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Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform

dip / drucksache 14.08.2026 · WP 21 · 459/26 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 459/26 14.08.26 BRFuss R - Wi - Wo Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform A. Problem und Ziel Der Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode sieht unter anderem vor: „Wir modernisieren das Recht der Genossenschaften“ (Rn. 2816). Hierzu soll an die Gesetzgebungsarbeiten in der 20. Legislaturperiode (Bundestagsdrucksache 20/14501) angeknüpft werden. Zur Modernisierung des Genossenschaftsrechts soll insbesondere der fortschreitenden Digitalisierung im wirtschaftlichen und privaten Rechtsverkehr Rechnung getragen werden. Aus der genossenschaftlichen Praxis gibt es zudem ein Bedürfnis für einzelne gesetzliche Regelungen und Klarstellungen, um die Rechtsform attraktiver zu machen. Insbesondere wird beklagt, dass die Gründung einer Genossenschaft teilweise viel länger dauere als die einer Kapitalgesellschaft. Um die genossenschaftliche Rechtsform zu stärken und ihren guten Ruf zu bewahren, ist es zudem notwendig, gegen die in Einzelfällen zu beobachtende missbräuchliche Verwendung der Rechtsform vorzugehen. Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele 8 und 12 bei, dauerhaftes, inklusives und nachhaltiges Wirtschaftswachstum, produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle zu fördern und nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster sicherzustellen. B. Lösung; Nutzen Zur Förderung der Digitalisierung bei Genossenschaften soll, über die bereits im Vierten Bürokratieentlastungsgesetz enthaltenen Regelungen hinaus, soweit wie möglich die Textform verankert werden und es sollen digitale Sitzungen und Beschlussfassungen sowie die digitale Informationsversorgung der Genossenschaftsmitglieder erleichtert werden. Zur Steigerung der Attraktivität der genossenschaftlichen Rechtsform sollen verschiedene Vorschläge aus der Praxis aufgenommen werden, etwa zur Behandlung investierender Mitglieder und zum Ruhen der Vorstandstätigkeit bei Mutterschutz, Elternzeit, Pflege oder Krankheit. Zur Beschleunigung der Gründung einer Genossenschaft soll eine Datenbank über die zu beteiligenden genossenschaftlichen Prüfungsverbände geschaffen, die Förderungszweckprüfung durch das Registergericht beschleunigt und eine Regelfrist für Eintragungen in das Genossenschaftsregister vorgesehen werden. Bei den Maßnahmen gegen unseriöse Genossenschaften sollen die Vorschläge des Bundesrates (zum Beispiel die Fristablauf: 25.09.26 Klarstellung, dass die bloße Kapitalanlage kein zulässiger Förderzweck ist, vergleiche Bundesratsdrucksache 88/22 – Beschluss) berücksichtigt und um weitere Vorschläge ergänzt werden, insbesondere eine Ausweitung der Rechte und Pflichten des Prüfungsverbandes sowie die Stärkung der Staatsaufsicht, wobei teilweise die Vorschläge des Bundesrates zum Regierungsentwurf in der 20. Legislaturperiode (Bundesratsdrucksache 557/24 – Beschluss) übernommen werden sollen. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Der Entwurf hat keine Auswirkungen auf den Bundeshaushalt oder auf die Haushalte der Länder und Kommunen. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Der Entwurf führt bei den Genossenschaften zu einer jährlichen Entlastung für die Wirtschaft in Höhe von etwa 536 000 Euro. Dabei handelt es sich vollständig um Bürokratiekosten aus Informationspflichten. Diese Entlastung stellt ein „Out“ im Sinne der „One in, one out“-Regelung der Bundesregierung dar. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Davon entfallen auf Bürokratiekosten aus Informationspflichten - 536 000 Euro. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Wirtschaftsprüferkammer (Bund) entsteht ein geringer laufender Erfüllungsaufwand durch die Erweiterung der dortigen Datenbank über die genossenschaftlichen Prüfungsverbände. Für die Länder entstehen geringfügige laufende Entlastungen durch die Standardisierung der Gründungsgutachten, den Wegfall von Bescheinigungen und die Erstreckung der notariellen Vorprüfung auf Genossenschaftsregistersachen. F. Weitere Kosten Keine. Bundesrat Drucksache 459/26 14.08.26 BRFuss R - Wi - Wo Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform Bundesrepublik Deutschland Berlin, 14. August 2026 Der Bundeskanzler An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident, hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform mit Begründung und Vorblatt. Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Fristablauf: 25.09.26 Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform Vom ... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Genossenschaftsgesetzes Das Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 4 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 4a Gründungsversammlung“. b) Nach der Angabe zu § 8a wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 8b Beschränkungen bei investierenden Mitgliedern“. c) Die Angabe zu § 11 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 11 Anmeldung der Genossenschaft; Verordnungsermächtigung“. d) Die Angabe zu § 12 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 12 Inhalt der Eintragung“. e) Die Angabe zu § 14a wird gestrichen. f) Nach der Angabe zu § 15b wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 15c Beitritt als investierendes Mitglied“. g) Die Angabe zu den §§ 33a bis 33i wird gestrichen. h) Die Angabe zu § 47 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 47 Protokoll“. i) Die Angabe zu § 60 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 60 Einberufungs- und Informationsrecht des Prüfungsverbandes“. j) Nach der Angabe zu § 62 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 62a Inanspruchnahme von Dienstleistungen“. k) Die Angabe zu § 63b wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 63b Rechtsform, Mitglieder, Zweck und Vorstand des Prüfungsverbandes“. l) Die Angabe zu § 64c wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 64c Spitzenverband § 64d Prüfung aufgelöster Genossenschaften“. m) Nach der Angabe zu § 67c wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 67d Kündigungsrecht der Genossenschaft bei investierender Mitgliedschaft“. n) Die Angabe zu den §§ 78a und 78b wird gestrichen. o) Die Angabe zu den §§ 93a bis 93s wird gestrichen. p) Die Angabe zu § 160 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 160 Festsetzung von Zwangsgeld und weitere Aufgaben des Registergerichts“. q) Nach der Angabe zu § 177 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 178 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform“. 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, deren Zweck darauf gerichtet ist, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb unmittelbar oder mittelbar zu fördern (Genossenschaften), erwerben die Rechte einer „eingetragenen Genossenschaft“ nach Maßgabe dieses Gesetzes.“ b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt: „(3) Die bloße gemeinschaftliche Vermögensanlage stellt keinen zulässigen Förderzweck dar. Die Vorratsgründung einer Genossenschaft ist nicht zulässig.“ 3. § 4 wird durch die folgenden §§ 4 und 4a ersetzt: „§ 4 Mindestzahl der Mitglieder Die Zahl der Mitglieder muss mindestens drei betragen. Mitglieder, die juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften sind, werden bei der Zählung nicht berücksichtigt, wenn einer ihrer gesetzlichen Vertreter 1. selbst Mitglied der Genossenschaft ist oder 2. gesetzlicher Vertreter eines bei der Zählung bereits berücksichtigten Mitglieds ist. § 4a Gründungsversammlung (1) In der Gründungsversammlung wird die Satzung beschlossen. Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats werden in der Gründungsversammlung gewählt, sofern sie nicht in einer ersten Generalversammlung gewählt werden oder die Satzung eine andere Form der Bestellung des Vorstands regelt. (2) Für die Form der Gründungsversammlung gilt § 43b. Abweichend von § 43b Absatz 6 entscheiden über die Form der Gründungsversammlung oder einer ersten Generalversammlung einschließlich der Form einer Erörterungsphase die zur Versammlung Einladenden durch Festlegung in der Einladung.“ 4. § 6 wird durch den folgenden § 6 ersetzt: § 6„ Mindestinhalt der Satzung (1) Die Satzung muss mindestens Folgendes enthalten: 1. die Firma und den Sitz der Genossenschaft; 2. den Gegenstand des Unternehmens; 3. Bestimmungen über die Form der durch Gesetz oder Satzung vorgeschriebenen Bekanntmachungen der Genossenschaft sowie die Bestimmung der öffentlichen Blätter für Bekanntmachungen, deren Veröffentlichung in öffentlichen Blättern durch Gesetz oder Satzung vorgeschrieben ist; 4. Bestimmungen über die Form für die Einberufung der Generalversammlung der Mitglieder sowie über den Vorsitz in der Versammlung. (2) Als öffentliches Blatt gemäß Absatz 1 Nummer 3 kann die Satzung öffentlich zugängliche elektronische Informationsmedien benennen. (3) Die Einberufung der Generalversammlung gemäß Absatz 1 Nummer 4 muss durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform oder durch Bekanntmachung in einem öffentlichen Blatt vorgesehen sein; die Bekanntmachung auf der Internetseite der Genossenschaft genügt nicht.“ 5. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 bis 4 wird gestrichen. b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt: (3) „ Die Satzung kann bestimmen, dass die Mitglieder für den Fall, dass die Gläubiger im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Genossenschaft nicht befriedigt werden, Nachschüsse zur Insolvenzmasse unbeschränkt oder beschränkt auf eine bestimmte Summe (Haftsumme) zu leisten haben. Enthält die Satzung keine solche Bestimmung, haben die Mitglieder Nachschüsse zur Insolvenzmasse überhaupt nicht zu leisten.“ 6. Nach § 8a wird der folgende § 8b eingefügt: „§ 8b Beschränkungen bei investierenden Mitgliedern (1) Sieht die Satzung investierende Mitglieder vor, muss sie durch geeignete Regelungen sicherstellen, dass 1. investierende Mitglieder die anderen Mitglieder in keinem Fall überstimmen können und 2. Beschlüsse der Generalversammlung, für die nach Gesetz oder Satzung eine Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen vorgeschrieben ist, durch investierende Mitglieder nicht verhindert werden können. Zu diesem Zweck kann die Satzung das Stimmrecht investierender Mitglieder auch ganz ausschließen. (2) Die Zulassung eines investierenden Mitglieds durch den Vorstand bedarf der Zustimmung der Generalversammlung. Abweichend hiervon kann die Satzung die Zustimmung des Aufsichtsrats vorschreiben. (3) Die Zahl der investierenden Mitglieder darf 50 Prozent der Mitglieder nicht überschreiten. Die Satzung kann eine niedrigere prozentuale Höchstgrenze für die Zahl der investierenden Mitglieder bestimmen. Der Vorstand darf keine neuen investierenden Mitglieder zulassen, wenn dadurch die prozentuale Höchstgrenze nach Satz 1 oder 2 überschritten wird. Die prozentualen Höchstgrenzen nach Satz 1 oder 2 gelten nicht, wenn 1. Arbeitnehmer der Genossenschaft als investierende Mitglieder aufgenommen werden sollen oder 2. Mitglieder gemäß § 15c Absatz 4 durch Eintritt einer in der Satzung bestimmten Bedingung ohne Beitrittserklärung in die investierende Mitgliedschaft wechseln. (4) Die Satzung kann ausschließen, dass investierende Mitglieder als Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats gewählt werden können, oder deren Anzahl im Vorstand oder Aufsichtsrat beschränken. Die Zahl der investierenden Mitglieder im Aufsichtsrat darf ein Viertel der Aufsichtsratsmitglieder nicht überschreiten. (5) Besteht das Verhältnis zwischen einer Genossenschaft und ihren Mitgliedern in der Nutzung von Wohnungen zu Wohnzwecken, so ist die Nutzung der Wohnungen durch ein investierendes Mitglied, auch im Rahmen des Nichtmitgliedergeschäftes, ausgeschlossen; § 8 Absatz 1 Nummer 5 bleibt unberührt.“ 7. Nach § 9 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt: (5) „ Sitzungen des Vorstands und des Aufsichtsrats einschließlich gemeinsamer Sitzungen können als Präsenzsitzung, virtuelle Sitzung, hybride Sitzung oder Sitzung im gestreckten Verfahren im Sinne des § 43b Absatz 1 Nummer 1 bis 4 stattfinden; Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren außerhalb von Sitzungen oder in Textform gefasst werden. Dies gilt auch dann, wenn die Satzung oder ergänzende Geschäftsordnungen ausdrücklich eine Präsenzsitzung oder eine bestimmte Form der Beschlussfassung vorsehen oder die Form der Sitzung oder Beschlussfassung nicht regeln. Über die Form der Sitzung und der Beschlussfassung entscheiden die zur Sitzung Einladenden durch Festlegung in der Einladung. Die Satzung kann die virtuelle Sitzung, die hybride Sitzung oder die Sitzung im gestreckten Verfahren oder eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren oder in Textform ausdrücklich ausschließen.“ 8. § 10 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Die Genossenschaft ist in das Genossenschaftsregister bei dem Gericht einzutragen, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat.“ 9. § 11 wird durch den folgenden § 11 ersetzt: § 11„ Anmeldung der Genossenschaft; Verordnungsermächtigung (1) Der Vorstand hat die Genossenschaft bei dem Gericht zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden. (2) Der Anmeldung sind beizufügen: 1. die Satzung, die a) von mindestens drei Mitgliedern unterzeichnet sein muss oder b) verbunden sein muss mit einer Versicherung des Vorstands, dass die eingereichte Satzung der von der Gründungsversammlung beschlossenen Satzung entspricht, sowie der Erklärung von mindestens drei Personen in Textform, dass sie in der Gründungsversammlung Mitglied der Genossenschaft geworden sind; 2. ein Nachweis in Textform über die Bestellung des Vorstands und des Aufsichtsrats; 3. die Bescheinigung eines Prüfungsverbandes, dass die Genossenschaft zum Beitritt zugelassen ist, sowie eine gutachtliche Äußerung des Prüfungsverbandes, a) ob die Genossenschaft ordnungsgemäß errichtet wurde, b) ob nach den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere der Vermögenslage der Genossenschaft, eine Gefährdung der Belange der Mitglieder oder der Gläubiger der Genossenschaft zu besorgen ist, c) welchen Förderzweck die Genossenschaft zu verfolgen beabsichtigt und ob dieser Förderzweck zulässig ist, d) ob für den Fall der Einbringung von Sacheinlagen, diese überbewertet wurden und e) ob die Satzung der Genossenschaft den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht. (3) In der Anmeldung ist ferner anzugeben, welche Vertretungsbefugnis die Vorstandsmitglieder haben. (4) Für die Einreichung von Unterlagen nach diesem Gesetz gilt § 12 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend. (5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der genossenschaftlichen Spitzenverbände näher zu bestimmen, welche Angaben die gutachtliche Äußerung des Prüfungsverbandes mindestens enthalten muss. Dabei kann ergänzend die Beantwortung eines Fragebogens, in dem die wesentlichen Ergebnisse der gutachtlichen Äußerung zusammengefasst werden, vorgeschrieben werden.“ 10. § 11a Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Das Gericht hat die Eintragung auch abzulehnen, wenn offenkundig oder auf Grund der gutachtlichen Äußerung des Prüfungsverbandes eine Gefährdung der Belange der Mitglieder oder der Gläubiger der Genossenschaft zu besorgen ist oder die Genossenschaft nicht beabsichtigt, einen zulässigen Förderzweck zu verfolgen.“ 11. § 12 wird durch den folgenden § 12 ersetzt: § 12„ Inhalt der Eintragung Bei der Eintragung in das Genossenschaftsregister ist Folgendes anzugeben: 1. das Datum der Satzung, 2. die Firma und der Sitz der Genossenschaft, 3. der Gegenstand des Unternehmens, 4. wenn die Satzung Bestimmungen über die Nachschusspflicht der Mitglieder vorsieht, diese Bestimmungen, 5. die Mitglieder des Vorstands sowie deren Vertretungsbefugnis und 6. die Zeitdauer der Genossenschaft, falls diese auf eine bestimmte Zeit beschränkt ist.“ 12. § 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 bis 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Der Antragsteller ist vor Abgabe seiner Beitrittserklärung darauf hinzuweisen, dass die Satzung auf der Internetseite der Genossenschaft abrufbar ist. Auf Verlangen ist dem Antragsteller ein Ausdruck der Satzung zur Verfügung zu stellen. Hat die Genossenschaft keine Internetseite oder ist dort die Satzung nicht in der geltenden Fassung abrufbar, ist dem Antragsteller eine Kopie der Satzung in der geltenden Fassung zur Verfügung zu stellen. Eine Vollmacht zur Abgabe der Beitrittserklärung bedarf der Textform; die Satzung kann für die Vollmacht die Schriftform vorschreiben. Bei Gründungsmitgliedern kann die Mitgliedschaft statt durch Beitrittserklärung durch Unterzeichnung der Satzung oder durch Erklärung in Textform, dass sie in der Gründungsversammlung Mitglied der Genossenschaft geworden sind, erworben werden.“ b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „hiervon unverzüglich“ die Angabe „in Textform“ eingefügt. bb) In Satz 2 wird nach der Angabe „unverzüglich“ die Angabe „in Textform“ eingefügt. cc) Nach Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt: „Die Satzung kann für die Benachrichtigung nach Satz 1 und die Mitteilung nach Satz 2 die Schriftform vorschreiben.“ 13. § 15b Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen darf, außer bei einer Pflichtbeteiligung, nicht zugelassen werden, bevor alle Geschäftsanteile des Mitglieds, bis auf den zuletzt neu übernommenen, voll eingezahlt sind. Eine Vollmacht zur Abgabe der Beteiligungserklärung bedarf der Textform; die Satzung kann für die Vollmacht die Schriftform vorschreiben. Ein Mitglied, das nicht als Unternehmer im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Mitglied ist, kann der Genossenschaft keine Vollmacht zur Zeichnung weiterer Geschäftsanteile erteilen.“ 14. Nach § 15b wird der folgende § 15c eingefügt: „§ 15c Beitritt als investierendes Mitglied (1) Der Beitritt zur Genossenschaft als investierendes Mitglied setzt voraus, dass dies in der Beitrittserklärung ausdrücklich kenntlich gemacht wurde. (2) Bei einem Wechsel eines Mitglieds in die investierende Mitgliedschaft reicht eine Erklärung des Mitglieds in Textform, dass es künftig investierendes Mitglied sein will, sowie die Zustimmung der Genossenschaft hierzu aus. Dies gilt entsprechend für den Wechsel von der investierenden Mitgliedschaft zur Mitgliedschaft. Jeder Wechsel ist unverzüglich in der Mitgliederliste kenntlich zu machen. (3) Niemand kann zugleich Mitglied und investierendes Mitglied derselben Genossenschaft sein. (4) Die Satzung kann vorsehen, dass ein Mitglied bei Eintritt einer in der Satzung bestimmten Bedingung, nach der das Mitglied für die Nutzung oder Produktion der Güter oder die Nutzung oder Erbringung der Dienste der Genossenschaft nicht mehr in Frage kommt, nur noch investierendes Mitglied sein kann. In diesem Fall wechselt das Mitglied durch Mitteilung der Genossenschaft in die investierende Mitgliedschaft, wenn die Genossenschaft dem Mitglied in Textform mitteilt, dass die Bedingung eingetreten ist und das Mitglied nunmehr als investierendes Mitglied in der Mitgliederliste geführt ist. (5) Nutzt entgegen § 8b Absatz 5 ein investierendes Mitglied eine Wohnung der Genossenschaft zu Wohnzwecken, so gilt es vom Datum des Nutzungsvertrag an als Mitglied der Genossenschaft, ohne dass es einer Erklärung des Mitglieds oder einer Zustimmung durch die Genossenschaft bedarf.“ 15. § 16 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 wird die Angabe „§ 8 Abs. 2 Satz 1 und 2“ durch die Angabe „§ 8 Absatz 2“ ersetzt. b) Die Absätze 5 und 6 werden durch die folgenden Absätze 5 und 6 ersetzt: „(5) Auf die Anmeldung und Eintragung der Satzungsänderung finden die Vorschriften des § 11 entsprechende Anwendung. Der Anmeldung ist eine Kopie des Beschlusses und der vollständige Wortlaut der Satzung sowie eine Erklärung des Vorstands in Textform beizufügen, dass die geänderten Bestimmungen der Satzung mit dem Beschluss über die Satzungsänderung und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Register eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung übereinstimmen. Ist bei Satzungsänderungen der vollständige Wortlaut der Satzung bisher nicht eingereicht worden, so hat der Vorstand in Textform zu erklären, dass der eingereichte Wortlaut der Satzung mit dem zuletzt zum Register eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung und allen seither beschlossenen Änderungen übereinstimmt. (6) Die Änderung hat keine rechtliche Wirkung, bevor sie in das Genossenschaftsregister des Sitzes der Genossenschaft eingetragen ist.“ 16. § 21b Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Der Vorstand der Genossenschaft hat dafür zu sorgen, dass den Mitgliedern der Genossenschaft vor Vertragsschluss die wesentlichen Informationen über das Investitionsvorhaben sowie mögliche Risiken aus der Darlehensgewährung zur Verfügung gestellt werden. Als wesentliche Informationen sind mindestens zur Verfügung zu stellen: 1. Art des Investitionsvorhabens, 2. Zweck des Investitionsvorhabens, 3. Höhe des Investitionsvolumens insgesamt, 4. Art der Finanzierung, 5. Grundzüge der zeitlichen Planung bis zum Abschluss des Investitionsvorhabens, 6. Beschreibung des Nutzens des Investitionsvorhabens für die Genossenschaft sowie 7. Hinweis auf das Ausfallrisiko bei Insolvenz der Genossenschaft.“ 17. § 24 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt: „Stirbt ein Vorstandsmitglied, kann ab dem Todeszeitpunkt für einen Zeitraum von längstens sechs Monaten die in den Sätzen 1 und 2 festgelegte Zahl der Vorstandsmitglieder unterschritten werden.“ b) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 bis 6 eingefügt: (4) „ Ein Mitglied eines Vorstands, der aus mehreren Personen besteht, hat das Recht, die Generalversammlung um den Widerruf seiner Bestellung zu ersuchen, wenn es wegen Mutterschutz, Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder Krankheit seinen mit der Bestellung verbundenen Pflichten vorübergehend nicht nachkommen kann. Macht ein Vorstandsmitglied von diesem Recht Gebrauch, so muss die Generalversammlung seine Bestellung 1. im Fall des Mutterschutzes widerrufen und dabei aufschiebend befristet zum Ablauf des Zeitraums der in § 3 Absatz 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes genannten Schutzfristen die Wiederbestellung beschließen oder 2. im Fall von Elternzeit, Pflege eines Familienangehörigen oder Krankheit widerrufen und dabei aufschiebend befristet zum Ablauf eines Zeitraums von bis zu drei Monaten entsprechend dem Verlangen des Vorstandsmitglieds die Wiederbestellung beschließen. In den in Satz 2 Nummer 2 genannten Fällen kann die Generalversammlung die Bestellung des Vorstandsmitglieds auf dessen Verlangen widerrufen und dabei aufschiebend befristet zum Ablauf eines Zeitraums von drei bis zwölf Monaten die Wiederbestellung beschließen. Die Generalversammlung kann in den in Satz 2 Nummer 2 genannten Fällen von dem Widerruf der Bestellung absehen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das vorgesehene Ende der vorherigen Amtszeit bleibt auch als Ende der Amtszeit nach der Wiederbestellung bestehen. Im Übrigen bleiben etwaige Regelungen in der Satzung über eine andere Art der Bestellung und Abberufung (Absatz 2 Satz 2) sowie die Regelung über den Widerruf der Bestellung (Absatz 3 Satz 2) unberührt. (5) Auch ohne eine entsprechende Regelung in der Satzung kann anstelle der Generalversammlung der Aufsichtsrat nach Absatz 4 tätig werden, wenn die nächste planmäßige Generalversammlung für den rechtzeitigen Beschluss über den Widerruf und die aufschiebend befristete Wiederbestellung zu spät stattfinden würde. Die Satzung kann dies ausdrücklich ausschließen. (6) Um die Vorgabe des Absatzes 2 Satz 1, dass der Vorstand aus mindestens zwei Personen zu bestehen hat, zu erfüllen, hat der Aufsichtsrat für den Zeitraum nach Absatz 4 Satz 2 oder 3 ein stellvertretendes Vorstandsmitglied zu bestellen. Ein Unterschreiten der in der Satzung festgelegten höheren Mindestzahl an Vorstandsmitgliedern ist während des Zeitraums nach Absatz 4 Satz 2 oder 3 unbeachtlich.“ 18. § 26 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Zur Legitimation des Vorstands Behörden gegenüber genügt deren Einsicht in die Eintragungen im Genossenschaftsregister.“ 19. § 27 Absatz 1 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Bei Genossenschaften mit nicht mehr als 150 Mitgliedern kann die Satzung vorsehen, dass der Vorstand an Weisungen der Generalversammlung oder eines aus der Mitte der Generalversammlung gebildeten Entscheidungsgremiums gebunden ist.“ 20. § 28 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Der Anmeldung sind die Nachweise über die Änderung in Textform beizufügen. Bei einer bloßen Änderung des Namens oder des Wohnorts eines bereits eingetragenen Vorstandsmitglieds ist es ausreichend, dass die Änderung vom Vorstand angezeigt und ein Nachweis der Änderung eingereicht wird.“ 21. Nach § 30 Absatz 2 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt: „Investierende Mitglieder sind als solche zu kennzeichnen.“ 22. Die §§ 31 und 32 werden durch die folgenden §§ 31 und 32 ersetzt: § 31„ Einsicht in die Mitgliederliste (1) Die Mitgliederliste kann von jedem Mitglied bei der Genossenschaft eingesehen werden. Kopien aus der Mitgliederliste sind dem Mitglied hinsichtlich der ihn betreffenden Eintragungen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Einem Mitglied, das glaubhaft macht, die Kontaktdaten der anderen Mitglieder zu benötigen, um die Rechte aus § 43a Absatz 4 Satz 6 oder Absatz 8 Satz 1 oder aus § 45 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 ausüben zu können, ist eine Liste mit den E-Mail-Adressen aller Mitglieder oder, soweit E-Mail-Adressen nicht vorliegen, mit den Namen und Anschriften der Mitglieder kostenlos in Textform zu übermitteln, wenn das Mitglied zuvor gegenüber der Genossenschaft in Textform versichert hat, dass es 1. die erlangten Daten nur für den Zweck speichern und verwenden wird, zu dessen Erfüllung es sie erlangt hat, und 2. die Daten unverzüglich löschen wird, sobald es sie für den Zweck nach Nummer 1 nicht mehr benötigt, spätestens aber ein Jahr nach Übermittlung der Liste. Das Mitglied darf die Daten nur zu diesem Zweck speichern und verwenden und hat die Daten unverzüglich zu löschen, sobald es sie für die Geltendmachung der Rechte nicht mehr benötigt, spätestens aber ein Jahr nach Übermittlung der Liste. (2) Ein Dritter, der 1. glaubhaft macht, dass er als Gläubiger eines namentlich genannten Mitglieds das Kündigungsrecht nach § 66 ausüben will, oder der ein vergleichbares berechtigtes Interesse glaubhaft macht, und 2. gegenüber der Genossenschaft in Textform versichert, dass er die erlangten Daten a) nur für den Zweck speichern und verwenden wird, zu dessen Erfüllung er sie erlangt hat, und b) unverzüglich löschen wird, sobald er sie für die Verfolgung seines berechtigten Interesses nicht mehr benötigt, darf die Mitgliederliste bei der Genossenschaft einsehen, soweit dies für die Verfolgung dieses berechtigten Interesses erforderlich ist. Die Genossenschaft kann anstelle der Gewährung der Einsichtnahme dem Dritten die erforderlichen Daten, aber keine weiteren Daten, in Textform übermitteln oder eine auszugsweise Kopie der Mitgliederliste zur Verfügung stellen, in der alle anderen als die erforderlichen Daten unkenntlich gemacht sind. Der Dritte darf die durch die Einsichtnahme erlangten oder übermittelten Daten nur für den Zweck speichern und verwenden, zu dessen Erfüllung er sie erlangt hat. Ist der Dritte eine nicht öffentliche Stelle im Sinne von § 2 Bundesdatenschutzgesetz, so hat die Genossenschaft ihn bei der Einsichtnahme auf die Beschränkung nach Satz 1 hinzuweisen. Der Dritte hat die Daten unverzüglich zu löschen, sobald er sie für die Verfolgung seines berechtigten Interesses nicht mehr benötigt. § 32 Vorlage der Mitgliederliste beim Gericht Der Vorstand hat dem Registergericht auf dessen Verlangen eine Kopie der Mitgliederliste unverzüglich zu übermitteln.“ 23. § 34 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: „(3) Die Mitglieder des Vorstands sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn entgegen diesem Gesetz oder der Satzung 1. Geschäftsguthaben ausgezahlt werden, 2. den Mitgliedern Zinsen oder Gewinnanteile gewährt werden, 3. Genossenschaftsvermögen verteilt wird, 4. Kredit gewährt wird. Das gilt auch, wenn Zahlungen entgegen § 15b der Insolvenzordnung nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder einer Überschuldung im Sinne des § 98 geleistet werden.“ 24. § 38 Absatz 1a Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Erklärung bezogen auf die gesetzlichen Vertreter des Verbandes und die vom Verband beschäftigten Personen, die das Ergebnis der Prüfung beeinflussen können, abzugeben ist.“ 25. § 43a wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Gehören der Genossenschaft eingetragene Genossenschaften als Mitglieder an, können auch deren Mitglieder, sofern sie natürliche Personen sind, als Vertreter gewählt werden.“ b) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt: (5) „ Die Satzung oder die Wahlordnung kann eine elektronische Wahl der Vertreter vorsehen oder zulassen, dass der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschließen kann, die Wahl elektronisch durchzuführen.“ c) Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 6. d) Der bisherige Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt: (7) „ Eine Liste mit den Namen sowie den E-Mail-Adressen, Telefonnummern oder Anschriften der gewählten Vertreter und Ersatzvertreter ist zur Einsichtnahme für die Mitglieder bis zum Ende der Amtszeit der Vertreter auf der Internetseite der Genossenschaft zugänglich zu machen. Hat die Genossenschaft keine Internetseite oder wird dort die Liste nicht zugänglich gemacht, ist die Liste mindestens zwei Wochen lang in den Geschäftsräumen der Genossenschaft und ihren Niederlassungen zur Einsichtnahme für die Mitglieder auszulegen. Die Zugänglichkeit im Internet oder die Auslegung ist durch unmittelbare Benachrichtigung der Mitglieder in Textform oder in einem öffentlichen Blatt bekannt zu machen. Die Frist für die Auslegung oder Zugänglichmachung beginnt mit der Bekanntmachung. Jedes Mitglied kann jederzeit eine Kopie der Liste der Vertreter und Ersatzvertreter verlangen; hierauf ist in der Bekanntmachung nach Satz 3 hinzuweisen.“ e) Der bisherige Absatz 7 wird zu Absatz 8. f) Nach Absatz 8 wird der folgende Absatz 9 eingefügt: (9) „ Die Satzung kann vorsehen, dass die Vertreterversammlungen für alle Mitglieder durch Bild- und Tonübertragung zugänglich gemacht werden, oder regeln, welches Organ im Einzelfall über die Bild- und Tonübertragung entscheidet. Regelt die Satzung die Bild- und Tonübertragung nicht, so entscheidet derjenige, der die Vertreterversammlung einberuft, über die Bild- und Tonübertragung. Erfolgt keine Bild- und Tonübertragung, so kann jedes Mitglied auf Antrag in der Reihenfolge des Eingangs der Anträge als Gast ohne Rede, Antrags-, Auskunfts- und Stimmrecht teilnehmen, soweit bei einer Präsenzversammlung der Platz oder bei einer virtuellen Versammlung die technischen Kapazitäten ausreichen. Der Antrag kann vom Vorstand abgelehnt werden, soweit die Teilnahme als Gast bei der Genossenschaft erheblichen Aufwand oder erhebliche Kosten verursachen würde. Der Vorstand kann die Teilnahme von der Unterzeichnung einer Verschwiegenheitsvereinbarung abhängig machen.“ 26. § 43b wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 4 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt: „Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschließen, dass die an einer hybriden Versammlung gemäß Absatz 1 Nummer 3 in Präsenz teilnehmenden Mitglieder auch dann im Wege elektronischer Kommunikation abstimmen können, wenn in der Satzung eine andere Art der Stimmabgabe vorgesehen ist. Dies gilt nicht, wenn die Satzung die Zulässigkeit eine Stimmabgabe im Wege elektronischer Kommunikation ausdrücklich ausschließt.“ b) In Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „und b“ gestrichen. 27. Nach § 46 Absatz 1 Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt: „Bei unmittelbarer Benachrichtigung der Mitglieder gilt der dritte Tag nach der Absendung der Benachrichtigung als Tag der Bekanntmachung. Die Satzung kann eine abweichende Regelung für den Zugang vorsehen.“ 28. § 47 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 47 Protokoll“. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Sätze 1 und 2 werden durch die folgenden Sätze ersetzt: „Über die Beschlüsse der Generalversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es soll den Ort und den Tag der Versammlung, die Form der Versammlung nach § 43b Absatz 1 und im Fall von § 43b Absatz 1 Nummer 4 zusätzlich die Form der Erörterungsphase, den Namen des Vorsitzenden sowie Art und Ergebnis der Abstimmung und die Feststellung des Vorsitzenden über die Beschlussfassung enthalten.“ bb) In Satz 4 wird die Angabe „der Niederschrift“ durch die Angabe „dem Protokoll“ ersetzt. c) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Das Protokoll bedarf der Textform und ist 1. vom Vorsitzenden und mindestens einem erschienenen Mitglied des Vorstands in der in § 126a des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Weise elektronisch zu signieren oder 2. mit einer Erklärung des Vorsitzenden und mindestens eines erschienenen Mitglieds des Vorstands in Textform, dass sie für dieses Protokoll die Verantwortung übernehmen, zu verbinden. Wird das Protokoll in Schriftform erstellt, reicht es aus, wenn es vom Vorsitzenden und mindestens einem erschienenen Mitglied des Vorstands unterschrieben wird. Die Satzung kann für das Protokoll die Schriftform vorsehen. Dem Protokoll sind die Belege über die Einberufung als Anlagen beizufügen.“ d) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „der Niederschrift“ durch die Angabe „dem Protokoll“ ersetzt. e) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „die Niederschrift“ durch die Angabe „das Protokoll“ ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „Abschrift der Niederschrift“ durch die Angabe „Kopie des Protokolls“ ersetzt. cc) In Satz 3 wird die Angabe „Die Niederschrift“ durch die Angabe „Das Protokoll“ ersetzt. 29. In § 48 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Abschrift“ durch die Angabe „Kopie“ ersetzt. 30. § 51 Absatz 4 und 5 wird durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt: (4) „ Die Erhebung der Klage sowie der Termin zur mündlichen Verhandlung sind unverzüglich vom Vorstand entweder sämtlichen Mitglieder durch unmittelbare Benachrichtigung in Textform mitzuteilen oder in den für die Bekanntmachung der Genossenschaft bestimmten öffentlichen Blättern zu veröffentlichen. (5) Soweit der Beschluss durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt ist, wirkt dieses Urteil auch gegenüber den Mitgliedern der Genossenschaft, die nicht Partei des Rechtsstreits waren. Ist aufgrund des Beschlusses eine Eintragung in das Genossenschaftsregister erfolgt, hat der Vorstand das Urteil beim Registergericht einzureichen.“ 31. § 53 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Bevor eine Prüfung begonnen wird, muss die vorangegangene Prüfung durch Zuleitung des Prüfungsberichts an die geprüfte Genossenschaft abgeschlossen sein.“ b) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 ist bei Genossenschaften, deren Bilanzsumme 2 Millionen Euro und deren Umsatzerlöse 4 Millionen Euro übersteigen, der Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichts zu prüfen.“ 32. § 53a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Bei Kleinstgenossenschaften (§ 336 Absatz 2 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs), deren Satzung keine Nachschusspflicht der Mitglieder vorsieht und die im maßgeblichen Prüfungszeitraum von ihren Mitgliedern keine Darlehen nach § 21b Absatz 1 mit einem Gesamtbetrag von mehr als 200 000 Euro entgegengenommen haben, beschränkt sich jede zweite Prüfung nach § 53 Absatz 1 Satz 1 auf eine vereinfachte Prüfung.“ b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In den Nummern 1, 4 und 5 wird jeweils die Angabe „Abschrift“ durch die Angabe „Kopie“ ersetzt. bb) In Nummer 6 wird die Angabe „Artikel 4 Absatz 54 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666)“ durch die Angabe „Artikel 12 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354)“ ersetzt. 33. § 54a Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Das Registergericht hat eine Frist zu bestimmen, innerhalb derer die Genossenschaft nachzuweisen hat, dass sie die Mitgliedschaft bei einem anderen Verband erworben hat.“ 34. § 55 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 3 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt: „Ob die Besorgnis der Befangenheit gemäß Absatz 2 besteht, entscheidet im Zweifelsfall die Aufsichtsbehörde. Sie kann in diesem Fall bestimmen, welchen anderen Prüfungsverband, welchen Wirtschaftsprüfer oder welche Wirtschaftsprüfungsgesellschaft der Verband mit der Prüfung beauftragen muss.“ b) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: (4) „ Die Generalversammlung beschließt über die Übertragung des Prüfungsrechts an einen anderen Prüfungsverband. Gehört die Genossenschaft mehreren Verbänden an, wird die Prüfung durch denjenigen Verband durchgeführt, bei dem die Genossenschaft die Mitgliedschaft zuerst erworben hat, es sei denn, dieser Verband, die Genossenschaft und der andere Verband, der künftig die Prüfung durchführen soll, einigen sich darauf, dass der andere Verband die Prüfung durchführt.“ 35. In § 56 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Abschrift“ durch die Angabe „Kopie“ ersetzt. 36. § 58 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Der Verband hat über das Ergebnis der Prüfung schriftlich oder in elektronischer Form zu berichten.“ b) Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Der Verband hat den Prüfungsbericht zu unterzeichnen oder in der in § 126a des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Weise zu signieren und dem Vorstand der Genossenschaft sowie dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats zuzuleiten; § 57 Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden, Artikel 11 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 ist nicht anzuwenden.“ 37. § 60 wird durch den folgenden § 60 ersetzt: § 60„ Einberufungs- und Informationsrecht des Prüfungsverbandes (1) Der Prüfungsverband ist berechtigt, eine außerordentliche Generalversammlung der Genossenschaft auf deren Kosten einzuberufen, wenn er die Überzeugung gewinnt, dass 1. die im Rahmen seiner Prüfung festgestellten Mängel eine erhebliche Gefährdung der Belange der Mitglieder besorgen lassen, 2. die Genossenschaft einen unzulässigen Förderzweck verfolgt, 3. die Beratung und mögliche Beschlussfassung über den Prüfungsbericht ungebührlich verzögert wird oder 4. die Generalversammlung bei der Beratung und möglichen Beschlussfassung unzulänglich über wesentliche Feststellungen oder Beanstandungen des Prüfungsberichts unterrichtet war. Der Verband entscheidet, in welcher Form nach § 43b Absatz 1 die außerordentliche Generalversammlung abgehalten wird. Er entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über die Form der Einberufung und ist nicht an die satzungsmäßigen Regelungen zur Einberufung gebunden. Er bestimmt, über welche Gegenstände die außerordentliche Generalversammlung verhandeln und beschließen soll. (2) In der von dem Verband einberufenen außerordentlichen Generalversammlung führt eine vom Verband bestimmte Person den Vorsitz. (3) Neben oder statt der Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung kann der Verband die einzelnen Mitglieder direkt in Textform über die festgestellten Mängel informieren. (4) Der Vorstand der Genossenschaft ist verpflichtet, dem Verband auf dessen Anfrage für die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung (Absatz 1) oder für die direkte Information der einzelnen Mitglieder (Absatz 3) unverzüglich eine aktuelle Liste mit den Namen und den Anschriften oder E-Mail-Adressen aller Mitglieder zur Verfügung zu stellen. Der Verband darf die Daten nur zu diesem Zweck speichern und verwenden und hat die Daten unverzüglich zu löschen, sobald er sie für diesen Zweck nicht mehr benötigt.“ 38. § 62 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „Abschriften“ durch die Angabe „Kopien“ ersetzt. bb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Der Verband ist berechtigt, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Kopie eines Prüfungsberichts ganz oder auszugsweise zur Verfügung zu stellen, wenn sich aus diesem Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die geprüfte Genossenschaft keinen zulässigen Förderzweck verfolgt, sondern ihr Vermögen gemäß einer festgelegten Anlagestrategie investiert, so dass ein Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs vorliegen könnte, oder Anhaltspunkte dafür, dass die geprüfte Genossenschaft die Befreiung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 1a des Vermögensanlagengesetzes zu Unrecht in Anspruch nimmt. Ist eine Gefährdung der Belange der Mitglieder der geprüften Genossenschaft zu besorgen, so ist der Verband verpflichtet, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach Satz 2 zu informieren. Der Verband ist ferner berechtigt, der nach § 81 Absatz 1 Satz 1 zuständigen obersten Landesbehörde eine Kopie eines Prüfungsberichts ganz oder auszugsweise zur Verfügung zu stellen, wenn sich aus diesem Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die geprüfte Genossenschaft keinen zulässigen Förderzweck verfolgt. Der Verband haftet nicht für die Richtigkeit von Tatsachen, die er nach diesem Absatz in gutem Glauben anzeigt.“ b) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt: (6) „ Diese Vorschrift gilt entsprechend für die Erstellung der gutachtlichen Äußerung nach § 11 Absatz 2 Nummer 3.“ 39. Nach § 62 wird der folgende § 62a eingefügt: „§ 62a Inanspruchnahme von Dienstleistungen (1) Der Prüfungsverband darf Dienstleistern den Zugang zu Tatsachen eröffnen, auf die sich seine Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 62 Absatz 1 Satz 1 bezieht, soweit dies für die Inanspruchnahme der Dienstleistung erforderlich ist. Dienstleister ist jede andere Person oder Stelle, die vom Verband im Rahmen seiner Tätigkeit mit Dienstleistungen beauftragt wird. (2) Der Verband ist verpflichtet, den Dienstleister sorgfältig auszuwählen. Die Zusammenarbeit muss unverzüglich beendet werden, wenn die Einhaltung der dem Dienstleister gemäß Absatz 3 zu machenden Vorgaben nicht gewährleistet ist. (3) Der Vertrag mit dem Dienstleister bedarf der Textform. In ihm ist 1. der Dienstleister unter Belehrung über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zur Verschwiegenheit zu verpflichten, 2. der Dienstleister zu verpflichten, sich nur insoweit Kenntnis von fremden Geheimnissen zu verschaffen, als dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist, und 3. festzulegen, ob der Dienstleister befugt ist, weitere Personen zur Erfüllung des Vertrags heranzuziehen. Mit der Erteilung der Befugnis nach Satz 2 Nummer 3 ist dem Dienstleister aufzuerlegen, die herangezogenen Personen in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten. (4) Bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die im Ausland erbracht werden, darf der Verband dem Dienstleister den Zugang zu fremden Geheimnissen unbeschadet der übrigen Voraussetzungen dieser Vorschrift nur dann eröffnen, wenn der im Ausland bestehende Schutz der Geheimnisse mit dem Schutz im Inland vergleichbar ist, es sei denn, dass der Schutz der Geheimnisse dies nicht gebietet. (5) Bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die unmittelbar der Prüfung oder Beratung einer einzelnen Genossenschaft dienen, darf der Verband dem Dienstleister den Zugang zu fremden Geheimnissen nur dann eröffnen, wenn die zu prüfende oder zu beratende Genossenschaft darin eingewilligt hat. (6) Die Absätze 2 und 3 gelten auch im Fall der Inanspruchnahme von Dienstleistungen, in die die zu prüfende oder zu beratende Genossenschaft eingewilligt hat, sofern diese Genossenschaft nicht ausdrücklich auf die Einhaltung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Anforderungen verzichtet hat. (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht, soweit Dienstleistungen aufgrund besonderer gesetzlicher Vorschriften in Anspruch genommen werden. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt nicht, soweit der Dienstleister hinsichtlich der zu erbringenden Dienstleistung gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. (8) Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.“ 40. § 63 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Das Prüfungsrecht wird dem Verband auf Antrag durch die zuständige oberste Landesbehörde (Aufsichtsbehörde) verliehen, in deren Gebiet der Verband seinen Sitz hat.“ b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 64 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 64 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt. 41. § 63a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt: (1) „ Dem Antrag auf Verleihung des Prüfungsrechts darf nur stattgegeben werden, wenn der Verband die Gewähr für die Erfüllung der von ihm zu übernehmenden Aufgaben bietet und wenn die zum Vorstand des Verbandes gehörigen Personen und die nach § 63b Absatz 5 Satz 2 bestellten besonderen Vertreter zuverlässig sind. Zur Überprüfung ihrer Zuverlässigkeit haben diese Personen und Vertreter der Aufsichtsbehörde ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes sowie eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 5 der Gewerbeordnung vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde kann weitere Unterlagen oder Erklärungen anfordern. Bei einem späteren Eintritt der in Satz 1 genannten Personen gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. (2) Der Antrag muss enthalten: 1. die Satzung und das weitere Regelwerk des Prüfungsverbandes, 2. einen geeigneten Nachweis über die Mittel, die zur Erfüllung der zu übernehmenden Aufgaben erforderlich sind, 3. die Namen der Mitglieder des Vorstands und jedes nach § 63b Absatz 5 Satz 2 bestellten besonderen Vertreters sowie die Angaben, die für die Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit und der Anforderungen des § 63b Absatz 5 Satz 1 und 2 erforderlich sind, 4. einen Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschäfte, der organisatorische Aufbau des Verbandes sowie die geplanten internen Kontrollverfahren hervorgehen, 5. die Angabe der Gründungsmitglieder des Verbandes nebst deren gesetzlicher Vertreter, 6. Angaben zur Absicherung von Schadensersatzansprüchen aus der Prüfungstätigkeit in ausreichender Höhe. Die Aufsichtsbehörde kann zusätzliche Angaben und Nachweise verlangen, soweit diese erforderlich sind, um zu prüfen, ob der Antragsteller die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes gewährleistet.“ b) Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3. c) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt: (4) „ Dem Antrag ist insbesondere nicht stattzugeben, wenn 1. der Nachweis der für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Mittel nicht erbracht wird, 2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass eines der Mitglieder des Vorstands oder einer ihrer nach § 63b Absatz 5 Satz 2 bestellten besonderen Vertreter nicht zuverlässig ist, 3. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass keine der in Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 genannten Personen den Anforderungen nach § 63b Absatz 5 entspricht, oder 4. sich aus den vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen begründete Zweifel daran ergeben, dass er die sich aus diesem Gesetz ergebenden Anforderungen an einen genossenschaftlichen Prüfungsverband erfüllen kann.“ 42. § 63b wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 63b Rechtsform, Mitglieder, Zweck und Vorstand des Prüfungsverbandes“. b) Nach Absatz 5 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt: „Vorstandsmitglieder des Verbandes können nur natürliche Personen sein.“ 43. § 63c wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Die Satzung des Verbandes muss enthalten: 1. die Zwecke des Verbandes; 2. den Namen; er soll sich von dem Namen anderer bereits bestehender Verbände deutlich unterscheiden; 3. den Sitz; 4. den Bezirk. Die Satzung muss durch geeignete Regelungen sicherstellen, dass Mitglieder, die keine eingetragenen Genossenschaften sind, bei Beschlüssen in der Mitgliederversammlung des Verbandes, welche das genossenschaftliche Prüfungswesen oder unmittelbar die Rechte der genossenschaftlichen Mitglieder berühren, die anderen Mitglieder in keinem Fall überstimmen können. Zu diesem Zweck kann die Satzung das Stimmrecht dieser Mitglieder bei solchen Beschlüssen auch ganz ausschließen.“ b) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt: (4) „ Der Verband hat auf seiner Internetseite eine aktuelle Fassung seiner Satzung zu veröffentlichen.“ 44. § 63e wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Sie erstreckt sich auf Folgendes: 1. die Prüfungen nach § 53 Absatz 1 und 2 bei den in § 53 Absatz 2 Satz 1 genannten Genossenschaften, 2. die Prüfungen bei den in Artikel 25 Absatz 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch genannten Gesellschaften und Unternehmen, die keine kleinen Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs sind, sowie 3. bei den gutachtlichen Äußerungen nach § 11 Absatz 2 Nummer 3 auf die Feststellung, ob es Arbeitsanweisungen zur Durchführung der Begutachtung und zum Erkennen eines unzulässigen Förderzwecks gibt und ob die Beachtung dieser Arbeitsanweisungen vom Verband kontrolliert wird.“ b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: (3) „ Der Prüfungsverband hat der zuständigen Aufsichtsbehörde die erfolgte Durchführung einer Qualitätskontrolle mitzuteilen und unverzüglich eine Kopie des Qualitätskontrollberichts zu übersenden.“ 45. In § 63g Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „57e Absatz 1, 2 Satz 1, 2 und 4“ durch die Angabe „57e Absatz 1 und 2 Satz 1, 2, 3 und 5“ ersetzt. 46. In § 63h Satz 3 wird die Angabe „Wirtschaftsprüferkammer“ durch die Angabe „Abschlussprüferaufsichtsstelle“ ersetzt. 47. § 64 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 1a ersetzt: „(1) Die genossenschaftlichen Prüfungsverbände unterliegen der Aufsicht durch die zuständige Aufsichtsbehörde. Die Aufsichtsbehörde nimmt die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr. (1a) Der Vorstand eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes ist verpflichtet, 1. der Aufsichtsbehörde regelmäßig Berichte über den Verband nach von der Aufsichtsbehörde festgelegten Kriterien zu einem von dieser bestimmten Zeitpunkt vorzulegen und 2. der Aufsichtsbehörde unverzüglich einen Wechsel in der Zusammensetzung des Vorstands und einen Wechsel des besonderen Vertreters nach § 63b Absatz 5 Satz 2 mitzuteilen.“ b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Aufsichtsbehörde kann die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass der Verband die ihm nach diesem Gesetz oder anderen Gesetzen als Prüfungsverband obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt.“ bb) Satz 2 Nummer 1 und 2 wird durch die folgenden Nummern 1 und 2 ersetzt: 1. „ von dem Verband Auskunft über alle seine Aufgabenerfüllung betreffenden Angelegenheiten sowie Vorlage von Prüfungsberichten, gutachtlichen Äußerungen und anderen geschäftlichen Unterlagen zu verlangen, 2. von dem Verband über die regelmäßigen Berichte nach Absatz 1a Nummer 1 hinaus Berichte zu verlangen, wenn ein Anlass dafür besteht,“. c) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 und 5 eingefügt: (4) „ Werden der Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit Sachverhalte bekannt, die den Verdacht auf Verstöße von Genossenschaften gegen das Kapitalanlagegesetzbuch oder das Vermögensanlagengesetz begründen, so kann sie die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht darüber informieren. (5) Die Aufsichtsbehörde kann mit den Aufsichtsbehörden über die genossenschaftlichen Prüfungsverbände in den anderen Ländern alle Informationen austauschen, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben sachdienlich sind.“ 48. § 64a wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: „Das Prüfungsrecht kann insbesondere dann entzogen werden, wenn der Aufsichtsbehörde Tatsachen bekannt werden, welche die Versagung einer Erlaubnis nach § 63a Absatz 3 rechtfertigen würden, oder wenn der Prüfungsverband in fortgesetzter und schwerwiegender Weise seine Pflichten, auch Berichts- und Informationspflichten, gegenüber der Aufsichtsbehörde verletzt oder gegen Auflagen der Aufsichtsbehörde verstößt.“ b) Der neue Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Entziehung ist den in § 63d genannten Gerichten mitzuteilen; die Mitteilungspflichten an die Wirtschaftsprüferkammer gemäß § 40a Absatz 4 oder § 36b Absatz 3 Nummer 3 der Wirtschaftsprüferordnung bleiben unberührt.“ 49. Nach § 64b wird der folgende § 64c eingefügt: „§ 64c Spitzenverband Ein genossenschaftlicher Spitzenverband ist ein Verband, dem Prüfungsverbände als Mitglied angehören. Dem Spitzenverband muss seinerseits das Prüfungsrecht verliehen sein. Ein bereits bestehendes Prüfungsrecht gilt fort. Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Spitzenverbände entsprechend mit Ausnahme des § 63b Absatz 2. Abweichende Regelungen durch oder auf Grund anderer Gesetze bleiben hiervon unberührt.“ 50. Der bisherige § 64c wird zu § 64d. 51. § 67c Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: 2. „ das Geschäftsguthaben des Mitglieds höchstens das Vierfache des auf einen Monat entfallenden Nutzungsentgelts ohne die als Pauschale oder Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten oder höchstens 3 000 Euro beträgt.“ 52. Nach § 67c wird der folgende § 67d eingefügt: „§ 67d Kündigungsrecht der Genossenschaft bei investierender Mitgliedschaft Wurde ein Arbeitnehmer der Genossenschaft als investierendes Mitglied aufgenommen und endet das Arbeitsverhältnis, so kann die Genossenschaft durch einseitige Erklärung in Textform gegenüber dem investierenden Mitglied die Mitgliedschaft zum Ende des Geschäftsjahres, in dem das Arbeitsverhältnis endet, kündigen.“ 53. Nach § 68 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt: (3) „ Sieht die Satzung den Ausschluss eines Mitglieds vor, dessen dauerhafter Aufenthaltsort unbekannt ist, und erfolgt ein Ausschluss, weil der dauerhafte Aufenthaltsort des Mitglieds unbekannt ist, so ist statt der Absendung eines eingeschriebenen Briefs die Übermittlung des Ausschließungsbeschlusses in Textform an die von dem Mitglied zuletzt mitgeteilte E-Mail-Adresse ausreichend. Ist diese E-Mail-Adresse nicht mehr erreichbar, so ist eine Veröffentlichung des Ausschließungsbeschlusses in den für die Bekanntmachungen der Genossenschaft bestimmten Blättern zulässig und ausreichend.“ 54. § 69 wird durch den folgenden § 69 ersetzt: § 69„ Eintragung in die Mitgliederliste In den Fällen der §§ 65 bis 67a und 68 ist der Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft, im Falle des § 67b sind der Zeitpunkt der Herabsetzung der Zahl der Geschäftsanteile sowie die Zahl der verbliebenen weiteren Geschäftsanteile unverzüglich in die Mitgliederliste einzutragen; das Mitglied ist hiervon unverzüglich in Textform zu benachrichtigen. Die Satzung kann für die Benachrichtigung nach Satz 1 die Schriftform vorschreiben.“ 55. § 78 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Die Auflösung ist unverzüglich zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden. Der Anmeldung ist ein Nachweis über die Auflösung beizufügen.“ 56. Nach § 81 Absatz 1 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt: „Der Prüfungsverband, dem die Genossenschaft angehört, hat der zuständigen obersten Landesbehörde Anhaltspunkte für eine Gemeinwohlgefährdung oder Förderzweckverfehlung nach Satz 1 mitzuteilen. Der Verband haftet nicht für die Richtigkeit von Tatsachen, die er nach Satz 3 in gutem Glauben anzeigt. Die Behörden, die die Aufsicht über die genossenschaftlichen Prüfungsverbände innehaben, dürfen der zuständigen obersten Landesbehörde Anhaltspunkte für eine Gemeinwohlgefährdung oder Förderzweckverfehlung nach Satz 1 mitteilen.“ 57. § 84 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Die ersten Liquidatoren sowie ihre Vertretungsbefugnis, jede Änderung in den Personen der Liquidatoren und jede Änderung ihrer Vertretungsbefugnis hat der Vorstand, soweit er noch vertretungsberechtigt ist, ansonsten die Liquidatoren zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden. Der Anmeldung ist ein Nachweis über die Bestellung oder Abberufung sowie über die Vertretungsbefugnis in Textform beizufügen. Bei einer bloßen Änderung des Namens oder des Wohnorts eines bereits eingetragenen Liquidators ist es ausreichend, dass die Änderung angezeigt und ein Nachweis der Änderung eingereicht wird.“ 58. § 91 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: (3) „ Durch die Satzung kann die Verteilung des Vermögens oder einzelner Vermögenswerte ausgeschlossen oder ein anderes Verhältnis für die Verteilung bestimmt werden.“ 59. § 105 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Soweit die Ansprüche der Massegläubiger oder die bei der Schlussverteilung nach § 196 der Insolvenzordnung berücksichtigten Forderungen der Insolvenzgläubiger aus dem vorhandenen Vermögen der Genossenschaft nicht berichtigt werden, sind die Mitglieder nur verpflichtet, Nachschüsse zur Insolvenzmasse zu leisten, soweit in der Satzung eine Nachschusspflicht bestimmt ist. Im Falle eines rechtskräftig bestätigten Insolvenzplans besteht die in der Satzung bestimmte Nachschusspflicht insoweit, als sie im gestaltenden Teil des Plans vorgesehen ist.“ 60. In § 114 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „schriftlich“ durch die Angabe „in Textform“ ersetzt. 61. In § 147 Absatz 1 wird die Angabe „schriftlichen“ gestrichen. 62. § 152 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1a wird die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77, L 170 vom 11.6.2014, S. 66) in Verbindung mit § 55 Absatz 2 Satz 5 oder nach Maßgabe des Artikels 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014“ durch die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 537/2014 in der Fassung vom 13. Dezember 2023 in Verbindung mit § 55 Absatz 2 Satz 5 oder nach Maßgabe des Artikels 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 in der Fassung vom 13. Dezember 2023“ ersetzt. b) Nach Absatz 1a wird der folgende Absatz 1b eingefügt: „(1b) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 64 Absatz 1a Nummer 1 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder 2. entgegen § 64 Absatz 1a Nummer 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.“ c) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: (3) „ Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist 1. in den Fällen des Absatzes 1 das Bundesamt für Justiz, 2. in den Fällen des Absatzes 1a a) bei einer Genossenschaft, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs ist, das Bundesamt für Justiz, b) bei einer Genossenschaft, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 2 des Handelsgesetzbuchs ist, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, 3. in den Fällen des Absatzes 1b die Aufsichtsbehörde über den genossenschaftlichen Prüfungsverband.“ 63. Nach § 157 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt: „Die gleiche Form ist für eine Vollmacht zur Anmeldung erforderlich. Anstelle der Vollmacht kann die Bescheinigung eines Notars nach § 21 Absatz 3 der Bundesnotarordnung eingereicht werden.“ 64. § 158 wird durch den folgenden § 158 ersetzt: § 158„ Ersatzweise Bekanntmachung Bestimmt die Satzung einer Genossenschaft für deren Bekanntmachungen ein öffentliches Blatt, das weder in gedruckter Form noch digital zur Verfügung steht, müssen bis zu einer anderweitigen Regelung in der Satzung die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger erfolgen.“ 65. § 160 wird durch den folgenden § 160 ersetzt: § 160„ Festsetzung von Zwangsgeld und weitere Aufgaben des Registergerichts (1) Die Mitglieder des Vorstands sind von dem Registergericht zur Befolgung der in den §§ 14, 25a, 28, 30, 32, 54 Satz 2, § 57 Absatz 1, § 59 Absatz 1, § 60 Absatz 4 Satz 1, § 78 Absatz 2 und § 79 Absatz 2 enthaltenen Vorschriften durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten. In gleicher Weise sind 1. die Mitglieder des Vorstands und die Liquidatoren zur Befolgung der in § 33 Absatz 1 Satz 2, § 42 Absatz 1 in Verbindung mit § 53 des Handelsgesetzbuchs, den §§ 47, 48 Absatz 3 und 4 Satz 4, § 51 Absatz 4 und 5, § 56 Absatz 2, den §§ 84, 85 Absatz 2 und § 89 dieses Gesetzes enthaltenen Vorschriften anzuhalten, 2. die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats und die Liquidatoren dazu anzuhalten, dafür zu sorgen, dass die Genossenschaft vorbehaltlich des § 9 Absatz 1 Satz 2 nicht länger als drei Monate ohne oder ohne beschlussfähigen Aufsichtsrat ist, sowie 3. die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats dazu anzuhalten, dafür zu sorgen, dass der Vorstand der Genossenschaft vorbehaltlich des § 24 Absatz 2 Satz 3 nicht länger als sechs Monate aus nur einer Person besteht. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fünftausend Euro nicht übersteigen. (2) Für das Verfahren nach Absatz 1 sind die Vorschriften maßgebend, welche zur Erzwingung der im Handelsgesetzbuch angeordneten Anmeldungen zum Handelsregister gelten. (3) Für die Bestellung von Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedern durch das Amtsgericht gilt § 29 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.“ 66. Nach § 177 wird der folgende § 178 eingefügt: „§ 178 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform (1) Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschließen, dass bis zum 31. Dezember … [einsetzen: Jahreszahl des fünften Jahres nach Inkrafttreten nach Artikel 8 Absatz 1 dieses Gesetzes] Vertreterwahlen nach § 43a Absatz 4 auch dann elektronisch zulässig sind, wenn die Satzung oder die Wahlordnung eine schriftliche Wahl oder eine persönliche Stimmabgabe in einem Wahllokal vorsieht. Dies gilt nicht, wenn die Satzung die Zulässigkeit eines solchen Vorstandsbeschlusses ausdrücklich ausschließt. (2) § 53 Absatz 2 in der ab dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 8 Absatz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden auf die Prüfung für ein frühestens am 31. Dezember … [einsetzen: Jahreszahl des Jahres des Inkrafttretens nach Artikel 8 Absatz 1 dieses Gesetzes] endendes Geschäftsjahr.“ Artikel 2 Weitere Änderung des Genossenschaftsgesetzes Das Genossenschaftsgesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 64c Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Spitzenverbände entsprechend mit Ausnahme des § 63b Absatz 2 und des § 63c Absatz 1 Satz 2 und 3.“ Artikel 3 Änderung der Genossenschaftsregisterverordnung Die Genossenschaftsregisterverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2268), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 8 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 8 (weggefallen)“. b) Die Angabe zu § 15 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 15 Eintragung der Genossenschaft“. c) Die Angabe zu § 27 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 27 Eintragungsfrist“. 2. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Die Vorschrift, dass Anmeldungen zum Genossenschaftsregister in öffentlich beglaubigter Form einzureichen sind (§ 157 des Genossenschaftsgesetzes), gilt nur für die Anmeldungen, die im Genossenschaftsgesetz als solche ausdrücklich bezeichnet sind.“ b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: 1. „ die Anmeldung der Genossenschaft (§§ 10, 11 des Genossenschaftsgesetzes);“. bb) In Nummer 2 wird die Angabe „Gesetz § 16“ durch die Angabe „§ 16 des Genossenschaftsgesetzes“ ersetzt. cc) In Nummer 3 wird die Angabe „Gesetz § 14“ durch die Angabe „§ 14 des Genossenschaftsgesetzes“ ersetzt. dd) In Nummer 4 wird die Angabe „Gesetz §§ 10, 11, 28, 35, 84 Abs. 1, § 85 Abs. 2“ durch die Angabe „§§ 10, 11, 28, 35, 84 Absatz 1, § 85 Absatz 2 des Genossenschaftsgesetzes“ ersetzt. ee) In Nummer 5 wird die Angabe „Gesetz § 42 Abs. 1, Handelsgesetzbuch § 53“ durch die Angabe „42 Absatz 1 des Genossenschaftsgesetzes, § 53 des Handelsgesetzbuchs“ ersetzt. ff) In Nummer 6 wird die Angabe „des Gesetzes“ durch die Angabe „des Genossenschaftsgesetzes“ ersetzt. gg) In Nummer 7 wird die Angabe „UmwG“ durch die Angabe „des Umwandlungsgesetzes“ ersetzt. c) Absatz 3 wird gestrichen. d) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 3. 3. In § 7 Absatz 2 wird die Angabe „§§ 25, 42 Abs. 1 und § 85 des Gesetzes“ durch die Angabe „§§ 25, 42 Absatz 1 und § 85 des Genossenschaftsgesetzes“ ersetzt. 4. § 8 wird gestrichen. 5. Die §§ 15 und 16 werden durch die folgenden §§ 15 und 16 ersetzt: § 15„ Eintragung der Genossenschaft (1) Vor der Eintragung der Genossenschaft (§§ 10 bis 12 des Genossenschaftsgesetzes) hat das Gericht zu prüfen, ob die Satzung den Vorschriften des Genossenschaftsgesetzes genügt, insbesondere ob 1. der in der Satzung bezeichnete Zweck der Genossenschaft den Voraussetzungen des § 1 des Genossenschaftsgesetzes entspricht, 2. auf Grund der gutachtlichen Äußerung des Prüfungsverbandes keine Gefährdung der Belange der Mitglieder oder der Gläubiger der Genossenschaft zu besorgen ist, ob die Genossenschaft nicht beabsichtigt, einen zulässigen Förderzweck zu verfolgen, und ob eine Gefährdung der Belange und ein unzulässiger Förderzweck auch nicht offenkundig sind (§ 11a Absatz 2 des Genossenschaftsgesetzes) und 3. die Satzung die erforderlichen Bestimmungen (§§ 6, 7 und 36 Absatz 1 Satz 2 des Genossenschaftsgesetzes) enthält. (2) Die Eintragung muss folgende Angaben enthalten: 1. das Datum der Satzung; 2. die Firma und den Sitz der Genossenschaft; 3. den Gegenstand des Unternehmens; 4. die Zeitdauer der Genossenschaft, falls diese auf eine bestimmte Zeit beschränkt ist; 5. die Mitglieder des Vorstands, ihre Vertretungsbefugnis (§ 25 des Genossenschaftsgesetzes) und ihre Stellvertreter (§ 35 des Genossenschaftsgesetzes). (3) Enthält die Satzung Bestimmungen über eine Nachschusspflicht der Mitglieder (§ 8 Absatz 3 Satz 1 des Genossenschaftsgesetzes), sind auch diese Bestimmungen einzutragen. Ist in der Satzung bestimmt, dass sich bei Beteiligung mit mehr als einem Geschäftsanteil die Haftsumme auf einen höheren Betrag als den Gesamtbetrag der Geschäftsanteile erhöht (§ 121 Satz 2 des Genossenschaftsgesetzes) oder dass durch die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen eine Erhöhung der Haftsumme nicht eintritt (§ 121 Satz 3 des Genossenschaftsgesetzes), sind auch diese Bestimmungen aufzunehmen. Bestimmt die Satzung ein Mindestkapital (§ 8a Absatz 1 des Genossenschaftsgesetzes), ist auch diese Bestimmung aufzunehmen. (4) Die Satzung (§ 11 Absatz 2 Nummer 1 des Genossenschaftsgesetzes) ist zu den Akten zu nehmen. (5) Auf die Eintragung der Europäischen Genossenschaft sind die Absätze 1 bis 4 nicht anzuwenden. § 16 Eintragung von Satzungsänderungen (1) Beschlüsse der Generalversammlung, die eine Änderung der in § 15 Absatz 2 und 3 bezeichneten Bestimmungen der Satzung oder die Fortsetzung einer auf bestimmte Zeit beschränkten Genossenschaft zum Gegenstande haben, werden nach ihrem Inhalt, Beschlüsse, die eine sonstige Satzungsänderung betreffen, nur unter allgemeiner Bezeichnung des Gegenstandes eingetragen (§ 16 des Genossenschaftsgesetzes). (2) Eine Abschrift des Beschlusses (§ 16 Absatz 5 Satz 1 des Genossenschaftsgesetzes) sowie der vollständige neue Satzungswortlaut nebst Erklärung des Vorstands (§ 16 Absatz 5 Satz 2 des Genossenschaftsgesetzes) ist zu den Akten zu nehmen. (3) Die Absätze 1 und 2 sind auf satzungsändernde Beschlüsse der Generalversammlung einer Europäischen Genossenschaft entsprechend anzuwenden; an die Stelle der in § 15 Absatz 2 und 3 bezeichneten Bestimmungen der Eintragung treten die Satzungsbestimmungen nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003.“ 6. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 10 Abs. 1, § 25 Abs. 1 und 2, § 28 und § 35 des Gesetzes“ durch die Angabe „§ 10 Absatz 1, § 25 Absatz 1 und 2, §§ 28 und 35 des Genossenschaftsgesetzes“ ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „Gesetz § 40“ durch die Angabe „§ 40 des Genossenschaftsgesetzes“ ersetzt. b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt: (2) „ Die Berichtigung des Namens oder Wohnortes eines eingetragenen Vorstandmitglieds (§ 28 Satz 3 des Genossenschaftsgesetzes) erfolgt durch Änderung der Eintragung auf Grund einer Anzeige.“ c) Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3 und Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gelten für die Anmeldung von Prokuristen (§ 42 Absatz 1 des Genossenschaftsgesetzes) entsprechend.“ 7. § 20 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: 1. „ in den Fällen der §§ 78 und 79 des Genossenschaftsgesetzes auf Grund der Anmeldung des Vorstands, bei einer Europäischen Genossenschaft auf Grund der Anmeldung des Leitungsorgans oder der geschäftsführenden Direktoren, soweit diese jeweils noch vertretungsberechtigt sind, ansonsten auf Grund der Anmeldung der Liquidatoren,“. bb) In Nummer 2 Buchstabe a, b und c wird jeweils die Angabe „des Gesetzes“ durch die Angabe „des Genossenschaftsgesetzes“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „In allen Fällen der Auflösung, außer dem Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und dem Fall der Auflösung infolge Verschmelzung oder Aufspaltung, sind die Liquidatoren von den vertretungsberechtigen Personen anzumelden.“ bb) Satz 2 wird gestrichen. cc) In dem neuen Satz 2 wird die Angabe „Gesetz § 84 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 84 Absatz 2 des Genossenschaftsgesetzes“ ersetzt. c) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: (3) „ Für die Anmeldung und Eintragung der Vertretungsbefugnis und jeder Änderung der Vertretungsbefugnis der Liquidatoren (§ 84 Absatz 1, § 85 des Genossenschaftsgesetzes) sowie für den Inhalt der Eintragung gilt § 18 Absatz 1 Satz 1 und 3 und Absatz 2 entsprechend.“ 8. In § 21 Absatz 2 in der Angabe vor Nummer 1 und Nummer 2 wird jeweils die Angabe „des Gesetzes“ durch die Angabe „des Genossenschaftsgesetzes“ ersetzt. 9. In § 22 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Gesetz §§ 94, 96“ durch die Angabe „§§ 94, 96 des Genossenschaftsgesetzes“ ersetzt. 10. In § 23 Satz 2 wird die Angabe „Gesetz § 51 Abs. 5“ durch die Angabe „§ 51 Absatz 5 des Genossenschaftsgesetzes“ ersetzt. 11. In § 26 Nummer 6 Satz 3 Doppelbuchstabe aa wird die Angabe „§ 102 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes“ durch die Angabe „§ 102 Satz 2 Nummer 2 des Genossenschaftsgesetzes“ ersetzt. 12. Nach § 26 wird der folgende § 27 eingefügt: § 27„ Eintragungsfrist Die Gründung einer Genossenschaft oder einer Europäischen Genossenschaft ist innerhalb eines Zeitraums von in der Regel 20 Werktagen nach dem Eingang der vollständigen Anmeldung einzutragen. Im Fall eines durch den Antragsteller behebbaren Eintragungshindernisses erfolgt die Eintragung innerhalb eines Zeitraums von in der Regel 20 Werktagen nach Behebung des Hindernisses. Erfolgt die Eintragung nicht fristgemäß, so informiert das Registergericht die Antragsteller über die Gründe für die Verzögerung.“ Artikel 4 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 192) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 378 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: (3) „ Anmeldungen in Registersachen mit Ausnahme der Partnerschaftsregistersachen sind vor ihrer Einreichung für das Registergericht von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. In Handels-, Genossenschafts- und Gesellschaftsregistersachen sind sie zudem bei einem Notar zur Weiterleitung an die für die Eintragung zuständige Stelle einzureichen.“ Artikel 5 Änderung des Umwandlungsgesetzes Das Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 11 Absatz 2 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Für die Verantwortlichkeit eines Prüfungsverbands gilt § 62 des Genossenschaftsgesetzes entsprechend.“ 2. § 82 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Von der Einberufung der Generalversammlung an, die gemäß § 13 Absatz 1 über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag beschließen soll, sind auch in dem Geschäftsraum jeder beteiligten Genossenschaft die in § 63 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Unterlagen sowie die nach § 81 erstatteten Prüfungsgutachten zur Einsicht der Mitglieder auszulegen oder den Mitgliedern elektronisch zu übermitteln.“ 3. § 83 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „In der Generalversammlung sind die in § 63 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Unterlagen sowie die nach § 81 erstatteten Prüfungsgutachten auszulegen; virtuell teilnehmenden Mitgliedern sind die Unterlagen elektronisch zugänglich zu machen.“ 4. In § 86 Absatz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift“ durch die Angabe „Kopie“ ersetzt. 5. In § 91 Absatz 1 wird die Angabe „schriftlich“ durch die Angabe „in Textform“ ersetzt. 6. § 260 Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „In dem Geschäftsraum der formwechselnden Genossenschaft ist von der Einberufung der Generalversammlung an, die den Formwechsel beschließen soll, außer den sonst erforderlichen Unterlagen auch das nach § 259 erstattete Prüfungsgutachten zur Einsicht der Mitglieder auszulegen oder den Mitgliedern elektronisch zu übermitteln.“ 7. § 261 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „In der Generalversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, sind der Formwechselbericht, sofern er nach diesem Buch erforderlich ist, und das nach § 259 erstattete Prüfungsgutachten auszulegen; virtuell teilnehmenden Mitgliedern sind die Unterlagen elektronisch zugänglich zu machen.“ 8. In § 265 Satz 2 wird die Angabe „Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift“ durch die Angabe „Kopie“ ersetzt. Artikel 6 Änderung des SCE-Ausführungsgesetzes Das SCE-Ausführungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt: § 1„ Anwendungsbereich Dieses Gesetz ist auf Europäische Genossenschaften mit Sitz im Inland anzuwenden; im Übrigen gilt die Verordnung (EG) Nr. 1435/2003.“ 2. In § 31 Satz 2 wird die Angabe „§ 43a Abs. 7 des Genossenschaftsgesetzes“ durch die Angabe „§ 43a Absatz 8 des Genossenschaftsgesetzes“ ersetzt. 3. § 34 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Für die Prüfung der Europäischen Genossenschaft gelten die §§ 53 bis 64d des Genossenschaftsgesetzes entsprechend.“ Artikel 7 Änderung der Wirtschaftsprüferordnung Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 36a durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 36a Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht § 36b Datenübermittlung“. 2. § 36a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 36a Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht“. b) Die Absätze 3 bis 5 werden gestrichen. 3. Nach § 36a wird der folgende § 36b eingefügt: „§ 36b Datenübermittlung (1) Die Wirtschaftsprüferkammer übermittelt den folgenden Stellen diejenigen Daten über natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, deren Kenntnis aus Sicht der Wirtschaftsprüferkammer für die Erfüllung der jeweiligen Aufgaben der Stellen erforderlich ist: 1. der Abschlussprüferaufsichtsstelle, 2. den Strafverfolgungsbehörden, 3. der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, 4. dem Bundesamt für Justiz, 5. den Aufsichtsbehörden über die genossenschaftlichen Prüfungsverbände, 6. den Aufsichtsbehörden über die Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände sowie 7. der Deutschen Bundesbank. (2) Die Wirtschaftsprüferkammer sowie Gerichte und Behörden übermitteln der jeweils zuständigen Stelle diejenigen Daten über natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, deren Kenntnis aus Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist für 1. die Zulassung zu oder die Durchführung einer Prüfung nach dem Zweiten Abschnitt des Zweiten Teils oder für die Zulassung zu oder die Durchführung einer Eignungsprüfung, 2. die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 28 Absatz 2 oder 3 oder 3. die Rücknahme oder den Widerruf einer Entscheidung nach Nummer 1 oder 2. (3) Gerichte und Behörden einschließlich der Berufskammern übermitteln der Wirtschaftsprüferkammer oder der jeweils zuständigen Stelle diejenigen Daten über natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, deren Kenntnis aus Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist für 1. die Bestellung, die Wiederbestellung oder die Anerkennung, 2. die Rücknahme oder den Widerruf einer Entscheidung nach Nummer 1 oder 3. die Einleitung oder Durchführung eines berufsaufsichtlichen Verfahrens. (4) Eine Übermittlung nach Absatz 1, 2 oder 3 unterbleibt, soweit 1. sie schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person beeinträchtigen würde und das Informationsinteresse des Empfängers das Interesse der betroffenen Person an dem Unterbleiben der Übermittlung nicht überwiegt oder 2. besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen. (5) Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für 1. die Verschwiegenheitspflichten der für eine Berufskammer eines freien Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätigen Personen, 2. das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung und 3. die Verschwiegenheitspflichten der in § 66b Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes, in § 9 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes und in § 21 des Wertpapierhandelsgesetzes benannten Personen und Stellen. (6) Die Wirtschaftsprüferkammer darf personenbezogene Daten ihrer Mitglieder an die Versorgungswerke der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer übermitteln, soweit die Daten für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie von Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistung erforderlich sind. (7) Die Wirtschaftsprüferkammer darf zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben Daten, die im Berufsregister, im Mitgliederverzeichnis oder in dem Register nach § 40a eingetragen sind, an nicht öffentliche Stellen übermitteln, sofern das betroffene Mitglied der Übermittlung nicht widersprochen hat und der Empfänger der Daten sich gegenüber der Wirtschaftsprüferkammer verpflichtet hat, die Daten nur für den Zweck zu verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. Die Mitglieder sind unbeschadet der weiteren Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/679 vor der ersten Übermittlung auf die Möglichkeit, der Übermittlung der Daten an nicht öffentliche Stellen zu widersprechen, schriftlich oder elektronisch hinzuweisen. (8) Die Wirtschaftsprüferkammer darf Mitgliedern, die bei der Wahl zum Beirat kandidieren, zum Zweck der Wahlwerbung den Namen, die Firma, die Anschrift und die E-Mail-Adresse der wahlberechtigten Mitglieder aus der jeweiligen Gruppe des kandidierenden Mitglieds übermitteln. Absatz 5 gilt entsprechend. Die übermittelten Daten sind nach der Durchführung der Wahl unverzüglich zu löschen.“ 4. § 40a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Bei der Wirtschaftsprüferkammer werden auch eingetragen 1. die genossenschaftlichen Prüfungsverbände, die zur Durchführung gesetzlich vorgeschriebener Abschlussprüfungen im Sinne des § 53 Absatz 2 des Genossenschaftsgesetzes, des § 340k Absatz 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs oder des Artikels 25 Absatz 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch befugt sind, sowie 2. die Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände.“ b) Nach Absatz 2 Nummer 6 wird die folgende Nummer 6a eingefügt: „6a. bei einem Prüfungsverband zusätzlich: a) die Tätigkeit als gesetzlicher Abschlussprüfer; b) das Registergericht und die Registernummer im Vereinsregister; c) der Bezirk der Tätigkeit des Prüfungsverbands, falls dieser nicht bundesweit tätig ist; d) etwaige Beschränkungen des Prüfungsverbandes auf bestimmte Branchen;“. c) Absatz 4 Satz 1 und 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Aufsichtsbehörden über die genossenschaftlichen Prüfungsverbände sowie die Aufsichtsbehörden über die Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände sind verpflichtet, der Wirtschaftsprüferkammer mitzuteilen, wenn das Prüfungsrecht eines Prüfungsverbandes oder einer Prüfungsstelle unanfechtbar entzogen worden ist.“ d) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Die in Absatz 1 genannten genossenschaftlichen Prüfungsverbände sind verpflichtet, der Wirtschaftsprüferkammer mitzuteilen, wenn sie keine gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen im Sinne des § 53 Absatz 2 des Genossenschaftsgesetzes, des § 340k Absatz 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs oder des Artikels 25 Absatz 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch mehr durchführen. In diesen Fällen hat die Wirtschaftsprüferkammer die Eintragung der Tätigkeit als gesetzlicher Abschlussprüfer nach Absatz 2 Nummer 6a Buchstabe a zu löschen. Die Eintragung der Tätigkeit als gesetzlicher Abschlussprüfer nach Absatz 2 Nummer 6a Buchstabe a eines in Absatz 1 Satz 1 genannten genossenschaftlichen Prüfungsverbandes wird ferner gelöscht, wenn 1. die Qualitätskontrolle a) nicht innerhalb der nach § 63e Absatz 1 des Genossenschaftsgesetzes vorgegebenen Frist durchgeführt worden ist oder b) unter Verstoß gegen § 63f Absatz 1 des Genossenschaftsgesetzes in Verbindung mit § 57a Absatz 3 Satz 1 und 5 dieses Gesetzes, gegen § 63f Absatz 2 Satz 2 des Genossenschaftsgesetzes oder gegen § 63f Absatz 3 des Genossenschaftsgesetzes in Verbindung mit § 57a Absatz 4 dieses Gesetzes durchgeführt worden ist, 2. wesentliche Prüfungshemmnisse festgestellt worden sind oder 3. wesentliche Mängel im Qualitätssicherungssystem festgestellt worden sind, die das Qualitätssicherungssystem als unangemessen oder unwirksam erscheinen lassen.“ e) Absatz 6 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Eintragung der Tätigkeit als gesetzlicher Abschlussprüfer nach Absatz 2 Nummer 6a Buchstabe a ist mit dem Zusatz „(vorläufige Eintragung bis zur erstmaligen Durchführung der Qualitätskontrolle)“ einzutragen.“ 5. § 57 Absatz 9 Satz 3 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: 1. „ Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 und“. 6. § 66c Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Die Abschlussprüferaufsichtsstelle übermittelt den folgenden Stellen, soweit es zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben dieser Stellen erforderlich ist, vertrauliche Informationen: 1. der Wirtschaftsprüferkammer, 2. den Strafverfolgungsbehörden, 3. der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, 4. dem Bundesamt für Justiz, 5. dem Bundeskartellamt, 6. den Aufsichtsbehörden über die genossenschaftlichen Prüfungsverbände, 7. den Aufsichtsbehörden über die Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände, 8. der Deutschen Bundesbank, 9. der Europäischen Zentralbank, 10. den Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie 11. dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für vertrauliche Informationen, die die Abschlussprüferaufsichtsstelle von einer für die Aufsicht über Abschlussprüfer zuständigen Stelle eines Drittstaats erhalten hat, wenn diese Stelle der Weitergabe der Information nicht zugestimmt hat. Für den Informationsaustausch zwischen der Abschlussprüferaufsichtsstelle und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gilt auch § 109a des Wertpapierhandelsgesetzes. Die in Satz 1 Nummer 2 bis 8 genannten Stellen können der Abschlussprüferaufsichtsstelle Informationen übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Abschlussprüferaufsichtsstelle erforderlich ist.“ Artikel 8 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe k, Nummer 42, 43 und Artikel 2 treten am 1. Januar … [einsetzen: Jahreszahl des ersten Jahres nach Inkrafttreten nach Artikel 7 Absatz 1 dieses Gesetzes] in Kraft. EU-Rechtsakte: 1. Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. L 207 vom 18.8.2003, S. 1; L 49 vom 17.2.2007, S. 35) 2. Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77; L 170 vom 11.6.2014, S. 66), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/2869 vom 13. Dezember 2023 (ABl. L, 2023/2869, 20.12.2023) geändert worden ist 3. Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Der fortschreitenden Digitalisierung soll im Genossenschaftsgesetz (GenG) noch stärker Rechnung getragen werden. Bereits in der 20. Legislaturperiode sind drei wesentliche Gesetzesänderungen im Bereich der Digitalisierung bei Genossenschaften in Kraft getreten: Mit dem Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1166) wurden alternative Formen der General- und Vertreterversammlung ermöglicht. Danach kommt neben der herkömmlichen Präsenzversammlung auch eine sogenannte virtuelle Versammlung ausschließlich unter Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel in Betracht. Ebenfalls möglich ist eine sogenannte hybride Versammlung, bei der die Mitglieder wählen können zwischen einer Teilnahme in Präsenz oder aus der Ferne im Wege elektronischer Kommunikation. Als weitere Option kann eine Versammlung im gestreckten Verfahren durchgeführt werden, die aufgespalten wird in eine virtuelle oder hybride Erörterungsphase und eine zeitlich nachgelagerte Abstimmungsphase, die schriftlich oder über elektronische Kommunikation abgehalten wird. Seit dem 1. August 2022 können darüber hinaus aufgrund des Gesetzes zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 15. Juli 2022 (BGBl. I S. 1146) Beglaubigungen der Anmeldungen zum Genossenschaftsregister auch mittels Videokommunikation im notariellen Online-Verfahren erfolgen. Durch Artikel 22 des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323) wurden zudem seit dem 1. Januar 2025 die allermeisten Schriftformerfordernisse des Genossenschaftsgesetzes dahingehend abgeschafft, dass nunmehr statt der Schriftform die Textform die Regel ist. Denn auch die Textform ist geeignet, die erklärende Person im Sinne einer Warnfunktion vor Übereilung zu schützen. Durch die fortschreitende Digitalisierung ist inzwischen den Bürgerinnen und Bürgern bewusst, dass auch nicht handschriftlich unterschriebene Erklärungen erhebliche wirtschaftliche Bedeutung haben können. Genossenschaften können so den Ein- und Austritt von Mitgliedern rein digital abwickeln und auch die Genossenschaftssatzung als originär elektronisches Dokument erstellen. In der genossenschaftlichen Praxis gibt es über das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz hinaus ein Bedürfnis für weitere Digitalisierungen. Auch außerhalb des Bereichs der Digitalisierung sollen die Rahmenbedingungen für Genossenschaften weiter verbessert werden. Dies dient der Umsetzung des Koalitionsvertrages für diese Legislaturperiode, der unter anderem vorsieht: „Wir modernisieren das Recht der Genossenschaften“ (Rn. 2816). Hierbei soll an die Gesetzgebungsarbeiten in der 20. Legislaturperiode (Bundestagsdrucksache 20/14501) angeknüpft werden. Zur Steigerung der Attraktivität der genossenschaftlichen Rechtsform soll die Gründung einer Genossenschaft beschleunigt werden. Seitens Gründerinnen und Gründern wird beklagt, dass die Gründung einer Genossenschaft so lange dauert, insbesondere weil wenig Transparenz über die Arbeit der genossenschaftlichen Prüfungsverbände bestehe (jede Genossenschaft muss Mitglied in einem Prüfungsverband sein, der eine Gründungsprüfung sowie regelmäßige Prüfungen durchführt) und weil die Eintragung einer Genossenschaft in das Genossenschaftsregister sehr viel länger dauert als die Eintragung einer GmbH. Zudem gibt es aus der genossenschaftlichen Praxis ein Bedürfnis für weitere Regelungen bzw. Klarstellungen, zum Beispiel zum zulässigen Förderzweck bei Energiegenossenschaften oder zur Behandlung investierender Mitglieder. Zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform ist es auch wichtig, die missbräuchliche Verwendung der Rechtsform zu verhindern. Insbesondere sogenannte Kapitalanlagegenossenschaften, deren Zweck die bloße Kapitalanlage ist und die deshalb mangels Förderzweck nicht zulässig sind, sind geeignet, dem guten Ruf der Genossenschaft zu schaden, gerade wenn Anleger und Anlegerinnen ihr Geld durch eine Beteiligung an solchen Kapitalanlagegenossenschaften verlieren. Wichtig ist aber auch zu beachten, dass es nur einige wenige unseriöse Genossenschaften gibt, während die ganz große Mehrheit der Genossenschaften seriös ist und nicht mit bürokratischem Aufwand aufgrund von Gesetzesänderungen belastet werden sollte. In der Vergangenheit wurden zur Missbrauchsvermeidung bereits gesetzgeberische Maßnahmen ergriffen. Bereits im Jahr 2017 sind durch das Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften sowie im Jahr 2020 durch die Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen und durch eine Änderung des Körperschaftsteuergesetzes im Rahmen des Gesetzes zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen verschiedene Regelungen in Kraft getreten, um die Geschäftsmodelle unseriöser Kapitalanlage-Genossenschaften zu verhindern bzw. zu erschweren. Mit diesen Gesetzesänderungen wurde der entsprechende Gesetzgebungsbedarf bereits weitgehend ausgeschöpft. Es werden daher nur noch punktuelle Änderungen und Klarstellungen in Bezug auf unzulässige Kapitalanlage-Genossenschaften vorgeschlagen. Dabei sollen auch die Vorschläge des Bundesrates (Bundesratsdrucksache 88/22 – Beschluss sowie Bundesratsdrucksache 557/24 – Beschluss) berücksichtigt werden. Zudem soll die Staatsaufsicht über die genossenschaftlichen Prüfungsverbände gestärkt werden. Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele 8 und 12 bei, dauerhaftes, inklusives und nachhaltiges Wirtschaftswachstum, produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle zu fördern und nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster sicherzustellen. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Vorgesehen sind punktuelle Änderungen des Genossenschaftsgesetzes mit den folgenden Zielen: – Förderung der Digitalisierung bei Genossenschaften – Steigerung der Attraktivität der genossenschaftlichen Rechtsform – Maßnahmen gegen unseriöse Genossenschaften. 1. Förderung der Digitalisierung bei Genossenschaften Der fortschreitenden Digitalisierung im Wirtschaftsverkehr und in der Gesellschaft soll auch im Genossenschaftsgesetz Rechnung getragen werden. Der Entwurf sieht hierzu Folgendes vor: a) Textform Zur Verankerung der Textform über das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz hinaus, in das in der 20. Legislaturperiode viele Regelungen aus dem damaligen Referentenentwurf zur Abschaffung der allermeisten Schriftformerfordernisse des Genossenschaftsgesetzes zugunsten der Textform übernommen wurden, soll insbesondere Folgendes vorgesehen werden: – Klarstellung, dass die Benachrichtigung eines neu beigetretenen Mitglieds über die Eintragung in die Mitgliederliste gemäß § 15 Absatz 2 Satz 1 GenG-E sowie die Benachrichtigung über die Eintragung in die Mitgliederliste gemäß § 69 Satz 1 GenG-E jeweils in Textform erfolgen kann. – Klarstellung, dass die Mitteilung an den Antragsteller gemäß § 15 Absatz 2 Satz 2 GenG-E, wenn dessen Zulassung zum Beitritt zur Genossenschaft abgelehnt wurde, in Textform erfolgen kann. – Erwerb der Mitgliedschaft in der Gründungsversammlung, ohne dass die Satzung nach § 15 Absatz 1 Satz 4 in Schriftform zu unterzeichnen ist, durch eine Erklärung der betreffenden Personen in Textform, dass sie in der Gründungsversammlung Mitglied der Genossenschaft geworden sind. – Erteilung einer Vollmacht zur Abgabe der Beitrittserklärung (§ 15 Absatz 2 Satz 5 GenG-E) oder zur Abgabe der Beteiligungserklärung (§ 15b Absatz 2 Satz 2 GenG-E) soll in der Textform möglich sein. – Nachweise über die Bestellung von Vorstand und Aufsichtsrat sowie über eine Änderung des Vorstands oder der Vertretungsbefugnis eines Vorstandsmitglieds sollen in Textform erfolgen können (§ 11 Absatz 2 Nummer 2, § 28 Satz 2 GenG-E). – Für das Protokoll der Generalversammlung soll die Textform ausreichen (§ 47 Absatz 2 GenG-E). – Eine Ausschlagung nach § 91 Absatz 1 UmwG soll in Textform erklärt werden können. Die Textform soll in diesen Fällen die gesetzliche Regel sein, durch die (strengere) Schriftform wird auch das Textformerfordernis erfüllt. Für die Erstellung des Protokolls der Generalversammlung nach § 47 Absatz 2 GenG soll eine Genossenschaft in ihrer Satzung weiterhin die Schriftform vorsehen und die Textform ausschließen können. Dies ist ein Wunsch aus der genossenschaftlichen Praxis, die die Abschaffung der Schriftformerfordernisse zugunsten der Textform weitestgehend begrüßt hat, aber Wert darauf legte, dass Genossenschaften insoweit auch die bisherige Regelung belassen können. Auch für die Benachrichtigung gemäß § 15 Absatz 2 Satz 1 und § 69 Satz 1 GenG-E, für die Mitteilung gemäß § 15 Absatz 2 Satz 2 GenG-E und für die Vollmachtserteilung gemäß § 15 Absatz 2 Satz 5 und § 15b Absatz 2 Satz 2 GenG-E soll eine Genossenschaft in ihrer Satzung weiterhin die Schriftform vorsehen und die Textform ausschließen können. In den Stellungnahmen wurden ganz überwiegend auch zwei Ausnahmen von der Textform gefordert: Zum einen soll für den Ausschluss eines Mitglieds aus der Genossenschaft nach wie vor ein eingeschriebener Brief nach § 68 Absatz 2 Satz 1 GenG erforderlich sein. Zum anderen soll es auch beim Prüfungsbericht des Prüfungsverbandes bei der Schriftform nach § 58 GenG bleiben, die allerdings durch die elektronische Form ersetzt werden kann, wovon in der Praxis auch bereits zunehmend Gebrauch gemacht wird. b) Digitalisierung Ferner ist im Bereich der Digitalisierung bei Genossenschaften Folgendes vorgesehen: – Regelungen zu digitalen Formen der Sitzung und Beschlussfassung durch Vorstand und Aufsichtsrat. Analog zu den alternativen Formen der General- und Vertreterversammlung sollen auch Vorstands- und Aufsichtsratssitzungen als virtuelle oder hybride Versammlung oder als Versammlung im gestreckten Verfahren durchgeführt werden können (§ 9 Absatz 5 GenG-E). – Klarstellung, dass auch die Gründungsversammlung einer Genossenschaft als virtuelle Versammlung, hybride Versammlung oder als Versammlung im gestreckten Verfahren durchgeführt werden kann. Derzeit besteht Rechtsunsicherheit, ob dies zulässig ist, da es für die Einberufung der Gründungsversammlung noch keinen Vorstand und Aufsichtsrat gibt, die über die Form der Versammlung entscheiden könnten (§ 4a Absatz 2 GenG-E). – Regelung, dass bei einer hybriden Versammlung die in Präsenz teilnehmenden Mitglieder auch dann elektronisch abstimmen können, wenn in der Satzung eine andere Art der Stimmabgabe vorgesehen ist (§ 43b Absatz 4 Satz 3 GenG-E). Es soll Rechtssicherheit für eine einheitliche elektronische Abstimmung in einer hybriden Versammlung geschaffen werden, auch wenn in der Satzung bei Präsenz eine Abstimmung per Handzeichen vorgesehen ist. – Regelungen zur Stärkung der Mitwirkung von Mitgliedern mittels digitaler Instrumente, insbesondere bei bestehenden Vertreterversammlungen (zum Beispiel Information der Mitglieder über Vertreterversammlungen durch Livestream-Übertragungen, § 43a Absatz 9 GenG-E; digitale Vertreter-Wahlen, § 43a Absatz 5 GenG-E). Derzeit gibt es bei Bestehen einer Vertreterversammlung teilweise wenig Interesse an einer Mitwirkung bei den „normalen“ Mitgliedern; die Wahlbeteiligung bei Vertreterwahlen ist zum Teil sehr gering. Den Genossenschaften sollen Möglichkeiten gegeben werden, durch Nutzung digitaler Instrumente alle Mitglieder stärker einzubinden. – Klarstellungen und Änderungen im Umwandlungsgesetz. In § 82 Absatz 1 Satz 1 und § 260 Absatz 3 Satz 1 UmwG-E soll klargestellt werden, dass die den Mitgliedern einer Genossenschaft vor dem Umwandlungsbeschluss bereitzustellenden Unterlagen auch elektronisch übermittelt werden dürfen, sowie in § 83 Absatz 1 Satz 1 und § 261 Absatz 1 Satz 1 UmwG-E, dass die „auszulegenden“ Unterlagen den virtuell an der Generalversammlung teilnehmenden Mitgliedern auch lediglich elektronisch zugänglich gemacht werden können. Das einer Anmeldung gemäß § 86 oder § 265 Satz 2 UmwG beizufügende Prüfungsgutachten muss nicht mehr in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift eingereicht werden, sondern eine (elektronische) Kopie reicht aus. – Es sollen weitgehend technikneutrale Formulierungen verwendet werden, zum Beispiel Kopie statt Abschrift, Protokoll statt Niederschrift (§§ 32, 47, 48 Absatz 3 Satz 2 GenG- E). 2. Steigerung der Attraktivität der genossenschaftlichen Rechtsform Mit den oben genannten Regelungen zur Förderung der Digitalisierung bei Genossenschaften würde die Attraktivität der genossenschaftlichen Rechtsform gesteigert werden. Um darüber hinaus die genossenschaftliche Rechtsform zu modernisieren und ihre Attraktivität weiter zu steigern, ist zudem Folgendes vorgesehen: a) Gründung Zur Beschleunigung der Gründung einer Genossenschaft soll beitragen: – Erweiterung der Informationen im Register über genossenschaftliche Prüfungsverbände und Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände nach § 40a der Wirtschaftsprüferordnung (WPO). Jede Genossenschaft braucht gemäß § 11 Absatz 2 Nummer 3 GenG, bevor sie in das Genossenschaftsregister eingetragen werden kann, die Bescheinigung eines Prüfungsverbandes, dass die Genossenschaft zum Beitritt zu dem Prüfungsverband zugelassen ist, sowie eine gutachtliche Äußerung des Prüfungsverbandes, ob nach den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere der Vermögenslage der Genossenschaft, eine Gefährdung der Belange der Mitglieder oder der Gläubiger der Genossenschaft zu besorgen ist. Um die Suche nach einem passenden Prüfungsverband zu beschleunigen, werden die Informationen über genossenschaftliche Prüfungsverbände, die in das Register der Wirtschaftsprüferkammer für genossenschaftliche Prüfungsverbände und Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände nach § 40a WPO einzutragen sind, erweitert. – Standardisierung der Gründungsgutachten. Die gutachtliche Äußerung des Prüfungsverbandes nach § 11 Absatz 2 Nummer 3 GenG (sogenanntes Gründungsgutachten) ist die wesentliche Grundlage für die Prüfung durch das Registergericht. Diese Gründungsgutachten sind in der Praxis sehr unterschiedlich aufgebaut. In Einzelfällen sind sie sehr kurz und vage formuliert, so dass das Registergericht Rückfragen stellen muss. Teilweise sind sie sehr lang und unübersichtlich, so dass es länger dauert, bis das Registergericht die erforderlichen Informationen zusammenstellen kann. Eine Standardisierung der Gründungsgutachten, gegebenenfalls unter zusätzlicher verpflichtender Verwendung eines Formblatts zum Ankreuzen, könnte die Prüfung durch das Registergericht beschleunigen. Hierfür soll eine Verordnungsermächtigung in das Genossenschaftsgesetz aufgenommen werden (§ 11 Absatz 5 GenG-E). – Mögliche Beschleunigung der Förderzweckprüfung durch das Registergericht. Genossenschaften müssen einen zulässigen Förderzweck gemäß § 1 GenG verfolgen, zum Beispiel die Versorgung der Mitglieder mit preisgünstigem Wohnraum. Dies ist für das Registergericht aufgrund der Anmeldeunterlagen schwierig zu überprüfen. Deswegen soll in § 11 Absatz 2 Nummer 3 GenG-E klargestellt werden, dass der Prüfungsverband in seinem Gründungsgutachten ausdrücklich dazu Stellung nehmen muss, ob die Genossenschaft einen zulässigen Förderzweck verfolgt. Auch in § 11a Absatz 2 Satz 1 GenG-E soll der Förderzweck aufgenommen werden, das heißt das Registergericht hätte in Bezug auf den Förderzweck die Eintragung nur dann abzulehnen, wenn die Genossenschaft offenkundig oder auf Grund der gutachtlichen Äußerung des Prüfungsverbandes nicht beabsichtigt, einen zulässigen Förderzweck zu verfolgen. – Frist für Eintragungen im Genossenschaftsregister. Durch Änderung der Genossenschaftsregisterverordnung (GenRegV) soll analog zu der Frist für die Eintragung einer GmbH in § 25 Absatz 3 der Handelsregisterverordnung (HRV) auch für Genossenschaften eine regelmäßige Frist für die Eintragung durch das Registergericht eingeführt werden (§ 27 GenRegV-E). Im Hinblick auf den größeren Prüfungsumfang soll diese doppelt so lang wie diejenige nach § 25 Absatz 3 HRV sein, das heißt in der Regel 20 Werktage nach dem Eingang der vollständigen Anmeldung oder im Fall eines durch den Antragsteller behebbaren Eintragungshindernisses in der Regel 20 Werktage nach dessen Behebung; erfolgt die Eintragung nicht innerhalb dieser Frist, müsste das Registergericht die Antragsteller über die Gründe für die Verzögerung informieren. Um die Frist möglichst einhalten zu können, sollen die Registergerichte entlastet werden: durch Erstreckung der notariellen Vorprüfung auf Genossenschaftsregistersachen (§ 378 Absatz 3 FamFG-E), Wegfall der Registerbescheinigung (§ 26 Absatz 2 GenG-E) und verschiedene Klarstellungen (§§ 1, 4, 10, 12, 28, 78, 84 GenG-E, §§ 6, 15, 18, 20 Gen- RegV-E). Zudem könnten die Landesjustizverwaltungen aufgrund § 376 Absatz 2 FamFG erwägen, die Zuständigkeit für die Führung des Genossenschaftsregisters auf einzelne Registergerichte zu konzentrieren – wie es in einzelnen Ländern bereits bei der Führung des Partnerschaftsregisters gemacht wird –, das heißt nicht mehr an jedem Gericht, das ein Handelsregister führt, würde auch ein Genossenschaftsregister geführt werden. Damit könnte durch regelmäßigere Befassung mit Genossenschaftsneugründungen mehr Routine entstehen und etwaige personelle Ausfälle würden weniger stark ins Gewicht fallen. b) Punktuelle Änderungen und Klarstellungen Weitere punktuelle Änderungen und Klarstellungen, insbesondere aufgrund der Stellungnahmen aus der genossenschaftlichen Praxis: – Klarstellung in § 1 Absatz 1 GenG-E, um Rechtssicherheit insbesondere für Energiegenossenschaften zu schaffen; – Streichung der Pflicht gemäß § 6 Nummer 3 GenG, in der Satzung eine Nachschusspflicht der Mitglieder ausdrücklich ausschließen zu müssen; – Verschiedene Klarstellungen/Regelungen (in den §§ 8b, 15c, 30 und 67d GenG-E) zu investierenden Mitgliedern; – Klarstellung, welche Informationen bei Mitgliederdarlehen zu geben sind (§ 21b Absatz 2 GenG-E); – Regelung in § 24 Absatz 4 GenG-E zum Ruhen der Vorstandstätigkeit bei Mutterschutz, Elternzeit, Pflege oder Krankheit; – Anhebung der Grenze für die Beschränkung, dass nur Genossenschaften bis 20 Mitglieder Satzungsbestimmung zur Weisungsgebundenheit des Vorstands haben dürfen (§ 27 Absatz 1 Satz 3 GenG-E); – Einschränkung der Einsichtnahme Dritter in die Mitgliederliste, um mehr Datenschutz zu gewährleisten (§ 31 Absatz 2 GenG-E); – Ergänzung § 43a Absatz 2 Satz 3 GenG-E dahingehend, dass, wenn der Genossenschaft eingetragene Genossenschaften als Mitglieder angehören, auch deren Mitglieder zu Vertretern gewählt werden können; – Klarstellung in § 46 GenG-E zum Zugang bei unmittelbarer Benachrichtigung der Mitglieder; – Anhebung der Schwellenwerte in § 53 Absatz 2 GenG-E als Folge der erheblichen Anhebung der Schwellenwerte im Handelsgesetzbuch (HGB), so dass mehr Genossenschaften von der Kostenentlastung durch Befreiung von der formellen Jahresabschlussprüfung profitieren können; – Möglichkeit, bei nur geringfügigen Mitgliederdarlehen gleichwohl die vereinfachte Prüfung in Anspruch nehmen zu können, § 53a Absatz 1 GenG-E; – Regelung in § 62a GenG-E zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch Prüfungsverbände, entsprechend der Regelung in § 50a WPO, § 43e BRAO, § 62a StBerG; – Anhebung des Schwellenwerts für die Insolvenzfestigkeit von Geschäftsguthaben bei Wohnungsgenossenschaften in § 67c GenG-E, damit ein Insolvenzschuldner, der in einer Genossenschaftswohnung wohnt, möglichst nicht durch Kündigung der Mitgliedschaft seine Wohnung verliert; – Zustellungserleichterung bei Ausschluss eines unbekannt verzogenen Mitglieds, § 68 Absatz 3 GenG-E. 3. Maßnahmen gegen unseriöse Genossenschaften Zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform ist es auch wichtig, die missbräuchliche Verwendung der Rechtsform zu verhindern. Insbesondere sogenannte Kapitalanlagegenossenschaften, deren Zweck die bloße Kapitalanlage ist und die deshalb mangels Förderzweck nicht zulässig sind, sind geeignet, dem guten Ruf der Genossenschaft zu schaden, gerade wenn Anleger und Anlegerinnen ihr Geld durch eine Beteiligung an solchen Kapitalanlagegenossenschaften verlieren. In der Vergangenheit wurden diesbezüglich bereits gesetzgeberische Maßnahmen ergriffen. Diese sollen nun durch weitere punktuelle Gesetzesänderungen ergänzt werden, wobei auch die Vorschläge des Bundesrates (Bundesratsdrucksache 88/22 – Beschluss) berücksichtigt werden sollen. Dabei ist zu beachten, dass es nur einige wenige unseriöse Genossenschaften gibt, während die ganz große Mehrheit der Genossenschaften seriös ist und nicht mit bürokratischem Aufwand aufgrund von Gesetzesänderungen belastet werden sollte. Vorgesehen ist insbesondere Folgendes: – Ausweitung der Rechte und Pflichten des Prüfungsverbandes. Genossenschaftliche Prüfungsverbände sollen verpflichtet werden, in der gutachtlichen Stellungnahme nach § 11 Absatz 2 Nummer 3 GenG ausdrücklich zu erklären, ob und welchen Förderzweck die jeweilige Genossenschaft erfüllt. In diesem Zusammenhang soll in § 1 GenG-E ausdrücklich klargestellt werden, dass die bloße Kapitalanlage kein zulässiger Förderzweck ist. Die Rechte des Prüfungsverbandes nach § 60 GenG sollen ausgeweitet werden: Der Prüfungsverband soll bereits dann eine außerordentliche Generalversammlung einberufen können – bzw. bei einer entsprechenden Ermessensreduzierung einberufen müssen –, wenn er im Rahmen seiner Prüfung Mängel feststellt, die eine erhebliche Gefährdung der Belange der Mitglieder besorgen lassen oder wenn die Genossenschaft einen unzulässigen Förderzweck verfolgt; der Verband soll über die Form der außerordentlichen Generalversammlung (zum Beispiel virtuell oder hybrid) sowie über die Form der Einberufung entscheiden können; statt oder neben der Einberufung einer Generalversammlung soll der Verband sich direkt in Textform an die einzelnen Mitglieder wenden dürfen. Der Prüfungsverband soll ferner, wenn eine Gefährdung der Belange der Mitglieder der geprüften Genossenschaft zu besorgen ist, verpflichtet werden, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu informieren, wenn er im Rahmen seiner Prüfung Anhaltspunkte dafür festgestellt hat, dass die geprüfte Genossenschaft unerlaubte Investmentgeschäfte im Sinne des § 15 des Kapitalanlagegesetzbuches tätigt oder gegen das Emittenten-Privileg nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 1a des Vermögensanlagengesetzes verstößt (§ 62 Absatz 3 Satz 3 GenG-E). – Stärkung der Staatsaufsicht über genossenschaftliche Prüfungsverbände. Eine Ausweitung der Rechte und Pflichten des Prüfungsverbandes bewirkt wenig, wenn ein Prüfungsverband tätig wird, der nicht ordnungsgemäß prüft. Es sind klarstellende Regelungen dazu vorgesehen, unter welchen Voraussetzungen das Prüfungsrecht verliehen und entzogen werden kann sowie – auf Vorschlag des Bundesrats zum Regierungsentwurf in der 20. Legislaturperiode (Bundesratsdrucksache 557/24 – Beschluss) – wann einem Antrag auf Verleihung des Prüfungsrechts nicht stattzugeben ist. Die Aufsichtsbehörden in den Ländern über die genossenschaftlichen Prüfungsverbände sollen ausdrücklich verpflichtet werden, die Zuverlässigkeit der einzelnen Vorstandsmitglieder des jeweiligen Prüfungsverbandes sowie etwaiger besonderer Vertreter zu prüfen (§ 63a Absatz 1 GenG-E). Im Zusammenhang mit den Rechten des Spitzenverbandes nach § 56 Absatz 2 Satz 1 GenG soll geregelt werden, dass einem Spitzenverband seinerseits das Prüfungsrecht verliehen sein muss, so dass sichergestellt ist, dass auch der Spitzenverband unter Staatsaufsicht steht (§ 64c GenG-E), sowie auf Vorschlag des Bundesrats (Bundesratsdrucksache 557/24 – Beschluss) klargestellt werden, welche Regelungen auf Spitzenverbände Anwendung finden. Die Qualitätsprüfung soll auf die Organisation der Gründungsbegutachtung ausgeweitet werden. Alle Prüfungsverbände sollen ferner verpflichtet werden, der Aufsichtsbehörde eine Kopie des Prüfungsberichts über die Qualitätsprüfung zu übersenden (§ 63e Absatz 3 GenG-E). Es soll klargestellt werden, dass die Aufsichtsbehörde nur im öffentlichen Interesse tätig wird (§ 64 Absatz 1 GenG-E). – Regelung bei Förderzweckverfehlung verbessern. Von der derzeitigen Regelung in § 81 Absatz 1 Satz 1 zweite Alternative GenG, wonach eine Genossenschaft, deren Zweck entgegen § 1 GenG nicht bzw. nicht mehr auf die Förderung ihrer Mitglieder gerichtet ist, auf Antrag der zuständigen obersten Landesbehörde durch Urteil aufgelöst werden kann, wird in der Praxis kein Gebrauch gemacht. Dies könnte auch daran liegen, dass die zuständige oberste Landesbehörde die erforderlichen Informationen gar nicht erhält. Deshalb ist vorgesehen, dass der Prüfungsverband, dem die Genossenschaft angehört, der zuständigen obersten Landesbehörde Anhaltspunkte für eine Gemeinwohlgefährdung oder Förderzweckverfehlung mittteilen muss, das heißt die Verschwiegenheitspflicht insoweit nicht gilt (§ 81 Absatz 1 Satz 3 GenG-E). Auch die Aufsichtsbehörden über die genossenschaftlichen Prüfungsverbände sollen entsprechende Mitteilungen machen dürfen. – Das Geschäftsmodell mutmaßlich unseriöser Anlagegenossenschaften soll durch die Regelung erschwert werden, dass Mitglieder, die nicht als Unternehmer im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Mitglied sind, der Genossenschaft keine Vollmacht zur Zeichnung weiterer Geschäftsanteile erteilen dürfen (§ 15b Absatz 2 Satz 2 GenG- E). III. Exekutiver Fußabdruck Es haben keine Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt des Entwurfs beigetragen. IV. Alternativen Keine. V. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 und 11 des Grundgesetzes (GG). Eine bundesgesetzliche Regelung ist erforderlich im Sinne von Artikel 72 Absatz 2 GG, weil im Bundesgebiet einheitlich ausgestaltete Rechtsformen zur Verfügung stehen müssen, damit sich der Rechtsverkehr auf einheitliche Vorschriften insbesondere zum Schutz von Gläubigern und Mitgliedern einstellen kann. Der Entwurf hat die Weiterentwicklung bestehender bundesgesetzlicher Kodifikationen zum Gegenstand und dient damit der Wahrung der Rechtseinheit. VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. Das Genossenschaftsrecht ist weder auf EU-Ebene noch im internationalen Bereich harmonisiert, so dass es insoweit keine zu beachtenden Vorgaben gibt. VII. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Der Entwurf enthält verschiedene Rechtsvereinfachungen und Klarstellungen zugunsten der Genossenschaften sowie einzelne Verwaltungsvereinfachungen bei den Registergerichten. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie Weiterentwicklung 2025 (DNS), die der Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient. Indem der Entwurf die Gründung und den täglichen Betrieb von Genossenschaften erleichtert und diese von Kosten entlastet, leistet er einen Beitrag zur Verwirklichung von Nachhaltigkeitsziel (SDG) 8, dauerhaftes, inklusives und nachhaltiges Wirtschaftswachstum, produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle zu fördern. Denn Genossenschaften sind regelmäßig auf Dauer angelegte und nachhaltig betriebene Unternehmen, die insbesondere die regionale Wirtschaftsleistung unterstützen. Eine steigende Wirtschaftsleistung ist zentraler Indikator für zunehmenden Wohlstand in der Gesellschaft und für Verbesserung der Lebensqualität. Indem der Entwurf Schriftformerfordernisse auf die Textform umstellt und die Möglichkeiten der digitalen Informationsversorgung erweitert, leistet er gleichzeitig einen Beitrag zur Verwirklichung von SDG 12, nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster sicherzustellen. Der Entwurf fördert die Erreichung dieses Ziels, indem er Möglichkeiten schafft, um insbesondere die wasser- und rohstoffintensive Produktion von Papier zu reduzieren. Die Bundesregierung misst den Erfolg ihrer Bemühungen um eine nachhaltige Entwicklung anhand von bestimmten Indikatoren und darauf bezogenen Zielen, die sich in ihrer Systematik an den globalen Zielen für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen orientieren. Das Vorhaben zahlt auf folgende Indikatorenbereiche der DNS ein: 8.4 Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Wirtschaftsleistung umwelt- und sozialverträglich steigern Bruttoinlandsprodukt je Einwohnerin und Einwohner Stetiges und angemessenes Wirtschaftswachstum bis Der Entwurf folgt damit den Prinzipien der DNS – „(II. 2. a) Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden, – „(II. 2. d) Nachhaltiges Wirtschaften stärken und – „(II. 2. e) Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Durch die Gesetzesänderungen ergeben sich keine Ausgaben für den Bundeshaushalt. 4. Erfüllungsaufwand a) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Der Entwurf führt bei den Genossenschaften zu einer jährlichen Entlastung für die Wirtschaft in Höhe von etwa 536 000 Euro. Dabei handelt es sich um Erfüllungsaufwand aus Informationspflichten. Diese Entlastung stellt ein „Out“ im Sinne der „One in, one out“ – Regelung der Bundesregierung dar. lfd. Nr. Artikel; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe EU- Recht IP Jährliche Fallzahl und Einheit Aufwand pro Fall in Euro (Zeit × Lohnsatz + Sachaufwand) Jährlicher Erfüllungsaufwand in Tsd. Euro oder „geringfügig“ Erläuterungen zu Fallzahl und Aufwand pro Fall inklusive Quellen (optional), Begründung bei Geringfügigkeit 1.1 Artikel 1 Nummer 31, § 53 Absatz 2 GenG-E; Anhebung der Schwellenwerte für die Befreiung von der Jahresabschlussprüfung) nein ja 780 Genossenschaften - 439 Euro (Zeitersparnis - 48 Minuten / 60 * 49 Euro pro Stunde (Wirtschaftszweig: Erbringung von sonstigen Dienstleistungen) + 400 Euro weniger für die Inanspruchnahme Dritter - 340 Von der Anhebung der Schwellenwerte für die Befreiung von der Jahresabschlussprüfung profitieren schätzungsweise etwa 10 Prozent der Genossenschaften (das heißt etwa 780), was die Prüfung für diese durchschnittlich etwa 439 Euro billiger macht. 1.2 Artikel 1 Nummer 12, § 15 Absatz 1 Satz 2; keine Aushändigung der Satzung an Antragsteller mehr Nein Ja 11 700 Neumitglieder pro Jahr (780 Genossenschaften, 30 Neumitglieder pro Jahr, bei 50% bislang Aushändigung Satzung in Papierform) - 6,10 Euro (Zeitersparnis – 10 Minuten / 60 * 37,10 Euro pro Stunde) 1.3 Artikel 1 Nummer 12; §§ 15 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 1 und 2, Verankerung der Textform und zur Verfügungstellung Satzung nur noch, wenn Nein Ja 2.832 - 6 Euro (Zeitersparnis – 10 Minuten/ 60 * 37,10 Euro pro Stunde) - 45 - Drucksache 459/26 lfd. Nr. Artikel; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe EU- Recht IP Jährliche Fallzahl und Einheit Aufwand pro Fall in Euro (Zeit × Lohnsatz + Sachaufwand) Jährlicher Erfüllungsaufwand in Tsd. Euro oder „geringfügig“ Erläuterungen zu Fallzahl und Aufwand pro Fall inklusive Quellen (optional), Begründung bei Geringfügigkeit Genossenschaft keine Internetseite 1.4 Artikel 1 Nummer 28 und Artikel 5 Nummer 5; §§ 47 Absatz 2 GenG-E; § 91 Absatz 1 UmwG-E; Verankerung der Textform, Erleichterung bei der Protokollerstellung Nein Ja 2.832 - 6 Euro (Zeitersparnis – 10 Minuten/ 60 * 37,10 Euro pro Stunde) 1.5 Artikel 1 Nummer 4, § 6 GenG-E, Nummer 9; § 11 GenG-E und Artikel 7 Nummer 4; § 40a WPO- E; Verringerung Aufwand aus bestehenden Pflichten zur Anmeldung bei Neugründung einer Genossenschaft, Vereinfachung Suche nach passendem Prüfverband Nein Ja 150 - 10 Euro (Zeitersparnis – 10 Minuten / 60 * 62,40 Euro pro Stunde) - 1,5 1.6 Artikel 1 Nummer 9; § 11 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a und b und Absatz 5 GenG-E; Ausweitung der gutachtlichen Äußerung des Prüfungsverbandes Nein Ja geringfügig geringe Fallzahl, geringer Aufwand, da bereits heute zum Förderzweck Stellung zu nehmen, nur eine Klarstellung (zulässiger Förderzweck gehört zur ordnungsgemäßen Gründung einer Genossenschaft), Prüfungsverbände müssen sich einmalig mit den Vorgaben vertraut machen und eventuell intern ihre Arbeitsunterlagen/Workflow anpassen 1.7 Artikel 1 Nummer 16; § 21b Absatz 2 Satz 2 GenG, Konkretisierung der regelmäßig bereitzustellenden wesentlichen Informationen Nein Ja geringfügig geringer Aufwand lfd. Nr. Artikel; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe EU- Recht IP Jährliche Fallzahl und Einheit Aufwand pro Fall in Euro (Zeit × Lohnsatz + Sachaufwand) Jährlicher Erfüllungsaufwand in Tsd. Euro oder „geringfügig“ Erläuterungen zu Fallzahl und Aufwand pro Fall inklusive Quellen (optional), Begründung bei Geringfügigkeit 1.8 Artikel 1 Nummer 17; § 24 Absatz 4 Satz 2 GenG- E; Pflicht der Generalversammlung bzw. des Aufsichtsrats, sich mit dem Ersuchen eines Vorstandsmitglieds zum Widerruf seiner Bestellung wegen Mutterschutz, Elternzeit, Pflege oder Krankheit zu befassen Nein Ja geringfügig geringe Fallzahl 1.9 Artikel 1 Nummer 25; § 43a Absatz 9 Satz 2 GenG- E; Pflicht von Genossenschaften, die ihre Vertreterversammlung nicht für alle Mitglieder durch Bild- und Tonübertragung zugänglich machen, auf Antrag ein Mitglied als Gast ohne Rede- und Antragsrecht teilnehmen zu lassen Nein Ja geringfügig geringer Aufwand 1.10 Artikel 1 Nummer 20 und 57; §§ 28 Satz 3, 84 Absatz 1 Satz 3 GenG- E; Nachweis Änderung von Namen und Wohnort eines Vorstandsmitglieds bzw. eines eingetragenen Liquidators ohne Einschaltung von Notaren Nein Ja 200 - 153 Euro (Zeitersparnis – 36 Minuten / 60 * 62,40 pro Stunde) + 116 Euro weniger für die Inanspruchnahme Dritter 1.11 Artikel 1 Nummer 32; § 53a Absatz 1 Satz 1 GenG- E; weitere Inanspruchnahme der vereinfachten Prüfung geringfügig geringe Fallzahl 1.12 Artikel 1 Nummer 33; § 54a Absatz 1 Satz 2 GenG- E; Registergericht bestimmt Frist, für Nachweis, Erwerb Mitgliedschaft bei Nein Ja geringfügig geringer Aufwand lfd. Nr. Artikel; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe EU- Recht IP Jährliche Fallzahl und Einheit Aufwand pro Fall in Euro (Zeit × Lohnsatz + Sachaufwand) Jährlicher Erfüllungsaufwand in Tsd. Euro oder „geringfügig“ Erläuterungen zu Fallzahl und Aufwand pro Fall inklusive Quellen (optional), Begründung bei Geringfügigkeit einem anderen Verband 1.13 Artikel 1 Nummer 37; § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 GenG- E; Einberufung außerordentlicher Generalversammlungen durch Prüfungsverband Nein Ja geringfügig geringe Fallzahl 1.14 Artikel 1 Nummer 38; § 62 Absatz 3 Satz 3 GenG- E; Pflicht des Prüfungsverbandes bei einer gegebenenfalls drohenden Gefährdung der Belange der Mitglieder der geprüften Genossenschaft die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu informieren Nein geringfügig geringe Fallzahl 1.15 Artikel 1 Nummer 38; § 62a Absatz 3 Satz 2 GenG- E; Pflicht des Prüfungsverbandes, eingeschaltete Dienstleister zu belehren und zu verpflichten Nein Ja geringfügig geringer Aufwand 1.16 Artikel 1 Nummer 41; § 63a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 GenG-E; Regelungen, welche Unterlagen für Überprüfung der Zuverlässigkeit vorzulegen sind und was der Antrag auf Verleihung des Prüfungsrechts enthalten muss Nein Ja geringfügig geringe Fallzahl 1.17 Artikel 1 Nummer 43; § 63c Absatz 4 GenG-E; Pflicht des Prüfungsverbandes, auf seiner Internetseite eine aktuelle Nein Ja geringfügig geringer Aufwand lfd. Nr. Artikel; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe EU- Recht IP Jährliche Fallzahl und Einheit Aufwand pro Fall in Euro (Zeit × Lohnsatz + Sachaufwand) Jährlicher Erfüllungsaufwand in Tsd. Euro oder „geringfügig“ Erläuterungen zu Fallzahl und Aufwand pro Fall inklusive Quellen (optional), Begründung bei Geringfügigkeit Fassung seiner Satzung zu veröffentlichen 1.18 Artikel 1 Nummer 44; § 63e Absatz 3 GenG-E; Pflicht des Prüfungsverbandes, der Aufsichtsbehörde eine Kopie des Prüfungsberichts über die Qualitätsprüfung zu übersenden Nein Ja geringfügig geringe Fallzahl 1.19 Artikel 1 Nummer 47; § 64 Absatz 1a Nummer 2 GenG-E; Pflicht des Vorstands des Prüfungsverbandes der Aufsichtsbehörde unverzüglich einen Wechsel in der Zusammensetzung des Vorstands oder des besonderen Vertreters nach § 63b Absatz 5 Satz 2 GenG mitzuteilen Nein Ja geringfügig geringe Fallzahl 1.20 Artikel 1 Nummer 53; § 68 Absatz 3; keine Notwendigkeit einer öffentlichen Zustellung bei einem Ausschluss von Mitgliedern, die unbekannt verzogen sind Nein Ja geringfügig geringe Fallzahl 1.21 Artikel 1 Nummer 54, § 69 GenG, Benachrichtigung nur noch in Textform Nein Ja 19 800 - 3 Euro (Zeitersparnis – 5 Minuten / 60 * 37,10 Euro pro Stunde) 1.22 Artikel 5 Nummern 2,3, 6 und 7; §§ 82 Absatz 1, § 260 Absatz 3 Satz 1 UmwG-E und §§ 83 Absatz 1 Satz 1, § 261 Absatz 1 Satz 1 UmwG-E; Erlaubnis Mitgliedern einer Nein Ja geringfügig geringe Fallzahl lfd. Nr. Artikel; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe EU- Recht IP Jährliche Fallzahl und Einheit Aufwand pro Fall in Euro (Zeit × Lohnsatz + Sachaufwand) Jährlicher Erfüllungsaufwand in Tsd. Euro oder „geringfügig“ Erläuterungen zu Fallzahl und Aufwand pro Fall inklusive Quellen (optional), Begründung bei Geringfügigkeit Genossenschaft vor dem Umwandlungsbeschluss bereitzustellenden Unterlagen auch elektronisch zu übermitteln und die „auszulegenden“ Unterlagen den virtuell an der Generalversammlung teilnehmenden Mitgliedern lediglich elektronisch zugänglich zu machen 1.23 Artikel 7 Nummer 4; § 40a WPO-E; Pflicht des Prüfungsverbandes, weitere Informationen für das Register über Prüfungsverbände zur Verfügung zu stellen Nein Ja geringfügig geringer Aufwand 1.24 Artikel 7 Nummer 6; § 66c WPO-E; Informationsaustausch zwischen APAS und dem Bundeskartellamt Nein Ja geringfügig geringe Fallzahl 1.25 Artikel 7 Nummer 6; § 66c Absatz 1 Nummer 1 WPO-E; Datenübermittlung der APAS an Wirtschaftsprüferkammer Nein Ja geringfügig geringe Fallzahl Summe in Tsd. Euro davon aus Informationspflichten (IP) aus nationalem Recht aus EU-Vorgaben c) Erfüllungsaufwand der Verwaltung Änderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der Verwaltung lfd. Nr. Artikel; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe EU- Recht Bund/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Aufwand pro Fall in Euro (Zeit × Lohnsatz + Sachaufwand) Jährlicher Erfüllungsaufwand in Tsd. Euro oder „geringfügig“ Erläuterungen zu Fallzahl und Aufwand pro Fall inklusive Quellen (optional), Begründung bei Geringfügigkeit 2.1 Artikel 1 Nummer 9, § 11 Absatz 2 Nummer 3 GenG_E; Standardisierung der Gründungsgutachten Nein Land geringfügig geringe Fallzahl 2.2 Artikel 1 Nummer 18; § 26 GenG-E; Wegfall von Bescheinigungen Nein Land geringfügig geringer Aufwand 2.3 Artikel 1 Nummer 34; § 55 Absatz 3 Satz 3 und 4 GenG-E; Entscheidungsbefugnis Aufsichtsbehörde, ob Besorgnis der Befangenheit besteht, und Bestimmung, durch welchen anderen Prüfungsverband, welchen Wirtschaftsprüfer oder welche Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die Prüfung durchgeführt wird Nein Land geringfügig geringe Fallzahl 2.4 Artikel 3 Nummer 13; § 27 GenRegV-E; regelmäßige Eintragungsfrist im Genossenschaftsregister Nein Land geringfügig geringer Aufwand 2.5 Artikel 4; § 378 Absatz 3 FamFG-E; Erstreckung der notariellen Vorprüfung auf Genossenschaftsregistersachen Nein Bund geringfügig geringe Fallzahl 2.6 Artikel 7 Nummer 3; § 36b WPO-E; Datenübermittlung durch die Nein Bund geringfügig geringer Aufwand lfd. Nr. Artikel; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe EU- Recht Bund/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Aufwand pro Fall in Euro (Zeit × Lohnsatz + Sachaufwand) Jährlicher Erfüllungsaufwand in Tsd. Euro oder „geringfügig“ Erläuterungen zu Fallzahl und Aufwand pro Fall inklusive Quellen (optional), Begründung bei Geringfügigkeit Wirtschaftsprüferkammer Summe in Tsd. Euro davon Bund davon Land (inkl. Kommunen) aus nationalem Recht aus EU-Vorgaben Einmaliger Erfüllungsaufwand der Verwaltung lfd. Nr. Artikel; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe EU- Recht Bund/ Land Einmalige Fallzahl und Einheit Aufwand pro Fall in Euro (Zeit × Lohnsatz + Sachaufwand) Einmaliger Erfüllungsaufwand in Tsd. Euro oder „geringfügig“ Erläuterungen zu Fallzahl und Aufwand pro Fall inklusive Quellen (optional), Begründung bei Geringfügigkeit 2.7 Artikel 7 Nummer 4, § 40a WPO-E; Wirtschaftsprüferkammer, Erweiterung der vorhandenen Datenbank über die genossenschaftlichen Prüfungsverbände Nein Bund geringfügig geringer Aufwand Summe in Tsd. Euro davon Bund davon Land (inkl. Kommunen) aus nationalem Recht aus EU-Vorgaben d) Erläuterung der Erfüllungsaufwandsänderungen ausgewählter Vorgaben Zu laufender Nummer 1.1: Für die Wirtschaft ist eine jährliche Entlastung durch die Anhebung der Schwellenwerte für die Befreiung von der Jahresabschlussprüfung (§ 53 Absatz 2 GenG-E) in Höhe von 340 000 Euro zu erwarten. Schätzungsweise profitieren etwa 10 Prozent der Genossenschaften (das heißt etwa 780) von einer solchen Prüfungserleichterung, was die Prüfung für diese durchschnittlich etwa 438 Euro billiger macht (400 Euro weniger für die Inanspruchnahme Dritter; Zeitersparnis von 48 Minuten bei einem Lohnsatz pro Stunde von ca. 49 Euro). Dabei ist berücksichtigt, dass von der Schwellenwerterhöhung nur kleine Genossenschaften profitieren, bei denen die Prüfung nicht jährlich, sondern alle zwei Jahre stattfindet. Zu laufender Nummer 1.6: Der Regelungsentwurf sieht vor, dass die gutachtliche Äußerung des Prüfungsverbandes ausgeweitet wird (vergleiche § 11 Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 5 GenG-E). Soweit die gutachtliche Äußerung des Prüfungsverbandes künftig auch ausdrücklich dazu Stellung nehmen muss, welchen Förderzweck die Genossenschaft zu verfolgen beabsichtigt und ob dieser Förderzweck zulässig ist, entsteht kein nennenswerter Mehraufwand, denn dies ist nur eine Klarstellung, da ein zulässiger Förderzweck zur ordnungsgemäßen Gründung einer Genossenschaft gehört. Dieser Punkt und die weiteren 11 in Absatz 2 Nummer 3 GenG-E neu aufgeführten Punkte werden von seriösen Prüfungsverbänden bereits derzeit geprüft und regelmäßig im Gründungsgutachten dargestellt. Die Prüfungsverbände müssen sich also nur einmalig mit den Vorgaben vertraut machen und eventuell intern ihre Arbeitsunterlagen/Workflow anpassen; bei insgesamt nur 44 Prüfungsverbänden Ein etwaiger Mehraufwand bei den Prüfungsverbänden, der aus der Verwendung eines Fragebogens zur Standardisierung des Gründungsgutachtens folgt, der durch die geplante Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 5 GenG-E möglicherweise künftig eingeführt wird, wird im Rahmen der Erstellung des Verordnungsentwurfs ermittelt und dort ausgewiesen. Es wird aber derzeit davon ausgegangen, dass das Ankreuzen und Ausfüllen eines Fragebogens, der das Ergebnis der erfolgten Prüfung zusammenfasst, nicht mehr als 15 Minuten pro Prüfung in Anspruch nehmen dürfte. Diesem künftig gegebenenfalls entstehenden Mehraufwand würde eine entsprechende Entlastung bei den Registergerichten durch Erleichterung deren Prüfung gegenüberstehen. Zu laufender Nummer 1.13: Der Regelungsentwurf führt neue Tatbestände ein, durch den ein Prüfungsverband zur Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung berechtigt ist (§ 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 GenG-E). Aufgrund der mitunter hohen Teilnehmerzahl, könnte zwar der organisatorische und finanzielle Aufwand für eine vom Verband festgelegte Präsenzversammlung hoch sein, so dass auch bei der anzunehmenden sehr geringen Fallzahl signifikanter Erfüllungsaufwand entstehen könnte. Allerdings handelt sich um seltene Einzelfälle, bei denen eine schnelle Information der Genossenschaftsmitglieder erforderlich ist, so dass Zeit für die Vorbereitung und Einberufung einer Präsenzversammlung kaum vorhanden ist. Der Verband dürfte daher eher eine virtuelle Versammlung einberufen, was weniger organisatorischen Vorlauf erfordert, oder den Weg der unmittelbaren Information der Mitglieder in Textform/per E-Mail wählen. Bei diesen beiden kostengünstigeren Möglichkeiten entsteht angesichts der sehr geringen Fallzahl kein nennenswerter Aufwand. Zu laufender Nummer 2.1: Die Entlastung bei den Registergerichten aufgrund der Standardisierung der Gründungsgutachten liegen bei rund 350 Neugründungen pro Jahr im Bagatellbereich, da die Zeitersparnis pro Fall bei weniger als 6,5 Stunden liegen dürfte. Eine zusätzliche Entlastung bei den Registergerichten aufgrund einer verpflichten-den Verwendung eines Fragebogens zur Standardisierung der Gründungsgutachten, wie es gegebenenfalls durch Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 5 GenG-E vorgesehen wird, kann derzeit noch nicht abgeschätzt werden; dies wird bei der Erstellung der Rechtsverordnung ermittelt werden. Zu laufender Nummer 2.2: Bei dem Wegfall der Bescheinigungen nach § 26 GenG-E ist aufgrund des geringen fallbezogenen Aufwands und der verhältnismäßig geringen Fallzahl die daraus resultierende Entlastung bei den Registergerichten vernachlässigbar gering. Zu laufender Nummer 2.3: Die Regelung in § 55 Absatz 3 Satz 3 und 4 GenG-E, wonach die Aufsichtsbehörde im Zweifelsfall entscheidet, ob die Besorgnis der Befangenheit besteht, und bestimmen kann, durch welchen anderen Prüfungsverband, welchen Wirtschaftsprüfer oder welche Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die Prüfung durchgeführt wird, verursacht pro Fall nur geringen Aufwand bei der Aufsichtsbehörde und es sind auch nur sehr seltene Anwendungsfälle zu erwarten. Zu laufender Nummer 2.4: Die regelmäßige Eintragungsfrist im Genossenschaftsregister (§ 27 GenRegV-E) verkürzt die Bruttobearbeitungszeit, verändert aber nicht den tatsächlichen Arbeitsaufwand. Mögliche Mitteilungen der Registergerichte an Genossenschaften wegen nicht fristgerechter Eintragung sollten langfristig einen Ausnahmefall darstellen und folglich keinen signifikanten Erfüllungsaufwand verursachen. Zu laufender Nummer 2.5: Bei den Notarinnen und Notaren entsteht ein geringer Erfüllungsaufwand durch die Erstreckung der notariellen Vorprüfung auf Genossenschaftsregistersachen; dem steht eine entsprechende Entlastung bei den Registergerichten gegenüber. Zu laufender Nummer 2.6: Es handelt sich bei § 36b WPO-E nicht um eine, sondern um verschiedene Übermittlungspflichten. Jede der vorgeschlagenen Änderungen verbleibt unter einem Erfüllungsaufwand von weit unter 100 000 Euro. Der neue § 36b Absatz 1 WPO- E ergänzt die bestehenden Datenübermittlungspflichten der Wirtschaftsprüferkammer nach § 36a Absatz 3 WPO in der bisherigen Fassung, um die Pflicht zur Datenübermittlung an weitere Stellen: – Bei dem Datenaustausch mit der Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) ist von keinem erfassbaren Mehraufwand auszugehen, da die APAS bereits heute die öffentliche fachbezogene Aufsicht nach § 66a Absatz 1 und 3 bis 5 WPO führt. Bereits heute findet ein regelmäßiger Informationsaustausch statt. Es handelt sich bei der ausdrücklichen Aufnahme der APAS in den Katalog nach § 36b Absatz 1 WPO-E um geringe Einzelfälle, wie die Übermittlung von bei der Wirtschaftsprüferkammer bekannten ladungsfähigen Anschriften, welche die APAS im Rahmen ihrer Aufsichtsverfahren benötigt, oder die Übermittlung von Anhaltspunkten für eine Ordnungswidrigkeit, für deren Ahndung die APAS zuständig ist, an diese. – Die Datenübermittlungspflicht an die Strafverfolgungsbehörden ergänzt die bereits nach § 65 Absatz 1 WPO bestehende, speziellere Unterrichtungspflicht bei Verdacht auf Begehung einer Straftat durch einen Berufsangehörigen im Zusammenhang mit seiner Berufsausübung um eine Unterrichtungspflicht über andere für die Erfüllung der Aufgaben der Strafverfolgungsbehörden erforderliche Informationen. – Auch bei den neuen Informationspflichten an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, das Bundesamt für Justiz, die Aufsichtsbehörden über die genossenschaftlichen Prüfungsverbände, die Aufsichtsbehörden über die Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände sowie die Deutsche Bundesbank handelt es sich um wenige Einzelfälle. – Bei Auskunftsansprüchen an Dritte nach § 36b Absatz 7 WPO-E geht die WPK von weniger als 10 Fällen im Jahr aus. – Bei der Wahlwerbungsversendung nach § 36b Absatz 8 WPO-E handelt es sich ebenfalls um eine geringe Fallzahl und um einen sehr geringen Sach- und Zeitaufwand. Die übrigen Regelungen entsprechen dem § 36a Absatz 3 bis 5 WPO in der aktuellen Fassung. Hier entsteht kein Erfüllungsmehraufwand im Vergleich zur aktuellen Rechtslage. Zu laufender Nummer 2.7: Für die Wirtschaftsprüferkammer entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von etwa 2 500 Euro durch die Erweiterung der vorhandenen Datenbank über die genossenschaftlichen Prüfungsverbände (für die Anpassung des Registers und die Kommunikation mit den Prüfungsverbänden). Der laufende Erfüllungsaufwand bei der Wirtschaftsprüferkammer ist aufgrund der geringen Fallzahlen (die Angaben ändern sich nur selten und es gibt nur 44 Prüfungsverbände) vernachlässigbar gering. 5. Weitere Kosten Kosten für die sozialen Sicherungssysteme sowie Auswirkungen auf Einzelpreise, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, ergeben sich nicht. Eine besondere Belastung für kleinere und mittlere Unternehmen ist nicht zu erwarten. 6. Weitere Gesetzesfolgen Die vorgeschlagene Regelung in § 24 Absatz 4 GenG-E zum Ruhen der Vorstandstätigkeit bei Mutterschutz, Elternzeit, Pflege oder Krankheit kann dazu führen, dass mehr Frauen bereit sind, eine Tätigkeit im Vorstand einer Genossenschaft zu übernehmen. Im Übrigen ist der Entwurf aus gleichstellungspolitischer Sicht neutral. Demografische Auswirkungen oder verbraucherpolitische Auswirkungen sind nicht zu erwarten. VIII. Befristung; Evaluierung Eine Befristung der vorgeschlagenen Änderungen ist nicht sinnvoll. Insbesondere bei den neuen digitalen Möglichkeiten brauchen die Genossenschaften Rechtssicherheit, dass die Regelungen dauerhaft gelten, damit sich Investitionen wie zum Beispiel die Entwicklung einer App lohnen. Es soll etwa vier Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes bei den für die Genossenschaftsregister zuständigen Landesjustizverwaltungen abgefragt werden, ob sich die Eintragungszeiten bei den Genossenschaftsregistern verringert haben. Eine darüberhinausgehende Evaluierung ist nicht vorgesehen. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Genossenschaftsgesetzes) Zu Nummer 1 (Änderung der Inhaltsübersicht) Die amtliche Inhaltsübersicht ist entsprechend den vorgeschlagenen Änderungen anzupassen. Zu Nummer 2 (Änderung von § 1 GenG) Zu Buchstabe a Die Einfügung der Wörter „unmittelbar oder mittelbar“ in Absatz 1 ist eine Klarstellung, um Rechtssicherheit für einige moderne Entwicklungen in der Genossenschaftslandschaft zu schaffen, insbesondere für Energiegenossenschaften. Das Erfordernis des § 1 Absatz 1 GenG, dass der Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange „durch“ gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb gefördert werden muss, wird derzeit teilweise so verstanden, dass eine direkte vertragliche Nutzungsbeziehung zwischen der Genossenschaft und ihren Mitgliedern erforderlich ist. Deshalb soll klargestellt werden, dass auch eine mittelbare Förderung ausreicht. So werden zum Beispiel bei einer Genossenschaft, die eine ehemals kommunale Stadthalle übernommen hat und für kulturelle Veranstaltungen vermietet, die kulturellen Belange der Mitglieder nicht unmittelbar durch die Vermietung, sondern mittelbar durch die von den mietenden Dritten durchgeführten kulturellen Veranstaltungen gefördert. Auch bei Energiegenossenschaften, die den erzeugten Strom in das Netz einspeisen, gibt es keine direkte vertragliche Nutzungsbeziehung zwischen der Genossenschaft und ihren Mitgliedern. Solche Genossenschaften mit mittelbarer Förderung gab es schon in der Vergangenheit und ihre Zulässigkeit wurde zu Recht bejaht. Die Klarstellung ihrer Zulässigkeit erfolgt nun aber auch im Hinblick auf die weitere Klarstellung im neuen Absatz 3 Satz 1, wonach die bloße gemeinschaftliche Vermögensanlage keinen zulässigen Förderzweck darstellt. Die Abgrenzung zu unzulässigen Kapitalanlagegenossenschaften besteht darin, dass ein zulässiger Förderzweck vorliegt, der über die bloße gemeinschaftliche Renditeerzielung hinaus geht. Auch eine mittelbare Förderleistung muss eine Förderung "durch gemeinsamen Geschäftsbetrieb" sein. Ein (sich unzulässigerweise als Wohnungsgenossenschaft gerierendes) Unternehmen, dass ausschließlich an Nicht-Mitglieder vermietet und den Gewinn daraus an die Mitglieder ausschüttet, wird also nicht dadurch zu einer zulässigen Genossenschaft mit einem zulässigen Förderzweck, dass es seinen Mitgliedern sonstige Vorteile (zum Beispiel Rabatte in einem Fitnessstudio) vermittelt, die mit dem gemeinsamen Geschäftsbetrieb gar nichts zu tun haben. Bei Energiegenossenschaften wird teilweise bezweifelt, dass sie einen zulässigen Förderzweck verfolgen, da sie mehr die Förderung der Allgemeinheit durch ihren Beitrag zur Erreichung des Staatsziels des Artikels 20a Grundgesetz bezwecken würden als die Förderung ihrer Mitglieder. Beides muss sich aber nicht ausschließen. Wenn Mitglieder sich zusammenschließen, um mit einem gemeinsamen Geschäftsbetrieb etwas für das Gemeinwohl durch mehr Klima-, Natur- und Umweltschutz zu bewirken, weil hier eine einzelne Person allein wenig ausrichten kann, so dient dieser Zusammenschluss regelmäßig auch der Förderung des sozialen Engagements des einzelnen Mitglieds, das heißt dessen sozialer Belange. Entsprechend dem Leitsatz von Friedrich Wilhelm Raiffeisen „Was den Einzelnen nicht möglich ist, das vermögen viele.“ kann gerade für solche Zusammenschlüsse die Genossenschaft die passende Rechtsform sein. Hintergrund der Klarstellung ist auch, dass rund um den verstärkten Ausbau von erneuerbaren Energien, insbesondere Windparks, regelmäßig Überlegungen einer verpflichtenden Beteiligung von ortsansässigen Personen/Gesellschaften oder ähnliches diskutiert wird, um die Akzeptanz solcher Vorhaben vor Ort zu erhöhen. Genossenschaften können hierbei ein Instrument sein, diese Beteiligung zu gewährleisten. Die Gründung einer solchen Genossenschaft einzig mit dem Ziel, sich an einem örtlichen Windpark durch Kapital zu beteiligen, soll möglich sein. Die Klarstellung, dass eine mittelbare Förderung ausreicht, schafft auch Rechtssicherheit für Holding-Genossenschaften, bei denen die Förderung der Mitglieder ausschließlich durch Unternehmen erfolgt, an denen die Genossenschaft gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 1 Beteiligungen hält. Dies ist zum Beispiel der Fall bei einer Agrargenossenschaft, die ihr operatives Geschäft auf verschiedene Kapitalgesellschaften ausgelagert hat, an denen die Genossenschaft beteiligt ist und die durch Verarbeitung und Vermarktung der landwirtschaftlichen Produkte der Genossenschaftsmitglieder die Förderleistung erbringen. Die Klarstellung soll auch Rechtssicherheit für Belegschaftsgenossenschaften schaffen, die nach und nach Anteile an dem Unternehmen erwerben, in dem die Mitglieder Arbeitnehmer sind, wobei die Finanzierung des Anteilserwerbs im Wesentlichen aus Unternehmensausschüttungen erfolgt. Zu Buchstabe b In einem neuen Absatz 3 Satz 1 des § 1 GenG wird klargestellt, dass die bloße gemeinschaftliche Vermögensanlage keinen zulässigen Förderzweck darstellt. Diese Klarstellung erfolgt entsprechend dem Gesetzentwurf des Bundesrates (Bundesratsdrucksache 88/22 – Beschluss) und im Einklang mit der allgemeinen Meinung in der genossenschaftsrechtlichen Literatur. Für rein kapitalzinswirtschaftliche Zwecke stehen andere Rechtsformen wie die Aktiengesellschaft oder die GmbH zur Verfügung. Eine Genossenschaft ist nach den Regelungen des Genossenschaftsgesetzes nicht zur Vermögensanlage geeignet, da keine Beteiligung ausscheidender Mitglieder an einem Wertzuwachs vorgesehen und die Genossenschaft auf eine offene Mitgliederanzahl ausgelegt ist. Die Zulässigkeit von Kreditgenossenschaften und Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtungen wird von der Klarstellung nicht berührt. In Satz 2 des neuen Absatz 3 des § 1 GenG wird klargestellt, dass die Vorratsgründung einer Genossenschaft nicht zulässig ist. Die Unzulässigkeit von Vorratsgründungen von Genossenschaften ist in der Literatur anerkannt (vergleiche Beuthien/Dirksen, AG 2011, S. 21 ff.). Denn schon bei Gründung muss ein Förderzweck verfolgt werden, das heißt es muss mindestens drei förderfähige und förderwillige Mitglieder geben. Dies ist zum Beispiel nicht der Fall, wenn ein Finanzberater zusammen mit Angestellten oder Familienmitgliedern Genossenschaften gründet, um so Kunden fertig eingetragene Genossenschaften anbieten zu können. Mit den beiden Klarstellungen im neuen Absatz 3 wird zudem Konstrukten (häufig als sogenannte Familiengenossenschaften bezeichnet), bei denen Vermögenswerte nur deswegen in eine Genossenschaft eingebracht werden, um gemeinschaftlich Renditen aus den eingebrachten Vermögenswerten zu erzielen und gegebenenfalls Erbschaftsteuer zu umgehen, die genossenschaftsrechtliche Anerkennung versagt. Die beiden Klarstellungen verringern auch den Begründungsaufwand bei den genossenschaftlichen Prüfungsverbänden und den Registergerichten, wenn sie entsprechende Genossenschaftsgründungen ablehnen. Zu Nummer 3 (Änderung von § 4 GenG und Einfügung von § 4a GenG) Zu § 4 (Mindestzahl der Mitglieder) Dem § 4 wird ein neuer Satz 2 angefügt, wonach Mitglieder, die juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften sind, bei der Feststellung der Mindestmitgliederzahl nicht berücksichtigt werden, soweit die gesetzlichen Vertreter der juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften identisch sind (Nummer 2) oder wenn diese Vertreter selbst Mitglieder der Genossenschaft sind (Nummer 1). Es handelt sich um eine Klarstellung, denn schon aus der Definition der Genossenschaft als „Gesellschaft mit nicht geschlossener Mitgliederzahl“, das heißt einem Zusammenschluss von mehreren Personen, und aus ihrer personalistischen Struktur folgt, dass mindestens drei unterschiedliche natürliche Personen als „handelnde“ Personen für die Mitglieder einer Genossenschaft tätig werden müssen. Eine Person, die gesetzlicher Vertreter zweier GmbHs ist, kann daher nicht eine Genossenschaft nur mit sich selbst und den beiden GmbH als Mitgliedern gründen. Bei Personenidentität ist regelmäßig nicht zu vermuten, dass solche Mitglieder ein eigenes wirtschaftliches Interesse haben, so dass nicht von einer Mehrzahl an Mitgliedern ausgegangen werden kann, um das erforderliche Mindestquorum zu erreichen. Die Klarstellung erfolgt, um den Begründungaufwand für das Registergericht zu verringern, wenn es die Eintragung einer solchen Konstruktion als Genossenschaft ablehnt. Die Klarstellung in § 4 GenG-E steht auch im Zusammenhang mit der Klarstellung in § 1 Absatz 3 GenG-E zur Unzulässigkeit von Vorrats-Genossenschaften. Zu § 4a (Gründungsversammlung) Im neuen § 4a Absatz 2 wird klargestellt, dass auch die Gründungsversammlung einer Genossenschaft als virtuelle Versammlung, hybride Versammlung oder als Versammlung im gestreckten Verfahren durchgeführt werden kann. Derzeit besteht Rechtsunsicherheit, ob dies zulässig ist, da es für die Einberufung der Gründungsversammlung noch keinen Vorstand und Aufsichtsrat gibt, die über die Form der Versammlung entscheiden könnten. Da der Begriff der Gründungsversammlung bisher nicht im Gesetz geregelt ist, wird sie im neuen § 4a Absatz 1 als die Versammlung beschrieben, in der die Satzung beschlossen wird und die Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat gewählt werden, sofern diese nicht in einer ersten Generalversammlung gewählt werden oder d

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