit den Informationsanspruch des Parlaments und werden durch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, das den Regelungen des Personaldatenschutzes zugrunde liegt, noch ergänzt. Darüber hinaus beinhaltet der Bericht der Sachverständigen Beraterin Dr. Margaretha Sudhof keine Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten von Mitarbeitenden des Bundesministeriums für Gesundheit, die vom Anwendungsbereich des Disziplinarrechts erfasst sind. 37. Welche konkreten Maßnahmen wurden bislang ergriffen, um die bestehenden Dokumentationslücken zu schließen und die bislang ausgebliebene Rückführung aller Unterlagen von beauftragten Beratungsunternehmen und Kanzleien in das BMG sicherzustellen, und wie entscheidet das BMG im Rahmen der nachträglichen Veraktung, zu welchem Datum die nachträgliche Veraktung erfolgt? 38. Ist sichergestellt, dass alle vorliegenden Dokumente der Maskenbeschaffung im BMG und beim externen Dienstleister EY, die bislang noch nicht veraktet sind, veraktet werden? 39. Existieren im BMG weiterhin ungesichtete Loseblattsammlungen zum Thema Maskenbeschaffungen, und wenn ja, warum sollen den Mitgliedern der Enquete-Kommission Corona lediglich zwei Aktenordner Originaldokumente vorgelegt werden? 40. Wie wurde und wird sichergestellt, dass keine erneute falsche Datierung der nachträglich verakteten Unterlagen stattfindet? Die Fragen 37 bis 40 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Enquete-Kommission „Aufarbeitung der Corona-Pandemie und Lehren für zukünftige pandemische Ereignisse“ des 21. Deutschen Bundestages hat das Bundesministerium für Gesundheit ersucht, der Vorsitzenden und den Obleuten der Kommission die Möglichkeit einzuräumen, in die im Bericht der Sachverständigen Beraterin Dr. Margaretha Sudhof zitierten Dokumente Einsicht zu nehmen. Das Ersuchen der Enquete-Kommission galt für den Zeitraum im Vorfeld zur 12. Sitzung der Enquete-Kommission am 15. Dezember 2025. Das Bundesministerium für Gesundheit hat dieses Ersuchen ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht vollumfänglich erfüllt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. 41. Wie dokumentiert das BMG für das Parlament, dass es seit 2025 keine Dokumente im BMG oder beim externen Dienstleister EY vernichten lässt? Ein entsprechender Sachverhalt ist der Bundesregierung nicht bekannt. Unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben und der Registraturrichtlinie werden die Aufbewahrungsfristen im Bundesministerium für Gesundheit eingehalten. 42. Welchem Referat im BMG oblag die Prüfung der Konzeption und Veröffentlichung des Open-House-Verfahrens, das durch eine externe Anwaltskanzlei entworfen wurde und dessen Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sich als fehlerhaft erwiesen? Es wird verwiesen auf die Antworten der Bundesregierung zu • Frage 31 der Kleinen Anfrage der Fraktion der FDP „Beschaffungsvorhaben von persönlicher Schutzausrüstung durch das Bundesministerium für Gesundheit“ auf Bundestagsdrucksache 19/23045 sowie • Frage 2 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD „Bericht des Bundesrechnungshofs bezüglich Maskenbeschaffung durch das Bundesministerium für Gesundheit“ auf Bundestagsdrucksache 21/609. 43. Erfolgte im BMG eine juristische Prüfung und Koordinierung der Prozessstrategien der verschiedenen von der Bundesregierung im Kontext Maskengeschäfte mandatierten Kanzleien? Ja. 44. Nutzte das BMG die juristische Expertise des BMI und BMVg, um die Ausschreibung des OHV und die Kontrolle der Prozessstrategie der verschiedenen von der Bundesregierung im Kontext Maskengeschäfte mandatierten Kanzleien zu überprüfen? Die Geschäftsverteilung innerhalb der Bundesregierung sieht eine derartige Vorgehensweise nicht vor. Der Entscheidungsfindung im Bundesministerium für Gesundheit lag die eigene Expertise zugrunde. Die Mandatierung der jeweiligen Kanzleien erfolgte aufgrund dort vorhandener spezieller Fachkenntnisse, die im Hinblick auf den Gegenstand der zu erbringenden Leistungen notwendig waren. 45. War das Bundesgesundheitsministerbüro in die Auswahl der beauftragten vergaberechtlichen Kanzlei sowie in die Festlegung der Vertragskonditionen eingebunden oder wurden diese ausschließlich von der zuständigen Abteilung erarbeitet (ggf. mit Änderungen durch die Hausleitung)? Es wurde eine auf das Vergaberecht spezialisierte Kanzlei mit der Beratung der zuständigen Fachabteilung bei der Erstellung der für die Durchführung des Verfahrens benötigten Unterlagen beauftragt. 46. In welchem Zeitraum galt die Weisung an das Haushaltsreferat des BMG, auch bei fehlender finanzieller Deckung im Bundeshaushalt Maskenbeschaffungen des BMG mitzuzeichnen, und wann wurde sie dem damaligen Bundesministerium der Finanzen (BMF) und dem Haushaltsausschuss bekannt? Der Bundesrechnungshof führt in seinem Bericht an den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages nach § 88 Absatz 2 BHO „Prüfung der zentralen Beschaffung von persönlicher Schutzausrüstung für das Gesundheitswesen“ aus dem Jahr 2021 auf Seite 18 Folgendes aus: „An das Haushaltsreferat des BMG erging intern die ausdrückliche Weisung, alle Beschaffungsvorgänge auch dann mitzuzeichnen, wenn im Einzelplan 15 dafür aktuell keine Haushaltsmittel verfügbar seien. Weitere Mittel aus der Globalen Mehrausgabe in Kapitel 6002 Titel 971 07 würden den eingegangenen Verpflichtungen entsprechend nachträglich beantragt.“ Das Bundesministerium der Finanzen sowie der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages waren über die über- und außerplanmäßigen Anträge des Bundesministeriums für Gesundheit zur Maskenbeschaffung informiert beziehungsweise haben diese genehmigt. Im Zweiten Nachtragshaushaltsgesetz 2020 vom 14. Juli 2020 (BGBl. I S. 1669) ist der Ansatz beim Haushaltstitel „Zuschüsse zur Bekämpfung des Ausbruchs des neuen Coronavirus“ (Kapitel 1503, Titel 684 03) auf 9,1 Mrd. Euro festgesetzt worden. Darin waren die Ausgaben für die Beschaffung von persönlicher Schutzausrüstung enthalten. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 12 der Abgeordneten Dr. Paula Piechotta auf Bundestagsdrucksache 21/982 verwiesen. 47. Welche Dokumente wurden dem Bundesrechnungshof für seine Prüfung der Maskenbeschaffungen zur Verfügung gestellt? Gemäß § 95 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung sind dem Bundesrechnungshof zur Erfüllung seiner Aufgaben die Unterlagen vorzulegen, die er für erforderlich hält. 48. Gab es im BMG nach Abschluss der ersten Beschaffungswelle im April 2020 interne Evaluierungen oder Besprechungen zur Analyse des Vorgehens? Das Bundesministerium für Gesundheit hat bereits während der Beschaffung und deren Abwicklung seine Maßnahmen und Prozesse überprüft und erforderlichenfalls angepasst. Später hat das Bundesministerium für Gesundheit Lessons-learned-Initiativen aufgesetzt, um etwa hausinterne Abläufe und Organisationstrukturen für künftige Krisenfälle und Vergaberechtsfragen zu entwickeln. 49. Wurden Mitarbeitende des BMG für hausinterne Kritik an der Maskenbeschaffung sanktioniert – insbesondere durch den damaligen Abteilungsleiter Z.? Nein. 50. Geschah der Entzug des kurz zuvor an die Kanzlei JBB vergebenen Mandats nach dem Regierungswechsel 2025 möglicherweise vor dem Hintergrund, dass eine bessere Verhandlungsposition des Bundes vor Gericht dazu führen könnte, dass bereits geschlossene Vergleiche aus der Zeit vor 2022 mit Maskenhändlern neu verhandelt werden müssten? Die Entscheidung, die der Kanzlei JBB Rechtsanwälte Jaschinski Biere Brexl Partnerschaft mbB (JBB) erteilten Mandate zu entziehen, wurde in der Zeit der geschäftsführenden Bundesregierung Ende April 2025 in der zuständigen Fachabteilung des Bundesministeriums für Gesundheit getroffen und ab Anfang Mai 2025 (insbesondere unter Berücksichtigung von Fristen, Wirtschaftlichkeitsaspekten und zur Ermöglichung einer ordnungsgemäßen Übertragung) operativ im Wesentlichen bis Ende Juni 2025 umgesetzt. Zwei weitere Fälle wurden formal aus prozessualen Gründen noch Mitte Juli 2025 übertragen. Die Frage suggeriert einen Zusammenhang, der nicht besteht. 51. Warum wurde der Kanzlei JBB nach dem Regierungswechsel 2025 das Mandat in den Maskenverfahren entzogen, obwohl sie laut Medienberichten durch eine geänderte Prozessstrategie zuletzt Erfolge vor Gericht erzielt hatte? Auf die Antwort zu Frage 50 wird verwiesen. 52. Welche inhaltlichen oder strategischen Gründe führten zu der laut Medienberichten erfolgten Abkehr von der bisherigen Linie, und verfolgt das Bundesministerium für Gesundheit nun eine abweichende Prozessstrategie? 53. Besteht die Gefahr, dass aufgrund der laut Medienberichten geänderten Strategie bereits abgeschlossene Vergleiche rechtlich erneut überprüft oder neu verhandelt werden könnten, und welche Auswirkungen hätte eine mögliche Wiederaufnahme oder Neubewertung solcher Vergleiche auf die laufenden Verfahren und den Gesamtstreitwert der Maskenbeschaffung? 54. Verfolgt die aktuelle, nach dem Regierungswechsel 2025 laut Medienberichten erneut geänderte Prozessstrategie des BMG in den Maskenprozessen als übergeordnetes Ziel eine Minimierung des Schadens für den deutschen Steuerzahler oder das übergeordnete Ziel einer Minimierung des politischen Schadens für das BMG? 55. Wurde zu jedem Zeitpunkt das finanzielle Interesse der Steuerzahler zum obersten Ziel der Prozessstrategie des BMG erhoben, vor dem Hintergrund, dass das BMG bereits im Sommer 2024 gefragt wurde, ob bei einer ggf. aussichtslosen Lage des BMG vor Gericht und hoher Verzugszinsen ggf. zeitnahe Vergleiche zwischen dem BMG und den Maskenhändlern für den Steuerzahler mit weniger hohen Kosten einhergehen würden als das Festhalten an Prozessen, deren Kosten aufgrund der Verzugszinsen jeden Tag höher werden? Die Fragen 52 bis 55 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Prozessstrategie bestand und besteht weiterhin darin, die (fiskalischen) Interessen der Bundesrepublik Deutschland bestmöglich zu vertreten. 56. Welchen finanziellen Gesamtschaden beziffert die Bundesregierung aktuell als Folge der Maskenbeschaffungen für a) bereits angefallene Zahlungen aus Vergleichen oder verlorenen Prozessen, b) maximal drohende Zahlungsverpflichtungen aus den noch laufenden Verfahren (2,3 Mrd. Euro Streitwert), c) den Wert der unbrauchbaren bzw. vernichteten Masken, d) angefallene Lager- und Entsorgungskosten? Die Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen wird nicht als Schaden betrachtet. Es wurden bisher rund 120 Vergleiche bzw. Klarstellungsvereinbarungen geschlossen. Im Rahmen dieser Vereinbarungen erfolgten Zahlungen in Höhe von insgesamt rund 390 Mio. Euro. Der Bundesregierung liegen keine hypothetischen Berechnungen zu möglichen maximalen Zahlungsverpflichtungen vor. Den bisher einer Verwertung zugeführten Masken steht kein Wert gegenüber, da sie nicht mehr genutzt werden können. Für die Abwicklung der Beschaffung von Schutzausrüstung sind seit Frühjahr 2020 Logistikkosten in Höhe von rund 330 Mio. Euro angefallen. Diese Kosten beinhalten die Lager-, Transport- und Verwertungskosten. 57. In welchen Fällen hat die Bundesregierung bewusst darauf verzichtet, Schadenersatzansprüche geltend zu machen, wie lässt sich dieses Vorgehen plausibilisieren, und liegen dabei Verstöße gegen die Bundeshaushaltsordnung vor? 58. In welcher Höhe hat das BMG durch den Verzicht auf Schadenersatzansprüche dem Steuerzahler Mehrkosten aufgebürdet? Die Fragen 57 und 58 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Entsprechende Sachverhalte sind der Bundesregierung nicht bekannt. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wird einzelfallbezogen geprüft. Die Bundesregierung hat hier stets die Interessen der Bundesrepublik Deutschland vertreten. In Fällen, in denen es hinreichende Erfolgsaussichten gab, wurden Ansprüche stets geltend gemacht. 59. Kann der Bund weiterhin Schadenersatzansprüche gegen Emix geltend machen? 60. Kann der Bund weiterhin Schadenersatzansprüche gegen Fiege geltend machen? 61. Kann der Bund weiterhin Schadenersatzansprüche gegen EY geltend machen? Die Fragen 59 bis 61 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Antwort zu den Fragen 57 und 58 verwiesen. Im Übrigen hat das Bundesministerium für Gesundheit regelmäßig darauf geachtet, dass die üblichen Käuferrechte bei der Vertragsabwicklung gewährt sind und im Bedarfsfall entsprechende Ansprüche geltend gemacht werden. 62. Warum hat das BMG in Fällen, in denen Lieferanten ihre vertraglichen Pflichten nicht erfüllten, auf rechtliche Schritte verzichtet bzw. nach Einschätzung der Fragestellenden ungewöhnlich großzügige Vergleichsvereinbarungen abgeschlossen? Der Bundesregierung sind die behaupteten „ungewöhnlich großzügige(n) Vergleichsvereinbarungen“ nicht bekannt. 63. Wer im BMG hat die Vergleichsentscheidungen zulasten des Bundes gezeichnet, und wer hat sie angewiesen? Der Bundesregierung sind Vergleichsentscheidungen zu Lasten der Bundesrepublik Deutschland nicht bekannt. Es wurden nur Vergleiche oder Klarstellungsvereinbarungen geschlossen, die im Interesse der Bundesrepublik Deutschland sowie wirtschaftlich und zweckmäßig waren. 64. Wie hoch sind die bislang angefallenen Verzugszinsen in den Maskenverfahren, und mit welchem Gesamtumfang an zu zahlenden Verzugszinsen rechnet die Bundesregierung für den Fall, dass alle Verfahren im Jahr 2026 abgeschlossen werden? Vor rechtskräftiger Klärung der Verfahren kann keine Prognose zu möglicherweise zu zahlenden Verzugszinsen getroffen werden. 65. Liegen zum aktuellen Zeitpunkt noch Klageansprüche von Dritten im Kontext der Beschaffung von Desinfektionsmitteln, Handschuhen, Coronatests und Schutzanzügen durch das BMG im Jahr 2020 vor, und wie hoch sind der kumulierte Streitwert sowie der Streitwert für die jeweilige Produktgruppe? Der Bundesregierung sind keine Klageansprüche in Bezug auf die genannten Produktgruppen bekannt. 66. Werden aktuell durch das BMG kostenlos Beatmungsgeräte, Sauerstoffsensoren, Persönliche Schutzausrüstung oder weitere medizintechnische Ausrüstung abgegeben, und wie wird sichergestellt, dass diese kostenlos abgegebenen, ursprünglich steuerfinanzierten Güter nicht durch die Empfänger weiterverkauft werden? Soweit die vorstehend genannten Gegenstände kostenlos abgegeben werden, erfolgt die Abgabe regelmäßig zweckgebunden. Ein Weiterverkauf ist regelmäßig kein solcher Zweck. 67. Wurde im BMG angesichts der hohen Kosten der Maskeneinlagerung in Erwägung gezogen, die Bestände frühzeitiger aufzulösen, um diese Kosten einzusparen? Das Bundesministerium für Gesundheit verteilt weiterhin regelmäßig Schutzausrüstung an entsprechende Bedarfsträger. Schutzausrüstung wird nur verwertet, wenn das Mindesthaltbarkeitsdatum erreicht wurde. Eine Verwertung streitbefangener Ware ist nicht möglich. Eine Vorhaltung von Schutzmasken erfolgte insbesondere aufgrund von § 5b des Infektionsschutzgesetzes. Das Bundesministerium für Gesundheit prüft regelmäßig Optimierungen der Lager und nutzt bereits für einen Großteil der Schutzausrüstung Lagermöglichkeiten des Bundes. 68. Wie ist der aktuelle Stand der Vernichtung überschüssiger bzw. abgelaufener Masken hinsichtlich a) der bereits vernichteten Stückzahl und der Kosten, b) des noch eingelagertes Maskenvolumens, c) der geplanten weiteren Vernichtungen und der erwarteten Kosten? Bisher wurden rund 3 Milliarden Masken in Deutschland verwertet. Die Kosten der Verwertung liegen bisher bei rund 8 Mio. Euro. In den Lagern des Bundes befinden sich aktuell noch rund 5 Millionen auslieferungsfähige FFP2- und 120 Millionen auslieferungsfähige OP-Masken. 69. Wer im BMG steuerte verantwortlich die Berücksichtigung der Interessen des Bundes gegenüber den mandatierten Kanzleien, und gab es eine Prozessstrategie des BMG vor 2024? Die vom Bundesministerium für Gesundheit beauftragten Kanzleien vertreten die (fiskalischen) Interessen der Bundesrepublik Deutschland. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 52 bis 55 verwiesen. 70. Warum verblieben beim Regierungswechsel 2021 zentrale Akteure der Maskenbeschaffung im BMG in ihren Positionen, und wurde dadurch nach Auffassung der Bundesregierung möglicherweise eine schadensmindernde, frühzeitigere Aufklärung der Defizite im Maskenmanagement erschwert? Die Beurteilung des dienstlichen Verhaltens von Beamtinnen und Beamten muss innerhalb der Schranken des Artikels 33 Absatz 2 GG erfolgen. Artikel 33 Absatz 2 GG ist ein grundrechtsgleiches Recht, das der einzelnen Beamtin und dem einzelnen Beamten einen Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung vermittelt (vgl. BVerfGE 14, 492). Dabei entspricht es den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Artikel 33 Absatz 5 GG), dass Beamtinnen und Beamte nur Stellen ihres Dienstherrn verantwortlich sind und dass auch nur diese Stellen zu einer Beurteilung der Beamtin oder des Beamten befugt sind (vgl. BVerfGE 9, 268 [283 f.]). Die einzelne Ministerialbeamtin oder der einzelne Ministerialbeamte ist daher hinsichtlich seiner Eignung, Befähigung und Leistung nicht Gegenstand parlamentarischer Kontrolle und öffentlicher Auseinandersetzung. Die beamtenverfassungsrechtlichen Vorschriften des Grundgesetzes beschränken insoweit den Informationsanspruch des Parlaments und werden durch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, das den Regelungen des Personaldatenschutzes zugrunde liegt, noch ergänzt. 71. Welche externen Beratungsunternehmen und Anwaltskanzleien wurden mit welchen Kosten im Zusammenhang mit der Maskenbeschaffung beauftragt? Im Rahmen der Unterstützung der Betriebsführung bzw. der Abwicklung der Gerichtsverfahren wurden folgende Unternehmen beauftragt: • Ernst & Young WPG, • Deloitte Consulting GmbH, • Ernst & Young Law GmbH, • CMS Hasche Sigle Partnerschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern mbB, • PricewaterhouseCoopers Legal AG Rechtsanwaltsgesellschaft, • Dentons Europe (Germany) GmbH & Co. KG, • Deloitte Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, • Flick Gocke Schaumburg Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater Partnerschaft mbB, • JBB Rechtsanwälte Jaschinski Biere Brexl Partnerschaft mbB, • Raue Partnerschaft von Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen mbB, • REDEKER SELLNER DAHS Partnerschaft von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten mbB, • Rechtliche Vertretung vor dem Bundesgerichtshof. Die Kosten für diese Beratungsleistungen belaufen sich im Rahmen der Annexkosten auf rund 176 Mio. Euro. 72. Wofür wurden Beratungsleistungen im Einzelnen erbracht? Es wurden insbesondere Rechtsberatungsleistungen sowie Betriebsführungsleistungen erbracht. 73. Spielte die wirtschaftliche Situation des Unternehmens EY bei der Beauftragung als Betriebsführer durch das BMG eine Rolle? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 74. a) Wurden auch Verträge und Akten zu weiteren Beschaffungen des BMG, beispielsweise zu Desinfektionsmitteln, Handschuhen, Coronatests und Schutzanzügen, extern gesammelt? Es wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. b) Wurden Verträge und Akten zur Beschaffung von Desinfektionsmitteln im BMI oder in anderen beteiligten Bundesministerien ordnungsgemäß veraktet? Ja. 75. Hatte Dr. Margaretha Sudhof uneingeschränkten Zugang zu allen Akten, sämtlichen Daten und Ansprechpartnern im BMG und durch das BMG beauftrage Dritte, und wenn nein, welche Beschränkungen bestanden (z. B. klassifizierte Dokumente, fehlende Aussagegenehmigungen, unvollständige Aktenlage etc.)? Die Sachverständige Beraterin Dr. Margaretha Sudhof hatte Zugang zu allen geforderten Akten, Unterlagen und Ansprechpartnern. 76. Wer entschied, wann, und nach welchen Vorgaben die Schwärzung einzelner Passagen des sogenannten Sudhof-Berichts im BMG erfolgte, und welche Referate im BMG waren an den Entscheidungen zu Schwärzungen des Sudhof-Berichts beteiligt? 77. a) Wann, und in welcher Form war die Bundesministerin über die Form und das Verfahren der Schwärzungen informiert, und war sie an diesen direkt oder indirekt beteiligt? b) Wurden auch solche Passagen unkenntlich gemacht, für die keine zwingenden rechtlichen Notwendigkeiten oder Geheimhaltungsgründe vorlagen, und wenn ja, warum? Die Fragen 76 bis 77b werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Es wird verwiesen auf die Antwort der Bundesregierung auf • die Schriftliche Frage 82 der Abgeordneten Dr. Christina Baum auf Bundestagsdrucksache 21/664 und • die Schriftliche Frage 86 der Abgeordneten Ines Schwerdtner auf Bundestagsdrucksache vom 18. Juli 2025. Zudem hat das Bundesministerium für Gesundheit der Enquete-Kommission „Aufarbeitung der Corona-Pandemie und Lehren für zukünftige pandemische Ereignisse“ des 21. Deutschen Bundestages auf deren Ersuchen für ihre 12. Sitzung am 15. Dezember 2025 eine offene Fassung des Berichts der Sachverständigen Beraterin Dr. Margaretha Sudhof zur Verfügung gestellt. Die Einstufung als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ wurde in diesem Zusammenhang aufgehoben. Soweit einzelne Textteile aus rechtlichen Gründen, etwa zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen oder auch Persönlichkeitsrechten, weiterhin nicht offenbart werden dürfen, wurden diese unkenntlich gemacht. Die Bundesministerin für Gesundheit erhielt nachrichtlich im Geschäftsgang davon Kenntnis. 78. Warum wurde Dr. Margaretha Sudhof lediglich eine begrenzte Aussagegenehmigung seitens des BMG gewährt, und wie kann die Konditionierung der Aussagegenehmigung von Dr. Margaretha Sudhof gegenüber dem Parlament vom BMG gerechtfertigt werden? Das Bundesministerium für Gesundheit hat Dr. Margaretha Sudhof für die Fachgespräche im Haushaltsausschuss und im Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages von der vertraglich festgehaltenen Verschwiegenheitsklausel aus der vergangenen Legislatur entbunden. Dr. Margaretha Sudhof durfte in den Ausschusssitzungen zu allen Themen ihres Berichts vollumfänglich befragt werden und Auskunft geben. Der Bericht von Dr. Margaretha Sudhof war zum Zeitpunkt ihrer Teilnahme an den in nichtöffentlicher Sitzung durchgeführten Fachgesprächen in Haushalts- und Gesundheitsausschuss noch als Verschlusssache des Geheimhaltungsgrades „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Erörterung des eingestuften Berichts konnte nur unter Ausschluss der Öffentlichkeit erfolgen. Für ihre Mitwirkung als eingeladene Sachverständige an der 12. Sitzung der Enquete-Kommission „Aufarbeitung der Corona-Pandemie und Lehren für zukünftige pandemische Ereignisse“ des 21. Deutschen Bundestages am 15. Dezember 2025 hat das Bundesministerium für Gesundheit Dr. Margaretha Sudhof ebenfalls von der vertraglich festgehaltenen Verschwiegenheitsklausel aus der vergangenen Legislaturperiode entbunden. Die Entbindung von der Verschwiegenheitsklausel sah keine Einschränkungen vor. 79. Erfolgte eine interministerielle Abstimmung zur Kommunikationsstrategie im Rahmen der Veröffentlichung des Sudhof-Berichts? 80. War der damalige Bundesgesundheitsminister Jens Spahn in die Entscheidungen zur Kommunikation des BMG bezüglich der Maskenbeschaffung eingebunden, insbesondere im Zusammenhang mit den 2025 veröffentlichten Passagen des Sudhof-Berichts und der daraus resultierenden Kritik? 81. In welcher Form war die jetzige Bundesministerin für Gesundheit Nina Warken in die Entscheidungen zur Kommunikation eingebunden? Die Fragen 79 bis 81 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Das Bundesministerium für Gesundheit stimmt sich anlassbezogen über die Kommunikation ressortübergreifender Themen im Rahmen der jeweiligen Ressortzuständigkeiten ab. Die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums für Gesundheit erfolgt zudem in enger Abstimmung mit der Hausleitung. Dritte werden dabei nur im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Beteiligungen (zum Beispiel im Rahmen von Persönlichkeitsrechten oder Geschäftsgeheimnissen) einbezogen. 82. Hat der damalige Bundesgesundheitsminister Jens Spahn nach Kenntnis der Bundesregierung in der Öffentlichkeit oder im Deutschen Bundestag in Anwesenheit des BMG Aussagen zur Maskenbeschaffung gemacht, die nicht der Wahrheit entsprechen, z. B. zu etwaigen frühen Warnungen vor bestimmten Verfahrensweisen? Der Bundesregierung ist nicht bekannt, dass der Bundesminister d. h. Jens Spahn in der Öffentlichkeit oder im Deutschen Bundestag Aussagen zur Maskenbeschaffung getroffen hätte, die nicht der Wahrheit entsprächen. 83. Welche Kontakte bestanden zwischen dem Bundesgesundheitsministerbüro Jens Spahn und der Geschäftsführung der Firma Fiege vor und während der Maskengeschäfte, und hat es persönliche Treffen, Telefonate oder schriftliche Kommunikation gegeben, die im Zusammenhang mit der Auftragsvergabe an Fiege stehen? Es wird auf die Antwort zu Frage 22 verwiesen. 84. Mit welchen Unternehmen hat der seinerzeitige Leiter der Zentralabteilung, Europa und Internationales im Bundesministerium für Gesundheit Ingo Behnel persönlich kommuniziert? Im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Leiter der Zentralabteilung des Bundesministeriums für Gesundheit wurden aus dienstlichen Gründen auch Gespräche mit Unternehmen geführt. Es ist weder rechtlich geboten noch im Sinne einer effizienten und ressourcenschonenden öffentlichen Verwaltung leistbar, entsprechende Informationen und Daten (z. B. sämtliche Kommunikation mit Unternehmen) vollständig zu erfassen oder entsprechende Dokumentationen darüber zu erstellen, zu pflegen und aufzubewahren. 85. a) Haben weitere Personen neben Prof. Dr. Niels Korte Klagen von Maskenhändlern finanziert oder darüber hinausgehend aufgekauft? b) Sind dadurch Schadenersatzansprüche von Maskenhändlern, die ggf. ihre Klageansprüche an Dritte abgetreten haben, gegenüber dem BMG entstanden? Die Fragen 85a und 85b werden gemeinsam beantwortet. Ein „Aufkauf“ von Klagen ist dem Bundesministerium für Gesundheit nicht bekannt. 86. Welche Verbindung bestand zwischen dem BMG unter Jens Spahn und der Burda GmbH im Rahmen der Maskenbeschaffung, und trifft es zu, dass die Burda GmbH einen Direktauftrag für Maskenlieferungen erhielt, während Jens Spahns Ehemann Daniel Funke dort tätig war, und wie beurteilt die Bundesregierung diesen Vorgang? 87. Wurden mögliche Interessenkonflikte von Jens Spahn im Hinblick auf die Tätigkeit seines Ehemanns für Burda angezeigt, und liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, ob Daniel Funke in die Beschaffungsvorgänge jenseits seines Arbeitgebers involviert oder informiert war? Die Fragen 86 und 87 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Burda GmbH erhielt einen Direktvertrag über die Beschaffung von 570.000 PfH-Masken. Daniel Funke war nach Kenntnis der Bundesregierung nicht in die Anbahnung, Vertragsgestaltung oder Vertragsumsetzung involviert. 88. Besitzt oder besaß Jens Spahn oder besitzen oder besaßen andere in der Maskenbeschaffung beteiligte Personen nach Kenntnis der Bundesregierung während seiner Amtszeit finanzielle Beteiligungen oder sonstige Verbindungen zu Unternehmen, die an der Maskenbeschaffung beteiligt waren? Entsprechende Sachverhalte sind der Bundesregierung nicht bekannt. 89. Wechselten Mitarbeiter des BMG, und nach Kenntnis der Bundesregierung von EY oder Deloitte, zu Unternehmen, mit denen das BMG über Maskenverträge verbunden war? Dem Bundesministerium für Gesundheit liegen hierzu keine Kenntnisse vor. Das Bundesministerium für Gesundheit erfasst nach dem Ausscheiden von Mitarbeitenden keine Daten zu anschließenden Beschäftigungsverhältnissen oder selbstständigen Tätigkeiten. Die Bundesregierung kann zudem keine Angaben zu Arbeitsverhältnissen machen, an denen sie nicht beteiligt ist. 90. Kam es bei zentralen Geschäftspartnern des BMG aufseiten von EY und Deloitte zu persönlichen Verfehlungen aus Arbeitsverhältnissen, und wenn ja, welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über etwaige Konsequenzen? Der Bundesregierung liegen keine eigenen Erkenntnisse über etwaige Konsequenzen vor. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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