Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz)
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Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz)
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 256/3/26
11.06.26
Antrag
der Länder Bayern, Hessen
Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in
der gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz)
Punkt 27 der 1066. Sitzung des Bundesrates am 12. Juni 2026
Der Bundesrat möge anstelle von Ziffer 11 der Drucksache 256/1/26 zu dem
Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung
nehmen:
Zu Artikel 1 Nummer 27 Buchstabe a (§ 73b Absatz 5 Satz 3, Satz 4 und
Satz 5 SGB V) und Buchstabe b (§ 73b Absatz 5 Satz 8 SGB V)
Artikel 1 Nummer 27 ist wie folgt zu ändern:
a) In Buchstabe a sind die neuen Sätze 3 bis 5 zu streichen.
b) In Buchstabe b ist die Angabe „den Sätzen 2 bis 5“ durch die Angabe „Satz 2“
zu ersetzen.
Begründung:
Zur Begrenzung der Ausgabenzuwächse ist die Anpassung der Vergütungen in
Verträgen zur hausarztzentrierten Versorgung an den Grundsatz der
Beitragssatzstabilität zu koppeln.
Die darüber hinaus vorgesehenen Regelungen zur Mengensteuerung durch eine
Fixkostendegression ist allerdings verfehlt, da sie nicht im Einklang mit der
notwendigen Stärkung der hausärztlichen Versorgung in Folge der
vorgesehenen Einführung eines verbindlichen Primärarztsystems steht (vgl.
Koalitionsvertrag der Bundesregierung für die 21. Legislaturperiode „Verantwortung für
Deutschland“, Z. 3380 f.). Diese wichtige strukturelle Veränderung soll einer
besseren medizinischen und bedarfsgerechteren Steuerung der Patientinnen
und Patienten und einer Reduzierung der Wartezeiten auf einen Facharzttermin
dienen. Für eine erfolgreiche Umsetzung dieses Vorhabens bedarf es zwingend
einer Ausweitung der zur Verfügung stehenden hausärztlichen Kapazitäten, so
dass Mengenbegrenzungen infolge einer Fixkostendegression kontraproduktiv
wirken würden. Zudem ist die Fallzahlbegrenzung in der hausarztzentrierten
Versorgung systemfremd, da sich die Versicherten hier aktiv einschreiben und
zugleich verpflichten, immer zuerst ihren Hausarzt aufzusuchen.
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