Schriftliche Frage 107 von Steffen Kotré (AfD): Sieht die Bundesregierung bezüglich des 1934 eingeführten und bis heute fortgeltenden Anschlusszwangs für Genossenschaften nach § 54 des Ges…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 2. Februar 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.
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Schriftliche Frage 107 von Steffen Kotré (AfD): Sieht die Bundesregierung bezüglich des 1934 eingeführten und bis heute fortgeltenden Anschlusszwangs für Genossenschaften nach § 54 des Ges…
Frage 107 (Steffen Kotré, AfD):
Sieht die Bundesregierung bezüglich des 1934 eingeführten und bis heute fortgeltenden Anschlusszwangs für Genossenschaften nach § 54 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (GenG) Handlungsbedarf, und wenn nein, wie begründet sie dies vor dem Hintergrund, dass nach meiner Auffassung in § 53 GenG bereits eine gesetzliche Pflicht zur Prüfung der Genossenschaft normiert ist, und warum wird der Markt für Prüfungsleistungen nach meiner Ansicht wettbewerbseinschränkend reglementiert, obwohl der Gesetzgeber lediglich die Prüfungsleistung verlangt?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Anette Kramme vom 4. Februar 2026:
Der Bundesregierung ist bekannt, dass die Pflichtmitgliedschaft in einem Prüfungsverband gemäß § 54 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (GenG) auf einer in der Zeit des Nationalsozialismus geschaffenen Rechtsgrundlage beruht. Vorschriften aus dieser Zeit sind kritisch zu hinterfragen. Die Pflichtmitgliedschaft einer Genossenschaft bezweckt einerseits den Schutz der Genossenschaftsmitglieder, der Gläubiger und der Allgemeinheit und andererseits die Aufrechterhaltung der Rechtsform der Genossenschaft als Mittel zur Selbstverwaltung und Selbstorganisation tendenziell wirtschaftlich eher Schwacher. Dies hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 19. Januar 2001 (1 BvR 1759/91) bestätigt und dabei auch festgestellt, dass diese Gründe nichts mit der Entstehung während der Zeit des Nationalsozialismus zu tun haben. § 53 GenG ordnet dabei die Pflichtprüfung an, während § 54 GenG bestimmt, wer prüfungsberechtigt ist. Auch eine wettbewerbsbeschränkende Reglementierung des Prüfungsmarktes ist in den Vorschriften nicht zu sehen. Jeder Verband erhält gemäß § 63a Absatz 1 GenG auf Antrag bei der Aufsichtsbehörde das Prüfungsrecht verliehen, wenn er Gewähr für die Erfüllung der Prüfungsaufgaben bietet. Jede eingetragene Genossenschaft (eG) ist frei darin, ihren Prüfungsverband zu wählen; auch ein Wechsel ist möglich. Daher wird kein Handlungsbedarf gesehen.
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