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Entschließung des Bundesrates zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes vor terroristischen Gefahren und zur Fortentwicklung des Jugendstrafrechts - Strafbarkeitslücken schließen und Zuständigkeiten konzentrieren

dip / drucksache 04.09.2026 · WP 21 · 514/26 · Antrag · Original ↗

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Entschließung des Bundesrates zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes vor terroristischen Gefahren und zur Fortentwicklung des Jugendstrafrechts - Strafbarkeitslücken schließen und Zuständigkeiten konzentrieren Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 514/26 04.09.26 R - FSFJ - In Antrag des Landes Berlin Entschließung des Bundesrates zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes vor terroristischen Gefahren und zur Fortentwicklung des Jugendstrafrechts - Strafbarkeitslücken schließen und Zuständigkeiten konzentrieren Der Regierende Bürgermeister von Berlin Berlin, 3. September 2026 An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Präsident, der Senat von Berlin hat beschlossen, dem Bundesrat die als Anlage beigefügte Entschließung des Bundesrates zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes vor terroristischen Gefahren und zur Fortentwicklung des Jugendstrafrechts – Strafbarkeitslücken schließen und Zuständigkeiten konzentrieren zuzuleiten. Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Bundesrates den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen. Mit freundlichen Grüßen Kai Wegner Entschließung des Bundesrates zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes vor terroristischen Gefahren und zur Fortentwicklung des Jugendstrafrechts – Strafbarkeitslücken schließen und Zuständigkeiten konzentrieren Der Bundesrat möge folgende Entschließung fassen: 1. Der Bundesrat stellt fest, dass, wie auch der Anschlag auf den Christopher Street Day in Berlin am 25. Juli 2026 gezeigt hat, in mehrfacher Hinsicht gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht, und zwar im Hinblick auf die gerichtliche Zuständigkeit bei Staatsschutzdelikten von Jugendlichen und Heranwachsenden, im Hinblick auf die Strafbarkeit der Verbreitung von Propaganda der ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ und im Hinblick auf die Anwendung von Jugendstrafrecht bei Heranwachsenden. 2. Der Bundesrat hält es für erforderlich, dass die Verhandlung von Staatsschutzdelikten Jugendlicher und Heranwachsender durch Richterinnen und Richter erfolgen muss, die über die besondere Expertise in diesem speziellen Delikts- und Phänomenbereich verfügen. Er bittet daher die Bundesregierung, eine Regelung zu schaffen, wonach die Staatsschutzkammern der Landgerichte (§ 74a Gerichtsverfassungsgesetz) auch für einschlägige Verfehlungen Jugendlicher und Heranwachsender zuständig sind. 3. Der Bundesrat hat die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. Juni 2026 (Az. 3 StR 311/25) zur Kenntnis genommen, die beinhaltet, dass die Verbreitung von Propagandamitteln der Terrororganisation „Islamischer Staat“ und von anderen, in der Bundesrepublik Deutschland einem vereinsrechtlichen Betätigungsverbot gemäß § 18 Satz 2 des Vereinsgesetzes unterfallenden Organisationen lediglich eine Straftat nach dem Vereinsgesetz darstellt. Eine Strafbarkeit nach dem Vereinsgesetz bildet jedoch den Unrechtsgehalt derartiger Handlungen und ihre Gefährlichkeit nicht ausreichend ab. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, eine Regelung zu schaffen, die beinhaltet, dass auch die Verbreitung von Propagandamitteln der Terrororganisation „Islamischer Staat“ und von anderen, einem vereinsrechtlichen Betätigungsverbot unterliegenden Vereinigungen, gemäß § 86 Strafgesetzbuch strafbar ist. 4. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass Heranwachsende, die mit Vollendung des 18. Lebensjahres volljährig sind und denen die Rechtsordnung grundsätzlich die Eigenverantwortung Erwachsener zuweist, diesem Leitbild entsprechend auch strafrechtlich im Regelfall wie Erwachsene behandelt werden sollten. Auf Heranwachsende soll daher grundsätzlich das allgemeine Strafrecht Anwendung finden. Die Anwendung des Jugendstrafrechts soll künftig ausschließlich von einer positiv festgestellten Reifeverzögerung abhängen und auf diejenigen Ausnahmefälle beschränkt werden, in denen aufgrund einer Gesamtwürdigung der Persönlichkeit und der Lebensumstände festgestellt wird, dass der Heranwachsende zur Tatzeit in seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, § 105 des Jugendgerichtsgesetzes entsprechend neu zu fassen. Begründung Der Anschlag auf den Christopher Street Day in Berlin am 25. Juli 2026 („48. CSD Berlin Pride Demonstration“) durch einen islamistisch motivierten Attentäter hat die Debatte um die Anwendung von Jugendstrafrecht bei Heranwachsenden wieder in den Blickpunkt der Öffentlichkeit gerückt. Der Attentäter war wenige Wochen vor dem Anschlag u. a. wegen einer im Alter von 19 Jahren begangenen Straftat der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89a Strafgesetzbuch (StGB) in der bis zum 31. März 2026 geltenden Fassung) sowie wegen zweier Verstöße gegen das Vereinsgesetz wegen Verbreitens von IS-Propagandavideos unter Anwendung von Jugendstrafrecht verurteilt worden. Gesetzlich zuständig war hierfür ein Jugendschöffengericht (§§ 33, 40 Jugendgerichtsgesetz (JGG)), da dessen Zuständigkeit der Zuständigkeit der Staatsschutzkammer beim Landgericht (§ 74a Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)) für Jugendliche und Heranwachsende vorgeht. Wegen der Verbreitung von IS- Propagandafilmen war der Angeklagte der Rechtslage entsprechend nur wegen Verstoßes gegen das Vereinsgesetz verurteilt worden, und nicht wegen Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer Organisationen (§ 86 StGB). Neben der Debatte um die Anwendung von Jugendstrafrecht bei Heranwachsenden ist dadurch auch die schon länger diskutierte Frage der Zuständigkeit der Staatsschutzkammern (§ 74a GVG) bei entsprechenden Straftaten Jugendlicher und Heranwachsender und, nicht zuletzt vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesgerichtshofs aus dem Juni 2026, auch die Frage der Reichweite des Anwendungsbereichs von § 86 Strafgesetzbuch auf verbotene Vereinigungen ohne Organisationsstruktur im Inland, aktuell geworden. a) Zuständigkeit der Staatsschutzkammern auch für Straftaten von Jugendlichen und Heranwachsenden Die Praxis strafrechtlich relevanten Verhaltens Jugendlicher und Heranwachsender reicht in den Fällen, die der Gesetzgeber bei der Schaffung des Jugendgerichtsgesetzes vor Augen hatte, von jugendtümlichen Verfehlungen im Bereich der Bagatellkriminalität bis hin zu schwersten Straftaten, die bei Erwachsenen zur Zuständigkeit des Schwurgerichts gehören. Exemplarisch sei hier der in Berlin im Jahr 2018 begangene Mord an der 14 Jahre alten Keira G. durch einen seinerzeit 15 Jahre alten Mitschüler genannt. Bei derartigen Taten steht die erzieherische Komponente und die pädagogische Kompetenz im Umgang mit Jugendlichen und Heranwachsenden bei der Verhandlungsführung und dem Finden der Rechtsfolge im Vordergrund. Schon nach derzeitiger Rechtslage existieren indessen zwei Ausnahmen bzgl. der grundsätzlichen Zuständigkeit der Jugendgerichte. Zum einen sind die Staatsschutzsenate der Oberlandesgerichte bei Straftaten, die gemäß § 120 GVG in ihre Zuständigkeit fallen, auch dann zuständig, wenn Jugendliche und Heranwachsende angeklagt werden (§ 102 JGG). Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um Staatsschutzdelikte bzw. terroristische Straftaten. Zum anderen besteht unterhalb dieser Ebene eine weitere Ausnahme: Ist ein Erwachsener neben einem Jugendlichen oder Heranwachsenden wegen einer Tat angeklagt, die in die Zuständigkeit der Staatsschutzkammer des Landgerichts (§ 74a GVG) oder der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts (§ 74c GVG) fällt, ist gegen beide Angeklagte vor der Staatsschutzkammer bzw. der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zu verhandeln (§ 103 Absatz 2 Satz 2 JGG). Beiden Ausnahmen liegt die Überlegung zu Grunde, dass bei Straftaten aus den betreffenden Phänomenbereichen die Zuständigkeit von für die Verhandlung und Entscheidung derartiger Straftaten besonders kompetenter Spruchkörper vorgehen soll. So kann gewährleistet werden, dass nicht Jugendgerichte, die mit derartigen Straftaten vor dem Hintergrund des Alltags jugendtümlicher Straftaten in aller Regel kaum über Erfahrung verfügen, über Straftaten aus diesen Bereichen verhandeln und entscheiden. Das in den genannten Ausnahmen bereits zum Ausdruck gekommene Ziel des Gesetzgebers sollte zukünftig noch konsequenter umgesetzt werden. Auch dann, wenn Jugendliche und Heranwachsende allein angeklagt werden, sollten die Staatsschutzkammern der Landgerichte bei einschlägigen Tatvorwürfen zuständig sein. Hierzu gehören insbesondere Straftaten, die die Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats betreffen (§ 74a Absatz 1 Nummer 2 GVG), wie etwa die Vorbereitung einer terroristischen Straftat nach § 89a StGB oder auch Terrorismusfinanzierung nach § 89c StGB. Beide Straftatbestände, die nur exemplarisch genannt werden sollen, lassen klar erkennen, dass hier offensichtlich die jugendgerichtliche Expertise im Umgang mit Jugendlichen und Heranwachsenden gegenüber der Expertise der Staatsschutzkammern im Umgang mit derartigen Kriminalitätsphänomenen in den Hintergrund rücken sollte, zumal durch die Änderungen der §§ 89a und 89c StGB im Zuge des Terrorismusbekämpfungsgesetzes im Frühjahr 2026 das Profil dieser Normen geändert wurde. Der Bundesrat hatte auf Basis von Empfehlungen des Rechtsausschusses und des Ausschusses für Innere Angelegenheiten bereits im November 2025 in seiner Stellungnahme zum Entwurf des Terrorismusbekämpfungsgesetzes eine derartige Verlagerung der Zuständigkeit auf die Staatsschutzkammern empfohlen (BR-Drucksache 559/25 (B). Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, sich vor dem Hintergrund des aktuellen Geschehens dieser Thematik erneut anzunehmen und eine Regelung zu schaffen, die beinhaltet, dass die Staatsschutzkammern der Landgerichte (§ 74a GVG) auch für Verfehlungen Jugendlicher und Heranwachsender zuständig sind. b) Anwendungsbereich des § 86 StGB erweitern Mit Verfügung vom 12. September 2014 hat der Bundesminister des Innern die Betätigung der Organisation „Islamischer Staat“ in der Bundesrepublik Deutschland verboten, da sich diese Organisation gegen die verfassungsmäßige Ordnung sowie den Gedanken der Völkerverständigung richtet. Das Verbot richtete sich gemäß § 18 Satz 2 des Vereinsgesetzes (VereinsG) gegen eine Tätigkeit des „Islamischen Staates“ in der Bundesrepublik Deutschland, da diese Organisation seinerzeit (und, soweit bekannt, bis heute) in der Bundesrepublik Deutschland keine Organisationsstrukturen besaß (sog. „Betätigungsverbot“). Im Strafgesetzbuch ist das Tätigwerden im Hinblick auf einen verbotenen Verein in §§ 85, 86 und 86a unter verschiedenen Aspekten unter Strafe gestellt. § 85 StGB stellt das Aufrechterhalten einer verbotenen Vereinigung unter Strafe, § 86 StGB das Verbreiten von Propagandamitteln und § 86a StGB das Verwenden von Kennzeichen (Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen). Die Regelungen des Strafgesetzbuches sind dabei verwaltungsakzessorisch auszulegen. Das bedeutet, dass die Strafbarkeit dann gegeben ist, wenn die zuständige Verwaltungsbehörde eine Vereinigung bestandskräftig verboten hat. In Fällen, in denen – wie im Fall des Islamischen Staates – eine Vereinigung ohne Organisationsstruktur im Inland verboten wird, ist § 85 StGB von vorne herein nicht einschlägig, da hier lediglich die Aufrechterhaltung einer zuvor bestehenden Organisationsstruktur unter Strafe gestellt wird. Die Anwendbarkeit von § 86 Absatz 1 Nummer 2 StGB und – hierzu akzessorisch – § 86a StGB auf Vereinigungen, die einem vereinsrechtlichen Betätigungsverbot unterliegen, war bislang umstritten bzw. jedenfalls nicht völlig eindeutig (ablehnend als obiter dictum: BGH, Urteil vom 12. März 1997, 3 StR 607/96; BGH, Beschluss vom 11. Februar 2000, 3 StR 486/99; eindeutig ablehnend: BGH, Beschluss vom 4. April 2024, Az. AK 32/24, ebenso, jedoch zu § 85 StGB: Anstötz/Fischer, StGB, 73. Auflage 2025, § 85, Rn. 6; die Anwendbarkeit von § 86 StGB befürwortend: KG, Urteil vom 30. Oktober 2020, (6a) 172 OJs 22/18 (1/20)). Der Bundesgerichtshof hat in einem Strafverfahren, das zuvor vor der Staatsschutzkammer des Landgerichts Berlin verhandelt worden war, im Juni 2026 entschieden, dass § 86 Absatz 1 Nummer 2 StGB für IS-Propagandamittel nicht anwendbar ist (BGH, Urteil vom 25. Juni 2026, 3 StR 311/25). Das Verbreiten von Propagandamitteln der Terrororganisation „Islamischer Staat“ unterfällt hiernach lediglich der Strafbarkeit nach dem Vereinsgesetz. Dieser Befund erscheint in mehrfacher Hinsicht unbefriedigend. Die geringe Strafe, die eine Straftat nach dem Vereinsgesetz vorsieht (hier: § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 VereinsG, bis ein Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe), wird dem Unrechtsgehalt, der in der Verbreitung von Propaganda des „Islamischen Staates“ liegt, nicht ansatzweise gerecht. Die Strafandrohung von § 86 StGB (bis drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe) erscheint hingegen für derartige Taten angemessen. Darüber hinaus können bei Vorliegen eines entsprechenden Verdachtsgrades von § 86 StGB deutlich weitergehende strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen ergriffen werden, da § 86 StGB im Katalog von § 100a Strafprozessordnung genannt ist und somit unter anderem die Möglichkeit besteht, Telefonüberwachungsmaßnahmen durchzuführen. Angesichts des Aufklärungsbedürfnisses bei derartigen Taten, insbesondere auch bei der Verbreitung von Propaganda des IS, erscheint es auch angemessen, dass die Strafverfolgungsbehörden über derartige Ermittlungsmöglichkeiten verfügen, um entsprechende Straftaten effektiv verfolgen zu können. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, sich dieser Thematik anzunehmen und eine Regelung zu schaffen, nach der die Verbreitung von Propagandamitteln von Vereinigungen, die in der Bundesrepublik Deutschland einem Betätigungsverbot unterliegen, unter § 86 StGB zu fassen ist. Dies kann entweder durch eine Erweiterung des Wortlautes von § 86 Absatz 1 Nummer 2 StGB erfolgen oder auch dadurch, dass die Terrororganisation „Islamischer Staat“ in den Anhang der in § 86 Absatz 2 StGB genannten EU-Verordnung (Durchführungsverordnung (EU) 2021/138 des Rates vom 5. Februar 2021) aufgenommen wird. Eine Aufnahme des IS in die genannte EU- Verordnung hätte indessen den Nachteil, dass die Frage, ob die Verbreitung von IS- Propaganda strafbar sein soll, außerhalb des direkten Einflussbereichs deutscher Stellen geregelt würde. Eine Neuregelung könnte danach lauten: § 86 Absatz 1 Nummer 2 Strafgesetzbuch wird wie folgt gefasst (Ergänzung fett kursiv): „2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, auch wenn sich das Verbot nur gegen eine Tätigkeit im räumlichen Geltungsbereich des Vereinsgesetzes richtet, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, dass sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist,“. c) Heranwachsende im Regelfall nach Erwachsenenstrafrecht bestrafen Gemäß dem derzeit geltenden § 105 Absatz 1 JGG hat das Gericht die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften auf einen Heranwachsenden anzuwenden, wenn die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei der Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen – d. h. einem jungen Menschen, bei dem Entwicklungskräfte noch in größerem Umfang wirksam sind (BGHSt 12, S. 116, 118f.) – gleichstand, oder es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt. Nach der derzeitigen gerichtlichen Praxis wird – mit regionalen Unterschieden und leichten Verschiebungen von Jahr zu Jahr – gegen circa 60 % der Heranwachsenden – im Bereich der schwersten Kriminalität sogar in etwa 90 % der Fälle – das Jugendstrafrecht zur Anwendung gebracht. Dies folgt nicht zuletzt aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der aus § 105 Absatz 1 JGG kein Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen der Anwendung von allgemeinem beziehungsweise Jugendstrafrecht auf Straftaten von Heranwachsenden herleitet (BGHSt 12, S. 116, 118f.; 36, S. 37, 40; BGH NStZ 2022, S. 758, 759; 2023, S. 434, 435). In Fällen verbleibender Zweifel am Reifegrad des Heranwachsenden oder am Vorliegen einer Jugendverfehlung wird demnach auf Straftaten von Heranwachsenden bislang das Jugendstrafrecht angewendet. Dies erscheint nicht sachgerecht. Verstärkt Berücksichtigung finden muss, dass mit der Vollendung des 18. Lebensjahres die Volljährigkeit eintritt und damit in weiten Bereichen des täglichen Lebens Verantwortung, Rechte und Pflichte übernommen werden, die der in diesem Alter regelmäßig erworbenen Fähigkeit zum eigenverantwortlichen Handeln Rechnung tragen. An den Eintritt der Volljährigkeit ist nicht nur der Eintritt der vollen zivilrechtlichen Geschäftsfähigkeit geknüpft, sondern unter anderem auch die Möglichkeiten, sich freiwillig zum Dienst der Bundeswehr zu melden, ohne Einwilligung der Eltern einen eigenen Haushalt zu gründen und zu heiraten, sich zur Wahl zu stellen und (soweit nicht bereits sogar ab 16 Jahren) das Wahlrecht auszuüben. Es erscheint auch unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung nicht nachvollziehbar, dass junge Menschen ab diesem Zeitpunkt an nahezu allen Bereichen des Lebens gleichberechtigt teilnehmen, nur hinsichtlich der strafrechtlichen Verantwortlichkeit regelmäßig noch wie Jugendliche behandelt werden. Der Grundsatz, dass ein junger Mensch mit Eintritt der Volljährigkeit ein mit allen Rechten und Pflichten ausgestattetes Mitglied der Gesellschaft wird, muss auch für das Strafrecht gelten. Lediglich dann, wenn bei dem Täter im Einzelfall erhebliche Verzögerungen in seiner geistigen und sittlichen Entwicklung zum Zeitpunkt der Tat vorlagen, sollte auf die Tat mit den Mitteln des Jugendstrafrechts reagiert werden können. Diese Reifedefizite sind ausdrücklich festzustellen; eine schematische Annahme von Reifeverzögerungen reicht nicht. Darüber hinaus muss festgestellt werden, dass die Defizite im Einzelfall derart schwer wiegen, dass es sinnvoll und erforderlich ist, die Instrumentarien des Jugendstrafrechts anzuwenden. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, sich dieser Thematik anzunehmen und § 105 Absatz 1 JGG dahin anzupassen, dass die Anwendung des allgemeinen Strafrechts auf Straftaten Heranwachsender den Regelfall und eine Behandlung nach dem materiellen Jugendstrafrecht für diese Altersgruppe – unter den genannten Voraussetzungen – die Ausnahme darstellt. Eine Neuregelung könnte danach lauten: „Auf die Verfehlung eines Heranwachsenden ist das allgemeine Strafrecht anzuwenden. Bestand zur Zeit der Tat bei dem Heranwachsenden eine erhebliche Verzögerung in der sittlichen oder geistigen Entwicklung und ist deshalb eine erzieherische Einwirkung geboten, wendet der Richter die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften der §§ 4 bis 8, 9 Nummer 1, §§ 10, 11 und 13 bis 32 entsprechend an.“ Drucksache 514/26- 9 -

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