Schriftliche Frage 57 von Dr. Konstantin von Notz (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Mit welcher Begründung treibt die Bundesregierung trotz der laufenden und intensiven Diskussion auf Ebene der Europäischen Union weiterhin e…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 20. Juli 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.
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Schriftliche Frage 57 von Dr. Konstantin von Notz (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Mit welcher Begründung treibt die Bundesregierung trotz der laufenden und intensiven Diskussion auf Ebene der Europäischen Union weiterhin e…
Frage 57 (Dr. Konstantin von Notz, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
Mit welcher Begründung treibt die Bundesregierung trotz der laufenden und intensiven Diskussion auf Ebene der Europäischen Union weiterhin eine Regelung zur Speicherung von IP- Adressdaten und Portnummern inklusive einer 3monatigen Speicherfrist, die erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, voran, und welche konkreten Vorschläge, beispielsweise mit Blick auf die Dauer der Speicherungen, hat die EU-Kommission in ihrem kürzlich übermittelten, zweiseitigen Papier gemacht?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Anette Kramme vom 20. Juli 2026:
Ein Zuwarten auf einen etwaigen europäischen Rechtsakt kommt aus Sicht der Bundesregierung nicht in Betracht. Die Europäische Kommission hat im Jahr 2025 ein Folgenabschätzungsverfahren zum Thema Vorratsdatenspeicherung durchgeführt. Sie hat die Endfassung zum Ende des ersten Quartals 2026 angekündigt; bislang liegt sie jedoch nicht vor. In den meisten EU-Mitgliedstaaten ist eine vorsorgliche IP- Adressspeicherung bereits verpflichtend. Aus Sicht der Bundesregierung ist es nötig, dieses Instrument für eine effektive Strafverfolgung zügig auch in Deutschland zu schaffen. Ein Zuwarten ist nach Auffassung der Bundesregierung auch nicht erforderlich. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 30. April 2024 (Rechtssache C-470/21, Quadrature du Net II – Hadopi) klare Vorgaben dazu gemacht, unter welchen Voraussetzungen eine IP- Adressspeicherung zulässig ist. Die Bundesregierung sieht im Übrigen weder „erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken“ noch europarechtliche Risiken. Auf die eingehende Begründung des Gesetzentwurfs (zuverfassungsrechtlichen Aspekten insbesondere Bundestagsdrucksache 21/6581, Seite 42 und 58 folgend, zur europarechtlichen Dimension Seite 56 und 58 folgend) wird verwiesen. Die Europäische Kommission hat lediglich mögliche Bausteine für einen Rechtsakt zur Vorratsdatenspeicherung vorgelegt, die von der Bundesregierung derzeit noch geprüft werden.
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