Schriftliche Frage 115 von Mirco Hanker (AfD): Inwieweit beabsichtigt die Bundesregierung Änderungen im Anwendungsbereich des Jugendstrafrechts für die Altersgruppe der Täter, die zur Zei…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 7. September 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.
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Schriftliche Frage 115 von Mirco Hanker (AfD): Inwieweit beabsichtigt die Bundesregierung Änderungen im Anwendungsbereich des Jugendstrafrechts für die Altersgruppe der Täter, die zur Zei…
Frage 115 (Mirco Hanker, AfD):
Inwieweit beabsichtigt die Bundesregierung Änderungen im Anwendungsbereich des Jugendstrafrechts für die Altersgruppe der Täter, die zur Zeit der Tat 18, aber noch nicht 21 Jahre alt sind, somit gemäß § 1 Absatz 2 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) Heranwachsende sind, dahingehend, dass für diese Altersgruppe nicht mehr optional Jugendstrafrecht gemäß § 105 JGG, sondern Erwachsenenstrafrecht zur Anwendung kommen soll, in Anbetracht der Auffassung des Bundesministers des Innern, dass eine Anwendung des Jugendstrafrechts bei erwachsenen Gefährdern inakzeptabel sei (Wissenschaftliche Dienste Deutscher Bundestag WD Nummer 9/26, 25. August 2026), bzw. sofern derartige Absichten seitens der Bundesregierung nicht bestehen, warum ist dies nicht der Fall, und inwieweit sollen den Sicherheitsbehörden vor möglichen Tatbegehungen durch mutmaßlich gefährliche Personen, wie z. B. im Sachverhalt des islamistischen Anschlags durch einen 21-jährigen Täter auf den Berliner CSD im Juli 2026, die Einstufung und operative Behandlung von Personen der Altersgruppe im Sinne der Fragestellung in der Kategorie der Gefährder ermöglicht werden (WD Nummer 9/26, 25. August 2026)?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Anette Kramme vom 9. September 2026:
Die Beratungen innerhalb der Bundesregierung, ob und gegebenenfalls mit welchen Inhalten in der laufenden Legislaturperiode ein Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) initiiert werden soll, sind noch nicht abgeschlossen. Damit betrifft der Gegenstand der Schriftlichen Frage den Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung. Dieser folgt aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung und umfasst einen auch parlamentarisch grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich. Die polizeiliche Einstufung einer Person als „Gefährder“ erfolgt im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung der Gefahrenabwehr, also ohne Bezug zum Anwendungsbereich des JGG. Den Polizeien ist eine solche gefahrenabwehrrechtliche Einschätzung unabhängig von der Altersgruppe der Person möglich.
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