Schriftliche Frage 86 von Ates Gürpinar (DIE LINKE): Sieht die Bundesregierung gesetzlichen Änderungsbedarf im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), vor dem Hintergrund, dass nach meiner Auffa…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 20. Juli 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des BMG. Ressortforschungsinstitute sind in der Methodik und der Bewertung der wissenschaftlichen Ergebnisse frei. Die Auswahl der Forschungsgegenstände und die Umsetzung der Forschungsergebnisse unterliegen jedoch, wie bei allen Ressortforschungseinrichtungen des Bundes, der Rechts- und Fachaufsicht durch das übergeordnete Bundesministerium. Das bedeutet, dass zum Beispiel in Bezug auf Empfehlungen zum Krisenmanagement Vorgaben durch das BMG erfolgen können. Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 20/14802 wird verwiesen..
Text
Schriftliche Frage 86 von Ates Gürpinar (DIE LINKE): Sieht die Bundesregierung gesetzlichen Änderungsbedarf im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), vor dem Hintergrund, dass nach meiner Auffa…
Frage 86 (Ates Gürpinar, Die Linke):
Sieht die Bundesregierung gesetzlichen Änderungsbedarf im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), vor dem Hintergrund, dass nach meiner Auffassung durch die mit dem Beschluss des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes erfolgte Streichung der Sätze 7 und 8 in § 175 Absatz 4 SGB V und die damit nun fehlende Notwendigkeit, die Versicherten mindestens einen Monat vor einer Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes zu informieren, die Kassen eine Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes schneller umsetzen können und durch die weiterhin gültige Regelung in Satz 6, wonach das Sonderkündigungsrecht der Versicherten nur bis zum Ende des Monats gilt, in dem die Erhöhung erstmals wirksam wird, ein Versicherter, der immer seine typischerweise Ende des Monats eintreffende Gehaltsabrechnung nach Zusatzbeitragsänderungen prüft, bestenfalls nur wenige Tage Zeit hat, sein Sonderkündigungsrecht wahrzunehmen, statt bisher ab der Information der Krankenkasse nach Satz 7 bis zum Ende der Frist nach Satz 6 etwa zwei Monate?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Tino Sorge vom 24. Juli 2026:
Mit dem Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) wurde im Rahmen der parlamentarischen Beratungen vereinbart, die Informationspflicht abzuschaffen. Das bestehende Sonderkündigungsrecht, die Krankenkasse bei Erhöhungen des Zusatzbeitragssatzes ohne Einhaltung der zwölfmonatigen Mindestbindungsfrist wechseln zu können, bleibt erhalten. Die Mitgliedschaft bei der Krankenkasse kann zum Ablauf des übernächsten Monats gekündigt werden. Das heißt: Erhöht eine Krankenkasse zum 1. Januar eines Jahres ihren Zusatzbeitrag, kann zum 1. April in eine neue Krankenkasse gewechselt werden, wenn die Kündigung im Januar erfolgt. Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz wurde am 10. Juli 2026 vom Bundestag und im Bundesrat beschlossen und tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Das Bundesministerium für Gesundheit beobachtet die Auswirkungen gesetzlicher Anpassungen und steht zudem regelmäßig im Austausch mit dem für die Aufsicht über die bundesunmittelbaren Krankenkassen zuständigen Bundesamt für Soziale Sicherung.
Relationen
- asked ← Ates Gürpinar (Schriftliche Frage)
- part_of → Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 20. Juli 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung