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Schriftliche Frage 153 von Corinna Rüffer (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Hat die Bundesregierung Kenntnisse über Fälle, in denen Kommunen im Bereich der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche die Leistungs…

dip / schriftliche_frage 10.04.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 7. April 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

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Schriftliche Frage 153 von Corinna Rüffer (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Hat die Bundesregierung Kenntnisse über Fälle, in denen Kommunen im Bereich der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche die Leistungs… Frage 153 (Corinna Rüffer, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Hat die Bundesregierung Kenntnisse über Fälle, in denen Kommunen im Bereich der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche die Leistungserbringung auf einen einzigen Träger konzentrieren (beispielsweise Jugendamt bei seelischer Behinderung nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch − SGB VIII − und bei körperlicher oder geistiger Behinderung nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch − SGB IX), und wenn ja, welche, und plant die Bundesregierung eigene Maßnahmen, um in solchen Fällen die Einhaltung des gesetzlichen Wunsch- und Wahlrechts der Leistungsberechtigten gemäß § 8 SGB IX bzw. § 5 SGB VIII sowie die Kontinuität bestehender Betreuungsverhältnisse schwerstbehinderter Kinder auch in Hinblick auf kommunale Umstrukturierungen sicherzustellen, und wenn ja, welche? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Mareike Lotte Wulf vom 7. April 2026: Der Bundesregierung sind die in der Rechtsprechung entschiedenen Fälle in diesem Kontext im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe bekannt, individuelle Rechtsansprüche dürfen nicht verkürzt werden. Das Wunsch- und Wahlrecht ist zu gewährleisten. Für den Zuständigkeitsbereich des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Die Länder setzen das Recht der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX, Teil 2, aufgrund der Kompetenzordnung des Grundgesetzes in eigener Verantwortung um.

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