Anlasslose IP-Adressspeicherung und die verfassungsrechtlichen Grenzen der Vorratsdatenspeicherung (Antwort zu Drs. 21/4159)
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Anlasslose IP-Adressspeicherung und die verfassungsrechtlichen Grenzen der Vorratsdatenspeicherung (Antwort zu Drs. 21/4159)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4542
21. Wahlperiode 04.03.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Stephan
Brandner, Stefan Möller, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/4159 –
Anlasslose IP-Adressspeicherung und die verfassungsrechtlichen Grenzen der
Vorratsdatenspeicherung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit dem vorliegenden Referentenentwurf zur anlasslosen Speicherung von IP-
Adressen (www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/Ref
E_IP_Speicherung.pdf?__blob=publicationFile&v=2) beabsichtigt die
Bundesregierung, Internetzugangsanbieter zu verpflichten, IP-Adressen und
zugehörige Zuordnungsdaten sämtlicher Nutzer für einen Zeitraum von drei
Monaten zu speichern. Ziel des Vorhabens ist nach Darstellung der Bundesregierung
die Verbesserung der Strafverfolgung im digitalen Raum.
Eine solche Speicherpflicht betrifft jedoch ausnahmslos alle Internetnutzer,
unabhängig davon, ob ein konkreter Verdacht besteht. Sie berührt damit
grundlegende Fragen des Vertrauens in die Vertraulichkeit digitaler
Kommunikation und der Reichweite staatlicher Datenerhebung in einer zunehmend
digitalisierten Gesellschaft.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat sich in seiner Rechtsprechung
zur Vorratsdatenspeicherung sowie zur massenhaften Erhebung und
Speicherung von Telekommunikations- und Verkehrsdaten wiederholt und
grundlegend mit den verfassungsrechtlichen Grenzen staatlicher Datensammlungen
befasst. Es hat dabei hervorgehoben, dass anlasslose flächendeckende
Speicherpflichten einen besonders schwerwiegenden Eingriff in das
Telekommunikationsgeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes (GG) und in das Recht
auf informationelle Selbstbestimmung darstellen. Solche Maßnahmen sind
nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur unter äußerst
strengen Voraussetzungen zulässig und bedürfen insbesondere einer
tragfähigen Rechtfertigung hinsichtlich Erforderlichkeit, Angemessenheit,
Zweckbindung, Datensicherheit sowie effektiven Rechtsschutzes (BVerfG, Urteil vom
2. März 2010 – 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08).
Vor diesem Hintergrund stellt sich nach Ansicht der Fragesteller die zentrale
verfassungsrechtliche Frage, ob der nun vorgelegte Referentenentwurf diesen
Maßstäben gerecht wird oder ob er in seinen Grundstrukturen erneut ein
Regelungsmodell verfolgt, das das Bundesverfassungsgericht bereits als besonders
grundrechtsgefährdend bewertet hat. Insbesondere ist zu klären, ob die
anlasslose Speicherung von IP-Adressen – auch bei einer formalen Beschränkung
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz vom 3. März 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
auf bestimmte Datenkategorien – in ihrer Wirkung von früheren Formen der
Vorratsdatenspeicherung tatsächlich abweicht oder lediglich unter neuer
Bezeichnung fortgeführt wird.
Angesichts der früheren verfassungsgerichtlichen Beanstandungen
entsprechender Regelungsansätze besteht nach Ansicht der Fragesteller ein
besonderes öffentliches Interesse an der Frage, welche Lehren die Bundesregierung
aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gezogen hat, auf
welcher verfassungsrechtlichen Grundlage sie den Entwurf für zulässig hält und
ob sie erneut ein verfassungsrechtliches Scheitern in Kauf nimmt.
1. Welche tragenden Gründe der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung sowie zur massenhaften Erhebung
und Speicherung von Telekommunikations- und Verkehrsdaten hält die
Bundesregierung für auf den Referentenentwurf zur anlasslosen
Speicherung von IP-Adressen anwendbar, und welche hält sie ausdrücklich für
nicht einschlägig (bitte jeweils unter Angabe der maßgeblichen
Erwägungen nennen)?
2. Geht die Bundesregierung davon aus, dass die im Referentenentwurf
vorgesehene anlasslose Speicherung von IP-Adressen einen Eingriff in das
Telekommunikationsgeheimnis nach Artikel 10 GG darstellt, wenn ja,
wie bewertet sie die Schwere dieses Eingriffs, und wenn nein, aus
welchen verfassungsrechtlichen Gründen verneint sie einen solchen
Eingriff?
3. Sieht die Bundesregierung strukturelle Gemeinsamkeiten zwischen dem
vorliegenden Referentenentwurf und den Regelungen zur
Vorratsdatenspeicherung, die Gegenstand früherer Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichts waren, wenn ja, welche Unterschiede hält sie für rechtlich
entscheidend, und wenn nein, aus welchen Gründen verneint sie eine
strukturelle Vergleichbarkeit?
4. Auf welche konkreten Kriterien stützt die Bundesregierung die
Annahme, dass die im Referentenentwurf vorgesehene anlasslose und
flächendeckende Speicherung von IP-Adressen eine geringere Eingriffsintensität
aufweist als die vom Bundesverfassungsgericht beanstandeten Modelle
der Vorratsdatenspeicherung (bitte unter Angabe der maßgeblichen
Abwägungsgesichtspunkte nennen)?
5. Hält die Bundesregierung die anlasslose und unterschiedslose Erfassung
sämtlicher Internetnutzer nach Kenntnis der Bundesregierung für mit den
vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Anforderungen an
Anlassbezogenheit und Zielgerichtetheit staatlicher Datenerhebung vereinbar,
wenn ja, wie begründet sie diese Einschätzung, und wenn nein, welche
verfassungsrechtlichen Einschränkungen sieht sie als erforderlich an?
6. Berücksichtigt die Bundesregierung bei ihrer verfassungsrechtlichen
Bewertung, dass durch die vorgesehene Speicherpflicht Daten einer großen
Zahl unbeteiligter Personen erfasst werden, wenn ja, wie bewertet sie die
vom Bundesverfassungsgericht beschriebenen Gefahren struktureller
Grundrechtsbeeinträchtigungen, und wenn nein, aus welchen Gründen
misst sie diesem Aspekt keine eigenständige Bedeutung bei?
9. Hat die Bundesregierung weniger eingriffsintensive Alternativen zur
anlasslosen Speicherung von IP-Adressen geprüft, insbesondere
anlassoder verdachtsbezogene Instrumente wie das sogenannte Quick-Freeze-
Verfahren, wenn ja, aus welchen konkreten Gründen wurden diese
Alternativen als nicht ausreichend angesehen, und wenn nein, weshalb wurde
auf eine solche Prüfung verzichtet?
10. Welche Zugriffsvoraussetzungen, Zweckbindungen und
Verwendungsbeschränkungen sieht der Referentenentwurf vor, und hält die
Bundesregierung diese für ausreichend, um den vom Bundesverfassungsgericht
formulierten Anforderungen an eine strikte Zweckbindung zu genügen,
wenn ja, warum, und wenn nein, welche zusätzlichen Sicherungen hält
sie für erforderlich?
11. Welche technischen und organisatorischen Maßnahmen sind im
Referentenentwurf vorgesehen, um die vom Bundesverfassungsgericht
hervorgehobenen Risiken von Missbrauch, Zweckentfremdung und unbefugtem
Zugriff auf die gespeicherten Daten zu minimieren, und auf welcher
Grundlage geht die Bundesregierung davon aus, dass diese Maßnahmen
effektiv sind?
12. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass von der Speicherung
betroffene Personen über Art, Umfang und Verwendung ihrer IP-Adressen
informiert werden und effektiven Rechtsschutz gegen Speicherung und
Abruf dieser Daten erlangen können, und falls entsprechende
Informations- oder Rechtsschutzmöglichkeiten nicht vorgesehen sind, aus welchen
verfassungsrechtlichen Erwägungen wird darauf verzichtet?
13. Welche konkreten Lehren zieht die Bundesregierung aus der bisherigen
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur
Vorratsdatenspeicherung für den vorliegenden Referentenentwurf, worin sieht sie die
entscheidenden Gründe dafür, dass der Entwurf den vom
Bundesverfassungsgericht gezogenen verfassungsrechtlichen Grenzen nicht erneut
widerspricht, und auf welcher verfassungsrechtlichen Grundlage beruht
diese Einschätzung?
Die Fragen 1 bis 6 sowie 9 bis 13 werden aufgrund des Sachzusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Es ist nicht Bestandteil der parlamentarischen Kontrollfunktion des
Bundestages, frei verfügbare Informationen durch die Bundesregierung
zusammentragen und anschaulich aufbereiten zu lassen. Der Entwurf eines Gesetzes zur
Einführung einer IP-Adressspeicherung und Weiterentwicklung der Befugnisse zur
Datenerhebung im Strafverfahren des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz ist seit dem 22. Dezember 2025 öffentlich unter dem in der
Frage aufgeführten Link verfügbar, einschließlich der Darstellung der diesen
Entwurfsinhalten zugrunde liegenden maßgeblichen Erwägungen zur
Begründung (allgemeine Erwägungen in Begründung Allgemeiner Teil, vergleiche
S. 21 f.; Erwägungen zu einzelnen Regelungen in der Begründung Besonderer
Teil, vergleiche S. 27 f.), dies beinhaltet auch Erwägungen zur
Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Im
Übrigen dient das parlamentarische Fragerecht auch nicht der Erörterung
abstrakter Rechtsfragen, weshalb die Bundesregierung zu abstrakten Rechtsfragen
zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht Stellung nimmt.
Die Bundesregierung weist im Übrigen darauf hin, dass sie in der Regel auch
keine Pflicht trifft, parlamentarischen Informationswünschen zu entsprechen,
wenn die Information zu einem Mitregieren Dritter bei Entscheidungen führen
kann, die in der alleinigen Kompetenz der Regierung liegen (BVerfGE 124, 78
[120 f.]; 137, 185 [234]). Die Kontrollkompetenz des Parlaments erstreckt sich
daher grundsätzlich nur auf bereits abgeschlossene Vorgänge und umfasst nicht
die Befugnis, in laufende Verhandlungen und Entscheidungsvorbereitungen
einzugreifen (BVerfGE 124, 78 [121]; 137, 185 [234 f.]). Derzeit findet die
Auswertung der Stellungnahmen aus der Länder- und Verbändebeteiligung
statt. Die Meinungsbildung innerhalb der Bundesregierung, ob im Lichte der
Stellungnahmen noch Änderungen an dem Entwurf vorzunehmen sind, ist noch
nicht abgeschlossen.
7. Welche konkreten tatsächlichen, empirischen oder statistischen
Erkenntnisse liegen der Bundesregierung vor, die die Erforderlichkeit der
vorgesehenen Speicherpflicht belegen, und falls solche Erkenntnisse nicht
vorliegen, auf welche Annahmen oder Prognosen stützt sie ihre
Einschätzung?
8. In wie vielen Fällen sind Ermittlungen nach Kenntnis der
Bundesregierung bislang allein wegen fehlender gespeicherter IP-Adressen
gescheitert?
Die Fragen 7 und 8 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung hat sowohl empirische als auch praxisfallbezogene
Erkenntnisse in Bezug auf die Speicherpflicht herangezogen.
So ist im Falle des NCMEC-Prozesses durch das Bundeskriminalamt (BKA)
eine Analyse der Hinweise im Jahr 2022 erfolgt. Bei dem NCMEC-Prozess
handelt es sich um die in den USA verpflichtende Meldung von Darstellungen
sexualisierter Gewalt, die sie bei freiwilligen Suchmaßnahmen auffinden, an
das National Center for Missing & Exploited Children (NCMEC), das
seinerseits entsprechende Hinweise zum Zwecke der Strafverfolgung auch an das
BKA als deutsche Zentralstelle der deutschen Polizei übermittelt.
Die Analyse der Erfolgsquoten ohne verpflichtende Speicherung von IP-
Adressen ergab, dass in 41 Prozent der Vorgänge die IP-Adresse einem
Nutzeranschluss für weitere Ermittlungen zugeordnet werden konnte, etwa 34 Prozent
der angelieferten IP-Adressen beim TK-Anbieter nicht mehr gespeichert und
weitere 24 Prozent aus anderen Gründen (etwa aufgrund einer zusätzlich zur
Identifizierung erforderlichen, aber nicht gespeicherten Portnummer) nicht
beauskunftbar waren.
Die Erfolgsquoten aus dem NCMEC-Prozess sind aber auf Ermittlungen in
anderen Kriminalitätsbereichen nicht übertragbar, bei denen tatrelevante IP-
Adressen zum Teil erst später polizeilich bekannt werden oder durch (zeit-)
aufwändige Maßnahmen zunächst ermittelt werden müssen.
Auch zu der Frage der Erfolgsquote mit einer Speicherverpflichtung für IP-
Adressen hat BKA eine technische Auswertung von etwa 66 000 NCMEC-
Vorgängen aus dem Jahr 2022 durchgeführt.
Diese ergab, dass die Erfolgsquote im NCMEC-Prozess durch eine einheitliche
gesetzliche Speicherverpflichtung von IP-Adressen (inklusive Portnummern)
hätte erheblich gesteigert werden können, wobei der Effekt in den ersten
Wochen besonders signifikant wäre. So wäre die Erfolgsquote der Gewinnung von
Identifizierungsansätzen allein anhand der IP-Adressen 2022 bei einer
einheitlichen Speicherverpflichtung für 14 Tage von ca. 41 Prozent auf über 80 Prozent
gestiegen.
In allen anderen Bedarfslagen (beispielsweise Cybercrime, Organisierte
Kriminalität, komplexe Ermittlungsverfahren im Bereich des sexuellen Missbrauchs
von Kindern und Jugendlichen), ist eine Begrenzung der Speicherfrist auf
wenige Wochen nicht ausreichend. Denn die notwendige Dauer der
Speicherung steht insbesondere in Abhängigkeit des Zeitpunkts, an dem tatrelevante
IP-Adressen der Sicherheitsbehörde überhaupt erst bekannt werden. Erst in
dem Moment können die Ermittlungs- und Gefahrenabwehrbehörden anhand
der IP-Adresse eine Anfrage nach Bestandsdaten zum Kundenanschluss beim
Internetzugangsanbieter vornehmen. Dies ist von Fall zu Fall verschieden und
auch abhängig vom Kriminalitätsphänomen, wie schnell die
Ermittlungsbehörde etwa durch Strafanzeige aus der Bevölkerung, durch die Meldung von
Digitalen-Dienste-Anbietern, ein Ersuchen oder Hinweis aus dem Ausland oder
anhand von Daten aus sichergestellten Datenträgern, von einer Straftat oder einer
Gefahrenlage und einer möglicherweise relevanten IP-Adresse erfährt.
Teilweise müssen auch weiter zurückliegende Tatbeiträge aufgeklärt werden.
Eine IP-Adresse muss folglich einem Anschluss mindestens für einen Zeitraum
zuzuordnen sein, der in vielen Phänomenbereichen einen für polizeiliche und
nachrichtendienstliche Zwecke tatsächlichen Mehrwert bietet. Es muss mit
Blick auf Opfer von online begangenen Straftaten und die Gefahren durch
politischen Extremismus und Terrorismus sowie die Bedrohungen durch
Spionageaktivitäten bestmöglich gewährleistet sein, dass die Sicherheitsbehörden den
vom Täter genutzten Anschluss feststellen zu können, um die Tat aufzuklären.
Die Praxiserfahrung zeigt, das mit einer Speicherdauer von drei Monaten
voraussichtlich ein akzeptabler Teil der relevanten Fälle abgedeckt werden kann.
Die Speicherdauer könnte ausreichend sein, um in vielen Konstellationen eine
Verfügbarkeit der maßgeblichen Daten sicherzustellen.
Zur Frage, in wie vielen Fällen Ermittlungen bislang allein wegen fehlender
gespeicherter IP-Adressen gescheitert sind, kann mitgeteilt werden, dass hierzu
keine Gesamtübersicht vorliegt. Aus dem oben dargestellten NCMEC-Prozess
kann jedoch mitgeteilt werden, dass im Jahr 2025 bei mehr als 12 700
Vorgängen kein Ermittlungserfolg verzeichnet werden konnte, weil die IP-Adresse der
einzige Ermittlungsansatz war, diese beim Telekommunikationsanbieter aber
nicht mehr gespeichert war.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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