Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz)
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Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz)
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ISSN 0720-2946
Bundesrat zu Drucksache 411/26
10.07.26
Beschluss
des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz)
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 90. Sitzung am 10. Juli 2026 zu dem
von ihm verabschiedeten Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der
gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz)
– Drucksachen 21/6130, 21/6559, 21/7016 – die beigefügte Entschließung
unter Buchstabe b auf Drucksache 21/7016 angenommen.
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung verfolgt das Ziel der Stabilisierung der Finanzsituation der
gesetzlichen Krankenversicherung, da die Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung seit
Jahren deutlich stärker steigen als ihre Einnahmen. Das im Gesetzentwurf vorgesehene
Maßnahmenpaket zur Rückkehr zu einer einnahmeorientierten Ausgabenpolitik ist daher
unerlässlich, um für Beitragssatzstabilität Sorge zu tragen.
Die Versicherten und alle Akteure im Gesundheitswesen müssen hierzu ihren Beitrag leisten.
Gleichzeitig müssen sich die Patientinnen und Patienten darauf verlassen können, dass ihre
Versorgung auch in einer Phase der Konsolidierung der gesetzlichen Krankenversicherung
sichergestellt ist.
Dies gilt insbesondere für die vulnerable Gruppe der psychisch Kranken. Psychische Erkrankungen
gehören zu den häufigsten Ursachen für lange Krankheitsausfälle. Die Zahl der Betroffenen steigt
stetig.* Einschränkungen in der Versorgung würden zu erheblichen finanziellen Mehrbelastungen
der Solidargemeinschaft der gesetzlich Versicherten in der Zukunft führen. Eine kontinuierliche
Versorgung ist daher entscheidend.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, Regelungen für den Bereich der
Psychotherapie vorzulegen, die
1. die Versorgungskontinuität begonnener Behandlungen über den 31. Dezember 2026 bis zum
Abschluss der Behandlung sicherstellen,
2. Ausnahmefälle für extrabudgetäre Vergütung bei Leistungen der Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten und der Fachtherapeuten für Kinder und Jugendliche
sowie für Behandlungen von schwer psychisch kranken Versicherten entsprechend der
KSVPsych-Richtlinie und von als dringlich festgelegten Fällen vorsehen,
3. den Gemeinsamen Bundesausschuss beauftragen, bis spätestens zum 31. Dezember 2026 eine
Regelung zur Feststellung der Dringlichkeit einer Behandlung im Rahmen der
psychotherapeutischen Sprechstunde zu erarbeiten und zu definieren.
Die Koalitionsfraktionen werden in der ersten regulären Sitzungswoche nach der
parlamentarischen Sommerpause 2026 die oben aufgeführten Regelungen im Deutschen Bundestag
beschließen.
* Vgl. BARMER Gesundheitsreport 2026
zu Drucksache 411/26 - 2 -
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) (Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT)