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Umweltschutz und Havarierisiken bei Offshorewindparks in der Nord- und Ostsee (Antwort zu Drs. 21/523)

dip / drucksache 04.07.2025 · WP 21 · 21/756 · Antwort · Original ↗

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Umweltschutz und Havarierisiken bei Offshorewindparks in der Nord- und Ostsee (Antwort zu Drs. 21/523) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/756 21. Wahlperiode 04.07.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Marcel Queckemeyer und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/523 – Umweltschutz und Havarierisiken bei Offshorewindparks in der Nord- und Ostsee V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Offshorewindenergie spielt eine zentrale Rolle in der durch die Bundesregierung angestrebten sogenannten Energiewende, welche nach Auffassung der Fragesteller zugleich eine erhebliche Belastung für das sensible Ökosystem der Meere darstellt. Insbesondere technische Systeme, die auf umweltgefährdende Betriebsstoffe angewiesen sind, können im Störfall zu akuten Gefährdungen führen. Der Betrieb dieser Anlagen wirft für die Fragesteller umweltrelevante Fragestellungen auf. Insbesondere der Einsatz von hydraulischen Pitchsystemen und Generatoren auf Umspannplattformen bringt in ihren Augen das Risiko mit sich, dass Mineralöle, Hydraulikflüssigkeiten oder Kraftstoffe austreten können. Solche Leckagen stellen potenzielle Gefahren für das marine Ökosystem dar. Zudem wurden in der Nähe von Offshorewindparks erhöhte Konzentrationen von Metallen wie Aluminium, Zink, Indium und Gallium im Wasser festgestellt, die aus dem Korrosionsschutz stammen könnten (www.windindustrie-i n-deutschland.de/meldungen/offshorewindparks-bestandteile-von-korrosionss chutz-in-der-nordsee-nachgewiesen?utm). Obwohl bisher keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Meeresumwelt erkennbar sind, könnten solche stofflichen Emissionen durch den weiteren Ausbau der Offshorewindenergie zunehmen. Angesichts dieser Entwicklungen ist es in den Augen der Fragesteller von zentraler Bedeutung, Transparenz über die Anzahl und Art von Umweltereignissen im Zusammenhang mit Offshorewindparks zu schaffen. Dabei ist für sie insbesondere von Interesse, wie viele Vorfälle es in der Vergangenheit gegeben hat, wie diese gemeldet wurden (z. B. durch Sichtung von Piloten oder Schifffahrtskapitänen oder durch Selbstanzeige der Betreiber) und welche Rolle das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) bei der Erfassung, Bewertung und Kommunikation solcher Ereignisse spielt. Des Weiteren ist nach Ansicht der Fragesteller zu klären, wie das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie mit den zuständigen Behörden der Bundesländer kommuniziert, welche weiteren Behörden im Falle einer Havarie benachrichtigt werden und welche Kosten durch vergangene Havereien für Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 3. Juli 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. den Bund entstanden sind sowie inwieweit diese den Betreibern in Rechnung gestellt wurden.  1. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass in Offshorewindparks in der Nord- und Ostsee die geltenden Umweltschutzvorschriften eingehalten werden, insbesondere im Hinblick auf den Schutz des marinen Ökosystems? Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen für Offshore Windparks werden entsprechend der Vorgaben des Windenergie-auf-See-Gesetzes (Wind- SeeG) nur erteilt, wenn unter anderem die Meeresumwelt nicht gefährdet wird, insbesondere eine Verschmutzung der Meeresumwelt im Sinn des Artikels 1 Absatz 1 Nummer 4 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 nicht zu besorgen ist und kein nachgewiesenes signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko von Vögeln mit Windenergieanlagen besteht, das nicht durch Schutzmaßnahmen gemindert werden kann. Naturschutzrechtliche Vorgaben sind als sonstige zwingende öffentlich-rechtliche Bestimmungen einzuhalten. Verbindliche Umsetzung erfahren diese Vorgaben durch umfangreiche Auflagen, mit denen die Zulassungen verbunden werden.  2. Welche konkreten Regelungen bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung für den Einsatz von hydraulischen Pitchsystemen und Generatoren auf Umspannplattformen in Offshorewindparks in Bezug auf den Umgang mit Mineralölen, Hydraulikflüssigkeiten und Kraftstoffen? Der Flächenentwicklungsplan 2025 für die deutsche Nordsee und Ostsee sieht und sah auch in seinen Vorgängerplänen vor, dass unter anderem – Emissionen zu vermeiden oder, soweit sie unvermeidlich sind, zu vermindern sind; – zum Betrieb der Anlage möglichst umweltverträgliche Betriebsstoffe einzusetzen und biologisch abbaubare Betriebsstoffe, soweit verfügbar, zu bevorzugen sind; – sämtliche auf der Anlage eingesetzten technischen Installationen durch bauliche Sicherheitssysteme und Sicherheitsmaßnahmen nach dem Stand der Technik so abzusichern und so zu überwachen sind, dass Schadstoffunfälle und Umwelteinträge vermieden werden und dass bei Schadensfällen der Träger des Vorhabens schnellstmöglich Gegenmaßnahmen ergreifen kann; – für Betriebsstoffwechsel und Betankungsmaßnahmen organisatorische und technische Vorsichtsmaßnahmen zu treffen sind, um Schadstoffunfälle und Umwelteinträge zu vermeiden; – Drainagewasser bei der Einleitung einen Ölgehalt von 5 Milligramm je Liter nicht überschreiten darf; – der Ölgehalt des Drainagewassers im Ablauf mittels Sensoren kontinuierlich zu überwachen ist. Die mit den Sensoren gemessenen aktuellen Werte müssen aus der Ferne auslesbar sein; – bei Überschreiten des Grenzwerts von 5 Milligramm je Liter über den Einsatz entsprechender automatischer Ventile sicherzustellen ist, dass das Drainagewasser nicht in die Meeresumwelt eingeleitet wird. Stattdessen kann das Drainagewasser etwa in Sammeltanks geleitet oder rezirkuliert werden; – auf Windenergieanlagen (WEA) der Einsatz von Dieselgeneratoren für die Notstromversorgung zu vermeiden ist. Die vorstehend aufgeführten Vorgaben werden in den Nebenbestimmungen der Zulassungsbescheide verbindlich umgesetzt. Im Vollzugsverfahren ist durch die Träger der Vorhaben ein Abfall- und Betriebsstoffkonzept (ABK) vorzulegen, in dem der Umgang mit Abfall- und Betriebsstoffen umfassend und vollständig dargestellt wird. Anforderungen des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) an ein ABK gehen detailliert aus dem „Rahmenkonzept Abfall- und Betriebsstoffe für Offshore- Windparks und deren Netzanbindungssysteme in der deutschen AWZ“ hervor, das auf der Homepage des BSH abrufbar ist. Demzufolge müssen alle auf den Windenergieanlagen und den Plattformen eingesetzten Betriebsstoffe dargestellt werden und die konstruktiven Vorsichts- und Sicherheitsmaßnahmen, um Betriebsstoffaustritte zu vermeiden. Kommt es trotz vorstehender Sicherheitsmaßnahmen zu einer der hier erfragten Emissionen, sind von der Trägerin des Vorhabens unverzüglich sämtliche zur Verfügung stehenden möglichen Gegenmaßnahmen zu ergreifen, um die Emissionen einzudämmen und einen weiteren Austritt in die Meeresumwelt zu verhindern. Die Trägerin des Vorhabens hat den Vorfall dem Maritimen Lagezentrum (MLZ, Havariekommando), der zuständigen Verkehrszentrale und dem BSH unverzüglich zu melden. Anzugeben sind dabei: Zeitpunkt des Schadstoffaustritts (Datum, Uhrzeit), Austrittsort (Position mit Koordinaten, ggf. WEA-Kennzeichnung), Schadstofftyp (Sicherheitsdatenblatt muss mitgeschickt werden), Schadstoffmenge, Wassertemperatur, aktuelle Windrichtung und - stärke vor Ort, getroffene Sofortmaßnahmen und der Unfallhergang.  3. Wie viele Vorfälle im Zusammenhang mit dem Austritt solcher umweltgefährdenden Stoffe aus Offshorewindkraftanlagen oder Umspannplattformen (vgl. Frage 2) wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2010 gemeldet (bitte nach Jahr, Nord- oder Ostsee, Art und Menge des Stoffes und betroffener Einrichtung aufschlüsseln)? Das BSH erfasst entsprechende Vorfälle seit dem Jahr 2012. Seitdem sind in weniger als 50 Fällen Emissionen mit mehr als zehn Liter der genannten Flüssigkeiten aufgetreten. Bei den bislang aufgetretenen Vorfällen handelte es sich sämtlich um vergleichsweise kleine Emissionen, vor allem Leckagen. Die Zahlen betreffen dabei den Zuständigkeitsbereich des Bundes, d. h. die ausschließliche Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland in Nord- und Ostsee. In der 12-Seemeilen-Zonen liegende Offshore-Windparks befinden sich in der Zuständigkeit der jeweiligen Küstenbundesländer. Der Bundesregierung liegen insofern keine Erkenntnisse vor.  4. Auf welchem Wege wurden diese Vorfälle (vgl. Frage 3) ggf. jeweils festgestellt (z. B. durch Sichtung von Luftaufklärern, durch Schiffe der Bundesbehörden, durch Selbstanzeige des Betreibers oder durch Dritte)? Bei den bislang aufgetretenen Vorfällen handelte es sich sämtlich um vergleichsweise kleine Emissionen, vor allem Leckagen. „Ölteppiche“, die durch Luftaufklärung oder Schiffe hätten gesichtet werden können, sind bislang nach Kenntnis der Bundesregierung nicht aufgetreten. Die Emissionen/Leckagen wurden durch die Träger der Vorhaben/Betreiber festgestellt und entsprechend der in den Zulassungen festgelegten Melde- und Berichtspflichten dem BSH und den zuständigen Behörden gemeldet.  5. Welche Rolle spielt das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) bei der Erfassung, Bewertung und Dokumentation solcher Umweltereignisse? Das BSH erfasst solche Vorfälle nicht selbst vor Ort, sondern erfährt auf Grund der o. g. verbindlichen Meldepflicht von ihnen. Das BSH fordert ggfs. weitere Berichte und Informationen an, achtet auf die Einhaltung der zuvor dargestellten Vorgaben, Umsetzung von ggf. erforderlichen Reparaturmaßnahmen und kann im Einzelfall erforderliche Anordnungen treffen, z. B. um gleichartige künftige Vorfälle zu verhindern und eine Gefährdung der Meeresumwelt auszuschließen. Das BSH kann Gebote oder Verbote gegenüber den verantwortlichen Personen zur Durchsetzung der in § 77 WindSeeG genannten Pflichten machen. Zusätzlich ist durch den Windparkbetreiber während der Bauphase und während der ersten zehn Jahre des Betriebs der Anlagen ein Monitoring zu den bau- und betriebsbedingten Auswirkungen der Anlagen auf die Meeresumwelt durchzuführen und die gewonnenen Daten dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und dem Bundesamt für Naturschutz unverzüglich zu übermitteln.  6. In welcher Weise ist das BSH an der Entwicklung und Umsetzung präventiver Maßnahmen zur Vermeidung von Umweltschäden in Offshorewindparks beteiligt? Die in der Antwort zu Frage 2 aufgeführten Vorgaben des BSH dienen sämtlich der Vermeidung von Umweltschäden durch ausgetretene Mineralöle, Hydraulikflüssigkeiten und Kraftstoffe in Offshore-Windparks. Des Weiteren ist nach den Vorgaben des Standards „Konstruktion“ des BSH schon bei der baulichen Konstruktion und Gestaltung der Offshore- Bauwerke sicherzustellen, dass weder bei der Errichtung noch bei dem Betrieb der Anlagen vermeidbare Emissionen in die Meeresumwelt eintreten. Während des Betriebs sind von den Betreibern jährlich Wiederkehrende Prüfungen (WKPs) der Offshore-Anlagen durch unabhängige Dritte durchzuführen (Prüfbeauftragte, Zertifizierer) und dem BSH zu berichten. Die WKPs tragen wesentlich dazu bei, Anlagenschäden zu verhindern und/oder frühzeitig zu erkennen und zu beheben. Die Ergebnisse der WKPs werden zusätzlich für jeden Offshore- Windpark in einem Jahresgespräch präsentiert und erörtert. Mögliche Gefahren für die Meeresumwelt können so frühzeitig und regelmäßig erkannt und beseitigt werden. Darüber hinaus ist das BSH an Arbeitsgruppen, die aufgrund überregionaler Meeresschutzabkommen gebildet wurden beteiligt. Für die hier gegenständliche Frage nach speziellen Emissionen wäre die Arbeitsgruppe OSPAR ORED (Offshore Renewable Energy Development, www.ospar.org/work-areas/eiha/of fshore-renewables) zu nennen.  7. Wie erfolgt die Kommunikation des BSH mit den für den Meeresschutz zuständigen Behörden der betroffenen Bundesländer (bitte erläutern, ob formalisierte Meldeketten, gemeinsame Lagezentren o. Ä. bestehen)? Zur Beantwortung wird auf die Ausführungen zu Melde- und Berichtspflichten in der Antwort zu Frage 2 verwiesen.  8. Welche weiteren Behörden werden nach Kenntnis der Bundesregierung im Falle einer Havarie in einem Offshorewindpark involviert oder informiert, und wie sind die jeweiligen Zuständigkeiten geregelt? Auf die Ausführungen zu Melde- und Berichtspflichten in der Antwort zu Frage 2 verwiesen. Ab Vorliegen einer komplexen Schadenslage ist das Havariekommando zuständig.  9. Welche konkreten Kosten sind dem Bund in den vergangenen zehn Jahren durch Vorfälle oder Havarien in Offshorewindparks entstanden (bitte nach Jahr, Anlass und Aufwand aufschlüsseln)? 10. In welchen Fällen wurden diese Kosten von der Bundesregierung den Betreibern in Rechnung gestellt, und wie hoch war die Rückerstattungsquote? Die Fragen 9 und 10 werden gemeinsam beantwortet. Es sind keine über das grundsätzliche Vollzugsgeschäft hinausgehenden Kosten entstanden. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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