Umweltschutz und Havarierisiken bei Offshorewindparks in der Nord- und Ostsee (Antwort zu Drs. 21/523)
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Umweltschutz und Havarierisiken bei Offshorewindparks in der Nord- und Ostsee (Antwort zu Drs. 21/523)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/756
21. Wahlperiode 04.07.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Marcel Queckemeyer und
der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/523 –
Umweltschutz und Havarierisiken bei Offshorewindparks in der Nord- und Ostsee
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Offshorewindenergie spielt eine zentrale Rolle in der durch die
Bundesregierung angestrebten sogenannten Energiewende, welche nach Auffassung
der Fragesteller zugleich eine erhebliche Belastung für das sensible
Ökosystem der Meere darstellt. Insbesondere technische Systeme, die auf
umweltgefährdende Betriebsstoffe angewiesen sind, können im Störfall zu akuten
Gefährdungen führen.
Der Betrieb dieser Anlagen wirft für die Fragesteller umweltrelevante
Fragestellungen auf. Insbesondere der Einsatz von hydraulischen Pitchsystemen und
Generatoren auf Umspannplattformen bringt in ihren Augen das Risiko mit
sich, dass Mineralöle, Hydraulikflüssigkeiten oder Kraftstoffe austreten
können. Solche Leckagen stellen potenzielle Gefahren für das marine Ökosystem
dar.
Zudem wurden in der Nähe von Offshorewindparks erhöhte Konzentrationen
von Metallen wie Aluminium, Zink, Indium und Gallium im Wasser
festgestellt, die aus dem Korrosionsschutz stammen könnten (www.windindustrie-i
n-deutschland.de/meldungen/offshorewindparks-bestandteile-von-korrosionss
chutz-in-der-nordsee-nachgewiesen?utm). Obwohl bisher keine unmittelbaren
Auswirkungen auf die Meeresumwelt erkennbar sind, könnten solche
stofflichen Emissionen durch den weiteren Ausbau der Offshorewindenergie
zunehmen.
Angesichts dieser Entwicklungen ist es in den Augen der Fragesteller von
zentraler Bedeutung, Transparenz über die Anzahl und Art von
Umweltereignissen im Zusammenhang mit Offshorewindparks zu schaffen. Dabei ist für sie
insbesondere von Interesse, wie viele Vorfälle es in der Vergangenheit
gegeben hat, wie diese gemeldet wurden (z. B. durch Sichtung von Piloten oder
Schifffahrtskapitänen oder durch Selbstanzeige der Betreiber) und welche
Rolle das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) bei der
Erfassung, Bewertung und Kommunikation solcher Ereignisse spielt.
Des Weiteren ist nach Ansicht der Fragesteller zu klären, wie das Bundesamt
für Seeschifffahrt und Hydrographie mit den zuständigen Behörden der
Bundesländer kommuniziert, welche weiteren Behörden im Falle einer Havarie
benachrichtigt werden und welche Kosten durch vergangene Havereien für
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom
3. Juli 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
den Bund entstanden sind sowie inwieweit diese den Betreibern in Rechnung
gestellt wurden.
1. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass in Offshorewindparks in der
Nord- und Ostsee die geltenden Umweltschutzvorschriften eingehalten
werden, insbesondere im Hinblick auf den Schutz des marinen
Ökosystems?
Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen für Offshore Windparks
werden entsprechend der Vorgaben des Windenergie-auf-See-Gesetzes (Wind-
SeeG) nur erteilt, wenn unter anderem die Meeresumwelt nicht gefährdet wird,
insbesondere eine Verschmutzung der Meeresumwelt im Sinn des Artikels 1
Absatz 1 Nummer 4 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen
vom 10. Dezember 1982 nicht zu besorgen ist und kein nachgewiesenes
signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko von Vögeln mit Windenergieanlagen besteht, das
nicht durch Schutzmaßnahmen gemindert werden kann. Naturschutzrechtliche
Vorgaben sind als sonstige zwingende öffentlich-rechtliche Bestimmungen
einzuhalten. Verbindliche Umsetzung erfahren diese Vorgaben durch
umfangreiche Auflagen, mit denen die Zulassungen verbunden werden.
2. Welche konkreten Regelungen bestehen nach Kenntnis der
Bundesregierung für den Einsatz von hydraulischen Pitchsystemen und Generatoren
auf Umspannplattformen in Offshorewindparks in Bezug auf den
Umgang mit Mineralölen, Hydraulikflüssigkeiten und Kraftstoffen?
Der Flächenentwicklungsplan 2025 für die deutsche Nordsee und Ostsee sieht
und sah auch in seinen Vorgängerplänen vor, dass unter anderem
– Emissionen zu vermeiden oder, soweit sie unvermeidlich sind, zu
vermindern sind;
– zum Betrieb der Anlage möglichst umweltverträgliche Betriebsstoffe
einzusetzen und biologisch abbaubare Betriebsstoffe, soweit verfügbar, zu
bevorzugen sind;
– sämtliche auf der Anlage eingesetzten technischen Installationen durch
bauliche Sicherheitssysteme und Sicherheitsmaßnahmen nach dem Stand der
Technik so abzusichern und so zu überwachen sind, dass Schadstoffunfälle
und Umwelteinträge vermieden werden und dass bei Schadensfällen der
Träger des Vorhabens schnellstmöglich Gegenmaßnahmen ergreifen kann;
– für Betriebsstoffwechsel und Betankungsmaßnahmen organisatorische und
technische Vorsichtsmaßnahmen zu treffen sind, um Schadstoffunfälle und
Umwelteinträge zu vermeiden;
– Drainagewasser bei der Einleitung einen Ölgehalt von 5 Milligramm je
Liter nicht überschreiten darf;
– der Ölgehalt des Drainagewassers im Ablauf mittels Sensoren
kontinuierlich zu überwachen ist. Die mit den Sensoren gemessenen aktuellen Werte
müssen aus der Ferne auslesbar sein;
– bei Überschreiten des Grenzwerts von 5 Milligramm je Liter über den
Einsatz entsprechender automatischer Ventile sicherzustellen ist, dass das
Drainagewasser nicht in die Meeresumwelt eingeleitet wird. Stattdessen kann
das Drainagewasser etwa in Sammeltanks geleitet oder rezirkuliert werden;
– auf Windenergieanlagen (WEA) der Einsatz von Dieselgeneratoren für die
Notstromversorgung zu vermeiden ist.
Die vorstehend aufgeführten Vorgaben werden in den Nebenbestimmungen der
Zulassungsbescheide verbindlich umgesetzt.
Im Vollzugsverfahren ist durch die Träger der Vorhaben ein Abfall- und
Betriebsstoffkonzept (ABK) vorzulegen, in dem der Umgang mit Abfall- und
Betriebsstoffen umfassend und vollständig dargestellt wird. Anforderungen des
Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) an ein ABK gehen
detailliert aus dem „Rahmenkonzept Abfall- und Betriebsstoffe für Offshore-
Windparks und deren Netzanbindungssysteme in der deutschen AWZ“ hervor,
das auf der Homepage des BSH abrufbar ist. Demzufolge müssen alle auf den
Windenergieanlagen und den Plattformen eingesetzten Betriebsstoffe
dargestellt werden und die konstruktiven Vorsichts- und Sicherheitsmaßnahmen, um
Betriebsstoffaustritte zu vermeiden.
Kommt es trotz vorstehender Sicherheitsmaßnahmen zu einer der hier erfragten
Emissionen, sind von der Trägerin des Vorhabens unverzüglich sämtliche zur
Verfügung stehenden möglichen Gegenmaßnahmen zu ergreifen, um die
Emissionen einzudämmen und einen weiteren Austritt in die Meeresumwelt zu
verhindern. Die Trägerin des Vorhabens hat den Vorfall dem Maritimen
Lagezentrum (MLZ, Havariekommando), der zuständigen Verkehrszentrale und dem
BSH unverzüglich zu melden. Anzugeben sind dabei: Zeitpunkt des
Schadstoffaustritts (Datum, Uhrzeit), Austrittsort (Position mit Koordinaten, ggf.
WEA-Kennzeichnung), Schadstofftyp (Sicherheitsdatenblatt muss mitgeschickt
werden), Schadstoffmenge, Wassertemperatur, aktuelle Windrichtung und -
stärke vor Ort, getroffene Sofortmaßnahmen und der Unfallhergang.
3. Wie viele Vorfälle im Zusammenhang mit dem Austritt solcher
umweltgefährdenden Stoffe aus Offshorewindkraftanlagen oder
Umspannplattformen (vgl. Frage 2) wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit
2010 gemeldet (bitte nach Jahr, Nord- oder Ostsee, Art und Menge des
Stoffes und betroffener Einrichtung aufschlüsseln)?
Das BSH erfasst entsprechende Vorfälle seit dem Jahr 2012. Seitdem sind in
weniger als 50 Fällen Emissionen mit mehr als zehn Liter der genannten
Flüssigkeiten aufgetreten. Bei den bislang aufgetretenen Vorfällen handelte es sich
sämtlich um vergleichsweise kleine Emissionen, vor allem Leckagen. Die
Zahlen betreffen dabei den Zuständigkeitsbereich des Bundes, d. h. die
ausschließliche Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland in Nord- und Ostsee. In
der 12-Seemeilen-Zonen liegende Offshore-Windparks befinden sich in der
Zuständigkeit der jeweiligen Küstenbundesländer. Der Bundesregierung liegen
insofern keine Erkenntnisse vor.
4. Auf welchem Wege wurden diese Vorfälle (vgl. Frage 3) ggf. jeweils
festgestellt (z. B. durch Sichtung von Luftaufklärern, durch Schiffe der
Bundesbehörden, durch Selbstanzeige des Betreibers oder durch Dritte)?
Bei den bislang aufgetretenen Vorfällen handelte es sich sämtlich um
vergleichsweise kleine Emissionen, vor allem Leckagen. „Ölteppiche“, die durch
Luftaufklärung oder Schiffe hätten gesichtet werden können, sind bislang nach
Kenntnis der Bundesregierung nicht aufgetreten.
Die Emissionen/Leckagen wurden durch die Träger der Vorhaben/Betreiber
festgestellt und entsprechend der in den Zulassungen festgelegten Melde- und
Berichtspflichten dem BSH und den zuständigen Behörden gemeldet.
5. Welche Rolle spielt das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
(BSH) bei der Erfassung, Bewertung und Dokumentation solcher
Umweltereignisse?
Das BSH erfasst solche Vorfälle nicht selbst vor Ort, sondern erfährt auf Grund
der o. g. verbindlichen Meldepflicht von ihnen. Das BSH fordert ggfs. weitere
Berichte und Informationen an, achtet auf die Einhaltung der zuvor
dargestellten Vorgaben, Umsetzung von ggf. erforderlichen Reparaturmaßnahmen und
kann im Einzelfall erforderliche Anordnungen treffen, z. B. um gleichartige
künftige Vorfälle zu verhindern und eine Gefährdung der Meeresumwelt
auszuschließen. Das BSH kann Gebote oder Verbote gegenüber den verantwortlichen
Personen zur Durchsetzung der in § 77 WindSeeG genannten Pflichten machen.
Zusätzlich ist durch den Windparkbetreiber während der Bauphase und
während der ersten zehn Jahre des Betriebs der Anlagen ein Monitoring zu den bau-
und betriebsbedingten Auswirkungen der Anlagen auf die Meeresumwelt
durchzuführen und die gewonnenen Daten dem Bundesamt für Seeschifffahrt
und Hydrographie und dem Bundesamt für Naturschutz unverzüglich zu
übermitteln.
6. In welcher Weise ist das BSH an der Entwicklung und Umsetzung
präventiver Maßnahmen zur Vermeidung von Umweltschäden in
Offshorewindparks beteiligt?
Die in der Antwort zu Frage 2 aufgeführten Vorgaben des BSH dienen sämtlich
der Vermeidung von Umweltschäden durch ausgetretene Mineralöle,
Hydraulikflüssigkeiten und Kraftstoffe in Offshore-Windparks.
Des Weiteren ist nach den Vorgaben des Standards „Konstruktion“ des BSH
schon bei der baulichen Konstruktion und Gestaltung der Offshore- Bauwerke
sicherzustellen, dass weder bei der Errichtung noch bei dem Betrieb der
Anlagen vermeidbare Emissionen in die Meeresumwelt eintreten. Während des
Betriebs sind von den Betreibern jährlich Wiederkehrende Prüfungen (WKPs)
der Offshore-Anlagen durch unabhängige Dritte durchzuführen
(Prüfbeauftragte, Zertifizierer) und dem BSH zu berichten. Die WKPs tragen wesentlich dazu
bei, Anlagenschäden zu verhindern und/oder frühzeitig zu erkennen und zu
beheben. Die Ergebnisse der WKPs werden zusätzlich für jeden Offshore-
Windpark in einem Jahresgespräch präsentiert und erörtert. Mögliche Gefahren für
die Meeresumwelt können so frühzeitig und regelmäßig erkannt und beseitigt
werden.
Darüber hinaus ist das BSH an Arbeitsgruppen, die aufgrund überregionaler
Meeresschutzabkommen gebildet wurden beteiligt. Für die hier
gegenständliche Frage nach speziellen Emissionen wäre die Arbeitsgruppe OSPAR ORED
(Offshore Renewable Energy Development, www.ospar.org/work-areas/eiha/of
fshore-renewables) zu nennen.
7. Wie erfolgt die Kommunikation des BSH mit den für den Meeresschutz
zuständigen Behörden der betroffenen Bundesländer (bitte erläutern, ob
formalisierte Meldeketten, gemeinsame Lagezentren o. Ä. bestehen)?
Zur Beantwortung wird auf die Ausführungen zu Melde- und Berichtspflichten
in der Antwort zu Frage 2 verwiesen.
8. Welche weiteren Behörden werden nach Kenntnis der Bundesregierung
im Falle einer Havarie in einem Offshorewindpark involviert oder
informiert, und wie sind die jeweiligen Zuständigkeiten geregelt?
Auf die Ausführungen zu Melde- und Berichtspflichten in der Antwort zu
Frage 2 verwiesen. Ab Vorliegen einer komplexen Schadenslage ist das
Havariekommando zuständig.
9. Welche konkreten Kosten sind dem Bund in den vergangenen zehn
Jahren durch Vorfälle oder Havarien in Offshorewindparks entstanden (bitte
nach Jahr, Anlass und Aufwand aufschlüsseln)?
10. In welchen Fällen wurden diese Kosten von der Bundesregierung den
Betreibern in Rechnung gestellt, und wie hoch war die
Rückerstattungsquote?
Die Fragen 9 und 10 werden gemeinsam beantwortet.
Es sind keine über das grundsätzliche Vollzugsgeschäft hinausgehenden Kosten
entstanden.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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