Entschließung des Bundesrates zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes vor terroristischen Gefahren und zur Fortentwicklung des Jugendstrafrechts - Strafbarkeitslücken schließen und Zuständigkeiten konzentrieren
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Entschließung des Bundesrates zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes vor terroristischen Gefahren und zur Fortentwicklung des Jugendstrafrechts - Strafbarkeitslücken schließen und Zuständigkeiten konzentrieren
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 514/26
04.09.26
R - FSFJ - In
Antrag
des Landes Berlin
Entschließung des Bundesrates zur Verbesserung des
strafrechtlichen Schutzes vor terroristischen Gefahren und zur
Fortentwicklung des Jugendstrafrechts - Strafbarkeitslücken
schließen und Zuständigkeiten konzentrieren
Der Regierende Bürgermeister von Berlin Berlin, 3. September 2026
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Präsident,
der Senat von Berlin hat beschlossen, dem Bundesrat die als Anlage beigefügte
Entschließung des Bundesrates zur Verbesserung des strafrechtlichen
Schutzes vor terroristischen Gefahren und zur Fortentwicklung des
Jugendstrafrechts – Strafbarkeitslücken schließen und Zuständigkeiten
konzentrieren
zuzuleiten.
Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 1 der Geschäftsordnung des
Bundesrates den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Kai Wegner
Entschließung des Bundesrates zur Verbesserung des strafrechtlichen
Schutzes vor terroristischen Gefahren und zur Fortentwicklung des
Jugendstrafrechts – Strafbarkeitslücken schließen und Zuständigkeiten
konzentrieren
Der Bundesrat möge folgende Entschließung fassen:
1. Der Bundesrat stellt fest, dass, wie auch der Anschlag auf den Christopher
Street Day in Berlin am 25. Juli 2026 gezeigt hat, in mehrfacher Hinsicht
gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht, und zwar im Hinblick auf die
gerichtliche Zuständigkeit bei Staatsschutzdelikten von Jugendlichen und
Heranwachsenden, im Hinblick auf die Strafbarkeit der Verbreitung von
Propaganda der ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamischer
Staat“ und im Hinblick auf die Anwendung von Jugendstrafrecht bei
Heranwachsenden.
2. Der Bundesrat hält es für erforderlich, dass die Verhandlung von
Staatsschutzdelikten Jugendlicher und Heranwachsender durch Richterinnen
und Richter erfolgen muss, die über die besondere Expertise in diesem
speziellen Delikts- und Phänomenbereich verfügen. Er bittet daher die
Bundesregierung, eine Regelung zu schaffen, wonach die
Staatsschutzkammern der Landgerichte (§ 74a Gerichtsverfassungsgesetz)
auch für einschlägige Verfehlungen Jugendlicher und Heranwachsender
zuständig sind.
3. Der Bundesrat hat die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. Juni
2026 (Az. 3 StR 311/25) zur Kenntnis genommen, die beinhaltet, dass die
Verbreitung von Propagandamitteln der Terrororganisation „Islamischer Staat“
und von anderen, in der Bundesrepublik Deutschland einem
vereinsrechtlichen Betätigungsverbot gemäß § 18 Satz 2 des Vereinsgesetzes
unterfallenden Organisationen lediglich eine Straftat nach dem Vereinsgesetz
darstellt. Eine Strafbarkeit nach dem Vereinsgesetz bildet jedoch den
Unrechtsgehalt derartiger Handlungen und ihre Gefährlichkeit nicht
ausreichend ab. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, eine
Regelung zu schaffen, die beinhaltet, dass auch die Verbreitung von
Propagandamitteln der Terrororganisation „Islamischer Staat“ und von
anderen, einem vereinsrechtlichen Betätigungsverbot unterliegenden
Vereinigungen, gemäß § 86 Strafgesetzbuch strafbar ist.
4. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass Heranwachsende, die mit Vollendung
des 18. Lebensjahres volljährig sind und denen die Rechtsordnung
grundsätzlich die Eigenverantwortung Erwachsener zuweist, diesem Leitbild
entsprechend auch strafrechtlich im Regelfall wie Erwachsene behandelt
werden sollten. Auf Heranwachsende soll daher grundsätzlich das allgemeine
Strafrecht Anwendung finden. Die Anwendung des Jugendstrafrechts soll
künftig ausschließlich von einer positiv festgestellten Reifeverzögerung
abhängen und auf diejenigen Ausnahmefälle beschränkt werden, in denen
aufgrund einer Gesamtwürdigung der Persönlichkeit und der Lebensumstände
festgestellt wird, dass der Heranwachsende zur Tatzeit in seiner sittlichen und
geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand. Der Bundesrat
bittet die Bundesregierung daher, § 105 des Jugendgerichtsgesetzes
entsprechend neu zu fassen.
Begründung
Der Anschlag auf den Christopher Street Day in Berlin am 25. Juli 2026 („48. CSD
Berlin Pride Demonstration“) durch einen islamistisch motivierten Attentäter hat die
Debatte um die Anwendung von Jugendstrafrecht bei Heranwachsenden wieder in den
Blickpunkt der Öffentlichkeit gerückt.
Der Attentäter war wenige Wochen vor dem Anschlag u. a. wegen einer im Alter von
19 Jahren begangenen Straftat der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden
Gewalttat (§ 89a Strafgesetzbuch (StGB) in der bis zum 31. März 2026 geltenden
Fassung) sowie wegen zweier Verstöße gegen das Vereinsgesetz wegen Verbreitens
von IS-Propagandavideos unter Anwendung von Jugendstrafrecht verurteilt worden.
Gesetzlich zuständig war hierfür ein Jugendschöffengericht (§§ 33, 40
Jugendgerichtsgesetz (JGG)), da dessen Zuständigkeit der Zuständigkeit der
Staatsschutzkammer beim Landgericht (§ 74a Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)) für
Jugendliche und Heranwachsende vorgeht. Wegen der Verbreitung von IS-
Propagandafilmen war der Angeklagte der Rechtslage entsprechend nur wegen
Verstoßes gegen das Vereinsgesetz verurteilt worden, und nicht wegen Verbreitens
von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer Organisationen (§ 86
StGB).
Neben der Debatte um die Anwendung von Jugendstrafrecht bei Heranwachsenden
ist dadurch auch die schon länger diskutierte Frage der Zuständigkeit der
Staatsschutzkammern (§ 74a GVG) bei entsprechenden Straftaten Jugendlicher und
Heranwachsender und, nicht zuletzt vor dem Hintergrund des Urteils des
Bundesgerichtshofs aus dem Juni 2026, auch die Frage der Reichweite des
Anwendungsbereichs von § 86 Strafgesetzbuch auf verbotene Vereinigungen ohne
Organisationsstruktur im Inland, aktuell geworden.
a) Zuständigkeit der Staatsschutzkammern auch für Straftaten von Jugendlichen und
Heranwachsenden
Die Praxis strafrechtlich relevanten Verhaltens Jugendlicher und Heranwachsender
reicht in den Fällen, die der Gesetzgeber bei der Schaffung des
Jugendgerichtsgesetzes vor Augen hatte, von jugendtümlichen Verfehlungen im
Bereich der Bagatellkriminalität bis hin zu schwersten Straftaten, die bei Erwachsenen
zur Zuständigkeit des Schwurgerichts gehören. Exemplarisch sei hier der in Berlin im
Jahr 2018 begangene Mord an der 14 Jahre alten Keira G. durch einen seinerzeit 15
Jahre alten Mitschüler genannt. Bei derartigen Taten steht die erzieherische
Komponente und die pädagogische Kompetenz im Umgang mit Jugendlichen und
Heranwachsenden bei der Verhandlungsführung und dem Finden der Rechtsfolge im
Vordergrund.
Schon nach derzeitiger Rechtslage existieren indessen zwei Ausnahmen bzgl. der
grundsätzlichen Zuständigkeit der Jugendgerichte.
Zum einen sind die Staatsschutzsenate der Oberlandesgerichte bei Straftaten, die
gemäß § 120 GVG in ihre Zuständigkeit fallen, auch dann zuständig, wenn
Jugendliche und Heranwachsende angeklagt werden (§ 102 JGG). Hierbei handelt es
sich im Wesentlichen um Staatsschutzdelikte bzw. terroristische Straftaten.
Zum anderen besteht unterhalb dieser Ebene eine weitere Ausnahme: Ist ein
Erwachsener neben einem Jugendlichen oder Heranwachsenden wegen einer Tat
angeklagt, die in die Zuständigkeit der Staatsschutzkammer des Landgerichts (§ 74a
GVG) oder der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts (§ 74c GVG) fällt, ist gegen
beide Angeklagte vor der Staatsschutzkammer bzw. der Wirtschaftsstrafkammer des
Landgerichts zu verhandeln (§ 103 Absatz 2 Satz 2 JGG).
Beiden Ausnahmen liegt die Überlegung zu Grunde, dass bei Straftaten aus den
betreffenden Phänomenbereichen die Zuständigkeit von für die Verhandlung und
Entscheidung derartiger Straftaten besonders kompetenter Spruchkörper vorgehen
soll. So kann gewährleistet werden, dass nicht Jugendgerichte, die mit derartigen
Straftaten vor dem Hintergrund des Alltags jugendtümlicher Straftaten in aller Regel
kaum über Erfahrung verfügen, über Straftaten aus diesen Bereichen verhandeln und
entscheiden.
Das in den genannten Ausnahmen bereits zum Ausdruck gekommene Ziel des
Gesetzgebers sollte zukünftig noch konsequenter umgesetzt werden. Auch dann,
wenn Jugendliche und Heranwachsende allein angeklagt werden, sollten die
Staatsschutzkammern der Landgerichte bei einschlägigen Tatvorwürfen zuständig
sein. Hierzu gehören insbesondere Straftaten, die die Gefährdung des demokratischen
Rechtsstaats betreffen (§ 74a Absatz 1 Nummer 2 GVG), wie etwa die Vorbereitung
einer terroristischen Straftat nach § 89a StGB oder auch Terrorismusfinanzierung nach
§ 89c StGB. Beide Straftatbestände, die nur exemplarisch genannt werden sollen,
lassen klar erkennen, dass hier offensichtlich die jugendgerichtliche Expertise im
Umgang mit Jugendlichen und Heranwachsenden gegenüber der Expertise der
Staatsschutzkammern im Umgang mit derartigen Kriminalitätsphänomenen in den
Hintergrund rücken sollte, zumal durch die Änderungen der §§ 89a und 89c StGB im
Zuge des Terrorismusbekämpfungsgesetzes im Frühjahr 2026 das Profil dieser
Normen geändert wurde. Der Bundesrat hatte auf Basis von Empfehlungen des
Rechtsausschusses und des Ausschusses für Innere Angelegenheiten bereits im
November 2025 in seiner Stellungnahme zum Entwurf des
Terrorismusbekämpfungsgesetzes eine derartige Verlagerung der Zuständigkeit auf
die Staatsschutzkammern empfohlen (BR-Drucksache 559/25 (B).
Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, sich vor dem Hintergrund des
aktuellen Geschehens dieser Thematik erneut anzunehmen und eine Regelung zu
schaffen, die beinhaltet, dass die Staatsschutzkammern der Landgerichte (§ 74a GVG)
auch für Verfehlungen Jugendlicher und Heranwachsender zuständig sind.
b) Anwendungsbereich des § 86 StGB erweitern
Mit Verfügung vom 12. September 2014 hat der Bundesminister des Innern die
Betätigung der Organisation „Islamischer Staat“ in der Bundesrepublik Deutschland
verboten, da sich diese Organisation gegen die verfassungsmäßige Ordnung sowie
den Gedanken der Völkerverständigung richtet.
Das Verbot richtete sich gemäß § 18 Satz 2 des Vereinsgesetzes (VereinsG) gegen
eine Tätigkeit des „Islamischen Staates“ in der Bundesrepublik Deutschland, da diese
Organisation seinerzeit (und, soweit bekannt, bis heute) in der Bundesrepublik
Deutschland keine Organisationsstrukturen besaß (sog. „Betätigungsverbot“).
Im Strafgesetzbuch ist das Tätigwerden im Hinblick auf einen verbotenen Verein in §§
85, 86 und 86a unter verschiedenen Aspekten unter Strafe gestellt. § 85 StGB stellt
das Aufrechterhalten einer verbotenen Vereinigung unter Strafe, § 86 StGB das
Verbreiten von Propagandamitteln und § 86a StGB das Verwenden von Kennzeichen
(Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen). Die Regelungen des
Strafgesetzbuches sind dabei verwaltungsakzessorisch auszulegen. Das bedeutet,
dass die Strafbarkeit dann gegeben ist, wenn die zuständige Verwaltungsbehörde eine
Vereinigung bestandskräftig verboten hat.
In Fällen, in denen – wie im Fall des Islamischen Staates – eine Vereinigung ohne
Organisationsstruktur im Inland verboten wird, ist § 85 StGB von vorne herein nicht
einschlägig, da hier lediglich die Aufrechterhaltung einer zuvor bestehenden
Organisationsstruktur unter Strafe gestellt wird.
Die Anwendbarkeit von § 86 Absatz 1 Nummer 2 StGB und – hierzu akzessorisch – §
86a StGB auf Vereinigungen, die einem vereinsrechtlichen Betätigungsverbot
unterliegen, war bislang umstritten bzw. jedenfalls nicht völlig eindeutig (ablehnend als
obiter dictum: BGH, Urteil vom 12. März 1997, 3 StR 607/96; BGH, Beschluss vom 11.
Februar 2000, 3 StR 486/99; eindeutig ablehnend: BGH, Beschluss vom 4. April 2024,
Az. AK 32/24, ebenso, jedoch zu § 85 StGB: Anstötz/Fischer, StGB, 73. Auflage 2025,
§ 85, Rn. 6; die Anwendbarkeit von § 86 StGB befürwortend: KG, Urteil vom 30.
Oktober 2020, (6a) 172 OJs 22/18 (1/20)).
Der Bundesgerichtshof hat in einem Strafverfahren, das zuvor vor der
Staatsschutzkammer des Landgerichts Berlin verhandelt worden war, im Juni 2026
entschieden, dass § 86 Absatz 1 Nummer 2 StGB für IS-Propagandamittel nicht
anwendbar ist (BGH, Urteil vom 25. Juni 2026, 3 StR 311/25). Das Verbreiten von
Propagandamitteln der Terrororganisation „Islamischer Staat“ unterfällt hiernach
lediglich der Strafbarkeit nach dem Vereinsgesetz.
Dieser Befund erscheint in mehrfacher Hinsicht unbefriedigend.
Die geringe Strafe, die eine Straftat nach dem Vereinsgesetz vorsieht (hier: § 20
Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 VereinsG, bis ein Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe),
wird dem Unrechtsgehalt, der in der Verbreitung von Propaganda des „Islamischen
Staates“ liegt, nicht ansatzweise gerecht. Die Strafandrohung von § 86 StGB (bis drei
Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe) erscheint hingegen für derartige Taten
angemessen.
Darüber hinaus können bei Vorliegen eines entsprechenden Verdachtsgrades von §
86 StGB deutlich weitergehende strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen ergriffen
werden, da § 86 StGB im Katalog von § 100a Strafprozessordnung genannt ist und
somit unter anderem die Möglichkeit besteht, Telefonüberwachungsmaßnahmen
durchzuführen. Angesichts des Aufklärungsbedürfnisses bei derartigen Taten,
insbesondere auch bei der Verbreitung von Propaganda des IS, erscheint es auch
angemessen, dass die Strafverfolgungsbehörden über derartige
Ermittlungsmöglichkeiten verfügen, um entsprechende Straftaten effektiv verfolgen zu
können.
Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, sich dieser Thematik anzunehmen
und eine Regelung zu schaffen, nach der die Verbreitung von Propagandamitteln von
Vereinigungen, die in der Bundesrepublik Deutschland einem Betätigungsverbot
unterliegen, unter § 86 StGB zu fassen ist. Dies kann entweder durch eine Erweiterung
des Wortlautes von § 86 Absatz 1 Nummer 2 StGB erfolgen oder auch dadurch, dass
die Terrororganisation „Islamischer Staat“ in den Anhang der in § 86 Absatz 2 StGB
genannten EU-Verordnung (Durchführungsverordnung (EU) 2021/138 des Rates vom
5. Februar 2021) aufgenommen wird. Eine Aufnahme des IS in die genannte EU-
Verordnung hätte indessen den Nachteil, dass die Frage, ob die Verbreitung von IS-
Propaganda strafbar sein soll, außerhalb des direkten Einflussbereichs deutscher
Stellen geregelt würde.
Eine Neuregelung könnte danach lauten:
§ 86 Absatz 1 Nummer 2 Strafgesetzbuch wird wie folgt gefasst
(Ergänzung fett kursiv):
„2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, auch wenn sich
das Verbot nur gegen eine Tätigkeit im räumlichen
Geltungsbereich des Vereinsgesetzes richtet, weil sie sich gegen
die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der
Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist,
dass sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung
ist,“.
c) Heranwachsende im Regelfall nach Erwachsenenstrafrecht bestrafen
Gemäß dem derzeit geltenden § 105 Absatz 1 JGG hat das Gericht die für einen
Jugendlichen geltenden Vorschriften auf einen Heranwachsenden anzuwenden, wenn
die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei der Berücksichtigung auch der
Umweltbedingungen ergibt, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen
Entwicklung noch einem Jugendlichen – d. h. einem jungen Menschen, bei dem
Entwicklungskräfte noch in größerem Umfang wirksam sind (BGHSt 12, S. 116, 118f.)
– gleichstand, oder es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der
Tat um eine Jugendverfehlung handelt. Nach der derzeitigen gerichtlichen Praxis wird
– mit regionalen Unterschieden und leichten Verschiebungen von Jahr zu Jahr – gegen
circa 60 % der Heranwachsenden – im Bereich der schwersten Kriminalität sogar in
etwa 90 % der Fälle – das Jugendstrafrecht zur Anwendung gebracht. Dies folgt nicht
zuletzt aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der aus § 105 Absatz 1
JGG kein Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen der Anwendung von allgemeinem
beziehungsweise Jugendstrafrecht auf Straftaten von Heranwachsenden herleitet
(BGHSt 12, S. 116, 118f.; 36, S. 37, 40; BGH NStZ 2022, S. 758, 759; 2023, S. 434,
435). In Fällen verbleibender Zweifel am Reifegrad des Heranwachsenden oder am
Vorliegen einer Jugendverfehlung wird demnach auf Straftaten von Heranwachsenden
bislang das Jugendstrafrecht angewendet. Dies erscheint nicht sachgerecht. Verstärkt
Berücksichtigung finden muss, dass mit der Vollendung des 18. Lebensjahres die
Volljährigkeit eintritt und damit in weiten Bereichen des täglichen Lebens
Verantwortung, Rechte und Pflichte übernommen werden, die der in diesem Alter
regelmäßig erworbenen Fähigkeit zum eigenverantwortlichen Handeln Rechnung
tragen.
An den Eintritt der Volljährigkeit ist nicht nur der Eintritt der vollen zivilrechtlichen
Geschäftsfähigkeit geknüpft, sondern unter anderem auch die Möglichkeiten, sich
freiwillig zum Dienst der Bundeswehr zu melden, ohne Einwilligung der Eltern einen
eigenen Haushalt zu gründen und zu heiraten, sich zur Wahl zu stellen und (soweit
nicht bereits sogar ab 16 Jahren) das Wahlrecht auszuüben. Es erscheint auch unter
dem Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung nicht nachvollziehbar, dass junge
Menschen ab diesem Zeitpunkt an nahezu allen Bereichen des Lebens
gleichberechtigt teilnehmen, nur hinsichtlich der strafrechtlichen Verantwortlichkeit
regelmäßig noch wie Jugendliche behandelt werden.
Der Grundsatz, dass ein junger Mensch mit Eintritt der Volljährigkeit ein mit allen
Rechten und Pflichten ausgestattetes Mitglied der Gesellschaft wird, muss auch für
das Strafrecht gelten. Lediglich dann, wenn bei dem Täter im Einzelfall erhebliche
Verzögerungen in seiner geistigen und sittlichen Entwicklung zum Zeitpunkt der Tat
vorlagen, sollte auf die Tat mit den Mitteln des Jugendstrafrechts reagiert werden
können. Diese Reifedefizite sind ausdrücklich festzustellen; eine schematische
Annahme von Reifeverzögerungen reicht nicht. Darüber hinaus muss festgestellt
werden, dass die Defizite im Einzelfall derart schwer wiegen, dass es sinnvoll und
erforderlich ist, die Instrumentarien des Jugendstrafrechts anzuwenden.
Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, sich dieser Thematik anzunehmen
und § 105 Absatz 1 JGG dahin anzupassen, dass die Anwendung des allgemeinen
Strafrechts auf Straftaten Heranwachsender den Regelfall und eine Behandlung nach
dem materiellen Jugendstrafrecht für diese Altersgruppe – unter den genannten
Voraussetzungen – die Ausnahme darstellt. Eine Neuregelung könnte danach lauten:
„Auf die Verfehlung eines Heranwachsenden ist das allgemeine Strafrecht
anzuwenden. Bestand zur Zeit der Tat bei dem Heranwachsenden eine
erhebliche Verzögerung in der sittlichen oder geistigen Entwicklung und ist
deshalb eine erzieherische Einwirkung geboten, wendet der Richter die für
einen Jugendlichen geltenden Vorschriften der §§ 4 bis 8, 9 Nummer 1,
§§ 10, 11 und 13 bis 32 entsprechend an.“
Drucksache 514/26- 9 -
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