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Schriftliche Frage 27 von Mirco Hanker (AfD): Mit welchen Arbeitsabläufen wird in Anbetracht steigender Fallzahlen bei den Gewaltdelikten im öffentlichen Raum unter Verwendung des Tatmit…

dip / schriftliche_frage 13.06.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 10. Juni 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.

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Schriftliche Frage 27 von Mirco Hanker (AfD): Mit welchen Arbeitsabläufen wird in Anbetracht steigender Fallzahlen bei den Gewaltdelikten im öffentlichen Raum unter Verwendung des Tatmit… Frage 27 (Mirco Hanker, AfD): Mit welchen Arbeitsabläufen wird in Anbetracht steigender Fallzahlen bei den Gewaltdelikten im öffentlichen Raum unter Verwendung des Tatmittels Messer in den Zuständigkeiten des Bundesministeriums des Innern und des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie der Sicherheits- bzw. Justizbehörden in den Verantwortungsbereichen dieser Bundsministerien der Informationsaustausch zwischen diesen Stellen und den zuständigen Ministerien und Behörden der Bundesländer im mittelbaren Verantwortungsbereich und den öffentlichen und nichtöffentlichen Unterbringungseinrichtungen innerhalb deren Tätigkeit als entlassende Stelle aus einer Unterbringung sichergestellt, dass über Personen, zu denen ein Kenntnisstand mit Hinweisen auf eine mögliche Gefährdung für die Gesundheit und das Leben anderer Menschen im öffentlichen Raum, z. B. aufgrund einer bei ihnen vorhandenen psychischen Störung, vorliegt, die somit mutmaßlich potenzielle Täter insbesondere zur Verübung von Körperverletzungs- oder Tötungsdelikten, oftmals unter Verwendung von handelsüblichen leicht zugänglichen Tatmitteln, wie Hiebund Stichwaffen als Tatwaffen, ein umfängliches Lagebild zu deren Aufenthaltsorten oder -räumen unter den entsprechenden Behörden zeitnah ausgetauscht wird, und welche operativen Maßnahmen werden bei einer daraus erkennbaren Gefährdungslage oder einem Gefährdungspotential aus dem Wirkungsbereich dieser Personen bei Vorliegen eines entsprechenden Kenntnisstands durchgeführt (bitte die operativen Maßnahmen in das Vorliegen jeweils konkreter Gefährdungslagen und abstrakter Gefährdungspotentiale gliedern)? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Christoph de Vries vom 10. Juni 2025: Entsprechend der im Grundgesetz vorgesehenen Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern obliegt der Bereich der Gefahrenabwehr grundsätzlich den Ländern und darüber hinaus der Bundespolizei im Rahmen ihrer gesetzlich zugewiesenen Aufgabenwahrnehmung. Deren Eingriffsmöglichkeiten und Vorgehen sind in den jeweiligen Landespolizeigesetzen und dem Bundespolizeigesetz geregelt. Die Bundespolizei führt angesichts gestiegener Fallzahlen von Gewaltdelikten und auf Basis einer fortwährenden polizeilichen Lagebeurteilung auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes bundesweit zahlreiche, ineinandergreifende Maßnahmen durch, die mit benachbarten Behörden und den Eisenbahnverkehrsunternehmen eng abgestimmt sind. Hierzu zählen Schwerpunkteinsätze, die erhöhte Präsenz an Brennpunkten, die Initiierung von Beförderungsausschlüssen und Betretungsverboten sowie lageangepasste und zeitlich befristete Allgemeinverfügungen zum Mitführverbot von gefährlichen Gegenständen, wie bspw. Messer. Darüber hinaus unterstützt die Bundespolizei die Durchsetzung der seitens der Länder in und um Bahnhöfe erlassene, dauerhafte Waffenverbotszonen. Ein weiterer Baustein ist die Sensibilisierung der Bevölkerung innerhalb wiederkehrender kriminalpräventiver Öffentlichkeitsarbeit, u. a. zu richtigen und zivilcouragierten Verhalten in gefahrenträchtigen Situationen. Im Falle der Feststellung einer Person mit einer erkennbar psychischen Störung durch die Bundespolizei erfolgt ein intensiver Informationsaustausch mit benachbarten Behörden zu dort vorliegenden Erkenntnissen und die Durchführung gefahrenabwehrender Maßnahmen (bspw. Platzverweis, Gewahrsamnahme, Sicherstellung mitgeführter gefährlicher Gegenstände). Sind im Einzelfall weitergehende Maßnahmen erforderlich, erfolgt die unmittelbare Übergabe der Person an die zuständige Polizei des Landes, da den Ländern der Vollzug ihres jeweiligen Psychisch-Kranken-Gesetzes und damit die Initiierung weiterer Maßnahmen nach diesem Gesetz obliegt. Im Bereich der Politisch motivierten Kriminalität (PMK) wurde zur strukturierten Gewinnung von Personenerkenntnissen im Jahr 2004 der Begriff des Gefährders bundeseinheitlich als polizeifachlicher Begriff definiert und in der Folge das bundeseinheitlich abgestimmte Gefährderprogramm PMK geschaffen. Die polizeiliche Einstufung von Personen als Gefährder oder Relevante Personen im Bereich der PMK liegt allein in der Kompetenz der örtlich zuständigen Polizeibehörden. Darüber hinaus handelt es sich bei der Einstufung einer Person als Gefährder oder Relevante Person um eine gefahrenabwehrrechtliche und verdeckte Maßnahme. Die Einstufung eines Gefährders basiert auf einer Prognoseentscheidung der jeweiligen Polizeien der Länder, die auf der Grundlage der vorliegenden polizeilichen Informationen ein erwartbares, politisch motiviertes, zukünftiges Verhalten der betroffenen Person beschreibt. Insbesondere in den Phänomenbereichen der PMK -rechts- sowie im Bereich der -religiösen Ideologie- stehen die Risikobewertungs-/ Priorisierungsinstrumente RADAR-rechts sowie RADAR-iTe (Regelbasierte Analyse potentiell destruktiver Täter zur Einschätzung des akuten Risikos) unterstützend zur Verfügung. Hierbei werden auch Erkenntnisse zu psychosozialen Auffälligkeiten oder Erkrankungen berücksichtigt, sofern dies rechtlich möglich ist. Im Bereich der PMK findet ein regelmäßiger Austausch der betroffenen Behörden (zum Beispiel zwischen den Ländern, Bundeskriminalamt und Bundesamt für Verfassungsschutz) zu Personen statt, die als Gefährder oder Relevante Personen eingestuft sind oder denen ein besonderes Gefährdungspotential unterstellt wird. Dieser Austausch erfolgt insbesondere innerhalb des Gemeinsamen Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrums (GETZ) bzw. des Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrums (GTAZ). Die jeweilige Befassung zu den Personen erfolgt mit dem Ziel, das von der individuellen Person ausgehende Gefährdungspotenzial unter Berücksichtigung polizeilicher Maßnahmenplanung (gefahrenabwehrrechtlich und strafprozessual) zu bewerten und einzuordnen. Der sich ergebende gefahrenabwehrrechtliche Handlungsbedarf, einschließlich gezielter operativer Maßnahmen, liegt in aller Regel in der Zuständigkeit der Länder. Dies gilt auch für die Erfassung in polizeilichen Verbundsystemen.

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