Anlasslose IP-Adressspeicherung und die verfassungsrechtlichen Grenzen der Vorratsdatenspeicherung
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Anlasslose IP-Adressspeicherung und die verfassungsrechtlichen Grenzen der Vorratsdatenspeicherung
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4159
21. Wahlperiode 17.02.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Stephan Brandner, Stefan Möller,
Thomas Fetsch, Peter Bohnhof, Knuth Meyer-Soltau, Dr. Christoph Birghan,
Ulrich von Zons, Gereon Bollmann, Dr. Christian Wirth, Sascha Lensing, Kay
Gottschalk, Hauke Finger, Reinhard Mixl, Lukas Rehm, Wolfgang Wiehle, Iris
Nieland, Gerrit Huy, Thomas Korell, Dr. Rainer Rothfuß, Alexis L. Giersch, Edgar
Naujok, Kurt Kleinschmidt, Stefan Keuter, Bernd Schattner, Jörn König, Rocco
Kever, Jan Wenzel Schmidt, Dr. Michael Blos, Ronald Gläser, Dr. Anna Rathert,
Edgar Naujok, Kay-Uwe Ziegler, Uwe Schulz, Udo Theodor Hemmelgarn, Marc
Bernhard, Bernd Schattner, Volker Scheurell, Thomas Ladzinski, Sven Wendorf,
Thomas Dietz, Daniel Zerbin, Otto Strauß und der Fraktion der AfD
Anlasslose IP-Adressspeicherung und die verfassungsrechtlichen Grenzen der
Vorratsdatenspeicherung
Mit dem vorliegenden Referentenentwurf zur anlasslosen Speicherung von IP-
Adressen (www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/Ref
E_IP_Speicherung.pdf?__blob=publicationFile&v=2) beabsichtigt die
Bundesregierung, Internetzugangsanbieter zu verpflichten, IP-Adressen und
zugehörige Zuordnungsdaten sämtlicher Nutzer für einen Zeitraum von drei Monaten zu
speichern. Ziel des Vorhabens ist nach Darstellung der Bundesregierung die
Verbesserung der Strafverfolgung im digitalen Raum.
Eine solche Speicherpflicht betrifft jedoch ausnahmslos alle Internetnutzer,
unabhängig davon, ob ein konkreter Verdacht besteht. Sie berührt damit
grundlegende Fragen des Vertrauens in die Vertraulichkeit digitaler Kommunikation
und der Reichweite staatlicher Datenerhebung in einer zunehmend
digitalisierten Gesellschaft.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat sich in seiner Rechtsprechung zur
Vorratsdatenspeicherung sowie zur massenhaften Erhebung und Speicherung
von Telekommunikations- und Verkehrsdaten wiederholt und grundlegend mit
den verfassungsrechtlichen Grenzen staatlicher Datensammlungen befasst. Es
hat dabei hervorgehoben, dass anlasslose flächendeckende Speicherpflichten
einen besonders schwerwiegenden Eingriff in das
Telekommunikationsgeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes (GG) und in das Recht auf
informationelle Selbstbestimmung darstellen. Solche Maßnahmen sind nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur unter äußerst strengen
Voraussetzungen zulässig und bedürfen insbesondere einer tragfähigen Rechtfertigung
hinsichtlich Erforderlichkeit, Angemessenheit, Zweckbindung, Datensicherheit
sowie effektiven Rechtsschutzes (BVerfG, Urteil vom 2. März 2010 – 1 BvR
256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08).
Vor diesem Hintergrund stellt sich nach Ansicht der Fragesteller die zentrale
verfassungsrechtliche Frage, ob der nun vorgelegte Referentenentwurf diesen
Maßstäben gerecht wird oder ob er in seinen Grundstrukturen erneut ein
Regelungsmodell verfolgt, das das Bundesverfassungsgericht bereits als besonders
grundrechtsgefährdend bewertet hat. Insbesondere ist zu klären, ob die
anlasslose Speicherung von IP-Adressen – auch bei einer formalen Beschränkung auf
bestimmte Datenkategorien – in ihrer Wirkung von früheren Formen der
Vorratsdatenspeicherung tatsächlich abweicht oder lediglich unter neuer
Bezeichnung fortgeführt wird.
Angesichts der früheren verfassungsgerichtlichen Beanstandungen
entsprechender Regelungsansätze besteht nach Ansicht der Fragesteller ein besonderes
öffentliches Interesse an der Frage, welche Lehren die Bundesregierung aus der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gezogen hat, auf welcher
verfassungsrechtlichen Grundlage sie den Entwurf für zulässig hält und ob sie
erneut ein verfassungsrechtliches Scheitern in Kauf nimmt.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Welche tragenden Gründe der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung sowie zur massenhaften Erhebung und
Speicherung von Telekommunikations- und Verkehrsdaten hält die
Bundesregierung für auf den Referentenentwurf zur anlasslosen Speicherung
von IP-Adressen anwendbar, und welche hält sie ausdrücklich für nicht
einschlägig (bitte jeweils unter Angabe der maßgeblichen Erwägungen
nennen)?
2. Geht die Bundesregierung davon aus, dass die im Referentenentwurf
vorgesehene anlasslose Speicherung von IP-Adressen einen Eingriff in das
Telekommunikationsgeheimnis nach Artikel 10 GG darstellt, wenn ja, wie
bewertet sie die Schwere dieses Eingriffs, und wenn nein, aus welchen
verfassungsrechtlichen Gründen verneint sie einen solchen Eingriff?
3. Sieht die Bundesregierung strukturelle Gemeinsamkeiten zwischen dem
vorliegenden Referentenentwurf und den Regelungen zur
Vorratsdatenspeicherung, die Gegenstand früherer Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichts waren, wenn ja, welche Unterschiede hält sie für rechtlich
entscheidend, und wenn nein, aus welchen Gründen verneint sie eine
strukturelle Vergleichbarkeit?
4. Auf welche konkreten Kriterien stützt die Bundesregierung die Annahme,
dass die im Referentenentwurf vorgesehene anlasslose und
flächendeckende Speicherung von IP-Adressen eine geringere Eingriffsintensität
aufweist als die vom Bundesverfassungsgericht beanstandeten Modelle
der Vorratsdatenspeicherung (bitte unter Angabe der maßgeblichen
Abwägungsgesichtspunkte nennen)?
5. Hält die Bundesregierung die anlasslose und unterschiedslose Erfassung
sämtlicher Internetnutzer nach Kenntnis der Bundesregierung für mit den
vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Anforderungen an
Anlassbezogenheit und Zielgerichtetheit staatlicher Datenerhebung vereinbar, wenn
ja, wie begründet sie diese Einschätzung, und wenn nein, welche
verfassungsrechtlichen Einschränkungen sieht sie als erforderlich an?
6. Berücksichtigt die Bundesregierung bei ihrer verfassungsrechtlichen
Bewertung, dass durch die vorgesehene Speicherpflicht Daten einer großen
Zahl unbeteiligter Personen erfasst werden, wenn ja, wie bewertet sie die
vom Bundesverfassungsgericht beschriebenen Gefahren struktureller
Grundrechtsbeeinträchtigungen, und wenn nein, aus welchen Gründen
misst sie diesem Aspekt keine eigenständige Bedeutung bei?
7. Welche konkreten tatsächlichen, empirischen oder statistischen
Erkenntnisse liegen der Bundesregierung vor, die die Erforderlichkeit der
vorgesehenen Speicherpflicht belegen, und falls solche Erkenntnisse nicht
vorliegen, auf welche Annahmen oder Prognosen stützt sie ihre
Einschätzung?
8. In wie vielen Fällen sind Ermittlungen nach Kenntnis der
Bundesregierung bislang allein wegen fehlender gespeicherter IP-Adressen
gescheitert?
9. Hat die Bundesregierung weniger eingriffsintensive Alternativen zur
anlasslosen Speicherung von IP-Adressen geprüft, insbesondere anlass- oder
verdachtsbezogene Instrumente wie das sogenannte Quick-Freeze-
Verfahren, wenn ja, aus welchen konkreten Gründen wurden diese
Alternativen als nicht ausreichend angesehen, und wenn nein, weshalb wurde
auf eine solche Prüfung verzichtet?
10. Welche Zugriffsvoraussetzungen, Zweckbindungen und
Verwendungsbeschränkungen sieht der Referentenentwurf vor, und hält die
Bundesregierung diese für ausreichend, um den vom Bundesverfassungsgericht
formulierten Anforderungen an eine strikte Zweckbindung zu genügen, wenn ja,
warum, und wenn nein, welche zusätzlichen Sicherungen hält sie für
erforderlich?
11. Welche technischen und organisatorischen Maßnahmen sind im
Referentenentwurf vorgesehen, um die vom Bundesverfassungsgericht
hervorgehobenen Risiken von Missbrauch, Zweckentfremdung und unbefugtem
Zugriff auf die gespeicherten Daten zu minimieren, und auf welcher
Grundlage geht die Bundesregierung davon aus, dass diese Maßnahmen
effektiv sind?
12. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass von der Speicherung
betroffene Personen über Art, Umfang und Verwendung ihrer IP-Adressen
informiert werden und effektiven Rechtsschutz gegen Speicherung und Abruf
dieser Daten erlangen können, und falls entsprechende Informations- oder
Rechtsschutzmöglichkeiten nicht vorgesehen sind, aus welchen
verfassungsrechtlichen Erwägungen wird darauf verzichtet?
13. Welche konkreten Lehren zieht die Bundesregierung aus der bisherigen
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur
Vorratsdatenspeicherung für den vorliegenden Referentenentwurf, worin sieht sie die
entscheidenden Gründe dafür, dass der Entwurf den vom
Bundesverfassungsgericht gezogenen verfassungsrechtlichen Grenzen nicht erneut
widerspricht, und auf welcher verfassungsrechtlichen Grundlage beruht diese
Einschätzung?
Berlin, den 30. Januar 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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