Schriftliche Frage 100 von Corinna Rüffer (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Plant die Bundesregierung, den individuellen Rechtsanspruch auf Schulbegleitung nach § 112 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) und…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 4. Mai 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
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Schriftliche Frage 100 von Corinna Rüffer (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Plant die Bundesregierung, den individuellen Rechtsanspruch auf Schulbegleitung nach § 112 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) und…
Frage 100 (Corinna Rüffer, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
Plant die Bundesregierung, den individuellen Rechtsanspruch auf Schulbegleitung nach § 112 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) und § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) mit dem Ersten Kinder- und Jugendhilfestrukturreformgesetz (1. KJHSRG) abzuschaffen oder abzuschwächen, und wenn ja, wie bewertet sie die Vereinbarkeit eines solchen Vorhabens mit den Verpflichtungen aus der UN- Behindertenrechtskonvention (www.rnd.de/politik/s paren-bei-gefluechteten-und-behinderten-jugendli chen-was-das-familienministerium-plant-WVCX BYYYEFDXDGKG2MTXKZ2HMU.html)?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Mareike Lotte Wulf vom 4. Mai 2026:
Die Bundesregierung plant keine Einschränkung des Individualanspruchs auf Schulbegleitung mit dem Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (1. KJHSRG). Vielmehr ist in dem Gesetzentwurf zum 1. KJHSRG vorgesehen, dass ein infrastrukturelles Gruppenangebot der Bildungsassistenz (vergleichbar mit dem sogenannten Pooling) diesen Anspruch unter der Voraussetzung erfüllt, dass es zum einen nach Maßgabe von § 80 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) unter Einbeziehung der nach Landesrecht für die Schulen zuständigen Behörden geplant wird (§ 80a SGB VIII-E), also insbesondere am strukturellen Bedarf der Schülerinnen und -schüler vor Ort ausgerichtet ist, und zum anderen dem jeweiligen individuellen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen entspricht. Wenn es kein infrastrukturelles Angebot vor Ort gibt, das den Vorgaben von § 80a SGB VIII-E in Verbindung mit § 80 SGB VIII entspricht oder wenn der individuelle Bedarf des Kindes oder Jugendlichen durch ein solches infrastrukturelles Angebot nicht abgedeckt wird, erhält der junge Mensch weiterhin Schulbegleitung in Form einer Einzelfallhilfe.
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