Schriftliche Frage 58 von Bodo Ramelow (DIE LINKE): Sind für die §§ 54 und 54a des Genossenschaftsgesetzes (GenG) im laufenden Gesetzgebungsverfahren „Gesetz zur Stärkung der genossenschaftlic…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 20. Juli 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.
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Schriftliche Frage 58 von Bodo Ramelow (DIE LINKE): Sind für die §§ 54 und 54a des Genossenschaftsgesetzes (GenG) im laufenden Gesetzgebungsverfahren „Gesetz zur Stärkung der genossenschaftlic…
Frage 58 (Bodo Ramelow, Die Linke):
Sind für die §§ 54 und 54a des Genossenschaftsgesetzes (GenG) im laufenden Gesetzgebungsverfahren „Gesetz zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform“ neben der Ergänzung eines weiteren Satzes nach § 54a Absatz 1 Satz 3 weitere Änderungen geplant, und wenn nein, warum hält die Bundesregierung weiterhin an der Pflichtmitgliedschaft in einem Prüfungsverband nach § 54 GenG fest?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Anette Kramme vom 22. Juli 2026:
Der am 15. Juli 2026 vom Bundeskabinett beschlossene Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform enthält keine Änderung des § 54 des Genossenschaftsgesetzes. Gegen eine Abschaffung der Pflichtmitgliedschaft sprechen gewichtige Argumente. Beispielsweise ist davon auszugehen, dass die Geschäftsführungsprüfung, die dem Schutz der Genossenschaftsmitglieder und der Gläubiger dient, wirksamer durch im Genossenschaftsbereich spezialisierte Prüfer vorgenommen wird. Im Übrigen haben die Gründe, mit denen auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss von 19. Januar 2001 (1 BVR 1759/91) die Pflichtmitgliedschaft gerechtfertigt und eine Verfassungsbeschwerde gegen die Pflichtmitgliedschaft nicht zur Entscheidung angenommen hat, aus Sicht der Bundesregierung weiterhin Bestand.
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