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Schriftliche Frage 135 von Helge Limburg (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf dahingehend, dass durch die Umnutzungsmöglichkeit von genossenschaftlichen Vermögen in Privatvermö…

dip / schriftliche_frage 10.04.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 7. April 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.

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Schriftliche Frage 135 von Helge Limburg (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf dahingehend, dass durch die Umnutzungsmöglichkeit von genossenschaftlichen Vermögen in Privatvermö… Frage 135 (Helge Limburg, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf dahingehend, dass durch die Umnutzungsmöglichkeit von genossenschaftlichen Vermögen in Privatvermögen, wie beispielsweise in § 91 Absatz 2 des Genossenschaftsgesetzes, dem genossenschaftlichen Nominalwertprinzip widersprochen wird, und wenn ja, wie plant die Bundesregierung diesen aus meiner Sicht strukturellen Fehlanreiz aufzulösen (z. B. durch einen Mutualitätsfonds)? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Anette Kramme vom 7. April 2026: Wer aus einer eingetragenen Genossenschaft (eG) ausscheidet, wird gemäß § 73 Absatz 2 Satz 2 des Genossenschaftsgesetzes (GenG) grundsätzlich nur in Höhe seines Geschäftsguthabens abgefunden. Bei einer Liquidation der eG wird dagegen gemäß § 91 Absatz 2 GenG der nach Gläubigerbefriedigung bestehende Überschuss grundsätzlich vollständig an die Mitglieder verteilt, denn der Verband hat seinen Förderzweck beendet, sodass es konsequent ist, den Mitgliedern das Vermögen zuzuweisen. Eine missbräuchliche Ausnutzung dieses Umstands, um auf das Vermögen funktionierender Genossenschaften zuzugreifen, ist der Bundesregierung nicht bekannt. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und das Bundesministerium der Finanzen haben am 4. März 2026 ein Rahmenkonzept für eine Gesellschaft mit gebundenem Vermögen (GmgV) veröffentlicht. Nach diesem Rahmenkonzept soll Wesensmerkmal der GmgV eine unabänderliche Kapitalbindung sein, die auch in der Liquidation gilt. Wird eine GmgV liquidiert, soll das Restvermögen zwingend einer anderen GmgV oder dem Fiskus zufließen. Im Rahmenkonzept wird darauf hingewiesen, dass gewisse Änderungen des Genossenschaftsgesetzes erfolgen sollten, um auch einer eG die Möglichkeit zu geben, in ihrer Satzung eine vergleichbare Vermögensbindung festzulegen.

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