Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform
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Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 459/26
14.08.26 BRFuss
R - Wi - Wo
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der genossenschaftlichen
Rechtsform
A. Problem und Ziel
Der Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode sieht unter anderem vor: „Wir
modernisieren das Recht der Genossenschaften“ (Rn. 2816). Hierzu soll an die
Gesetzgebungsarbeiten in der 20. Legislaturperiode (Bundestagsdrucksache 20/14501) angeknüpft
werden. Zur Modernisierung des Genossenschaftsrechts soll insbesondere der
fortschreitenden Digitalisierung im wirtschaftlichen und privaten Rechtsverkehr Rechnung getragen
werden. Aus der genossenschaftlichen Praxis gibt es zudem ein Bedürfnis für einzelne
gesetzliche Regelungen und Klarstellungen, um die Rechtsform attraktiver zu machen.
Insbesondere wird beklagt, dass die Gründung einer Genossenschaft teilweise viel länger
dauere als die einer Kapitalgesellschaft. Um die genossenschaftliche Rechtsform zu
stärken und ihren guten Ruf zu bewahren, ist es zudem notwendig, gegen die in Einzelfällen
zu beobachtende missbräuchliche Verwendung der Rechtsform vorzugehen.
Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der
Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015
„Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt
zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele 8 und 12 bei, dauerhaftes, inklusives und
nachhaltiges Wirtschaftswachstum, produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für
alle zu fördern und nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster sicherzustellen.
B. Lösung; Nutzen
Zur Förderung der Digitalisierung bei Genossenschaften soll, über die bereits im Vierten
Bürokratieentlastungsgesetz enthaltenen Regelungen hinaus, soweit wie möglich die
Textform verankert werden und es sollen digitale Sitzungen und Beschlussfassungen
sowie die digitale Informationsversorgung der Genossenschaftsmitglieder erleichtert werden.
Zur Steigerung der Attraktivität der genossenschaftlichen Rechtsform sollen verschiedene
Vorschläge aus der Praxis aufgenommen werden, etwa zur Behandlung investierender
Mitglieder und zum Ruhen der Vorstandstätigkeit bei Mutterschutz, Elternzeit, Pflege oder
Krankheit. Zur Beschleunigung der Gründung einer Genossenschaft soll eine Datenbank
über die zu beteiligenden genossenschaftlichen Prüfungsverbände geschaffen, die
Förderungszweckprüfung durch das Registergericht beschleunigt und eine Regelfrist für
Eintragungen in das Genossenschaftsregister vorgesehen werden. Bei den Maßnahmen gegen
unseriöse Genossenschaften sollen die Vorschläge des Bundesrates (zum Beispiel die
Fristablauf: 25.09.26
Klarstellung, dass die bloße Kapitalanlage kein zulässiger Förderzweck ist, vergleiche
Bundesratsdrucksache 88/22 – Beschluss) berücksichtigt und um weitere Vorschläge
ergänzt werden, insbesondere eine Ausweitung der Rechte und Pflichten des
Prüfungsverbandes sowie die Stärkung der Staatsaufsicht, wobei teilweise die Vorschläge des
Bundesrates zum Regierungsentwurf in der 20. Legislaturperiode (Bundesratsdrucksache
557/24 – Beschluss) übernommen werden sollen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Der Entwurf hat keine Auswirkungen auf den Bundeshaushalt oder auf die Haushalte der
Länder und Kommunen.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Entwurf führt bei den Genossenschaften zu einer jährlichen Entlastung für die
Wirtschaft in Höhe von etwa 536 000 Euro. Dabei handelt es sich vollständig um
Bürokratiekosten aus Informationspflichten. Diese Entlastung stellt ein „Out“ im Sinne der „One in,
one out“-Regelung der Bundesregierung dar.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Davon entfallen auf Bürokratiekosten aus Informationspflichten - 536 000 Euro.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Wirtschaftsprüferkammer (Bund) entsteht ein geringer laufender
Erfüllungsaufwand durch die Erweiterung der dortigen Datenbank über die genossenschaftlichen
Prüfungsverbände. Für die Länder entstehen geringfügige laufende Entlastungen durch die
Standardisierung der Gründungsgutachten, den Wegfall von Bescheinigungen und die
Erstreckung der notariellen Vorprüfung auf Genossenschaftsregistersachen.
F. Weitere Kosten
Keine.
Bundesrat Drucksache 459/26
14.08.26 BRFuss
R - Wi - Wo
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der genossenschaftlichen
Rechtsform
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 14. August 2026
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der
Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Fristablauf: 25.09.26
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der genossenschaftlichen
Rechtsform
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Genossenschaftsgesetzes
Das Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober
2006 (BGBl. I S. 2230), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 4 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 4a Gründungsversammlung“.
b) Nach der Angabe zu § 8a wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 8b Beschränkungen bei investierenden Mitgliedern“.
c) Die Angabe zu § 11 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 11 Anmeldung der Genossenschaft; Verordnungsermächtigung“.
d) Die Angabe zu § 12 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 12 Inhalt der Eintragung“.
e) Die Angabe zu § 14a wird gestrichen.
f) Nach der Angabe zu § 15b wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 15c Beitritt als investierendes Mitglied“.
g) Die Angabe zu den §§ 33a bis 33i wird gestrichen.
h) Die Angabe zu § 47 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 47 Protokoll“.
i) Die Angabe zu § 60 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 60 Einberufungs- und Informationsrecht des Prüfungsverbandes“.
j) Nach der Angabe zu § 62 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 62a Inanspruchnahme von Dienstleistungen“.
k) Die Angabe zu § 63b wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 63b Rechtsform, Mitglieder, Zweck und Vorstand des Prüfungsverbandes“.
l) Die Angabe zu § 64c wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 64c Spitzenverband
§ 64d Prüfung aufgelöster Genossenschaften“.
m) Nach der Angabe zu § 67c wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 67d Kündigungsrecht der Genossenschaft bei investierender Mitgliedschaft“.
n) Die Angabe zu den §§ 78a und 78b wird gestrichen.
o) Die Angabe zu den §§ 93a bis 93s wird gestrichen.
p) Die Angabe zu § 160 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 160 Festsetzung von Zwangsgeld und weitere Aufgaben des Registergerichts“.
q) Nach der Angabe zu § 177 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 178 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, deren Zweck
darauf gerichtet ist, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale
oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb unmittelbar
oder mittelbar zu fördern (Genossenschaften), erwerben die Rechte einer
„eingetragenen Genossenschaft“ nach Maßgabe dieses Gesetzes.“
b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
„(3) Die bloße gemeinschaftliche Vermögensanlage stellt keinen zulässigen
Förderzweck dar. Die Vorratsgründung einer Genossenschaft ist nicht zulässig.“
3. § 4 wird durch die folgenden §§ 4 und 4a ersetzt:
„§ 4
Mindestzahl der Mitglieder
Die Zahl der Mitglieder muss mindestens drei betragen. Mitglieder, die juristische
Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften sind, werden bei der Zählung
nicht berücksichtigt, wenn einer ihrer gesetzlichen Vertreter
1. selbst Mitglied der Genossenschaft ist oder
2. gesetzlicher Vertreter eines bei der Zählung bereits berücksichtigten Mitglieds ist.
§ 4a
Gründungsversammlung
(1) In der Gründungsversammlung wird die Satzung beschlossen. Die Mitglieder
des Vorstands und des Aufsichtsrats werden in der Gründungsversammlung gewählt,
sofern sie nicht in einer ersten Generalversammlung gewählt werden oder die Satzung
eine andere Form der Bestellung des Vorstands regelt.
(2) Für die Form der Gründungsversammlung gilt § 43b. Abweichend von § 43b
Absatz 6 entscheiden über die Form der Gründungsversammlung oder einer ersten
Generalversammlung einschließlich der Form einer Erörterungsphase die zur
Versammlung Einladenden durch Festlegung in der Einladung.“
4. § 6 wird durch den folgenden § 6 ersetzt:
§ 6„
Mindestinhalt der Satzung
(1) Die Satzung muss mindestens Folgendes enthalten:
1. die Firma und den Sitz der Genossenschaft;
2. den Gegenstand des Unternehmens;
3. Bestimmungen über die Form der durch Gesetz oder Satzung vorgeschriebenen
Bekanntmachungen der Genossenschaft sowie die Bestimmung der öffentlichen
Blätter für Bekanntmachungen, deren Veröffentlichung in öffentlichen Blättern
durch Gesetz oder Satzung vorgeschrieben ist;
4. Bestimmungen über die Form für die Einberufung der Generalversammlung der
Mitglieder sowie über den Vorsitz in der Versammlung.
(2) Als öffentliches Blatt gemäß Absatz 1 Nummer 3 kann die Satzung öffentlich
zugängliche elektronische Informationsmedien benennen.
(3) Die Einberufung der Generalversammlung gemäß Absatz 1 Nummer 4 muss
durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform oder durch
Bekanntmachung in einem öffentlichen Blatt vorgesehen sein; die Bekanntmachung auf
der Internetseite der Genossenschaft genügt nicht.“
5. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 bis 4 wird gestrichen.
b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
(3) „ Die Satzung kann bestimmen, dass die Mitglieder für den Fall, dass die
Gläubiger im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Genossenschaft nicht
befriedigt werden, Nachschüsse zur Insolvenzmasse unbeschränkt oder
beschränkt auf eine bestimmte Summe (Haftsumme) zu leisten haben. Enthält die
Satzung keine solche Bestimmung, haben die Mitglieder Nachschüsse zur
Insolvenzmasse überhaupt nicht zu leisten.“
6. Nach § 8a wird der folgende § 8b eingefügt:
„§ 8b
Beschränkungen bei investierenden Mitgliedern
(1) Sieht die Satzung investierende Mitglieder vor, muss sie durch geeignete
Regelungen sicherstellen, dass
1. investierende Mitglieder die anderen Mitglieder in keinem Fall überstimmen
können und
2. Beschlüsse der Generalversammlung, für die nach Gesetz oder Satzung eine
Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen vorgeschrieben
ist, durch investierende Mitglieder nicht verhindert werden können.
Zu diesem Zweck kann die Satzung das Stimmrecht investierender Mitglieder auch
ganz ausschließen.
(2) Die Zulassung eines investierenden Mitglieds durch den Vorstand bedarf der
Zustimmung der Generalversammlung. Abweichend hiervon kann die Satzung die
Zustimmung des Aufsichtsrats vorschreiben.
(3) Die Zahl der investierenden Mitglieder darf 50 Prozent der Mitglieder nicht
überschreiten. Die Satzung kann eine niedrigere prozentuale Höchstgrenze für die Zahl
der investierenden Mitglieder bestimmen. Der Vorstand darf keine neuen
investierenden Mitglieder zulassen, wenn dadurch die prozentuale Höchstgrenze nach Satz 1
oder 2 überschritten wird. Die prozentualen Höchstgrenzen nach Satz 1 oder 2 gelten
nicht, wenn
1. Arbeitnehmer der Genossenschaft als investierende Mitglieder aufgenommen
werden sollen oder
2. Mitglieder gemäß § 15c Absatz 4 durch Eintritt einer in der Satzung bestimmten
Bedingung ohne Beitrittserklärung in die investierende Mitgliedschaft wechseln.
(4) Die Satzung kann ausschließen, dass investierende Mitglieder als Mitglied des
Vorstands oder Aufsichtsrats gewählt werden können, oder deren Anzahl im Vorstand
oder Aufsichtsrat beschränken. Die Zahl der investierenden Mitglieder im Aufsichtsrat
darf ein Viertel der Aufsichtsratsmitglieder nicht überschreiten.
(5) Besteht das Verhältnis zwischen einer Genossenschaft und ihren Mitgliedern
in der Nutzung von Wohnungen zu Wohnzwecken, so ist die Nutzung der Wohnungen
durch ein investierendes Mitglied, auch im Rahmen des Nichtmitgliedergeschäftes,
ausgeschlossen; § 8 Absatz 1 Nummer 5 bleibt unberührt.“
7. Nach § 9 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
(5) „ Sitzungen des Vorstands und des Aufsichtsrats einschließlich gemeinsamer
Sitzungen können als Präsenzsitzung, virtuelle Sitzung, hybride Sitzung oder Sitzung
im gestreckten Verfahren im Sinne des § 43b Absatz 1 Nummer 1 bis 4 stattfinden;
Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren außerhalb von Sitzungen oder in
Textform gefasst werden. Dies gilt auch dann, wenn die Satzung oder ergänzende
Geschäftsordnungen ausdrücklich eine Präsenzsitzung oder eine bestimmte Form der
Beschlussfassung vorsehen oder die Form der Sitzung oder Beschlussfassung nicht
regeln. Über die Form der Sitzung und der Beschlussfassung entscheiden die zur Sitzung
Einladenden durch Festlegung in der Einladung. Die Satzung kann die virtuelle Sitzung,
die hybride Sitzung oder die Sitzung im gestreckten Verfahren oder eine
Beschlussfassung im Umlaufverfahren oder in Textform ausdrücklich ausschließen.“
8. § 10 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die Genossenschaft ist in das Genossenschaftsregister bei dem Gericht
einzutragen, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat.“
9. § 11 wird durch den folgenden § 11 ersetzt:
§ 11„
Anmeldung der Genossenschaft; Verordnungsermächtigung
(1) Der Vorstand hat die Genossenschaft bei dem Gericht zur Eintragung in das
Genossenschaftsregister anzumelden.
(2) Der Anmeldung sind beizufügen:
1. die Satzung, die
a) von mindestens drei Mitgliedern unterzeichnet sein muss oder
b) verbunden sein muss mit einer Versicherung des Vorstands, dass die
eingereichte Satzung der von der Gründungsversammlung beschlossenen Satzung
entspricht, sowie der Erklärung von mindestens drei Personen in Textform,
dass sie in der Gründungsversammlung Mitglied der Genossenschaft
geworden sind;
2. ein Nachweis in Textform über die Bestellung des Vorstands und des
Aufsichtsrats;
3. die Bescheinigung eines Prüfungsverbandes, dass die Genossenschaft zum
Beitritt zugelassen ist, sowie eine gutachtliche Äußerung des Prüfungsverbandes,
a) ob die Genossenschaft ordnungsgemäß errichtet wurde,
b) ob nach den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere
der Vermögenslage der Genossenschaft, eine Gefährdung der Belange der
Mitglieder oder der Gläubiger der Genossenschaft zu besorgen ist,
c) welchen Förderzweck die Genossenschaft zu verfolgen beabsichtigt und ob
dieser Förderzweck zulässig ist,
d) ob für den Fall der Einbringung von Sacheinlagen, diese überbewertet wurden
und
e) ob die Satzung der Genossenschaft den Anforderungen dieses Gesetzes
entspricht.
(3) In der Anmeldung ist ferner anzugeben, welche Vertretungsbefugnis die
Vorstandsmitglieder haben.
(4) Für die Einreichung von Unterlagen nach diesem Gesetz gilt § 12 Absatz 2
des Handelsgesetzbuchs entsprechend.
(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der
genossenschaftlichen Spitzenverbände näher zu bestimmen, welche Angaben die
gutachtliche Äußerung des Prüfungsverbandes mindestens enthalten muss. Dabei kann
ergänzend die Beantwortung eines Fragebogens, in dem die wesentlichen Ergebnisse
der gutachtlichen Äußerung zusammengefasst werden, vorgeschrieben werden.“
10. § 11a Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das Gericht hat die Eintragung auch abzulehnen, wenn offenkundig oder auf Grund
der gutachtlichen Äußerung des Prüfungsverbandes eine Gefährdung der Belange der
Mitglieder oder der Gläubiger der Genossenschaft zu besorgen ist oder die
Genossenschaft nicht beabsichtigt, einen zulässigen Förderzweck zu verfolgen.“
11. § 12 wird durch den folgenden § 12 ersetzt:
§ 12„
Inhalt der Eintragung
Bei der Eintragung in das Genossenschaftsregister ist Folgendes anzugeben:
1. das Datum der Satzung,
2. die Firma und der Sitz der Genossenschaft,
3. der Gegenstand des Unternehmens,
4. wenn die Satzung Bestimmungen über die Nachschusspflicht der Mitglieder
vorsieht, diese Bestimmungen,
5. die Mitglieder des Vorstands sowie deren Vertretungsbefugnis und
6. die Zeitdauer der Genossenschaft, falls diese auf eine bestimmte Zeit beschränkt
ist.“
12. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 bis 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Der Antragsteller ist vor Abgabe seiner Beitrittserklärung darauf hinzuweisen,
dass die Satzung auf der Internetseite der Genossenschaft abrufbar ist. Auf
Verlangen ist dem Antragsteller ein Ausdruck der Satzung zur Verfügung zu stellen.
Hat die Genossenschaft keine Internetseite oder ist dort die Satzung nicht in der
geltenden Fassung abrufbar, ist dem Antragsteller eine Kopie der Satzung in der
geltenden Fassung zur Verfügung zu stellen. Eine Vollmacht zur Abgabe der
Beitrittserklärung bedarf der Textform; die Satzung kann für die Vollmacht die
Schriftform vorschreiben. Bei Gründungsmitgliedern kann die Mitgliedschaft statt durch
Beitrittserklärung durch Unterzeichnung der Satzung oder durch Erklärung in
Textform, dass sie in der Gründungsversammlung Mitglied der Genossenschaft
geworden sind, erworben werden.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „hiervon unverzüglich“ die Angabe „in
Textform“ eingefügt.
bb) In Satz 2 wird nach der Angabe „unverzüglich“ die Angabe „in Textform“
eingefügt.
cc) Nach Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Satzung kann für die Benachrichtigung nach Satz 1 und die Mitteilung
nach Satz 2 die Schriftform vorschreiben.“
13. § 15b Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen darf, außer bei einer
Pflichtbeteiligung, nicht zugelassen werden, bevor alle Geschäftsanteile des Mitglieds, bis auf
den zuletzt neu übernommenen, voll eingezahlt sind. Eine Vollmacht zur Abgabe der
Beteiligungserklärung bedarf der Textform; die Satzung kann für die Vollmacht die
Schriftform vorschreiben. Ein Mitglied, das nicht als Unternehmer im Sinne des § 14
des Bürgerlichen Gesetzbuchs Mitglied ist, kann der Genossenschaft keine Vollmacht
zur Zeichnung weiterer Geschäftsanteile erteilen.“
14. Nach § 15b wird der folgende § 15c eingefügt:
„§ 15c
Beitritt als investierendes Mitglied
(1) Der Beitritt zur Genossenschaft als investierendes Mitglied setzt voraus, dass
dies in der Beitrittserklärung ausdrücklich kenntlich gemacht wurde.
(2) Bei einem Wechsel eines Mitglieds in die investierende Mitgliedschaft reicht
eine Erklärung des Mitglieds in Textform, dass es künftig investierendes Mitglied sein
will, sowie die Zustimmung der Genossenschaft hierzu aus. Dies gilt entsprechend für
den Wechsel von der investierenden Mitgliedschaft zur Mitgliedschaft. Jeder Wechsel
ist unverzüglich in der Mitgliederliste kenntlich zu machen.
(3) Niemand kann zugleich Mitglied und investierendes Mitglied derselben
Genossenschaft sein.
(4) Die Satzung kann vorsehen, dass ein Mitglied bei Eintritt einer in der Satzung
bestimmten Bedingung, nach der das Mitglied für die Nutzung oder Produktion der
Güter oder die Nutzung oder Erbringung der Dienste der Genossenschaft nicht mehr in
Frage kommt, nur noch investierendes Mitglied sein kann. In diesem Fall wechselt das
Mitglied durch Mitteilung der Genossenschaft in die investierende Mitgliedschaft, wenn
die Genossenschaft dem Mitglied in Textform mitteilt, dass die Bedingung eingetreten
ist und das Mitglied nunmehr als investierendes Mitglied in der Mitgliederliste geführt
ist.
(5) Nutzt entgegen § 8b Absatz 5 ein investierendes Mitglied eine Wohnung der
Genossenschaft zu Wohnzwecken, so gilt es vom Datum des Nutzungsvertrag an als
Mitglied der Genossenschaft, ohne dass es einer Erklärung des Mitglieds oder einer
Zustimmung durch die Genossenschaft bedarf.“
15. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 wird die Angabe „§ 8 Abs. 2 Satz 1 und 2“ durch
die Angabe „§ 8 Absatz 2“ ersetzt.
b) Die Absätze 5 und 6 werden durch die folgenden Absätze 5 und 6 ersetzt:
„(5) Auf die Anmeldung und Eintragung der Satzungsänderung finden die
Vorschriften des § 11 entsprechende Anwendung. Der Anmeldung ist eine Kopie des
Beschlusses und der vollständige Wortlaut der Satzung sowie eine Erklärung des
Vorstands in Textform beizufügen, dass die geänderten Bestimmungen der
Satzung mit dem Beschluss über die Satzungsänderung und die unveränderten
Bestimmungen mit dem zuletzt zum Register eingereichten vollständigen Wortlaut
der Satzung übereinstimmen. Ist bei Satzungsänderungen der vollständige
Wortlaut der Satzung bisher nicht eingereicht worden, so hat der Vorstand in Textform
zu erklären, dass der eingereichte Wortlaut der Satzung mit dem zuletzt zum
Register eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung und allen seither
beschlossenen Änderungen übereinstimmt.
(6) Die Änderung hat keine rechtliche Wirkung, bevor sie in das
Genossenschaftsregister des Sitzes der Genossenschaft eingetragen ist.“
16. § 21b Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Der Vorstand der Genossenschaft hat dafür zu sorgen, dass den Mitgliedern
der Genossenschaft vor Vertragsschluss die wesentlichen Informationen über das
Investitionsvorhaben sowie mögliche Risiken aus der Darlehensgewährung zur
Verfügung gestellt werden. Als wesentliche Informationen sind mindestens zur Verfügung zu
stellen:
1. Art des Investitionsvorhabens,
2. Zweck des Investitionsvorhabens,
3. Höhe des Investitionsvolumens insgesamt,
4. Art der Finanzierung,
5. Grundzüge der zeitlichen Planung bis zum Abschluss des Investitionsvorhabens,
6. Beschreibung des Nutzens des Investitionsvorhabens für die Genossenschaft
sowie
7. Hinweis auf das Ausfallrisiko bei Insolvenz der Genossenschaft.“
17. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Stirbt ein Vorstandsmitglied, kann ab dem Todeszeitpunkt für einen Zeitraum von
längstens sechs Monaten die in den Sätzen 1 und 2 festgelegte Zahl der
Vorstandsmitglieder unterschritten werden.“
b) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 bis 6 eingefügt:
(4) „ Ein Mitglied eines Vorstands, der aus mehreren Personen besteht, hat
das Recht, die Generalversammlung um den Widerruf seiner Bestellung zu
ersuchen, wenn es wegen Mutterschutz, Elternzeit, der Pflege eines
Familienangehörigen oder Krankheit seinen mit der Bestellung verbundenen Pflichten
vorübergehend nicht nachkommen kann. Macht ein Vorstandsmitglied von diesem Recht
Gebrauch, so muss die Generalversammlung seine Bestellung
1. im Fall des Mutterschutzes widerrufen und dabei aufschiebend befristet zum
Ablauf des Zeitraums der in § 3 Absatz 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes
genannten Schutzfristen die Wiederbestellung beschließen oder
2. im Fall von Elternzeit, Pflege eines Familienangehörigen oder Krankheit
widerrufen und dabei aufschiebend befristet zum Ablauf eines Zeitraums von bis
zu drei Monaten entsprechend dem Verlangen des Vorstandsmitglieds die
Wiederbestellung beschließen.
In den in Satz 2 Nummer 2 genannten Fällen kann die Generalversammlung die
Bestellung des Vorstandsmitglieds auf dessen Verlangen widerrufen und dabei
aufschiebend befristet zum Ablauf eines Zeitraums von drei bis zwölf Monaten die
Wiederbestellung beschließen. Die Generalversammlung kann in den in Satz 2
Nummer 2 genannten Fällen von dem Widerruf der Bestellung absehen, wenn ein
wichtiger Grund vorliegt. Das vorgesehene Ende der vorherigen Amtszeit bleibt
auch als Ende der Amtszeit nach der Wiederbestellung bestehen. Im Übrigen
bleiben etwaige Regelungen in der Satzung über eine andere Art der Bestellung und
Abberufung (Absatz 2 Satz 2) sowie die Regelung über den Widerruf der
Bestellung (Absatz 3 Satz 2) unberührt.
(5) Auch ohne eine entsprechende Regelung in der Satzung kann anstelle
der Generalversammlung der Aufsichtsrat nach Absatz 4 tätig werden, wenn die
nächste planmäßige Generalversammlung für den rechtzeitigen Beschluss über
den Widerruf und die aufschiebend befristete Wiederbestellung zu spät stattfinden
würde. Die Satzung kann dies ausdrücklich ausschließen.
(6) Um die Vorgabe des Absatzes 2 Satz 1, dass der Vorstand aus
mindestens zwei Personen zu bestehen hat, zu erfüllen, hat der Aufsichtsrat für den
Zeitraum nach Absatz 4 Satz 2 oder 3 ein stellvertretendes Vorstandsmitglied zu
bestellen. Ein Unterschreiten der in der Satzung festgelegten höheren Mindestzahl
an Vorstandsmitgliedern ist während des Zeitraums nach Absatz 4 Satz 2 oder 3
unbeachtlich.“
18. § 26 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Zur Legitimation des Vorstands Behörden gegenüber genügt deren Einsicht in
die Eintragungen im Genossenschaftsregister.“
19. § 27 Absatz 1 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Bei Genossenschaften mit nicht mehr als 150 Mitgliedern kann die Satzung vorsehen,
dass der Vorstand an Weisungen der Generalversammlung oder eines aus der Mitte
der Generalversammlung gebildeten Entscheidungsgremiums gebunden ist.“
20. § 28 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Der Anmeldung sind die Nachweise über die Änderung in Textform beizufügen. Bei
einer bloßen Änderung des Namens oder des Wohnorts eines bereits eingetragenen
Vorstandsmitglieds ist es ausreichend, dass die Änderung vom Vorstand angezeigt und
ein Nachweis der Änderung eingereicht wird.“
21. Nach § 30 Absatz 2 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Investierende Mitglieder sind als solche zu kennzeichnen.“
22. Die §§ 31 und 32 werden durch die folgenden §§ 31 und 32 ersetzt:
§ 31„
Einsicht in die Mitgliederliste
(1) Die Mitgliederliste kann von jedem Mitglied bei der Genossenschaft
eingesehen werden. Kopien aus der Mitgliederliste sind dem Mitglied hinsichtlich der ihn
betreffenden Eintragungen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Einem Mitglied, das
glaubhaft macht, die Kontaktdaten der anderen Mitglieder zu benötigen, um die Rechte
aus § 43a Absatz 4 Satz 6 oder Absatz 8 Satz 1 oder aus § 45 Absatz 1 Satz 1 oder
Absatz 2 Satz 1 ausüben zu können, ist eine Liste mit den E-Mail-Adressen aller
Mitglieder oder, soweit E-Mail-Adressen nicht vorliegen, mit den Namen und Anschriften
der Mitglieder kostenlos in Textform zu übermitteln, wenn das Mitglied zuvor gegenüber
der Genossenschaft in Textform versichert hat, dass es
1. die erlangten Daten nur für den Zweck speichern und verwenden wird, zu dessen
Erfüllung es sie erlangt hat, und
2. die Daten unverzüglich löschen wird, sobald es sie für den Zweck nach Nummer 1
nicht mehr benötigt, spätestens aber ein Jahr nach Übermittlung der Liste.
Das Mitglied darf die Daten nur zu diesem Zweck speichern und verwenden und hat
die Daten unverzüglich zu löschen, sobald es sie für die Geltendmachung der Rechte
nicht mehr benötigt, spätestens aber ein Jahr nach Übermittlung der Liste.
(2) Ein Dritter, der
1. glaubhaft macht, dass er als Gläubiger eines namentlich genannten Mitglieds das
Kündigungsrecht nach § 66 ausüben will, oder der ein vergleichbares berechtigtes
Interesse glaubhaft macht, und
2. gegenüber der Genossenschaft in Textform versichert, dass er die erlangten Daten
a) nur für den Zweck speichern und verwenden wird, zu dessen Erfüllung er sie
erlangt hat, und
b) unverzüglich löschen wird, sobald er sie für die Verfolgung seines berechtigten
Interesses nicht mehr benötigt,
darf die Mitgliederliste bei der Genossenschaft einsehen, soweit dies für die Verfolgung
dieses berechtigten Interesses erforderlich ist. Die Genossenschaft kann anstelle der
Gewährung der Einsichtnahme dem Dritten die erforderlichen Daten, aber keine
weiteren Daten, in Textform übermitteln oder eine auszugsweise Kopie der Mitgliederliste
zur Verfügung stellen, in der alle anderen als die erforderlichen Daten unkenntlich
gemacht sind. Der Dritte darf die durch die Einsichtnahme erlangten oder übermittelten
Daten nur für den Zweck speichern und verwenden, zu dessen Erfüllung er sie erlangt
hat. Ist der Dritte eine nicht öffentliche Stelle im Sinne von § 2
Bundesdatenschutzgesetz, so hat die Genossenschaft ihn bei der Einsichtnahme auf die Beschränkung nach
Satz 1 hinzuweisen. Der Dritte hat die Daten unverzüglich zu löschen, sobald er sie für
die Verfolgung seines berechtigten Interesses nicht mehr benötigt.
§ 32
Vorlage der Mitgliederliste beim Gericht
Der Vorstand hat dem Registergericht auf dessen Verlangen eine Kopie der
Mitgliederliste unverzüglich zu übermitteln.“
23. § 34 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Die Mitglieder des Vorstands sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn
entgegen diesem Gesetz oder der Satzung
1. Geschäftsguthaben ausgezahlt werden,
2. den Mitgliedern Zinsen oder Gewinnanteile gewährt werden,
3. Genossenschaftsvermögen verteilt wird,
4. Kredit gewährt wird.
Das gilt auch, wenn Zahlungen entgegen § 15b der Insolvenzordnung nach dem Eintritt
der Zahlungsunfähigkeit oder einer Überschuldung im Sinne des § 98 geleistet
werden.“
24. § 38 Absatz 1a Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 findet mit der
Maßgabe Anwendung, dass die Erklärung bezogen auf die gesetzlichen Vertreter des
Verbandes und die vom Verband beschäftigten Personen, die das Ergebnis der Prüfung
beeinflussen können, abzugeben ist.“
25. § 43a wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Gehören der Genossenschaft eingetragene Genossenschaften als Mitglieder an,
können auch deren Mitglieder, sofern sie natürliche Personen sind, als Vertreter
gewählt werden.“
b) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
(5) „ Die Satzung oder die Wahlordnung kann eine elektronische Wahl der
Vertreter vorsehen oder zulassen, dass der Vorstand mit Zustimmung des
Aufsichtsrats beschließen kann, die Wahl elektronisch durchzuführen.“
c) Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 6.
d) Der bisherige Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt:
(7) „ Eine Liste mit den Namen sowie den E-Mail-Adressen, Telefonnummern
oder Anschriften der gewählten Vertreter und Ersatzvertreter ist zur Einsichtnahme
für die Mitglieder bis zum Ende der Amtszeit der Vertreter auf der Internetseite der
Genossenschaft zugänglich zu machen. Hat die Genossenschaft keine
Internetseite oder wird dort die Liste nicht zugänglich gemacht, ist die Liste mindestens
zwei Wochen lang in den Geschäftsräumen der Genossenschaft und ihren
Niederlassungen zur Einsichtnahme für die Mitglieder auszulegen. Die Zugänglichkeit im
Internet oder die Auslegung ist durch unmittelbare Benachrichtigung der Mitglieder
in Textform oder in einem öffentlichen Blatt bekannt zu machen. Die Frist für die
Auslegung oder Zugänglichmachung beginnt mit der Bekanntmachung. Jedes
Mitglied kann jederzeit eine Kopie der Liste der Vertreter und Ersatzvertreter
verlangen; hierauf ist in der Bekanntmachung nach Satz 3 hinzuweisen.“
e) Der bisherige Absatz 7 wird zu Absatz 8.
f) Nach Absatz 8 wird der folgende Absatz 9 eingefügt:
(9) „ Die Satzung kann vorsehen, dass die Vertreterversammlungen für alle
Mitglieder durch Bild- und Tonübertragung zugänglich gemacht werden, oder
regeln, welches Organ im Einzelfall über die Bild- und Tonübertragung entscheidet.
Regelt die Satzung die Bild- und Tonübertragung nicht, so entscheidet derjenige,
der die Vertreterversammlung einberuft, über die Bild- und Tonübertragung. Erfolgt
keine Bild- und Tonübertragung, so kann jedes Mitglied auf Antrag in der
Reihenfolge des Eingangs der Anträge als Gast ohne Rede, Antrags-, Auskunfts- und
Stimmrecht teilnehmen, soweit bei einer Präsenzversammlung der Platz oder bei
einer virtuellen Versammlung die technischen Kapazitäten ausreichen. Der Antrag
kann vom Vorstand abgelehnt werden, soweit die Teilnahme als Gast bei der
Genossenschaft erheblichen Aufwand oder erhebliche Kosten verursachen würde.
Der Vorstand kann die Teilnahme von der Unterzeichnung einer
Verschwiegenheitsvereinbarung abhängig machen.“
26. § 43b wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschließen, dass die an
einer hybriden Versammlung gemäß Absatz 1 Nummer 3 in Präsenz
teilnehmenden Mitglieder auch dann im Wege elektronischer Kommunikation abstimmen
können, wenn in der Satzung eine andere Art der Stimmabgabe vorgesehen ist. Dies
gilt nicht, wenn die Satzung die Zulässigkeit eine Stimmabgabe im Wege
elektronischer Kommunikation ausdrücklich ausschließt.“
b) In Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „und b“ gestrichen.
27. Nach § 46 Absatz 1 Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Bei unmittelbarer Benachrichtigung der Mitglieder gilt der dritte Tag nach der
Absendung der Benachrichtigung als Tag der Bekanntmachung. Die Satzung kann eine
abweichende Regelung für den Zugang vorsehen.“
28. § 47 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 47
Protokoll“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 1 und 2 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Über die Beschlüsse der Generalversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.
Es soll den Ort und den Tag der Versammlung, die Form der Versammlung
nach § 43b Absatz 1 und im Fall von § 43b Absatz 1 Nummer 4 zusätzlich die
Form der Erörterungsphase, den Namen des Vorsitzenden sowie Art und
Ergebnis der Abstimmung und die Feststellung des Vorsitzenden über die
Beschlussfassung enthalten.“
bb) In Satz 4 wird die Angabe „der Niederschrift“ durch die Angabe „dem Protokoll“
ersetzt.
c) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Das Protokoll bedarf der Textform und ist
1. vom Vorsitzenden und mindestens einem erschienenen Mitglied des
Vorstands in der in § 126a des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Weise
elektronisch zu signieren oder
2. mit einer Erklärung des Vorsitzenden und mindestens eines erschienenen
Mitglieds des Vorstands in Textform, dass sie für dieses Protokoll die
Verantwortung übernehmen, zu verbinden.
Wird das Protokoll in Schriftform erstellt, reicht es aus, wenn es vom Vorsitzenden
und mindestens einem erschienenen Mitglied des Vorstands unterschrieben wird.
Die Satzung kann für das Protokoll die Schriftform vorsehen. Dem Protokoll sind
die Belege über die Einberufung als Anlagen beizufügen.“
d) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „der Niederschrift“ durch die Angabe „dem
Protokoll“ ersetzt.
e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „die Niederschrift“ durch die Angabe „das Protokoll“
ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Abschrift der Niederschrift“ durch die Angabe
„Kopie des Protokolls“ ersetzt.
cc) In Satz 3 wird die Angabe „Die Niederschrift“ durch die Angabe „Das Protokoll“
ersetzt.
29. In § 48 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Abschrift“ durch die Angabe „Kopie“ ersetzt.
30. § 51 Absatz 4 und 5 wird durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt:
(4) „ Die Erhebung der Klage sowie der Termin zur mündlichen Verhandlung sind
unverzüglich vom Vorstand entweder sämtlichen Mitglieder durch unmittelbare
Benachrichtigung in Textform mitzuteilen oder in den für die Bekanntmachung der
Genossenschaft bestimmten öffentlichen Blättern zu veröffentlichen.
(5) Soweit der Beschluss durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt ist, wirkt
dieses Urteil auch gegenüber den Mitgliedern der Genossenschaft, die nicht Partei des
Rechtsstreits waren. Ist aufgrund des Beschlusses eine Eintragung in das
Genossenschaftsregister erfolgt, hat der Vorstand das Urteil beim Registergericht einzureichen.“
31. § 53 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Bevor eine Prüfung begonnen wird, muss die vorangegangene Prüfung durch
Zuleitung des Prüfungsberichts an die geprüfte Genossenschaft abgeschlossen
sein.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 ist bei Genossenschaften, deren
Bilanzsumme 2 Millionen Euro und deren Umsatzerlöse 4 Millionen Euro übersteigen,
der Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichts
zu prüfen.“
32. § 53a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Bei Kleinstgenossenschaften (§ 336 Absatz 2 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs),
deren Satzung keine Nachschusspflicht der Mitglieder vorsieht und die im
maßgeblichen Prüfungszeitraum von ihren Mitgliedern keine Darlehen nach § 21b
Absatz 1 mit einem Gesamtbetrag von mehr als 200 000 Euro entgegengenommen
haben, beschränkt sich jede zweite Prüfung nach § 53 Absatz 1 Satz 1 auf eine
vereinfachte Prüfung.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In den Nummern 1, 4 und 5 wird jeweils die Angabe „Abschrift“ durch die
Angabe „Kopie“ ersetzt.
bb) In Nummer 6 wird die Angabe „Artikel 4 Absatz 54 des Gesetzes vom 18. Juli
2016 (BGBl. I S. 1666)“ durch die Angabe „Artikel 12 des Gesetzes vom 11.
Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354)“ ersetzt.
33. § 54a Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das Registergericht hat eine Frist zu bestimmen, innerhalb derer die Genossenschaft
nachzuweisen hat, dass sie die Mitgliedschaft bei einem anderen Verband erworben
hat.“
34. § 55 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Ob die Besorgnis der Befangenheit gemäß Absatz 2 besteht, entscheidet im
Zweifelsfall die Aufsichtsbehörde. Sie kann in diesem Fall bestimmen, welchen anderen
Prüfungsverband, welchen Wirtschaftsprüfer oder welche
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft der Verband mit der Prüfung beauftragen muss.“
b) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Die Generalversammlung beschließt über die Übertragung des
Prüfungsrechts an einen anderen Prüfungsverband. Gehört die Genossenschaft mehreren
Verbänden an, wird die Prüfung durch denjenigen Verband durchgeführt, bei dem
die Genossenschaft die Mitgliedschaft zuerst erworben hat, es sei denn, dieser
Verband, die Genossenschaft und der andere Verband, der künftig die Prüfung
durchführen soll, einigen sich darauf, dass der andere Verband die Prüfung
durchführt.“
35. In § 56 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Abschrift“ durch die Angabe „Kopie“ ersetzt.
36. § 58 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Verband hat über das Ergebnis der Prüfung schriftlich oder in elektronischer
Form zu berichten.“
b) Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Verband hat den Prüfungsbericht zu unterzeichnen oder in der in § 126a des
Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Weise zu signieren und dem Vorstand
der Genossenschaft sowie dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats zuzuleiten; § 57
Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden, Artikel 11 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 4
der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 ist nicht anzuwenden.“
37. § 60 wird durch den folgenden § 60 ersetzt:
§ 60„
Einberufungs- und Informationsrecht des Prüfungsverbandes
(1) Der Prüfungsverband ist berechtigt, eine außerordentliche
Generalversammlung der Genossenschaft auf deren Kosten einzuberufen, wenn er die Überzeugung
gewinnt, dass
1. die im Rahmen seiner Prüfung festgestellten Mängel eine erhebliche Gefährdung
der Belange der Mitglieder besorgen lassen,
2. die Genossenschaft einen unzulässigen Förderzweck verfolgt,
3. die Beratung und mögliche Beschlussfassung über den Prüfungsbericht
ungebührlich verzögert wird oder
4. die Generalversammlung bei der Beratung und möglichen Beschlussfassung
unzulänglich über wesentliche Feststellungen oder Beanstandungen des
Prüfungsberichts unterrichtet war.
Der Verband entscheidet, in welcher Form nach § 43b Absatz 1 die außerordentliche
Generalversammlung abgehalten wird. Er entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen
über die Form der Einberufung und ist nicht an die satzungsmäßigen Regelungen zur
Einberufung gebunden. Er bestimmt, über welche Gegenstände die außerordentliche
Generalversammlung verhandeln und beschließen soll.
(2) In der von dem Verband einberufenen außerordentlichen
Generalversammlung führt eine vom Verband bestimmte Person den Vorsitz.
(3) Neben oder statt der Einberufung einer außerordentlichen
Generalversammlung kann der Verband die einzelnen Mitglieder direkt in Textform über die
festgestellten Mängel informieren.
(4) Der Vorstand der Genossenschaft ist verpflichtet, dem Verband auf dessen
Anfrage für die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung (Absatz 1)
oder für die direkte Information der einzelnen Mitglieder (Absatz 3) unverzüglich eine
aktuelle Liste mit den Namen und den Anschriften oder E-Mail-Adressen aller
Mitglieder zur Verfügung zu stellen. Der Verband darf die Daten nur zu diesem Zweck
speichern und verwenden und hat die Daten unverzüglich zu löschen, sobald er sie für
diesen Zweck nicht mehr benötigt.“
38. § 62 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Abschriften“ durch die Angabe „Kopien“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Der Verband ist berechtigt, der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht eine Kopie eines Prüfungsberichts ganz oder auszugsweise zur
Verfügung zu stellen, wenn sich aus diesem Anhaltspunkte dafür ergeben,
dass die geprüfte Genossenschaft keinen zulässigen Förderzweck verfolgt,
sondern ihr Vermögen gemäß einer festgelegten Anlagestrategie investiert, so
dass ein Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des
Kapitalanlagegesetzbuchs vorliegen könnte, oder Anhaltspunkte dafür, dass die geprüfte
Genossenschaft die Befreiung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 1a des
Vermögensanlagengesetzes zu Unrecht in Anspruch nimmt. Ist eine Gefährdung
der Belange der Mitglieder der geprüften Genossenschaft zu besorgen, so ist
der Verband verpflichtet, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
nach Satz 2 zu informieren. Der Verband ist ferner berechtigt, der nach § 81
Absatz 1 Satz 1 zuständigen obersten Landesbehörde eine Kopie eines
Prüfungsberichts ganz oder auszugsweise zur Verfügung zu stellen, wenn sich
aus diesem Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die geprüfte Genossenschaft
keinen zulässigen Förderzweck verfolgt. Der Verband haftet nicht für die
Richtigkeit von Tatsachen, die er nach diesem Absatz in gutem Glauben anzeigt.“
b) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:
(6) „ Diese Vorschrift gilt entsprechend für die Erstellung der gutachtlichen
Äußerung nach § 11 Absatz 2 Nummer 3.“
39. Nach § 62 wird der folgende § 62a eingefügt:
„§ 62a
Inanspruchnahme von Dienstleistungen
(1) Der Prüfungsverband darf Dienstleistern den Zugang zu Tatsachen eröffnen,
auf die sich seine Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 62 Absatz 1 Satz 1
bezieht, soweit dies für die Inanspruchnahme der Dienstleistung erforderlich ist.
Dienstleister ist jede andere Person oder Stelle, die vom Verband im Rahmen seiner Tätigkeit
mit Dienstleistungen beauftragt wird.
(2) Der Verband ist verpflichtet, den Dienstleister sorgfältig auszuwählen. Die
Zusammenarbeit muss unverzüglich beendet werden, wenn die Einhaltung der dem
Dienstleister gemäß Absatz 3 zu machenden Vorgaben nicht gewährleistet ist.
(3) Der Vertrag mit dem Dienstleister bedarf der Textform. In ihm ist
1. der Dienstleister unter Belehrung über die strafrechtlichen Folgen einer
Pflichtverletzung zur Verschwiegenheit zu verpflichten,
2. der Dienstleister zu verpflichten, sich nur insoweit Kenntnis von fremden
Geheimnissen zu verschaffen, als dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist, und
3. festzulegen, ob der Dienstleister befugt ist, weitere Personen zur Erfüllung des
Vertrags heranzuziehen.
Mit der Erteilung der Befugnis nach Satz 2 Nummer 3 ist dem Dienstleister
aufzuerlegen, die herangezogenen Personen in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
(4) Bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die im Ausland erbracht
werden, darf der Verband dem Dienstleister den Zugang zu fremden Geheimnissen
unbeschadet der übrigen Voraussetzungen dieser Vorschrift nur dann eröffnen, wenn der
im Ausland bestehende Schutz der Geheimnisse mit dem Schutz im Inland
vergleichbar ist, es sei denn, dass der Schutz der Geheimnisse dies nicht gebietet.
(5) Bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die unmittelbar der Prüfung
oder Beratung einer einzelnen Genossenschaft dienen, darf der Verband dem
Dienstleister den Zugang zu fremden Geheimnissen nur dann eröffnen, wenn die zu prüfende
oder zu beratende Genossenschaft darin eingewilligt hat.
(6) Die Absätze 2 und 3 gelten auch im Fall der Inanspruchnahme von
Dienstleistungen, in die die zu prüfende oder zu beratende Genossenschaft eingewilligt hat,
sofern diese Genossenschaft nicht ausdrücklich auf die Einhaltung der in den Absätzen
2 und 3 genannten Anforderungen verzichtet hat.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht, soweit Dienstleistungen aufgrund besonderer
gesetzlicher Vorschriften in Anspruch genommen werden. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt
nicht, soweit der Dienstleister hinsichtlich der zu erbringenden Dienstleistung
gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet ist.
(8) Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.“
40. § 63 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das Prüfungsrecht wird dem Verband auf Antrag durch die zuständige oberste
Landesbehörde (Aufsichtsbehörde) verliehen, in deren Gebiet der Verband seinen
Sitz hat.“
b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 64 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 64 Absatz 1 Satz 1“
ersetzt.
41. § 63a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
(1) „ Dem Antrag auf Verleihung des Prüfungsrechts darf nur stattgegeben
werden, wenn der Verband die Gewähr für die Erfüllung der von ihm zu
übernehmenden Aufgaben bietet und wenn die zum Vorstand des Verbandes gehörigen
Personen und die nach § 63b Absatz 5 Satz 2 bestellten besonderen Vertreter
zuverlässig sind. Zur Überprüfung ihrer Zuverlässigkeit haben diese Personen und
Vertreter der Aufsichtsbehörde ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des
Bundeszentralregistergesetzes sowie eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
nach § 150 Absatz 5 der Gewerbeordnung vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde kann
weitere Unterlagen oder Erklärungen anfordern. Bei einem späteren Eintritt der in
Satz 1 genannten Personen gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.
(2) Der Antrag muss enthalten:
1. die Satzung und das weitere Regelwerk des Prüfungsverbandes,
2. einen geeigneten Nachweis über die Mittel, die zur Erfüllung der zu
übernehmenden Aufgaben erforderlich sind,
3. die Namen der Mitglieder des Vorstands und jedes nach § 63b Absatz 5
Satz 2 bestellten besonderen Vertreters sowie die Angaben, die für die
Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit und der Anforderungen des § 63b Absatz 5 Satz 1
und 2 erforderlich sind,
4. einen Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschäfte, der
organisatorische Aufbau des Verbandes sowie die geplanten internen
Kontrollverfahren hervorgehen,
5. die Angabe der Gründungsmitglieder des Verbandes nebst deren gesetzlicher
Vertreter,
6. Angaben zur Absicherung von Schadensersatzansprüchen aus der
Prüfungstätigkeit in ausreichender Höhe.
Die Aufsichtsbehörde kann zusätzliche Angaben und Nachweise verlangen, soweit
diese erforderlich sind, um zu prüfen, ob der Antragsteller die Einhaltung der
Vorschriften dieses Gesetzes gewährleistet.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3.
c) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
(4) „ Dem Antrag ist insbesondere nicht stattzugeben, wenn
1. der Nachweis der für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erforderlichen
Mittel nicht erbracht wird,
2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass eines der Mitglieder des
Vorstands oder einer ihrer nach § 63b Absatz 5 Satz 2 bestellten besonderen
Vertreter nicht zuverlässig ist,
3. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass keine der in Absatz 2 Satz 1
Nummer 3 genannten Personen den Anforderungen nach § 63b Absatz 5
entspricht, oder
4. sich aus den vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen begründete Zweifel
daran ergeben, dass er die sich aus diesem Gesetz ergebenden
Anforderungen an einen genossenschaftlichen Prüfungsverband erfüllen kann.“
42. § 63b wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 63b
Rechtsform, Mitglieder, Zweck und Vorstand des Prüfungsverbandes“.
b) Nach Absatz 5 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Vorstandsmitglieder des Verbandes können nur natürliche Personen sein.“
43. § 63c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Die Satzung des Verbandes muss enthalten:
1. die Zwecke des Verbandes;
2. den Namen; er soll sich von dem Namen anderer bereits bestehender
Verbände deutlich unterscheiden;
3. den Sitz;
4. den Bezirk.
Die Satzung muss durch geeignete Regelungen sicherstellen, dass Mitglieder, die
keine eingetragenen Genossenschaften sind, bei Beschlüssen in der
Mitgliederversammlung des Verbandes, welche das genossenschaftliche Prüfungswesen
oder unmittelbar die Rechte der genossenschaftlichen Mitglieder berühren, die
anderen Mitglieder in keinem Fall überstimmen können. Zu diesem Zweck kann die
Satzung das Stimmrecht dieser Mitglieder bei solchen Beschlüssen auch ganz
ausschließen.“
b) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
(4) „ Der Verband hat auf seiner Internetseite eine aktuelle Fassung seiner
Satzung zu veröffentlichen.“
44. § 63e wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Sie erstreckt sich auf Folgendes:
1. die Prüfungen nach § 53 Absatz 1 und 2 bei den in § 53 Absatz 2 Satz 1
genannten Genossenschaften,
2. die Prüfungen bei den in Artikel 25 Absatz 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes
zum Handelsgesetzbuch genannten Gesellschaften und Unternehmen, die
keine kleinen Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Absatz 1 des
Handelsgesetzbuchs sind, sowie
3. bei den gutachtlichen Äußerungen nach § 11 Absatz 2 Nummer 3 auf die
Feststellung, ob es Arbeitsanweisungen zur Durchführung der Begutachtung
und zum Erkennen eines unzulässigen Förderzwecks gibt und ob die
Beachtung dieser Arbeitsanweisungen vom Verband kontrolliert wird.“
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Der Prüfungsverband hat der zuständigen Aufsichtsbehörde die erfolgte
Durchführung einer Qualitätskontrolle mitzuteilen und unverzüglich eine Kopie des
Qualitätskontrollberichts zu übersenden.“
45. In § 63g Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „57e Absatz 1, 2 Satz 1, 2 und 4“ durch die
Angabe „57e Absatz 1 und 2 Satz 1, 2, 3 und 5“ ersetzt.
46. In § 63h Satz 3 wird die Angabe „Wirtschaftsprüferkammer“ durch die Angabe
„Abschlussprüferaufsichtsstelle“ ersetzt.
47. § 64 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 1a ersetzt:
„(1) Die genossenschaftlichen Prüfungsverbände unterliegen der Aufsicht
durch die zuständige Aufsichtsbehörde. Die Aufsichtsbehörde nimmt die ihr nach
diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen
Interesse wahr.
(1a) Der Vorstand eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes ist
verpflichtet,
1. der Aufsichtsbehörde regelmäßig Berichte über den Verband nach von der
Aufsichtsbehörde festgelegten Kriterien zu einem von dieser bestimmten
Zeitpunkt vorzulegen und
2. der Aufsichtsbehörde unverzüglich einen Wechsel in der Zusammensetzung
des Vorstands und einen Wechsel des besonderen Vertreters nach § 63b
Absatz 5 Satz 2 mitzuteilen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Aufsichtsbehörde kann die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um
sicherzustellen, dass der Verband die ihm nach diesem Gesetz oder anderen
Gesetzen als Prüfungsverband obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß
erfüllt.“
bb) Satz 2 Nummer 1 und 2 wird durch die folgenden Nummern 1 und 2 ersetzt:
1. „ von dem Verband Auskunft über alle seine Aufgabenerfüllung
betreffenden Angelegenheiten sowie Vorlage von Prüfungsberichten,
gutachtlichen Äußerungen und anderen geschäftlichen Unterlagen zu verlangen,
2. von dem Verband über die regelmäßigen Berichte nach Absatz 1a
Nummer 1 hinaus Berichte zu verlangen, wenn ein Anlass dafür besteht,“.
c) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 und 5 eingefügt:
(4) „ Werden der Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit
Sachverhalte bekannt, die den Verdacht auf Verstöße von Genossenschaften gegen das
Kapitalanlagegesetzbuch oder das Vermögensanlagengesetz begründen, so kann
sie die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht darüber informieren.
(5) Die Aufsichtsbehörde kann mit den Aufsichtsbehörden über die
genossenschaftlichen Prüfungsverbände in den anderen Ländern alle Informationen
austauschen, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben sachdienlich sind.“
48. § 64a wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Das Prüfungsrecht kann insbesondere dann entzogen werden, wenn der
Aufsichtsbehörde Tatsachen bekannt werden, welche die Versagung einer Erlaubnis
nach § 63a Absatz 3 rechtfertigen würden, oder wenn der Prüfungsverband in
fortgesetzter und schwerwiegender Weise seine Pflichten, auch Berichts- und
Informationspflichten, gegenüber der Aufsichtsbehörde verletzt oder gegen Auflagen
der Aufsichtsbehörde verstößt.“
b) Der neue Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Entziehung ist den in § 63d genannten Gerichten mitzuteilen; die
Mitteilungspflichten an die Wirtschaftsprüferkammer gemäß § 40a Absatz 4 oder § 36b
Absatz 3 Nummer 3 der Wirtschaftsprüferordnung bleiben unberührt.“
49. Nach § 64b wird der folgende § 64c eingefügt:
„§ 64c
Spitzenverband
Ein genossenschaftlicher Spitzenverband ist ein Verband, dem Prüfungsverbände
als Mitglied angehören. Dem Spitzenverband muss seinerseits das Prüfungsrecht
verliehen sein. Ein bereits bestehendes Prüfungsrecht gilt fort. Die Vorschriften dieses
Abschnitts gelten für Spitzenverbände entsprechend mit Ausnahme des § 63b
Absatz 2. Abweichende Regelungen durch oder auf Grund anderer Gesetze bleiben
hiervon unberührt.“
50. Der bisherige § 64c wird zu § 64d.
51. § 67c Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ das Geschäftsguthaben des Mitglieds höchstens das Vierfache des auf einen
Monat entfallenden Nutzungsentgelts ohne die als Pauschale oder Vorauszahlung
ausgewiesenen Betriebskosten oder höchstens 3 000 Euro beträgt.“
52. Nach § 67c wird der folgende § 67d eingefügt:
„§ 67d
Kündigungsrecht der Genossenschaft bei investierender Mitgliedschaft
Wurde ein Arbeitnehmer der Genossenschaft als investierendes Mitglied
aufgenommen und endet das Arbeitsverhältnis, so kann die Genossenschaft durch einseitige
Erklärung in Textform gegenüber dem investierenden Mitglied die Mitgliedschaft zum
Ende des Geschäftsjahres, in dem das Arbeitsverhältnis endet, kündigen.“
53. Nach § 68 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
(3) „ Sieht die Satzung den Ausschluss eines Mitglieds vor, dessen dauerhafter
Aufenthaltsort unbekannt ist, und erfolgt ein Ausschluss, weil der dauerhafte
Aufenthaltsort des Mitglieds unbekannt ist, so ist statt der Absendung eines eingeschriebenen
Briefs die Übermittlung des Ausschließungsbeschlusses in Textform an die von dem
Mitglied zuletzt mitgeteilte E-Mail-Adresse ausreichend. Ist diese E-Mail-Adresse nicht
mehr erreichbar, so ist eine Veröffentlichung des Ausschließungsbeschlusses in den
für die Bekanntmachungen der Genossenschaft bestimmten Blättern zulässig und
ausreichend.“
54. § 69 wird durch den folgenden § 69 ersetzt:
§ 69„
Eintragung in die Mitgliederliste
In den Fällen der §§ 65 bis 67a und 68 ist der Zeitpunkt der Beendigung der
Mitgliedschaft, im Falle des § 67b sind der Zeitpunkt der Herabsetzung der Zahl der
Geschäftsanteile sowie die Zahl der verbliebenen weiteren Geschäftsanteile unverzüglich
in die Mitgliederliste einzutragen; das Mitglied ist hiervon unverzüglich in Textform zu
benachrichtigen. Die Satzung kann für die Benachrichtigung nach Satz 1 die
Schriftform vorschreiben.“
55. § 78 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Die Auflösung ist unverzüglich zur Eintragung in das Genossenschaftsregister
anzumelden. Der Anmeldung ist ein Nachweis über die Auflösung beizufügen.“
56. Nach § 81 Absatz 1 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Der Prüfungsverband, dem die Genossenschaft angehört, hat der zuständigen
obersten Landesbehörde Anhaltspunkte für eine Gemeinwohlgefährdung oder
Förderzweckverfehlung nach Satz 1 mitzuteilen. Der Verband haftet nicht für die Richtigkeit von
Tatsachen, die er nach Satz 3 in gutem Glauben anzeigt. Die Behörden, die die
Aufsicht über die genossenschaftlichen Prüfungsverbände innehaben, dürfen der
zuständigen obersten Landesbehörde Anhaltspunkte für eine Gemeinwohlgefährdung oder
Förderzweckverfehlung nach Satz 1 mitteilen.“
57. § 84 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die ersten Liquidatoren sowie ihre Vertretungsbefugnis, jede Änderung in den
Personen der Liquidatoren und jede Änderung ihrer Vertretungsbefugnis hat der
Vorstand, soweit er noch vertretungsberechtigt ist, ansonsten die Liquidatoren zur
Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden. Der Anmeldung ist ein Nachweis
über die Bestellung oder Abberufung sowie über die Vertretungsbefugnis in Textform
beizufügen. Bei einer bloßen Änderung des Namens oder des Wohnorts eines bereits
eingetragenen Liquidators ist es ausreichend, dass die Änderung angezeigt und ein
Nachweis der Änderung eingereicht wird.“
58. § 91 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Durch die Satzung kann die Verteilung des Vermögens oder einzelner
Vermögenswerte ausgeschlossen oder ein anderes Verhältnis für die Verteilung bestimmt
werden.“
59. § 105 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Soweit die Ansprüche der Massegläubiger oder die bei der Schlussverteilung
nach § 196 der Insolvenzordnung berücksichtigten Forderungen der
Insolvenzgläubiger aus dem vorhandenen Vermögen der Genossenschaft nicht berichtigt werden, sind
die Mitglieder nur verpflichtet, Nachschüsse zur Insolvenzmasse zu leisten, soweit in
der Satzung eine Nachschusspflicht bestimmt ist. Im Falle eines rechtskräftig
bestätigten Insolvenzplans besteht die in der Satzung bestimmte Nachschusspflicht insoweit,
als sie im gestaltenden Teil des Plans vorgesehen ist.“
60. In § 114 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „schriftlich“ durch die Angabe „in Textform“
ersetzt.
61. In § 147 Absatz 1 wird die Angabe „schriftlichen“ gestrichen.
62. § 152 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1a wird die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an
die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur
Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014,
S. 77, L 170 vom 11.6.2014, S. 66) in Verbindung mit § 55 Absatz 2 Satz 5 oder
nach Maßgabe des Artikels 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014“ durch
die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 537/2014 in der Fassung vom 13. Dezember
2023 in Verbindung mit § 55 Absatz 2 Satz 5 oder nach Maßgabe des Artikels 6
Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 in der Fassung vom 13. Dezember
2023“ ersetzt.
b) Nach Absatz 1a wird der folgende Absatz 1b eingefügt:
„(1b) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 64 Absatz 1a Nummer 1 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
2. entgegen § 64 Absatz 1a Nummer 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig macht.“
c) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
1. in den Fällen des Absatzes 1 das Bundesamt für Justiz,
2. in den Fällen des Absatzes 1a
a) bei einer Genossenschaft, die ein Unternehmen von öffentlichem
Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs ist, das
Bundesamt für Justiz,
b) bei einer Genossenschaft, die ein Unternehmen von öffentlichem
Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 2 des Handelsgesetzbuchs ist, die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,
3. in den Fällen des Absatzes 1b die Aufsichtsbehörde über den
genossenschaftlichen Prüfungsverband.“
63. Nach § 157 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Die gleiche Form ist für eine Vollmacht zur Anmeldung erforderlich. Anstelle der
Vollmacht kann die Bescheinigung eines Notars nach § 21 Absatz 3 der
Bundesnotarordnung eingereicht werden.“
64. § 158 wird durch den folgenden § 158 ersetzt:
§ 158„
Ersatzweise Bekanntmachung
Bestimmt die Satzung einer Genossenschaft für deren Bekanntmachungen ein
öffentliches Blatt, das weder in gedruckter Form noch digital zur Verfügung steht, müssen
bis zu einer anderweitigen Regelung in der Satzung die Bekanntmachungen im
Bundesanzeiger erfolgen.“
65. § 160 wird durch den folgenden § 160 ersetzt:
§ 160„
Festsetzung von Zwangsgeld und weitere Aufgaben des Registergerichts
(1) Die Mitglieder des Vorstands sind von dem Registergericht zur Befolgung der
in den §§ 14, 25a, 28, 30, 32, 54 Satz 2, § 57 Absatz 1, § 59 Absatz 1, § 60 Absatz 4
Satz 1, § 78 Absatz 2 und § 79 Absatz 2 enthaltenen Vorschriften durch Festsetzung
von Zwangsgeld anzuhalten. In gleicher Weise sind
1. die Mitglieder des Vorstands und die Liquidatoren zur Befolgung der in § 33
Absatz 1 Satz 2, § 42 Absatz 1 in Verbindung mit § 53 des Handelsgesetzbuchs, den
§§ 47, 48 Absatz 3 und 4 Satz 4, § 51 Absatz 4 und 5, § 56 Absatz 2, den §§ 84,
85 Absatz 2 und § 89 dieses Gesetzes enthaltenen Vorschriften anzuhalten,
2. die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats und die Liquidatoren dazu
anzuhalten, dafür zu sorgen, dass die Genossenschaft vorbehaltlich des § 9 Absatz 1
Satz 2 nicht länger als drei Monate ohne oder ohne beschlussfähigen Aufsichtsrat
ist, sowie
3. die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats dazu anzuhalten, dafür zu
sorgen, dass der Vorstand der Genossenschaft vorbehaltlich des § 24 Absatz 2
Satz 3 nicht länger als sechs Monate aus nur einer Person besteht.
Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fünftausend Euro nicht übersteigen.
(2) Für das Verfahren nach Absatz 1 sind die Vorschriften maßgebend, welche
zur Erzwingung der im Handelsgesetzbuch angeordneten Anmeldungen zum
Handelsregister gelten.
(3) Für die Bestellung von Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedern durch das
Amtsgericht gilt § 29 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.“
66. Nach § 177 wird der folgende § 178 eingefügt:
„§ 178
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform
(1) Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschließen, dass bis
zum 31. Dezember … [einsetzen: Jahreszahl des fünften Jahres nach Inkrafttreten
nach Artikel 8 Absatz 1 dieses Gesetzes] Vertreterwahlen nach § 43a Absatz 4 auch
dann elektronisch zulässig sind, wenn die Satzung oder die Wahlordnung eine
schriftliche Wahl oder eine persönliche Stimmabgabe in einem Wahllokal vorsieht. Dies gilt
nicht, wenn die Satzung die Zulässigkeit eines solchen Vorstandsbeschlusses
ausdrücklich ausschließt.
(2) § 53 Absatz 2 in der ab dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach
Artikel 8 Absatz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden auf
die Prüfung für ein frühestens am 31. Dezember … [einsetzen: Jahreszahl des Jahres
des Inkrafttretens nach Artikel 8 Absatz 1 dieses Gesetzes] endendes Geschäftsjahr.“
Artikel 2
Weitere Änderung des Genossenschaftsgesetzes
Das Genossenschaftsgesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 64c Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Spitzenverbände entsprechend mit
Ausnahme des § 63b Absatz 2 und des § 63c Absatz 1 Satz 2 und 3.“
Artikel 3
Änderung der Genossenschaftsregisterverordnung
Die Genossenschaftsregisterverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.
Oktober 2006 (BGBl. I S. 2268), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Juli 2021
(BGBl. I S. 3338) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 8 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 8 (weggefallen)“.
b) Die Angabe zu § 15 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 15 Eintragung der Genossenschaft“.
c) Die Angabe zu § 27 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 27 Eintragungsfrist“.
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die Vorschrift, dass Anmeldungen zum Genossenschaftsregister in
öffentlich beglaubigter Form einzureichen sind (§ 157 des
Genossenschaftsgesetzes), gilt nur für die Anmeldungen, die im Genossenschaftsgesetz als solche
ausdrücklich bezeichnet sind.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ die Anmeldung der Genossenschaft (§§ 10, 11 des
Genossenschaftsgesetzes);“.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „Gesetz § 16“ durch die Angabe „§ 16 des
Genossenschaftsgesetzes“ ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „Gesetz § 14“ durch die Angabe „§ 14 des
Genossenschaftsgesetzes“ ersetzt.
dd) In Nummer 4 wird die Angabe „Gesetz §§ 10, 11, 28, 35, 84 Abs. 1, § 85
Abs. 2“ durch die Angabe „§§ 10, 11, 28, 35, 84 Absatz 1, § 85 Absatz 2 des
Genossenschaftsgesetzes“ ersetzt.
ee) In Nummer 5 wird die Angabe „Gesetz § 42 Abs. 1, Handelsgesetzbuch § 53“
durch die Angabe „42 Absatz 1 des Genossenschaftsgesetzes, § 53 des
Handelsgesetzbuchs“ ersetzt.
ff) In Nummer 6 wird die Angabe „des Gesetzes“ durch die Angabe „des
Genossenschaftsgesetzes“ ersetzt.
gg) In Nummer 7 wird die Angabe „UmwG“ durch die Angabe „des
Umwandlungsgesetzes“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird gestrichen.
d) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 3.
3. In § 7 Absatz 2 wird die Angabe „§§ 25, 42 Abs. 1 und § 85 des Gesetzes“ durch die
Angabe „§§ 25, 42 Absatz 1 und § 85 des Genossenschaftsgesetzes“ ersetzt.
4. § 8 wird gestrichen.
5. Die §§ 15 und 16 werden durch die folgenden §§ 15 und 16 ersetzt:
§ 15„
Eintragung der Genossenschaft
(1) Vor der Eintragung der Genossenschaft (§§ 10 bis 12 des
Genossenschaftsgesetzes) hat das Gericht zu prüfen, ob die Satzung den Vorschriften des
Genossenschaftsgesetzes genügt, insbesondere ob
1. der in der Satzung bezeichnete Zweck der Genossenschaft den Voraussetzungen
des § 1 des Genossenschaftsgesetzes entspricht,
2. auf Grund der gutachtlichen Äußerung des Prüfungsverbandes keine Gefährdung
der Belange der Mitglieder oder der Gläubiger der Genossenschaft zu besorgen
ist, ob die Genossenschaft nicht beabsichtigt, einen zulässigen Förderzweck zu
verfolgen, und ob eine Gefährdung der Belange und ein unzulässiger Förderzweck
auch nicht offenkundig sind (§ 11a Absatz 2 des Genossenschaftsgesetzes) und
3. die Satzung die erforderlichen Bestimmungen (§§ 6, 7 und 36 Absatz 1 Satz 2 des
Genossenschaftsgesetzes) enthält.
(2) Die Eintragung muss folgende Angaben enthalten:
1. das Datum der Satzung;
2. die Firma und den Sitz der Genossenschaft;
3. den Gegenstand des Unternehmens;
4. die Zeitdauer der Genossenschaft, falls diese auf eine bestimmte Zeit beschränkt
ist;
5. die Mitglieder des Vorstands, ihre Vertretungsbefugnis (§ 25 des
Genossenschaftsgesetzes) und ihre Stellvertreter (§ 35 des Genossenschaftsgesetzes).
(3) Enthält die Satzung Bestimmungen über eine Nachschusspflicht der
Mitglieder (§ 8 Absatz 3 Satz 1 des Genossenschaftsgesetzes), sind auch diese
Bestimmungen einzutragen. Ist in der Satzung bestimmt, dass sich bei Beteiligung mit mehr als
einem Geschäftsanteil die Haftsumme auf einen höheren Betrag als den Gesamtbetrag
der Geschäftsanteile erhöht (§ 121 Satz 2 des Genossenschaftsgesetzes) oder dass
durch die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen eine Erhöhung der Haftsumme
nicht eintritt (§ 121 Satz 3 des Genossenschaftsgesetzes), sind auch diese
Bestimmungen aufzunehmen. Bestimmt die Satzung ein Mindestkapital (§ 8a Absatz 1 des
Genossenschaftsgesetzes), ist auch diese Bestimmung aufzunehmen.
(4) Die Satzung (§ 11 Absatz 2 Nummer 1 des Genossenschaftsgesetzes) ist zu
den Akten zu nehmen.
(5) Auf die Eintragung der Europäischen Genossenschaft sind die Absätze 1 bis
4 nicht anzuwenden.
§ 16
Eintragung von Satzungsänderungen
(1) Beschlüsse der Generalversammlung, die eine Änderung der in § 15 Absatz 2
und 3 bezeichneten Bestimmungen der Satzung oder die Fortsetzung einer auf
bestimmte Zeit beschränkten Genossenschaft zum Gegenstande haben, werden nach
ihrem Inhalt, Beschlüsse, die eine sonstige Satzungsänderung betreffen, nur unter
allgemeiner Bezeichnung des Gegenstandes eingetragen (§ 16 des
Genossenschaftsgesetzes).
(2) Eine Abschrift des Beschlusses (§ 16 Absatz 5 Satz 1 des
Genossenschaftsgesetzes) sowie der vollständige neue Satzungswortlaut nebst Erklärung des
Vorstands (§ 16 Absatz 5 Satz 2 des Genossenschaftsgesetzes) ist zu den Akten zu
nehmen.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf satzungsändernde Beschlüsse der
Generalversammlung einer Europäischen Genossenschaft entsprechend anzuwenden; an die
Stelle der in § 15 Absatz 2 und 3 bezeichneten Bestimmungen der Eintragung treten
die Satzungsbestimmungen nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG)
Nr. 1435/2003.“
6. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 10 Abs. 1, § 25 Abs. 1 und 2, § 28 und § 35 des
Gesetzes“ durch die Angabe „§ 10 Absatz 1, § 25 Absatz 1 und 2, §§ 28 und
35 des Genossenschaftsgesetzes“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Gesetz § 40“ durch die Angabe „§ 40 des
Genossenschaftsgesetzes“ ersetzt.
b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt:
(2) „ Die Berichtigung des Namens oder Wohnortes eines eingetragenen
Vorstandmitglieds (§ 28 Satz 3 des Genossenschaftsgesetzes) erfolgt durch
Änderung der Eintragung auf Grund einer Anzeige.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3 und Satz 1 wird durch den folgenden Satz
ersetzt:
„Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gelten für die Anmeldung von Prokuristen (§ 42
Absatz 1 des Genossenschaftsgesetzes) entsprechend.“
7. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ in den Fällen der §§ 78 und 79 des Genossenschaftsgesetzes auf Grund
der Anmeldung des Vorstands, bei einer Europäischen Genossenschaft
auf Grund der Anmeldung des Leitungsorgans oder der
geschäftsführenden Direktoren, soweit diese jeweils noch vertretungsberechtigt sind,
ansonsten auf Grund der Anmeldung der Liquidatoren,“.
bb) In Nummer 2 Buchstabe a, b und c wird jeweils die Angabe „des Gesetzes“
durch die Angabe „des Genossenschaftsgesetzes“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„In allen Fällen der Auflösung, außer dem Fall der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens und dem Fall der Auflösung infolge Verschmelzung oder
Aufspaltung, sind die Liquidatoren von den vertretungsberechtigen Personen
anzumelden.“
bb) Satz 2 wird gestrichen.
cc) In dem neuen Satz 2 wird die Angabe „Gesetz § 84 Abs. 2“ durch die Angabe
„§ 84 Absatz 2 des Genossenschaftsgesetzes“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Für die Anmeldung und Eintragung der Vertretungsbefugnis und jeder
Änderung der Vertretungsbefugnis der Liquidatoren (§ 84 Absatz 1, § 85 des
Genossenschaftsgesetzes) sowie für den Inhalt der Eintragung gilt § 18 Absatz 1 Satz 1
und 3 und Absatz 2 entsprechend.“
8. In § 21 Absatz 2 in der Angabe vor Nummer 1 und Nummer 2 wird jeweils die Angabe
„des Gesetzes“ durch die Angabe „des Genossenschaftsgesetzes“ ersetzt.
9. In § 22 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Gesetz §§ 94, 96“ durch die Angabe „§§ 94,
96 des Genossenschaftsgesetzes“ ersetzt.
10. In § 23 Satz 2 wird die Angabe „Gesetz § 51 Abs. 5“ durch die Angabe „§ 51 Absatz 5
des Genossenschaftsgesetzes“ ersetzt.
11. In § 26 Nummer 6 Satz 3 Doppelbuchstabe aa wird die Angabe „§ 102 Satz 2 Nr. 2 des
Gesetzes“ durch die Angabe „§ 102 Satz 2 Nummer 2 des Genossenschaftsgesetzes“
ersetzt.
12. Nach § 26 wird der folgende § 27 eingefügt:
§ 27„
Eintragungsfrist
Die Gründung einer Genossenschaft oder einer Europäischen Genossenschaft ist
innerhalb eines Zeitraums von in der Regel 20 Werktagen nach dem Eingang der
vollständigen Anmeldung einzutragen. Im Fall eines durch den Antragsteller behebbaren
Eintragungshindernisses erfolgt die Eintragung innerhalb eines Zeitraums von in der
Regel 20 Werktagen nach Behebung des Hindernisses. Erfolgt die Eintragung nicht
fristgemäß, so informiert das Registergericht die Antragsteller über die Gründe für die
Verzögerung.“
Artikel 4
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 192) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
§ 378 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Anmeldungen in Registersachen mit Ausnahme der Partnerschaftsregistersachen
sind vor ihrer Einreichung für das Registergericht von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit
zu prüfen. In Handels-, Genossenschafts- und Gesellschaftsregistersachen sind sie zudem
bei einem Notar zur Weiterleitung an die für die Eintragung zuständige Stelle einzureichen.“
Artikel 5
Änderung des Umwandlungsgesetzes
Das Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428), das
zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 11 Absatz 2 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Für die Verantwortlichkeit eines Prüfungsverbands gilt § 62 des
Genossenschaftsgesetzes entsprechend.“
2. § 82 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Von der Einberufung der Generalversammlung an, die gemäß § 13 Absatz 1 über die
Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag beschließen soll, sind auch in dem
Geschäftsraum jeder beteiligten Genossenschaft die in § 63 Absatz 1 Nummer 1 bis 4
bezeichneten Unterlagen sowie die nach § 81 erstatteten Prüfungsgutachten zur
Einsicht der Mitglieder auszulegen oder den Mitgliedern elektronisch zu übermitteln.“
3. § 83 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„In der Generalversammlung sind die in § 63 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten
Unterlagen sowie die nach § 81 erstatteten Prüfungsgutachten auszulegen; virtuell
teilnehmenden Mitgliedern sind die Unterlagen elektronisch zugänglich zu machen.“
4. In § 86 Absatz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Urschrift oder in öffentlich beglaubigter
Abschrift“ durch die Angabe „Kopie“ ersetzt.
5. In § 91 Absatz 1 wird die Angabe „schriftlich“ durch die Angabe „in Textform“ ersetzt.
6. § 260 Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„In dem Geschäftsraum der formwechselnden Genossenschaft ist von der Einberufung
der Generalversammlung an, die den Formwechsel beschließen soll, außer den sonst
erforderlichen Unterlagen auch das nach § 259 erstattete Prüfungsgutachten zur
Einsicht der Mitglieder auszulegen oder den Mitgliedern elektronisch zu übermitteln.“
7. § 261 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„In der Generalversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, sind der
Formwechselbericht, sofern er nach diesem Buch erforderlich ist, und das nach § 259
erstattete Prüfungsgutachten auszulegen; virtuell teilnehmenden Mitgliedern sind die
Unterlagen elektronisch zugänglich zu machen.“
8. In § 265 Satz 2 wird die Angabe „Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift“
durch die Angabe „Kopie“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung des SCE-Ausführungsgesetzes
Das SCE-Ausführungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911), das zuletzt durch
Artikel 23 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt:
§ 1„
Anwendungsbereich
Dieses Gesetz ist auf Europäische Genossenschaften mit Sitz im Inland
anzuwenden; im Übrigen gilt die Verordnung (EG) Nr. 1435/2003.“
2. In § 31 Satz 2 wird die Angabe „§ 43a Abs. 7 des Genossenschaftsgesetzes“ durch die
Angabe „§ 43a Absatz 8 des Genossenschaftsgesetzes“ ersetzt.
3. § 34 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Für die Prüfung der Europäischen Genossenschaft gelten die §§ 53 bis 64d
des Genossenschaftsgesetzes entsprechend.“
Artikel 7
Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November
1975 (BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 4. Februar 2026
(BGBl. 2026 I Nr. 33) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 36a durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 36a Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht
§ 36b Datenübermittlung“.
2. § 36a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 36a
Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht“.
b) Die Absätze 3 bis 5 werden gestrichen.
3. Nach § 36a wird der folgende § 36b eingefügt:
„§ 36b
Datenübermittlung
(1) Die Wirtschaftsprüferkammer übermittelt den folgenden Stellen diejenigen
Daten über natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige
Personengesellschaften, deren Kenntnis aus Sicht der Wirtschaftsprüferkammer für die Erfüllung der
jeweiligen Aufgaben der Stellen erforderlich ist:
1. der Abschlussprüferaufsichtsstelle,
2. den Strafverfolgungsbehörden,
3. der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,
4. dem Bundesamt für Justiz,
5. den Aufsichtsbehörden über die genossenschaftlichen Prüfungsverbände,
6. den Aufsichtsbehörden über die Prüfungsstellen der Sparkassen- und
Giroverbände sowie
7. der Deutschen Bundesbank.
(2) Die Wirtschaftsprüferkammer sowie Gerichte und Behörden übermitteln der
jeweils zuständigen Stelle diejenigen Daten über natürliche und juristische Personen
sowie rechtsfähige Personengesellschaften, deren Kenntnis aus Sicht der
übermittelnden Stelle erforderlich ist für
1. die Zulassung zu oder die Durchführung einer Prüfung nach dem Zweiten
Abschnitt des Zweiten Teils oder für die Zulassung zu oder die Durchführung einer
Eignungsprüfung,
2. die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 28 Absatz 2 oder 3 oder
3. die Rücknahme oder den Widerruf einer Entscheidung nach Nummer 1 oder 2.
(3) Gerichte und Behörden einschließlich der Berufskammern übermitteln der
Wirtschaftsprüferkammer oder der jeweils zuständigen Stelle diejenigen Daten über
natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, deren
Kenntnis aus Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist für
1. die Bestellung, die Wiederbestellung oder die Anerkennung,
2. die Rücknahme oder den Widerruf einer Entscheidung nach Nummer 1 oder
3. die Einleitung oder Durchführung eines berufsaufsichtlichen Verfahrens.
(4) Eine Übermittlung nach Absatz 1, 2 oder 3 unterbleibt, soweit
1. sie schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person beeinträchtigen würde und
das Informationsinteresse des Empfängers das Interesse der betroffenen Person
an dem Unterbleiben der Übermittlung nicht überwiegt oder
2. besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.
(5) Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für
1. die Verschwiegenheitspflichten der für eine Berufskammer eines freien Berufs im
Geltungsbereich dieses Gesetzes tätigen Personen,
2. das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung und
3. die Verschwiegenheitspflichten der in § 66b Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes, in
§ 9 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes und in § 21 des
Wertpapierhandelsgesetzes benannten Personen und Stellen.
(6) Die Wirtschaftsprüferkammer darf personenbezogene Daten ihrer Mitglieder
an die Versorgungswerke der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer
übermitteln, soweit die Daten für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie von Art und
Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistung erforderlich sind.
(7) Die Wirtschaftsprüferkammer darf zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz
übertragenen Aufgaben Daten, die im Berufsregister, im Mitgliederverzeichnis oder in
dem Register nach § 40a eingetragen sind, an nicht öffentliche Stellen übermitteln,
sofern das betroffene Mitglied der Übermittlung nicht widersprochen hat und der
Empfänger der Daten sich gegenüber der Wirtschaftsprüferkammer verpflichtet hat, die Daten
nur für den Zweck zu verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. Die
Mitglieder sind unbeschadet der weiteren Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/679 vor
der ersten Übermittlung auf die Möglichkeit, der Übermittlung der Daten an nicht
öffentliche Stellen zu widersprechen, schriftlich oder elektronisch hinzuweisen.
(8) Die Wirtschaftsprüferkammer darf Mitgliedern, die bei der Wahl zum Beirat
kandidieren, zum Zweck der Wahlwerbung den Namen, die Firma, die Anschrift und
die E-Mail-Adresse der wahlberechtigten Mitglieder aus der jeweiligen Gruppe des
kandidierenden Mitglieds übermitteln. Absatz 5 gilt entsprechend. Die übermittelten Daten
sind nach der Durchführung der Wahl unverzüglich zu löschen.“
4. § 40a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Bei der Wirtschaftsprüferkammer werden auch eingetragen
1. die genossenschaftlichen Prüfungsverbände, die zur Durchführung gesetzlich
vorgeschriebener Abschlussprüfungen im Sinne des § 53 Absatz 2 des
Genossenschaftsgesetzes, des § 340k Absatz 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs oder des
Artikels 25 Absatz 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
befugt sind, sowie
2. die Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände.“
b) Nach Absatz 2 Nummer 6 wird die folgende Nummer 6a eingefügt:
„6a. bei einem Prüfungsverband zusätzlich:
a) die Tätigkeit als gesetzlicher Abschlussprüfer;
b) das Registergericht und die Registernummer im Vereinsregister;
c) der Bezirk der Tätigkeit des Prüfungsverbands, falls dieser nicht
bundesweit tätig ist;
d) etwaige Beschränkungen des Prüfungsverbandes auf bestimmte
Branchen;“.
c) Absatz 4 Satz 1 und 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Aufsichtsbehörden über die genossenschaftlichen Prüfungsverbände sowie
die Aufsichtsbehörden über die Prüfungsstellen der Sparkassen- und
Giroverbände sind verpflichtet, der Wirtschaftsprüferkammer mitzuteilen, wenn das
Prüfungsrecht eines Prüfungsverbandes oder einer Prüfungsstelle unanfechtbar
entzogen worden ist.“
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die in Absatz 1 genannten genossenschaftlichen Prüfungsverbände sind
verpflichtet, der Wirtschaftsprüferkammer mitzuteilen, wenn sie keine gesetzlich
vorgeschriebenen Abschlussprüfungen im Sinne des § 53 Absatz 2 des
Genossenschaftsgesetzes, des § 340k Absatz 2 Satz 1 des
Handelsgesetzbuchs oder des Artikels 25 Absatz 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum
Handelsgesetzbuch mehr durchführen. In diesen Fällen hat die
Wirtschaftsprüferkammer die Eintragung der Tätigkeit als gesetzlicher Abschlussprüfer
nach Absatz 2 Nummer 6a Buchstabe a zu löschen. Die Eintragung der
Tätigkeit als gesetzlicher Abschlussprüfer nach Absatz 2 Nummer 6a Buchstabe a
eines in Absatz 1 Satz 1 genannten genossenschaftlichen
Prüfungsverbandes wird ferner gelöscht, wenn
1. die Qualitätskontrolle
a) nicht innerhalb der nach § 63e Absatz 1 des
Genossenschaftsgesetzes vorgegebenen Frist durchgeführt worden ist oder
b) unter Verstoß gegen § 63f Absatz 1 des Genossenschaftsgesetzes
in Verbindung mit § 57a Absatz 3 Satz 1 und 5 dieses Gesetzes,
gegen § 63f Absatz 2 Satz 2 des Genossenschaftsgesetzes oder gegen
§ 63f Absatz 3 des Genossenschaftsgesetzes in Verbindung mit
§ 57a Absatz 4 dieses Gesetzes durchgeführt worden ist,
2. wesentliche Prüfungshemmnisse festgestellt worden sind oder
3. wesentliche Mängel im Qualitätssicherungssystem festgestellt worden
sind, die das Qualitätssicherungssystem als unangemessen oder
unwirksam erscheinen lassen.“
e) Absatz 6 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Eintragung der Tätigkeit als gesetzlicher Abschlussprüfer nach Absatz 2
Nummer 6a Buchstabe a ist mit dem Zusatz „(vorläufige Eintragung bis zur erstmaligen
Durchführung der Qualitätskontrolle)“ einzutragen.“
5. § 57 Absatz 9 Satz 3 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 und“.
6. § 66c Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die Abschlussprüferaufsichtsstelle übermittelt den folgenden Stellen, soweit
es zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben dieser Stellen erforderlich ist, vertrauliche
Informationen:
1. der Wirtschaftsprüferkammer,
2. den Strafverfolgungsbehörden,
3. der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,
4. dem Bundesamt für Justiz,
5. dem Bundeskartellamt,
6. den Aufsichtsbehörden über die genossenschaftlichen Prüfungsverbände,
7. den Aufsichtsbehörden über die Prüfungsstellen der Sparkassen- und
Giroverbände,
8. der Deutschen Bundesbank,
9. der Europäischen Zentralbank,
10. den Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie
11. dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken.
Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für vertrauliche Informationen, die die
Abschlussprüferaufsichtsstelle von einer für die Aufsicht über Abschlussprüfer zuständigen Stelle eines
Drittstaats erhalten hat, wenn diese Stelle der Weitergabe der Information nicht
zugestimmt hat. Für den Informationsaustausch zwischen der
Abschlussprüferaufsichtsstelle und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gilt auch § 109a des
Wertpapierhandelsgesetzes. Die in Satz 1 Nummer 2 bis 8 genannten Stellen können
der Abschlussprüferaufsichtsstelle Informationen übermitteln, soweit dies zur Erfüllung
der Aufgaben der Abschlussprüferaufsichtsstelle erforderlich ist.“
Artikel 8
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe k, Nummer 42, 43 und Artikel 2 treten am 1.
Januar … [einsetzen: Jahreszahl des ersten Jahres nach Inkrafttreten nach Artikel 7 Absatz 1
dieses Gesetzes] in Kraft.
EU-Rechtsakte:
1. Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen
Genossenschaft (SCE) (ABl. L 207 vom 18.8.2003, S. 1; L 49 vom 17.2.2007, S. 35)
2. Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über
spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur
Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77; L 170 vom
11.6.2014, S. 66), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/2869 vom 13. Dezember 2023 (ABl. L,
2023/2869, 20.12.2023) geändert worden ist
3. Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur
Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314
vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35)
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Der fortschreitenden Digitalisierung soll im Genossenschaftsgesetz (GenG) noch stärker
Rechnung getragen werden.
Bereits in der 20. Legislaturperiode sind drei wesentliche Gesetzesänderungen im Bereich
der Digitalisierung bei Genossenschaften in Kraft getreten:
Mit dem Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften
und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher
Vorschriften vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1166) wurden alternative Formen der General- und
Vertreterversammlung ermöglicht. Danach kommt neben der herkömmlichen
Präsenzversammlung auch eine sogenannte virtuelle Versammlung ausschließlich unter Nutzung
elektronischer Kommunikationsmittel in Betracht. Ebenfalls möglich ist eine sogenannte
hybride Versammlung, bei der die Mitglieder wählen können zwischen einer Teilnahme in
Präsenz oder aus der Ferne im Wege elektronischer Kommunikation. Als weitere Option
kann eine Versammlung im gestreckten Verfahren durchgeführt werden, die aufgespalten
wird in eine virtuelle oder hybride Erörterungsphase und eine zeitlich nachgelagerte
Abstimmungsphase, die schriftlich oder über elektronische Kommunikation abgehalten wird.
Seit dem 1. August 2022 können darüber hinaus aufgrund des Gesetzes zur Ergänzung
der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer
Vorschriften vom 15. Juli 2022 (BGBl. I S. 1146) Beglaubigungen der Anmeldungen zum
Genossenschaftsregister auch mittels Videokommunikation im notariellen Online-Verfahren
erfolgen.
Durch Artikel 22 des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I
Nr. 323) wurden zudem seit dem 1. Januar 2025 die allermeisten Schriftformerfordernisse
des Genossenschaftsgesetzes dahingehend abgeschafft, dass nunmehr statt der
Schriftform die Textform die Regel ist. Denn auch die Textform ist geeignet, die erklärende Person
im Sinne einer Warnfunktion vor Übereilung zu schützen. Durch die fortschreitende
Digitalisierung ist inzwischen den Bürgerinnen und Bürgern bewusst, dass auch nicht
handschriftlich unterschriebene Erklärungen erhebliche wirtschaftliche Bedeutung haben können.
Genossenschaften können so den Ein- und Austritt von Mitgliedern rein digital abwickeln und
auch die Genossenschaftssatzung als originär elektronisches Dokument erstellen.
In der genossenschaftlichen Praxis gibt es über das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz
hinaus ein Bedürfnis für weitere Digitalisierungen.
Auch außerhalb des Bereichs der Digitalisierung sollen die Rahmenbedingungen für
Genossenschaften weiter verbessert werden. Dies dient der Umsetzung des
Koalitionsvertrages für diese Legislaturperiode, der unter anderem vorsieht: „Wir modernisieren das Recht
der Genossenschaften“ (Rn. 2816). Hierbei soll an die Gesetzgebungsarbeiten in der 20.
Legislaturperiode (Bundestagsdrucksache 20/14501) angeknüpft werden.
Zur Steigerung der Attraktivität der genossenschaftlichen Rechtsform soll die Gründung
einer Genossenschaft beschleunigt werden. Seitens Gründerinnen und Gründern wird
beklagt, dass die Gründung einer Genossenschaft so lange dauert, insbesondere weil wenig
Transparenz über die Arbeit der genossenschaftlichen Prüfungsverbände bestehe (jede
Genossenschaft muss Mitglied in einem Prüfungsverband sein, der eine Gründungsprüfung
sowie regelmäßige Prüfungen durchführt) und weil die Eintragung einer Genossenschaft in
das Genossenschaftsregister sehr viel länger dauert als die Eintragung einer GmbH.
Zudem gibt es aus der genossenschaftlichen Praxis ein Bedürfnis für weitere Regelungen
bzw. Klarstellungen, zum Beispiel zum zulässigen Förderzweck bei
Energiegenossenschaften oder zur Behandlung investierender Mitglieder.
Zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform ist es auch wichtig, die missbräuchliche
Verwendung der Rechtsform zu verhindern. Insbesondere sogenannte
Kapitalanlagegenossenschaften, deren Zweck die bloße Kapitalanlage ist und die deshalb mangels
Förderzweck nicht zulässig sind, sind geeignet, dem guten Ruf der Genossenschaft zu schaden,
gerade wenn Anleger und Anlegerinnen ihr Geld durch eine Beteiligung an solchen
Kapitalanlagegenossenschaften verlieren.
Wichtig ist aber auch zu beachten, dass es nur einige wenige unseriöse Genossenschaften
gibt, während die ganz große Mehrheit der Genossenschaften seriös ist und nicht mit
bürokratischem Aufwand aufgrund von Gesetzesänderungen belastet werden sollte.
In der Vergangenheit wurden zur Missbrauchsvermeidung bereits gesetzgeberische
Maßnahmen ergriffen. Bereits im Jahr 2017 sind durch das Gesetz zum Bürokratieabbau und
zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften sowie im Jahr 2020 durch die Fünfte
Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen und durch eine Änderung des
Körperschaftsteuergesetzes im Rahmen des Gesetzes zur Einführung einer Pflicht zur
Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen verschiedene Regelungen in Kraft
getreten, um die Geschäftsmodelle unseriöser Kapitalanlage-Genossenschaften zu verhindern
bzw. zu erschweren. Mit diesen Gesetzesänderungen wurde der entsprechende
Gesetzgebungsbedarf bereits weitgehend ausgeschöpft. Es werden daher nur noch punktuelle
Änderungen und Klarstellungen in Bezug auf unzulässige Kapitalanlage-Genossenschaften
vorgeschlagen. Dabei sollen auch die Vorschläge des Bundesrates (Bundesratsdrucksache
88/22 – Beschluss sowie Bundesratsdrucksache 557/24 – Beschluss) berücksichtigt
werden. Zudem soll die Staatsaufsicht über die genossenschaftlichen Prüfungsverbände
gestärkt werden.
Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der
Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015
„Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt zur
Erreichung der Nachhaltigkeitsziele 8 und 12 bei, dauerhaftes, inklusives und nachhaltiges
Wirtschaftswachstum, produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle
zu fördern und nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster sicherzustellen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Vorgesehen sind punktuelle Änderungen des Genossenschaftsgesetzes mit den folgenden
Zielen:
– Förderung der Digitalisierung bei Genossenschaften
– Steigerung der Attraktivität der genossenschaftlichen Rechtsform
– Maßnahmen gegen unseriöse Genossenschaften.
1. Förderung der Digitalisierung bei Genossenschaften
Der fortschreitenden Digitalisierung im Wirtschaftsverkehr und in der Gesellschaft soll auch
im Genossenschaftsgesetz Rechnung getragen werden. Der Entwurf sieht hierzu
Folgendes vor:
a) Textform
Zur Verankerung der Textform über das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz hinaus, in das
in der 20. Legislaturperiode viele Regelungen aus dem damaligen Referentenentwurf zur
Abschaffung der allermeisten Schriftformerfordernisse des Genossenschaftsgesetzes
zugunsten der Textform übernommen wurden, soll insbesondere Folgendes vorgesehen
werden:
– Klarstellung, dass die Benachrichtigung eines neu beigetretenen Mitglieds über die
Eintragung in die Mitgliederliste gemäß § 15 Absatz 2 Satz 1 GenG-E sowie die
Benachrichtigung über die Eintragung in die Mitgliederliste gemäß § 69 Satz 1 GenG-E jeweils
in Textform erfolgen kann.
– Klarstellung, dass die Mitteilung an den Antragsteller gemäß § 15 Absatz 2 Satz 2
GenG-E, wenn dessen Zulassung zum Beitritt zur Genossenschaft abgelehnt wurde,
in Textform erfolgen kann.
– Erwerb der Mitgliedschaft in der Gründungsversammlung, ohne dass die Satzung nach
§ 15 Absatz 1 Satz 4 in Schriftform zu unterzeichnen ist, durch eine Erklärung der
betreffenden Personen in Textform, dass sie in der Gründungsversammlung Mitglied der
Genossenschaft geworden sind.
– Erteilung einer Vollmacht zur Abgabe der Beitrittserklärung (§ 15 Absatz 2 Satz 5
GenG-E) oder zur Abgabe der Beteiligungserklärung (§ 15b Absatz 2 Satz 2 GenG-E)
soll in der Textform möglich sein.
– Nachweise über die Bestellung von Vorstand und Aufsichtsrat sowie über eine
Änderung des Vorstands oder der Vertretungsbefugnis eines Vorstandsmitglieds sollen in
Textform erfolgen können (§ 11 Absatz 2 Nummer 2, § 28 Satz 2 GenG-E).
– Für das Protokoll der Generalversammlung soll die Textform ausreichen (§ 47 Absatz 2
GenG-E).
– Eine Ausschlagung nach § 91 Absatz 1 UmwG soll in Textform erklärt werden können.
Die Textform soll in diesen Fällen die gesetzliche Regel sein, durch die (strengere)
Schriftform wird auch das Textformerfordernis erfüllt. Für die Erstellung des Protokolls der
Generalversammlung nach § 47 Absatz 2 GenG soll eine Genossenschaft in ihrer Satzung
weiterhin die Schriftform vorsehen und die Textform ausschließen können. Dies ist ein Wunsch
aus der genossenschaftlichen Praxis, die die Abschaffung der Schriftformerfordernisse
zugunsten der Textform weitestgehend begrüßt hat, aber Wert darauf legte, dass
Genossenschaften insoweit auch die bisherige Regelung belassen können. Auch für die
Benachrichtigung gemäß § 15 Absatz 2 Satz 1 und § 69 Satz 1 GenG-E, für die Mitteilung gemäß § 15
Absatz 2 Satz 2 GenG-E und für die Vollmachtserteilung gemäß § 15 Absatz 2 Satz 5 und
§ 15b Absatz 2 Satz 2 GenG-E soll eine Genossenschaft in ihrer Satzung weiterhin die
Schriftform vorsehen und die Textform ausschließen können.
In den Stellungnahmen wurden ganz überwiegend auch zwei Ausnahmen von der Textform
gefordert: Zum einen soll für den Ausschluss eines Mitglieds aus der Genossenschaft nach
wie vor ein eingeschriebener Brief nach § 68 Absatz 2 Satz 1 GenG erforderlich sein. Zum
anderen soll es auch beim Prüfungsbericht des Prüfungsverbandes bei der Schriftform nach
§ 58 GenG bleiben, die allerdings durch die elektronische Form ersetzt werden kann, wovon
in der Praxis auch bereits zunehmend Gebrauch gemacht wird.
b) Digitalisierung
Ferner ist im Bereich der Digitalisierung bei Genossenschaften Folgendes vorgesehen:
– Regelungen zu digitalen Formen der Sitzung und Beschlussfassung durch Vorstand
und Aufsichtsrat. Analog zu den alternativen Formen der General- und
Vertreterversammlung sollen auch Vorstands- und Aufsichtsratssitzungen als virtuelle oder hybride
Versammlung oder als Versammlung im gestreckten Verfahren durchgeführt werden
können (§ 9 Absatz 5 GenG-E).
– Klarstellung, dass auch die Gründungsversammlung einer Genossenschaft als virtuelle
Versammlung, hybride Versammlung oder als Versammlung im gestreckten Verfahren
durchgeführt werden kann. Derzeit besteht Rechtsunsicherheit, ob dies zulässig ist, da
es für die Einberufung der Gründungsversammlung noch keinen Vorstand und
Aufsichtsrat gibt, die über die Form der Versammlung entscheiden könnten (§ 4a Absatz 2
GenG-E).
– Regelung, dass bei einer hybriden Versammlung die in Präsenz teilnehmenden
Mitglieder auch dann elektronisch abstimmen können, wenn in der Satzung eine andere
Art der Stimmabgabe vorgesehen ist (§ 43b Absatz 4 Satz 3 GenG-E). Es soll
Rechtssicherheit für eine einheitliche elektronische Abstimmung in einer hybriden
Versammlung geschaffen werden, auch wenn in der Satzung bei Präsenz eine Abstimmung per
Handzeichen vorgesehen ist.
– Regelungen zur Stärkung der Mitwirkung von Mitgliedern mittels digitaler Instrumente,
insbesondere bei bestehenden Vertreterversammlungen (zum Beispiel Information der
Mitglieder über Vertreterversammlungen durch Livestream-Übertragungen, § 43a
Absatz 9 GenG-E; digitale Vertreter-Wahlen, § 43a Absatz 5 GenG-E). Derzeit gibt es bei
Bestehen einer Vertreterversammlung teilweise wenig Interesse an einer Mitwirkung
bei den „normalen“ Mitgliedern; die Wahlbeteiligung bei Vertreterwahlen ist zum Teil
sehr gering. Den Genossenschaften sollen Möglichkeiten gegeben werden, durch
Nutzung digitaler Instrumente alle Mitglieder stärker einzubinden.
– Klarstellungen und Änderungen im Umwandlungsgesetz. In § 82 Absatz 1 Satz 1 und
§ 260 Absatz 3 Satz 1 UmwG-E soll klargestellt werden, dass die den Mitgliedern einer
Genossenschaft vor dem Umwandlungsbeschluss bereitzustellenden Unterlagen auch
elektronisch übermittelt werden dürfen, sowie in § 83 Absatz 1 Satz 1 und § 261
Absatz 1 Satz 1 UmwG-E, dass die „auszulegenden“ Unterlagen den virtuell an der
Generalversammlung teilnehmenden Mitgliedern auch lediglich elektronisch zugänglich
gemacht werden können. Das einer Anmeldung gemäß § 86 oder § 265 Satz 2 UmwG
beizufügende Prüfungsgutachten muss nicht mehr in Urschrift oder in öffentlich
beglaubigter Abschrift eingereicht werden, sondern eine (elektronische) Kopie reicht aus.
– Es sollen weitgehend technikneutrale Formulierungen verwendet werden, zum Beispiel
Kopie statt Abschrift, Protokoll statt Niederschrift (§§ 32, 47, 48 Absatz 3 Satz 2 GenG-
E).
2. Steigerung der Attraktivität der genossenschaftlichen Rechtsform
Mit den oben genannten Regelungen zur Förderung der Digitalisierung bei
Genossenschaften würde die Attraktivität der genossenschaftlichen Rechtsform gesteigert werden. Um
darüber hinaus die genossenschaftliche Rechtsform zu modernisieren und ihre Attraktivität
weiter zu steigern, ist zudem Folgendes vorgesehen:
a) Gründung
Zur Beschleunigung der Gründung einer Genossenschaft soll beitragen:
– Erweiterung der Informationen im Register über genossenschaftliche
Prüfungsverbände und Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände nach § 40a der
Wirtschaftsprüferordnung (WPO). Jede Genossenschaft braucht gemäß § 11 Absatz 2
Nummer 3 GenG, bevor sie in das Genossenschaftsregister eingetragen werden kann,
die Bescheinigung eines Prüfungsverbandes, dass die Genossenschaft zum Beitritt zu
dem Prüfungsverband zugelassen ist, sowie eine gutachtliche Äußerung des
Prüfungsverbandes, ob nach den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen,
insbesondere der Vermögenslage der Genossenschaft, eine Gefährdung der Belange der
Mitglieder oder der Gläubiger der Genossenschaft zu besorgen ist. Um die Suche nach
einem passenden Prüfungsverband zu beschleunigen, werden die Informationen über
genossenschaftliche Prüfungsverbände, die in das Register der
Wirtschaftsprüferkammer für genossenschaftliche Prüfungsverbände und Prüfungsstellen der Sparkassen-
und Giroverbände nach § 40a WPO einzutragen sind, erweitert.
– Standardisierung der Gründungsgutachten. Die gutachtliche Äußerung des
Prüfungsverbandes nach § 11 Absatz 2 Nummer 3 GenG (sogenanntes Gründungsgutachten)
ist die wesentliche Grundlage für die Prüfung durch das Registergericht. Diese
Gründungsgutachten sind in der Praxis sehr unterschiedlich aufgebaut. In Einzelfällen sind
sie sehr kurz und vage formuliert, so dass das Registergericht Rückfragen stellen
muss. Teilweise sind sie sehr lang und unübersichtlich, so dass es länger dauert, bis
das Registergericht die erforderlichen Informationen zusammenstellen kann. Eine
Standardisierung der Gründungsgutachten, gegebenenfalls unter zusätzlicher
verpflichtender Verwendung eines Formblatts zum Ankreuzen, könnte die Prüfung durch
das Registergericht beschleunigen. Hierfür soll eine Verordnungsermächtigung in das
Genossenschaftsgesetz aufgenommen werden (§ 11 Absatz 5 GenG-E).
– Mögliche Beschleunigung der Förderzweckprüfung durch das Registergericht.
Genossenschaften müssen einen zulässigen Förderzweck gemäß § 1 GenG verfolgen, zum
Beispiel die Versorgung der Mitglieder mit preisgünstigem Wohnraum. Dies ist für das
Registergericht aufgrund der Anmeldeunterlagen schwierig zu überprüfen. Deswegen
soll in § 11 Absatz 2 Nummer 3 GenG-E klargestellt werden, dass der
Prüfungsverband in seinem Gründungsgutachten ausdrücklich dazu Stellung nehmen muss, ob die
Genossenschaft einen zulässigen Förderzweck verfolgt. Auch in § 11a Absatz 2 Satz 1
GenG-E soll der Förderzweck aufgenommen werden, das heißt das Registergericht
hätte in Bezug auf den Förderzweck die Eintragung nur dann abzulehnen, wenn die
Genossenschaft offenkundig oder auf Grund der gutachtlichen Äußerung des
Prüfungsverbandes nicht beabsichtigt, einen zulässigen Förderzweck zu verfolgen.
– Frist für Eintragungen im Genossenschaftsregister. Durch Änderung der
Genossenschaftsregisterverordnung (GenRegV) soll analog zu der Frist für die Eintragung einer
GmbH in § 25 Absatz 3 der Handelsregisterverordnung (HRV) auch für
Genossenschaften eine regelmäßige Frist für die Eintragung durch das Registergericht eingeführt
werden (§ 27 GenRegV-E). Im Hinblick auf den größeren Prüfungsumfang soll diese
doppelt so lang wie diejenige nach § 25 Absatz 3 HRV sein, das heißt in der Regel 20
Werktage nach dem Eingang der vollständigen Anmeldung oder im Fall eines durch
den Antragsteller behebbaren Eintragungshindernisses in der Regel 20 Werktage nach
dessen Behebung; erfolgt die Eintragung nicht innerhalb dieser Frist, müsste das
Registergericht die Antragsteller über die Gründe für die Verzögerung informieren. Um die
Frist möglichst einhalten zu können, sollen die Registergerichte entlastet werden: durch
Erstreckung der notariellen Vorprüfung auf Genossenschaftsregistersachen (§ 378
Absatz 3 FamFG-E), Wegfall der Registerbescheinigung (§ 26 Absatz 2 GenG-E) und
verschiedene Klarstellungen (§§ 1, 4, 10, 12, 28, 78, 84 GenG-E, §§ 6, 15, 18, 20 Gen-
RegV-E). Zudem könnten die Landesjustizverwaltungen aufgrund § 376 Absatz 2
FamFG erwägen, die Zuständigkeit für die Führung des Genossenschaftsregisters auf
einzelne Registergerichte zu konzentrieren – wie es in einzelnen Ländern bereits bei
der Führung des Partnerschaftsregisters gemacht wird –, das heißt nicht mehr an
jedem Gericht, das ein Handelsregister führt, würde auch ein Genossenschaftsregister
geführt werden. Damit könnte durch regelmäßigere Befassung mit
Genossenschaftsneugründungen mehr Routine entstehen und etwaige personelle Ausfälle würden
weniger stark ins Gewicht fallen.
b) Punktuelle Änderungen und Klarstellungen
Weitere punktuelle Änderungen und Klarstellungen, insbesondere aufgrund der
Stellungnahmen aus der genossenschaftlichen Praxis:
– Klarstellung in § 1 Absatz 1 GenG-E, um Rechtssicherheit insbesondere für
Energiegenossenschaften zu schaffen;
– Streichung der Pflicht gemäß § 6 Nummer 3 GenG, in der Satzung eine
Nachschusspflicht der Mitglieder ausdrücklich ausschließen zu müssen;
– Verschiedene Klarstellungen/Regelungen (in den §§ 8b, 15c, 30 und 67d GenG-E) zu
investierenden Mitgliedern;
– Klarstellung, welche Informationen bei Mitgliederdarlehen zu geben sind (§ 21b
Absatz 2 GenG-E);
– Regelung in § 24 Absatz 4 GenG-E zum Ruhen der Vorstandstätigkeit bei
Mutterschutz, Elternzeit, Pflege oder Krankheit;
– Anhebung der Grenze für die Beschränkung, dass nur Genossenschaften bis 20
Mitglieder Satzungsbestimmung zur Weisungsgebundenheit des Vorstands haben dürfen
(§ 27 Absatz 1 Satz 3 GenG-E);
– Einschränkung der Einsichtnahme Dritter in die Mitgliederliste, um mehr Datenschutz
zu gewährleisten (§ 31 Absatz 2 GenG-E);
– Ergänzung § 43a Absatz 2 Satz 3 GenG-E dahingehend, dass, wenn der
Genossenschaft eingetragene Genossenschaften als Mitglieder angehören, auch deren
Mitglieder zu Vertretern gewählt werden können;
– Klarstellung in § 46 GenG-E zum Zugang bei unmittelbarer Benachrichtigung der
Mitglieder;
– Anhebung der Schwellenwerte in § 53 Absatz 2 GenG-E als Folge der erheblichen
Anhebung der Schwellenwerte im Handelsgesetzbuch (HGB), so dass mehr
Genossenschaften von der Kostenentlastung durch Befreiung von der formellen
Jahresabschlussprüfung profitieren können;
– Möglichkeit, bei nur geringfügigen Mitgliederdarlehen gleichwohl die vereinfachte
Prüfung in Anspruch nehmen zu können, § 53a Absatz 1 GenG-E;
– Regelung in § 62a GenG-E zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch
Prüfungsverbände, entsprechend der Regelung in § 50a WPO, § 43e BRAO, § 62a
StBerG;
– Anhebung des Schwellenwerts für die Insolvenzfestigkeit von Geschäftsguthaben bei
Wohnungsgenossenschaften in § 67c GenG-E, damit ein Insolvenzschuldner, der in
einer Genossenschaftswohnung wohnt, möglichst nicht durch Kündigung der
Mitgliedschaft seine Wohnung verliert;
– Zustellungserleichterung bei Ausschluss eines unbekannt verzogenen Mitglieds, § 68
Absatz 3 GenG-E.
3. Maßnahmen gegen unseriöse Genossenschaften
Zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform ist es auch wichtig, die missbräuchliche
Verwendung der Rechtsform zu verhindern. Insbesondere sogenannte
Kapitalanlagegenossenschaften, deren Zweck die bloße Kapitalanlage ist und die deshalb
mangels Förderzweck nicht zulässig sind, sind geeignet, dem guten Ruf der
Genossenschaft zu schaden, gerade wenn Anleger und Anlegerinnen ihr Geld durch eine Beteiligung
an solchen Kapitalanlagegenossenschaften verlieren.
In der Vergangenheit wurden diesbezüglich bereits gesetzgeberische Maßnahmen
ergriffen. Diese sollen nun durch weitere punktuelle Gesetzesänderungen ergänzt werden,
wobei auch die Vorschläge des Bundesrates (Bundesratsdrucksache 88/22 – Beschluss)
berücksichtigt werden sollen. Dabei ist zu beachten, dass es nur einige wenige unseriöse
Genossenschaften gibt, während die ganz große Mehrheit der Genossenschaften seriös ist
und nicht mit bürokratischem Aufwand aufgrund von Gesetzesänderungen belastet werden
sollte.
Vorgesehen ist insbesondere Folgendes:
– Ausweitung der Rechte und Pflichten des Prüfungsverbandes. Genossenschaftliche
Prüfungsverbände sollen verpflichtet werden, in der gutachtlichen Stellungnahme nach
§ 11 Absatz 2 Nummer 3 GenG ausdrücklich zu erklären, ob und welchen Förderzweck
die jeweilige Genossenschaft erfüllt. In diesem Zusammenhang soll in § 1 GenG-E
ausdrücklich klargestellt werden, dass die bloße Kapitalanlage kein zulässiger
Förderzweck ist. Die Rechte des Prüfungsverbandes nach § 60 GenG sollen ausgeweitet
werden: Der Prüfungsverband soll bereits dann eine außerordentliche
Generalversammlung einberufen können – bzw. bei einer entsprechenden Ermessensreduzierung
einberufen müssen –, wenn er im Rahmen seiner Prüfung Mängel feststellt, die eine
erhebliche Gefährdung der Belange der Mitglieder besorgen lassen oder wenn die
Genossenschaft einen unzulässigen Förderzweck verfolgt; der Verband soll über die Form
der außerordentlichen Generalversammlung (zum Beispiel virtuell oder hybrid) sowie
über die Form der Einberufung entscheiden können; statt oder neben der Einberufung
einer Generalversammlung soll der Verband sich direkt in Textform an die einzelnen
Mitglieder wenden dürfen. Der Prüfungsverband soll ferner, wenn eine Gefährdung der
Belange der Mitglieder der geprüften Genossenschaft zu besorgen ist, verpflichtet
werden, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu informieren, wenn er im
Rahmen seiner Prüfung Anhaltspunkte dafür festgestellt hat, dass die geprüfte
Genossenschaft unerlaubte Investmentgeschäfte im Sinne des § 15 des
Kapitalanlagegesetzbuches tätigt oder gegen das Emittenten-Privileg nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und
1a des Vermögensanlagengesetzes verstößt (§ 62 Absatz 3 Satz 3 GenG-E).
– Stärkung der Staatsaufsicht über genossenschaftliche Prüfungsverbände. Eine
Ausweitung der Rechte und Pflichten des Prüfungsverbandes bewirkt wenig, wenn ein
Prüfungsverband tätig wird, der nicht ordnungsgemäß prüft. Es sind klarstellende
Regelungen dazu vorgesehen, unter welchen Voraussetzungen das Prüfungsrecht verliehen
und entzogen werden kann sowie – auf Vorschlag des Bundesrats zum
Regierungsentwurf in der 20. Legislaturperiode (Bundesratsdrucksache 557/24 – Beschluss) –
wann einem Antrag auf Verleihung des Prüfungsrechts nicht stattzugeben ist. Die
Aufsichtsbehörden in den Ländern über die genossenschaftlichen Prüfungsverbände
sollen ausdrücklich verpflichtet werden, die Zuverlässigkeit der einzelnen
Vorstandsmitglieder des jeweiligen Prüfungsverbandes sowie etwaiger besonderer Vertreter zu
prüfen (§ 63a Absatz 1 GenG-E). Im Zusammenhang mit den Rechten des
Spitzenverbandes nach § 56 Absatz 2 Satz 1 GenG soll geregelt werden, dass einem
Spitzenverband seinerseits das Prüfungsrecht verliehen sein muss, so dass sichergestellt ist,
dass auch der Spitzenverband unter Staatsaufsicht steht (§ 64c GenG-E), sowie auf
Vorschlag des Bundesrats (Bundesratsdrucksache 557/24 – Beschluss) klargestellt
werden, welche Regelungen auf Spitzenverbände Anwendung finden. Die
Qualitätsprüfung soll auf die Organisation der Gründungsbegutachtung ausgeweitet werden.
Alle Prüfungsverbände sollen ferner verpflichtet werden, der Aufsichtsbehörde eine
Kopie des Prüfungsberichts über die Qualitätsprüfung zu übersenden (§ 63e Absatz 3
GenG-E). Es soll klargestellt werden, dass die Aufsichtsbehörde nur im öffentlichen
Interesse tätig wird (§ 64 Absatz 1 GenG-E).
– Regelung bei Förderzweckverfehlung verbessern. Von der derzeitigen Regelung in
§ 81 Absatz 1 Satz 1 zweite Alternative GenG, wonach eine Genossenschaft, deren
Zweck entgegen § 1 GenG nicht bzw. nicht mehr auf die Förderung ihrer Mitglieder
gerichtet ist, auf Antrag der zuständigen obersten Landesbehörde durch Urteil
aufgelöst werden kann, wird in der Praxis kein Gebrauch gemacht. Dies könnte auch daran
liegen, dass die zuständige oberste Landesbehörde die erforderlichen Informationen
gar nicht erhält. Deshalb ist vorgesehen, dass der Prüfungsverband, dem die
Genossenschaft angehört, der zuständigen obersten Landesbehörde Anhaltspunkte für eine
Gemeinwohlgefährdung oder Förderzweckverfehlung mittteilen muss, das heißt die
Verschwiegenheitspflicht insoweit nicht gilt (§ 81 Absatz 1 Satz 3 GenG-E). Auch die
Aufsichtsbehörden über die genossenschaftlichen Prüfungsverbände sollen
entsprechende Mitteilungen machen dürfen.
– Das Geschäftsmodell mutmaßlich unseriöser Anlagegenossenschaften soll durch die
Regelung erschwert werden, dass Mitglieder, die nicht als Unternehmer im Sinne des
§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Mitglied sind, der Genossenschaft keine Vollmacht
zur Zeichnung weiterer Geschäftsanteile erteilen dürfen (§ 15b Absatz 2 Satz 2 GenG-
E).
III. Exekutiver Fußabdruck
Es haben keine Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte
wesentlich zum Inhalt des Entwurfs beigetragen.
IV. Alternativen
Keine.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 und 11
des Grundgesetzes (GG). Eine bundesgesetzliche Regelung ist erforderlich im Sinne von
Artikel 72 Absatz 2 GG, weil im Bundesgebiet einheitlich ausgestaltete Rechtsformen zur
Verfügung stehen müssen, damit sich der Rechtsverkehr auf einheitliche Vorschriften
insbesondere zum Schutz von Gläubigern und Mitgliedern einstellen kann. Der Entwurf hat die
Weiterentwicklung bestehender bundesgesetzlicher Kodifikationen zum Gegenstand und
dient damit der Wahrung der Rechtseinheit.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen,
die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. Das
Genossenschaftsrecht ist weder auf EU-Ebene noch im internationalen Bereich harmonisiert, so dass es
insoweit keine zu beachtenden Vorgaben gibt.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Der Entwurf enthält verschiedene Rechtsvereinfachungen und Klarstellungen zugunsten
der Genossenschaften sowie einzelne Verwaltungsvereinfachungen bei den
Registergerichten.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen
Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie Weiterentwicklung 2025
(DNS), die der Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten
Nationen dient.
Indem der Entwurf die Gründung und den täglichen Betrieb von Genossenschaften
erleichtert und diese von Kosten entlastet, leistet er einen Beitrag zur Verwirklichung von
Nachhaltigkeitsziel (SDG) 8, dauerhaftes, inklusives und nachhaltiges Wirtschaftswachstum,
produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle zu fördern. Denn
Genossenschaften sind regelmäßig auf Dauer angelegte und nachhaltig betriebene
Unternehmen, die insbesondere die regionale Wirtschaftsleistung unterstützen. Eine steigende
Wirtschaftsleistung ist zentraler Indikator für zunehmenden Wohlstand in der Gesellschaft und
für Verbesserung der Lebensqualität.
Indem der Entwurf Schriftformerfordernisse auf die Textform umstellt und die Möglichkeiten
der digitalen Informationsversorgung erweitert, leistet er gleichzeitig einen Beitrag zur
Verwirklichung von SDG 12, nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster sicherzustellen. Der
Entwurf fördert die Erreichung dieses Ziels, indem er Möglichkeiten schafft, um
insbesondere die wasser- und rohstoffintensive Produktion von Papier zu reduzieren.
Die Bundesregierung misst den Erfolg ihrer Bemühungen um eine nachhaltige Entwicklung
anhand von bestimmten Indikatoren und darauf bezogenen Zielen, die sich in ihrer
Systematik an den globalen Zielen für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen
orientieren. Das Vorhaben zahlt auf folgende Indikatorenbereiche der DNS ein:
8.4 Wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit
Wirtschaftsleistung
umwelt- und sozialverträglich
steigern
Bruttoinlandsprodukt je
Einwohnerin und
Einwohner
Stetiges und angemessenes
Wirtschaftswachstum bis
Der Entwurf folgt damit den Prinzipien der DNS
– „(II. 2. a) Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei
allen Entscheidungen anwenden,
– „(II. 2. d) Nachhaltiges Wirtschaften stärken und
– „(II. 2. e) Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch die Gesetzesänderungen ergeben sich keine Ausgaben für den Bundeshaushalt.
4. Erfüllungsaufwand
a) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Entwurf führt bei den Genossenschaften zu einer jährlichen Entlastung für die
Wirtschaft in Höhe von etwa 536 000 Euro. Dabei handelt es sich um Erfüllungsaufwand aus
Informationspflichten. Diese Entlastung stellt ein „Out“ im Sinne der „One in, one out“ –
Regelung der Bundesregierung dar.
lfd.
Nr.
Artikel; Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
EU-
Recht
IP
Jährliche
Fallzahl
und Einheit
Aufwand
pro Fall in
Euro
(Zeit ×
Lohnsatz +
Sachaufwand)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand in
Tsd. Euro
oder
„geringfügig“
Erläuterungen zu
Fallzahl und
Aufwand pro Fall
inklusive Quellen
(optional),
Begründung bei
Geringfügigkeit
1.1 Artikel 1
Nummer 31, § 53
Absatz 2 GenG-E;
Anhebung der
Schwellenwerte für die
Befreiung von der
Jahresabschlussprüfung)
nein ja 780
Genossenschaften
- 439 Euro
(Zeitersparnis - 48
Minuten / 60 *
49 Euro pro
Stunde
(Wirtschaftszweig:
Erbringung
von
sonstigen
Dienstleistungen)
+ 400 Euro
weniger für
die
Inanspruchnahme
Dritter
- 340 Von der Anhebung
der
Schwellenwerte für die
Befreiung von der
Jahresabschlussprüfung profitieren
schätzungsweise
etwa 10 Prozent
der
Genossenschaften (das
heißt etwa 780),
was die Prüfung
für diese
durchschnittlich etwa
439 Euro billiger
macht.
1.2 Artikel 1
Nummer 12, § 15
Absatz 1 Satz 2; keine
Aushändigung der
Satzung an
Antragsteller mehr
Nein Ja 11 700
Neumitglieder pro Jahr
(780
Genossenschaften,
30
Neumitglieder pro
Jahr, bei
50%
bislang
Aushändigung
Satzung in
Papierform)
- 6,10 Euro
(Zeitersparnis – 10
Minuten / 60 *
37,10 Euro
pro Stunde)
1.3 Artikel 1
Nummer 12; §§ 15
Absatz 1 Satz 4 und
Absatz 2 Satz 1 und
2, Verankerung der
Textform und zur
Verfügungstellung
Satzung nur noch,
wenn
Nein Ja 2.832 - 6 Euro
(Zeitersparnis – 10
Minuten/ 60 *
37,10 Euro
pro Stunde)
- 45 - Drucksache 459/26
lfd.
Nr.
Artikel; Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
EU-
Recht
IP
Jährliche
Fallzahl
und Einheit
Aufwand
pro Fall in
Euro
(Zeit ×
Lohnsatz +
Sachaufwand)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand in
Tsd. Euro
oder
„geringfügig“
Erläuterungen zu
Fallzahl und
Aufwand pro Fall
inklusive Quellen
(optional),
Begründung bei
Geringfügigkeit
Genossenschaft
keine Internetseite
1.4 Artikel 1
Nummer 28 und Artikel 5
Nummer 5; §§ 47
Absatz 2 GenG-E;
§ 91 Absatz 1
UmwG-E;
Verankerung der Textform,
Erleichterung bei
der
Protokollerstellung
Nein Ja 2.832 - 6 Euro
(Zeitersparnis – 10
Minuten/ 60 *
37,10 Euro
pro Stunde)
1.5 Artikel 1 Nummer 4,
§ 6 GenG-E,
Nummer 9; § 11 GenG-E
und Artikel 7
Nummer 4; § 40a WPO-
E; Verringerung
Aufwand aus
bestehenden Pflichten
zur Anmeldung bei
Neugründung einer
Genossenschaft,
Vereinfachung
Suche nach
passendem Prüfverband
Nein Ja 150 - 10 Euro
(Zeitersparnis – 10
Minuten / 60 *
62,40 Euro
pro Stunde)
- 1,5
1.6 Artikel 1 Nummer 9;
§ 11 Absatz 2
Nummer 3 Buchstabe a
und b und Absatz 5
GenG-E;
Ausweitung der
gutachtlichen Äußerung des
Prüfungsverbandes
Nein Ja geringfügig geringe Fallzahl,
geringer Aufwand,
da bereits heute
zum Förderzweck
Stellung zu
nehmen, nur eine
Klarstellung
(zulässiger
Förderzweck gehört zur
ordnungsgemäßen Gründung
einer
Genossenschaft),
Prüfungsverbände müssen
sich einmalig mit
den Vorgaben
vertraut machen und
eventuell intern
ihre
Arbeitsunterlagen/Workflow
anpassen
1.7 Artikel 1
Nummer 16; § 21b
Absatz 2 Satz 2 GenG,
Konkretisierung der
regelmäßig
bereitzustellenden
wesentlichen
Informationen
Nein Ja geringfügig geringer Aufwand
lfd.
Nr.
Artikel; Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
EU-
Recht
IP
Jährliche
Fallzahl
und Einheit
Aufwand
pro Fall in
Euro
(Zeit ×
Lohnsatz +
Sachaufwand)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand in
Tsd. Euro
oder
„geringfügig“
Erläuterungen zu
Fallzahl und
Aufwand pro Fall
inklusive Quellen
(optional),
Begründung bei
Geringfügigkeit
1.8 Artikel 1
Nummer 17; § 24
Absatz 4 Satz 2 GenG-
E; Pflicht der
Generalversammlung
bzw. des
Aufsichtsrats, sich mit dem
Ersuchen eines
Vorstandsmitglieds
zum Widerruf seiner
Bestellung wegen
Mutterschutz,
Elternzeit, Pflege oder
Krankheit zu
befassen
Nein Ja geringfügig geringe Fallzahl
1.9 Artikel 1
Nummer 25; § 43a
Absatz 9 Satz 2 GenG-
E; Pflicht von
Genossenschaften, die
ihre
Vertreterversammlung nicht für
alle Mitglieder durch
Bild- und
Tonübertragung zugänglich
machen, auf Antrag
ein Mitglied als Gast
ohne Rede- und
Antragsrecht
teilnehmen zu lassen
Nein Ja geringfügig geringer Aufwand
1.10 Artikel 1
Nummer 20 und 57;
§§ 28 Satz 3, 84
Absatz 1 Satz 3 GenG-
E; Nachweis
Änderung von Namen
und Wohnort eines
Vorstandsmitglieds
bzw. eines
eingetragenen Liquidators
ohne Einschaltung
von Notaren
Nein Ja 200 - 153 Euro
(Zeitersparnis – 36
Minuten / 60 *
62,40 pro
Stunde) +
116 Euro
weniger für
die
Inanspruchnahme
Dritter
1.11 Artikel 1
Nummer 32; § 53a
Absatz 1 Satz 1 GenG-
E; weitere
Inanspruchnahme der
vereinfachten
Prüfung
geringfügig geringe Fallzahl
1.12 Artikel 1
Nummer 33; § 54a
Absatz 1 Satz 2 GenG-
E; Registergericht
bestimmt Frist, für
Nachweis, Erwerb
Mitgliedschaft bei
Nein Ja geringfügig geringer Aufwand
lfd.
Nr.
Artikel; Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
EU-
Recht
IP
Jährliche
Fallzahl
und Einheit
Aufwand
pro Fall in
Euro
(Zeit ×
Lohnsatz +
Sachaufwand)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand in
Tsd. Euro
oder
„geringfügig“
Erläuterungen zu
Fallzahl und
Aufwand pro Fall
inklusive Quellen
(optional),
Begründung bei
Geringfügigkeit
einem anderen
Verband
1.13 Artikel 1
Nummer 37; § 60
Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 und 2 GenG-
E; Einberufung
außerordentlicher
Generalversammlungen durch
Prüfungsverband
Nein Ja geringfügig geringe Fallzahl
1.14 Artikel 1
Nummer 38; § 62
Absatz 3 Satz 3 GenG-
E; Pflicht des
Prüfungsverbandes bei
einer
gegebenenfalls drohenden
Gefährdung der
Belange der Mitglieder
der geprüften
Genossenschaft die
Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht zu
informieren
Nein geringfügig geringe Fallzahl
1.15 Artikel 1
Nummer 38; § 62a
Absatz 3 Satz 2 GenG-
E; Pflicht des
Prüfungsverbandes,
eingeschaltete
Dienstleister zu
belehren und zu
verpflichten
Nein Ja geringfügig geringer Aufwand
1.16 Artikel 1
Nummer 41; § 63a
Absatz 1 Satz 2 und
Absatz 2 GenG-E;
Regelungen,
welche Unterlagen für
Überprüfung der
Zuverlässigkeit
vorzulegen sind und was
der Antrag auf
Verleihung des
Prüfungsrechts
enthalten muss
Nein Ja geringfügig geringe Fallzahl
1.17 Artikel 1
Nummer 43; § 63c
Absatz 4 GenG-E;
Pflicht des
Prüfungsverbandes,
auf seiner
Internetseite eine aktuelle
Nein Ja geringfügig geringer Aufwand
lfd.
Nr.
Artikel; Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
EU-
Recht
IP
Jährliche
Fallzahl
und Einheit
Aufwand
pro Fall in
Euro
(Zeit ×
Lohnsatz +
Sachaufwand)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand in
Tsd. Euro
oder
„geringfügig“
Erläuterungen zu
Fallzahl und
Aufwand pro Fall
inklusive Quellen
(optional),
Begründung bei
Geringfügigkeit
Fassung seiner
Satzung zu
veröffentlichen
1.18 Artikel 1
Nummer 44; § 63e
Absatz 3 GenG-E;
Pflicht des
Prüfungsverbandes,
der
Aufsichtsbehörde eine Kopie
des
Prüfungsberichts über die
Qualitätsprüfung zu
übersenden
Nein Ja geringfügig geringe Fallzahl
1.19 Artikel 1
Nummer 47; § 64
Absatz 1a Nummer 2
GenG-E; Pflicht des
Vorstands des
Prüfungsverbandes der
Aufsichtsbehörde
unverzüglich einen
Wechsel in der
Zusammensetzung
des Vorstands oder
des besonderen
Vertreters nach
§ 63b Absatz 5
Satz 2 GenG
mitzuteilen
Nein Ja geringfügig geringe Fallzahl
1.20 Artikel 1
Nummer 53; § 68
Absatz 3; keine
Notwendigkeit einer
öffentlichen
Zustellung bei einem
Ausschluss von
Mitgliedern, die unbekannt
verzogen sind
Nein Ja geringfügig geringe Fallzahl
1.21 Artikel 1
Nummer 54, § 69 GenG,
Benachrichtigung
nur noch in Textform
Nein Ja 19 800 - 3 Euro
(Zeitersparnis – 5
Minuten / 60 *
37,10 Euro
pro Stunde)
1.22 Artikel 5 Nummern
2,3, 6 und 7; §§ 82
Absatz 1, § 260
Absatz 3 Satz 1
UmwG-E und §§ 83
Absatz 1 Satz 1,
§ 261 Absatz 1
Satz 1 UmwG-E;
Erlaubnis Mitgliedern
einer
Nein Ja geringfügig geringe Fallzahl
lfd.
Nr.
Artikel; Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
EU-
Recht
IP
Jährliche
Fallzahl
und Einheit
Aufwand
pro Fall in
Euro
(Zeit ×
Lohnsatz +
Sachaufwand)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand in
Tsd. Euro
oder
„geringfügig“
Erläuterungen zu
Fallzahl und
Aufwand pro Fall
inklusive Quellen
(optional),
Begründung bei
Geringfügigkeit
Genossenschaft vor
dem
Umwandlungsbeschluss
bereitzustellenden
Unterlagen auch
elektronisch zu übermitteln
und die
„auszulegenden“ Unterlagen
den virtuell an der
Generalversammlung teilnehmenden
Mitgliedern lediglich
elektronisch
zugänglich zu machen
1.23 Artikel 7 Nummer 4;
§ 40a WPO-E;
Pflicht des
Prüfungsverbandes,
weitere
Informationen für das Register
über
Prüfungsverbände zur
Verfügung zu stellen
Nein Ja geringfügig geringer Aufwand
1.24 Artikel 7 Nummer 6;
§ 66c WPO-E;
Informationsaustausch
zwischen APAS und
dem
Bundeskartellamt
Nein Ja geringfügig geringe Fallzahl
1.25 Artikel 7 Nummer 6;
§ 66c Absatz 1
Nummer 1 WPO-E;
Datenübermittlung
der APAS an
Wirtschaftsprüferkammer
Nein Ja geringfügig geringe Fallzahl
Summe
in Tsd. Euro
davon aus
Informationspflichten (IP)
aus
nationalem Recht
aus
EU-Vorgaben
c) Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Änderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der Verwaltung
lfd.
Nr.
Artikel; Norm
(§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
EU-
Recht
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und Einheit
Aufwand
pro Fall in
Euro
(Zeit ×
Lohnsatz +
Sachaufwand)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand in
Tsd. Euro
oder
„geringfügig“
Erläuterungen zu
Fallzahl und
Aufwand pro Fall
inklusive Quellen
(optional),
Begründung bei
Geringfügigkeit
2.1 Artikel 1
Nummer 9, § 11
Absatz 2
Nummer 3 GenG_E;
Standardisierung der
Gründungsgutachten
Nein Land geringfügig geringe Fallzahl
2.2 Artikel 1
Nummer 18; § 26
GenG-E;
Wegfall von
Bescheinigungen
Nein Land geringfügig geringer Aufwand
2.3 Artikel 1
Nummer 34; § 55
Absatz 3 Satz 3
und 4 GenG-E;
Entscheidungsbefugnis
Aufsichtsbehörde,
ob Besorgnis
der
Befangenheit besteht, und
Bestimmung,
durch welchen
anderen
Prüfungsverband,
welchen
Wirtschaftsprüfer
oder welche
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die
Prüfung
durchgeführt wird
Nein Land geringfügig geringe Fallzahl
2.4 Artikel 3
Nummer 13; § 27
GenRegV-E;
regelmäßige
Eintragungsfrist im
Genossenschaftsregister
Nein Land geringfügig geringer Aufwand
2.5 Artikel 4; § 378
Absatz 3
FamFG-E;
Erstreckung der
notariellen Vorprüfung
auf
Genossenschaftsregistersachen
Nein Bund geringfügig geringe Fallzahl
2.6 Artikel 7
Nummer 3; § 36b
WPO-E;
Datenübermittlung
durch die
Nein Bund geringfügig geringer Aufwand
lfd.
Nr.
Artikel; Norm
(§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
EU-
Recht
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und Einheit
Aufwand
pro Fall in
Euro
(Zeit ×
Lohnsatz +
Sachaufwand)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand in
Tsd. Euro
oder
„geringfügig“
Erläuterungen zu
Fallzahl und
Aufwand pro Fall
inklusive Quellen
(optional),
Begründung bei
Geringfügigkeit
Wirtschaftsprüferkammer
Summe
in Tsd. Euro
davon Bund
davon Land
(inkl.
Kommunen)
aus nationalem
Recht
aus
EU-Vorgaben
Einmaliger Erfüllungsaufwand der Verwaltung
lfd.
Nr.
Artikel; Norm
(§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
EU-
Recht
Bund/
Land
Einmalige
Fallzahl
und Einheit
Aufwand
pro Fall in
Euro
(Zeit ×
Lohnsatz +
Sachaufwand)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand in
Tsd. Euro
oder
„geringfügig“
Erläuterungen zu
Fallzahl und
Aufwand pro Fall
inklusive Quellen
(optional),
Begründung bei
Geringfügigkeit
2.7 Artikel 7
Nummer 4, § 40a
WPO-E;
Wirtschaftsprüferkammer,
Erweiterung der
vorhandenen
Datenbank über die
genossenschaftlichen
Prüfungsverbände
Nein Bund geringfügig geringer Aufwand
Summe
in Tsd. Euro
davon Bund
davon Land
(inkl.
Kommunen)
aus nationalem
Recht
aus
EU-Vorgaben
d) Erläuterung der Erfüllungsaufwandsänderungen ausgewählter Vorgaben
Zu laufender Nummer 1.1: Für die Wirtschaft ist eine jährliche Entlastung durch die
Anhebung der Schwellenwerte für die Befreiung von der Jahresabschlussprüfung (§ 53 Absatz 2
GenG-E) in Höhe von 340 000 Euro zu erwarten. Schätzungsweise profitieren etwa 10
Prozent der Genossenschaften (das heißt etwa 780) von einer solchen Prüfungserleichterung,
was die Prüfung für diese durchschnittlich etwa 438 Euro billiger macht (400 Euro weniger
für die Inanspruchnahme Dritter; Zeitersparnis von 48 Minuten bei einem Lohnsatz pro
Stunde von ca. 49 Euro). Dabei ist berücksichtigt, dass von der Schwellenwerterhöhung
nur kleine Genossenschaften profitieren, bei denen die Prüfung nicht jährlich, sondern alle
zwei Jahre stattfindet.
Zu laufender Nummer 1.6: Der Regelungsentwurf sieht vor, dass die gutachtliche Äußerung
des Prüfungsverbandes ausgeweitet wird (vergleiche § 11 Absatz 2 Nummer 3 und
Absatz 5 GenG-E). Soweit die gutachtliche Äußerung des Prüfungsverbandes künftig auch
ausdrücklich dazu Stellung nehmen muss, welchen Förderzweck die Genossenschaft zu
verfolgen beabsichtigt und ob dieser Förderzweck zulässig ist, entsteht kein nennenswerter
Mehraufwand, denn dies ist nur eine Klarstellung, da ein zulässiger Förderzweck zur
ordnungsgemäßen Gründung einer Genossenschaft gehört. Dieser Punkt und die weiteren 11
in Absatz 2 Nummer 3 GenG-E neu aufgeführten Punkte werden von seriösen
Prüfungsverbänden bereits derzeit geprüft und regelmäßig im Gründungsgutachten dargestellt. Die
Prüfungsverbände müssen sich also nur einmalig mit den Vorgaben vertraut machen und
eventuell intern ihre Arbeitsunterlagen/Workflow anpassen; bei insgesamt nur 44
Prüfungsverbänden Ein etwaiger Mehraufwand bei den Prüfungsverbänden, der aus der
Verwendung eines Fragebogens zur Standardisierung des Gründungsgutachtens folgt, der durch
die geplante Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 5 GenG-E möglicherweise künftig
eingeführt wird, wird im Rahmen der Erstellung des Verordnungsentwurfs ermittelt und dort
ausgewiesen. Es wird aber derzeit davon ausgegangen, dass das Ankreuzen und Ausfüllen
eines Fragebogens, der das Ergebnis der erfolgten Prüfung zusammenfasst, nicht mehr als
15 Minuten pro Prüfung in Anspruch nehmen dürfte. Diesem künftig gegebenenfalls
entstehenden Mehraufwand würde eine entsprechende Entlastung bei den Registergerichten
durch Erleichterung deren Prüfung gegenüberstehen.
Zu laufender Nummer 1.13: Der Regelungsentwurf führt neue Tatbestände ein, durch den
ein Prüfungsverband zur Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung
berechtigt ist (§ 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 GenG-E). Aufgrund der mitunter hohen
Teilnehmerzahl, könnte zwar der organisatorische und finanzielle Aufwand für eine vom
Verband festgelegte Präsenzversammlung hoch sein, so dass auch bei der
anzunehmenden sehr geringen Fallzahl signifikanter Erfüllungsaufwand entstehen könnte. Allerdings
handelt sich um seltene Einzelfälle, bei denen eine schnelle Information der
Genossenschaftsmitglieder erforderlich ist, so dass Zeit für die Vorbereitung und Einberufung einer
Präsenzversammlung kaum vorhanden ist. Der Verband dürfte daher eher eine virtuelle
Versammlung einberufen, was weniger organisatorischen Vorlauf erfordert, oder den Weg
der unmittelbaren Information der Mitglieder in Textform/per E-Mail wählen. Bei diesen
beiden kostengünstigeren Möglichkeiten entsteht angesichts der sehr geringen Fallzahl kein
nennenswerter Aufwand.
Zu laufender Nummer 2.1: Die Entlastung bei den Registergerichten aufgrund der
Standardisierung der Gründungsgutachten liegen bei rund 350 Neugründungen pro Jahr im
Bagatellbereich, da die Zeitersparnis pro Fall bei weniger als 6,5 Stunden liegen dürfte. Eine
zusätzliche Entlastung bei den Registergerichten aufgrund einer verpflichten-den
Verwendung eines Fragebogens zur Standardisierung der Gründungsgutachten, wie es
gegebenenfalls durch Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 5 GenG-E vorgesehen wird, kann
derzeit noch nicht abgeschätzt werden; dies wird bei der Erstellung der Rechtsverordnung
ermittelt werden.
Zu laufender Nummer 2.2: Bei dem Wegfall der Bescheinigungen nach § 26 GenG-E ist
aufgrund des geringen fallbezogenen Aufwands und der verhältnismäßig geringen Fallzahl
die daraus resultierende Entlastung bei den Registergerichten vernachlässigbar gering.
Zu laufender Nummer 2.3: Die Regelung in § 55 Absatz 3 Satz 3 und 4 GenG-E, wonach
die Aufsichtsbehörde im Zweifelsfall entscheidet, ob die Besorgnis der Befangenheit
besteht, und bestimmen kann, durch welchen anderen Prüfungsverband, welchen
Wirtschaftsprüfer oder welche Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die Prüfung durchgeführt wird,
verursacht pro Fall nur geringen Aufwand bei der Aufsichtsbehörde und es sind auch nur
sehr seltene Anwendungsfälle zu erwarten.
Zu laufender Nummer 2.4: Die regelmäßige Eintragungsfrist im Genossenschaftsregister
(§ 27 GenRegV-E) verkürzt die Bruttobearbeitungszeit, verändert aber nicht den
tatsächlichen Arbeitsaufwand. Mögliche Mitteilungen der Registergerichte an Genossenschaften
wegen nicht fristgerechter Eintragung sollten langfristig einen Ausnahmefall darstellen und
folglich keinen signifikanten Erfüllungsaufwand verursachen.
Zu laufender Nummer 2.5: Bei den Notarinnen und Notaren entsteht ein geringer
Erfüllungsaufwand durch die Erstreckung der notariellen Vorprüfung auf
Genossenschaftsregistersachen; dem steht eine entsprechende Entlastung bei den Registergerichten gegenüber.
Zu laufender Nummer 2.6: Es handelt sich bei § 36b WPO-E nicht um eine, sondern um
verschiedene Übermittlungspflichten. Jede der vorgeschlagenen Änderungen verbleibt
unter einem Erfüllungsaufwand von weit unter 100 000 Euro. Der neue § 36b Absatz 1 WPO-
E ergänzt die bestehenden Datenübermittlungspflichten der Wirtschaftsprüferkammer nach
§ 36a Absatz 3 WPO in der bisherigen Fassung, um die Pflicht zur Datenübermittlung an
weitere Stellen:
– Bei dem Datenaustausch mit der Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) ist von keinem
erfassbaren Mehraufwand auszugehen, da die APAS bereits heute die öffentliche
fachbezogene Aufsicht nach § 66a Absatz 1 und 3 bis 5 WPO führt. Bereits heute findet ein
regelmäßiger Informationsaustausch statt. Es handelt sich bei der ausdrücklichen
Aufnahme der APAS in den Katalog nach § 36b Absatz 1 WPO-E um geringe Einzelfälle,
wie die Übermittlung von bei der Wirtschaftsprüferkammer bekannten ladungsfähigen
Anschriften, welche die APAS im Rahmen ihrer Aufsichtsverfahren benötigt, oder die
Übermittlung von Anhaltspunkten für eine Ordnungswidrigkeit, für deren Ahndung die
APAS zuständig ist, an diese.
– Die Datenübermittlungspflicht an die Strafverfolgungsbehörden ergänzt die bereits
nach § 65 Absatz 1 WPO bestehende, speziellere Unterrichtungspflicht bei Verdacht
auf Begehung einer Straftat durch einen Berufsangehörigen im Zusammenhang mit
seiner Berufsausübung um eine Unterrichtungspflicht über andere für die Erfüllung der
Aufgaben der Strafverfolgungsbehörden erforderliche Informationen.
– Auch bei den neuen Informationspflichten an die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht, das Bundesamt für Justiz, die Aufsichtsbehörden über die
genossenschaftlichen Prüfungsverbände, die Aufsichtsbehörden über die Prüfungsstellen der
Sparkassen- und Giroverbände sowie die Deutsche Bundesbank handelt es sich um
wenige Einzelfälle.
– Bei Auskunftsansprüchen an Dritte nach § 36b Absatz 7 WPO-E geht die WPK von
weniger als 10 Fällen im Jahr aus.
– Bei der Wahlwerbungsversendung nach § 36b Absatz 8 WPO-E handelt es sich
ebenfalls um eine geringe Fallzahl und um einen sehr geringen Sach- und Zeitaufwand.
Die übrigen Regelungen entsprechen dem § 36a Absatz 3 bis 5 WPO in der
aktuellen Fassung. Hier entsteht kein Erfüllungsmehraufwand im Vergleich zur aktuellen
Rechtslage.
Zu laufender Nummer 2.7: Für die Wirtschaftsprüferkammer entsteht ein einmaliger
Erfüllungsaufwand in Höhe von etwa 2 500 Euro durch die Erweiterung der vorhandenen
Datenbank über die genossenschaftlichen Prüfungsverbände (für die Anpassung des
Registers und die Kommunikation mit den Prüfungsverbänden). Der laufende Erfüllungsaufwand
bei der Wirtschaftsprüferkammer ist aufgrund der geringen Fallzahlen (die Angaben ändern
sich nur selten und es gibt nur 44 Prüfungsverbände) vernachlässigbar gering.
5. Weitere Kosten
Kosten für die sozialen Sicherungssysteme sowie Auswirkungen auf Einzelpreise,
insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, ergeben sich nicht. Eine besondere Belastung
für kleinere und mittlere Unternehmen ist nicht zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Die vorgeschlagene Regelung in § 24 Absatz 4 GenG-E zum Ruhen der Vorstandstätigkeit
bei Mutterschutz, Elternzeit, Pflege oder Krankheit kann dazu führen, dass mehr Frauen
bereit sind, eine Tätigkeit im Vorstand einer Genossenschaft zu übernehmen. Im Übrigen
ist der Entwurf aus gleichstellungspolitischer Sicht neutral. Demografische Auswirkungen
oder verbraucherpolitische Auswirkungen sind nicht zu erwarten.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung der vorgeschlagenen Änderungen ist nicht sinnvoll. Insbesondere bei den
neuen digitalen Möglichkeiten brauchen die Genossenschaften Rechtssicherheit, dass die
Regelungen dauerhaft gelten, damit sich Investitionen wie zum Beispiel die Entwicklung
einer App lohnen.
Es soll etwa vier Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes bei den für die
Genossenschaftsregister zuständigen Landesjustizverwaltungen abgefragt werden, ob sich die
Eintragungszeiten bei den Genossenschaftsregistern verringert haben. Eine darüberhinausgehende
Evaluierung ist nicht vorgesehen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Genossenschaftsgesetzes)
Zu Nummer 1 (Änderung der Inhaltsübersicht)
Die amtliche Inhaltsübersicht ist entsprechend den vorgeschlagenen Änderungen
anzupassen.
Zu Nummer 2 (Änderung von § 1 GenG)
Zu Buchstabe a
Die Einfügung der Wörter „unmittelbar oder mittelbar“ in Absatz 1 ist eine Klarstellung, um
Rechtssicherheit für einige moderne Entwicklungen in der Genossenschaftslandschaft zu
schaffen, insbesondere für Energiegenossenschaften. Das Erfordernis des § 1 Absatz 1
GenG, dass der Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder
kulturelle Belange „durch“ gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb gefördert werden muss, wird
derzeit teilweise so verstanden, dass eine direkte vertragliche Nutzungsbeziehung
zwischen der Genossenschaft und ihren Mitgliedern erforderlich ist. Deshalb soll klargestellt
werden, dass auch eine mittelbare Förderung ausreicht. So werden zum Beispiel bei einer
Genossenschaft, die eine ehemals kommunale Stadthalle übernommen hat und für
kulturelle Veranstaltungen vermietet, die kulturellen Belange der Mitglieder nicht unmittelbar
durch die Vermietung, sondern mittelbar durch die von den mietenden Dritten
durchgeführten kulturellen Veranstaltungen gefördert. Auch bei Energiegenossenschaften, die den
erzeugten Strom in das Netz einspeisen, gibt es keine direkte vertragliche
Nutzungsbeziehung zwischen der Genossenschaft und ihren Mitgliedern. Solche Genossenschaften mit
mittelbarer Förderung gab es schon in der Vergangenheit und ihre Zulässigkeit wurde zu
Recht bejaht. Die Klarstellung ihrer Zulässigkeit erfolgt nun aber auch im Hinblick auf die
weitere Klarstellung im neuen Absatz 3 Satz 1, wonach die bloße gemeinschaftliche
Vermögensanlage keinen zulässigen Förderzweck darstellt. Die Abgrenzung zu unzulässigen
Kapitalanlagegenossenschaften besteht darin, dass ein zulässiger Förderzweck vorliegt,
der über die bloße gemeinschaftliche Renditeerzielung hinaus geht.
Auch eine mittelbare Förderleistung muss eine Förderung "durch gemeinsamen
Geschäftsbetrieb" sein. Ein (sich unzulässigerweise als Wohnungsgenossenschaft gerierendes)
Unternehmen, dass ausschließlich an Nicht-Mitglieder vermietet und den Gewinn daraus an
die Mitglieder ausschüttet, wird also nicht dadurch zu einer zulässigen Genossenschaft mit
einem zulässigen Förderzweck, dass es seinen Mitgliedern sonstige Vorteile (zum Beispiel
Rabatte in einem Fitnessstudio) vermittelt, die mit dem gemeinsamen Geschäftsbetrieb gar
nichts zu tun haben.
Bei Energiegenossenschaften wird teilweise bezweifelt, dass sie einen zulässigen
Förderzweck verfolgen, da sie mehr die Förderung der Allgemeinheit durch ihren Beitrag zur
Erreichung des Staatsziels des Artikels 20a Grundgesetz bezwecken würden als die
Förderung ihrer Mitglieder. Beides muss sich aber nicht ausschließen. Wenn Mitglieder sich
zusammenschließen, um mit einem gemeinsamen Geschäftsbetrieb etwas für das
Gemeinwohl durch mehr Klima-, Natur- und Umweltschutz zu bewirken, weil hier eine einzelne
Person allein wenig ausrichten kann, so dient dieser Zusammenschluss regelmäßig auch der
Förderung des sozialen Engagements des einzelnen Mitglieds, das heißt dessen sozialer
Belange. Entsprechend dem Leitsatz von Friedrich Wilhelm Raiffeisen „Was den Einzelnen
nicht möglich ist, das vermögen viele.“ kann gerade für solche Zusammenschlüsse die
Genossenschaft die passende Rechtsform sein.
Hintergrund der Klarstellung ist auch, dass rund um den verstärkten Ausbau von
erneuerbaren Energien, insbesondere Windparks, regelmäßig Überlegungen einer verpflichtenden
Beteiligung von ortsansässigen Personen/Gesellschaften oder ähnliches diskutiert wird, um
die Akzeptanz solcher Vorhaben vor Ort zu erhöhen. Genossenschaften können hierbei ein
Instrument sein, diese Beteiligung zu gewährleisten. Die Gründung einer solchen
Genossenschaft einzig mit dem Ziel, sich an einem örtlichen Windpark durch Kapital zu beteiligen,
soll möglich sein.
Die Klarstellung, dass eine mittelbare Förderung ausreicht, schafft auch Rechtssicherheit
für Holding-Genossenschaften, bei denen die Förderung der Mitglieder ausschließlich
durch Unternehmen erfolgt, an denen die Genossenschaft gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 1
Beteiligungen hält. Dies ist zum Beispiel der Fall bei einer Agrargenossenschaft, die ihr
operatives Geschäft auf verschiedene Kapitalgesellschaften ausgelagert hat, an denen die
Genossenschaft beteiligt ist und die durch Verarbeitung und Vermarktung der
landwirtschaftlichen Produkte der Genossenschaftsmitglieder die Förderleistung erbringen. Die
Klarstellung soll auch Rechtssicherheit für Belegschaftsgenossenschaften schaffen, die
nach und nach Anteile an dem Unternehmen erwerben, in dem die Mitglieder Arbeitnehmer
sind, wobei die Finanzierung des Anteilserwerbs im Wesentlichen aus
Unternehmensausschüttungen erfolgt.
Zu Buchstabe b
In einem neuen Absatz 3 Satz 1 des § 1 GenG wird klargestellt, dass die bloße
gemeinschaftliche Vermögensanlage keinen zulässigen Förderzweck darstellt. Diese Klarstellung
erfolgt entsprechend dem Gesetzentwurf des Bundesrates (Bundesratsdrucksache 88/22 –
Beschluss) und im Einklang mit der allgemeinen Meinung in der
genossenschaftsrechtlichen Literatur. Für rein kapitalzinswirtschaftliche Zwecke stehen andere Rechtsformen wie
die Aktiengesellschaft oder die GmbH zur Verfügung. Eine Genossenschaft ist nach den
Regelungen des Genossenschaftsgesetzes nicht zur Vermögensanlage geeignet, da keine
Beteiligung ausscheidender Mitglieder an einem Wertzuwachs vorgesehen und die
Genossenschaft auf eine offene Mitgliederanzahl ausgelegt ist. Die Zulässigkeit von
Kreditgenossenschaften und Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtungen wird von der
Klarstellung nicht berührt.
In Satz 2 des neuen Absatz 3 des § 1 GenG wird klargestellt, dass die Vorratsgründung
einer Genossenschaft nicht zulässig ist. Die Unzulässigkeit von Vorratsgründungen von
Genossenschaften ist in der Literatur anerkannt (vergleiche Beuthien/Dirksen, AG 2011,
S. 21 ff.). Denn schon bei Gründung muss ein Förderzweck verfolgt werden, das heißt es
muss mindestens drei förderfähige und förderwillige Mitglieder geben. Dies ist zum Beispiel
nicht der Fall, wenn ein Finanzberater zusammen mit Angestellten oder Familienmitgliedern
Genossenschaften gründet, um so Kunden fertig eingetragene Genossenschaften anbieten
zu können.
Mit den beiden Klarstellungen im neuen Absatz 3 wird zudem Konstrukten (häufig als
sogenannte Familiengenossenschaften bezeichnet), bei denen Vermögenswerte nur
deswegen in eine Genossenschaft eingebracht werden, um gemeinschaftlich Renditen aus den
eingebrachten Vermögenswerten zu erzielen und gegebenenfalls Erbschaftsteuer zu
umgehen, die genossenschaftsrechtliche Anerkennung versagt. Die beiden Klarstellungen
verringern auch den Begründungsaufwand bei den genossenschaftlichen Prüfungsverbänden
und den Registergerichten, wenn sie entsprechende Genossenschaftsgründungen
ablehnen.
Zu Nummer 3 (Änderung von § 4 GenG und Einfügung von § 4a GenG)
Zu § 4 (Mindestzahl der Mitglieder)
Dem § 4 wird ein neuer Satz 2 angefügt, wonach Mitglieder, die juristische Personen oder
rechtsfähige Personengesellschaften sind, bei der Feststellung der Mindestmitgliederzahl
nicht berücksichtigt werden, soweit die gesetzlichen Vertreter der juristischen Personen
oder rechtsfähigen Personengesellschaften identisch sind (Nummer 2) oder wenn diese
Vertreter selbst Mitglieder der Genossenschaft sind (Nummer 1). Es handelt sich um eine
Klarstellung, denn schon aus der Definition der Genossenschaft als „Gesellschaft mit nicht
geschlossener Mitgliederzahl“, das heißt einem Zusammenschluss von mehreren
Personen, und aus ihrer personalistischen Struktur folgt, dass mindestens drei unterschiedliche
natürliche Personen als „handelnde“ Personen für die Mitglieder einer Genossenschaft tätig
werden müssen. Eine Person, die gesetzlicher Vertreter zweier GmbHs ist, kann daher
nicht eine Genossenschaft nur mit sich selbst und den beiden GmbH als Mitgliedern
gründen. Bei Personenidentität ist regelmäßig nicht zu vermuten, dass solche Mitglieder ein
eigenes wirtschaftliches Interesse haben, so dass nicht von einer Mehrzahl an Mitgliedern
ausgegangen werden kann, um das erforderliche Mindestquorum zu erreichen. Die
Klarstellung erfolgt, um den Begründungaufwand für das Registergericht zu verringern, wenn
es die Eintragung einer solchen Konstruktion als Genossenschaft ablehnt. Die Klarstellung
in § 4 GenG-E steht auch im Zusammenhang mit der Klarstellung in § 1 Absatz 3 GenG-E
zur Unzulässigkeit von Vorrats-Genossenschaften.
Zu § 4a (Gründungsversammlung)
Im neuen § 4a Absatz 2 wird klargestellt, dass auch die Gründungsversammlung einer
Genossenschaft als virtuelle Versammlung, hybride Versammlung oder als Versammlung im
gestreckten Verfahren durchgeführt werden kann. Derzeit besteht Rechtsunsicherheit, ob
dies zulässig ist, da es für die Einberufung der Gründungsversammlung noch keinen
Vorstand und Aufsichtsrat gibt, die über die Form der Versammlung entscheiden könnten. Da
der Begriff der Gründungsversammlung bisher nicht im Gesetz geregelt ist, wird sie im
neuen § 4a Absatz 1 als die Versammlung beschrieben, in der die Satzung beschlossen
wird und die Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat gewählt werden, sofern diese nicht
in einer ersten Generalversammlung gewählt werden oder d
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Gesetz zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform (Gesetzentwurf)