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Schriftliche Frage 84 von Corinna Rüffer (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Ist die mir bekanntgewordene Vorgehensweise zutreffend, dass bei Gewährung von Leistungen zur Teilhabe nach § 29 des Neunten Buches Sozialge…

dip / schriftliche_frage 18.09.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 14. September 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

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Schriftliche Frage 84 von Corinna Rüffer (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Ist die mir bekanntgewordene Vorgehensweise zutreffend, dass bei Gewährung von Leistungen zur Teilhabe nach § 29 des Neunten Buches Sozialge… Frage 84 (Corinna Rüffer, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Ist die mir bekanntgewordene Vorgehensweise zutreffend, dass bei Gewährung von Leistungen zur Teilhabe nach § 29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Persönliches Budget) auch gegen den Willen des Betroffenen statt des Arbeitgebermodells nur das Dienstleistungsmodell bewilligt werden kann, und wenn ja, plant die Bundesregierung dies im Sinne einer Stärkung des Wunsch- und Wahlrechts (§ 8 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) zu ändern? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Kerstin Griese vom 17. September 2026: Eine allgemeine Vorgehensweise von Leistungsträgern, wonach in Persönlichen Budgets gegen den Willen der Leistungsberechtigten nur das Dienstleistungsmodell bewilligt wird, ist der Bundesregierung nicht bekannt und entspräche auch nicht der Regelungsabsicht des § 29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Mit dem Persönlichen Budget bestimmen Leistungsberechtigte selbst über die Auswahl und Organisation ihrer Unterstützung zur Deckung ihrer Bedarfe. Die Verantwortung für die Ausführung von Persönlichen Budgets obliegt den jeweiligen Leistungsträgern.

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