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Schriftliche Frage 25 von Dr. Lena Gumnior (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse vor, wie viele Gefährder Jugendliche (14 bis 17 Jahre) oder Heranwachsende (18 bis 20 Jahre) sind, u…

dip / schriftliche_frage 07.08.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 3. August 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.

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Schriftliche Frage 25 von Dr. Lena Gumnior (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse vor, wie viele Gefährder Jugendliche (14 bis 17 Jahre) oder Heranwachsende (18 bis 20 Jahre) sind, u… Frage 25 (Dr. Lena Gumnior, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse vor, wie viele Gefährder Jugendliche (14 bis 17 Jahre) oder Heranwachsende (18 bis 20 Jahre) sind, und wenn ja, wie viele Gefährder waren es in den letzten zwei Jahren (bitte nach Bundesland und Jahr aufschlüsseln)? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Daniela Ludwig vom 5. August 2026: Eine Beauskunftung in der angefragten Aufschlüsselung kann aus den nachstehend aufgeführten Gründen nicht erfolgen. Stattdessen werden die Gesamtzahlen der Gefährder in den letzten zwei Jahren nach den Phänomenbereichen aufgeschlüsselt dargestellt. Phänomenbereich Anzahl Gefährder (Stichtag: 1. Januar 2025) Anzahl Gefährder (Stichtag: 1. Januar 2026) PMK -rechts-  75  65 PMK -links-  12  12 PMK -sonstige Zuordnung-  19  19 PMK -ausländische Ideologie  13  11 PMK -religiöse Ideologie 471 446 Entsprechend der im Grundgesetz vorgesehenen Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern obliegt der Bereich der Gefahrenabwehr grundsätzlich den Ländern. Die polizeiliche Einstufung von Personen als Gefährder oder Relevante Personen im Bereich der Politisch motivierten Kriminalität wird dementsprechend von den örtlich zuständigen Polizeibehörden vorgenommen. Darüber hinaus ist die Bundesregierung nach sorgfältiger Abwägung der Auffassung, dass eine weitere Aufschlüsselung im Sinne der Fragestellung aus Gründen des Staatswohls nicht – auch nicht in eingestufter Form – erfolgen kann. Trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht der Bundesregierung, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, tritt nach konkreter Abwägung der betroffenen Belange das Informationsinteresse des Parlaments hinter den berechtigten Geheimhaltungsinteressen zurück. Hierfür sind folgende Gründe ausschlaggebend: Bei der Einstufung einer Person als Gefährder oder Relevante Person handelt es sich um eine gefahrenabwehrrechtliche und verdeckte Maßnahme. Die Einstufung darf dem Betroffenen aus polizeitaktischen Erwägungen nicht bekannt werden, da der Zweck etwaiger nach Polizeirecht durchgeführter verdeckter Maßnahmen ansonsten gefährdet ist. Aufgrund des zum Teil kleinen Personenpools könnte eine Veröffentlichung der geforderten Informationen geeignet sein, Rückschlüsse auf die Einstufung als Gefährder/Relevante Person dieser Personen zu ermöglichen und damit das polizeitaktische Instrument der Kategorisierung von Gefährdern und Relevanten Personen sowie die Wirksamkeit von entsprechend initiierten Standardmaßnahmen zu gefährden. Darüber hinaus wären damit Rückschlüsse auf interne Arbeitsabläufe und sonstige Systematiken sowie die strategische Ausrichtung der Arbeit des Bundeskriminalamtes (BKA), aber auch der Polizeien der Länder, möglich. Dies würde die polizeiliche Funktionsfähigkeit nachhaltig beeinträchtigen. Aus den vorgenannten kompetenziellen sowie polizeitaktischen Gründen, die eine Geheimschutzbedürftigkeit begründen, nimmt die Bundesregierung zu Details, welche über die absoluten Zahlen von Gefährdern und Relevanten Personen hinausgehen, einschließlich etwaiger Differenzierungen z. B. nach Alter oder Bundeslandverteilung, keine Stellung. Aus der Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der Polizeibehörden sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen des Staatswohls der Bundesrepublik Deutschland folgt, dass auch eine Beantwortung unter VS-Einstufung ausscheidet. Im Hinblick auf den Verfassungsgrundsatz der wehrhaften Demokratie hält die Bundesregierung die erfragten Informationen für so sensibel, dass selbst ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens unter keinen Umständen hingenommen werden kann. Denn die gewünschten Angaben könnten bei Bekanntwerden zu einer Änderung des Kommunikationsverhaltens der Betroffenen führen und damit eine weitere Aufklärung bzw. das Monitoring von Gefährdern und Relevanten Personen erheblich beeinträchtigen bzw. sogar unmöglich machen. Dieses Risiko kann wegen der Gefahren für das Staatswohl nicht in Kauf genommen werden.

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